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{'item': 'W169 1429911-3'}

Obsah (18)§ 58§ 28Art 133§ 3§ 8§ 10§ 57§ 52§ 46§ 55§ 56§ 53§ 18§ 17Art. 130§ 6§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlW169 1429911-3 SpruchW169 1429911-3/6E, W169 1429911-3/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt „1.“ des angefochtenen Bescheides

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Die Spruchpunkte „I.“ bis „IV.“ des angefochtenen Bescheides werden

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte „I.“ bis „IV.“ des angefochtenen Bescheides werden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein bangladesischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
  2. Am 28.09.2012 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 12 12.326-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 12 12.326-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2016, W152 1429911-1/9E, wurde der Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
  3. Am 22.11.2016 und am 01.08.2017 erfolgten weitere niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
  4. Mit Bescheid vom 28.01.2019, Zl. 821232603-2072903, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).7. Mit Bescheid vom 28.01.2019, Zl. 821232603-2072903, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  2. Am 01.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2020, W181 1429911-2/16E, wurde die Beschwerde vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen. Zur Person des Beschwerdeführers (dort als „BF“ bezeichnet) wurden folgende Feststellungen getroffen: „Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Der BF ist ledig. In Bangladesch lebte der BF gemeinsam mit seinen Eltern im Elternhaus. Der BF besuchte in Bangladesch eine Grundschule und absolvierte eine Spengler-Ausbildung. Der BF hat in Bangladesch gemeinsam mit seinem Vater auf einer Landwirtschaft gearbeitet. In Bangladesch leben die Eltern und ein Bruder des BF. Der BF hat über seine Brüder Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Bangladesch. Ein Bruder des BF lebt in Katar, ein Bruder in Saudi-Arabien und ein Bruder in Griechenland. Der älteste Bruder des BF ist verstorben. Die Brüder des BF unterstützen die Eltern des BF in Bangladesch finanziell. Der BF verließ Bangladesch im Jahr 2005 und lebte anschließend ungefähr zwei Jahre in Pakistan, wo er als Schneidergehilfe arbeitete. 2007 reiste er schlepperunterstützt in den Iran, wo er 18 Monate in einer Plastikfabrik arbeitete. In den Jahren 2008 und 2009 lebte der BF in der Türkei, wo er keiner Arbeit nachging, bis er 2009 schlepperunterstützt nach Griechenland reiste, wo er Gelegenheitsarbeiten als Straßenhändler verrichtete. Am 10.09.2012 reiste der BF in Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Der BF bezieht im Bundesgebiet Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und lebt in einer privaten Unterkunft. Der BF hat die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 sehr gut bestanden. Er kann sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht flüssig auf Deutsch verständigen und spricht nur sehr gebrochen Deutsch. Der BF nahm an verschiedenen Aktionen des Vereins XXXX teil, war von 2013 bis 2015 als selbständiger Kolporteur für die XXXX tätig und in den Jahren 2013 und 2014 im Rahmen des sozialen Projekts „Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerber“ im Ausmaß von insgesamt 120 Stunden bei der Stadt Salzburg im Bereich Straßenreinigung beschäftigt. Der BF unterstützt zum Entscheidungszeitpunkt zwei bis drei behinderte Personen ehrenamtlich. Der BF nahm an verschiedenen Aktionen des Vereins römisch 40 teil, war von 2013 bis 2015 als selbständiger Kolporteur für die römisch 40 tätig und in den Jahren 2013 und 2014 im Rahmen des sozialen Projekts „Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerber“ im Ausmaß von insgesamt 120 Stunden bei der Stadt Salzburg im Bereich Straßenreinigung beschäftigt. Der BF unterstützt zum Entscheidungszeitpunkt zwei bis drei behinderte Personen ehrenamtlich. Am 17.11.2019 wurde der BF im Rahmen einer Kontrolle der Finanzpolizei bei der Arbeit für ein Gebäudereinigungsunternehmen angetroffen, ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein und über eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Arbeitserlaubnis zu verfügen. Aufgrund des Verdacht auf Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erstellte die Finanzpolizei ein Strafantrag. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 26.03.2020 wurde ein Antrag des BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebs aus Juni
  4. In Österreich leben keine Verwandten des BF. Der BF ist gesund. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. (…) Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsland einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht.“
  5. Am 10.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005.11. Am 10.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG

