Obsah (12)
Art. 133§ 29b§ 45§ 52§ 14§ 6§ 42§ 35§ 1§ 41§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlW166 2240497-1 SpruchW166 2240497-1/14E, W166 2240497-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H., stellte am 08.06.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H., stellte am 08.06.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist. Von der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.10.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:„Anamnese: Von der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.10.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:, „Anamnese: Letzte Begutachtung im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 19.06.2018: 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; Zustand nach Spondylodeseoperation L4/5 mit nachfolgendem Infekt 40 % 2) Knietotalendoprothese links, Gonarthrose rechts 30 % 3) Zustand nach Prostataoperation wegen bösartiger Neubildung 04/2013 20 % 3) Zustand nach Prostataoperation wegen bösartiger Neubildung 04 aus 2013, 20 % 4) Hypertonie, Zustand nach Reentrytachycardie 20 % Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Zwischenanamnese seit 06.2018: 12.2019 Implantation einer Knietotalendoprothese rechts 20.03.2020 Hernia inguinalis re, Bruchpfortenplastik Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich nach wie vor in den Kniegelenken, wegen Corona konnte keine Rehabilitation durchgeführt werden. Bin in der Schmerzambulanz in XXXX wegen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, ISG rechts. Wegen der Thrombopenie bin ich in regelmäßiger Behandlung, nehme Folsäure. Bzgl. Zustand nach Prostataoperation bin ich regelmäßig in Kontrolle, PSA-Wert ist in Ordnung, 2 bis dreimal Nykturie, immer wieder Harnlassen, keine Inkontinenz. Hergekommen bin ich mit der Straßenbahn. Probleme habe ich beim Einsteigen ins Auto, muss die Tür ganz öffnen können.“„Beschwerden habe ich nach wie vor in den Kniegelenken, wegen Corona konnte keine Rehabilitation durchgeführt werden. Bin in der Schmerzambulanz in römisch 40 wegen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, ISG rechts. Wegen der Thrombopenie bin ich in regelmäßiger Behandlung, nehme Folsäure. Bzgl. Zustand nach Prostataoperation bin ich regelmäßig in Kontrolle, PSA-Wert ist in Ordnung, 2 bis dreimal Nykturie, immer wieder Harnlassen, keine Inkontinenz. Hergekommen bin ich mit der Straßenbahn. Probleme habe ich beim Einsteigen ins Auto, muss die Tür ganz öffnen können.“ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Neurobion forte, Acecomb, Concor, Atorvastatin, Halcion, Legalon, Folsan, Tramal Tropfen, in Neurobion, Magnosolv Allergie:0 Nikotin:0 Hilfsmittel:0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1200 (…)Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1200 (…) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Entlassungsbericht chirurgische Abteilung 20.03.2020 (Hernia inguinalis indirecta dextra, Bruchpfortenplastik nach Lichtenstein); Entlassungsbericht Orthopädische Abteilung 19.12.2019 (Implantation einer Knietotalendoprothese rechts). Nachgereichte Befunde: Labor vom 15. 10. 2020 (Thrombocyten 51, Blutbild unauffällig); Vorläufiger Patientenbrief Abteilung XXXX vom 11. 7. 2019 (anhaltende Thrombopenie trotz Folsäureausgleichs); Befund Schmerzambulanz Dr. XXXX .Nachgereichte Befunde: Labor vom 15. 10. 2020 (Thrombocyten 51, Blutbild unauffällig); Vorläufiger Patientenbrief Abteilung römisch 40 vom 11. 7. 2019 (anhaltende Thrombopenie trotz Folsäureausgleichs); Befund Schmerzambulanz Dr. römisch 40 . Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 72a Ernährungszustand: gut Größe: 178,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor, prompte Reaktion auf Licht. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist fast zur Gänze möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk beidseits: Narbe median bei Knietotalendoprothese, endlagige Krepitation retropatellar, geringgradige Überwärmung beidseits, keine wesentliche Umfangsvermehrung oder Konturvergröberung, keine Bewegungsschmerzen auslösbar, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie beidseits 0/5/125, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, Streckstellung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann. Druckschmerz untere LWS median und paralumbal links, ISG beidseits nicht druckdolent. Narbe median 8 cm. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich; BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich; Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; Zustand nach Spondylodeseoperation L4/5, rezidivierende Lumbalgie 2 Knietotalendoprothese beidseits mit geringen funktionellen Einschränkungen 3 Zustand nach Prostataoperation wegen bösartiger Neubildung 04/2013, Harndrangsymptomatik und InkontinenzZustand nach Prostataoperation wegen bösartiger Neubildung 04 aus 2013,, Harndrangsymptomatik und Inkontinenz 4 Hypertonie, Zustand nach Reenterytachycardie 5 Thrombozythopenie, g.Z. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 2 wird nach erfolgter Operation des rechten Kniegelenks neu bezeichnet, Hinzukommen von Leiden 5, sonst keine Änderung. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Es konnte keine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangleistungsminderung objektiviert werden. An den oberen Extremitäten sind keine Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist. Kraft und Koordination sind ausreichend, es liegt kein Hinweis für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Insgesamt waren jedenfalls anlässlich der ho. Begutachtung, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, keine relevanten Funktionseinschränkungen zu objektivieren, die geeignet wären, eine erhebliche Erschwernis des Bewältigens einer kurzen Wegstrecke und Benützens öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend zu begründen. