← Österreich

{'item': 'W131 2209768-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlW131 2209768-1 SpruchW131 2209768-1/31E, W131 2209768-1/31E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bf asylrelevante Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. In seinem Fall sei jedoch davon auszugehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Herkunftsland eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben.

  1. Am XXXX stellte der Bf durch seine gesetzliche Vertretung, dem Magistrat der Stadt Wien, einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
  2. Am römisch 40 stellte der Bf durch seine gesetzliche Vertretung, dem Magistrat der Stadt Wien, einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Bf nach § 5 Z 4 JGG wegen des Verbrechens des versuchten Raubes gemäß § 12 3.Fall StGB, § 15 142 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt durch künftiges Wohlverhalten nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wurde dem Bf Bewährungshilfe angeordnet.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Bf nach Paragraph 5, Ziffer 4, JGG wegen des Verbrechens des versuchten Raubes gemäß Paragraph 12, 3.Fall StGB, Paragraph 15, 142 Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt durch künftiges Wohlverhalten nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wurde dem Bf Bewährungshilfe angeordnet.
  5. Am XXXX wurde der Bf von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter der belangten Behörde und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich zum Aberkennungsverfahren einvernommen.
  6. Am römisch 40 wurde der Bf von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter der belangten Behörde und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich zum Aberkennungsverfahren einvernommen.
  7. Mit Bescheid vom XXXX erkannte die belangte Behörde dem Bf den ihm mit Bescheid vom XXXX zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Bf kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte III. und IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt V.) Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Bf von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.
  8. Mit Bescheid vom römisch 40 erkannte die belangte Behörde dem Bf den ihm mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde dem Bf kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Bf von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.
  9. Der Bf erhob gegen den Bescheid mit Schreiben von XXXX Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Behörde nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass es sich bei ihm um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handle. Das Kindeswohl sei von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch im Bereich des Strafrechts seien kinderspezifische Maßstäbe anerkannt, welchen insbesondere das JGG Rechnung trage. Der § 5 Z 10 JGG sorge dafür, dass straffällig gewordene Jugendliche nicht durch weitere rechtliche Konsequenzen ihres Verhaltens die Chancen für den späteren Lebensweg unmöglich gemacht werde.
  10. Der Bf erhob gegen den Bescheid mit Schreiben von römisch 40 Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Behörde nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass es sich bei ihm um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handle. Das Kindeswohl sei von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch im Bereich des Strafrechts seien kinderspezifische Maßstäbe anerkannt, welchen insbesondere das JGG Rechnung trage. Der Paragraph 5, Ziffer 10, JGG sorge dafür, dass straffällig gewordene Jugendliche nicht durch weitere rechtliche Konsequenzen ihres Verhaltens die Chancen für den späteren Lebensweg unmöglich gemacht werde. Mit Erkenntnis vom 23.01.2018 zu Ra 2017/18/0246 habe der VwGH festgestellt, dass eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht auf einer Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB gestützt werden dürfe, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt sei. Mit Erkenntnis vom 23.01.2018 zu Ra 2017/18/0246 habe der VwGH festgestellt, dass eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht auf einer Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB gestützt werden dürfe, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt sei. Der Gesetzgeber habe mit dem FrÄG 2018 auf diese Judikatur reagiert, indem er in das AsylG eine speziellere gesetzliche Anordnung eingefügt habe, nämlich, dass abweichend von § Z 10 JGG eine maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vorliege, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt sei. Das FrÄG 2018 und somit auch die Anordnung des § 5 Z 10 sei mit 01.09.2018 in Kraft getreten. Da die neue Regelung nicht auf die spezielle Lage von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und das Wohl des Kindes im Besonderen Rücksicht nehme und es somit zu einer Verletzung des Art.1 BVG Kinderrechte komme, sei § 2 Abs. 4 AsylG 2005 als verfassungswidrig zu qualifizieren. Aus diesem Grund rege der Bf an, das Verfahren zu unterbrechen und ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Bestimmungen einzuleiten. Die Tathandlungen des Bf und die Verurteilung durch das Gericht würden nämlich jeweils vor in Kraft treten des FrÄG 2018 liegen. Der Gesetzgeber habe es verabsäumt, für diesen Zeitraum geeignete Übergangsbestimmungen zu erlassen. In diesem Zusammenhang verwies der Bf auf das Rückwirkungsverbot im Strafrecht. Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls zu prüfen gehabt, ob die Aberkennung aufgrund einer Jugendstraftat zu berücksichtigen sei und ob diese Berücksichtigung gegen § 61 StGB und Art 7 EMRK verstoße, da sie sicherzustellen habe, ein Gesetz nicht verfassungswidrig auszulegen. Dies habe die belangte Behörde jedoch in rechtswidriger Weise unterlassen. Die Prüfung wäre jedoch insbesondere von Bedeutung gewesen, da die Aberkennung durch die belangte Behörde ausschließlich auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gestützt worden sei und nicht auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005.Der Gesetzgeber habe mit dem FrÄG 2018 auf diese Judikatur reagiert, indem er in das AsylG eine speziellere gesetzliche Anordnung eingefügt habe, nämlich, dass abweichend von Paragraph Ziffer 10, JGG eine maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vorliege, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt sei. Das FrÄG 2018 und somit auch die Anordnung des Paragraph 5, Ziffer 10, sei mit 01.09.2018 in Kraft getreten. Da die neue Regelung nicht auf die spezielle Lage von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und das Wohl des Kindes im Besonderen Rücksicht nehme und es somit zu einer Verletzung des Artikel eins, BVG Kinderrechte komme, sei Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 als verfassungswidrig zu qualifizieren. Aus diesem Grund rege der Bf an, das Verfahren zu unterbrechen und ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Bestimmungen einzuleiten. Die Tathandlungen des Bf und die Verurteilung durch das Gericht würden nämlich jeweils vor in Kraft treten des FrÄG 2018 liegen. Der Gesetzgeber habe es verabsäumt, für diesen Zeitraum geeignete Übergangsbestimmungen zu erlassen. In diesem Zusammenhang verwies der Bf auf das Rückwirkungsverbot im Strafrecht. Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls zu prüfen gehabt, ob die Aberkennung aufgrund einer Jugendstraftat zu berücksichtigen sei und ob diese Berücksichtigung gegen Paragraph 61, StGB und Artikel 7, EMRK verstoße, da sie sicherzustellen habe, ein Gesetz nicht verfassungswidrig auszulegen. Dies habe die belangte Behörde jedoch in rechtswidriger Weise unterlassen. Die Prüfung wäre jedoch insbesondere von Bedeutung gewesen, da die Aberkennung durch die belangte Behörde ausschließlich auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gestützt worden sei und nicht auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG
  11. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX über den Rücktritt der Verfolgung wegen §§ 27 Abs. 1 und 2 SMG von der belangten Behörde übermittelt.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 über den Rücktritt der Verfolgung wegen Paragraphen 27, Absatz eins und 2 SMG von der belangten Behörde übermittelt.
  13. Mit Schreiben vom XXXX setzte das Magistrat der Stadt Wien das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass der Bf am XXXX volljährig geworden ist und somit auch die gesetzliche Vertretung im Asylverfahren durch die Stadt Wien, Kinder und Jugendhilfe, geendet habe.
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 setzte das Magistrat der Stadt Wien das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass der Bf am römisch 40 volljährig geworden ist und somit auch die gesetzliche Vertretung im Asylverfahren durch die Stadt Wien, Kinder und Jugendhilfe, geendet habe.
  15. Mit Schreiben vom XXXX wurde der belangten Behörde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 20.05.2020 zum Parteiengehör übermittelt.
  16. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der belangten Behörde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 20.05.2020 zum Parteiengehör übermittelt.
  17. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde eine Meldung der LPD Wien vom XXXX wonach es zu einer Amtshandlung gegen einen Fremden wegen § 27 Abs. 1 SMG gekommen sei.
  18. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde eine Meldung der LPD Wien vom römisch 40 wonach es zu einer Amtshandlung gegen einen Fremden wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG gekommen sei.
  19. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Bf und der belangten Behörde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan in der Fassung vom XXXX zum Parteiengehör übermittelt.
  20. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Bf und der belangten Behörde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan in der Fassung vom römisch 40 zum Parteiengehör übermittelt.
  21. An der am XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen der Bf, eine Dolmetscherin für die Sprache Dari und ein Rechtsvertreter der ARGE Rechtsberatung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht.
  22. An der am römisch 40 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen der Bf, eine Dolmetscherin für die Sprache Dari und ein Rechtsvertreter der ARGE Rechtsberatung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen (aktueller Strafregisterauszug des Bf, Ausbildungsvertrag des BFI vom XXXX , eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Werte- und Orientierungskurs vom XXXX , eine Kursbesuchsbestätigung der Produktionsschule XXXX vom XXXX , Schulbesuchsbestätigungen der öffentlichen Neuen Mittelschule vom XXXX und XXXX sowie ein Schreiben von XXXX vom XXXX ) des Bf genommen.Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen (aktueller Strafregisterauszug des Bf, Ausbildungsvertrag des BFI vom römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Werte- und Orientierungskurs vom römisch 40 , eine Kursbesuchsbestätigung der Produktionsschule römisch 40 vom römisch 40 , Schulbesuchsbestätigungen der öffentlichen Neuen Mittelschule vom römisch 40 und römisch 40 sowie ein Schreiben von römisch 40 vom römisch 40 ) des Bf genommen.
  23. Mit Schreiben vom XXXX wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Anklageerhebung gegen den Bf wegen § 142 Abs. 1 StGB durch die Staatsanwaltschaft XXXX in Kenntnis gesetzt.
  24. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Anklageerhebung gegen den Bf wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 in Kenntnis gesetzt.
  25. Mit Schreiben vom XXXX langte eine Erkundigung der XXXX ein. Diese begehrte Auskunft darüber, wann die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei und wann mit einer Entscheidung des Gerichts zu rechnen sei. Dieser wurde mit Mail vom XXXX geantwortet.
  26. Mit Schreiben vom römisch 40 langte eine Erkundigung der römisch 40 ein. Diese begehrte Auskunft darüber, wann die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei und wann mit einer Entscheidung des Gerichts zu rechnen sei. Dieser wurde mit Mail vom römisch 40 geantwortet.
  27. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Abtretungsbericht der LPD Wien vom XXXX übermittelt.
  28. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Abtretungsbericht der LPD Wien vom römisch 40 übermittelt.
