RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlW195 2210991-2 SpruchW195 2210991-2/19EIM NAMEN DER REPUBLIK!, W195 2210991-2/19E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). römisch eins.5 Mit dem Bescheid vom 09.11.2018, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe keine rational nachvollziehbaren Angaben gemacht und es sei aufgrund dieser Umstände davon auszugehen, dass sein Vorbringen rund um seine Fluchtgründe eine ausschließliche Konstruktion darstelle. Das BFA gelange daher nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Dass der BF im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde, sei nicht feststellbar. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Es hätten sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ rechtfertigen würden. Der BF habe kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich, weswegen dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen sei als seinen bloß höchst oberflächlichen privaten Interessen. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe keine rational nachvollziehbaren Angaben gemacht und es sei aufgrund dieser Umstände davon auszugehen, dass sein Vorbringen rund um seine Fluchtgründe eine ausschließliche Konstruktion darstelle. Das BFA gelange daher nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Dass der BF im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde, sei nicht feststellbar. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Es hätten sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ rechtfertigen würden. Der BF habe kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich, weswegen dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen sei als seinen bloß höchst oberflächlichen privaten Interessen. I.
- Mit Schriftsatz vom 05.12.2021 wurde dieser Bescheid seitens der damaligen Rechtsvertretung des BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. – V. wegen mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten. römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 05.12.2021 wurde dieser Bescheid seitens der damaligen Rechtsvertretung des BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. wegen mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und des behaupteten Sachverhaltes wurde inhaltlich im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch eine asylrelevante Verfolgung und Haftstrafe wegen Delikten, die er nicht begangen hat, befürchte. Ein Freund und Kollege des BF sei im Februar 2018 von Mitgliedern der Awami-League ermordet worden, was bestätige, dass dem BF in Bangladesch eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner politischen Tätigkeit drohe. Zu den ihm im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Widersprüchen, gab der BF an, dass er sich im Zeitraum zwischen 2014 und 2017 ständig habe verstecken müssen und längere Zeit auch in Indien und der Mongolei verbracht habe, was die Stempel in seinem Reisepass auch beweisen würden. Zum Vorwurf, der BF habe wenig über die Struktur der BNP sagen können, wolle er angeben, dass er diese Frage nicht richtig verstanden habe. Es wurden die Anträge gestellt, den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt werde; in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG erteilen; in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückverweisen; eine öffentlich-mündliche Verhandlung anberaumen; darüber hinaus möge die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch aufgehoben werden. Es wurden die Anträge gestellt, den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt werde; in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG erteilen; in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückverweisen; eine öffentlich-mündliche Verhandlung anberaumen; darüber hinaus möge die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch aufgehoben werden. I.
- Mit Schreiben vom 10.12.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 10.12.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2020, XXXX wurde der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt I.) und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). römisch eins.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2020, römisch 40 wurde der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde zusammenfasst ausgeführt, dass die belangte Behörde notwendige und bisweilen aufwendige Ermittlungen unterlassen habe. So habe es die Behörde unterlassen fremdsprachige Bescheinigungsmittel zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen und sich mit diesen in der gebotenen Weise auseinanderzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht könne die notwendigen Ermittlungen keinesfalls rascher durchführen und auch den Sachverhalt keinesfalls rascher feststellen als die belangte Behörde. I.
- Am 09.06.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt und gab dabei zunächst an, gesund zu sein. Zu den Angaben bei der Erstbefragung gab er an, der Dolmetscher bei der Erstbefragung habe falsch wiedergegeben, dass er Karate könne. römisch eins.
