G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG sowie
Die Beschwerde wird
Paragraphen 57 und 10 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie
Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG und Paragraph 18, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:römisch zwei. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: „
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und wurde am XXXX in XXXX in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG und war im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, welcher ihm aufgrund von mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen mit Bescheid der XXXX entzogen wurde und dem BF amtswegig mit 27.12.2019 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 27.12.2020, erteilt wurde.1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG und war im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, welcher ihm aufgrund von mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen mit Bescheid der römisch 40 entzogen wurde und dem BF amtswegig mit 27.12.2019 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 27.12.2020, erteilt wurde.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer
G iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.01.2022, Zl. römisch 40 hat das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zum Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina, stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und beleuchtete die von ihm begangenen strafbaren Handlungen sowie das mögliche Bestehen eines Privatlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben erwog das BFA, dass dieser in Österreich geboren und aufgewachsen sei, über eine schulische wie auch berufliche Ausbildung (Tiefbaulehre) und Erfahrung verfüge und für zwei Kinder sorgepflichtig sei. Er habe zudem mehrere strafgerichtliche Verurteilungen zu verantworten, eine Aufenthaltsverfestigung liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer verfüge neben seinen Kindern auch über Eltern, Geschwister und weitere Angehörige, die im Bundesgebiet aufhältig seien. Eine besondere Integration liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass eine Entscheidung im Falle der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei. Gegen einen Drittstaatsangehörigen sei nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Im Falle eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers sei
1 BFA-VG eine solche Entscheidung nur dann zulässig, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles notwendig und dringend geboten sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehe kein schutzwürdiges Privatleben, dass einen Verbleib von diesem im Bundesgebiet rechtfertigen könne. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sei als unrechtmäßig anzusehen, weil er seinen Verlängerungsantrag verspätet eingebracht habe. Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass eine Entscheidung im Falle der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei. Gegen einen Drittstaatsangehörigen sei nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Im Falle eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers sei
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG eine solche Entscheidung nur dann zulässig, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles notwendig und dringend geboten sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehe kein schutzwürdiges Privatleben, dass einen Verbleib von diesem im Bundesgebiet rechtfertigen könne. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sei als unrechtmäßig anzusehen, weil er seinen Verlängerungsantrag verspätet eingebracht habe. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände und aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers von einer von diesem ausgehen schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden muss. Folglich sei § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände und aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers von einer von diesem ausgehen schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden muss. Folglich sei Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitels und kommt diesem auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu.Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitels und kommt diesem auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Der Beschwerdeführer verfügte bis 27.12.2020 über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Erst am 17.08.2021 stellte er verspätet, ohne Abgabe von Gründen bzw. Geltendmachung einer Widereinsetzung einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels welcher von der XXXX in diesem Zusammenhang als Erstantrag gewertet wurde. Der Beschwerdeführer verfügte bis 27.12.2020 über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Erst am 17.08.2021 stellte er verspätet, ohne Abgabe von Gründen bzw. Geltendmachung einer Widereinsetzung einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels welcher von der römisch 40 in diesem Zusammenhang als Erstantrag gewertet wurde. Die in § 20 Abs. 2 NAG 2005 vorgesehenen Regelungen belegen in Verbindung mit § 24 Abs. 1 NAG 2005, dass der Aufenthalt eines Fremden, dem im Verlängerungsverfahren ein Aufenthaltstitel erteilt wird, im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des zu verlängernden (letzten) Aufenthaltstitels und der Erteilung des verlängerten Aufenthaltstitels unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung jedenfalls rechtmäßig ist (VwGH Ra 2021/22/0003).Die in Paragraph 20, Absatz 2, NAG 2005 vorgesehenen Regelungen belegen in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005, dass der Aufenthalt eines Fremden, dem im Verlängerungsverfahren ein Aufenthaltstitel erteilt wird, im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des zu verlängernden (letzten) Aufenthaltstitels und der Erteilung des verlängerten Aufenthaltstitels unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung jedenfalls rechtmäßig ist (VwGH Ra 2021/22/0003). Einem Fremden erwächst aus dem noch anhängigen Verfahren betreffend seinen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-Familienangehöriger", welches von der Behörde als "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 'Familienangehöriger’
GH Ra 2021/17/0106).Einem Fremden erwächst aus dem noch anhängigen Verfahren betreffend seinen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-Familienangehöriger", welches von der Behörde als "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 'Familienangehöriger’
Paragraph 47, NAG 2005 behandelt wird, kein Aufenthaltsrecht, das der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde (VwGH Ra 2021/17/0106). In Anlehnung an die zitierte und auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Judikatur ist folglich davon auszugehen, dass der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers derzeit als unrechtmäßig zu bewerten ist. Einerseits wurde dessen Verlängerungsantrag als Erstantrag iSd § 24 Abs. 1 NAG gewertet, andererseits hat der BF die von der BH geforderte persönliche Antragstellung unterlassen. In Anlehnung an die zitierte und auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Judikatur ist folglich davon auszugehen, dass der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers derzeit als unrechtmäßig zu bewerten ist. Einerseits wurde dessen Verlängerungsantrag als Erstantrag iSd Paragraph 24, Absatz eins, NAG gewertet, andererseits hat der BF die von der BH geforderte persönliche Antragstellung unterlassen. Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet und wurde dies im Verfahren auch nicht behauptet. Der BF hat nicht vorgebracht, Zeuge oder Opfer einer strafbaren Handlung oder Opfer von Gewalt geworden zu sein. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen daher nicht vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (VfGH 24.09.2018, E 1416/2018). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern und Kind gelöst wurde (vgl. VfGH 24.11.2014, E 35/2014 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Fall Boughanemi, Appl 22070/93, Z35).In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (VfGH 24.09.2018, E 1416 aus 2018,). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern und Kind gelöst wurde vergleiche VfGH 24.11.2014, E 35 aus 2014, mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Fall Boughanemi, Appl 22070/93, Z35). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der - auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bedacht nehmenden - ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der - auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bedacht nehmenden - ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528, mwN).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528, mwN). Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0188, mwN). Auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland kommt es nicht an, sondern lediglich auf "Bindungen zum Heimatstaat des Fremden" (vgl. VwGH 02.12.2019, Ra 2019/14/0408, mwN).Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Existenzgrundlage schaffen kann vergleiche VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0188, mwN). Auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland kommt es nicht an, sondern lediglich auf "Bindungen zum Heimatstaat des Fremden" vergleiche VwGH 02.12.2019, Ra 2019/14/0408, mwN). Im zu beurteilenden Fall fällt die
G in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des BF aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Im zu beurteilenden Fall fällt die