  29. Mit Schreiben vom XXXX informierte die XXXX , darüber, dass keine Vollmacht zum angeführten Namen des Bf und zur angeführten Geschäftszahl aufrecht sei.
  30. Mit Schreiben vom römisch 40 informierte die römisch 40 , darüber, dass keine Vollmacht zum angeführten Namen des Bf und zur angeführten Geschäftszahl aufrecht sei.
  31. Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Bf und der belangten Behörde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom XXXX (Version 5), der EASO Bericht zur Sicherheitslage vom September 2021, die EASO Country Guidance vom November 2021 und das Positionspapier des UNHCR vom August XXXX zum Parteiengehör übermittelt. Ihnen wurde – vor dem Hintergrund der medialen Berichtserstattung zu Afghanistan – freigestellt sich binnen vierzehn Tagen dazu zu äußern. Der Bf wurde darüber informiert, dass er derzeit unvertreten ist und wurde auf die Vertretungsmöglichkeit durch die BBU GmbH hingewiesen.
  32. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden dem Bf und der belangten Behörde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom römisch 40 (Version 5), der EASO Bericht zur Sicherheitslage vom September 2021, die EASO Country Guidance vom November 2021 und das Positionspapier des UNHCR vom August römisch 40 zum Parteiengehör übermittelt. Ihnen wurde – vor dem Hintergrund der medialen Berichtserstattung zu Afghanistan – freigestellt sich binnen vierzehn Tagen dazu zu äußern. Der Bf wurde darüber informiert, dass er derzeit unvertreten ist und wurde auf die Vertretungsmöglichkeit durch die BBU GmbH hingewiesen.
  33. Mit Schreiben vom XXXX langte eine Stellungnahme des Bf zu den ausgesandten Länderinformationen ein.
  34. Mit Schreiben vom römisch 40 langte eine Stellungnahme des Bf zu den ausgesandten Länderinformationen ein.
  35. Mit Schreiben vom XXXX wurde eine Amtshilfeanfrage an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt. Diese teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass der Bf in der Hauptverhandlung am XXXX rechtskräftig freigesprochen worden sei. In weiterer Folge hat der verfahrensführende Richter um Übermittlung des Urteils bzw. des Freispruchs ersucht.
  36. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde eine Amtshilfeanfrage an die Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt. Diese teilte mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass der Bf in der Hauptverhandlung am römisch 40 rechtskräftig freigesprochen worden sei. In weiterer Folge hat der verfahrensführende Richter um Übermittlung des Urteils bzw. des Freispruchs ersucht.
  37. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem verfahrensführenden Richter die schriftliche Ausfertigung des Urteils übermittelt.
  38. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem verfahrensführenden Richter die schriftliche Ausfertigung des Urteils übermittelt.
  39. Mit Schreiben vom XXXX wurde der belangten Behörde die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX übermittelt und wurde dieser freigestellt hierzu binnen drei Tagen Stellung zu nehmen.
  40. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der belangten Behörde die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 übermittelt und wurde dieser freigestellt hierzu binnen drei Tagen Stellung zu nehmen.
  41. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Bf und der belangten Behörde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan in der Fassung vom 28.01.2022 (Version 6) zum Parteiengehör übermittelt und wurde ihnen vor dem Hintergrund der aktuellen medialen Berichterstattung zur aktuellen Situation in Afghanistan, freigestellt binnen sieben Tagen Stellung zu nehmen.
  42. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Bf und der belangten Behörde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan in der Fassung vom 28.01.2022 (Version 6) zum Parteiengehör übermittelt und wurde ihnen vor dem Hintergrund der aktuellen medialen Berichterstattung zur aktuellen Situation in Afghanistan, freigestellt binnen sieben Tagen Stellung zu nehmen.
  43. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte der Bf um Übermittlung des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan.
  44. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte der Bf um Übermittlung des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan.
  45. Mit Schreiben vom XXXX nahm der Bf zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten Stellung. In diesem führte er im Wesentlichen aus, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan angesichts der prekären humanitären Situation und des fehlenden Unterstützungsnetzwerkes jedenfalls ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Zudem regte er, im Falle der Nichtstattgabe der Beschwerde, an, das Beschwerdeverfahren aufgrund eines – in einem anderen Fall - anhängigen Vorabentscheidungsersuchen, auszusetzen.
  46. Mit Schreiben vom römisch 40 nahm der Bf zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten Stellung. In diesem führte er im Wesentlichen aus, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan angesichts der prekären humanitären Situation und des fehlenden Unterstützungsnetzwerkes jedenfalls ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. Zudem regte er, im Falle der Nichtstattgabe der Beschwerde, an, das Beschwerdeverfahren aufgrund eines – in einem anderen Fall - anhängigen Vorabentscheidungsersuchen, auszusetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  47. Feststellungen: 1.
