GVG, 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 14 Absatz 2, ZDG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
Begründet wurde der Antrag damit, dass der Beschwerdeführer in Ausbildung stehe, er sei Student an der Fachhochschule XXXX , Studium Internationale Wirtschaftsbeziehungen, mit einer Mindeststudiendauer von 4 Jahren. Ein Zeitpunkt, bis wann der Aufschub beantragt wurde, wurde nicht bekanntgegeben. Allerdings langte am 09.12.2021 bei der Behörde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Zivildienstes
Paragraph 14, ZDG ein. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Beschwerdeführer in Ausbildung stehe, er sei Student an der Fachhochschule römisch 40 , Studium Internationale Wirtschaftsbeziehungen, mit einer Mindeststudiendauer von 4 Jahren. Ein Zeitpunkt, bis wann der Aufschub beantragt wurde, wurde nicht bekanntgegeben. Mit Bescheid der Behörde vom 05.01.2022, Zl. 493720/19/ZD/0122, wurde der Antrag abgewiesen, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.01.2022 zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich eine am 04.02.2022 bei der Behörde eingelangte Beschwerde, in der der Antrag insoweit konkretisiert wurde, als Aufschub für die Dauer des Studiums, zumindest bis September 2022 beantragt wurde. 1.
1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
2 1. Fall ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. 3.2.
Paragraph 14, Absatz 2, 1. Fall ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Laut dem Bescheid der Behörde vom 15.04.2020 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 27.02.2020 festgestellt; dieser rechtskräftige Bescheid bindet die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht (unabhängig von dessen Rechtmäßigkeit), da er sich im Rechtsbestand befindet. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 01.12.2021 und daher nicht binnen eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung mit 27.02.2020 zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen, aber er hat hinsichtlich des Studiums einen bedeutenden Nachteil nicht nachgewiesen. Er würde zwei Semester verlieren, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen bedeutenden Nachteil darstellt; der Verwaltungsgerichtshof führt viel mehr aus, dass die die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen wird, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Auch durch die frustrierten Studiengebühren ändert sich diese Einschätzung nicht, da der Beschwerdeführer diese Studiengebühren im Wissen um seine Zivildienstpflicht einbezahlt hat, anstatt das Fachhochschulstudium – wovon der Gesetzgeber ausging – erst nach Leistung des Zivildienstes zu beginnen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Auch dass die bereits geleisteten Studiengebühren frustrieren würden, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes irrelevant (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0392). Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 01.12.2021 und daher nicht binnen eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung mit 27.02.2020 zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen, aber er hat hinsichtlich des Studiums einen bedeutenden Nachteil nicht nachgewiesen. Er würde zwei Semester verlieren, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen bedeutenden Nachteil darstellt; der Verwaltungsgerichtshof führt viel mehr aus, dass die die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen wird, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Auch durch die frustrierten Studiengebühren ändert sich diese Einschätzung nicht, da der Beschwerdeführer diese Studiengebühren im Wissen um seine Zivildienstpflicht einbezahlt hat, anstatt das Fachhochschulstudium – wovon der Gesetzgeber ausging – erst nach Leistung des Zivildienstes zu beginnen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Auch dass die bereits geleisteten Studiengebühren frustrieren würden, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes irrelevant (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0392). Darüber hinaus handelt es sich bei einem Studium als außerordentlicher Studierender des Vorstudienlehrgangs der Fachhochschule XXXX nicht um eine Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, sondern um eine andere weiterführende Ausbildung.Darüber hinaus handelt es sich bei einem Studium als außerordentlicher Studierender des Vorstudienlehrgangs der Fachhochschule römisch 40 nicht um eine Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, sondern um eine andere weiterführende Ausbildung. Daher ist gegenständlich auch § 14 Abs. 2 1. Fall ZDG nicht geeignet, einen Aufschub des Zivildienstes des Beschwerdeführers zu begründen.Daher ist gegenständlich auch Paragraph 14, Absatz 2, 1. Fall ZDG nicht geeignet, einen Aufschub des Zivildienstes des Beschwerdeführers zu begründen. 3.3.
2 2. Fall ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen und wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.3.3.
Paragraph 14, Absatz 2,
2 ZDG haben Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. 3.4.
Paragraph 8, Absatz 2, ZDG haben Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Das bedeutet, dass die Behörde spätestens am 21.12.2021 einen anderen Zivildiener zuweisen hätte müssen, um den Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt seines Antrags auf Aufschub des Zivildienstes bereits einer Einrichtung zugewiesen worden war, zu ersetzen. Zwar hat der Beschwerdeführer seinen Antrag am 09.12.2021 eingebracht, aber standen der Behörde daher nur 11 Tage zur Verfügung, um das Verfahren mit dem Beschwerdeführer zu führen und einen anderen Zivildienstpflichtigen der Einrichtung zuzuweisen; zumal die Behörde vom Beschwerdeführer noch Beweismittel anfordern musste, die er erst am 22.12.2021 der Behörde vorgelegt hat, war spätestens zu diesem Zeitpunkt die Zuweisung eines anderen Zivildienstpflichtigen zur entsprechenden Einrichtung zum gleichen Termin, wie dem, zu dem der Beschwerdeführer zugewiesen wurde, nicht mehr möglich und wäre die Stelle daher vakant geblieben. Daher standen einem Aufschub auch Erfordernisse des Zivildienstes
2 ZDG entgegen, sodass auch aus diesem Grund weder ein Aufschub nach § 14 Abs. 2
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG entgegen, sodass auch aus diesem Grund weder ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz 2,
GVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Der Zivildienst fällt weder unter Art. 6 Abs. 1 EMRK noch unter Art. 47 GRC. Gegenständlich ist die Sachlage nicht strittig, viel mehr ist nur die Frage strittig, ob diese einen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte für den Beschwerdeführer begründet und ob dem Aufschub Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Dies ist aber durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, daher sind keine Rechtsfragen besonderer Komplexität zu beantworten und kann von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden (vgl. hiezu VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039; VwGH 19.3.2014, Ra 2014/06/0033; VwGH 27.01.2017, Ra 2016/06/0054; VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 27.01.2017, Ra 2016/06/0054; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043 und VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).3.5. Zur Nichtdurchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Zivildienst fällt weder unter Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch unter Artikel 47, GRC. Gegenständlich ist die Sachlage nicht strittig, viel mehr ist nur die Frage strittig, ob diese einen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte für den Beschwerdeführer begründet und ob dem Aufschub Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Dies ist aber durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, daher sind keine Rechtsfragen besonderer Komplexität zu beantworten und kann von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden vergleiche hiezu VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039; VwGH 19.3.2014, Ra 2014/06/0033; VwGH 27.01.2017, Ra 2016/06/0054; VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 27.01.2017, Ra 2016/06/0054; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043 und VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die relevante Rechtsprechung wurde unter A) dargestellt und der Entscheidung unterstellt, daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2251759.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.