G in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des BF aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar: Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar im Inland geboren und aufgewachsen ist, hier eine Tiefbaulehre absolviert hat und insgesamt auch sechs Jahre lang mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war, jedoch auch etwa zwei Jahre lang Leistungen der Notstandshilfe bezogen hat, seine Eltern und Geschwister sowie auch seine beiden minderjährigen und unterhaltsberechtigten Kinder im Bundesgebiet leben. Es ergibt sich aus dem Verwaltungsakt jedoch auch der Umstand, dass der BF zu seinen Kindern kein aufrechtes Kontaktverhältnis pflegt und seinen diesbezüglich ihm obliegenden Unterhaltsverpflichtungen auch nicht nachkommt. Er ist für seine Kinder nicht obsorgeberechtigt, auch kann keine hinreichende Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden Kindern erkannt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Auch wenn der Beschwerdeführer seit Geburt an im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, ist sein Aufenthalt bereits seit dem Erreichen der Strafmündigkeit durch die mehrfache Begehung strafbarer Handlungen getrübt. So wurde dieser in den letzten zehn Jahren seines Aufenthaltes insgesamt 8 Mal strafgerichtlich wegen verschiedenster Delikte gegen Leib und Leben, das Eigentum, das Suchtmittelgesetz, sowie auch wegen gefährlicher Drohungen bzw. Nötigung verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des LG XXXX wegen einer gefährlichen Drohung mit dem Tod nach § 107 Abs. 2 verurteilt. Der BF absolviert ein Anti-Gewalttraining.Auch wenn der Beschwerdeführer seit Geburt an im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, ist sein Aufenthalt bereits seit dem Erreichen der Strafmündigkeit durch die mehrfache Begehung strafbarer Handlungen getrübt. So wurde dieser in den letzten zehn Jahren seines Aufenthaltes insgesamt 8 Mal strafgerichtlich wegen verschiedenster Delikte gegen Leib und Leben, das Eigentum, das Suchtmittelgesetz, sowie auch wegen gefährlicher Drohungen bzw. Nötigung verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des LG römisch 40 wegen einer gefährlichen Drohung mit dem Tod nach Paragraph 107, Absatz 2, verurteilt. Der BF absolviert ein Anti-Gewalttraining. Seine persönlichen Interessen am weiteren Aufenthalt in Österreich werden maßgeblich durch die von ihm begangenen Straftaten geschmälert. Nachstehend ist lediglich auf die verwerflichsten Taten des BF näher einzugehen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG XXXX vom 25.05.2016 zu XXXX zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt weil er seine (ehemalige) Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder gefährlich bedrohte um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr eine Textnachricht mit dem Wortlaut „Ich schwör auf alles was ich habe. Ich bringe dich um, wegen dir bin ich jetzt daheim durchgedreht. Ich werde dir so weh tun, warte nur“, sendete. Zudem hatte er diese am Körper verletzt, nämlich Anfang August 2015 indem er auf sie einschlug und dadurch eine Verletzung an der Oberlippe und am Schienbein verursachte; am 02.11.2015 indem er sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust auf sie einschlug, sodass sie Nasenbluten, ein Hämatom am linken Auge sowie blaue Flecken am Oberarm erlitt; am 18.11.2015 indem er sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust auf sie einschlug, sodass sie ein Hämatom am rechten Auge erlitt. Der BF wurde in diesem Zusammenhang auch wegen des Erwerbs bzw. Besitzes von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch, nämlich Amphetamin, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 25.05.2016 zu römisch 40 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt weil er seine (ehemalige) Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder gefährlich bedrohte um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr eine Textnachricht mit dem Wortlaut „Ich schwör auf alles was ich habe. Ich bringe dich um, wegen dir bin ich jetzt daheim durchgedreht. Ich werde dir so weh tun, warte nur“, sendete. Zudem hatte er diese am Körper verletzt, nämlich Anfang August 2015 indem er auf sie einschlug und dadurch eine Verletzung an der Oberlippe und am Schienbein verursachte; am 02.11.2015 indem er sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust auf sie einschlug, sodass sie Nasenbluten, ein Hämatom am linken Auge sowie blaue Flecken am Oberarm erlitt; am 18.11.2015 indem er sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust auf sie einschlug, sodass sie ein Hämatom am rechten Auge erlitt. Der BF wurde in diesem Zusammenhang auch wegen des Erwerbs bzw. Besitzes von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch, nämlich Amphetamin, verurteilt. Mildernd wurde das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren gewertet, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der BF unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX vom 25.05.2016 zu Zl. XXXX wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 und 15 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt und der Widerruf der bedingten Strafnachsicht ausgesprochen. Diesem Urteil lag einmal mehr zugrunde, dass der BF XXXX mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu nachfolgenden Handlungen bzw. Unterlassungen genötigt bzw. zu nötigen versuchte und zwarMit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der BF unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG römisch 40 vom 25.05.2016 zu Zl. römisch 40 wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins und 15 