  48. Zur Person des Bf: Der Bf führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Sadat an. Er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht zudem Farsi. Er ist ledig und kinderlos. Der Bf führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Sadat an. Er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht zudem Farsi. Er ist ledig und kinderlos. Der Bf wurde in der Stadt XXXX geboren. Im Alter von sechs Jahren ist er mit seinen Familienangehörigen in den Iran gegangen. Die Mutter des Bf und die Geschwister des Bf, zwei Schwestern und zwei Brüder, leben gemeinsam im Iran, in XXXX . Der Vater des Bf ist verstorben. Im Herkunftsstaat Afghanistan verfügt der Bf über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Bf besuchte keine Schule. Der Bf erlernte keinen Beruf. Der Bf arbeitete als Schneider und Hilfsarbeiter im Iran. In Österreich hat der Bf zumindest zwei Jahre die Neue Mittelschule in Wien besucht. Er hat diverse Integrationskurse besucht. Er hat beim BFI XXXX im XXXX eine Lehre als Maurer begonnen.Der Bf wurde in der Stadt römisch 40 geboren. Im Alter von sechs Jahren ist er mit seinen Familienangehörigen in den Iran gegangen. Die Mutter des Bf und die Geschwister des Bf, zwei Schwestern und zwei Brüder, leben gemeinsam im Iran, in römisch 40 . Der Vater des Bf ist verstorben. Im Herkunftsstaat Afghanistan verfügt der Bf über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Bf besuchte keine Schule. Der Bf erlernte keinen Beruf. Der Bf arbeitete als Schneider und Hilfsarbeiter im Iran. In Österreich hat der Bf zumindest zwei Jahre die Neue Mittelschule in Wien besucht. Er hat diverse Integrationskurse besucht. Er hat beim BFI römisch 40 im römisch 40 eine Lehre als Maurer begonnen. Der Bf ist gesund. Der Bf wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX , XXXX als Jugendstraftäter und Mittäter wegen des Verbrechens des versuchten Raubes (§§ 12,
  49. Fall, 15, 142 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Als mildernd bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit des Bf und die Umstände, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die untergeordnete Tatbeteiligung des Bf gewertet. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Für die Dauer der Probezeit ordnete das Landesgericht Bewährungshilfe an.Der Bf wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 als Jugendstraftäter und Mittäter wegen des Verbrechens des versuchten Raubes (Paragraphen 12, 13, Fall, 15, 142 Absatz eins und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Als mildernd bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit des Bf und die Umstände, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die untergeordnete Tatbeteiligung des Bf gewertet. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Für die Dauer der Probezeit ordnete das Landesgericht Bewährungshilfe an. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Bf hat mit zwei weiteren Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, wobei es sich um einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes handelte und die Tat nur unbedeutende Folgen hatte, mit Gewalt sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben einem anderen, und zwar einem verdeckten Ermittler, eine fremde bewegliche Sache, nämlich € 20,- an Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie zunächst vorgaben, dem verdeckten Ermittler Suchtgift verkaufen zu wollen und ihn dann gemeinsam umzingelten. Der Bf leistete im Zuge der Forderung der Herausgabe des Bargeldes Aufpasserdienste und stand dabei unmittelbar als drohend beurteilt daneben, womit er den anderen Mittäter in seiner Tatausführung unterstützte. Es blieb nur deshalb beim Versuch, weil der Bf und die anderen beiden beteiligten Personen von den den verdeckten Ermittler observierenden Einsatzkräften festgenommen werden konnten. 1.
  50. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie der Stellung eines Verlängerungsantrages: Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Bf der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die belangte Behörde erteilte dem Bf eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX . Begründend führte die belangte Behörde im Bescheid aus, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Bf nach Afghanistan im Entscheidungszeitpunkt eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könne.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Bf der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die belangte Behörde erteilte dem Bf eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 . Begründend führte die belangte Behörde im Bescheid aus, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Bf nach Afghanistan im Entscheidungszeitpunkt eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könne. Mit Antrag vom XXXX beantragte der Bf durch seine gesetzliche Vertretung eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Mit Antrag vom römisch 40 beantragte der Bf durch seine gesetzliche Vertretung eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. 1.
  51. Zur Aberkennung des Status des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Im angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde die Aberkennung des subsidiären Schutzes im Wesentlichen mit der rechtskräftigen Verurteilung des Bf wegen eines Verbrechens durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , begründet.Im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde die Aberkennung des subsidiären Schutzes im Wesentlichen mit der rechtskräftigen Verurteilung des Bf wegen eines Verbrechens durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , begründet.
  52. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, in aktuelle Länderinformationen und durch Einvernahme des Bf in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Identität des Bf ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Bf gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Bf im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Bf, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Afghanistan, seiner fehlenden Schul- und Berufsausbildung, seiner Berufserfahrung im Iran gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Bf zu zweifeln. Die Feststellungen zum Leben des Bf in Österreich gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben im gesamten Verfahren und den in diesem Zusammenhang vorgelegten Dokumenten, an deren Echtheit und Richtigkeit sich das erkennende Gericht nicht zu zweifeln veranlasst sah (siehe insbesondere Dokumentenvorlage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX , in OZ 12).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Bf, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Afghanistan, seiner fehlenden Schul- und Berufsausbildung, seiner Berufserfahrung im Iran gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Bf zu zweifeln. Die Feststellungen zum Leben des Bf in Österreich gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben im gesamten Verfahren und den in diesem Zusammenhang vorgelegten Dokumenten, an deren Echtheit und Richtigkeit sich das erkennende Gericht nicht zu zweifeln veranlasst sah (siehe insbesondere Dokumentenvorlage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 , in OZ 12). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Bf bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (AS 44; VHS, S. 3, AS 67) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellung der gerichtlichen Verurteilung des Bf durch ein inländisches Gericht ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bf sowie einer Einsicht in das Strafregister. Die Feststellungen zur Zu- und Aberkennung des subsidiären Schutzes, der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie der Antrag des Bf zur Verlängerung seines Status ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verfahrensakten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Diese Tatsachen blieben vollkommen unbestritten.