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein.“ Da sich der Beschwerdeführer in dem zum eingeholten Gutachten gewährten Parteiengehör mit dem Ergebnis nicht einverstanden erklärte, wurde seitens der belangten Behörde eine ergänzende ärztliche Stellungnahme von der bereits befassten fachärztlichen Sachverständigen vom 13.11.2020 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 19.10.2020 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 5.11.2020 vor, dass er nach 2 Operationen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule habe. Das Ein/Aussteigen eines KFZ sei eine Kombination von Drehbewegung im Becken und Streckbewegung der Knie, er müsse die Fahrzeugtür komplett öffnen können und sich unter Zuhilfenahme der Dachreling hochziehen. Dies sei bei Schrägparkplätzen, Parkhäusern und dergleichen oft nicht möglich oder nur mit schmerzverbundenen Verrenkungen. Befunde: keine neuen Befunde Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 19.10.2020 anhand einer gründlichen orthopädischen Untersuchung festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt, wobei jedoch die festgestellten Funktionsdefizite eine maßgebliche Einschränkung der Beweglichkeit nicht ausreichend begründen. Insbesondere führen die angegebenen Schmerzen, in Behandlung mit Tramal Tropfen, zu keinen relevanten funktionellen Einschränkungen, siehe Status, insbesondere Gangbild und Gesamtbeweglichkeit. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.11.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab, und stützte sich in der Begründung auf das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 19.10.2020 und die fachärztliche Stellungnahme vom 13.11.2020, welche in der Beilage zum Bescheid an den Beschwerdeführer übermittelt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 22.12.2020 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Sachverständige seine Gesamtmobilität falsch beurteilt hätte. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Schmerzen seien nicht berücksichtigt worden und der Entlassungsbericht eines Krankenhauses zeige, dass sich sein Gesundheitszustand keineswegs verbessert habe. Zum Ein- und Aussteigen aus seinem PKW müsse er die Fahrertür gänzlich öffnen und könne sich selbst dann nur unter Zuhilfenahme der Dachreling aus dem Fahrzeug bewegen. Das gänzliche Öffnen der Fahrertüre sei auf öffentlichen Parkplätzen aufgrund von Platzmangel selten möglich und der Beschwerdeführer müsse daher Parkplätze aufsuchen, die sich in erheblicher Entfernung zum Ziel befänden. Für die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO sei überdies nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sondern vielmehr eine starke Gehbehinderung, welche das Abstellen des Fahrzeuges in nächster Nähe des Zieles erforderlich mache, ausschlaggebend. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom 07.03.2018, Ordinationsbefunde eines Schmerzzentrums vom 25.08.2020 und vom 01.12.2020, einen Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 26.11.2020 sowie eine Kopie von Bildern des Beschwerdeführers mit Stützkorsett vor. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 22.12.2020 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Sachverständige seine Gesamtmobilität falsch beurteilt hätte. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Schmerzen seien nicht berücksichtigt worden und der Entlassungsbericht eines Krankenhauses zeige, dass sich sein Gesundheitszustand keineswegs verbessert habe. Zum Ein- und Aussteigen aus seinem PKW müsse er die Fahrertür gänzlich öffnen und könne sich selbst dann nur unter Zuhilfenahme der Dachreling aus dem Fahrzeug bewegen. Das gänzliche Öffnen der Fahrertüre sei auf öffentlichen Parkplätzen aufgrund von Platzmangel selten möglich und der Beschwerdeführer müsse daher Parkplätze aufsuchen, die sich in erheblicher Entfernung zum Ziel befänden. Für die Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO sei überdies nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sondern vielmehr eine starke Gehbehinderung, welche das Abstellen des Fahrzeuges in nächster Nähe des Zieles erforderlich mache, ausschlaggebend. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom 07.03.2018, Ordinationsbefunde eines Schmerzzentrums vom 25.08.2020 und vom 01.12.2020, einen Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 26.11.2020 sowie eine Kopie von Bildern des Beschwerdeführers mit Stützkorsett vor. Da die belangte Behörde beabsichtigte eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wurde von der zuständigen Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 10.03.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: Vorgutachten: 2018 Gesamt 50 v.H. Vorgutachten vom Oktober 2020 Diagnosen: Degenerative Veränderungen der WS, Z. n. Spondylose-Operation L4/5, rezidivierende Lumbalgie. Knietotalendoprothese beidseits mit geringer funktioneller Einschränkung. Z. n. Prostata-Operation wegen bösartiger Neubildung 4-2013, Harndrangsymptomatik und Inkontinenz, Hypertonie, Z. n. Reentri-Tachykardie, Thrombozytopenie. Zwischenanamnese: Seit Oktober 2020 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Derzeitige Beschwerden: Schmerzen im Bereich der LWS und in Behandlung bei Dr. XXXX . LWS Schmerz mit Ausstrahlung bis ins Steißbein ins linke Bein und die rechte Becken Hüftregion. Ruheschmerzen im Sitzen und im Liegen. Einschlafen ist schwierig bis die richtige Position gefunden wird. Keine Lähmungen. Mieder wird fallweise bei Schmerzen verwendet.Schmerzen im Bereich der LWS und in Behandlung bei Dr. römisch 40 . LWS Schmerz mit Ausstrahlung bis ins Steißbein ins linke Bein und die rechte Becken Hüftregion. Ruheschmerzen im Sitzen und im Liegen. Einschlafen ist schwierig bis die richtige Position gefunden wird. Keine Lähmungen. Mieder wird fallweise bei Schmerzen verwendet. