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{'item': 'W170 2248500-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlW170 2248500-1 Spruch, W170 2248500-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erke

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist beamteter Lehrer, der bis zu seiner vorläufigen Suspendierung am 19.03.2021 an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX unterrichtet hat. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist beamteter Lehrer, der bis zu seiner vorläufigen Suspendierung am 19.03.2021 an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 unterrichtet hat. Zuvor hat der Beschwerdeführer bis zum Schuljahr 2006/2007 in Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX unterrichtet, er wurde dort für seine engagierte Arbeit und seine Verdienste als engagierter Projektbetreuer lobend im Jahresabschlussbericht der Schule 2006/2007 erwähnt. Zuvor hat der Beschwerdeführer bis zum Schuljahr 2006 aus 2007, in Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 unterrichtet, er wurde dort für seine engagierte Arbeit und seine Verdienste als engagierter Projektbetreuer lobend im Jahresabschlussbericht der Schule 2006 aus 2007, erwähnt. Am 03.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Direktor der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX schriftlich ermahnt, weil es Studierendenbeschwerden gegeben habe, da er eine zweideutige Nachricht an eine Studierende verschickt habe, in der die Wortfolge: „Piercing war super, am Bein. Sehr erotisch!!“ vorgekommen sei. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, in der Kommunikation mit Schülern und Schülerinnen und Studierenden über soziale Medien stets Sachlichkeit, Objektivität und Transparenz zu beachten und dabei das Autoritätsverhältnis des Lehrers nicht zu missbrauchen. Der Beschwerdeführer hat über Vorhalt diese Ermahnung und den dieser zu Grunde liegenden Sachverhalt, der sich im Juni 2018 zugetragen hat, nicht bestritten aber darauf hingewiesen, dass die Empfängerin der Nachricht volljährig und nach Abschluss des Abendkollegs keine Schülerin bzw. Studierende mehr gewesen sei.Am 03.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Direktor der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 schriftlich ermahnt, weil es Studierendenbeschwerden gegeben habe, da er eine zweideutige Nachricht an eine Studierende verschickt habe, in der die Wortfolge: „Piercing war super, am Bein. Sehr erotisch!!“ vorgekommen sei. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, in der Kommunikation mit Schülern und Schülerinnen und Studierenden über soziale Medien stets Sachlichkeit, Objektivität und Transparenz zu beachten und dabei das Autoritätsverhältnis des Lehrers nicht zu missbrauchen. Der Beschwerdeführer hat über Vorhalt diese Ermahnung und den dieser zu Grunde liegenden Sachverhalt, der sich im Juni 2018 zugetragen hat, nicht bestritten aber darauf hingewiesen, dass die Empfängerin der Nachricht volljährig und nach Abschluss des Abendkollegs keine Schülerin bzw. Studierende mehr gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist geschieden, hat Sorgepflichten für eine achtjährige Tochter, Schulden in der Höhe von etwa € 30.000 und kein Vermögen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Bundesdisziplinarkommission bezog der Beschwerdeführer ein Gehalt von € 5.589 (brutto) ohne Berücksichtigung der Abzüge für die offene Suspendierung, er war in der Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 16 eingestuft. Ansonsten weist der Beschwerdeführer keine nicht getilgten disziplinar- und keine strafrechtlichen Verurteilungen auf. 1.
  3. Zum Verfahren: Mit Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 19.03.2021, I/D-3000123284/14-2021, wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.03.2021 persönlich ausgefolgt und wurde gegen diesen kein Rechtsmittel erhoben. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.04.2021, 2021-0.213.731-5, wurde der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.04.2021 persönlich ausgefolgt und wurde gegen diesen kein Rechtsmittel erhoben. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil dieser im Verdacht stehe, am 17.03.2021 im Wege der Chatfunktion der Plattform Microsoft Teams, welche für schulische Zwecke (Besprechungen, Chats mit SchülerInnen) genutzt werde, Schülerinnen sexuell belästigt zu haben, indem er
  4. Kontakt mit der Schülerin XXXX , Klasse XXXX , aufgenommen habe und im Zuge dieses Chats, der sich anfangs auf die Leistung der Schülerin bei einem Test bezogen habe, der Schülerin u.a. folgende Nachrichte geschickt habe: „Lederhose wäre gut!....figurbeton, aber ohne Slip….Gut, Schaue dich einfach gerne an))…Eh, gute Figur, alles)) Slip sicher auch gut))….Zum kosten)))“. Auf die Frage der Schülerin: „was kosten?“ habe er geantwortet: „Wie du unten riechst…Deine Pussy“. Auf die Rückfrage der Schülerin „meine Katze?“ habe er geantwortet: „wird die schon feucht?“ und weiter „Sorry, nicht weitersagen, ok? ….Bleibt unser Geheimnis, ok?“
  5. Kontakt mit der Schülerin römisch 40 , Klasse römisch 40 , aufgenommen habe und im Zuge dieses Chats, der sich anfangs auf die Leistung der Schülerin bei einem Test bezogen habe, der Schülerin u.a. folgende Nachrichte geschickt habe: „Lederhose wäre gut!....figurbeton, aber ohne Slip….Gut, Schaue dich einfach gerne an))…Eh, gute Figur, alles)) Slip sicher auch gut))….Zum kosten)))“. Auf die Frage der Schülerin: „was kosten?“ habe er geantwortet: „Wie du unten riechst…Deine Pussy“. Auf die Rückfrage der Schülerin „meine Katze?“ habe er geantwortet: „wird die schon feucht?“ und weiter „Sorry, nicht weitersagen, ok? ….Bleibt unser Geheimnis, ok?“
  6. Kontakt mit der Schülerin XXXX , Klasse XXXX , aufgenommen habe und im Zuge dieses Chats, der sich anfangs auf eine Frage zur Hausübung bezog, der Schülerin u.a. folgende Nachrichten geschickt habe: „Supa, Lederhose wäre gut, aber pssttt….Einfach so, Figur betont…Tolle Hände…Sehr erotisch!!“. Auf Antwort der Schülerin, dass solche Aussagen einfach unnötig seien, habe der Beschwerdeführer geantwortet: „Genau, so ist es, sorry“.