- Am 09.06.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt und gab dabei zunächst an, gesund zu sein. Zu den Angaben bei der Erstbefragung gab er an, der Dolmetscher bei der Erstbefragung habe falsch wiedergegeben, dass er Karate könne. Zum Haftbefehl gab er an, dieser sei vom Obersten Gericht von XXXX im März 2020 ausgestellt worden und beziehe sich auf die im Akt befindliche Anzeige. Zum Haftbefehl gab er an, dieser sei vom Obersten Gericht von römisch 40 im März 2020 ausgestellt worden und beziehe sich auf die im Akt befindliche Anzeige. Befragt ob er aufgrund seiner Volksgruppe oder Religion Probleme gehabt habe, meinte der BF, in seinem Wohnort XXXX würden mehrheitlich Hindus leben, die Moslems nicht respektieren würden. Befragt ob er aufgrund seiner Volksgruppe oder Religion Probleme gehabt habe, meinte der BF, in seinem Wohnort römisch 40 würden mehrheitlich Hindus leben, die Moslems nicht respektieren würden. In Bangladesch sei er von 2007 bis 2009 Politiker gewesen, Werbesekretär bei der BNP von 2008 bis 2009 und bei der Jubo Dal Werbesekretär. Er habe durch seine politische Tätigkeit nur Spesen ersetzt und Taschengeld bekommen, denn es sei eine ehrenamtliche Tätigkeit gewesen. Mit seiner Familie stehe er regelmäßig in Kontakt. Vor 2010 habe er in XXXX mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt. Von 2014 bis 2017 sei er an mehreren Orten in Bangladesch, in Dhaka, in Indien gewesen. In Österreich oder in der EU habe er keine Verwandten. Mit seiner Familie stehe er regelmäßig in Kontakt. Vor 2010 habe er in römisch 40 mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt. Von 2014 bis 2017 sei er an mehreren Orten in Bangladesch, in Dhaka, in Indien gewesen. In Österreich oder in der EU habe er keine Verwandten. Er sei ledig, habe keine Kinder und lebe mit seiner Freundin im selben Haushalt. Seine Lebensgefährtin sei gebürtige Österreicherin, deren Eltern aus Bangladesch stammen würden. Er sei selbständig und Hausmeister in XXXX . Er habe Freunde aus Bangladesch, Ungarn und Österreich. Er sei ledig, habe keine Kinder und lebe mit seiner Freundin im selben Haushalt. Seine Lebensgefährtin sei gebürtige Österreicherin, deren Eltern aus Bangladesch stammen würden. Er sei selbständig und Hausmeister in römisch 40 . Er habe Freunde aus Bangladesch, Ungarn und Österreich. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, er sei 2013 zurück nach Bangladesch gereist. 2008 und 2009 habe er als Werbesekretär der Jubo Dal speziell über XXXX und seine ganze Gruppe von Chattro League gesagt, dass sie nicht gut seien und Studenten zu Drogen zwingen würden und darüber Werbungen ausgedruckt und aufgehängt. 2014 sei XXXX zum Präsidenten der Chattro League geworden. Schon 2013 habe er den BF geschlagen. 2014 zum Ramadan Fest sei er dann zu ihm nach Hause in XXXX gekommen und habe ihn vor seinen Eltern geschlagen. Er habe auch eine Pistole dabeigehabt und eine Art Schwert. Sie hätten ihn umbringen wollen, aber er sei in einen Teich gesprungen und etwa 500 Meter auf die andere Seite des Ufers geschwommen. Die Angreifer hätten faustgroße Pflastersteine auf ihn geworfen. Er habe an diesem Tag XXXX verlassen, sie seien aber noch immer zu seinen Eltern gekommen, um Informationen über ihn zu erhalten. Im Februar 2018 hätten sie seinen Freund XXXX umgebracht. 2017 hätten XXXX und die Gruppe von seiner Flucht nach Österreich erfahren und eine Anzeige gegen ihn erstattet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, er sei 2013 zurück nach Bangladesch gereist. 2008 und 2009 habe er als Werbesekretär der Jubo Dal speziell über römisch 40 und seine ganze Gruppe von Chattro League gesagt, dass sie nicht gut seien und Studenten zu Drogen zwingen würden und darüber Werbungen ausgedruckt und aufgehängt. 2014 sei römisch 40 zum Präsidenten der Chattro League geworden. Schon 2013 habe er den BF geschlagen. 