G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt „1.“ des angefochtenen Bescheides
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Die Spruchpunkte „I.“ bis „IV.“ des angefochtenen Bescheides werden
GVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte „I.“ bis „IV.“ des angefochtenen Bescheides werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 12 12.326-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).7. Mit Bescheid vom 28.01.2019, Zl. 821232603-2072903, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
G 2005.11. Am 10.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.12. Mit unbekämpft gebliebenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2021, Zl. 821232603-200845500, wurde dieser Antrag
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. 13. Am 20.07.2021 stellte der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005.13. Am 20.07.2021 stellte der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG
G 2005
G 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt „1.“), erließ
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
3 FPG (Spruchpunkt „I.“), stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt „II.“), erließ
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt „III.“) und gewährte
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt „IV.“). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Rückehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt „V.“).17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.10.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG 2005
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt „1.“), erließ
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt „I.“), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt „II.“), erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt „III.“) und gewährte
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt „IV.“). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Rückehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt „V.“). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Verpflichtung kein nationales Identitätsdokument (Reisepass) vorgelegt habe und die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung nicht nachgewiesen habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt vorgelegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G 2005 komme somit schon aus diesen Gründen nicht in Betracht. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd § 50 Abs. 3 FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei. Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der Missachtung der Rückkehrverpflichtung sei ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Aus diesem Grund bestehe auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Verpflichtung kein nationales Identitätsdokument (Reisepass) vorgelegt habe und die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung nicht nachgewiesen habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt vorgelegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG 2005 komme somit schon aus diesen Gründen nicht in Betracht. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vor. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei. Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der Missachtung der Rückkehrverpflichtung sei ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Aus diesem Grund bestehe auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2021 wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2020, W181 1429911-2/16E,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Am 10.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2021, Zl. 821232603-200845500, wurde dieser Antrag
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Am 10.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG 2005. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2021, Zl. 821232603-200845500, wurde dieser Antrag
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Am 20.07.2021 stellte der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005, welchen er mit Antragsänderung vom 06.08.2021 nunmehr auf § 56 Abs. 1 AsylG 2005 stützt.Am 20.07.2021 stellte der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005, welchen er mit Antragsänderung vom 06.08.2021 nunmehr auf Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 stützt. Der Beschwerdeführer hat keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde oder ein dem gleichzuhaltendes Dokument im Original vorgelegt. Er stellte weder einen Heilungsantrag noch legte er einen Nachweis über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung derartiger Dokumente vor. Am 12.02.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) I.: Beschwerde gegen Spruchpunkt „1.“ des angefochtenen Bescheides:Zum Spruchteil A) römisch eins.: Beschwerde gegen Spruchpunkt „1.“ des angefochtenen Bescheides: § 56 AsylG 2005 normiert unter dem Titel „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“:Paragraph 56, AsylG 2005 normiert unter dem Titel „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“: „
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
G 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in § 8 AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in Paragraph 8, AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Wie schon oben ausgeführt, legte der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente vor. Er wurde über die Folgen belehrt und stellte auch keinen Antrag auf Heilung dieses Mangels. Der Beschwerdeführer behauptete im Übrigen zwar, derartige Dokumente nicht erlangen zu können, belegte dies aber nicht. Daraus folgt aber, dass ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005
G 2005 zurückzuweisen ist.Wie schon oben ausgeführt, legte der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente vor. Er wurde über die Folgen belehrt und stellte auch keinen Antrag auf Heilung dieses Mangels. Der Beschwerdeführer behauptete im Übrigen zwar, derartige Dokumente nicht erlangen zu können, belegte dies aber nicht. Daraus folgt aber, dass ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen ist. In Konsequenz dessen war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt „1.“ des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zum Spruchteil A) II.: Beschwerde gegen die Spruchpunkte „I.“ – „IV.“ des angefochtenen Bescheides:Zum Spruchteil A) römisch zwei.: Beschwerde gegen die Spruchpunkte „I.“ – „IV.“ des angefochtenen Bescheides: Laut Judikatur des VwGH ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung wäre nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass (sodann:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W169.1429911.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.