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{'item': 'W108 2241622-2'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§§ 4§ 2Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlW108 2241622-2 Spruch, W108 2241622-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 25.11.2020 (eingelangt am 27.11.2020) bei der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die russische Sprache. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie seit 14 Jahren in ihrer selbstständigen Tätigkeit als XXXX immer eine Zusatzberatung in Russisch anbiete. Im Laufe der Jahre habe sie unzählige Besichtigungen, Notar-/Rechtsanwaltstermine sowie allgemeine Beratungen in russischer Sprache durchgeführt.Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie seit 14 Jahren in ihrer selbstständigen Tätigkeit als römisch 40 immer eine Zusatzberatung in Russisch anbiete. Im Laufe der Jahre habe sie unzählige Besichtigungen, Notar-/Rechtsanwaltstermine sowie allgemeine Beratungen in russischer Sprache durchgeführt. Ihrem Antrag fügte die Beschwerdeführerin eine Verständigung XXXX betreffend die Ausübung des Gewerbes Sprachdienstleistungen, ihr Zeugnis über den Realabschluss vom 17.07.1998 (Russisch Note Sehr Gut) sowie Unterlagen/Nachweise hinsichtlich ihrer Tätigkeit als XXXX (bei welcher sie auch Exposé in Russisch erstelle bzw. in Russisch berate) bei. Ihrem Antrag fügte die Beschwerdeführerin eine Verständigung römisch 40 betreffend die Ausübung des Gewerbes Sprachdienstleistungen, ihr Zeugnis über den Realabschluss vom 17.07.1998 (Russisch Note Sehr Gut) sowie Unterlagen/Nachweise hinsichtlich ihrer Tätigkeit als römisch 40 (bei welcher sie auch Exposé in Russisch erstelle bzw. in Russisch berate) bei.
  2. Zur Feststellung der Eintragungsvoraussetzungen übermittelte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin an den richterlichen Vorsitzenden der Zertifizierungskommission mit dem Ersuchen, die erforderlichen Schritte zur Erstattung einer begründeten Stellungnahme

§§ 4

, 4a, 14 Z 2 SDG zu veranlassen und diese unter Bekanntgabe der Kommissionsmitglieder sowie unter Anschluss der Dokumentation der Prüfungsschritte vorzulegen.2. Zur Feststellung der Eintragungsvoraussetzungen übermittelte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin an den richterlichen Vorsitzenden der Zertifizierungskommission mit dem Ersuchen, die erforderlichen Schritte zur Erstattung einer begründeten Stellungnahme

Paragraphen 4, 4 a, 14, Ziffer 2, SDG zu veranlassen und diese unter Bekanntgabe der Kommissionsmitglieder sowie unter Anschluss der Dokumentation der Prüfungsschritte vorzulegen. 3. Die Zertifizierungskommission, zusammengesetzt aus dem richterlichen Vorsitzenden, XXXX und den zwei Sprachprüfern und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschern für die russische Sprache, XXXX (im Folgenden: Dr. K.) und XXXX (im Folgenden Y.) prüfte die Beschwerdeführerin am 17.03.2021 in Bezug auf ihre Sachkunde sowie ihre Kenntnis über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts

§ 2Abs.