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Therapie: vor einer Woche – Heilgymnastik. Schmerzstillende Medikamente: Tramal 100 1x1 am Abend immer, 1x bei Bedarf. Weitere Medikamente: Concor, Acecomb, Legalon Atorvaststin, Neurobion, Halcion. Hilfsmittel: Fallweise 2 UA Krücken, 3- Punkt Mieder. Kniebandagen. (…) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 28.1.2021 MRT der LWS, Diagnosehaus 18: alter Keilwirbel LWK I, ausgedehnte Ödemzone LWK II und III, wahrscheinlich osteochondrotisch bedingt, rechts betonte Protrusion L1/2, osteophytär gedeckte Protrusion L2-4, relative Spinalkanalstenose L2/3 L3/4, dorsale Fusion L4/5 mit postentielle Sklerosierung, Osteochondrose Modik I L5/S1 mit mäßiger Protrusion, multisegmentale Foramenstenosen.28.1.2021 MRT der LWS, Diagnosehaus 18: alter Keilwirbel LWK römisch eins, ausgedehnte Ödemzone LWK römisch zwei und römisch drei, wahrscheinlich osteochondrotisch bedingt, rechts betonte Protrusion L1/2, osteophytär gedeckte Protrusion L2-4, relative Spinalkanalstenose L2/3 L3/4, dorsale Fusion L4/5 mit postentielle Sklerosierung, Osteochondrose Modik römisch eins L5/S1 mit mäßiger Protrusion, multisegmentale Foramenstenosen. 1.12.2020 Ordinationsbefund: chronisches Schmerzsyndrom, ISG-Irritation links Z. n. Stabilisierung L4/5, es besteht eine chronische Schmerzerkrankung mit erheblicher körperlicher Belastbarkeit sowie eine permanente therapeutische Zuwendung erforderlich macht, massive Bewegungseinschränkung und zusätzlich eingeschränkte medikamentöse Therapiemöglichkeit. 26.11.2020 Ord. Dr. XXXX : Z. n. KTEP bds., suspekte Tibialockerung links, PLIF L4/5, Lumboischialgie bds., eine deutlich reduzierte Gehstrecke wird bescheinigt.26.11.2020 Ord. Dr. römisch 40 : Z. n. KTEP bds., suspekte Tibialockerung links, PLIF L4/5, Lumboischialgie bds., eine deutlich reduzierte Gehstrecke wird bescheinigt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Elastische Kniebandagen, 3 Punktmieder. Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ. Rechtshändig und Linkshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet, Operationsnarbe L3-S1, beide Knie. Ernährungszustand: Gut Größe: 177,00 cm Gewicht: 81,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, HWS und BWS Krümmung normal, Streckhaltung LWS, keine Skoliose. seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur, HWS S 35-0-10, R je 50, F je 20, keine Blockierungen, Nackenmuskulatur locker, BWS R je 10, Ott 30/31, endlagig schmerzhaft. LWS FBA + 40 cm Reklination 0, Seitneigen je 10, R je, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:13. SI Gelenke nicht druckschmerzhaft, Grob neurologisch: Hirnnerver frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität L5 herabgesetzt, Kraft: Großzehenheberschwäche links KG 4 Keine Pyramiedenzeichen. Obere Extremität Allgemein Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30 Streckdefizit 5 ° PIP rechter Mittelfinger. Nackengriff: nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, Beinachse neutral rechts, leicht varisch links, Gelenkkonturen plump, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-100, R je 20, F je 20, kein Kapselmuster. Knie bds: S0-0-110, bandstabil, kein Erguss, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. SG bds: S 10-0-30, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß, Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig, flüssig, leichtes Hinken rechts, Zehen-Fersenstand möglich unsicher, Einbeinstand möglich, Hocke möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Z. n. Spondylodese-Versteifung L4/5 mit nachfolgendem Infekt. 2 Knietotalendoprothese beidseits 3 Z. n. Prostataoperation wegen bösartiger Neubildung 04-2013. 4 Hypertonie, Z. n. Reentri-Tachykardien. 5 Thrombozytopenie. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten, Oktober 2020, sind weder durch die Befundlage noch im klinischen Untersuchungsbefund Änderungen belegbar. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine. Gutachterliche Stellungnahme: Im Bereich der Wirbelsäule ist eine mittelgradige Funktionsbehinderung mit chronischem Schmerzbild vorliegend. Die Rumpfkontrolle ist gegeben. An der unteren Extremität liegen nach der Implantation von Knietotalendoprothesen belastungsstabile Verhältnisse vor. Die Gehleistung für längere Strecken ist eingeschränkt. Kurzstrecken können allenfalls mit einem einfachen Behelf (Gehstock oder u.A. Krücke) bewältigt werden. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremität, Kraft und Koordination sind ausreichend Niveauunterschiede zu überwinden.“ Aufgrund des Fristablaufs zur Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das von der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 10.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht mehr zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 17.03.2021 vorgelegt. Mit Schreiben vom 29.03.2021 wurden dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsanwalt am 29.03.2021 nachweislich zugestellt, und der belangten Behörde
§ 45Abs.
