RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlW192 2251658-1 Spruch, W192 2251658-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.12.2021, Zl. 1098109901/210516678, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.12.2021, Zl. 1098109901/210516678, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Vorverfahren 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, der der Volksgruppe der Hazara angehört und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt. Er stamme nach eigenen Angaben aus der Provinz Helmand und sei im Alter von 15 Jahren allein in den Iran ausgereist. Am 04.12.2015 stellte der Beschwerdeführer in Österreich erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er zu diesem Antrag im Wesentlichen aus, dass er als Angehöriger der Hazara von den Taliban verfolgt werde. 1.1.
- Mit Bescheid vom 15.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 ab; ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs1 iVm § 2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.08.2020 als unbegründet ab.1.1.
- Mit Bescheid vom 15.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z13 AsylG 2005 ab; ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Abs1 in Verbindung mit Paragraph 2, Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Z2 FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.08.2020 als unbegründet ab. 1.1.
- Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 03.07.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG sowie wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.1.
- Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 03.07.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG sowie wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1 und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 18.05.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Vorbereitung zum Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 03.07.2019 ausgesprochene Strafnachsicht wurde widerrufen.Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 18.05.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Vorbereitung zum Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 03.07.2019 ausgesprochene Strafnachsicht wurde widerrufen. 1.
- Am 02.12.2020 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.02.2021 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurück und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Ferner wurde erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gesetzt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.03.2021 als unbegründet ab.1.
- Am 02.12.2020 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.02.2021 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurück und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Ferner wurde erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gesetzt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.03.2021 als unbegründet ab.
- Gegenständliches Verfahren 2.
- Am 06.04.2021 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Aus der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 19.04.2021 einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA erfolgte am 03.05.
- Am Ende dieser Einvernahme hob das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2021 wurde die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.11.2021 die Behandlung einer gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde abgelehnt.Die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA erfolgte am 03.05.
- Am Ende dieser Einvernahme hob das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2021 wurde die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.11.2021 die Behandlung einer gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde abgelehnt. Am 25.10.2021 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Dabei brachte der Beschwerdeführer auf Befragen nach seinem aktuellen Fluchtgrund unter anderem vor, dass sein Antrag zwei- oder dreimal abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer gehöre zur Volksgruppe der Hazara und diese sei dort natürlich gefährdet. Die meisten Hazara würden Afghanistan verlassen, der Beschwerdeführer habe zwei Brüder an die Taliban verloren und wolle nicht zu den Taliban, dort habe er auch nicht die Möglichkeit, eine Schule zu besuchen. Zur Gefährdung im Falle einer Rückkehr brachte er vor, dass die Schiiten keinen Platz in Afghanistan hätten. Sie hätten keine Rechte im Privat-und Sozialleben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Verfolgung durch die Taliban und durch Daesh. 2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Sie wies den Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8a Abs. 3 iVm § 9 Abs. 2 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte nicht einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8a Abs. 3 iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei. (Spruchpunkt IV.)2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Sie wies den Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte nicht einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei. (Spruchpunkt römisch vier.) Die Behörde stellte zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz fest, dass der Beschwerdeführer keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe und seinem Vorbringen keine Glaubhaftigkeit zuerkannt habe werden können. Sofern er angebe, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara von den Taliban grundsätzlich verfolgt wäre, sei festzustellen, dass er bloß lapidare allgemeine Angaben gemacht habe und eine konkrete Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. In der darauf bezogenen Beweiswürdigung wurde im angefochtenen Bescheid (S.44) auf folgende Feststellung zur Lage der Volksgruppe der Hazara im Länderinformationsblatt hingewiesen: „(…) die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft [1996 bis 2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.07.2001, vgl. FH 4.3.2020). (…)“„(…) die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft [1996 bis 2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.07.2001, vergleiche FH 4.3.2020). (…)“ 2.
- Dagegen richtet sich die vorliegende mit Schreiben vom 02.02.2022 ausgeführte Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III., in welcher der Beschwerdeführer unter anderem vorbrachte, dass sich aus den ausdrücklichen Feststellungen der Behörde selbst ergebe, dass die Verbesserung der Situation für Hazara mit der erneuten Machtübernahme der Taliban nicht mehr aktuell sei und wiederum mit Verfolgung der Hazara gerechnet werden könne.2.
- Dagegen richtet sich die vorliegende mit Schreiben vom 02.02.2022 ausgeführte Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei., in welcher der Beschwerdeführer unter anderem vorbrachte, dass sich aus den ausdrücklichen Feststellungen der Behörde selbst ergebe, dass die Verbesserung der Situation für Hazara mit der erneuten Machtübernahme der Taliban nicht mehr aktuell sei und wiederum mit Verfolgung der Hazara gerechnet werden könne. 2.
- Am 14.02.2022 legte das BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 2.
- Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus den Gerichtsakten zu den Vorverfahren (Zl. 2172522), dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
- Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
- Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. 3.1.
- Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
- Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. 3.2.
- Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.2.
- Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). 3.2.
- Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob die belangte Behörde die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz (dem Bundesverwaltungsgericht) diesfalls verwehrt, erstmals – unter Übergehen einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob die belangte Behörde die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz (dem Bundesverwaltungsgericht) diesfalls verwehrt, erstmals – unter Übergehen einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen vergleiche dazu etwa VwGH 09.11.2010, 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014-9 zu Paragraph 28, VwGVG). 3.2.
- Mit Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen. 3.2.
- Mit Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG zu verweisen. Daraus folgt, dass die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft ist, wenn die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden. 3.
- Fallbezogen ist somit zunächst zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Vergleich zum durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.08.2020 rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Im angefochtenen Bescheid wurde der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die Feststellung entgegengehalten, dass die Lage der Hazara sich bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundsätzlich verbessert habe. Die Behörde hat damit selbst zum Ausdruck gebracht, dass von einer solchen Verbesserung zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr ausgegangen werden könne, und hat auch - worauf die Beschwerde ebenso zu Recht hingewiesen hat - an anderer Stelle (Seite 29) des angefochtenen Bescheids enthaltene Hinweise in den Länderberichten auf Übergriffe gegenüber Angehörigen der Hazara ausgeblendet. Die belangte Behörde ist daher ohne entsprechende tragende aktuelle Feststellungen zu Unrecht zum Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist demnach zu beheben. Die belangte Behörde ist daher ohne entsprechende tragende aktuelle Feststellungen zu Unrecht zum Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist demnach zu beheben. Da die ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinem Spruchpunkt I. stehen, waren diese ebenfalls zu beheben. Da die ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinem Spruchpunkt römisch eins. stehen, waren diese ebenfalls zu beheben. 3.
- Für das fortgesetzte Verfahren ergibt sich, dass durch die Aufhebung des Bescheides der verfahrensgegenständliche Asylantrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich - nämlich meritorisch - abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).3.
- Für das fortgesetzte Verfahren ergibt sich, dass durch die Aufhebung des Bescheides der verfahrensgegenständliche Asylantrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich - nämlich meritorisch - abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). 3.
- Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.
- Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier keine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W192.2251658.1.00