  7. Kontakt mit der Schülerin römisch 40 , Klasse römisch 40 , aufgenommen habe und im Zuge dieses Chats, der sich anfangs auf eine Frage zur Hausübung bezog, der Schülerin u.a. folgende Nachrichten geschickt habe: „Supa, Lederhose wäre gut, aber pssttt….Einfach so, Figur betont…Tolle Hände…Sehr erotisch!!“. Auf Antwort der Schülerin, dass solche Aussagen einfach unnötig seien, habe der Beschwerdeführer geantwortet: „Genau, so ist es, sorry“. Der Beschwerdeführer stehe daher im Verdacht, durch sein Verhalten näher beschriebene Dienstpflichten verletzt zu haben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde am 07.09.2021 wurde das Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet und schriftlich mit Disziplinarerkenntnis vom 28.09.2021, 2021-0.522.635-13, ausgefertigt. Das Disziplinarerkenntnis enthielt folgenden Schuldspruch: „ XXXX ist schuldig, er hat am 17.03.2021 im Wege der Chatfunktion der Plattform Microsoft Teams, welche für schulische Zwecke (Besprechungen, Chats mit Schüler:innen) genutzt wird, Schülerinnen sexuell belästigt, indem er„ römisch 40 ist schuldig, er hat am 17.03.2021 im Wege der Chatfunktion der Plattform Microsoft Teams, welche für schulische Zwecke (Besprechungen, Chats mit Schüler:innen) genutzt wird, Schülerinnen sexuell belästigt, indem er
  8. Kontakt mit der Schülerin XXXX , Klasse XXXX , aufnahm und im Zuge dieses Chats, der sich anfangs auf die Leistung der Schülerin bei einem Test bezog, der Schülerin u.a. folgende Nachrichte schickte: „Lederhose wäre gut!!...Figurbeton, aber ohne Slip...Gut, schaue dich einfach gerne an))…Eh, gute Figur, alles!!...Slip sicher auch gut))….Zum kosten)))“. Auf die Frage der Schülerin: „was kosten?“ antwortete er: „Wie du unten riechst…Deine Pussy“. Auf die Rückfrage der Schülerin „meine Katze?“ antwortete er: „Wird die schon feucht?“ und weiter „Sorry, nicht weitersagen, ok? ….Bleibt unser Geheimnis ok?“
  9. Kontakt mit der Schülerin römisch 40 , Klasse römisch 40 , aufnahm und im Zuge dieses Chats, der sich anfangs auf die Leistung der Schülerin bei einem Test bezog, der Schülerin u.a. folgende Nachrichte schickte: „Lederhose wäre gut!!...Figurbeton, aber ohne Slip...Gut, schaue dich einfach gerne an))…Eh, gute Figur, alles!!...Slip sicher auch gut))….Zum kosten)))“. Auf die Frage der Schülerin: „was kosten?“ antwortete er: „Wie du unten riechst…Deine Pussy“. Auf die Rückfrage der Schülerin „meine Katze?“ antwortete er: „Wird die schon feucht?“ und weiter „Sorry, nicht weitersagen, ok? ….Bleibt unser Geheimnis ok?“
  10. Kontakt mit der Schülerin XXXX , Klasse XXXX , aufnahm habe und im Zuge dieses Chats, der sich anfangs auf eine Frage zur Hausübung bezog, der Schülerin u.a. folgende Nachrichten schickte: „Supa, Lederhose wäre gut, aber pssttt!!!...Einfach so, Figur betont…Tolle Hände))…Sehr erotisch!!“. Auf Antwort der Schülerin, dass solche Aussagen einfach unnötig seien, antwortete er: „Genau, so ist es, sorry“.
  11. Kontakt mit der Schülerin römisch 40 , Klasse römisch 40 , aufnahm habe und im Zuge dieses Chats, der sich anfangs auf eine Frage zur Hausübung bezog, der Schülerin u.a. folgende Nachrichten schickte: „Supa, Lederhose wäre gut, aber pssttt!!!...Einfach so, Figur betont…Tolle Hände))…Sehr erotisch!!“. Auf Antwort der Schülerin, dass solche Aussagen einfach unnötig seien, antwortete er: „Genau, so ist es, sorry“. XXXX hat dadurch seine Dienstpflicht, wonach er in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 Abs 1 BDG 1979 begangen.“ römisch 40 hat dadurch seine Dienstpflicht, wonach er in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen.“ Als Disziplinarstrafe wurde die Entlassung des Beschwerdeführers verhängt. Die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2021, dem Disziplinaranwalt am 04.10.2021 zugestellt. Gegen den Schuld- und Strafausspruch wurde vom Beschwerdeführer mit am 02.11.2021 zur Post gegebenem Schriftsatz Beschwerde erhoben, die am 21.11.2021 samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannte sich der Beschwerdeführer schuldig und zog die Beschwerde gegen den Schuldspruch, nach Belehrung über die Folgen, zurück. 1.