  53. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  54. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.1.
  55. § 9 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:3.1.
  56. Paragraph 9, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet: „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.

(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“ 3.
  1. Zur Möglichkeit der Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005:3.
  2. Zur Möglichkeit der Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005: Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in Spruchpunkt I. ihres Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) auf die Bestimmung von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG
  3. Umstände für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 lagen aus ihrer Sicht nicht vor, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung seines Status im Grunde noch immer vorliegen würden.Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. ihres Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) auf die Bestimmung von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG
  4. Umstände für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 lagen aus ihrer Sicht nicht vor, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung seines Status im Grunde noch immer vorliegen würden. Dem ist insofern zuzustimmen. Eine wesentliche und nachhaltige Änderung der maßgeblichen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Bf ist seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht eingetreten. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 – sowie auch gemäß erster Fall leg.cit. lagen und liegen weiterhin sohin nicht vor.Dem ist insofern zuzustimmen. Eine wesentliche und nachhaltige Änderung der maßgeblichen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Bf ist seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht eingetreten. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 – sowie auch gemäß erster Fall leg.cit. lagen und liegen weiterhin sohin nicht vor. 3.
  5. Zur Möglichkeit der Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005:3.
  6. Zur Möglichkeit der Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005: 3.3.
  7. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).3.3.
  8. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,). 3.3.
  9. Anhaltspunkte dafür, in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannte Gründe im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG vorliegen, sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.3.3.
  10. Anhaltspunkte dafür, in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannte Gründe im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG vorliegen, sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen. 3.3.
  11. Im gegenständlichen Fall stützte sich die belangte Behörde auf den Fall des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG
  12. Dies begründete sie mit Vorliegen einer Verurteilung des Bf vom XXXX durch ein Landesgericht.3.3.
  13. Im gegenständlichen Fall stützte sich die belangte Behörde auf den Fall des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG
  14. Dies begründete sie mit Vorliegen einer Verurteilung des Bf vom römisch 40 durch ein Landesgericht. 3.3.
  15. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sieht die Aberkennung […] dann vor, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. […] 3.3.
  16. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sieht die Aberkennung […] dann vor, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. […] 3.3.
  17. Im Hinblick auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG (rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens) ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 5 Z 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG) die in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Rechtsfolgen bei Jugendstraftaten nicht eintreten. Dementsprechend konnte eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018), BGBl I Nr. 56/2018, nicht auf eine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB gestützt werden, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist (vgl VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246).3.3.
  18. Im Hinblick auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG (rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens) ist zunächst festzuhalten, dass gemäß Paragraph 5, Ziffer 10, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG) die in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Rechtsfolgen bei Jugendstraftaten nicht eintreten. Dementsprechend konnte eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, nicht auf eine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB gestützt werden, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246). Mit dem FrÄG 2018 wurde anlässlich des oben erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2018 in dem § 2 AsylG 2005 angefügten Abs. 4 für den Anwendungsbereich des Asylgesetzes klargestellt, dass als maßgebliche gerichtliche Verurteilungen auch solche gelten, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt sind (189 BlgNR
  19. GP 21). Diese Bestimmung ist gemäß § 73 Abs. 20 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 56/2018 mit 01.09.2018 in Kraft getreten.Mit dem FrÄG 2018 wurde anlässlich des oben erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2018 in dem Paragraph 2, AsylG 2005 angefügten Absatz 4, für den Anwendungsbereich des Asylgesetzes klargestellt, dass als maßgebliche gerichtliche Verurteilungen auch solche gelten, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt sind (189 BlgNR
  20. Gesetzgebungsperiode 21). Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 73, Absatz 20, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, mit 01.09.2018 in Kraft getreten. Verurteilungen wegen Jugendstraftaten vor Inkrafttreten der genannten gesetzlichen Bestimmung am 01.09.2018 sind allerdings in entsprechender Anwendung der Rsp des VfGH mangels einer ausdrücklichen Anordnung im Asylgesetz zur Beurteilung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht heranzuziehen (vgl. zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009: VfGH 16.12.2010, U 1769/10).Verurteilungen wegen Jugendstraftaten vor Inkrafttreten der genannten gesetzlichen Bestimmung am 01.09.2018 sind allerdings in entsprechender Anwendung der Rsp des VfGH mangels einer ausdrücklichen Anordnung im Asylgesetz zur Beurteilung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht heranzuziehen vergleiche zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009: VfGH 16.12.2010, U 1769/10). Das gegen den Bf – wegen einer Jugendstraftat – ergangene Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde zwar nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, aber noch vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 erlassen. Sohin liegen nach der hg Lesart der Rsp des VfGH, die dann jedenfalls auch konform mit Art 7 EMRK - bei Ausgehen der Anwendbarkeit desselben - zu sehen ist, die Voraussetzungen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht vor, zumal in BGBl I 2018/56 keine ausdrückliche Anwendung des mit dieser Novelle neu gefassten § 2 Abs 4 AsylG auf Übergangsfälle [idS, dass die Verurteilung vor dem 1.9.2018 rechtskräftig war, wie eben den vorliegenden Fall, vorsieht.Das gegen den Bf – wegen einer Jugendstraftat – ergangene Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde zwar nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, aber noch vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 erlassen. Sohin liegen nach der hg Lesart der Rsp des VfGH, die dann jedenfalls auch konform mit Artikel 7, EMRK - bei Ausgehen der Anwendbarkeit desselben - zu sehen ist, die Voraussetzungen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht vor, zumal in BGBl römisch eins 2018/56 keine ausdrückliche Anwendung des mit dieser Novelle neu gefassten Paragraph 2, Absatz 4, AsylG auf Übergangsfälle [idS, dass die Verurteilung vor dem 1.9.2018 rechtskräftig war, wie eben den vorliegenden Fall, vorsieht. 3.3.
