RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlW104 2234212-1 SpruchW104 2234212-1/3E, W104 2234212-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bund
Art. 10Abs.
1 und 2 VO 1307/2013, § 8 Abs. 1 Z. 2 MOG). Betreffend die beantragte gekoppelte Stützung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass bis zum 15.7.2019 keine Almauftriebsliste für die Alm mit der BNr. XXXX eingereicht worden sei. Die zu diesem Stichtag als gealpt gemeldeten Rinder könnten daher nicht als beantragt berücksichtigt werden (
§ 13Abs.
2 DIZA-VO, § 22 Abs. 5 GAP-VO). Die gekoppelte Stützung werde nur für sonstige Rinder gewährt, für die die Meldungen an die Rinderdatenbank gemäß Art. 7 Abs. 1 VO 1760/2000 am ersten Tag der Alpung fristgerecht mitgeteilt wurden, wobei auch die Rechtzeitigkeit von Alm-/Weidemeldungen zu berücksichtigen sei (
Art. 53Abs.
4 lit. b VO Nr. 639/2014, § 13 Abs. 1 DIZA-VO). 2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14294844010, wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen betreffend das Antragsjahr 2019 ab und gewährte dem Beschwerdeführer keine Direktzahlungen. Begründend führte sie aus, es werde keine Basisprämie (einschließlich Greeninganteil) gewährt, da weniger als 1,5 ha beihilfefähige Fläche ermittelt worden seien (
Artikel 10, Absatz eins und 2 VO 1307 aus 2013,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG).
Betreffend die beantragte gekoppelte Stützung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass bis zum 15.7.2019 keine Almauftriebsliste für die Alm mit der BNr. römisch 40 eingereicht worden sei. Die zu diesem Stichtag als gealpt gemeldeten Rinder könnten daher nicht als beantragt berücksichtigt werden (
Paragraph 13, Absatz 2, DIZA-VO, Paragraph 22, Absatz 5, GAP-VO). Die gekoppelte Stützung werde nur für sonstige Rinder gewährt, für die die Meldungen an die Rinderdatenbank gemäß Artikel 7, Absatz eins, VO 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung fristgerecht mitgeteilt wurden, wobei auch die Rechtzeitigkeit von Alm-/Weidemeldungen zu berücksichtigen sei (
Artikel 53, Absatz 4, Litera b, VO Nr.
639 aus 2014,, Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO).
- Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 1.2.2020, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer könne die Abweisung seines Antrages auf Gewährung von Direktzahlungen nicht akzeptieren, da er am 8.3.2019 den MFA Flächen ordnungsgemäß online versendet habe und vom System keine Fehlermeldung angezeigt worden sei. Am 10.6.2019 habe der Beschwerdeführer die Almmeldung Rinder geschrieben und diese am 11.6.2019 dem Obmann der Alm, Herrn XXXX , übergeben. Dieser habe dem Beschwerdeführer gegenüber bestätigt, die Liste unverzüglich in der Landwirtschaftskammer XXXX abgegeben zu haben. Mehr habe der Beschwerdeführer als Alm-Auftreiber nicht tun können. Wenn nun die Almauftriebsliste nicht oder verspätet bei der AMA eingelangt sei, liege das nicht in seiner Verantwortung. Der Beschwerdeführer bitte daher, die Auszahlung der Beihilfen trotzdem vorzunehmen. Die Direktzahlungen seien für die Existenz seines Betriebes wichtig. Er könne bestätigen, dass die Alpung der Tiere laut beiliegender Almmeldung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde eine Kopie seines MFA Flächen 2019 und der Alm-/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2019 bei.
- Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 1.2.2020, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer könne die Abweisung seines Antrages auf Gewährung von Direktzahlungen nicht akzeptieren, da er am 8.3.2019 den MFA Flächen ordnungsgemäß online versendet habe und vom System keine Fehlermeldung angezeigt worden sei. Am 10.6.2019 habe der Beschwerdeführer die Almmeldung Rinder geschrieben und diese am 11.6.2019 dem Obmann der Alm, Herrn römisch 40 , übergeben. Dieser habe dem Beschwerdeführer gegenüber bestätigt, die Liste unverzüglich in der Landwirtschaftskammer römisch 40 abgegeben zu haben. Mehr habe der Beschwerdeführer als Alm-Auftreiber nicht tun können. Wenn nun die Almauftriebsliste nicht oder verspätet bei der AMA eingelangt sei, liege das nicht in seiner Verantwortung. Der Beschwerdeführer bitte daher, die Auszahlung der Beihilfen trotzdem vorzunehmen. Die Direktzahlungen seien für die Existenz seines Betriebes wichtig. Er könne bestätigen, dass die Alpung der Tiere laut beiliegender Almmeldung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde eine Kopie seines MFA Flächen 2019 und der Alm-/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2019 bei.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.8.2020 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 8.3.2019 den MFA Flächen abgesendet und Direktzahlungen beantragt, jedoch ohne eigene Flächen. Wie in den Vorjahren sei der Beschwerdeführer auch im Antragsjahr 2019 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX gewesen. Der MFA Flächen für die Alm mit der BNr. XXXX sei am 3.5.2019 gesendet, die erforderliche Almauftriebsliste jedoch erst am 14.1.2020 nachgereicht worden. Da bis 15.7.2019 keine Almauftriebsliste eingereicht worden sei, könnten weder die anteilige Almfutterfläche, noch die aufgetriebenen Tiere für die Direktzahlungen (Basisprämie, Greening und gekoppelte Stützung) beihilfefähig berücksichtigt werden.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.8.2020 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 8.3.2019 den MFA Flächen abgesendet und Direktzahlungen beantragt, jedoch ohne eigene Flächen. Wie in den Vorjahren sei der Beschwerdeführer auch im Antragsjahr 2019 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 gewesen. Der MFA Flächen für die Alm mit der BNr. römisch 40 sei am 3.5.2019 gesendet, die erforderliche Almauftriebsliste jedoch erst am 14.1.2020 nachgereicht worden. Da bis 15.7.2019 keine Almauftriebsliste eingereicht worden sei, könnten weder die anteilige Almfutterfläche, noch die aufgetriebenen Tiere für die Direktzahlungen (Basisprämie, Greening und gekoppelte Stützung) beihilfefähig berücksichtigt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte am 8.3.2019 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage beantragte, jedoch in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS keine landwirtschaftlichen Nutzflächen spezifizierte. Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 am 11.6.2019 23 sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) auf, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte. Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 am 11.6.2019 23 sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) auf, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte. Am 3.5.2019 wurde ein MFA Flächen für die Alm mit der BNr. XXXX gestellt. Die Almauftriebsliste betreffend die Alm mit der BNr. XXXX langte erst am 14.1.2020 bei der AMA ein. Am 3.5.2019 wurde ein MFA Flächen für die Alm mit der BNr. römisch 40 gestellt. Die Almauftriebsliste betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 langte erst am 14.1.2020 bei der AMA ein.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Ausführungen der AMA im Rahmen der Aktenvorlage sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und wurden von keiner Partei bestritten. Die Feststellung, wonach die Almauftriebsliste betreffend die Alm mit der BNr. XXXX erst am 14.1.2020 bei der AMA einlangte, ergibt sich unstrittig aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung zum MFA Flächen 2019 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX vom 14.1.2020.Die Feststellung, wonach die Almauftriebsliste betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 erst am 14.1.2020 bei der AMA einlangte, ergibt sich unstrittig aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung zum MFA Flächen 2019 betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 vom 14.1.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 52 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2)Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb. […]
(6)Die gekoppelte Stützung ist eine die Erzeugung begrenzende Regelung, welche die Form einer jährlichen Zahlung hat und auf festgesetzten Flächen und Erträgen oder einer festgesetzten Anzahl an Tieren beruht; dabei müssen finanzielle Obergrenzen, die von den Mitgliedstaaten für jede Maßnahme festzulegen und der Kommission mitzuteilen sind, eingehalten werden. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung 1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. 2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen. Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie besteht entweder aus einem der nachstehend genannten Beträge oder, wenn die förderfähige Fläche oder die förderfähige Tierzahl die Fläche bzw. die Tierzahl gemäß Unterabsatz 1 nicht übersteigt, aus einem dazwischen liegenden Betrag:
- a)Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl;
- a)Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl;
- b)Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der gemäß Unterabsatz 1 festgelegten beihilfefähige Fläche bzw. Tierzahl.
- b)Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der gemäß Unterabsatz 1 festgelegten beihilfefähige Fläche bzw. Tierzahl. […] 4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
- a)der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
- b)ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.