  12. Zur Sache: Am 17.03.2021, um 19:15 Uhr, eröffnete der Beschwerdeführer (in Folge: G.) an die von ihm unterrichtete Schülerin XXXX (in Folge: S1), Klasse XXXX , im Wege der Chatfunktion der Plattform Microsoft Teams, welche für schulische Zwecke (Besprechungen, Chats mit Schülerinnen und Schülern) genutzt wurde, einen Chat, indem er dieser folgende Nachricht schrieb: „Alles ok?“;Am 17.03.2021, um 19:15 Uhr, eröffnete der Beschwerdeführer (in Folge: G.) an die von ihm unterrichtete Schülerin römisch 40 (in Folge: S1), Klasse römisch 40 , im Wege der Chatfunktion der Plattform Microsoft Teams, welche für schulische Zwecke (Besprechungen, Chats mit Schülerinnen und Schülern) genutzt wurde, einen Chat, indem er dieser folgende Nachricht schrieb: „Alles ok?“; um 19:15 Uhr schrieb S1: „Ja“; um 19:16 Uhr schrieb G.: „Supa“ und „ XXXX “um 19:16 Uhr schrieb G.: „Supa“ und „ römisch 40 “ um 19:19 Uhr schrieb S1: „Vielen Dank der Nachfrage“ (Emoji nicht wiedergegeben); um 19:22 Uhr schrieb G.: „Gerne XXXX !!“ und „ttya“ (Anmerkung: bedeutet wohl: „Talk to You After“);um 19:22 Uhr schrieb G.: „Gerne römisch 40 !!“ und „ttya“ (Anmerkung: bedeutet wohl: „Talk to You After“); um 19:31 Uhr schrieb abermals G. „Immer gut vorbereitet!!“; um 19:33 Uhr schrieb S1: „dankeschön“; um 19:33 Uhr schrieb G. „Bitteeee!!!“; um 19:36 Uhr schrieb abermals G.: „Test Supa!!“ und „Minimaler Fehler“; um 19:37 Uhr schrieb S1: „Ja, ich hoffe beim nächsten Test habe ich keinen Fehler!!“ (Emoji nicht wiedergegeben); um 19:38 Uhr schrieb G.: „Des wird a Sehr gut!!“, „Chat, koennen das alle lessen??“ und „Lesen?“; um 19:44 Uhr schrieb S1: „nein ich glaube nicht“ und „und ja ich hoffe es wird ein sehr gut“; um 19:45 Uhr schrieb G. „Wird es XXXX !!“ und „Lederhose wäre gut!!“;um 19:45 Uhr schrieb G. „Wird es römisch 40 !!“ und „Lederhose wäre gut!!“; um 19:52 Uhr schrieb S1: „echt?“; um 19:53 Uhr schrieb G.: „Nicht??“; um 19:53 Uhr schrieb S1: „keine Ahnung“; um 19:54 Uhr schrieb G.: „Figurbetont, ohne Slip“ und „Aba pssstttt“; um 20:00 Uhr schrieb abermals G. „War a Scherz))“; um 20:03 Uhr schrieb S1: „aso“; um 20:03 Uhr schrieb G.: „Wieso boese geworden??“; um 20:04 Uhr schrieb S1: „nein, ich bin nicht böse“; um 20:04 Uhr schrieb G.: „Gut, schaue dich einfach gerne an))“; um 20:05 Uhr schrieb S1: „das glaube ich gerne“; um 20:05 Uhr schrieb G.: „Wieso?“; um 20:05 Uhr schrieb S1: „wieso nicht“; um 20:06 Uhr schrieb G.: „Eh, gute Figur, alles!!“ und „Slip sicher auch gut))“; um 20:09 Uhr schrieb S1: „wirklich?“; um 20:10 Uhr schrieb G.: „Ja, schlimm??“; um 20:12 Uhr schrieb S1: „naja“; um 20:12 Uhr schrieb G.: „Zum kosten)))“; um 20:13 Uhr schrieb S1: „was kosten?“; um 20:14 Uhr schrieb G.: „Wie du unten riechst…“; um 20:14 Uhr schrieb S1: „meine schuhe?“; um 20:15 Uhr schrieb G.: „Deine Pussy“; um 20:16 Uhr schrieb S1: „meine katze?“; um 20:16 Uhr schrieb G.: „Genau!!“ und „Wird die schon feucht??“; um 20:19 Uhr schrieb S1: „nein“ um 20:20 Uhr schrieb G.: „Sorry, nicht weitersagen, ok?“; um 20:20 Uhr schrieb S1: „ok“; um 20:21 Uhr schrieb G.: „Bleibt unser Geheimnis ok?!“ um 20:22 Uhr schrieb S1: „Welches Geheimnis, ich dachte Sie schreiben auch mit XXXX ??!!“;um 20:22 Uhr schrieb S1: „Welches Geheimnis, ich dachte Sie schreiben auch mit römisch 40 ??!!“; um 20:23 Uhr schrieb G.: „Nana..“ und „Bin euer Prof.“; um 20:23 Uhr schrieb S1: „Also schreiben Sie nicht mit XXXX ?“;um 20:23 Uhr schrieb S1: „Also schreiben Sie nicht mit römisch 40 ?“; um 20:24 Uhr schrieb G.: „Schluss jetzt, bin euer Prof.“; um 20:27 Uhr schrieb S1: „4k“ und „So sollten Lehrer nicht mit SCHÜLERINNEN reden, wissen Sie????“ und um 20:31 Uhr schrieb G.: „So ist es, sorry!!!“ Am 17.03.2021, um 19:19 Uhr, fragte die vom Beschwerdeführer unterrichtete Schülerin XXXX (in Folge: S2), Klasse XXXX , im Wege der Chatfunktion der Plattform Microsoft Teams, welche für schulische Zwecke (Besprechungen, Chats mit Schülerinnen und Schülern) genutzt wurde, hinsichtlich einer Hausübung nach, indem sie dem Beschwerdeführer folgende Nachricht schickte: „Guten Abend herr Professor, ich hätte eine Frage zur Hausübung“ und „bei Übung 9.16 prozent wo muss man da was halbieren“;Am 17.03.2021, um 19:19 Uhr, fragte die vom Beschwerdeführer unterrichtete Schülerin römisch 40 (in Folge: S2), Klasse römisch 40 , im Wege der Chatfunktion der Plattform Microsoft Teams, welche für schulische Zwecke (Besprechungen, Chats mit Schülerinnen und Schülern) genutzt wurde, hinsichtlich einer Hausübung nach, indem sie dem Beschwerdeführer folgende Nachricht schickte: „Guten Abend herr Professor, ich hätte eine Frage zur Hausübung“ und „bei Übung 9.16 prozent wo muss man da was halbieren“; Hinsichtlich der weiteren Nachrichten ist die genaue Zeit nicht feststellbar, die Kommunikation habhate um 20:24 Uhr geendet und hat der Beschwerdeführer immer innerhalb von drei bis vier Minuten nach der jeweils letzten Nachricht der S2 geantwortet. G. antwortete auf die oben festgestellte Frage der S2: „ XXXX ??“;G. antwortete auf die oben festgestellte Frage der S2: „ römisch 40 ??“; S2 antwortete: „jaa“; G. antwortete: „Ab 30.
