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{'item': 'W173 2250645-1'}

Obsah (12)§ 42§ 28Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 29§ 31§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlW173 2250645-1 SpruchW173 2250645-1/5E, W173 2250645-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch ÖZIV Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 07.12.2021, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid vom 07.12.2021 wird behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 07.12.2021 wird behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 09.11.2021 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ ausgestellt. Dieser Entscheidung liegt das auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 6.10.2021 basierende Sachverständigengutachtengutachten von XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 18.10.2021 zu Grunde, das von der belangten Behörde im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung des Behindertenpasses eingeholt wurde.Dieser Entscheidung liegt das auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 6.10.2021 basierende Sachverständigengutachtengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 18.10.2021 zu Grunde, das von der belangten Behörde im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung des Behindertenpasses eingeholt wurde. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben.
  2. Die Beschwerdeführerin begehrte mit ihrem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 27.08.2021 auch die Eintragung des Zusatzvermerks „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Befunde bei, zu denen jene des XXXX vom 29.5.2019, vom 16.9.2020 und 27.1.2021 zählten.
  3. Die Beschwerdeführerin begehrte mit ihrem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 27.08.2021 auch die Eintragung des Zusatzvermerks „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Befunde bei, zu denen jene des römisch 40 vom 29.5.2019, vom 16.9.2020 und 27.1.2021 zählten. Der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerks legte die belangte Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX vom 18.10.2021 zu Grunde. Der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerks legte die belangte Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 18.10.2021 zu Grunde. Zusammengefasst wird in diesem Sachverständigengutachten – betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – im Wesentlichen folgendes ausgeführt: „………….. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX , Othopädie, 12.8.2021: Glutealinsuffizienz li bei Z.n. H-TEP Revision links 2021 mit Trochanter major Abriss, Z.n. H-TEP li 2019, Reha Baden 20.6.2021: Coxarthrose bds,. Z.n. Schaftwechsel li (22.1.2021) bei Hüft TEP, Erstimplantation li 2019, Lumbalgie, Z.n. Kleinhirninsult 2018, Hiatushernie, z.n. Strumektomie 1998, ärztliche Enduntersuchung:………im Zimmer ist sie bereits ein paar Schritte ohne Gehbehelf mobil. Mit einer Krücke re außer Haus beträgt die Gehausdauer 45-60 min. Stiegenaufwärtsgehen gelingt mittlerweile im Wechselschritt, eine Muskelkräftigung der Hüft- und OS Muskulatur links konnte erarbeitet werden, in Seitenlage treten im Bereich der rechten Hüfte auch keine Schmerzen auf. Bewegungsumfang li Hüfte deutlich gebessert: Ex/Flex 0-100, Innen/Außenrotation 30-0-25m Ab/Adduktion 25-0-20, ohne Bewegungsschmerz, Gangbild ohne Gehbehelf disharmonisch, Einbeinstand links kurz möglich. BHB Eisenstadt Neurologie 6/2018: 163.9 Ischämischer Insult im Kleinhirn und der Medulla oblongata rechts durch 172.6 Dissektion der A. vertebralis rechts, E78.2 Gemischte Hyperlipidämie, G44.1 Spannungskopfschmerz.Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): römisch 40 , Othopädie, 12.8.2021: Glutealinsuffizienz li bei Z.n. H-TEP Revision links 2021 mit Trochanter major Abriss, Z.n. H-TEP li 2019, Reha Baden 20.6.2021: Coxarthrose bds,. Z.n. Schaftwechsel li (22.1.2021) bei Hüft TEP, Erstimplantation li 2019, Lumbalgie, Z.n. Kleinhirninsult 2018, Hiatushernie, z.n. Strumektomie 1998, ärztliche Enduntersuchung:………im Zimmer ist sie bereits ein paar Schritte ohne Gehbehelf mobil. Mit einer Krücke re außer Haus beträgt die Gehausdauer 45-60 min. Stiegenaufwärtsgehen gelingt mittlerweile im Wechselschritt, eine Muskelkräftigung der Hüft- und OS Muskulatur links konnte erarbeitet werden, in Seitenlage treten im Bereich der rechten Hüfte auch keine Schmerzen auf. Bewegungsumfang li Hüfte deutlich gebessert: Ex/Flex 0-100, Innen/Außenrotation 30-0-25m Ab/Adduktion 25-0-20, ohne Bewegungsschmerz, Gangbild ohne Gehbehelf disharmonisch, Einbeinstand links kurz möglich. BHB Eisenstadt Neurologie 6/2018: 163.9 Ischämischer Insult im Kleinhirn und der Medulla oblongata rechts durch 172.6 Dissektion der A. vertebralis rechts, E78.2 Gemischte Hyperlipidämie, G44.1 Spannungskopfschmerz. ………………………….. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Aufbrauch beider Hüftgelenke – gering rechts, links Zustand nach Gelenkersatz mit Revisionsoperation Oberer Rahmensatz, bei muskulärer Insuffizienz links, Gangbildstörung, einseitige Gehhilfe notwendig 02.05.08 40 2 Aufbrauch linkes Kniegelenk Fixer Richtsatzwert 02.05.20 30 3 Zustand nach Kleinhirninfarkt bei Dissektion der Arteria vertebralis Unterer Rahmensatz, fallweises Auftreten von Schwankschwindel, keine Halbseitensymptomatik, keine permanenten motorischen oder sensiblen Ausfälle 04.01.01 10 4 Hypertonie, Leichte Hypertonie Fixer Richtsatzwert 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht. Leiden 3 und 4 für eine Erhöhung von zu geringer funktioneller Relevanz. …………………. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: …………………………… X Prothesenträgerin oder Prothesenträgerrömisch zehn Prothesenträgerin oder Prothesenträger ………………………….. 1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400m ist zumutbar und möglich. Mit einer einseitigen Gehhilfe ist das Gangbild ausreichend sicher. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. 2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“ 2.
  4. Gegen das eingeholte Gutachten vom 18.10.2021 von XXXX , FÄ für Neurologie, das dem Parteiengehör mit Schreiben vom 9.11.1021 unterzogen wurde, erhob die Beschwerdeführerin keine Einwendungen. 2.
  5. Gegen das eingeholte Gutachten vom 18.10.2021 von römisch 40 , FÄ für Neurologie, das dem Parteiengehör mit Schreiben vom 9.11.1021 unterzogen wurde, erhob die Beschwerdeführerin keine Einwendungen. 2.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.12.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.

