RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlW122 2248955-1 SpruchW122 2248955-1/2E, W122 2248955-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bisherige behördliche Verfahren Mit Schreiben am 28.07.2021 übermittelte die Abteilung II/7 ( XXXX ) dem Referat I/1/a des Bundesministeriums für Inneres (BMI) die Kostenaufstellungen für die Bediensteten des Flugdienstes mit dem Ersuchen um Feststellung der Ausbildungskosten. Mit Stichtag 01.08.2021, habe der Ausbildungskostenersatz des Beschwerdeführers neben einer Auflistung weiterer Stundensätze und Stundenanzahl für einen Hubschraubertyp € 152.511,93 betragen. Die im Bescheid bezeichneten Kosten für den Typ Bell 206 (€ 44.921,04 plus € 1.341,60) wurden in diesem Schreiben dem Typ EC135 zugeordnet.Mit Schreiben am 28.07.2021 übermittelte die Abteilung II/7 ( römisch 40 ) dem Referat I/1/a des Bundesministeriums für Inneres (BMI) die Kostenaufstellungen für die Bediensteten des Flugdienstes mit dem Ersuchen um Feststellung der Ausbildungskosten. Mit Stichtag 01.08.2021, habe der Ausbildungskostenersatz des Beschwerdeführers neben einer Auflistung weiterer Stundensätze und Stundenanzahl für einen Hubschraubertyp € 152.511,93 betragen. Die im Bescheid bezeichneten Kosten für den Typ Bell 206 (€ 44.921,04 plus € 1.341,60) wurden in diesem Schreiben dem Typ EC135 zugeordnet.
- Bescheid Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass, im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses, die zu ersetzenden Ausbildungskosten € 215.310,96 betragen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Typenerfahrung auf der Type 135 P2+ im Ausmaß von 50 Flugstunden sowie der positive Abschluss der Schulung „Co in MPO“ und zuzüglich 10 Stunden Notverfahrenstraining auf dem Verfahrenstrainer der deutschen Bundespolizei in Bonn Hangelar, erforderlich gewesen sei. Zusätzlich seien die Flugstunden mit der Type Bell 206 (Jet Ranger) im Rahmen des Außen- und Hochgebirgslandekurses eingerechnet.
- Beschwerde Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anficht. Begründend brachte er vor, dass die Behörde die Ausbildungskosten zu hoch bemessen habe. Der Beschwerdeführer sei bereits mit abgeschlossener Berufspilotenausbildung (CPL-H) in die XXXX des BMI im November XXXX eingetreten. Konkret könne der Beschwerdeführer daher nicht nachvollziehen, warum bei seinen Kollegen der gesamte Berufspilotenschein als Grundausbildung gewertet werde, jedoch nicht sein Standardisierungs- und Integrationslehrgang auf der Type Bell 206 (Jet Ranger). Der Standardisierungs- und Integrationslehrgang verursache im Vergleich zur Berufspilotenausbildung seiner Kollegen deutlich weniger Kosten für das BMI, jedoch würden ihm diese Kosten nun sogar zum Nachteil ausgelegt werden und dies sei gleichheitswidrig. Der Beschwerdeführer bitte daher, dass seine Ausbildungszeiten neu berechnet und diesbezüglich ein neuer Bescheid ausgestellt werde.Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anficht. Begründend brachte er vor, dass die Behörde die Ausbildungskosten zu hoch bemessen habe. Der Beschwerdeführer sei bereits mit abgeschlossener Berufspilotenausbildung (CPL-H) in die römisch 40 des BMI im November römisch 40 eingetreten. Konkret könne der Beschwerdeführer daher nicht nachvollziehen, warum bei seinen Kollegen der gesamte Berufspilotenschein als Grundausbildung gewertet werde, jedoch nicht sein Standardisierungs- und Integrationslehrgang auf der Type Bell 206 (Jet Ranger). Der Standardisierungs- und Integrationslehrgang verursache im Vergleich zur Berufspilotenausbildung seiner Kollegen deutlich weniger Kosten für das BMI, jedoch würden ihm diese Kosten nun sogar zum Nachteil ausgelegt werden und dies sei gleichheitswidrig. Der Beschwerdeführer bitte daher, dass seine Ausbildungszeiten neu berechnet und diesbezüglich ein neuer Bescheid ausgestellt werde. In einer Stellungnahme der der Abteilung II/7 wurde vorgebracht, dass es sich beim Hochgebirgslandekurses (HGL-Kurs) um eine Spezialausbildung für Hubschraubereinsatzpiloten des BMI handle, die unabhängig vom Vorliegen eines Berufspilotenscheines durchzuführen sei. Im Übrigen seien diese Stunden bei sämtlichen Piloten in den zu errechnenden Ausbildungskosten berücksichtigt worden. Dabei seien Flugstunden im Ausmaß von 24 Stunden und 52 Minuten (Standardisierung anstelle einer integrierten Berufshubschrauberausbildung) bei der Berechnung der Ausbildungskosten wie bei den anderen Piloten nicht berücksichtigt worden. Eine Gleichheitswidrigkeit sei daher nicht erkennbar.
- Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Die Behörde legte mit Schreiben vom 03.12.2021 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit November XXXX , dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/7 ( XXXX ), zur Dienstleistung zugeteilt.Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit November römisch 40 , dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/7 ( römisch 40 ), zur Dienstleistung zugeteilt. Mit Bescheid vom 17.08.2021, Zl. 2021-0.550.659, stellte der Bundesminister für Inneres (in Folge: belangte Behörde) fest, dass im Falle einer Auflösung des Dienstverhältnisses, die zu ersetzenden Ausbildungskosten mit XXXX , € 215.310,96 betragen. In der Begründung erfolgte folgende Aufstellung der Kostenkalkulation:Mit Bescheid vom 17.08.2021, Zl. 2021-0.550.659, stellte der Bundesminister für Inneres (in Folge: belangte Behörde) fest, dass im Falle einer Auflösung des Dienstverhältnisses, die zu ersetzenden Ausbildungskosten mit römisch 40 , € 215.310,96 betragen. In der Begründung erfolgte folgende Aufstellung der Kostenkalkulation: „Hubschrauber der Type EC 135 40 Stunden x € 4.133,13 (mit Personalaufwand) = € 165.325,20 24 Minuten x € 68,88 (mit Personalaufwand) = € 1.653,12 9 Stunden Verfahrenstrainer deutsche Bundespolizei = € 2.070,00 Hubschrauber der Type Bell 206 (Jet Ranger) 24 Stunden x € 1.871,71 (mit Personalaufwand) = € 44.921,04 43 Minuten x € 31,20 (mit Personalaufwand) =€ 1.341,60 Ausbildungskosten: € 215.310,96“ Im verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde von der belangten Behörde ausschließlich die Stundenanzahl und Stundensätze angeführt. Jegliche Informationen über die Grundlagen oder das Zustandekommen dieser Sätze sind durch das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellbar.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage insbesondere aus dem Bescheid vom 17.08.2021, Zl. 2021-0.550.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt aufgrund einer Angelegenheit des § 20 Abs. 4b BDG 1979 Einzelrichterzuständigkeit vor (§ 135a BDG 1979 e contrario).Gegenständlich liegt aufgrund einer Angelegenheit des Paragraph 20, Absatz 4 b, BDG 1979 Einzelrichterzuständigkeit vor (Paragraph 135 a, BDG 1979 e contrario). Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da sich im vorliegenden Fall der hier relevante Sachverhalt der nicht erfolgten Ermittlungsschritte aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. Zu A) § 20 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 lautet (auszugsweise):Paragraph 20, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 lautet (auszugsweise): „Auflösung des Dienstverhältnisses §
- …Paragraph 20, …
(4)Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
(4)Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn 1.das Dienstverhältnis aus den im § 10 Abs. 4 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder1.das Dienstverhältnis aus den im Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder 2.die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht übersteigen.2.die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG nicht übersteigen.
(4a)Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten gemäß Abs. 4 sind
(4a)Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten gemäß Absatz 4, sind 1.die Kosten einer Grundausbildung, 2.die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung der Beamtin oder des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und 3.die der Beamtin oder dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, nicht zu berücksichtigen.
(4b)Jene Ausbildungskosten, die im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 4 zu ersetzen wären, sind am Ende der Ausbildung mit Bescheid festzustellen.
(4b)Jene Ausbildungskosten, die im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Absatz 4, zu ersetzen wären, sind am Ende der Ausbildung mit Bescheid festzustellen. ....“ Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 VwGVG voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 VwGVG voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109).In seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109). Die belangte Behörde hat zwar eine Kostenkalkulation in Stundenzahl und Stundensätze im Sachverhalt angeführt, doch für das Bundesverwaltungsgericht fehlt jegliche weitere Sachverhaltsdarstellung was die Aufschlüsselung dieser Werte hinsichtlich ihrer Nachvollziehbarkeit betrifft. Aus dem Sacherhalt geht nicht hervor, wie die Behörde zu einer solchen Berechnung der Werte gekommen ist. Damit hat die belangte Behörde es unterlassen zur entscheidungswesentlichen Frage, in welcher Höhe Ausbildungskosten anfallen würden zu begründen. Ermittlungsergebnisse liegen lediglich in groben, ohne Spezialkenntnisse nicht nachvollziehbaren Ansätzen vor. Somit war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird unter Bindung der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts (§ 28 Abs. 5 VwGVG) alle entscheidungswesentlichen Tatsachen – inklusive einer Berechnungsgrundlage der Stundensätze und einer Aufschlüsselung der Stunden, zur Erlassung eines neuen Bescheides, miteinzubeziehen haben. Somit war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird unter Bindung der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG) alle entscheidungswesentlichen Tatsachen – inklusive einer Berechnungsgrundlage der Stundensätze und einer Aufschlüsselung der Stunden, zur Erlassung eines neuen Bescheides, miteinzubeziehen haben. Der Bundesminister für Inneres wird diese fehlenden Ermittlungen leichter durchführen können als das Bundesverwaltungsgericht – zumal es über den Material- und Personaleinsatz genauere Aufzeichnungen und Berechnungen verfügen müsste. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W122.2248955.1.00