  13. Halbe Abschreibung“; S2 antwortete: „okey dankeschön“; G. antwortete „Gerne!!“, „Stress bis in die Nacht!!“ und „ XXXX “;G. antwortete „Gerne!!“, „Stress bis in die Nacht!!“ und „ römisch 40 “; S2 antwortete: „was meinen Sie?“; G. antwortete: „Immer Schueler, die was fragen, aba kein Problem, hast dich eh lange nicht gemeldet!“; S2 antwortete: „ja bis jetzt war alles klar“; G. antwortete: „Bist immer sehr höflich, finde ich supa!!“; S2 antwortete: „dankee“ G. antwortete „Bitteee“ (Emoji nicht wiedergegeben), „Dankeeee“ und „Chat koennen das alle lesen??“; S2 antwortete: „nein warum?“; G. antwortete: „Nur so…“ und „Nur wir?“; S2 antwortete: „ja“; G. antwortete: „Supa!!“ und „Wir zwei nur?“; S2 antwortete: „ja herr professor weil sie mit mir schreiben“; G. antwortete: „Supa, Lederhose waere gut, aba pssttt!!!“; S2 antwortete: „wieso lederhose?“; G. antwortete: „Einfach so, Figur betont“; S2 antwortete: „oke“; G. antwortete: „Echt???“; S2 antwortete: „nein eigentlich nicht“ und „weil immerhin bin ich eine schülerin“; G. antwortete: „Ok“ und „So is es!!“; S2 antwortete: „sowieso“; G. antwortete: „Eh“ und „Gut gemacht“; S2 antwortete: „was hab ich gut gemacht?“; G. antwortete: „Reaktion!!“; S2 antwortete: „aso ja“; G. antwortete: „War a Scherz))“; S2 antwortete: „passt“; G. antwortete: „Wir verstehen uns))“ und „Tolles Bild Teams!!“; S2 antwortete: „danke“; G. antwortete: „Tolle Hände))“; S2 antwortete: „danke“; G. antwortete: „Sehr erotisch“ und „Bin euer Prof“; S2 antwortete: „ja sind Sie also sind solche Aussagen einfach unnötig“ und G. antwortete: „Genau, so ist es, sorry“ und „!!“. Am 17.03.2021 war S1 im
  14. Lebensjahr, S2 war im
  15. Lebensjahr. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens hat der Beschwerdeführer bis zum ausdrücklichen Vorhalt der der mangelnden Nachvollziehbarkeit in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, gleichzeitig mit einer erwachsenen Frau gechattet und die Chats verwechselt zu haben sowie durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat, während er die oben geführten Chats mit seinen Schülerinnen geführt hat, keinen Chat mit einer erwachsenen Frau geführt und diese verwechselt, er hat zwar vermutlich an diesem Abend Alkohol konsumiert, war aber in seiner Fähigkeit, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen, in keiner Weise eingeschränkt. Der Beschwerdeführer hat an diesem Abend nicht mehr Alkohol konsumiert als an einem anderen Abend zu dieser Zeit sonst auch. Dem Beschwerdeführer war während der gesamten festgestellten Chat-Kommunikation klar, dass er mit minderjährigen Schülerinnen kommuniziert. Der Beschwerdeführer hat nichts zur Sachverhaltsklärung beigetragen, er hat vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Geständnis abgelegt und Reue gezeigt, auch wenn auffällt, dass in seinen Schlussworten das Geständnis bzw. die Entschuldigung keine Rolle gespielt hat, sondern er sein Verhalten viel mehr wieder relativiert hat („… nur diese blöden Chats.“). Der Beschwerdeführer hat sich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bei den als Zeuginnen geladenen Schülerinnen entschuldigt. Insbesondere die S1 ist durch diesen Vorfall immer noch belastet, sie hat sich bei der Kommunikation mit dem Beschwerdeführer unwohl gefühlt. Für die S2 war diese Kommunikation ekelhaft, diese hat unmittelbar nach der Kommunikation mit dem Beschwerdeführer die Schuld für das Vorgefallene bei sich gesucht. Inzwischen dürfte S2 die Kommunikation verarbeitet haben. Der Beschwerdeführer hat die S2 schon zu Weihnachten 2020 in einem privaten Chat auf ein Eis eingeladen, zum nachfolgenden Halbjahreszeugnis aber die ganze Klasse. Die Direktion der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX hat die Vorfälle polizeilich angezeigt, mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 26.03.2021, 21 BAZ 182/21i-1, wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren hinsichtlich der oben geschilderten Handlungen des Beschwerdeführers eingestellt.Die Direktion der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 hat die Vorfälle polizeilich angezeigt, mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 26.03.2021, 21 BAZ 182/21i-1, wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren hinsichtlich der oben geschilderten Handlungen des Beschwerdeführers eingestellt.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Die Feststellungen zu 1.