  21. Folgt man dieser Auffassung zur Rsp des VfGH nicht, führt dies gegenständlich jedoch zu keinem anderen Verfahrensergebnis: Das Verwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat und allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage daher zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN). Das Verwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat und allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage daher zu berücksichtigen vergleiche VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN). Gemäß § 2 Abs. 4 AsylG 2005 in seiner gemäß § 73 Abs. 20 AsylG 2005 mit
  22. September 2018 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 liegt abweichend von § 5 Z 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Bei Erlassung dieses Erkenntnisses stand § 2 Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 somit bereits in Geltung, weshalb jedenfalls nach Auffassung des VwGH, wie nachstehend zitiert, der § 9 Abs 2 Z 3 AsylG für die Aberkennung in Betracht kommt." (vgl. VwGH vom 21.05.2019 zu Ra 2019/14/0222).Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 in seiner gemäß Paragraph 73, Absatz 20, AsylG 2005 mit
  23. September 2018 in Kraft getretenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, liegt abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, des Jugendgerichtsgesetzes 1988, eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Bei Erlassung dieses Erkenntnisses stand Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, somit bereits in Geltung, weshalb jedenfalls nach Auffassung des VwGH, wie nachstehend zitiert, der Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG für die Aberkennung in Betracht kommt." vergleiche VwGH vom 21.05.2019 zu Ra 2019/14/0222). In älterer ständiger Rechtsprechung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass in einem Aberkennungsverfahren nach zu § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG weder eine Einzelfallprüfung etwa in Bezug auf die Umstände der Tat vorzunehmen, noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei. Die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG habe aufgrund gesetzlicher Anordnung zwingend und ohne eigenes Prüfkalkül stattzufinden (zuletzt VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246 mwN). Auch der Verfassungsgerichtshof hat bezüglich der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG die Verfassungskonformität eines Rückgriffes auf die im österreichischen Recht vorgefundene Systematik der Einteilung von Straftaten in Verbrechen und Vergehen nach der Schwere ihres Unrechtsgehaltes bejaht. Angesichts dessen könne der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls zurücktreten. Es liege im Ermessen des Gesetzgebers, daran noch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen (VfGH 08.03.2016, G440/2015 u.a. mwN).In älterer ständiger Rechtsprechung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass in einem Aberkennungsverfahren nach zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG weder eine Einzelfallprüfung etwa in Bezug auf die Umstände der Tat vorzunehmen, noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei. Die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG habe aufgrund gesetzlicher Anordnung zwingend und ohne eigenes Prüfkalkül stattzufinden (zuletzt VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246 mwN). Auch der Verfassungsgerichtshof hat bezüglich der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG die Verfassungskonformität eines Rückgriffes auf die im österreichischen Recht vorgefundene Systematik der Einteilung von Straftaten in Verbrechen und Vergehen nach der Schwere ihres Unrechtsgehaltes bejaht. Angesichts dessen könne der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls zurücktreten. Es liege im Ermessen des Gesetzgebers, daran noch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen (VfGH 08.03.2016, G440/2015 u.a. mwN). Die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG wurden im Zuge des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (BGBl. I Nr. 122/2009) zur Umsetzung der in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates, nunmehr RL 2011/95/EU) normierten Aberkennungstatbeständen eingefügt, wobei § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie dient (ErläutRV 330 Blg NR
  24. GP 9).Die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurden im Zuge des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) zur Umsetzung der in Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates, nunmehr RL 2011/95/EU) normierten Aberkennungstatbeständen eingefügt, wobei Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG der Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie dient (ErläutRV 330 Blg NR
  25. Gesetzgebungsperiode 9). Gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Mit Urteil vom 13.09.2018 hat der EuGH auf ein Vorabentscheidungsersuchen hin zur Auslegung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie ausgesprochen, dass diese Bestimmung einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des für eine bestimmte Straftat vorgesehenen Strafmaßes das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bejaht wird. Es müsse zur Würdigung der Schwere der Straftat eine Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles erfolgen. Bei dieser Beurteilung komme dem in den strafrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zu (EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17).Mit Urteil vom 13.09.2018 hat der EuGH auf ein Vorabentscheidungsersuchen hin zur Auslegung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie ausgesprochen, dass diese Bestimmung einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des für eine bestimmte Straftat vorgesehenen Strafmaßes das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bejaht wird. Es müsse zur Würdigung der Schwere der Straftat eine Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles erfolgen. Bei dieser Beurteilung komme dem in den strafrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zu (EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17). Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, modifizierte der Verwaltungsgerichthof daraufhin seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens ohne Prüfungskalkül zwingend eine Aberkennung nach dem in Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b. Statusrichtlinie ergangenen § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG zu erfolgen habe. Es sei jedenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Dabei sei die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei dem vorgesehenen Strafmaß besondere Bedeutung zukomme. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stelle zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung dar. Auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung seien stärker zu berücksichtigen.Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, modifizierte der Verwaltungsgerichthof daraufhin seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens ohne Prüfungskalkül zwingend eine Aberkennung nach dem in Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie ergangenen Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zu erfolgen habe. Es sei jedenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Dabei sei die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei dem vorgesehenen Strafmaß besondere Bedeutung zukomme. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stelle zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung dar. Auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung seien stärker zu berücksichtigen. 3.3.