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 29.03.2021 wurden dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsanwalt am 29.03.2021 nachweislich zugestellt, und der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer legte einen neurologischen Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX vom 12.04.2021 vor. Der Beschwerdeführer legte einen neurologischen Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 vom 12.04.2021 vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde zur Beurteilung des vorgelegten Beweismittels ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 19.09.2021 eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Sachverhalt: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom
- 2020, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. In Abl. 41/8 wird vorgebracht, dass er mit verschiedenen Behandlungen versuche, die Schmerzen in erträglichem Ausmaß zu halten. Er sei nie schmerzfrei. Er sei vor kurzem wegen plötzlicher WS-Schmerzen in die Straßenbahn gefallen. Er habe in seinem Beruf schwere Gegenstände getragen. Vorgeschichte: 2018 Spondylodese PI-IF 1.4/1.5, Radiofrequenztherapie SI (Abl. 25), Lumboischialgie bds Knietotalendoprothese links, 12/2019 Knietotalendoprothese rechts (Abl. 8)12 aus 2019, Knietotalendoprothese rechts (Abl. 8) 3/2020 Herniotomie rechts inguinal (Abl. 7)3 aus 2020, Herniotomie rechts inguinal (Abl. 7) Zustand nach Magenperforation, Bauchnetzimplantation und Bauchdeckenabszess 2005 Zustand nach Prostata-OP wegen bösartiger Neubildung 2013, Harndrangsymptomatik und Inkontinenz Arterielle Hypertonie, Zustand nach Reentry-Tachykardie und Ablatio 2015 Zwischenanamnese seit 2/2021: Keine Operation und kein stationärer Aufenthalt dokumentiert. Befunde: Abl. 41/13 Befund Dr. XXXX FA für Neurologie und Psychiatrie 12.04.2021 (Foramenstenose 1.1-1.4, Z.n. mehrfacher WS OP, Radikulopathie 1.4/1.5 links mit Hyperalgesie und belastungsabhängiger motorischer Schwäche links, Facettengetenksarthrosen. Thrombopenie mit Blutungsneigung, Infektanfälligkeit. 100m mit Schwäche und Stürzen verbunden, Schwäche beim Hochheben im Bein, erhöhte Blutungsneigung im Rahmen der Stürze, zunehmende Claudicatio spinalis. Zumutbarkeit der Benützung ÖVM nicht gegeben. Chronische Schmerzen. Tramal, Duloxetin/DulasoIan.Abl. 41/13 Befund Dr. römisch 40 FA für Neurologie und Psychiatrie 12.04.2021 (Foramenstenose 1.1-1.4, Z.n. mehrfacher WS OP, Radikulopathie 1.4/1.5 links mit Hyperalgesie und belastungsabhängiger motorischer Schwäche links, Facettengetenksarthrosen. Thrombopenie mit Blutungsneigung, Infektanfälligkeit. 100m mit Schwäche und Stürzen verbunden, Schwäche beim Hochheben im Bein, erhöhte Blutungsneigung im Rahmen der Stürze, zunehmende Claudicatio spinalis. Zumutbarkeit der Benützung ÖVM nicht gegeben. Chronische Schmerzen. Tramal, Duloxetin/DulasoIan. Ergibt sich daraus eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis? Stellungnahme: Der Befundbericht Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 12.4.21 führt zu keiner abweichenden Beurteilung vom bisherigen Ergebnis.Der Befundbericht Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 12.4.21 führt zu keiner abweichenden Beurteilung vom bisherigen Ergebnis. Die im Befund aufgelisteten Diagnosen sind bekannt, es sind keine neuen Informationen enthalten. Der Befund enthält anamnestische Angaben über eine Verkürzung der Gehstrecke mit motorischer Symptomatik ab etwa 100 m. Einen Status mit Untersuchungsbefund ist im Bericht nicht enthalten, sodass ein Vergleich mit den vorliegenden Untersuchungsergebnissen, siehe Sachverständigengutachten mit persönlicher Untersuchung im Akt, nicht vorgenommen werden kann. In den vorliegenden Untersuchungen konnte jeweils kein Hinweis auf eine relevante motorische Schwäche festgestellt werden. Die Radikulopathie mit Sensibilitätsstörung L5 und Großzehenheberschwäche links KG 4 ist in der Beurteilung berücksichtigt, führt jedenfalls zu keiner erheblichen Gangbildbeeinträchtigung oder Gangleistungsminderung. Insbesondere wird auf das Gangbild, Abl. 11 Rückseite und Abl. 35 Rückseite, verwiesen. Eine maßgebliche Schwäche einer Extremität manifestiert sich in einer Seitendifferenz der Bemuskelung, dies konnte nicht festgestellt werden. Insbesondere ist eine mit zunehmender Gehstrecke auftretende Claudicatio spinalis, welche zu einer erheblichen Gehleistungsminderung führt, nicht durch den Befund des MRT der LWS vom 28.1.2021 (Abl. 36 Rückseite) untermauert - eine relative Spinalkanalstenose ist dokumentiert. Insgesamt lässt sich aus sämtlichen vorliegenden Befunden und Untersuchungsergebnissen keine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität und der Gehstrecke feststellen, und wird auch nicht durch den aktuellen vorgelegten Befund Dr. XXXX belegt.“Insgesamt lässt sich aus sämtlichen vorliegenden Befunden und Untersuchungsergebnissen keine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität und der Gehstrecke feststellen, und wird auch nicht durch den aktuellen vorgelegten Befund Dr. römisch 40 belegt.“ Mit Schreiben vom 01.10.2021 wurden dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsanwalt am 01.10.2021 nachweislich zugestellt, und der belangten Behörde
§ 45Abs.