Sie stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 18.10.

  1. 2.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.12.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Sie stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 18.10.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, es sei der Beschwerdeführerin anders als im Gutachten von XXXX tatsächlich nur für 2-3 Minuten möglich, gefahrlos und sicher eine Wegstrecke in angemessener Zeit zu bewältigen. Das Bergaufgehen oder das Überwinden von Treppen sei ohne Schmerzen und Sturzgefahr gar nicht möglich. Das sichere Gehen mit zusätzlicher Belastung wie einer Tasche oder anderer, auch leichter Lasten, sei nicht möglich, weshalb die Beschwerdeführerin auf die Benützung des eigenen KFZ im alltäglichen Leben angewiesen sei, sodass eine sichere, selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung gewährleistet sei.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, es sei der Beschwerdeführerin anders als im Gutachten von römisch 40 tatsächlich nur für 2-3 Minuten möglich, gefahrlos und sicher eine Wegstrecke in angemessener Zeit zu bewältigen. Das Bergaufgehen oder das Überwinden von Treppen sei ohne Schmerzen und Sturzgefahr gar nicht möglich. Das sichere Gehen mit zusätzlicher Belastung wie einer Tasche oder anderer, auch leichter Lasten, sei nicht möglich, weshalb die Beschwerdeführerin auf die Benützung des eigenen KFZ im alltäglichen Leben angewiesen sei, sodass eine sichere, selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung gewährleistet sei. Mit der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten als Beweismittel ein, das im Rahmen eines von ihr geführten Verfahrens bei der Patienten- und Behindertenanwaltschaft eingeholt worden ist. 3.
  3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 17.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990 idg

F (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 1.Zu Spruchpunkt A)1.Zu Spruchpunkt A),