- b)ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit. […].“ Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1–10, im Folgenden VO (EG) 1760/2000:Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Amtsblatt L 204 vom 11.8.2000, S. 1–10, im Folgenden VO (EG) 1760/2000: „Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Artikel 1
(1)Nach Maßgabe dieses Titels schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. […].“ „Artikel 3 Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf folgenden Elementen:
- a)Kennzeichnungsmittel zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
- b)elektronischen Datenbanken,
- c)Tierpässen,
- d)Einzelregistern in jedem Betrieb. […].“ „Artikel 7
(1)Tierhalter — mit Ausnahme der Transporteure — müssen folgende Anforderungen erfüllen: — Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, — sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen. Um praktischen Schwierigkeiten in außergewöhnlichen Fällen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die außergewöhnlichen Umstände festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten die Frist von sieben Tagen gemäß Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 verlängern können, wobei sie die maximale Dauer der Verlängerung festlegt, die 14 Tage nach dem in Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 genannten Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten darf.
(2)Um die angemessene und wirksame Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten zu erlassen, in denen besondere Regeln für saisonale Weidehaltung gelten, einschließlich des Zeitraums, besonderer Verpflichtungen der Tierhalter und Regeln zur Betriebsregistrierung und der Verbringungen solcher Rinder, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen. […].“ Entscheidung der Kommission vom
- August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 23–25, idF Beschluss der Kommission vom
- Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19:Entscheidung der Kommission vom
- August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, Amtsblatt L 235 vom 4.9.2001, S. 23–25, in der Fassung Beschluss der Kommission vom
- Mai 2010, Amtsblatt L 127 vom 26.5.2010, S. 19: „Artikel 1 Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom
- April bis zum
- Oktober.“ „Artikel 2
(1)Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2)Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten: — die Registriernummer des Weideplatzes; und für jedes Rind — die individuelle Kennnummer des Tieres; — die Kennnummer des Herkunftsbetriebes; — das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz; — den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
(3)Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4)Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(4)Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5)Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […]
- „Beihilferegelung für Tiere“: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;
- „Beihilferegelung für Tiere“: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; […]
- „ermitteltes Tier“: a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt […].“ „Artikel 30 Berechnungsgrundlage
(1)In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
(3)Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet. […].“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: „Artikel 21 Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen […]
(4)Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet. Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind. […].“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 104/2019:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 104/2019: „Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.
(1)Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f,
(1)Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
- Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
- Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
- Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
- Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
- Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:,
- Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE,
- Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE,
- Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE,
- Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE,
- Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt
- je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
- je sonstige RGVE 31 €
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt,
- je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €,
- je sonstige RGVE 31 €
(4)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden DIZA-VO:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, im Folgenden DIZA-VO: „Fakultative gekoppelte Stützung § 13.
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13,
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Artikel 2, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
(3)Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung „Alm“ angemeldeten Flächen zu verstehen.
(5)Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
- bei Kühen 124 714 RGVE
- bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE
- bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE
- bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE“
(5)Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:,
- bei Kühen 124 714 RGVE,
- bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE,
- bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE,
- bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. römisch zwei Nr. 201/2008: „Meldungen durch den Tierhalter § 6.
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 6,
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
- Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Verbringungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
- Verbringungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten.
(1a)Innerhalb von 15 Tagen ist zu melden:
- der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
- der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß dem LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994 vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß § 21 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind.
- der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß dem LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß Paragraph 21, der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind. Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide. […]
(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 und 2 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Absatz eins und 2 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.
(6)Für die Einhaltung der Frist nach Abs. 1 ist der Eingang und der Frist nach Abs. 1a die Postaufgabe maßgeblich.“
(6)Für die Einhaltung der Frist nach Absatz eins, ist der Eingang und der Frist nach Absatz eins a, die Postaufgabe maßgeblich.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015: Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: „Sammelantrag § 22.
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. […]Paragraph 22,
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß Paragraph 21, einzureichen. […] […]
(5)Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens
- Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen. […].“ „Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen §
- […]Paragraph 23, […]
(4)Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 14 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“
(4)Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 14 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“ 3.