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 01.10.2021 wurden dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsanwalt am 01.10.2021 nachweislich zugestellt, und der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Mit ho. am 13.10.2021 eingelangter Stellungnahme vom 12.10.2021 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten sei inhaltlich unrichtig und mangelhaft begründet. Im Befund Dr. XXXX sei sehr wohl eine motorische Schwäche festgestellt worden, die fachärztliche Sachverständige sei selbst keine Fachärztin für Neurologie und scheine auch nicht in der Liste der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf. Die Sachverständige habe überdies die Bestätigung von Dr. XXXX ohne weitere Begründung abgetan. Es werde die Einholung eines neurologischen Gutachtens von einem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen beantragt. Mit der Stellungnahme wurden eine nervenfachärztliche Bestätigung von Dr. XXXX vom 12.10.2021 und ein Ordinationsbefund des medizinischen Zentrums XXXX vom 12.10.2021 vorgelegt. Mit ho. am 13.10.2021 eingelangter Stellungnahme vom 12.10.2021 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten sei inhaltlich unrichtig und mangelhaft begründet. Im Befund Dr. römisch 40 sei sehr wohl eine motorische Schwäche festgestellt worden, die fachärztliche Sachverständige sei selbst keine Fachärztin für Neurologie und scheine auch nicht in der Liste der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf. Die Sachverständige habe überdies die Bestätigung von Dr. römisch 40 ohne weitere Begründung abgetan. Es werde die Einholung eines neurologischen Gutachtens von einem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen beantragt. Mit der Stellungnahme wurden eine nervenfachärztliche Bestätigung von Dr. römisch 40 vom 12.10.2021 und ein Ordinationsbefund des medizinischen Zentrums römisch 40 vom 12.10.2021 vorgelegt. Am 18.11.2021 langte ein orthopädisches Gutachten von Dr. XXXX vom 14.11.2001 ein. Am 18.11.2021 langte ein orthopädisches Gutachten von Dr. römisch 40 vom 14.11.2001 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses. Beim Beschwerdeführer sind als Diagnosen Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Spondylodese-Versteifung L4/5 mit nachfolgendem Infekt, Knietotalendoprothese beidseits, Zustand nach Prostataoperation wegen bösartiger Neubildung 04-2013, Hypertonie, Zustand nach Reentri-Tachykardien und Thrombozytopenie vorliegend. Im Bereich der Wirbelsäule ist eine mittelgradige Funktionsbehinderung mit chronischem Schmerzbild vorliegend. Die Rumpfkontrolle ist gegeben. Im Vordergrund sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule, die Steh- und Gehleistung des Beschwerdeführers ist mäßig einschränkt. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung - allenfalls unter Verwendung eines einfachen Gehbehelfs - zurücklegen zu können. Das Gangbild ist flüssig, zügig und sicher mit leichtem Hinken rechts. Es konnte keine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangleistungsminderung objektiviert werden. Die angegebenen Schmerzen führen zu keinen relevanten funktionellen Einschränkungen. An den oberen Extremitäten ist die Kraft seitengleich gut, Haltegriffe können ausreichend sicher benützt werden. An den unteren Extremitäten liegen nach der Implantation von Knietotalendoprothesen belastungsstabile Verhältnisse vor. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremitäten sowie Kraft und Koordination sind ausreichend um Niveauunterschiede zu überwinden. Ein sicheres Ein- und Aussteigen ist gewährleistet. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der unteren und der oberen Extremitäten. Erhebliche Einschränkungen der Wirbelsäule liegen ebenfalls nicht vor. Es liegen keine wesentlichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder schwere Erkrankungen des Immunsystems vor. Eine Harninkontinenz liegt nicht vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Besitz des Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den bestehenden dauerhaften Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ergeben sich aus den medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 19.10.2020, vom 19.09.2021 samt der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 13.11.2020 sowie des medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 10.03.