2014 zum Ramadan Fest sei er dann zu ihm nach Hause in römisch 40 gekommen und habe ihn vor seinen Eltern geschlagen. Er habe auch eine Pistole dabeigehabt und eine Art Schwert. Sie hätten ihn umbringen wollen, aber er sei in einen Teich gesprungen und etwa 500 Meter auf die andere Seite des Ufers geschwommen. Die Angreifer hätten faustgroße Pflastersteine auf ihn geworfen. Er habe an diesem Tag römisch 40 verlassen, sie seien aber noch immer zu seinen Eltern gekommen, um Informationen über ihn zu erhalten. Im Februar 2018 hätten sie seinen Freund römisch 40 umgebracht. 2017 hätten römisch 40 und die Gruppe von seiner Flucht nach Österreich erfahren und eine Anzeige gegen ihn erstattet. Nachgefragt gab der BF zum Angriff am See an, es sei schon dunkel gewesen und XXXX und seine Gruppe hätte ihn geschnappt und ihn zehn Minuten entfernt zu einem Teich gebracht. Es seien etwa fünf Personen in zwei Autos gewesen. Im Auto hätten sie ihn schon geschlagen und gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Er habe einen von ihnen zu Boden geschlagen und als die Restlichen ihm beim Aufstehen helfen wollten, sei er in den Teich gesprungen. Nachgefragt gab der BF zum Angriff am See an, es sei schon dunkel gewesen und römisch 40 und seine Gruppe hätte ihn geschnappt und ihn zehn Minuten entfernt zu einem Teich gebracht. Es seien etwa fünf Personen in zwei Autos gewesen. Im Auto hätten sie ihn schon geschlagen und gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Er habe einen von ihnen zu Boden geschlagen und als die Restlichen ihm beim Aufstehen helfen wollten, sei er in den Teich gesprungen. Befragt nähere Angaben über den Angriff von 2009 oder 2010 zu machen, gab der BF an, XXXX habe aus 10 bis 15 Meter Entfernung eine skizzierte „Angel“ nach ihm geworfen und sei er an der linken Hand getroffen worden. Seine Freunde hätten ihn ins Spital begleitet, wo Eisenteile der Angel entfernt worden seien. Seine Eltern hätten ihm daraufhin innerhalb von vier Monaten ein Studentenvisum für Italien besorgt, da sie Angst hatten, er könnte umgebracht werden. Befragt wie „ XXXX mit vollständigen Namen heiße und wo er wohne, gab der BF an, XXXX und wohne er in Dhaka und in XXXX . Anzeige habe er nicht erstattet, weil die Polizei Anzeigen von Personen der BNP gar nicht aufnehmen würden. Befragt nähere Angaben über den Angriff von 2009 oder 2010 zu machen, gab der BF an, römisch 40 habe aus 10 bis 15 Meter Entfernung eine skizzierte „Angel“ nach ihm geworfen und sei er an der linken Hand getroffen worden. Seine Freunde hätten ihn ins Spital begleitet, wo Eisenteile der Angel entfernt worden seien. Seine Eltern hätten ihm daraufhin innerhalb von vier Monaten ein Studentenvisum für Italien besorgt, da sie Angst hatten, er könnte umgebracht werden. Befragt wie „ römisch 40 mit vollständigen Namen heiße und wo er wohne, gab der BF an, römisch 40 und wohne er in Dhaka und in römisch 40 . Anzeige habe er nicht erstattet, weil die Polizei Anzeigen von Personen der BNP gar nicht aufnehmen würden. Vorgelegt wurden: Kursbestätigung Rotes Kreuz vom 22.01.2020; Gewerbeanmeldung vom 25.05.2020; GISA Auszug; Versicherungsdatenauszug vom 03.06.2020; Rechnungen aus 2020; Förderungsgenehmigung Härtefall-Fonds; Deutschkursbesuchsbestätigungen B1; Mopedführerschein; Steuernummer und Einkommensteuerbescheide; Einkommensbestätigungen von Jänner bis Mai 2020; Kursbestätigungen; Vorsorgekasse; 1 bengalischer Haftbefehl. I.
- Am 23.06.2020 langte eine Stellungnahme des BF über seinen Rechtsvertreter beim BFA ein, indem die zeugenschaftliche Befragung der Eltern und die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zum Zweck der Befundaufnahme und Recherchen vor Ort beantragt wurden. Zu den Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass diese sehr allgemein gefasst seien und daher verständlicherweise nicht auf den Einzelfall Bedacht nehmen können. römisch eins.