- Rechtliche Würdigung: Die Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen („gekoppelte Stützung“) bildet – neben der Basisprämie und der Greeningprämie – einen Teil der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung. In Österreich kann gemäß § 8f Abs. 1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden, für die ein vereinfachtes Antragsverfahren (Art. 21 Abs. 4 VO [EU] 809/2014) zur Anwendung kommt. Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt (vgl. § 13 Abs. 2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015). Die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung stellt im Rahmen der gekoppelten Stützung eine Förderungsvoraussetzung dar (vgl. Art. 53 Abs. 4 VO [EU] 639/2014 iVm. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015). In Österreich kann gemäß Paragraph 8 f, Absatz eins, MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden, für die ein vereinfachtes Antragsverfahren (Artikel 21, Absatz 4, VO [EU] 809 aus 2014,) zur Anwendung kommt. Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt vergleiche Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015). Die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung stellt im Rahmen der gekoppelten Stützung eine Förderungsvoraussetzung dar vergleiche Artikel 53, Absatz 4, VO [EU] 639 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 23 sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) aufgetrieben, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte. Die AMA wies den Antrag auf Direktzahlungen mit dem angefochtenen Bescheid ab und gewährte dem Beschwerdeführer keine gekoppelte Stützung für die aufgetriebenen Tiere. Dies wurde damit begründet, dass die Almauftriebsliste verspätet eingereicht wurde, weshalb die als gealpt gemeldeten Rinder nicht als beantragt berücksichtigt werden könnten.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 23 sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) aufgetrieben, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte. Die AMA wies den Antrag auf Direktzahlungen mit dem angefochtenen Bescheid ab und gewährte dem Beschwerdeführer keine gekoppelte Stützung für die aufgetriebenen Tiere. Dies wurde damit begründet, dass die Almauftriebsliste verspätet eingereicht wurde, weshalb die als gealpt gemeldeten Rinder nicht als beantragt berücksichtigt werden könnten. Die fakultative gekoppelte Stützung wird in Österreich gemäß § 13 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen beantragt. Gemäß § 22 Abs. 5 Horizontale GAP-Verordnung ist die Almauftriebsliste im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden bis spätestens
- Juli des Antragsjahres nachzureichen. Die fakultative gekoppelte Stützung wird in Österreich gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen beantragt. Gemäß Paragraph 22, Absatz 5, Horizontale GAP-Verordnung ist die Almauftriebsliste im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden bis spätestens
- Juli des Antragsjahres nachzureichen. Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Almauftriebsliste betreffend die Alm mit der BNr. XXXX bis spätestens 15.7.2019 bei der AMA einlangen hätte müssen. Tatsächlich langte sie jedoch erst am 14.1.2020 – und damit verspätet – bei der AMA ein.Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Almauftriebsliste betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 bis spätestens 15.7.2019 bei der AMA einlangen hätte müssen. Tatsächlich langte sie jedoch erst am 14.1.2020 – und damit verspätet – bei der AMA ein. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf verweist, dass er die Alm-/Weidemeldung betreffend seine Tiere rechtzeitig dem Obmann der Alm übergeben habe, übersieht er, dass die Gewährung der gekoppelten Stützung nicht nur die rechtzeitige Übermittlung der Alm-/Weidemeldung, sondern insbesondere die Nachreichung der Almauftriebsliste bis spätestens
- Juli des jeweiligen Antragsjahres voraussetzt. Da die Almauftriebsliste betreffend die Alm mit der BNr. XXXX nicht rechtzeitig bei der AMA einlangte, können die auf diese Alm aufgetrieben Tiere des Beschwerdeführers im Antragsjahr 2019 nicht als beantragt berücksichtigt werden. Es konnte daher für das Antragsjahr 2019 weder eine gekoppelte Stützung gewährt werden, noch konnte die anteilige Almfutterfläche gemäß § 23 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung beihilfefähig berücksichtigt werden.Da die Almauftriebsliste betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 nicht rechtzeitig bei der AMA einlangte, können die auf diese Alm aufgetrieben Tiere des Beschwerdeführers im Antragsjahr 2019 nicht als beantragt berücksichtigt werden. Es konnte daher für das Antragsjahr 2019 weder eine gekoppelte Stützung gewährt werden, noch konnte die anteilige Almfutterfläche gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung beihilfefähig berücksichtigt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer lediglich Auftreiber auf die Alm war und der Almbewirtschafter die rechtzeitige Einreichung der Almauftriebsliste verabsäumt hat. Der Almbewirtschafter ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der unter anderem auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen bzw. Unterlassungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224). Die Entscheidung der AMA erfolgte damit zu Recht und die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.
- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/
- European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2234212.1.00