2 Z 1 lit. a SDG.3. Die Zertifizierungskommission, zusammengesetzt aus dem richterlichen Vorsitzenden, römisch 40 und den zwei Sprachprüfern und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschern für die russische Sprache, römisch 40 (im Folgenden: Dr. K.) und römisch 40 (im Folgenden Y.) prüfte die Beschwerdeführerin am 17.03.2021 in Bezug auf ihre Sachkunde sowie ihre Kenntnis über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG. Die Prüfung wurde von der Zertifizierungskommission dokumentiert. Der Prüfungsablauf wurde in einem Protokoll dargestellt, das vom Vorsitzenden der Zertifizierungskommission unterschrieben wurde. So wurde im Prüfungsprotokoll festgehalten, dass die Prüfung um 14:00 Uhr begonnen und bis 17:00 Uhr gedauert habe, festgestellt, dass bei keinem Mitglied der Prüfungskommission Befangenheitsgründe vorliegen würden und – auf konkrete Frage – auch durch den Bewerber/die Bewerberin keine Befangenheitsgründe gegenüber der Prüfungskommission geltend gemacht worden seien. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin das Ergebnis mit ausführlicher Begründung mitgeteilt worden sei, diese mit dem Ergebnis nicht einverstanden gewesen sei, ihre schriftlichen Arbeiten verlangt, sehr ungehalten reagiert und sich beleidigend gegenüber der Sprachprüferin Dr. K. geäußert habe. Im Anhang zum Prüfungsprotokoll wurden die einzelnen Teile der Prüfung gesondert wie folgt bewertet: Teil 1.: Die Beantwortung des juristischen Fragebogens sei völlig unzureichend gewesen, sie habe viele Auslassungen, viele Terminologiefehler, viele Rechtschreibfehler und viele inhaltliche Fehler enthalten; Beurteilung: NICHT BESTANDEN Teil 2a.: Text XXXX ; Die Übersetzung aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache sei sprachlich und inhaltlich in Ordnung gewesen, sie habe vereinzelte Ungenauigkeiten enthalten, der Sinn des Textes sei verstanden worden; Beurteilung: BESTANDENTeil 2a.: Text römisch 40 ; Die Übersetzung aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache sei sprachlich und inhaltlich in Ordnung gewesen, sie habe vereinzelte Ungenauigkeiten enthalten, der Sinn des Textes sei verstanden worden; Beurteilung: BESTANDEN Teil 2b.: Text: XXXX “; Die Übersetzung aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache sei sprachlich und inhaltlich teilweise unzureichend gewesen. Sie habe stilistische Fehler, Terminologiefehler und Grammatikfehler enthalten. Bestimmte Begriffe seien nicht bekannt gewesen, z.B Bewährungsauflagen, bestimmte Begriffe seien nicht richtig übersetzt worden, zB. verbindendes Element; Beurteilung: NICHT BESTANDENTeil 2b.: Text: römisch 40 “; Die Übersetzung aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache sei sprachlich und inhaltlich teilweise unzureichend gewesen. Sie habe stilistische Fehler, Terminologiefehler und Grammatikfehler enthalten. Bestimmte Begriffe seien nicht bekannt gewesen, z.B Bewährungsauflagen, bestimmte Begriffe seien nicht richtig übersetzt worden, zB. verbindendes Element; Beurteilung: NICHT BESTANDEN Teil 3a.: Text: XXXX ; Das Vom-Blatt-Dolmetschen aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache sei sprachlich unzureichend und inhaltlich teilweise unzureichend, ungenau und stockend gewesen. Es habe Terminologiefehler und viele übersetzungstechnische Fehler gegeben. Der Sinn des Textes sei teilweise nicht verstanden worden. Bestimmte Begriffe seien nicht bekannt gewesen, z.B. Justiz, diverse Abkürzungen, Sorgepflicht; teilweise sinnstörende Fehler. Bestimmte Begriffe seien nicht richtig übersetzt worden, z.B StGB, unterhaltsbedürftig; Beurteilung: NICHT BESTANDENTeil 3a.: Text: römisch 40 ; Das Vom-Blatt-Dolmetschen aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache sei sprachlich unzureichend und inhaltlich teilweise unzureichend, ungenau und stockend gewesen. Es habe Terminologiefehler und viele übersetzungstechnische Fehler gegeben. Der Sinn des Textes sei teilweise nicht verstanden worden. Bestimmte Begriffe seien nicht bekannt gewesen, z.B. Justiz, diverse Abkürzungen, Sorgepflicht; teilweise sinnstörende Fehler. Bestimmte Begriffe seien nicht richtig übersetzt worden, z.B StGB, unterhaltsbedürftig; Beurteilung: NICHT BESTANDEN Teil 3b.: Text: XXXX ; Das Vom-Blatt-Dolmetschen aus der deutschen in die Fremdsprache sei sprachlich unzureichend, inhaltlich weitgehend unzureichend, ungenau und stockend gewesen. Der deutsche Text sei jeweils zuerst noch vorgelesen und dann stockend übersetzt worden. Es habe vereinzelte Auslassungen, viele Satzstellungsfehler, viele stilistische Fehler und viele Terminologiefehler gegeben. Der Sinn des Textes sei teilweise nicht verstanden worden. Bestimmte Begriffe seien nicht bekannt gewesen, z.B. Abschlussbericht, bestimmte Begriffe seien nicht richtig übersetzt worden, zB dokumentierte Verletzungen, Polizeidienststelle, Dringlichkeit; Beurteilung: NICHT BESTANDENTeil 3b.: Text: römisch 40 ; Das Vom-Blatt-Dolmetschen aus der deutschen in die Fremdsprache sei sprachlich unzureichend, inhaltlich weitgehend unzureichend, ungenau und stockend gewesen. Der deutsche Text sei jeweils zuerst noch vorgelesen und dann stockend übersetzt worden. Es habe vereinzelte Auslassungen, viele Satzstellungsfehler, viele stilistische Fehler und viele Terminologiefehler gegeben. Der Sinn des Textes sei teilweise nicht verstanden worden. Bestimmte Begriffe seien nicht bekannt gewesen, z.B. Abschlussbericht, bestimmte Begriffe seien nicht richtig übersetzt worden, zB dokumentierte Verletzungen, Polizeidienststelle, Dringlichkeit; Beurteilung: NICHT BESTANDEN Teil 4.: Verhandlungssituation: Zeugenvernehmung; Das Dolmetschen einer Verhandlungs-oder Vernehmungssituation sei sprachlich und inhaltlich unzureichend, ungenau und stockend gewesen. Es habe viele Auslassungen, viele Satzstellungsfehler, vereinzelte stilistische Fehler und vereinzelte Terminologiefehler gegeben. Der Sinn von Aussagen sei teilweise nicht verstanden worden. Bestimmte Begriffe seien nicht bekannt gewesen, z.B. Rissquetschwunde, Kotflügel, Scheinwerfer, Nebenstraße, Verdienstentgang, bestimmte Begriffe seien nicht richtig übersetzt worden, zB statt Schnittwunde - Stichwunde; Schwächen beim Konsekutivdolmetschen habe es bei der Notizentechnik und der Merkfähigkeit gegeben; Beurteilung: NICHT BESTANDEN Dem Prüfungsprotokoll angeschlossen wurde der von der Beschwerdeführerin ausgefüllte juristische Fragebogen (Beilage ./1), der zu übersetzende Text auf Russisch, eine deutsche Musterübersetzung, sowie die schriftliche Übersetzung der Beschwerdeführerin jeweils zu Teil 2a. (Beilage ./2a), der zu übersetzende Text auf Deutsch, eine russische Musterübersetzung sowie die schriftliche Übersetzung der Beschwerdeführerin jeweils zu Teil 2b. (Beilage ./2b), das mündliche zu übersetzende Protokoll der Festnahme eines Verdächtigen auf Russisch sowie eine deutsche Musterübersetzung jeweils zu Teil 3a (Beilage ./3a), der mündlich zu übersetzende U-Haft-Beschluss auf Deutsch sowie eine russische Musterübersetzung jeweils zu Teil 3b. (Beilage ./3b) sowie eine Niederschrift der zu dolmetschenden Verhandlungssituation bezüglich eines Verkehrsunfalls zu Teil 4. (Beilage ./4). Die Fehler in den Übersetzungen der Beschwerdeführerin sowie die dazu entsprechenden Stellen im deutschen bzw. russischen (Muster-)text wurden rot markiert, die Fehler der Beschwerdeführerin bezüglich der zu dolmetschenden Verhandlungssituation in der Niederschrift zu Teil 4. unterwellt bzw. angezeichnet. 4. Die Zertifizierungskommission gelangte in ihrer begründeten Stellungnahme zur fachlichen Eignung der Beschwerdeführerin vom 17.03.2021 zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt. In der Stellungnahme wurde begründend ausgeführt: Die Beschwerdeführerin habe sich am 17.03.2021 der Überprüfung ihrer Sachkunde

§ 2Abs.

2 Z 1 lit. a SDG durch die Zertifizierungskommission unterzogen.Die Beschwerdeführerin habe sich am 17.03.2021 der Überprüfung ihrer Sachkunde

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG durch die Zertifizierungskommission unterzogen. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin die

§ 2i

Vm § 14 Z 1 SDG erforderliche Übersetzer- und Dolmetscherpraxis nachgewiesen habe und dass diese glaubhaft versichert habe, über die

§ 2Abs.