- In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde und der durchgeführten persönlichen Untersuchungen - auf die Leiden und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Zum Vorbringen in der Beschwerde die beim Beschwerdeführer vorliegenden Schmerzen seien nicht berücksichtigt worden ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Untersuchungen am 19.10.2020, am 10.02.2021 und seiner Stellungnahme vom 05.11.2020 Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich angegeben hat und diese auch von den ärztlichen Sachverständigen in ihrer Beurteilung berücksichtigt wurden. In der fachärztlichen Stellungnahme vom 13.11.2020 hat die Sachverständige ausgeführt, dass die angegebenen Schmerzen – in Behandlung mit Tramal Tropfen – zu keinen relevanten funktionellen Einschränkungen insbesondere im Gangbild und der Gesamtbeweglichkeit führen. Im Sachverständigengutachten vom 10.03.2021 hat der Gutachter festgestellt, dass beim Beschwerdeführer im Bereich der Wirbelsäule eine mittelgradige Funktionsbehinderung mit chronischem Schmerzbild vorliegend ist. Zum Vorbringen in der Beschwerde die fachärztliche Sachverständige habe die Gesamtmobilität falsch beurteilt ist Nachfolgendes festzuhalten. Die fachärztliche Sachverständige hat nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in ihrem Gutachten vom 19.10.2020 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer belastungsabhängige Probleme im Bereich der Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule im Vordergrund stehen, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden. Auch das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. Aus fachärztlicher Sicht konnte keine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangleistungsminderung objektiviert werden. Auch an den oberen Extremitäten sind keine Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft und Koordination sind seitengleich, gut und ausreichend, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist. Zusammenfassend hat die fachärztliche Sachverständige ausgeführt, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Es liegen auch keine Hinweise für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Diese Beurteilung wurde auch vom fachärztlichen Sachverständigen – ebenfalls nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung - in seinem Gutachten vom 10.03.2021 bestätigt und festgestellt, dass beim Beschwerdeführer im Bereich der Wirbelsäule eine mittelgradige Funktionsbehinderung vorliegend, die Rumpfkontrolle jedoch gegeben ist. An den unteren Extremitäten liegen nach der Implantation von Knietotalendoprothesen belastungsstabile Verhältnisse vor. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremitäten, Kraft und Koordination sind ausreichend um Niveauunterschiede zu überwinden. Die Gehleistung ist zwar eingeschränkt, kurze Wegstrecken könne aber – allenfalls unter Verwendung eines einfachen Behelfs – zurückgelegt werden. Betreffend die Verwendung eines Hilfsmittels wie Gehstock oder Krücken hat der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung am 19.10.2020 angegeben keines zu verwenden, bei der persönlichen Untersuchung am 12.02.2021 hat er angegeben fallweise Unterarmstützkrücken zu verwenden. Das Gangbild des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchungen als flüssig, mittelschrittig, leichtes Hinken rechts mit uneingeschränkten Bewegungsabläufen beschrieben. Zur Beurteilung des vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.04.2021 vorgelegten neurologischen Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX vom 12.04.2021 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.09.2021 eingeholt in welchem ausgeführt wurde, dass die im Befund aufgelisteten Diagnosen bekannt und keine neuen Informationen enthalten sind. Der Befund enthält anamnestische Angaben über eine Verkürzung der Gehstrecke mit motorischer Symptomatik ab etwa 100 Meter, es ist jedoch kein Status mit Untersuchungsbefund im Befundbericht enthalten, sodass ein Vergleich mit den vorliegenden Untersuchungsergebnissen nach erfolgter persönlicher Untersuchungen in den eingeholten Sachverständigengutachten nicht vorgenommen werden kann.Zur Beurteilung des vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.04.2021 vorgelegten neurologischen Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 vom 12.04.2021 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.09.2021 eingeholt in welchem ausgeführt wurde, dass die im Befund aufgelisteten Diagnosen bekannt und keine neuen Informationen enthalten sind. Der Befund enthält anamnestische Angaben über eine Verkürzung der Gehstrecke mit motorischer Symptomatik ab etwa 100 Meter, es ist jedoch kein Status mit Untersuchungsbefund im Befundbericht enthalten, sodass ein Vergleich mit den vorliegenden Untersuchungsergebnissen nach erfolgter persönlicher Untersuchungen in den eingeholten Sachverständigengutachten nicht vorgenommen werden kann. In den vorliegenden Untersuchungen konnte jeweils kein Hinweis auf eine relevante motorische Schwäche festgestellt werden. Die Radikulopathie mit Sensibilitätsstörung L5 und Großzehenheberschwäche links KG 4 ist in der Beurteilung berücksichtigt, führt aber zu keiner erheblichen Gangbildbeeinträchtigung oder Gangleistungsminderung. Insbesondere wird auf das in den jeweiligen Gutachten beschriebene Gangbild verwiesen. Die fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass sich eine maßgebliche Schwäche einer Extremität in einer Seitendifferenz der Bemuskelung manifestiert, dies konnte jedoch nicht festgestellt werden. Insbesondere ist eine mit zunehmender Gehstrecke auftretende Claudicatio spinalis, welche zu einer erheblichen Gehleistungsminderung führt, nicht durch den Befund des MRT der LWS vom 28.1.2021 (Anm: angeführt im Gutachten vom 10.03.2021, S.2 unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“) untermauert, eine relative Spinalkanalstenose ist dokumentiert.Die fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass sich eine maßgebliche Schwäche einer Extremität in einer Seitendifferenz der Bemuskelung manifestiert, dies konnte jedoch nicht festgestellt werden. Insbesondere ist eine mit zunehmender Gehstrecke auftretende Claudicatio spinalis, welche zu einer erheblichen Gehleistungsminderung führt, nicht durch den Befund des MRT der LWS vom 28.1.2021 Anmerkung, angeführt im Gutachten vom 10.03.2021, S.2 unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“) untermauert, eine relative Spinalkanalstenose ist dokumentiert. Insgesamt lässt sich aus sämtlichen vorliegenden Befunden und Untersuchungsergebnissen keine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität und der Gehstrecke feststellen, wird auch nicht durch den aktuellen vorgelegten Befundbericht von Dr. XXXX belegt und führt dieser Befundbericht vom 12.04.2021 zu keiner abweichenden Beurteilung vom bisherigen Ergebnis.Insgesamt lässt sich aus sämtlichen vorliegenden Befunden und Untersuchungsergebnissen keine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität und der Gehstrecke feststellen, wird auch nicht durch den aktuellen vorgelegten Befundbericht von Dr. römisch 40 belegt und führt dieser Befundbericht vom 12.04.2021 zu keiner abweichenden Beurteilung vom bisherigen Ergebnis. Zu der anlässlich des dem Beschwerdeführer zum fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.09.2021 eingeräumten Parteiengehörs