  1. Mit unbekämpft gebliebenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2021, Zl. 821232603-200845500, wurde dieser Antrag

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.12. Mit unbekämpft gebliebenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2021, Zl. 821232603-200845500, wurde dieser Antrag

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. 13. Am 20.07.2021 stellte der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005.13. Am 20.07.2021 stellte der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG

  1. Am 06.08.2021 nahm der Beschwerdeführer die Modifikation vor, den Antrag auf § 56 Abs. 1 AsylG 2005 statt auf § 57 AsylG 2005 zu stützen.
  2. Am 06.08.2021 nahm der Beschwerdeführer die Modifikation vor, den Antrag auf Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 statt auf Paragraph 57, AsylG 2005 zu stützen.
  3. Mit Schreiben vom 04.10.2021 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer auf, unter Verweis auf §§ 4, 8 und 7 AsylG-DV binnen zwei Wochen einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde im Original vorzulegen.
  4. Mit Schreiben vom 04.10.2021 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer auf, unter Verweis auf Paragraphen 4, 8 und 7 AsylG-DV binnen zwei Wochen einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde im Original vorzulegen.
  5. Mit Schreiben vom 12.10.2021 erklärte der Beschwerdeführer, dass er weder Reisepass noch Geburtsurkunde habe und diese auch nicht besorgen könne.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.10.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G 2005

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt „1.“), erließ

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG (Spruchpunkt „I.“), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt „II.“), erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt „III.“) und gewährte

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt „IV.“). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Rückehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt „V.“).17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.10.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG 2005

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt „1.“), erließ

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt „I.“), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt „II.“), erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt „III.“) und gewährte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt „IV.“). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Rückehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt „V.“). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Verpflichtung kein nationales Identitätsdokument (Reisepass) vorgelegt habe und die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung nicht nachgewiesen habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt vorgelegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G 2005 komme somit schon aus diesen Gründen nicht in Betracht. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd § 50 Abs. 3 FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei. Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der Missachtung der Rückkehrverpflichtung sei ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Aus diesem Grund bestehe auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Verpflichtung kein nationales Identitätsdokument (Reisepass) vorgelegt habe und die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung nicht nachgewiesen habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt vorgelegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG 2005 komme somit schon aus diesen Gründen nicht in Betracht. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vor. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei. Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der Missachtung der Rückkehrverpflichtung sei ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Aus diesem Grund bestehe auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer führte unter anderem aus, dass die Botschaft von Bangladesch in Wien ihm einen Reisepass ohne Vorlage von Originaldokumenten nicht ausstellen würde. Einen Nachweis legte der Beschwerdeführer nicht vor. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2021 wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2021 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Am 02.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt ferngeblieben. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer zunächst eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor (Beilage ./A), welche er vor etwa einem Jahr erhalten habe. Das Original liege bei seiner Familie in Bangladesch. Er habe nicht daran gedacht, sich dieses schicken zu lassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen erteilt, seine Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe keinen Reisepass. Er sei vor ca. zwei Monaten bei der Botschaft von Bangladesch in Österreich vorstellig geworden, wo man ihm gesagt habe, dass man die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers überprüfen und ihm dann Bescheid geben werde. Er habe bislang aber keine Rückmeldung erhalten. Er könne auch keinen Nachweis darüber vorlegen. Der Beschwerdeführer wisse, dass die Botschaft in Wien sei, genauere Ortsangaben dazu könne er aber nicht machen. Er sei nur einmal in Begleitung eines Kollegen dort gewesen. Desweiteren erklärte der Beschwerdeführer, dass er homosexuell sei und gab nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertretung an, dass er nun vorhabe, aus diesem Grund einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
  2. Am 12.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und spricht Bengali. Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2020, W181 1429911-2/16E,

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2020, W181 1429911-2/16E,

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Am 10.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2021, Zl. 821232603-200845500, wurde dieser Antrag

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Am 10.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2021, Zl. 821232603-200845500, wurde dieser Antrag

