RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlW178 2242839-1 Spruch, W178 2242839-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 15.01.2021 des Herrn XXXX auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 12a AuslBG für eine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin abgewiesen, weil die erforderliche Punkteanzahl nicht vorliege. Der Nachweis von Sprachkenntnissen sei durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. In diesem Falle sei dies nicht gegeben. Auch sei anzumerken, dass auf der Website des Kursinstititutes "American Cultural School" nicht nachvollziehbar sei, dass Kurse in deutscher Sprache angeboten werden. Englischzertifikate würden bei "Fachkraft in Mangelberuf" ab Level A2 gewertet.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 15.01.2021 des Herrn römisch 40 auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte nach Paragraph 12 a, AuslBG für eine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin abgewiesen, weil die erforderliche Punkteanzahl nicht vorliege. Der Nachweis von Sprachkenntnissen sei durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. In diesem Falle sei dies nicht gegeben. Auch sei anzumerken, dass auf der Website des Kursinstititutes "American Cultural School" nicht nachvollziehbar sei, dass Kurse in deutscher Sprache angeboten werden. Englischzertifikate würden bei "Fachkraft in Mangelberuf" ab Level A2 gewertet.
- Dagegen wurde von der XXXX GmbH Beschwerde erhoben. Zur Begründung wurde Folgendes vorgebracht:“ Wir haben wie gewünscht ein A1- Deutsch Zertifikat vorgelegt, welches allerdings nicht anerkannt wurde. Bitte um Information, ob ein Zertifikat von folgendem Kursanbieter anerkannt wird:
- Dagegen wurde von der römisch 40 GmbH Beschwerde erhoben. Zur Begründung wurde Folgendes vorgebracht:“ Wir haben wie gewünscht ein A1- Deutsch Zertifikat vorgelegt, welches allerdings nicht anerkannt wurde. Bitte um Information, ob ein Zertifikat von folgendem Kursanbieter anerkannt wird: https://www.kampusdilegitim.com/,https://www.kampusdilegitim.com/kurumsal, https://www.kampusdilegitim.com/kurumsal/referanslar, https://www.kampusdilegitim.com/iletisim; Dieser Anbieter kooperiert in Sachen Sprachunterricht direkt mit der türkischen Regierung. Eine Prüfung wäre noch im März machbar, wir könnten Ihnen also das Zertifikat innerhalb der nächsten 4 Wochen nachreichen. Falls dieser Anbieter nicht akzeptiert wird kann Herr XXXX auch bei dem Goethe Institut welches auf der migration.gv.at Seite angegeben ist eine Prüfung ablegen. Hier würden wir allerdings das Zertifikat erst im Lauf des Aprils erhaltenes würde sich also die Frage stellen, ob der Antrag solange eingefroren werden kann, oder das ganze Prozedere dann von neuem gestartet müsste.“Eine Prüfung wäre noch im März machbar, wir könnten Ihnen also das Zertifikat innerhalb der nächsten 4 Wochen nachreichen. Falls dieser Anbieter nicht akzeptiert wird kann Herr römisch 40 auch bei dem Goethe Institut welches auf der migration.gv.at Seite angegeben ist eine Prüfung ablegen. Hier würden wir allerdings das Zertifikat erst im Lauf des Aprils erhaltenes würde sich also die Frage stellen, ob der Antrag solange eingefroren werden kann, oder das ganze Prozedere dann von neuem gestartet müsste.“
- Die Bf wurde seitens des AMS in mehreren E-Mails, beginnend mit 09.03.2021, informiert, dass Zeugnisse dieser Institute – abgesehen vom Goetheinstitut - nicht als international anerkannte Sprachdiplome gelten können. Die Bf hat angekündigt, dass man ein Sprachzeugnis eines anerkannten Institutes vorlegen werde und ersuchte, mit der Beschwerdevorentscheidung zuwarten, was seitens des AMS zugesagt wurde. Mit Schreiben vom 03.04.2021 hat die Bf mitgeteilt, dass ihr keine Information über ein Sprachzeugnis des Herrn XXXX vorliege.Die Bf hat angekündigt, dass man ein Sprachzeugnis eines anerkannten Institutes vorlegen werde und ersuchte, mit der Beschwerdevorentscheidung zuwarten, was seitens des AMS zugesagt wurde. Mit Schreiben vom 03.04.2021 hat die Bf mitgeteilt, dass ihr keine Information über ein Sprachzeugnis des Herrn römisch 40 vorliege. Es erfolgte seitens der belangten Behörde eine Vorlage der Beschwerde an das BVwG.