  26. Der Bf wurde mit Urteil eines Landesgerichtes – unter Berücksichtigung des § 5 Z 4 JGG- wegen des Verbrechens des Beotrags zum versuchten Raub (§§ 12,
  27. Fall, 15, 142 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Als mildernd bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit des Bf und die Umstände, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die untergeordnete Tatbeteiligung des Bf gewertet. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. 3.3.
  28. Der Bf wurde mit Urteil eines Landesgerichtes – unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG- wegen des Verbrechens des Beotrags zum versuchten Raub (Paragraphen 12, 13, Fall, 15, 142 Absatz eins und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Als mildernd bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit des Bf und die Umstände, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die untergeordnete Tatbeteiligung des Bf gewertet. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Es wird nicht verkannt, dass der Bf ein Fehlverhalten gesetzt hat. Jedoch hat auch das darüber erkennende Strafgericht das Strafmaß im Hinblick auf den weitgefassten Strafrahmen (bis zu 2,5 Jahre im Fall des § 142 Abs. 2 StGB iVm § 5 Z 4 JGG) mit einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, die zur Gänze zur Bewährung ausgesetzt wurde, im unteren Bereich, des sich ergebenden Strafrahmens, sehr gering gehalten, worin sich ein geringer Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat widerspiegelt.Es wird nicht verkannt, dass der Bf ein Fehlverhalten gesetzt hat. Jedoch hat auch das darüber erkennende Strafgericht das Strafmaß im Hinblick auf den weitgefassten Strafrahmen (bis zu 2,5 Jahre im Fall des Paragraph 142, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) mit einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, die zur Gänze zur Bewährung ausgesetzt wurde, im unteren Bereich, des sich ergebenden Strafrahmens, sehr gering gehalten, worin sich ein geringer Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat widerspiegelt. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 43 Abs 1 StGB das Gericht die Strafe dann bedingt nachzusehen hat, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Strafgericht hat daher, wie bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe zeigt, offensichtlich die Auffassung vertreten, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um den Bf von weiteren strafbaren Handlung abzuhalten. Das Strafgericht ist daher von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen; und wurde der Bf idS bislang auch nicht wiederverurteilt.Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB das Gericht die Strafe dann bedingt nachzusehen hat, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Strafgericht hat daher, wie bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe zeigt, offensichtlich die Auffassung vertreten, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um den Bf von weiteren strafbaren Handlung abzuhalten. Das Strafgericht ist daher von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen; und wurde der Bf idS bislang auch nicht wiederverurteilt. Aus der zitierten Judikatur ergibt sich, dass auch die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Dabei fällt auf, dass bei der gegenständlichen Verurteilung mehrere mildernde Umstände berücksichtigt wurden und kein erschwerender Grund zu Lasten des Bf Erwähnung gefunden hat. Es wurde die Unbescholtenheit des Bf, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und seine untergeordnete Tatbeteiligung als mildernd gewertet. Den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Beilage ./C zur VHS) zum Leben des Bf ist zu entnehmen, dass er sich bemüht eine Lehre als Maurer anzufangen und die Zusammenarbeit mit der Organisation „ XXXX “, die ihn hierbei unterstützt, funktioniert. Nach Einschätzung der dortigen Betreuerin werde der Bf mit Zuschaltung der Betreuung eine Lehrstelle schaffen und erscheint ihr eine Eingliederung des Bf in den Arbeitsmarkt realistisch.Den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Beilage ./C zur VHS) zum Leben des Bf ist zu entnehmen, dass er sich bemüht eine Lehre als Maurer anzufangen und die Zusammenarbeit mit der Organisation „ römisch 40 “, die ihn hierbei unterstützt, funktioniert. Nach Einschätzung der dortigen Betreuerin werde der Bf mit Zuschaltung der Betreuung eine Lehrstelle schaffen und erscheint ihr eine Eingliederung des Bf in den Arbeitsmarkt realistisch. 3.3.
  29. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt daher nicht, dass der Bf zwar - rechtskräftig zugeschrieben - ein Fehlverhalten gesetzt hat, das an sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung widerspricht, jedoch ist die Verurteilung wegen Beitragstäterschaft zum versuchten Raub im vorliegenden Fall rücksichtlich des die Verurteilung tragenden Sachverhalts der bedingt verhängten Jugendstrafe im konkreten Einzelfall des Bf nicht als „schwere Straftat“ darzustellen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG sind sohin gegenständlich nicht erfüllt.Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sind sohin gegenständlich nicht erfüllt. 3.3.