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt und der Widerruf der bedingten Strafnachsicht ausgesprochen. Diesem Urteil lag einmal mehr zugrunde, dass der BF römisch 40 mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu nachfolgenden Handlungen bzw. Unterlassungen genötigt bzw. zu nötigen versuchte und zwar ● im April 2016 durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihre Eltern umbringen, zur Rückkehr in ihre Wohnung nötigte bzw. zu nötigen versuchte; ● am 22.05.2016 am Körper verletzt, indem er auf sie einschlug, sie eintrat und sie würgte, wodurch sie eine Schädelprellung, eine Prellung des Halses mit Hämatomverfärbungen, eine Brustkorbprellung, zahlreiche Prellungen der Arme und Beine, eine Prellung und Schürfwunde im Gesäß –und Beckenbereich erlitt. Erschwerend wurde in diesem Zusammenhang gewertet, dass der BF während der Probezeit rückfällig wurde, einschlägig vorbestraft war und mehrere Vergehen zusammentreffen würden. Weiters wurde der BF mit Urteil des LG XXXX vom 05.12.2017 zu XXXX wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat in diesem Zusammenhang abermals seine Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder Weiters wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 vom 05.12.2017 zu römisch 40 wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat in diesem Zusammenhang abermals seine Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder ● durch Packen ihres Gesichtes am Körper verletzt, wodurch diese Abschürfungen an der Lippe und im Mundwinkel, Verletzungen im Zahnfleisch und Schwellungen der Lippe erlitt; ● mit Gewalt zur Abstandnahme der Verständigung der Polizei genötigt indem er XXXX Stöße versetzte und versuchte, ihr den Mund zuzuhalten während er sie aufforderte, leise zu sein. mit Gewalt zur Abstandnahme der Verständigung der Polizei genötigt indem er römisch 40 Stöße versetzte und versuchte, ihr den Mund zuzuhalten während er sie aufforderte, leise zu sein. ● Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin und Kindesmutter sowie von XXXX , unter anderem einen PKW-Außenspiegel, einen Ventilator, ein Glätteisen, eine Fensterscheibe und einen Receiver, zerstört hat. Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin und Kindesmutter sowie von römisch 40 , unter anderem einen PKW-Außenspiegel, einen Ventilator, ein Glätteisen, eine Fensterscheibe und einen Receiver, zerstört hat. Erschwerend wurde abermals die Begehung während der offenen Probezeit sowie die massive Vorstrafenbelastung gewertet, mildernd wirkte sich das Geständnis des BF aus. Mit Urteil des LG XXXX vom 29.01.2020 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer letztlich zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten, mit Urteil des OLG XXXX vom 07.05.2020 zu XXXX auf 18 Monate erhöht, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 29.01.2020 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer letztlich zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten, mit Urteil des OLG römisch 40 vom 07.05.2020 zu römisch 40 auf 18 Monate erhöht, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 verurteilt. Dem Sachverhalt lag zugrunde, dass der BF abermals seine ehemalige Lebensgefährtin und Kindesmutter gefährlich mit dem Tod bedroht hatte um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr ein Bild mit einer Pistole schickte und schrieb: „Geh bitte auf die Polizei, aber eine Kugel wirst du fressen, wenn keiner bei dir. Mir ist es egal, ob ich sitzen gehe, aber ich muss dich töten“. Erschwerend wurden abermals die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sowie der Umstand, dass die strafbare Handlung gegen eine Angehörige gesetzt wurde, gewertet. Mildernd war das Geständnis des Angeklagten. Fallgegenständlich ist eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine über die letzten Jahre begangenen Taten, insbesondere die Delikte gegen die körperliche Integrität seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Kindesmutter sowie die gegen sie (teilweise mit Androhung des Todes) gerichteten Drohungen immer wieder beging. Die von ihm strafrechtlich verwirklichten Sachverhalte waren von äußerster Brutalität geprägt, er schlug diese, nötigte sie und bedrohte sie mit dem Leben sodass auch zuletzt eine 18-monatige unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Delikte wiederholt innerhalb der gegen ihn verhängten Probezeit beging und somit selbst diese Rechtswohltat bei ihm keine Wirkung zeigte, vielmehr war ihm ein drohender Aufenthalt in Strafhaft gleichgültig. Auch wurde gegen den Beschwerdeführer am 20.08.2017 ein Betretungsverbot ausgesprochen, dass dieser dreimal missachtete. Die acht Verurteilungen im österreichischen Bundesgebiet indizieren im konkreten Fall aufgrund der Ähnlichkeit der vom BF begangenen Taten eine erhebliche Tatbegehungs- und Wiederholungsgefahr, welche auch durch das Aufwachsen und den langjährigen Aufenthalt des BF in Österreich nicht kompensiert werden kann. Es wird vom erkennenden Gericht keinesfalls verkannt, dass der Aufenthalt des BF in Österreich bereits seit seiner Geburt im Jahr 1995 besteht und auch