- Am 23.06.2020 langte eine Stellungnahme des BF über seinen Rechtsvertreter beim BFA ein, indem die zeugenschaftliche Befragung der Eltern und die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zum Zweck der Befundaufnahme und Recherchen vor Ort beantragt wurden. Zu den Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass diese sehr allgemein gefasst seien und daher verständlicherweise nicht auf den Einzelfall Bedacht nehmen können. I.
- In einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.01.2021 wurde ausgeführt, dass der Vertrauensanwalt der ÖB berichtet, es habe sich aus Recherchen am 21.10.2020 und 23.12.2020 bei der CR-Abteilung und der GR-Abteilung XXXX ergeben, dass in den Zeiträumen von 01.08.2018 bis 30.11.2018 und 01.08.2019 bis 30.11.2019 keine Fälle, die mit den vorgelegten Dokumenten des BF übereinstimmen von der Polizeistation XXXX eingereicht worden seien. römisch eins.
- In einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.01.2021 wurde ausgeführt, dass der Vertrauensanwalt der ÖB berichtet, es habe sich aus Recherchen am 21.10.2020 und 23.12.2020 bei der CR-Abteilung und der GR-Abteilung römisch 40 ergeben, dass in den Zeiträumen von 01.08.2018 bis 30.11.2018 und 01.08.2019 bis 30.11.2019 keine Fälle, die mit den vorgelegten Dokumenten des BF übereinstimmen von der Polizeistation römisch 40 eingereicht worden seien. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2021, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2021, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, er habe keinerlei nachvollziehbare Details genannt und sei aufgrund dieser Umstände davon auszugehen, dass sein Vorbringen rund um seine Fluchtgründe eine ausschließliche Konstruktion darstelle. Laut Anfragebeantwortung vom 19.01.2021 werde der BF von Gerichten und Polizei in Bangladesch nicht verfolgt und gelange das BFA daher zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch einer Verfolgungsgefährdung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da ihm im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es hätten sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ rechtfertigen würden. Der BF habe kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich, weswegen dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen sei als seinen bloß höchst oberflächlichen privaten Interessen. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, er habe keinerlei nachvollziehbare Details genannt und sei aufgrund dieser Umstände davon auszugehen, dass sein Vorbringen rund um seine Fluchtgründe eine ausschließliche Konstruktion darstelle. Laut Anfragebeantwortung vom 19.01.2021 werde der BF von Gerichten und Polizei in Bangladesch nicht verfolgt und gelange das BFA daher zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch einer Verfolgungsgefährdung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Da ihm im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es hätten sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ rechtfertigen würden. Der BF habe kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich, weswegen dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen sei als seinen bloß höchst oberflächlichen privaten Interessen. I.
- Mit Schriftsatz vom 18.03.2021 wurde dieser Bescheid seitens der Rechtsvertretung des BF – XXXX – wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich angefochten. römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 18.03.2021 wurde dieser Bescheid seitens der Rechtsvertretung des BF – römisch 40 – wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich angefochten. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und des behaupteten Sachverhaltes wurde inhaltlich im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, warum die Behörde über den Zeitraum vom 01.08.2018 bis 30.11.2018 bzw. 01.08.2019 bis 30.11.2019 ermittelt habe, wenn der BF während seiner ersten Einvernahme vorgebracht habe, die Anzeige sei am 15.06.2017 erstattet worden. Die Anfragebeantwortung sei deswegen kein taugliches Beweismittel. Weiters habe sich die Behörde nicht einmal ansatzweise mit den vorgelegten Anzeigen auseinandergesetzt. Im konkreten Fall sei zu berücksichtigen, dass der BF seit fast vier Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet lebe und er diese Zeit genutzt habe, um sich in vielerlei Hinsicht über das übliche Maß hinausgehend in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er sei selbständig, beziehe keine Leistungen aus der Grundversorgung und lebe seit mehreren Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes IV. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch vier. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Mit der Beschwerde wurden vorgelegt: Vollmacht; Stellungnahme vom 04.03.2021; Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO; Gerichtsaktenabschrift, Gesetzesauszug und Erklärung des BF dazu; Stellungnahme des BF zu dem Bescheid; Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 vom 03.08.2020; Führerschein des BF. Mit der Beschwerde wurden vorgelegt: Vollmacht; Stellungnahme vom 04.03.2021; Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO; Gerichtsaktenabschrift, Gesetzesauszug und Erklärung des BF dazu; Stellungnahme des BF zu dem Bescheid; Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 vom 03.08.2020; Führerschein des BF. I.