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 28Vw

GVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
  3. Die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. B oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, lit. B oder d vorliegen (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise).vorliegen (Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus andere Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen).Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus andere Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen). Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist die Feststellung der Art, des Ausmaßes und der Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren keine ausreichenden Ermittlungen geführt. Bereits bei Antragstellung zur Ausstellung eines Behindertenpasses und der Eintragung des Zusatzvermerks legte die Beschwerdeführerin medizinische Beweismittel vor, aus denen der belangten Behörde bekannt sein musste, dass die Beschwerdeführerin an mehreren orthopädischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet. Dies betrifft insbesondere je Beweismittel, die vom Ambulanzzentrum XXXX vom 29.5.2019, vom 16.9.2020 und vom 27.1.2021 stammen. Trotz der Nachweise dieser orthopädischen Beeinträchtigungen hat die belangte Behörde im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines Behindertenausweises lediglich ein neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt, das auch zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den verfahrensgegenständlichen Zusatzvermerk herangezogen wurde. Da sich aus dem neurologischen Sachverständigengutachten ergibt, dass für die Einschätzung des Grades der Behinderung in erster Linie die orthopädischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ausschlaggebend und die neurologischen Beeinträchtigungen nur von geringer Relevanz waren, genügt ein neurologisches Sachverständigengutachten nicht, um sich ausreichend mit den Auswirkungen der vorliegenden Leiden auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinanderzusetzen. Bereits bei Antragstellung zur Ausstellung eines Behindertenpasses und der Eintragung des Zusatzvermerks legte die Beschwerdeführerin medizinische Beweismittel vor, aus denen der belangten Behörde bekannt sein musste, dass die Beschwerdeführerin an mehreren orthopädischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet. Dies betrifft insbesondere je Beweismittel, die vom Ambulanzzentrum römisch 40 vom 29.5.2019, vom 16.9.2020 und vom 27.1.2021 stammen. Trotz der Nachweise dieser orthopädischen Beeinträchtigungen hat die belangte Behörde im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines Behindertenausweises lediglich ein neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt, das auch zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den verfahrensgegenständlichen Zusatzvermerk herangezogen wurde. Da sich aus dem neurologischen Sachverständigengutachten ergibt, dass für die Einschätzung des Grades der Behinderung in erster Linie die orthopädischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ausschlaggebend und die neurologischen Beeinträchtigungen nur von geringer Relevanz waren, genügt ein neurologisches Sachverständigengutachten nicht, um sich ausreichend mit den Auswirkungen der vorliegenden Leiden auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinanderzusetzen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob eine dauernde Gesundheitsschädigung vorliegt und wie sich diese nach ihrer Art und ihrer Schwere auch im Zusammenwirken auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Die dem neurologischen Gutachten zu Grunde gelegten Befunde wurden im Gutachten lediglich auszugsweise angeführt und auf deren Inhalt nicht konkret eingegangen. Es erfolgte nur eine Auflistung der relevanten Befunde und eine auszugsweise Erläuterung derselben. Es geht nicht hervor, in welcher Form diese vorgelegten Befunde in der Beurteilung berücksichtigt worden sind und ob sich die in den vorgelegten Befunden dokumentierten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Da sich die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, wie auch im neurologischen Sachverständigengutachten erörtert, in erster Linie aus ihren orthopädischen Leiden ergibt, kann nur ein orthopädisches Gutachten beurteilen, inwiefern sich diese Funktionsbeeinträchtigungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Hinzuzufügen ist, dass im eingeholten Sachverständigengutachten keine konkrete Stellungnahme dazu besteht, inwiefern sich ein Zusammenwirken der neurologischen und orthopädischen Leiden auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Dies wäre aber – auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186) – im gegenständlichen Fall unbedingt erforderlich gewesen um beurteilen zu können, inwieweit die Beschwerdeführerin durch das Zusammenwirken aller vorliegenden Leiden, an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Erreichen, Stehen, Sitzen, sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird. Hinzuzufügen ist, dass im eingeholten Sachverständigengutachten keine konkrete Stellungnahme dazu besteht, inwiefern sich ein Zusammenwirken der neurologischen und orthopädischen Leiden auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Dies wäre aber – auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186) – im gegenständlichen Fall unbedingt erforderlich gewesen um beurteilen zu können, inwieweit die Beschwerdeführerin durch das Zusammenwirken aller vorliegenden Leiden, an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Erreichen, Stehen, Sitzen, sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird. Insgesamt wird somit im eingeholten Gutachten die Art der objektivierten dauernden Gesundheitsschädigung aufgelistet, zur Frage der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung erfolgt jedoch – insbesondere auch im Zusammenwirken der Leiden – keine ausreichend individualisierte Beurteilung. Es wird vor allem nicht wie nach oben genannter Judikatur erforderlich in nachvollziehbarer Weise aufgelistet, mit welchen Auswirkungen und Schmerzen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin verbunden ist und ob ihr diese Auswirkungen zumutbar sind. Es kann somit nicht von einer Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigenbeweises gesprochen werden. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321). Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat (VwGH, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Beweismittel und unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu den obigen Fragen einzuholen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Anschließend hat sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Dies insbesondere auch wie oben dargestellt unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der bestehenden Leiden und der nachvollziehbaren Darlegung, wie sich diese nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Beschwerdeführerin auswirken. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 46

BBG zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 2.Zu Spruchpunkt B (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W173.2250645.1.00

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