- Das BVwG hat die Bf mit Schreiben vom 25.06.2021 gefragt, ob die Vorlage eines entsprechenden Sprachdiploms zu erwarten ist. Die Bf hat mit 07.07.2021 geantwortet, dass bis Mitte November 2021 ein solches Zertifikat vorgelegt werde und mit der Entscheidung zugewartet werden möge.
- Es wurde ein Zertifikat der Privaten Sprachschule „Just English“ vom 16.10.2021 vorgelegt.
- Das AMS wurde dazu zur Stellungnahme dazu aufgefordert: Es wurde mit 28.10.2021 wie folgt Stellung genommen: „Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. In diesem Falle ist dies nicht gegeben. Laut den allgemeinen Zugangsbedingungen der diversen Sprachinstitute sind für ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses Deutsch A1 in der Regel 100 Stunden Unterricht vorgesehen – im gegenständlichen Fall wird lediglich bestätigt, dass XXXX an einem 60-stündigen Programm teilgenommen hat. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau. Im gegenständlichen Fall liegt ein solches Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses nicht vor – die vorgelegte Unterlage ist bestenfalls als bloße Bestätigung zu werten, dass der Antragsteller an einem 60-stündigen Kurs teilgenommen hat. Zu guter Letzt darf darauf hingewiesen werden, dass sich aus dem vorgelegten Sprachzertifikat vom 16.10.2021 gar nicht ergibt, über welche Sprachkenntnisse die Bestätigung ausgestellt worden ist: Über Sprachkenntnisse in Deutsch? Englisch? (Oder laut Beilage zum Zertifikat vom 16.10.2021 über die an der Sprachschule angewandten Programme wäre zB auch eine Bestätigung über Sprachkenntnisse in Italienisch denkbar). Aus dem Verfahrensverlauf ist jedoch ableitbar, dass es sich hierbei um eine Bestätigung über Sprachkenntnisse in Deutsch handeln müsste. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Deutschkenntnisse des Antragstellers konnten nicht im erforderlichen Maß nach Anlage B des §12a AuslBG nachgewiesen werden, sodass hierfür keine Punkte vergeben werden können“.
- Das AMS wurde dazu zur Stellungnahme dazu aufgefordert: Es wurde mit 28.10.2021 wie folgt Stellung genommen: „Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. In diesem Falle ist dies nicht gegeben. Laut den allgemeinen Zugangsbedingungen der diversen Sprachinstitute sind für ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses Deutsch A1 in der Regel 100 Stunden Unterricht vorgesehen – im gegenständlichen Fall wird lediglich bestätigt, dass römisch 40 an einem 60-stündigen Programm teilgenommen hat. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau. Im gegenständlichen Fall liegt ein solches Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses nicht vor – die vorgelegte Unterlage ist bestenfalls als bloße Bestätigung zu werten, dass der Antragsteller an einem 60-stündigen Kurs teilgenommen hat. Zu guter Letzt darf darauf hingewiesen werden, dass sich aus dem vorgelegten Sprachzertifikat vom 16.10.2021 gar nicht ergibt, über welche Sprachkenntnisse die Bestätigung ausgestellt worden ist: Über Sprachkenntnisse in Deutsch? Englisch? (Oder laut Beilage zum Zertifikat vom 16.10.2021 über die an der Sprachschule angewandten Programme wäre zB auch eine Bestätigung über Sprachkenntnisse in Italienisch denkbar). Aus dem Verfahrensverlauf ist jedoch ableitbar, dass es sich hierbei um eine Bestätigung über Sprachkenntnisse in Deutsch handeln müsste. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Deutschkenntnisse des Antragstellers konnten nicht im erforderlichen Maß nach Anlage B des §12a AuslBG nachgewiesen werden, sodass hierfür keine Punkte vergeben werden können“.