  30. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005) dass das Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Prüfung des § 9 AsylG, die sämtliche Prüfschritte und Aussprüche umfasst, vorzunehmen hat, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, auch wenn eine solche Prüfung durch die belangte Behörde nicht vorgenommen wurde, ist zu überprüfen, ob im vorliegenden Fall § 9 Abs. 2 Z 2 erfüllt ist.3.3.
  31. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005) dass das Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Prüfung des Paragraph 9, AsylG, die sämtliche Prüfschritte und Aussprüche umfasst, vorzunehmen hat, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, auch wenn eine solche Prüfung durch die belangte Behörde nicht vorgenommen wurde, ist zu überprüfen, ob im vorliegenden Fall Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt ist. Dieser Aberkennungstatbestand setzt jedoch im Unterschied zu § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 eine Gefahr des Fremden für die Allgemeinheit und damit eine entsprechende Gefährdungsprognose voraus. Insoweit ist es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht aber nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des Schutzstatus oder der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in die Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen, wenn danach neue Sachverhaltselemente hinzugetreten sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, mwN).Dieser Aberkennungstatbestand setzt jedoch im Unterschied zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Gefahr des Fremden für die Allgemeinheit und damit eine entsprechende Gefährdungsprognose voraus. Insoweit ist es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht aber nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des Schutzstatus oder der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in die Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen, wenn danach neue Sachverhaltselemente hinzugetreten sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, mwN). Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom
  32. Dezember 2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse […]. Auch der EuGH hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer „besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine „Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, mit Hinweis auf EuGH 24.06.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413).Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom
  33. Dezember 2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 2,) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse […]. Auch der EuGH hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer „besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine „Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, mit Hinweis auf EuGH 24.06.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413). Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, mwN).Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, mwN). Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005), erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FrPolG 2005). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Aufgrund der von der Asylbehörde vorzunehmenden Gefährdungsprognose kann also bei Heranziehung des Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus bloß eine „Rechtsfolge“ im Sinne des § 5 Z 10 JGG wäre (vgl VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246). Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005), erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FrPolG 2005). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Aufgrund der von der Asylbehörde vorzunehmenden Gefährdungsprognose kann also bei Heranziehung des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus bloß eine „Rechtsfolge“ im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG wäre vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246). 3.3.
  34. Ohne die begangene Straftat des Bf zu verkennen, muss beim Bf nun Folgendes berücksichtigt werden: Der Bf hat keine besonders schwere Straftat begangen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass ihm die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Seither gab es keine Verurteilungen mehr. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass es im August XXXX zu einer Anklageerhebung wegen § 142 Abs. 1 StGB durch die Staatsanwaltschaft XXXX gekommen ist. Der Bf wurde jedoch in der Hauptverhandlung vom XXXX zu XXXX von einem Landesgericht rechtskräftig freigesprochen.Der Bf hat keine besonders schwere Straftat begangen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass ihm die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Seither gab es keine Verurteilungen mehr. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass es im August römisch 40 zu einer Anklageerhebung wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 gekommen ist. Der Bf wurde jedoch in der Hauptverhandlung vom römisch 40 zu römisch 40 von einem Landesgericht rechtskräftig freigesprochen. Der Bf absolviert beim BFI XXXX eine Lehre als Maurer (vgl. vorgelegter Ausbildungsvertrag, Beilage ./C zur VHS) und ist dem Schreiben von „ XXXX “ (Beilage zur VHS) zu entnehmen, dass er sich sehr bemühe und eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt realistisch erscheine. Der Bf absolviert beim BFI römisch 40 eine Lehre als Maurer vergleiche vorgelegter Ausbildungsvertrag, Beilage ./C zur VHS) und ist dem Schreiben von „ römisch 40 “ (Beilage zur VHS) zu entnehmen, dass er sich sehr bemühe und eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt realistisch erscheine. 3.3.
  35. Insgesamt kann daher von einer positiven Zukunfts- und somit negativen Gefährdungsprognose ausgegangen werden. Der Bf stellt aktuell prognostisch keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Ohne damit die historische Straffälligkeit des Bf an sich verharmlosen zu wollen, liegt somit kein Ausschlussgrund vor. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind sohin gegenständlich auch nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind sohin gegenständlich auch nicht erfüllt. 3.3.
  36. Dementsprechend war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Es ist darauf hinzuweisen, dass über den Antrag des Bf vom XXXX auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde und dieser Antrag daher bei der belangten Behörde weiterhin anhängig ist. Die belangte Behörde wird daher über diesen Antrag im Sinne des § 8 Abs. 4 AsylG abzusprechen haben.Es ist darauf hinzuweisen, dass über den Antrag des Bf vom römisch 40 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde und dieser Antrag daher bei der belangten Behörde weiterhin anhängig ist. Die belangte Behörde wird daher über diesen Antrag im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abzusprechen haben. Da dem Bf mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche in den Spruchpunkten II. bis VI. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben sind.Da dem Bf mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche in den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sechs. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich insb rücksichtlich der Zweitbegründung über VwGH Ra 2018/18/0295 kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insoweit nicht gegeben. Die Entscheidung folgt damit jedenfalls der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W131.2209768.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.