- Mit Schreiben vom 23.03.2021 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 23.03.2021 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
- Mit Beweismittelvorlage vom 13.04.2021 legte der BF aktuelle Gerichtsbeschlüsse und Niederschriften von Zeugenaussagen und eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde vom 07.04.2021 vor. römisch eins.
- Mit Beweismittelvorlage vom 13.04.2021 legte der BF aktuelle Gerichtsbeschlüsse und Niederschriften von Zeugenaussagen und eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde vom 07.04.2021 vor. I.
- Mit Beweismittelvorlage vom 08.07.2021 brachte der BF vor, dass am 04.04.2021 ein weiteres Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die Unterlagen habe er diese Woche erhalten. römisch eins.
- Mit Beweismittelvorlage vom 08.07.2021 brachte der BF vor, dass am 04.04.2021 ein weiteres Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die Unterlagen habe er diese Woche erhalten. I.
- Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übersetzung der im Akt befindlichen bengalisch sprachigen Texte, soferne sie nicht bereits übersetzt wurden. Am 24.01.2022 langten die deutschsprachigen Übersetzungen der vorgelegten Unterlagen aus Bangladesch beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
- Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übersetzung der im Akt befindlichen bengalisch sprachigen Texte, soferne sie nicht bereits übersetzt wurden. Am 24.01.2022 langten die deutschsprachigen Übersetzungen der vorgelegten Unterlagen aus Bangladesch beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Mit Schreiben vom 01.02.2022 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und dem BF damit auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch übermittelt. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 01.02.2022 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und dem BF damit auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch übermittelt. I.
- Am 23.02.2022 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher Fehler in den vorherigen Bescheiden des BFA und ein Konnex zwischen den traumatischen Erfahrungen des BF und der Schilderung der Fluchtgründe aufgezeigt wurden. Weiters wurde darauf verwiesen, dass sich die Furcht des BF aufgrund der Vorverfolgung und den beiden später erfolgten Strafanzeigen aus Bangladesch jedenfalls als wohlbegründet erweise. römisch eins.
- Am 23.02.2022 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher Fehler in den vorherigen Bescheiden des BFA und ein Konnex zwischen den traumatischen Erfahrungen des BF und der Schilderung der Fluchtgründe aufgezeigt wurden. Weiters wurde darauf verwiesen, dass sich die Furcht des BF aufgrund der Vorverfolgung und den beiden später erfolgten Strafanzeigen aus Bangladesch jedenfalls als wohlbegründet erweise. Vorgelegt wurden: Bestätigung Terminvereinbarung XXXX vom 18.02.2022; Schreiben Ärztin vom 18.02.2022; XXXX Kursbestätigungen Konvolut; Facebook Seite des BF mit politischen Postings; Empfehlungsschreiben; Vorvertrag vom 21.02.2022; Versicherungsdatenauszug; Rechnungen der letzten Monate. Vorgelegt wurden: Bestätigung Terminvereinbarung römisch 40 vom 18.02.2022; Schreiben Ärztin vom 18.02.2022; römisch 40 Kursbestätigungen Konvolut; Facebook Seite des BF mit politischen Postings; Empfehlungsschreiben; Vorvertrag vom 21.02.2022; Versicherungsdatenauszug; Rechnungen der letzten Monate. I.
- Ebenfalls am 23.02.2022 wurde per E-Mail eine englischsprachige Stellungnahme der angeblichen Anwältin des BF in Bangladesch, XXXX , an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. römisch eins.