  18. ergeben sich aus der Aktenlage, die mit dem Beschwerdeführer vorgehalten und der er beigetreten ist; hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zur Ermahnung wird auf seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, hinsichtlich der genauen Angaben zu seinem Brutto-Monatsverdienst zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Bundesdisziplinarkommission auf seine Angaben zu seiner besoldungsrechtlichen Stellung und die entsprechende Gehaltstabelle im GehaltsG. 2.
  19. Die Feststellungen zu 1.
  20. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. 2.
  21. Der Chatverlauf zwischen dem Beschwerdeführer sowie S1 und S2 ergibt sich aus den im Akt einliegenden, in der Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Chatprotokollen. Das Alter von S1 und S2 ergibt sich aus den im Akt einliegenden Schülerdatenblatt und ist dem Beschwerdeführer bekannt. Die Verantwortung des Beschwerdeführers im Disziplinarverfahren ergibt sich aus der Aktenlage und wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten; erst über ausdrücklichen Vorhalt, dass diese unglaubwürdig sein hat er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Unrichtigkeit der bisherigen Verantwortung eingeräumt und zugegeben, dass er, während er die oben geführten Chats mit seinen Schülerinnen geführt hat, keinen Chat mit einer erwachsenen Frau geführt und diese verwechselt hat. Dass der Beschwerdeführer (auch) an diesem Abend Alkohol konsumiert hat, aber in seiner Fähigkeit, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen, in keiner Weise eingeschränkt war, ergibt sich aus der Schilderung des Trinkverhaltens des Beschwerdeführers an diesem Abend und in der Zeit vor diesem Abend; nach seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer an diesem Abend nicht mehr Alkohol konsumiert als an anderen Abenden zu dieser Zeit sonst auch. Dass dem Beschwerdeführer während der gesamten festgestellten Chat-Kommunikation klar war, dass er mit minderjährigen Schülerinnen kommuniziert, hat dieser nach Eingeständnis, dass sein Vorbringen, mit einer erwachsenen Frau kommuniziert zu haben, eine Schutzbehauptung war, nicht einmal mehr im Ansatz in Abrede gestellt; es wäre auch im Lichte der Chatprotokolle nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer seine Opfer mit Namen anspricht und am Ende der Kommunikation jeweils darauf hinweist, dass er der „Prof.“ der Opfer war. Dass der Beschwerdeführer nichts zur Sachverhaltsklärung beigetragen hat, erschließt sich aus dem Vorliegen der Chatprotokolle und dass er erst nachdem ihm klar war, dass seine Schutzbehauptungen („Blackout, erwachsene Frau, stark alkoholisiert“) vom Gericht nicht geglaubt werden, deren Unwahrheit eingeräumt hat. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich allerdings, dass er dann ein umfängliches Geständnis abgelegt hat; die Chats an und für sich hat der Beschwerdeführer nie geleugnet, sie aber durch Unwahrheiten zu erklären versucht. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesverwaltungsgericht Reue gezeigt und sich bei den als Zeuginnen anwesenden Schülerinnen entschuldigt, wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll zeigt; aus diesem zeigt sich auch, dass in den Schlussworten des Beschwerdeführers das Geständnis bzw. die Entschuldigung keine Rolle mehr gespielt hat, sondern er sein Verhalten viel mehr wieder relativiert hat („… nur diese blöden Chats.“). Dies stellt eine unangemessene, nur auf die Folgen für den Beschwerdeführer bezogene Darstellung der Chats dar, da dieser nun Folgen fürchtet. Einen Bezug zu seinen Opfern hat der Beschwerdeführer in seinen Schlussworten nicht im Ansatz hergestellt. Die Folgen für die beiden Schülerinnen bzw. wie diese den Vorfall verarbeitet hat, ergibt sich aus deren glaubwürdiger Verantwortung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer die S2 schon zu Weihnachten 2020 in einem privaten Chat auf ein Eis eingeladen hat, ergibt sich aus deren Aussage, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Dass der Beschwerdeführer zum nachfolgenden Halbjahreszeugnis gegenüber der ganzen Klasse eine derartige Einladung ausgesprochen hat, ergibt sich aus seinen Aussagen. Die Feststellungen zum Strafverfahren ergeben sich aus der Aktenlage.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  23. Zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen den Schuldspruch: 3.1.
  24. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den Schuldspruch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Belehrung über die Folgen zurückgezogen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 3.1.
  25. Da die Beschwerde gegen den Schuldspruch vom Beschwerdeführer, der als einziger Beschwerde erhoben hat, zurückgezogen wurde, ist das Verfahren diesbezüglich einzustellen; folglich ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. 3.
  26. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Strafausspruch: 3.2.