daher ein besonderes Augenmaß angelegt angelegt werden muss. Soweit er vorgebracht hat, dass seine gesamte Familie in Österreich lebe, ist ihm aber einerseits entgegenzuhalten, dass er durch seine schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen in Österreich bewusst in Kauf genommen hat. Angesichts seiner wiederholt begangenen, schwerwiegenden Delikte gegen diverse Rechtsgüter sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des BF an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es steht seinen Angehörigen einerseits offen, den BF im Herkunftsstaat zu besuchen, andererseits wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Nach der verwaltungsgerichtshöflichen Judikatur ist in diesem Zusammenhang auch der bereits am 31.08.2018 durch das Fremdenrechtsgesetz (FrÄG) 2018 außer Kraft getretene § 9 Abs. 4 BFA-VG beachtlich. Nach der verwaltungsgerichtshöflichen Judikatur ist in diesem Zusammenhang auch der bereits am 31.08.2018 durch das Fremdenrechtsgesetz (FrÄG) 2018 außer Kraft getretene Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG beachtlich. § 9 Abs. 4 BFA-VG (idF. vom 16.12.2017) lautete:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vom 16.12.2017) lautete:
GB), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7, 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, 8, FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G) verliehen hätte werden können. Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) verliehen hätte werden können. § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
G hätte verliehen werden können.“Dennoch muss festgehalten werden, dass sich der BF – wie bereits festgestellt – bereits seit 28.12.2020 und somit auch im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält wodurch bereits die in Paragraph 9, Absatz 4, zu prüfende Vorfrage, „der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält“ negativ bewertet werden muss. Dies entspricht auch der jüngst ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH. In diesem ähnlich gelagerten Fall war der BF zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig aufhältig wonach sich aus gegenständlichem hg. Erkenntnis folgender Leitsatz ergibt: „Dass sich der Revisionswerber aktuell rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, steht nicht mehr in Frage. Von daher kommt es für die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG im vorliegenden Fall nur mehr darauf an, ob dem Revisionswerber vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes - das ist fallbezogen das zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers geführt habende strafrechtswidrige Verhalten - die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, StbG hätte verliehen werden können.“ Nach Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und das Abstellen auf die gegenwärtige Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF ist § 9 Abs. 4 in dieser Konstellation nicht anwendbar. Nach Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und das Abstellen auf die gegenwärtige Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF ist Paragraph 9, Absatz 4, in dieser Konstellation nicht anwendbar. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina wieder zurechtzufinden. Er beherrscht die Landessprache seines Herkunftsstaates und verfügt über soziale Bindungen und Anknüpfungspunkte. Seine Großeltern leben in Bosnien sein Vater verfügt dort über ein Haus. Weiters stehen dem BF in Bosnien und Herzegowina Rückkehrprogramme zur Verfügung, die umfassende Unterstützung bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche bieten. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Der BF ist als volljähriger Mann auch als arbeitsfähig anzusehen. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall daher nach wie vor davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall daher nach wie vor davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Wie bereits erörtert hält sich der BF aktuell ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Wie bereits erörtert hält sich der BF aktuell ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina: 3.3. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina:
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren - wie dargelegt - kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren - wie dargelegt - kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers und insbesondere der bestehenden und sich verbessernden Möglichkeiten und Angebote von Schutzimpfungen gegen COVID-19 besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erkennen lässt. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers und insbesondere der bestehenden und sich verbessernden Möglichkeiten und Angebote von Schutzimpfungen gegen COVID-19 besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK erkennen lässt. Die Beschwerde war zu diesem Spruchpunkt somit als unbegründet abzuweisen. 3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines Einreiseverbotes:3.4. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines Einreiseverbotes: 3.4.1.