- Das BVwG hat der Bf die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und mitgeteilt, dass die Auffassung des AMS geteilt werde.
- Die Bf hat mit Schreiben vom 09.11.2021 um eine Fristverlängerung ersucht, da Herr XXXX am 22.12.2021 an einer Sprachprüfung am Goethe-Institut teilnehmen werde; diese wurde bis Mitte Jänner 2022 gewährt.
- Die Bf hat mit Schreiben vom 09.11.2021 um eine Fristverlängerung ersucht, da Herr römisch 40 am 22.12.2021 an einer Sprachprüfung am Goethe-Institut teilnehmen werde; diese wurde bis Mitte Jänner 2022 gewährt. Die Vorlage eines Sprachzertifikats erfolgte bisher nicht.II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:Die Vorlage eines Sprachzertifikats erfolgte bisher nicht., römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Bf betreibt ein Elektroinstallationsunternehmen in Wien. Herr XXXX , geboren XXXX .1981, StA Türkei, hat einen Lehrabschluss, einen Meisterbrief und einen Lehrmeisterbrief im Berufsbereich Elektriker/ Elektroinstallationen erworben. Die vorgesehene Tätigkeit bei der Bf war die eines Elektroinstallateurs. Herr XXXX hat mehrere Jahre einschlägige Berufserfahrung in der Türkei. Er hat kein international anerkanntes Sprachdiplom vorgelegt. Die Bf betreibt ein Elektroinstallationsunternehmen in Wien. Herr römisch 40 , geboren römisch 40 .1981, StA Türkei, hat einen Lehrabschluss, einen Meisterbrief und einen Lehrmeisterbrief im Berufsbereich Elektriker/ Elektroinstallationen erworben. Die vorgesehene Tätigkeit bei der Bf war die eines Elektroinstallateurs. Herr römisch 40 hat mehrere Jahre einschlägige Berufserfahrung in der Türkei. Er hat kein international anerkanntes Sprachdiplom vorgelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem ergänzenden Ermittlungsverfahren des BVwG. Der Sachverhalt ist nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Gesetzliche Grundlagen: 3.1.1 Gemäß § 12a AuslBG A werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 3.1.1 Gemäß Paragraph 12 a, AuslBG A werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
- für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. 3.1.2 Zur Frage des Erreichens der Mindestpunktezahl: Anlage B Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 hier 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 hier 20 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 hier 0 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 hier 0 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 hier: 10 hier gesamt: 50 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Es muss die Mindestpunkteanzahl von 55 nach der Anlage B erreicht werden:Es muss die Mindestpunkteanzahl von 55 nach der Anlage B erreicht werden:, 3.2 Im konkreten Fall: In der hier anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2021, BGBl. II Nr.595/2020, ist der angestrebte Beruf „Elektroinstallateur“ als Mangelberuf angeführt. Diese Voraussetzung ist somit erfüllt.In der hier anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.595 aus 2020,, ist der angestrebte Beruf „Elektroinstallateur“ als Mangelberuf angeführt. Diese Voraussetzung ist somit erfüllt. Die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass hier 50 Punkte anzurechnen seien, wird geteilt. Das Gericht teilt weiters die Auffassung der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 28.10.2021, dass die Bestätigung vom 16.10.2021 nicht die Voraussetzungen für den Nachweis von Deutschkenntnissen lt. Anlage B erfüllt. Es wurde auch im Beschwerdeverfahren, trotz Zuwartens auf die Vorlage eines anerkannten Sprachdiplomes (samt Fristverlängerung) kein solches vorgelegt, um die fehlenden 5 Punkte nach der Anlage B zu erreichen. Es ist daher auch seitens des Gerichts festzustellen, dass die erforderliche Punkteanzahl nicht erreicht wird.
- Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
- Da es sich um rein rechtliche Fragen handelt, steht auch nach den zuletzt im Urteil des EGMR vom 21.06.2021, Applications nos. 56387/17 and 69808/17, Rz.28, vertretene Auffassung zur Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung dem Absehen in diesem Fall nicht entgegen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2242839.1.00