2 Z 1a SDG vorgeschrieben Ausstattung mit der für die Erstellung von Übersetzungen erforderlichen Ausrüstung zu verfügen. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin die

Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer eins, SDG erforderliche Übersetzer- und Dolmetscherpraxis nachgewiesen habe und dass diese glaubhaft versichert habe, über die

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins a, SDG vorgeschrieben Ausstattung mit der für die Erstellung von Übersetzungen erforderlichen Ausrüstung zu verfügen. Im Rahmen der Überprüfung der Sachkunde sei ein juristischer Fragebogen in deutscher Sprache auszufüllen gewesen, weiters seien im Gerichts- und Behördenalltag gebräuchliche Texte aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache und umgekehrt zu übersetzen und vom Blatt zu dolmetschen und eine Verhandlungs- oder Vernehmungssituation aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache und umgekehrt konsekutiv zu dolmetschen gewesen. Die Zertifizierungskommission sei stimmeneinhellig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin über die für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die russische Sprache erforderliche Sachkunde nicht verfüge. Die Prüfungsteile

  1. (juristische Fachkenntnisse), 2b. (Übersetzung in die Fremdsprache), 3a. (das Vom-Blatt-Dolmetschen in die deutsche Sprache), 3b. (das Vom-Blatt-Dolmetschen in die Fremdsprache) sowie
  2. (das Dolmetschen einer Verhandlungs- oder Vernehmungssituation) seien negativ beurteilt worden. Die Prüfung müsse daher in den genannten Teilen wiederholt werden, die positiv absolvierten Prüfungsteile seien beim nächsten Antreten anzurechnen. Im Hinblick auf die festgestellten Mängel in den negativ beurteilten Prüfungsteilen sei nach Auffassung der Zertifizierungskommission nicht anzunehmen, dass diese Mängel in einem kürzeren Zeitraum als sechs Monaten behoben werden könnten.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die russische Sprache ab. Begründend führte die belangte Behörde (unter Wiederholung der Ausführungen im Anhang zum Prüfungsprotokoll wie unter Punkt
  4. angeführt) aus, dass die Eintragung nach § 14 SDG iVm § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG unter anderem Sachkunde und Kenntnisse der wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechtes voraussetze. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe die belangte Behörde eine begründete Stellungnahme einer Kommission einzuholen. Die Kommission sei am 17.03.2021 stimmeneinhellig zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin über die für die Eintragung in die Dolmetscherliste für die russische Sprache erforderliche Sachkunde nicht verfüge. Da die Kommission insgesamt das Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG verneint habe, sei der Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher abzuweisen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde (unter Wiederholung der Ausführungen im Anhang zum Prüfungsprotokoll wie unter Punkt
  5. angeführt) aus, dass die Eintragung nach Paragraph 14, SDG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG unter anderem Sachkunde und Kenntnisse der wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechtes voraussetze. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe die belangte Behörde eine begründete Stellungnahme einer Kommission einzuholen. Die Kommission sei am 17.03.2021 stimmeneinhellig zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin über die für die Eintragung in die Dolmetscherliste für die russische Sprache erforderliche Sachkunde nicht verfüge. Da die Kommission insgesamt das Vorliegen der Voraussetzung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG verneint habe, sei der Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher abzuweisen gewesen.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher sie die Aufhebung des Bescheides begehrte. 6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie die Aufhebung des Bescheides begehrte. Die Beschwerdeführerin brachte vor, es handle sich keinesfalls um eine begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission, geschweige denn um eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende fachkundige kommissionelle Einschätzung. Die ihr bei der Prüfung vorgelegten Unterlagen seien dermaßen fehlerhaft, dass diese einer sofortigen Überprüfung unterzogen werden müssten. Die ihr zur Last gelegte Inkompetenz weise sie zurück. Anhand der Prüfungsdokumentation, aus der sich die begründete Stellungnahme ableite, seien keinesfalls gut dokumentierte Sprach- und Übersetzungsfehler erkennbar. Im Prüfungsraum hätten keine Stifte, kein Blatt Papier und kein Wasser für die zu Prüfenden zur Verfügung gestanden, während der ganzen Prüfung habe Zeitdruck geherrscht. Sie hätte keine Zeit gehabt, die