  27. Anders als beim gerichtlichen Strafrecht oder dem Verwaltungsstrafrecht handelt es sich beim Disziplinarrecht der Beamten nicht um ein vertyptes Strafrecht in dem Sinne, dass für jeden im Gesetz definierten Straftatbestand eine im Gesetz festgelegte Strafdrohung mit einem dem objektiven Unrechtsgehalt des Straftatbestandes angemessenen Strafrahmen festgelegt wäre. Im Disziplinarrecht ist es im Unterschied dazu vielmehr Aufgabe der Disziplinarbehörde und ihr folgend des Verwaltungsgerichts, eine solche Einschätzung des objektiven Unrechtsgehaltes der dem Beschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und damit des möglichen Rahmens einer in Betracht kommenden Strafe bei Ermittlung der „Schwere der Dienstpflichtverletzung“ im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG als Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe im konkreten Fall vorzunehmen. Die Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG ist „wesentlich ... durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung konstituiert“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  28. Auflage 2003, 79 f). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert (VwGH 24.04.2012, 2011/09/0170). Zwar darf das Maß der Strafe jenes der Schuld nicht übersteigen. Bei der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG handelt es sich um eine Strafe, und die Disziplinarbehörde und ihr folgend das Verwaltungsgericht haben sich auch bei einer objektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG an den nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren (VwGH 07.07.1999, 99/09/0042). Es ist bei der Beurteilung des Ausmaßes der „Schwere der Dienstpflichtverletzung“ im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen ist. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auch auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung (VwGH 12.07.2011, 2008/09/0355).3.2.
  29. Anders als beim gerichtlichen Strafrecht oder dem Verwaltungsstrafrecht handelt es sich beim Disziplinarrecht der Beamten nicht um ein vertyptes Strafrecht in dem Sinne, dass für jeden im Gesetz definierten Straftatbestand eine im Gesetz festgelegte Strafdrohung mit einem dem objektiven Unrechtsgehalt des Straftatbestandes angemessenen Strafrahmen festgelegt wäre. Im Disziplinarrecht ist es im Unterschied dazu vielmehr Aufgabe der Disziplinarbehörde und ihr folgend des Verwaltungsgerichts, eine solche Einschätzung des objektiven Unrechtsgehaltes der dem Beschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und damit des möglichen Rahmens einer in Betracht kommenden Strafe bei Ermittlung der „Schwere der Dienstpflichtverletzung“ im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG als Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe im konkreten Fall vorzunehmen. Die Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist „wesentlich ... durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung konstituiert“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  30. Auflage 2003, 79 f). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert (VwGH 24.04.2012, 2011/09/0170). Zwar darf das Maß der Strafe jenes der Schuld nicht übersteigen. Bei der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG handelt es sich um eine Strafe, und die Disziplinarbehörde und ihr folgend das Verwaltungsgericht haben sich auch bei einer objektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG an den nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren (VwGH 07.07.1999, 99/09/0042). Es ist bei der Beurteilung des Ausmaßes der „Schwere der Dienstpflichtverletzung“ im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen ist. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auch auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung (VwGH 12.07.2011, 2008/09/0355). Nach der Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung nicht eine derart wesentliche Bedeutung wie vor der Dienstrechtsnovelle 2008 zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0053). Die positive Generalprävention soll das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung stärken. Dabei lassen sich drei unterschiedliche, ineinander übergehende, Ziele und Wirkungen herausarbeiten: die Einübung der Rechtstreue als Lerneffekt; der Vertrauenseffekt, der sich ergibt, wenn der Bürger sieht, dass das Recht sich durchsetzt; und der Befriedigungseffekt, der sich einstellt, wenn sich das allgemeine Rechtsbewusstsein auf Grund der Sanktion beruhigt und den Konflikt mit dem Täter als erledigt ansieht. Die negative Generalprävention soll die Gesellschaft von der Begehung einer Tat abschrecken, indem ins Bewusstsein gerufen wird, welche Strafen folgen können. Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist (auch) zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen bzw. der höchsten Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen Entlassung wird in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG zu Gebote stehenden Möglichkeiten – in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischenliegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (vgl. sinngemäß Jerabek, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 17 zu § 43 und Rz 15 zu § 46 StGB

(2003)). An die nur teilweise – nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen – auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Beamten verhängten Strafe ist angesichts des § 93 Abs. 1 BDG von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist (auch) zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen bzw. der höchsten Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen Entlassung wird in den Fällen des Paragraph 95, Absatz 3, BDG nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf die nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BDG zu Gebote stehenden Möglichkeiten – in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischenliegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit vergleiche sinngemäß Jerabek, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 17 zu Paragraph 43 und Rz 15 zu Paragraph 46, StGB
(2003)). An die nur teilweise – nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen – auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Beamten verhängten Strafe ist angesichts des Paragraph 93, Absatz eins, BDG von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187). Das Erfordernis der Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe schließt es nicht aus, schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, wenn diese Dienstpflichtverletzung sehr schwer ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0012), wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). 3.2.
  1. Schließlich ist noch zu bedenken, dass es sich bei der Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 BDG) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) der Festlegung von deren Höhe um Ermessensentscheidungen handelt (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208) und gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG – außer bei Verwaltungsstrafsachen und im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes – dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zukommt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und diese das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Räumt das Gesetz der Behörde nämlich Ermessen ein und übt diese das Ermessen im Sinne des Gesetzes aus, liegt keine Rechtswidrigkeit vor (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).3.2.
  2. Schließlich ist noch zu bedenken, dass es sich bei der Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, BDG) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) der Festlegung von deren Höhe um Ermessensentscheidungen handelt (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208) und gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG – außer bei Verwaltungsstrafsachen und im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes – dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zukommt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und diese das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Räumt das Gesetz der Behörde nämlich Ermessen ein und übt diese das Ermessen im Sinne des Gesetzes aus, liegt keine Rechtswidrigkeit vor (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). 3.3.