1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.4.1.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. § 53 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, lautet: „1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“ Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
3 Z 1 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes. 3.4.
3 Z 1 FPG - weil diese
6 BFA-VG im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
4 FPG vorliegen müssen - gegeben sind, ist nur mehr auf die Dauer des von der belangten Behörde erlassenen Einreiseverbots einzugehen.Da eben schon zuvor geprüft und dargelegt wurde, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG - weil diese
Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG vorliegen müssen - gegeben sind, ist nur mehr auf die Dauer des von der belangten Behörde erlassenen Einreiseverbots einzugehen. Das BFA hat den Ermessensspielraum von insgesamt 10 Jahren für die Länge des Einreiseverbotes im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG mit der Verfügung eines siebenjährigen Einreiseverbotes im höheren Bereich angelegt.Das BFA hat den Ermessensspielraum von insgesamt 10 Jahren für die Länge des Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG mit der Verfügung eines siebenjährigen Einreiseverbotes im höheren Bereich angelegt. Das dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Fehlverhalten wurde in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose in den obigen Ausführungen zu § 53 Abs. 3 FPG ausführlich erörtert worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt aufgrund seiner mehrfachen Tatbegehungen und der extrem hohen Wiederholungsgefahr eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.Das dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Fehlverhalten wurde in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose in den obigen Ausführungen zu Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausführlich erörtert worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt aufgrund seiner mehrfachen Tatbegehungen und der extrem hohen Wiederholungsgefahr eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Wie bereits ausführlich dargelegt, liegt im Fall des Beschwerdeführers eine hohe Wahrscheinlichkeit vor, wieder straffällig zu werden und daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen. Der vom Beschwerdeführer zur Schau gestellten kriminellen Energie gilt es aufgrund seiner dem Gemeinwohl widersprechenden Handlungen mittels Erlassung eines Einreiseverbots entgegenzuwirken. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die verhängte Dauer des Einreiseverbots mit sieben Jahren als nicht angemessen. Dies aus den folgenden Erwägungen:
3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung an der Einhaltung der Rechtsvorschriften hinsichtlich des Schutzes von Vermögenswerten und der gesellschaftlichen Werte zuwidergelaufen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von sieben Jahren, das den vom Gesetzgeber für die in § 53 Abs. 3 Zif. 1 FPG normierten Tatbestände vorgesehenen Zeitrahmens im höheren Maße ausschöpft, steht jedoch im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall begangenen Straftaten in Verbindung mit der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Verurteilung und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwernisgründe außer Relation. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von sieben Jahren, das den vom Gesetzgeber für die in Paragraph 53, Absatz 3, Zif. 1 FPG normierten Tatbestände vorgesehenen Zeitrahmens im höheren Maße ausschöpft, steht jedoch im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall begangenen Straftaten in Verbindung mit der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Verurteilung und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwernisgründe außer Relation. Angesichts der dargestellten Verurteilungen ist auch auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers weiterhin davon auszugehen, dass von diesem eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, zumal mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein wird, dass die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbotes angesichts der im Rahmen der Rückkehrentscheidung dargestellten familiären Verhältnisse des BF in Österreich ausreichend erscheint um dem BF die Möglichkeit zu geben, seinen Gesinnungswandel durch ein entsprechendes Wohlverhalten darzutun. Spruchpunkt IV. war demnach dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot des Beschwerdeführers von fünf Jahren auf zwei Jahre herabgesetzt werde.Spruchpunkt römisch vier. war demnach dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot des Beschwerdeführers von fünf Jahren auf zwei Jahre herabgesetzt werde. 3.5. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – keine Frist für die freiwillige Ausreise:3.5. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – keine Frist für die freiwillige Ausreise:
4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides aberkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2022 wurde diese Entscheidung bestätigt, weshalb im Sinne des § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen ist.Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides aberkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2022 wurde diese Entscheidung bestätigt, weshalb im Sinne des Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen ist. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.