Texte bei der Prüfung zu kontrollieren. Der Richter habe sich hauptsächlich mit den Experten unterhalten, diese hätten ihr gegenüber fast die ganze Zeit geschwiegen und nur zwischendurch Bemerkungen gemacht, dessen Zusammenhang sie leider nicht habe nachvollziehen können. Bei jeder sprachlichen Prüfung habe sie feststellen müssen, dass die Experten sich „in der deutschen Sprachen, doch nicht so fachkompetent“ auskennen würden. Die Experten seien explizit „nach den denen vorgelegten Texten ausgegangen“. Die Prüfung samt der Prüfungssituation sei als „Desaster“ zu bezeichnen. Sie finde es „ganz OK“, sich mit der Gesetzeslage einigermaßen auszukennen, es handle sich jedoch um keine juristische Prüfung. Sie habe kein rechtswissenschaftliches Studium und sei auch nicht bei einem Rechtsanwalt tätig. Auf Grund der von ihr beantworteten Fragen sehe man, dass ihr die rechtlichen Begriffe und deren Bedeutung durchaus geläufig seien. Sie sehe nicht ein, dass man für die Prüfung zum Dolmetscher das „AZR Buch / „Abkürzungs- und Zitierregeln Teil I Abkürzungen mit insgesamt 150 Seiten“ auswendig lernen müsse, ganz zu schweigen davon, dass doch tatsächlich von der Prüfungskommission verlangt werde, die Abkürzungen der russischen Rechtssprache zu kennen. Die Unterstellung, sie hätte sich mit der Übersetzung „der Justiz“ nicht ausgekannt, sei als „Absurd“ zu bezeichnen, denn „die Justiz in Russisch ist auch die Justiz in deutsch“. Die Stellungnahme spreche in erster Linie gegen die Experten selbst. Sie habe „einiges bei dem Expertentext zu bemängeln“. Die schriftliche Prüfung hätten die Experten wohl für gut befunden. Es stelle sich daher auch die Frage, wie es sein könne, dass ihre „sprachlichen Fachkenntnisse in einer schriftlichen Prüfung zur Aussage kommen und bei den anderen Prüfungen [diese] zunichte gemacht“ werden. Die Beschwerdeführerin brachte vor, es handle sich keinesfalls um eine begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission, geschweige denn um eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende fachkundige kommissionelle Einschätzung. Die ihr bei der Prüfung vorgelegten Unterlagen seien dermaßen fehlerhaft, dass diese einer sofortigen Überprüfung unterzogen werden müssten. Die ihr zur Last gelegte Inkompetenz weise sie zurück. Anhand der Prüfungsdokumentation, aus der sich die begründete Stellungnahme ableite, seien keinesfalls gut dokumentierte Sprach- und Übersetzungsfehler erkennbar. Im Prüfungsraum hätten keine Stifte, kein Blatt Papier und kein Wasser für die zu Prüfenden zur Verfügung gestanden, während der ganzen Prüfung habe Zeitdruck geherrscht. Sie hätte keine Zeit gehabt, die Texte bei der Prüfung zu kontrollieren. Der Richter habe sich hauptsächlich mit den Experten unterhalten, diese hätten ihr gegenüber fast die ganze Zeit geschwiegen und nur zwischendurch Bemerkungen gemacht, dessen Zusammenhang sie leider nicht habe nachvollziehen können. Bei jeder sprachlichen Prüfung habe sie feststellen müssen, dass die Experten sich „in der deutschen Sprachen, doch nicht so fachkompetent“ auskennen würden. Die Experten seien explizit „nach den denen vorgelegten Texten ausgegangen“. Die Prüfung samt der Prüfungssituation sei als „Desaster“ zu bezeichnen. Sie finde es „ganz OK“, sich mit der Gesetzeslage einigermaßen auszukennen, es handle sich jedoch um keine juristische Prüfung. Sie habe kein rechtswissenschaftliches Studium und sei auch nicht bei einem Rechtsanwalt tätig. Auf Grund der von ihr beantworteten Fragen sehe man, dass ihr die rechtlichen Begriffe und deren Bedeutung durchaus geläufig seien. Sie sehe nicht ein, dass man für die Prüfung zum Dolmetscher das „AZR Buch / „Abkürzungs- und Zitierregeln Teil römisch eins Abkürzungen mit insgesamt 150 Seiten“ auswendig lernen müsse, ganz zu schweigen davon, dass doch tatsächlich von der Prüfungskommission verlangt werde, die Abkürzungen der russischen Rechtssprache zu kennen. Die Unterstellung, sie hätte sich mit der Übersetzung „der Justiz“ nicht ausgekannt, sei als „Absurd“ zu bezeichnen, denn „die Justiz in Russisch ist auch die Justiz in deutsch“. Die Stellungnahme spreche in erster Linie gegen die Experten selbst. Sie habe „einiges bei dem Expertentext zu bemängeln“. Die schriftliche Prüfung hätten die Experten wohl für gut befunden. Es stelle sich daher auch die Frage, wie es sein könne, dass ihre „sprachlichen Fachkenntnisse in einer schriftlichen Prüfung zur Aussage kommen und bei den anderen Prüfungen [diese] zunichte gemacht“ werden. Die Beschwerdeführerin legte weiters ein Konvolut an Dokumenten vor, in welchen sie einzelne von den Prüfern aufgezeigte Fehler bestritt, (angebliche) Fehler oder Auslassungen in den jeweiligen Expertentexten anführte und aufzuzeigen versuchte, dass einzelne Fragen im rechtlichen Teil von ihr teilweise richtig beantwortet worden seien.