- Ebenfalls am 23.02.2022 wurde per E-Mail eine englischsprachige Stellungnahme der angeblichen Anwältin des BF in Bangladesch, römisch 40 , an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. I.21 Am 24.02.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.römisch eins.21 Am 24.02.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab der BF an, er sei physisch in Ordnung, aber seit drei Monaten psychisch wegen der familiären Situation niedergeschlagen. Medikamente nehme er keine. Seit drei Monaten könne er seine Familie – seine Eltern, seine Schwester und deren zwei Kinder – nicht erreichen. Er habe seinen Onkel und die Tante mütterlicherseits nach ihnen gefragt und auch einige Nachbarn, aber niemand wisse Bescheid. Der Onkel und die Tante würden etwa 200 km von den Eltern entfernt leben. In Österreich habe er keine Verwandte. In Bangladesch habe er von 2008 bis 2010 studiert und den Bachelor im November oder Dezember 2015 abgeschlossen. Um eine Arbeit habe er sich nicht bemühen können, weil er auf der Flucht gewesen sei. Am 28.04.2017 sei er mit dem Flugzeug aus Bangladesch ausgereist und am 29.04.2017 in Österreich angekommen. Bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben. Er sei mit einem Studentenvisum in Österreich eingereist, habe den Vorbereitungskurs für die Universität XXXX jedoch nicht abgeschlossen und somit an der Universität XXXX keine einzige Fachprüfung absolviert. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch seine Reinigungsfirma. Vor Corona habe er rund EUR 1.250,00 im Monat verdient, seitdem habe er weniger Einkommen (zwischen EUR 400,00 und 900,00). Vor eineinhalb Jahren habe er ein B1 Zertifikat erworben. Seit drei Jahren führe er eine Beziehung mit XXXX . Sie sei in Österreich geboren, ihre Eltern stammen aus Bangladesch. Sie führe ein Nachhilfezentrum und wohne der Beschwerdeführer in ihrer Wohnung. Dass der Beschwerdeführer Asylwerber sei, wisse sie von Anfang an. In Österreich sei er Mitglied in einem Cricket Club und bei der XXXX in Österreich. In Bangladesch habe er von 2008 bis 2010 studiert und den Bachelor im November oder Dezember 2015 abgeschlossen. Um eine Arbeit habe er sich nicht bemühen können, weil er auf der Flucht gewesen sei. Am 28.04.2017 sei er mit dem Flugzeug aus Bangladesch ausgereist und am 29.04.2017 in Österreich angekommen. Bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben. Er sei mit einem Studentenvisum in Österreich eingereist, habe den Vorbereitungskurs für die Universität römisch 40 jedoch nicht abgeschlossen und somit an der Universität römisch 40 keine einzige Fachprüfung absolviert. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch seine Reinigungsfirma. Vor Corona habe er rund EUR 1.250,00 im Monat verdient, seitdem habe er weniger Einkommen (zwischen EUR 400,00 und 900,00). Vor eineinhalb Jahren habe er ein B1 Zertifikat erworben. Seit drei Jahren führe er eine Beziehung mit römisch 40 . Sie sei in Österreich geboren, ihre Eltern stammen aus Bangladesch. Sie führe ein Nachhilfezentrum und wohne der Beschwerdeführer in ihrer Wohnung. Dass der Beschwerdeführer Asylwerber sei, wisse sie von Anfang an. In Österreich sei er Mitglied in einem Cricket Club und bei der römisch 40 in Österreich. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei in den Jahren 2008 bis 2010 als Mitglied der BNP, Chattro Dal als Werbesekretär auf Gemeindeverbandsebene politisch aktiv gewesen. Er sei niemals verhaftet worden oder im Gefängnis gewesen. 