  3. Die Behörde hat begründend angeführt, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Disziplinarvergehen weder von geringer Schuld seien noch von unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen sei. Die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzungen sei als hoch zu bewerten, da es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzungen, der Verletzung der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen, um schwerwiegende Verfehlungen handle (unter Hinweis auf VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0040). Die besondere Schwere dieser Dienstpflichtverletzungen verlange – so die Behörde weiter – in generalpräventiver Hinsicht eine spürbare Sanktion, zumal es gerade bei minderjährigen Schülerinnen hier eines besonderen Schutzes bedürfe, um derartige Dienstpflichtverletzungen künftig zu verhindern, zumal – nicht zuletzt aufgrund der Pandemiesituation – die elektronische Kommunikation zwischen Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern zuletzt zugenommen und für sexuelle Belästigungen aufgrund der Vertraulichkeit und räumlichen Distanz anfälliger sei als die persönliche Kommunikation im besser kontrollierten Schulbereich. In spezialpräventiver Hinsicht könne im Hinblick auf das (von der Behörde festgestellte) Disziplinarerkenntnis vom 24.01.2014 (zur Berücksichtigung nach Ablauf der in § 121 Abs. 2 BDG genannten Zeit zwecks Beurteilung der gesamten Persönlichkeitsstruktur des Täters sowohl im Hinblick darauf, ob der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB vorliege als auch zur Beurteilung, ob für den Täter die Prognose erstellt werden könne, er werde sich in Zukunft wohl verhalten verwies die Behörde auf VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062), dem im Wesentlichen eine Alkoholisierung während einer Schulveranstaltung und eine damit verbundene Vernachlässigung der Aufsichtspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern zugrunde gelegen sei, und die Ermahnung vom 02.07.2018, die ebenfalls aufgrund unangemessener Kommunikation mit einer (ehemaligen) Studentin erfolgt sie und offensichtlich keinen Sinneswandel beim Beschwerdeführer bewirkt habe, sowie die Verantwortung des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung, eine positive Zukunftsprognose nicht erstellt werden. Bei der Strafbemessung seien das Zusammentreffen zweier Dienstpflichtverletzungen und die besondere Vorbildfunktion als Lehrperson als erschwerend sowie kein Umstand als mildernd zu werten gewesen. Insbesondere habe aufgrund des Vorlebens und der Verantwortung in der mündlichen Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde weder von einer disziplinären Unbescholtenheit noch von einem Geständnis als Milderungsgrund ausgegangen und daher nur mit der Disziplinarstrafe der Entlassung das Auslangen gefunden werden können.3.3.
  4. Die Behörde hat begründend angeführt, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Disziplinarvergehen weder von geringer Schuld seien noch von unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen sei. Die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzungen sei als hoch zu bewerten, da es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzungen, der Verletzung der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen, um schwerwiegende Verfehlungen handle (unter Hinweis auf VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0040). Die besondere Schwere dieser Dienstpflichtverletzungen verlange – so die Behörde weiter – in generalpräventiver Hinsicht eine spürbare Sanktion, zumal es gerade bei minderjährigen Schülerinnen hier eines besonderen Schutzes bedürfe, um derartige Dienstpflichtverletzungen künftig zu verhindern, zumal – nicht zuletzt aufgrund der Pandemiesituation – die elektronische Kommunikation zwischen Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern zuletzt zugenommen und für sexuelle Belästigungen aufgrund der Vertraulichkeit und räumlichen Distanz anfälliger sei als die persönliche Kommunikation im besser kontrollierten Schulbereich. In spezialpräventiver Hinsicht könne im Hinblick auf das (von der Behörde festgestellte) Disziplinarerkenntnis vom 24.01.2014 (zur Berücksichtigung nach Ablauf der in Paragraph 121, Absatz 2, BDG genannten Zeit zwecks Beurteilung der gesamten Persönlichkeitsstruktur des Täters sowohl im Hinblick darauf, ob der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB vorliege als auch zur Beurteilung, ob für den Täter die Prognose erstellt werden könne, er werde sich in Zukunft wohl verhalten verwies die Behörde auf VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062), dem im Wesentlichen eine Alkoholisierung während einer Schulveranstaltung und eine damit verbundene Vernachlässigung der Aufsichtspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern zugrunde gelegen sei, und die Ermahnung vom 02.07.2018, die ebenfalls aufgrund unangemessener Kommunikation mit einer (ehemaligen) Studentin erfolgt sie und offensichtlich keinen Sinneswandel beim Beschwerdeführer bewirkt habe, sowie die Verantwortung des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung, eine positive Zukunftsprognose nicht erstellt werden. Bei der Strafbemessung seien das Zusammentreffen zweier Dienstpflichtverletzungen und die besondere Vorbildfunktion als Lehrperson als erschwerend sowie kein Umstand als mildernd zu werten gewesen. Insbesondere habe aufgrund des Vorlebens und der Verantwortung in der mündlichen Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde weder von einer disziplinären Unbescholtenheit noch von einem Geständnis als Milderungsgrund ausgegangen und daher nur mit der Disziplinarstrafe der Entlassung das Auslangen gefunden werden können. 3.3.
  5. Gegenständlich hat die Behörde den Strafrahmen, der nach Ansicht des Gerichts von einer hohen Geldstrafe bis zur Entlassung reicht, richtig eingeschätzt. Dies aus folgenden Gründen: Die Schuld des Beschwerdeführers ist sehr schwer, er hat zwei ihm anvertraute Schülerinnen in einer absolut nicht hinnehmbaren Art belästigt, obwohl er wusste, dass diese im
  6. bzw.