  1. Die Beschwerde wurde von der Behörde dem vorsitzenden Richter der Prüfungskommission zur Stellungnahme betreffend die juristischen Beschwerdepunkte sowie zur Einholung einer Stellungnahme durch die Fachprüfer, vor allem hinsichtlich der verwendeten Unterlagen, übermittelt.
  2. Der richterliche Vorsitzende der Prüfungskommission führte in seiner Stellungnahme aus, dass er die Beschwerde für völlig unbegründet halte. Die Beschwerdeführerin leide seiner Einschätzung nach an krasser Selbstüberschätzung, sie wäre bei jeglicher Verwendung im Gerichtsbetrieb (Verhandlungen) völlig überfordert, weil sie einerseits nur über mangelnde Grammatikkenntnisse in der deutschen Sprache verfüge, andererseits in einfachen Worten ungenau übersetze und die Notiz- und Merkfähigkeit insbesondere bei längeren Passagen nicht ausreiche, sodass die Gefahr bestehe, dass wesentliche Teile von Aussagen nicht übersetzt würden. Bei der Dolmetschung habe die Beschwerdeführerin vorerst nach jedem Satz unterbrechen wollen, weil eben die Notizfähigkeit nicht vorhanden sei, als er gefordert habe, dass sie zumindest einige Sätze ohne Unterbrechung sprechen lassen müsse, habe sie ungehalten reagiert und sei es unverzüglich zu Auslassungen gekommen. Die Beantwortung des juristischen Fragebogens halte er für völlig unzureichend, es handle sich um Begriffe und Abkürzungen, die ein gerichtlich zertifizierter Dolmetscher jedenfalls als Grundkenntnisse zu wissen habe. Das vorliegende schriftliche Elaborat sei wohl selbsterklärend (ein gerichtlich zertifizierter Dolmetscher sollte mit den Abkürzungen GebAG und SDG vertraut sein). Zu der Kritik an den Texten könne er mangels Kenntnis der russischen Sprache nicht fundiert Stellung nehmen, er weise aber darauf hin, dass es sich bei den jeweiligen schriftlich vorliegenden Übersetzungen nur um eine Richtschnur handle und selbstverständlich auch eine andere Wortwahl akzeptiert werde, soferne nur der Inhalt vollständig und richtig wiedergegeben werde. Wer als gerichtliche zertifizierte Dolmetscherin auftreten wolle, habe sich aber jedenfalls ein Mindestmaß an juristischer Diktion anzueignen, eine bloß umgangssprachliche Umschreibung in einfachen Worten, wie sie die Beschwerdeführerin insbesondere beim mündlichen Teil der Prüfung praktiziert habe, sei nicht ausreichend. Sofern die Beschwerdeführerin auf „Zeitdruck“ während der Prüfung verweise, habe das wohl an ihrem nicht ausreichenden Arbeitstempo gelegen. Mineralwasser sei während der Prüfung über Forderung der Beschwerdeführerin von ihm zur Verfügung gestellt worden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses sei empörend gewesen, die Beschwerdeführerin habe insbesondere die Fachprüferin Dr. K. in derber Wortwahl als der deutschen Sprache nicht mächtig bezeichnet, sodass er die Beschwerdeführerin um Mäßigung habe auffordern müssen. Sämtliche Leistungsbewertungen der Prüfungskommission seien einstimmig erfolgt, die Leistung der Beschwerdeführerin sei für eine positive Stellungnahme bei weitem nicht ausreichend gewesen.
  3. Die Fachprüferin Dr. K. führte in ihrer Stellungnahme zu Teil 2b. der Prüfung aus, dass dieser deutsche, populärwissenschaftliche Text den Vergleich der russischen und deutschen Rechtssysteme thematisiere, in den Raum der Diskussion werde der Begriff „Bewährung“ sowie die Vergleichbarkeit der Bewährungsauflagen und Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser gestellt. Die russische Übersetzung des Textes der Beschwerdeführerin weise massive Fehler auf allen Ebenen, sowohl grammatikalisch, syntaktisch als auch lexisch und stilistisch auf, wodurch gravierende Sinnverbiegungen entstehen würden. Der Begriff „Bewährungsauflagen“ sei als „bedingte Kriterien“ übersetzt worden, was auf die Defizite fachlicher Kenntnisse hinweise und das Wesen bzw. den Inhalt dieses Begriffs verlorengehen lasse. Problematisch seien auch der Satzbau und Syntax der Übersetzung. Während der deutsche Text durch die Verwendung von Konjunktiv als Diskussion aufgebaut sei, werde die russische Übersetzung der Beschwerdeführerin in bestätigender Form gehalten. Beispielsweise werde die Frage im deutschen Text: „Ist das deutsche mit dem russischen Rechtssystem überhaupt vergleichbar?“ im russischen Text wie folgt interpretiert: „Das russische Rechtssystem kann man mit dem deutschen überhaupt nicht vergleichen.“. In weiterer Folge widerspreche sich die Beschwerdeführerin auch selbst, indem sie schreibe: „Ja, das russische und das deutsche Rechtssystem sind ähnlich.“. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine adäquate Übersetzung anzufertigen, weshalb diese auch als „unzureichend“ beurteilt worden sei. Zu Teil 3a. sei anzumerken, dass die sprachlichen und fachlichen Defizite (spezifische juristische Termini und Begriffe) sowie der Mangel an landeskundlichen soziokulturellen Kompetenzen auffallend gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe keine einschlägigen adäquaten Formulierungen für russische Behörden- bzw. Amtsbezeichnungen gekannt und habe eine Reihe von textrelevanten Vokabeln („Sorgepflicht“, „Grund der Festnahme“, „Augenzeuge“, „Opfer, Geschädigter“, „Fluchtgefahr“, „Verhinderung des Ermittlungsverfahrens“) nicht genau wiedergeben können. Zudem habe es Ungenauigkeit bei der Schilderung der Straftat und vage Formulierungen gegeben, der gesamte Verlauf sei stockend gewesen. Beim Dolmetschen des Textes zu Teil 3b. seien ebenfalls die unzureichenden Kenntnisse der juristischen Termini und Begriffe (zB. Abschlussbericht, Polizeidienststelle) auffallend gewesen, die Lücken im Wissen des juristischen Vokabulars seien durch den Einsatz von umgangssprachlichen Beschreibungen kompensiert worden. Einige Begriffe seien nicht richtig übersetzt worden, z.B dokumentierte Verletzungen, Dringlichkeit. Die Schilderung des Sachverhaltes sei diffus gewesen und es habe viele Auslassungen gegeben. Bei der Verhandlungssituation (Teil 4.) sei auffallend gewesen, dass die Merkfähigkeit und Notizentechnik unzureichend gewesen sei, sowie, dass es Ungenauigkeiten bei der Schilderung des Unfallherganges (Verwechslung der Fahrrichtungen; das aus der Nebenstraße kommende Auto sei als entgegenkommend beschrieben worden) gegeben habe. Es habe einige Auslassungen und Ungenauigkeiten bei der Beschreibung des Schadens gegeben. Die Verletzungen seien falsch beschrieben worden, der Terminus Rissquetschwunde sei nicht bekannt gewesen, Schnittwunde sei mit Stichwunde übersetzt worden. Die Passage mit „ambulant behandelt“ sei nicht richtig verstanden und nicht sinngemäß interpretiert worden.
  4. Der Fachprüfer Y. schloss sich in seiner Stellungnahme den Ausführungen der Fachprüferin Dr. K. an und führte weiters aus, dass aus seiner Sicht noch das aufdringliche, teilweise sogar respektlose Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der Prüfungskommission zu erwähnen sei, bei der Besprechung der Übersetzungsleistungen seien sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission immer wieder unterbrochen worden. Zudem habe er das Gefühl gehabt, dass die angebrachte Kritik nicht gut aufgenommen worden sei und die Beschwerdeführerin oft nach einer Rechtfertigung gesucht habe. So habe die Beschwerdeführer etwa auf die von der Kommission genannten russischen Bezeichnungen wie „Bezirksabteilung für Inneres“ uvm gemeint, sie müsse das nicht wissen oder, dass es keine Übersetzung für das Wort „Leutnant“ uvm gebe. Während der Prüfung sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wie z.B Fachwissen, Übersetzungstechniken, Sachlichkeit, Disziplin sowie soziale Kompetenz zu zeigen. Diese Mängel seien vor allem im Vergleich zu den sehr guten Leistungen der zweiten Kandidatin besonders deutlich geworden. Die Tätigkeit der Gerichtsdolmetscher sei aufgrund der hohen Anforderungen an die Dolmetschleistungen stets mit ernster Verantwortung verbunden, weswegen die Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin aufgrund der aufgetretenen Fehler und Mängel als nicht ausreichend zu bewerten gewesen sei.
  5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Es wird von Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt und von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen. Damit steht insbesondere fest, dass die Eintragung der Beschwerdeführerin in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher von der Zertifizierungskommission nach vorangegangener Prüfung nicht befürwortet wurde.Es wird von Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt und von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen. Damit steht insbesondere fest, dass die Eintragung der Beschwerdeführerin in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher von der Zertifizierungskommission nach vorangegangener Prüfung nicht befürwortet wurde.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden begründeten Stellungnahme zur fachlichen Eignung der Beschwerdeführerin, dem Prüfungsprotokoll und den Anhängen zum Prüfungsprotokoll sowie den Stellungnahmen der Prüfer zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. In der Sache: 3.3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) lauten: Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher § 2.