vorgelegten nervenfachärztlichen Bestätigung von Dr. XXXX vom 12.10.2021 und dem Hinweis des Rechtsanwaltes in der Stellungnahme vom 12.10.2021 aus der nervenfachärztlichen Bestätigung ergäbe sich eindeutig die Berechtigung bzw. Notwendigkeit des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um einen sehr kurzen inhaltlich identen Auszug aus dem nervenfachärztlichen Befundbericht vom 12.04.2021 handelt, zu welchem wie oben dargelegt im Sachverständigengutachten vom 21.04.2021 ausführlich Stellung genommen und festgestellt wurde, dass der fachärztliche Befundbericht von Dr. XXXX vom 12.04.2021 zu keiner abweichenden Beurteilung führt. Überdies verweist Dr. XXXX in seiner nervenfachärztlichen Bestätigung vom 12.10.2021 selbst auf den Befundbericht vom 12.04.2021.Zu der anlässlich des dem Beschwerdeführer zum fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.09.2021 eingeräumten Parteiengehörs vorgelegten nervenfachärztlichen Bestätigung von Dr. römisch 40 vom 12.10.2021 und dem Hinweis des Rechtsanwaltes in der Stellungnahme vom 12.10.2021 aus der nervenfachärztlichen Bestätigung ergäbe sich eindeutig die Berechtigung bzw. Notwendigkeit des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um einen sehr kurzen inhaltlich identen Auszug aus dem nervenfachärztlichen Befundbericht vom 12.04.2021 handelt, zu welchem wie oben dargelegt im Sachverständigengutachten vom 21.04.2021 ausführlich Stellung genommen und festgestellt wurde, dass der fachärztliche Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 12.04.2021 zu keiner abweichenden Beurteilung führt. Überdies verweist Dr. römisch 40 in seiner nervenfachärztlichen Bestätigung vom 12.10.2021 selbst auf den Befundbericht vom 12.04.
- Zu dem ebenfalls mit der Stellungnahme vom 12.10.2021 vorgelegten Ordinationsbefund des medizinischen Zentrums XXXX vom 12.10.2021 mit der Diagnose „Chronisch lumbales Schmerzsyndrom“, den darin angeführten Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und dem Hinweis auf eine schmerzbedingte Einschränkung der Gehstrecke wird auf die diesbezüglichen bereits oben getätigten Ausführungen verwiesen. Zu dem ebenfalls mit der Stellungnahme vom 12.10.2021 vorgelegten Ordinationsbefund des medizinischen Zentrums römisch 40 vom 12.10.2021 mit der Diagnose „Chronisch lumbales Schmerzsyndrom“, den darin angeführten Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und dem Hinweis auf eine schmerzbedingte Einschränkung der Gehstrecke wird auf die diesbezüglichen bereits oben getätigten Ausführungen verwiesen. Im Sachverständigengutachten vom 19.10.2020 wird unter der Diagnose Zustand nach Prostataoperation wegen bösartiger Neubildung 04/2013 eine Harndrangsymptomatik und Inkontinenz angeführt. In der persönlichen Untersuchung am 19.10.2020 hat der Beschwerdeführer selbst angegeben er habe zwei bis drei Mal Nykturie, es bestehe aber keine Inkontinenz. Anlässlich der persönlichen Untersuchung am 12.02.2021 hat der Beschwerdeführer auch keine Harndrangsymptomatik mehr angegeben und wurde eine derartige Funktionseinschränkung weder in der Diagnoseliste des Gutachtens vom 10.03.2021 noch in der Beschwerde bzw. den Stellungnahmen angeführt. Auch wurden im Verfahren keine diesbezüglichen fachärztlichen Beweismittel vorgelegt. Im Sachverständigengutachten vom 19.10.2020 wird unter der Diagnose Zustand nach Prostataoperation wegen bösartiger Neubildung 04 aus 2013, eine Harndrangsymptomatik und Inkontinenz angeführt. In der persönlichen Untersuchung am 19.10.2020 hat der Beschwerdeführer selbst angegeben er habe zwei bis drei Mal Nykturie, es bestehe aber keine Inkontinenz. Anlässlich der persönlichen Untersuchung am 12.02.2021 hat der Beschwerdeführer auch keine Harndrangsymptomatik mehr angegeben und wurde eine derartige Funktionseinschränkung weder in der Diagnoseliste des Gutachtens vom 10.03.2021 noch in der Beschwerde bzw. den Stellungnahmen angeführt. Auch wurden im Verfahren keine diesbezüglichen fachärztlichen Beweismittel vorgelegt. Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 12.10.2021 die beigezogene fachärztliche Sachverständige sei selbst keine Fachärztin für Neurologie und daher sei auch keine neurologische Untersuchung und Begutachtung erfolgt, welche aber wesentlich sei da sich Ausfälle motorisch äußern würden, und falle diese auch nicht in den Kompetenzbereich der fachärztlichen Sachverständigen ist festzuhalten, dass die hinzugezogene fachärztliche Sachverständige die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen von ihrem Fachgebiet her auch im Zusammenhang mit neurologischen Defiziten beurteilen kann, und dies auch im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.09.2021 – wie oben bereits dargelegt – erörtert hat. Daher geht auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 12.10.2021 ins Leere, wonach die fachärztliche Sachverständige den fachärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX vom 12.04.2021 ohne Begründung abgetan hätte. Insgesamt konnten maßgebliche neurologische Defizite welche zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen in keinen der eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten objektiviert werden. Aus den dargelegten Gründen konnte die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Neurologie unterbleiben und wurde auch von keinen der hinzugezogenen fachärztlichen Sachverständigen angeregt. Überdies ist festzuhalten, dass auch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht (siehe dazu auch unter Pkt. 3 Rechtliches). Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 12.10.2021 die beigezogene fachärztliche Sachverständige sei selbst keine Fachärztin für Neurologie und daher sei auch keine neurologische Untersuchung und Begutachtung erfolgt, welche aber wesentlich sei da sich Ausfälle motorisch äußern würden, und falle diese auch nicht in den Kompetenzbereich der fachärztlichen Sachverständigen ist festzuhalten, dass die hinzugezogene fachärztliche Sachverständige die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen von ihrem Fachgebiet her auch im Zusammenhang mit neurologischen Defiziten beurteilen kann, und dies auch im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.09.2021 – wie oben bereits dargelegt – erörtert hat. Daher geht auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 12.10.2021 ins Leere, wonach die fachärztliche Sachverständige den fachärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 12.04.2021 ohne Begründung abgetan hätte. Insgesamt konnten maßgebliche neurologische Defizite welche zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen in keinen der eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten objektiviert werden. Aus den dargelegten Gründen konnte die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Neurologie unterbleiben und wurde auch von keinen der hinzugezogenen fachärztlichen Sachverständigen angeregt. Überdies ist festzuhalten, dass auch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht (siehe dazu auch unter Pkt. 3 Rechtliches). Betreffend den Hinweis in der Stellungnahme vom 12.10.2021 wonach die von der belangten Behörde bzw. vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene fachärztliche Sachverständige nicht in der Liste der gerichtlichen Sachverständigen aufscheine und daher ersucht werde sich eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu bedienen ist festzuhalten, dass
§ 52Abs.