  7. Lebensjahr stehen und hat auch dann noch versucht, die Schülerinnen, indem er ihnen das Versprechen abrang, die Kommunikation als Geheimnis zu behandeln, mit dieser Verletzung ihrer sexuellen Integrität, auch wenn diese nur „verbal“ erfolgte, alleine zu lassen bzw. zu verhindern, dass sich diese jemanden anvertrauen, was aber zur Verarbeitung einer solchen Verletzung unverzichtbar ist. Insbesondere spezialpräventive Gründe sprechen für diesen hohen Strafrahmen, weil sich der Beschwerdeführer nicht durch die Ermahnung aus 2018 von weiteren unangemessenen Äußerungen gegenüber Schülerinnen, die nunmehr auch minderjährig waren, abhalten ließ, obwohl ihm dies 2018 ausdrücklich angewiesen wurde. Auch die Eiseinladung an S2, die vorerst nur an diese erging und auch im „geschützen“ Chat-Bereich stattfand, zeigt, dass der Beschwerdeführer als Lehrer die Grenzen der Kommunikation mit einer Schülerin nicht beachtete – mit einer ganzen Klasse Eis essen zu gehen mag in Ordnung sein, nur eine einzelne, noch dazu minderjährige Schülerin hiezu einzuladen, ist es jedenfalls nicht. Auch dass sich der Beschwerdeführer zwar bei den Schülerinnen entschuldigt hat aber in seinen Schlussworten sich in Wahrheit nur auf sich bezog und den Vorfall durch die Verwendung der Worte „diese blöden Chats“ bagatellisierte, zeigt, dass er sich innerlich nicht hinreichend von seiner Tat distanziert hat sondern in Wahrheit nur die Folgen fürchtet. Mit BGBl. I Nr. 19/2021 wurde § 14a SchUG in das SchUG aufgenommen, dieser ist seit 08.01.2021 in Kraft und lautet:Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, wurde Paragraph 14 a, SchUG in das SchUG aufgenommen, dieser ist seit 08.01.2021 in Kraft und lautet: „IKT-gestützter Unterricht § 14a.
(1)Digitale Endgeräte sind Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichten-technischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets.Paragraph 14 a,
(1)Digitale Endgeräte sind Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichten-technischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets.
(2)IKT-gestützter Unterricht ist Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Einsatz digitaler Endgeräte als Arbeitsmittel sowie von digitalen Lern- und Arbeitsplattformen, allenfalls auch unter Verwendung elektronischer Kommunikation.
(3)Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann mit Verordnung Vorgaben über die Art und die technischen Erfordernisse für IKT-gestützten Unterricht, digitale Endgeräte und digitale Lern- und Arbeitsplattformen festlegen.“ Daraus ergibt sich, dass im Hinblick auf die gesetzliche Normierung des IKT gestützten Unterrichts und die daraus folgende erhebliche Bedeutung aus generalpräventiver Sicht ein deutliches Zeichen gesetzt werden muss, dass der gegenüber der Schule regelmäßig viel vertraulichere Raum der elektronischen Kommunikation, vor allem im „Zweier-Chat“, kein rechtsfreier Raum ist und sich Lehrer und Lehrerinnen auch und insbesondere hier um den richtigen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bemühen und unter allen Umständen deren Grenzen zu respektieren haben. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es beeindruckend war, wie sehr insbesondere die S1 noch unter den damaligen Geschehnissen leidet, was aus generalpräventiver Sicht abermals eine empfindliche Strafe erfordert. Auch der Umstand, dass sich die S2 gleich nach dem Chat gefragt hat, ob denn nicht sie etwas falsch gemacht hat und gezwungen war, sich dieser für sie ekelhaften Kommunikation zu stellen, zeigt, dass selbst selbstsichere Schülerinnen – immerhin hat es die S2 vermocht, von sich aus ihre Mutter zu informieren – erheblich unter solchen auch „nur“ verbalen Belästigungen leiden. Die geschilderte Reaktion der beiden Opfer zeigt, wie wichtig es aus generalpräventiver Sicht ist, eine solche Belästigung durch eine schwere Strafe zu verhindern. Schließlich erwartet die rechtstreue Öffentlichkeit im Lichte dessen, dass ein Lehrer minderjährige Mädchen belästigt, eine entsprechende rechtliche Reaktion. Kein Elternteil will, dass ein solcher Lehrer ihre Kinder unterrichtet; keine Schülerin will von einem solchen Lehrer unterrichtet und benotet werden. Als Erschwernisgründe kommt insbesondere das Begehen von zwei Dienstpflichtverletzungen, in Betracht, sowie dass der Beschwerdeführer bei der S2, nachdem diese mit den Aussagen „nein eigentlich nicht“ und „weil immerhin bin ich eine schülerin“ die unangemessene Kommunikation beendet hat, einen weiteren Versuch gestartet hat, die unangemessene Kommunikation in Gang zu bringen, indem er das offenbar die Hände des S2 zeigendes Teams-Foto lobte und die Hände als „sehr erotisch“ bezeichnete. Mildern ist das Geständnis, auch wenn dieses nur im Ansatz reuig war und die Entschuldigung bei den Schülerinnen in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Eine mildernde Berauschung lag nicht vor. Im Lichte der Schwere der Schuld, der gewichtigen spezial- und generalpräventiven Gründe bedürfte es aber eines erheblichen Überwiegens der Milderungsgründe, um von einer Entlassung abzusehen; dieses Überwiegen kann das Gericht nicht erkennen. Insgesamt kann der Ermessensübung durch die Behörde daher nicht entgegengetreten werden und ist die Beschwerde gegen den Strafausspruch abzuweisen. 3.3. Zur Kostenentscheidung: Im Lichte der Disziplinarstrafe, der Schulden des Beschwerdeführers und der allenfalls geringen Kosten – es kommen allenfalls Zeugengebühren in Betracht – wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die entscheidungsrelevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und der Entscheidung zur Grunde gelegt. Daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2248500.1.00

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