Vm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird
Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 23.02.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.02.2021, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2021, Zl. 1273942110-
Vm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen“, und der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Vm. Abs. 2 Z 7 FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 02.03.2022, Zl. W175 2239933-1/7E, entschieden. Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen“, und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision
Das Erkenntnis vom 02.03.2022 wurde der belangten Behörde mittels Telefax am 04.03.2022 zugestellt und beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei mittels ERV am 04.03.2022 hinterlegt. 2.
GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.2.
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
GG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. 3. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung über die Beschwerde der antragstellenden Partei bereits mit Erkenntnis vom 02.03.2022, Zl. W175 2239933-1/7E, gefällt und am 04.03.2022 einer Partei des Verfahrens (dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt. Am selben Tag, am 04.03.2022, langte ein Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033) ist ein Fristsetzungsantrag
GG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall (Erkenntnis vom 02.03.2022; Faxzustellung am 04.03.2022) - seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist. 3. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung über die Beschwerde der antragstellenden Partei bereits mit Erkenntnis vom 02.03.2022, Zl. W175 2239933-1/7E, gefällt und am 04.03.2022 einer Partei des Verfahrens (dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt. Am selben Tag, am 04.03.2022, langte ein Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033) ist ein Fristsetzungsantrag
Paragraph 38, VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall (Erkenntnis vom 02.03.2022; Faxzustellung am 04.03.2022) - seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist. Im vorliegenden Fall liegt daher eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor. Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W175.2239933.1.00
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