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{'item': 'W156 2247766-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlW156 2247766-3 SpruchW156 2247766-3/3E, W156 2247766-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 08.08.2020 hat XXXX (in weiterer Folge: BF) den gegenständlichen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege XXXX , geb. am XXXX , (in Folge als Kind bezeichnet) ab 10.11.2019, bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde), gestellt.
  2. Am 08.08.2020 hat römisch 40 (in weiterer Folge: BF) den gegenständlichen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in Folge als Kind bezeichnet) ab 10.11.2019, bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde), gestellt.
  3. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.10.2021, Zl. HVBA/ XXXX , wurde der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für den Zeitraum ab 01.11.2019 abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass aufgrund des fachärztlichen Gutachtens die Arbeitskraft nicht überwiegend beansprucht werde.
  4. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.10.2021, Zl. HVBA/ römisch 40 , wurde der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für den Zeitraum ab 01.11.2019 abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass aufgrund des fachärztlichen Gutachtens die Arbeitskraft nicht überwiegend beansprucht werde.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde und führte darin aus, dass wegen des Dandy-Walker-Syndroms, unter dem das Kind leide, die Arbeitskraft überwiegend beansprucht werde.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2021 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Die BF ist die Tante des am XXXX geborenen Kindes.Die BF ist die Tante des am römisch 40 geborenen Kindes. Die BF lebt mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern hat am Hauptwohnsitz des Kindes ihren nebenwohnsitz angemeldet. Das Kind leidet am Dandy-Walker-Syndrom und bezieht sei November 2018 erhöhte Familienbeihilfe. Die Mutter des Kindes verstarb 2016 und der Vater im November
  7. Bis zum Tod des Vaterslebte das Kind in seinem Haushalt, seit dem Tod bis September 2019 in einer vollbetreuten Wohneinrichtung, seitdem lebt das Kind im Elternhaus alleine. Die BF ist seit 07.11.2018 gewillkürte Erwachsenenvertreterin des Kindes.
  8. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der Sachverhalt ist - soweit hier wesentlich - unbestritten.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Anwendbares Recht Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 18a ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 2/2015:Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 2/2015: Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a

(1): Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1): Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. (….)
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
  1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
  2. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
  3. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich 3.2 Auf den Beschwerdefall bezogen: Die BF stellte am 05.11.2019 den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege des Kindes. Die BF stellte am 05.11.2019 den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege des Kindes. Das Kriterium der Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe umschreibt-auch-die Zielgruppe für die Selbstversicherung nach § 18a näher (so bereits die ErläutRV 324 BlgNR 17, GP 38). Für ein (zumal erheblich behindertes) Kind wird Familienbeihilfe nur gewährt, wenn es sich dabei um einen Nachkommen der betreffenden Person, um ein Wahlkind und dessen Nachkommen, um ein Stiefkind oder ein Pflegekind (im Sinne des §§ 184, 185 ABGB) handelt (§ 2 Abs. 3 FLAG). Die Begünstigung in der Pensionsversicherung kommt somit grundsätzlich für Eltern, Großeltern, Adoptiv-, Stief-oder Pflegeeltern in Betracht (Vgl. Mosler-Müller-Pfeil, Der SV-Komm [2015] §18a Rz5)Das Kriterium der Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe umschreibt-auch-die Zielgruppe für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, näher (so bereits die ErläutRV 324 BlgNR 17, Gesetzgebungsperiode 38). Für ein (zumal erheblich behindertes) Kind wird Familienbeihilfe nur gewährt, wenn es sich dabei um einen Nachkommen der betreffenden Person, um ein Wahlkind und dessen Nachkommen, um ein Stiefkind oder ein Pflegekind (im Sinne des Paragraphen 184, 185, ABGB) handelt (Paragraph 2, Absatz 3, FLAG). Die Begünstigung in der Pensionsversicherung kommt somit grundsätzlich für Eltern, Großeltern, Adoptiv-, Stief-oder Pflegeeltern in Betracht (Vgl. Mosler-Müller-Pfeil, Der SV-Komm [2015] §18a Rz5) § 185 ABGB stellt auf die gerichtlich an Pflegeeltern übertragene Obsorge ab.Paragraph 185, ABGB stellt auf die gerichtlich an Pflegeeltern übertragene Obsorge ab. Der Verweis auf § 8 FLAG bedeutet, dass sich die Auslegung des Kindesbegriffes sich nach § 2 FLAG zu richten hat; dadurch ergibt sich aber auch, dass es sich bei den Pflegepersonen nur um die in § 2 Abs. 3 FLAG in Betracht kommenden Personen, an erster Stelle also um die leibliche Mutter oder den leiblichen Vater handeln kann (vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG,
  1. Aufl., Rz. 3zu § 18a).Der Verweis auf Paragraph 8, FLAG bedeutet, dass sich die Auslegung des Kindesbegriffes sich nach Paragraph 2, FLAG zu richten hat; dadurch ergibt sich aber auch, dass es sich bei den Pflegepersonen nur um die in Paragraph 2, Absatz 3, FLAG in Betracht kommenden Personen, an erster Stelle also um die leibliche Mutter oder den leiblichen Vater handeln kann vergleiche Zehetner in Sonntag, ASVG,
  2. Aufl., Rz. 3zu Paragraph 18 a,). Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der BF um die Tante des Kindes, die somit nicht in den Kreis der Pflegepersonen des § 18a ASVG fällt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der BF um die Tante des Kindes, die somit nicht in den Kreis der Pflegepersonen des Paragraph 18 a, ASVG fällt. Da im gegenständlichen Verfahren bereits das Kriterium der Zugehörigkeit zur Zielgruppe des § 18a ASVG fehlt, war über die weiteren Erfordernisse nicht mehr abzusprechen.Da im gegenständlichen Verfahren bereits das Kriterium der Zugehörigkeit zur Zielgruppe des Paragraph 18 a, ASVG fehlt, war über die weiteren Erfordernisse nicht mehr abzusprechen. Die Angehörigeneigenschaft als Tante stünde bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen einer Antragstellung nach § 18b ASVG jedoch nicht entgegen.Die Angehörigeneigenschaft als Tante stünde bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen einer Antragstellung nach Paragraph 18 b, ASVG jedoch nicht entgegen. Aufgrund der Sach-und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3
  4. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3,
  5. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die BF hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Die BF hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Der Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Der Sachverhalt war auch in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).Der Sachverhalt war auch in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
  6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2247766.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.