(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2,
(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2)Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:1. in der Person des Bewerbersa) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
  1. b)zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. c)Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
  3. d)persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
  4. e)Vertrauenswürdigkeit,
  5. f)österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  6. g)gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, undh) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  7. i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.
(2)Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:, 1. in der Person des Bewerbers,
  1. a)Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,,
  2. b)zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,,
  3. c)Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB,,
  4. d)persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,,
  5. e)Vertrauenswürdigkeit,,
  6. f)österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,,
  7. g)gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und,
  8. h)geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,,
  9. i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,;, 1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;, 2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers. Eintragungsverfahren § 4.
(1)Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.Paragraph 4,
(1)Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 2, zwingend anzuführen. Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 3, können gemacht werden. Eintragungen nach Paragraph 3 a, Absatz 5, kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.
(2)Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(2)Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (Paragraph 4 a,) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(3)Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden. § 4a.
(1)Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, dieParagraph 4 a,
(1)Den Vorsitz der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die 1.-nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und 2.-von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.
(2)Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.
(2)Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach Paragraph 2, Absatz 2, Z1 Litera a, nicht zu prüfen.
(3)… 3.3.
  1. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
  2. Im vorliegenden Fall wurde die von der Beschwerdeführerin begehrte Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher wegen Verneinung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG unter Hinweis auf die begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission abgewiesen.3.3.2.
  3. Im vorliegenden Fall wurde die von der Beschwerdeführerin begehrte Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher wegen Verneinung der Eintragungsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG unter Hinweis auf die begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission abgewiesen. Für die Eintragung in die Gerichtsdolmetscherliste müssen die - in der Person des Bewerbers gelegenen - Voraussetzungen der „Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts“ vorhanden sein. Für die Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher müssen nicht nur einwandfreie Kenntnisse der deutschen und der fremden Sprache gefordert werden, sondern auch die Kenntnis der Grundzüge des österreichischen Rechts- und Gerichtswesens sowie des Rechts- und Gerichtswesens des Landes (eines der Länder), in dem die betreffende Sprache Amtssprache ist, sowie ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Wirtschaftsterminologie in der deutschen und der fremden Sprache (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 2 zu § 14 SDG). Es ergeben sich somit im Wesentlichen zwei Prüfungsfelder:
  4. sprachliche Fähigkeiten und
  5. Verfahrensrechtskunde. Für eine Eintragung muss der Eintragungswerber in jedem Prüfungsfeld entsprechen (vgl. sinngemäß Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 5 zu § 2 SDG).Für die Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher müssen nicht nur einwandfreie Kenntnisse der deutschen und der fremden Sprache gefordert werden, sondern auch die Kenntnis der Grundzüge des österreichischen Rechts- und Gerichtswesens sowie des Rechts- und Gerichtswesens des Landes (eines der Länder), in dem die betreffende Sprache Amtssprache ist, sowie ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Wirtschaftsterminologie in der deutschen und der fremden Sprache (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 2 zu Paragraph 14, SDG). Es ergeben sich somit im Wesentlichen zwei Prüfungsfelder:
  6. sprachliche Fähigkeiten und
  7. Verfahrensrechtskunde. Für eine Eintragung muss der Eintragungswerber in jedem Prüfungsfeld entsprechen vergleiche sinngemäß Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 5 zu Paragraph 2, SDG). Es war Aufgabe der Zertifizierungskommission, eine derartige Entsprechung bzw. Nichtentsprechung zu prüfen und zu beurteilen sowie hierzu eine begründete Stellungnahme im Sinne von §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 SDG zu erstatten. Nach der Prüfung und der Beurteilung der Zertifizierungskommission genügte die Beschwerdeführerin weder im Prüfungsfeld der „Sachkunde“ (Prüfungsteile 2b. [Übersetzung in die Fremdsprache], 3a. [das Vom-Blatt-Dolmetschen in die deutsche Sprache], 3b. [das Vom-Blatt-Dolmetschen in die Fremdsprache] sowie
  8. [das Dolmetschen einer Verhandlungs- oder Vernehmungssituation]) noch im Prüfungsfeld der „Verfahrensrechtskunde“ (Prüfungsteil
  9. Juristische Fachkenntnisse). Lediglich der Teilbereich 2a. der Sachkunde (Übersetzung eines Textes aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache) wurde als bestanden gewertet. Die Beurteilung der Zertifizierungskommission in ihrer bergründeten Stellungnahme enthält dazu eine, auch anhand der ausführlichen Prüfungsdokumentation, nachvollziehbare Begründung. Es wurden der Beschwerdeführerin von der Zertifizierungskommission im Hinblick auf die Teile 2b., 3a., 3b. und