1 AVG grundsätzlich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen sind. Auch für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stehen
§ 14BVw
GG die Amtssachverständigen der Behörden zur Verfügung. § 52 AVG ist im Wege der Verweisung des § 17 VwGVG anzuwenden. Betreffend den Hinweis in der Stellungnahme vom 12.10.2021 wonach die von der belangten Behörde bzw. vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene fachärztliche Sachverständige nicht in der Liste der gerichtlichen Sachverständigen aufscheine und daher ersucht werde sich eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu bedienen ist festzuhalten, dass
Paragraph 52, Absatz eins, AVG grundsätzlich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen sind. Auch für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stehen
Paragraph 14, BVwGG die Amtssachverständigen der Behörden zur Verfügung. Paragraph 52, AVG ist im Wege der Verweisung des Paragraph 17, VwGVG anzuwenden. Mit Schriftsatz vom 18.11.2021 wurde ein fachärztliches Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 14.11.2001 vorgelegt und ausgeführt, dass schon zum damaligen Zeitpunkt Schmerzen und Fehlbildungen mit Krankheitswert bestanden hätten deren Symptome sich nunmehr stark vermehrt hätten. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass ein medizinisches Gutachten aus dem Jahr 2001 aufgrund fehlender Aktualität zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes nicht herangezogen werden kann und andererseits wird betreffend die Schmerzen und Funktionseinschränkungen auf die diesbezügliche Beweiswürdigung hingewiesen. Zum Vorbringen in der Beschwerde mit Bescheid vom 16.11.2020 sei über den Antrag auf die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgesprochen worden, aber nicht über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO (Parkausweis) ist festzuhalten, dass der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises als Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit dieser Zusatzeintragung ist. Dies war beim Beschwerdeführer der Fall und wurde daher über seinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung abgesprochen. Überdies ist festzuhalten, dass die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ Voraussetzung für die Aushändigung eines Ausweises nach § 29b StVO ist. Zum Vorbringen in der Beschwerde mit Bescheid vom 16.11.2020 sei über den Antrag auf die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgesprochen worden, aber nicht über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ist festzuhalten, dass der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises als Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit dieser Zusatzeintragung ist. Dies war beim Beschwerdeführer der Fall und wurde daher über seinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung abgesprochen. Überdies ist festzuhalten, dass die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ Voraussetzung für die Aushändigung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO ist. Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer somit keine Einwendungen erhoben welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.10.2020, vom 10.03.2021 und vom 19.09.2021 sowie der fachärztlichen Stellungnahme vom 13.11.2021 und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 35Abs. 1 ESt
G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Abs. 3 leg. cit. zu.
Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Absatz 3, leg. cit. zu.
§ 35Abs. 2 ESt
G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,) - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id
F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
§ 1Abs.
2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
- die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
- den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
- das Geburtsdatum;
- den Verfahrensordnungsbegriff;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- das Antragsdatum;
- das Ausstellungsdatum;
- die ausstellende Behörde;
- eine allfällige Befristung;
- eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
- ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
- das Logo des Sozialministeriumservice;
- einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
- ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
- ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.
§ 1Abs.
4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 m bis 400 m ausgeht. (ua VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht in den eingeholten Gutachten überprüft und - wie bereits ausgeführt - festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung – allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels - zurücklegen kann. Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen der oberen bzw. unteren Extremitäten und der Wirbelsäule oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
§ 41Abs.
2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie ist – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nochmals festzuhalten, dass einerseits im gegenständlichen Fall bereits mehrere fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt wurden und die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz aber keine Regelung enthält aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie ist – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nochmals festzuhalten, dass einerseits im gegenständlichen Fall bereits mehrere fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt wurden und die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz aber keine Regelung enthält aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Beschwerdeführer wurde persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Beschwerdeführer wurde persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W166.2240497.1.00