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Am 20.07.2021 stellte der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005, welchen er mit Antragsänderung vom 06.08.2021 nunmehr auf § 56 Abs. 1 AsylG 2005 stützt.Am 20.07.2021 stellte der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005, welchen er mit Antragsänderung vom 06.08.2021 nunmehr auf Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 stützt. Der Beschwerdeführer hat keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde oder ein dem gleichzuhaltendes Dokument im Original vorgelegt. Er stellte weder einen Heilungsantrag noch legte er einen Nachweis über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung derartiger Dokumente vor. Am 12.02.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen der Staatsangehörigkeit und Sprache des Beschwerdeführers sowie seiner bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren folgen aus dem unstrittigen und unzweifelhaften Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde bzw. ein dem gleichzuhaltendes Dokument im Original vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt, zumal der Beschwerdeführer zuletzt mit dem am 12.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben selbst erklärte, dass er derartige Dokumente nicht besitze und nicht besorgen könne. Dem – eigentlich – widersprechend legte er zwar in der folgenden mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 02.02.2022 eine Kopie einer Geburtsurkunde vor und erklärte, dass das Original bei seiner Familie in Bangladesch liege. Ein Originaldokument legte er aber auch nach Gewährung einer Frist nicht vor und brachte zudem weiterhin keinen Reisepass in Vorlage. Zwar gab er in der Beschwerdeverhandlung an, diesbezüglich einen Antrag bei der Botschaft von Bangladesch gestellt zu haben, legte aber weder einen Nachweis darüber vor, noch konnte er überhaupt glaubhaft machen, tatsächlich bei der Botschaft vorgesprochen zu haben, zumal er nicht angeben konnte, wo sich diese befindet. Dem Akteninhalt ist im Übrigen kein Heilungsantrag zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer am 12.02.2022 beim Bundesamt für fremdenwesen und Asyl einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden IZR-Auszug.
  2. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) I.: Beschwerde gegen Spruchpunkt „1.“ des angefochtenen Bescheides:Zum Spruchteil A) römisch eins.: Beschwerde gegen Spruchpunkt „1.“ des angefochtenen Bescheides: § 56 AsylG 2005 normiert unter dem Titel „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“:Paragraph 56, AsylG 2005 normiert unter dem Titel „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“: „

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in § 8 AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in Paragraph 8, AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Wie schon oben ausgeführt, legte der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente vor. Er wurde über die Folgen belehrt und stellte auch keinen Antrag auf Heilung dieses Mangels. Der Beschwerdeführer behauptete im Übrigen zwar, derartige Dokumente nicht erlangen zu können, belegte dies aber nicht. Daraus folgt aber, dass ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist.Wie schon oben ausgeführt, legte der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente vor. Er wurde über die Folgen belehrt und stellte auch keinen Antrag auf Heilung dieses Mangels. Der Beschwerdeführer behauptete im Übrigen zwar, derartige Dokumente nicht erlangen zu können, belegte dies aber nicht. Daraus folgt aber, dass ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen ist. In Konsequenz dessen war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt „1.“ des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zum Spruchteil A) II.: Beschwerde gegen die Spruchpunkte „I.“ – „IV.“ des angefochtenen Bescheides:Zum Spruchteil A) römisch zwei.: Beschwerde gegen die Spruchpunkte „I.“ – „IV.“ des angefochtenen Bescheides: Laut Judikatur des VwGH ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung wäre nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass (sodann:

  1. ob)die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich unzulässig. Das gilt auch im Falle eines anhängigen Verfahrens über einen Asylfolgeantrag. Infolge ist die Rückkehrentscheidung in einer solchen Konstellation ersatzlos zu beheben (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107 mwN).Laut Judikatur des VwGH ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung wäre nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass (sodann:
  2. ob)die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich unzulässig. Das gilt auch im Falle eines anhängigen Verfahrens über einen Asylfolgeantrag. Infolge ist die Rückkehrentscheidung in einer solchen Konstellation ersatzlos zu beheben (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107 mwN). Da der Beschwerdeführer nunmehr am 12.02.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sind im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Spruchpunkte „I.“ bis „IV.“ des angefochtenen Bescheides über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung, die Erlassung eines Einreiseverbotes und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos zu beheben. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W169.1429911.3.00

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