  10. der „Sachkunde“ zusammengefasst (teilweise gravierende) Mängel ihrer Übersetzungs- bzw. Dolmetschleistung attestiert. So führte die Zertifizierungskommission aus, dass die mündlichen und schriftlichen Übersetzungen aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache sprachlich sowie inhaltlich (teilweise bzw. weitgehend) unzureichend, ungenau und stockend gewesen seien und Terminologiefehler, Satzstellungsfehler, Grammatikfehler, stilistische Fehler und Auslassungen aufgetreten seien. Auch das mündliche Dolmetschen aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache sei sprachlich und teilweise inhaltlich unzureichend, ungenau und stockend erfolgt, auch hier seien Terminologiefehler, viele übersetzungstechnische Fehler und teilweise sinnstörende Fehler aufgetreten, den Sinn der Texte habe die Beschwerdeführerin teilweise nicht verstanden und bestimmte (juristische) Begriffe seien ihr nicht bekannt gewesen bzw. von ihr nicht richtig übersetzt worden. Im Hinblick auf das Dolmetschen einer Verhandlungssituation wurde von den Prüfern festgehalten, dass dieses sprachlich und inhaltlich unzureichend, ungenau und stockend gewesen sei, es viele Auslassungen, viele Satzstellungsfehler, vereinzelte stilistische Fehler und vereinzelte Terminologiefehler gegeben habe, der Sinn von Aussagen teilweise nicht verstanden worden sei, bestimmte Begriffe nicht bekannt gewesen bzw. nicht richtig übersetzt worden seien und es beim Konsekutivdolmetschen Schwächen bei der Notizentechnik und der Merkfähigkeit gegeben habe. Im Hinblick auf die „Verfahrensrechtskunde“ wurde der Beschwerdeführerin eine völlig unzureichende Beantwortung des juristischen Fragebogens attestiert, es seien viele Auslassungen, viele Terminologiefehler, viele Rechtschreibfehler und viele inhaltliche Fehler enthalten gewesen. Es war Aufgabe der Zertifizierungskommission, eine derartige Entsprechung bzw. Nichtentsprechung zu prüfen und zu beurteilen sowie hierzu eine begründete Stellungnahme im Sinne von Paragraphen 4, Absatz 2, 4 a, Absatz 2, SDG zu erstatten. Nach der Prüfung und der Beurteilung der Zertifizierungskommission genügte die Beschwerdeführerin weder im Prüfungsfeld der „Sachkunde“ (Prüfungsteile 2b. [Übersetzung in die Fremdsprache], 3a. [das Vom-Blatt-Dolmetschen in die deutsche Sprache], 3b. [das Vom-Blatt-Dolmetschen in die Fremdsprache] sowie
  11. [das Dolmetschen einer Verhandlungs- oder Vernehmungssituation]) noch im Prüfungsfeld der „Verfahrensrechtskunde“ (Prüfungsteil
  12. Juristische Fachkenntnisse). Lediglich der Teilbereich 2a. der Sachkunde (Übersetzung eines Textes aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache) wurde als bestanden gewertet. Die Beurteilung der Zertifizierungskommission in ihrer bergründeten Stellungnahme enthält dazu eine, auch anhand der ausführlichen Prüfungsdokumentation, nachvollziehbare Begründung. Es wurden der Beschwerdeführerin von der Zertifizierungskommission im Hinblick auf die Teile 2b., 3a., 3b. und
  13. der „Sachkunde“ zusammengefasst (teilweise gravierende) Mängel ihrer Übersetzungs- bzw. Dolmetschleistung attestiert. So führte die Zertifizierungskommission aus, dass die mündlichen und schriftlichen Übersetzungen aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache sprachlich sowie inhaltlich (teilweise bzw. weitgehend) unzureichend, ungenau und stockend gewesen seien und Terminologiefehler, Satzstellungsfehler, Grammatikfehler, stilistische Fehler und Auslassungen aufgetreten seien. Auch das mündliche Dolmetschen aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache sei sprachlich und teilweise inhaltlich unzureichend, ungenau und stockend erfolgt, auch hier seien Terminologiefehler, viele übersetzungstechnische Fehler und teilweise sinnstörende Fehler aufgetreten, den Sinn der Texte habe die Beschwerdeführerin teilweise nicht verstanden und bestimmte (juristische) Begriffe seien ihr nicht bekannt gewesen bzw. von ihr nicht richtig übersetzt worden. Im Hinblick auf das Dolmetschen einer Verhandlungssituation wurde von den Prüfern festgehalten, dass dieses sprachlich und inhaltlich unzureichend, ungenau und stockend gewesen sei, es viele Auslassungen, viele Satzstellungsfehler, vereinzelte stilistische Fehler und vereinzelte Terminologiefehler gegeben habe, der Sinn von Aussagen teilweise nicht verstanden worden sei, bestimmte Begriffe nicht bekannt gewesen bzw. nicht richtig übersetzt worden seien und es beim Konsekutivdolmetschen Schwächen bei der Notizentechnik und der Merkfähigkeit gegeben habe. Im Hinblick auf die „Verfahrensrechtskunde“ wurde der Beschwerdeführerin eine völlig unzureichende Beantwortung des juristischen Fragebogens attestiert, es seien viele Auslassungen, viele Terminologiefehler, viele Rechtschreibfehler und viele inhaltliche Fehler enthalten gewesen. Daraus ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin sowohl an den erforderlichen Kenntnissen im Bereich der „Sachkunde“ als auch im Bereich der „Verfahrensrechtskunde“ mangelt und die Beschwerdeführerin die Prüfung nicht bestanden hat. Dieses Ergebnis ist Inhalt der Beurteilung der Zertifizierungskommission in ihrer begründeten Stellungnahme, die die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat. 3.3.2.
  14. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Prüfung und die erstattete Stellungnahme nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Dabei hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken (vgl. VwGH 19.04.1995, 93/12/0264; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 2 zu § 11 SDG) und hegt das Bundesverwaltungsgericht an deren Vorliegen im vorliegenden Fall keinerlei Zweifel. 3.3.2.
  15. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Prüfung und die erstattete Stellungnahme nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Dabei hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken vergleiche VwGH 19.04.1995, 93/12/0264; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 2 zu Paragraph 11, SDG) und hegt das Bundesverwaltungsgericht an deren Vorliegen im vorliegenden Fall keinerlei Zweifel. 3.3.2.
  16. Dass bei der Zertifizierungsprüfung wesentliche Fehler unterlaufen sind, die eine Unschlüssigkeit und Unrichtigkeit der begründeten Stellungnahme indizieren, wurde von der Beschwerdeführerin, wie sich insbesondere aus den folgenden Überlegungen ergibt, nicht begründet aufgezeigt. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde hinsichtlich des Bereichs der „Verfahrensrechtskunde“ unter anderem einwendet, dass aufgrund ihrer beantworteten Fragen ersichtlich sei, dass ihr die rechtlichen Begriffe und deren Bedeutung durchaus geläufig seien und der von ihr ausgefüllte Fragebogen (zwar nicht gut, aber auch) nicht völlig unzureichend sei, ist sie darauf zu verweisen, dass sie keine einzige der zwölf Fragen vollständig richtig beantwortet hat. Insbesondere ist hierbei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin mit den Begriffen der „Rechtshilfe“ sowie der „Diversion“ überhaupt nicht vertraut war, das Institut der Verfahrenshilfe lediglich tautologisch beschrieb („jemand hilft in einem Verfahren“) und – wie schon vom Vorsitzenden der Prüfungskommission angemerkt – die Abkürzungen der - für Dolmetscher essentiellen – Gesetze SDG und GebAG sowie auch die – (im Gerichtsalltag) sehr gebräuchlichen - Abkürzungen BG, LG, EO, IO, SMG, etc. nicht zuordnen konnte. Es handelt sich hierbei um Grundwissen, das bei einem gerichtlich zertifizierten Dolmetscher vorausgesetzt werden muss, die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Prüfung allerdings nicht gezeigt, dass sie über die erforderliche Grundkenntnis des österreichischen Rechts- und Gerichtswesens verfügt. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin ein Buch über Abkürzungs- und Zitierregeln im Ausmaß von 150 Seiten hätte „auswendig lernen müssen“ (um die Prüfung zu bestehen). Mit ihrem Vorbringen, von der Prüfungskommission werde (unberechtigter Weise) verlangt, die Abkürzungen der russischen Rechtssprache zu kennen, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht erfolgreich sein, da für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher auch die Kenntnis der Grundzüge des Rechts- und Gerichtswesens des Landes (eines der Länder), in dem die betreffende Sprache Amtssprache ist, Voraussetzung ist. Aus der begründeten Stellungnahme geht weiters hervor, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Kenntnisse der Rechts- und Wirtschaftsterminologie in der deutschen (und der fremden) Sprache hat. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Prüfungsteil der „Verfahrensrechtskunde“ nicht völlig unzureichend gewesen sind. Hinsichtlich des Prüfungsteils der „Sachkunde“ ist die Beschwerdeführerin schon darauf zu verweisen, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin diesen Prüfungsteil erfolgreich abgelegt hätte (was gegenständlich nicht der Fall ist), dies hier nicht von Relevanz ist bzw. für sich nicht zur Eintragung als Dolmetscherin führen kann, da für eine solche Eintragung – wie oben unter Punkt 3.3.2.
  17. ausgeführt - das Entsprechen in jedem Prüfungsfeld erforderlich ist und die Beschwerdeführerin die Prüfung im Prüfungsfeld der „Verfahrensrechtskunde“ nicht bestanden hat. Darüber hinaus ist sie abermals auf die – ausführliche – Dokumentation der Prüfung zu verweisen, wonach ihre Übersetzungs- bzw. Dolmetschleistungen sprachlich und inhaltlich Defizite aufwiesen, die zum Teil als gravierend bezeichnet werden müssen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die von ihr bei der Prüfung gemachten Fehler in der Prüfungsdokumentation sehr gut dokumentiert. Mit ihren Angaben, die Fachprüfer hätten „fast die ganze Zeit geschwiegen“ und diese würden sich „in der deutschen Sprache nicht so fachkompetent auskennen“ ist es der Beschwerdeführerin auch nicht (ansatzweise) gelungen, die (sprachliche/fachliche) Kompetenz der Prüfer in Zweifel zu ziehen. Inwieweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es hätten keine Stifte, kein Blatt Papier und kein Wasser für die zu Prüfenden zur Verfügung gestanden, für das gegenständliche Verfahren relevant sein sollen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, zumal anhand der Beilagen zum Prüfungsprotokoll ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Übersetzungen bzw. Antworten zu Papier bringen konnte und der Vorsitzende der Prüfungskommission in seiner Stellungnahme ausführte, der Beschwerdeführerin Wasser zur Verfügung gestellt zu haben. Eine (in Gewicht fallende) Fehlerhaftigkeit der Prüfungsunterlagen wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht konkret aufgezeigt. Schließlich ist festzuhalten, dass ein gewisser Zeitdruck in der Natur einer Prüfung liegt. 3.3.2.
  18. Nach dem Gesagten liegt hier mit der begründeten Stellungnahme zur fachlichen Eignung der Beschwerdeführerin vom 17.03.2021 eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende fachkundige kommissionelle Einschätzung, die einer Überprüfung zugänglich ist und standhält, vor. Das Prüfungsergebnis ist eindeutig und schlüssig begründet, die Beschwerdeführerin vermochte dessen Richtigkeit mit ihren bloß unsubstantiierten Beschwerdeausführungen nicht zu erschüttern. Im Übrigen hielten die Prüfer auch in ihren Stellungnahmen zur Beschwerde an ihren Ausführungen in der begründeten Stellungnahme fest und unterstrichen die Richtigkeit des Ergebnisses mit weiteren Beispielen zum Prüfungsablauf und zur von der Beschwerdeführerin im rechtlichen sowie sprachlichen Prüfungsteil gezeigten Leistung, welche von den Prüfern (einstimmig) als nicht ausreichend beurteilt wurde. Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde ausgehend von der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission vom 17.03.2021 der Beschwerdeführerin die begehrte Eintragung wegen Nichtvorliegens der in § 2 Abs. 2 Z 1 lit a SDG genannten Voraussetzungen versagt hat. Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde ausgehend von der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission vom 17.03.2021 der Beschwerdeführerin die begehrte Eintragung wegen Nichtvorliegens der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG genannten Voraussetzungen versagt hat. 3.3.2.
  19. Bei diesem Ergebnis fällt nicht mehr ins Gewicht, dass aufgrund des im Prüfungsprotokoll sowie in den Stellungnahmen von den Prüfern geschilderte respektlose Verhalten der Beschwerdeführerin sowie ihre verbale Entgleisung gegenüber der Prüfungskommission auch Zweifel an der persönlichen Eignung der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als gerichtlich beeidete Dolmetscherin sowie an ihrer Vertrauenswürdigkeit – und damit an der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e (bzw. d) SDG - aufkommen lassen, zumal ein derartiges Fehlverhalten geeignet sein kann, die Integrität des Dolmetschers/Sachverständigen nicht nur in den Augen der rechtsuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte bzw. Behörden zu erschüttern. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen, wobei bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. zB VwGH 28.02.2020, Ra 2020/03/0012). 3.3.2.
  20. Bei diesem Ergebnis fällt nicht mehr ins Gewicht, dass aufgrund des im Prüfungsprotokoll sowie in den Stellungnahmen von den Prüfern geschilderte respektlose Verhalten der Beschwerdeführerin sowie ihre verbale Entgleisung gegenüber der Prüfungskommission auch Zweifel an der persönlichen Eignung der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als gerichtlich beeidete Dolmetscherin sowie an ihrer Vertrauenswürdigkeit – und damit an der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, (bzw. d) SDG - aufkommen lassen, zumal ein derartiges Fehlverhalten geeignet sein kann, die Integrität des Dolmetschers/Sachverständigen nicht nur in den Augen der rechtsuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte bzw. Behörden zu erschüttern. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen, wobei bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche zB VwGH 28.02.2020, Ra 2020/03/0012). 3.
  21. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.
  22. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
  23. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 i

Vm Abs. 3 VwGVG und

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. 3.5. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG und

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2241622.2.00

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