2009 sei er aber von XXXX und seiner Gang geschlagen worden, weil er gegen ihn geworben habe. Vor einem Geschäft sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und XXXX und zu einem Angriff auf ihn gekommen. Er habe sich nicht wehren können, denn die Polizei habe keine Beschwerden von ihm entgegengenommen. Seine Eltern hätten ihn dann nach Italien geschickt. In Bangladesch gebe es zwei Anzeigen gegen ihn. Die erste von 25.03.2018 und werde ihm Sachbeschädigung, Geschäftsplünderung und Schutzgelderpressung vorgeworfen. Hierzu gebe es auch einen Haftbefehl und werde er gesucht. Gegen diese Anzeige habe er sich nicht gewehrt. Die zweite Anzeige sei vom 04.04.2021 und habe er sich auch gegen diese nicht gewehrt. Zu den Anzeigen sei er über seine Anwältin gekommen. Er habe ihr Geld und eine Vollmacht geschickt und so die Unterlagen erhalten. EUR 200,00 habe er dafür bezahlt, den Nachweis darüber aber nicht mit. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei in den Jahren 2008 bis 2010 als Mitglied der BNP, Chattro Dal als Werbesekretär auf Gemeindeverbandsebene politisch aktiv gewesen. Er sei niemals verhaftet worden oder im Gefängnis gewesen. 2009 sei er aber von römisch 40 und seiner Gang geschlagen worden, weil er gegen ihn geworben habe. Vor einem Geschäft sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und römisch 40 und zu einem Angriff auf ihn gekommen. Er habe sich nicht wehren können, denn die Polizei habe keine Beschwerden von ihm entgegengenommen. Seine Eltern hätten ihn dann nach Italien geschickt. In Bangladesch gebe es zwei Anzeigen gegen ihn. Die erste von 25.03.2018 und werde ihm Sachbeschädigung, Geschäftsplünderung und Schutzgelderpressung vorgeworfen. Hierzu gebe es auch einen Haftbefehl und werde er gesucht. Gegen diese Anzeige habe er sich nicht gewehrt. Die zweite Anzeige sei vom 04.04.2021 und habe er sich auch gegen diese nicht gewehrt. Zu den Anzeigen sei er über seine Anwältin gekommen. Er habe ihr Geld und eine Vollmacht geschickt und so die Unterlagen erhalten. EUR 200,00 habe er dafür bezahlt, den Nachweis darüber aber nicht mit. Zu den Facebook Postings erklärte der BF, er wolle damit zeigen, dass er bei der BNP sei, sie liebe und loyal sei. Vorgelegt wurde: Anträge und Stellungnahmen vom 17.02.2022 Am Ende der Verhandlung wurde das Beweisverfahren geschlossen. I.
- Mit Eingabe vom 04.03.2022 legte der von XXXX vertretende BF weitere Dokumente, wie Zeitungsartikel, einen Zahlungsbeleg (20.000,- Taka, ca. € 203,-) für die Rechtsanwältin, Gesetzestexte sowie einzelne Passagen von gerichtlichen Erkenntnissen vor. Weiters wurde auf eine Datenschutzbeschwerde Bezug genommen. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 04.03.2022 legte der von römisch 40 vertretende BF weitere Dokumente, wie Zeitungsartikel, einen Zahlungsbeleg (20.000,- Taka, ca. € 203,-) für die Rechtsanwältin, Gesetzestexte sowie einzelne Passagen von gerichtlichen Erkenntnissen vor. Weiters wurde auf eine Datenschutzbeschwerde Bezug genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig (AS 391). Seine Muttersprache ist Bengali (gleichlautende Angaben in der Erstbefragung AS 3 sowie bei der Einvernahme vor dem BFA AS 393) und spricht er auch etwas Hindi, Englisch und Italienisch (AS 393). Der BF ist im Dorf XXXX im politischen Bezirk und Distrikt XXXX geboren (AS 393) und habe er dort bis vor 2010 gelebt (AS 392). Nach seiner Rückkehr nach Bangladesch hielt er sich von 2014 bis 2017 an mehreren Orten in Bangladesch auf wie Dhaka, sei aber auch mehrmals in Indien gewesen (AS 55ff, 392). Der BF ist im Dorf römisch 40 im politischen Bezirk und Distrikt römisch 40 geboren (AS 393) und habe er dort bis vor 2010 gelebt (AS 392). Nach seiner Rückkehr nach Bangladesch hielt er sich von 2014 bis 2017 an mehreren Orten in Bangladesch auf wie Dhaka, sei aber auch mehrmals in Indien gewesen (AS 55ff, 392). In seinem Herkunftsland besuchte er 12 Jahre die Schule und absolvierte ein Studium für „Business Administration“ an der Universität XXXX , welches er mit Bachelor abschloss (AS 138, 393). Er studierte zunächst von 2007 bis 2010 und schloss das Studium im November oder Dezember 2015 ab (Seite 6 VS BVwG). In seinem Herkunftsland besuchte er 12 Jahre die Schule und absolvierte ein Studium für „Business Administration“ an der Universität römisch 40 , welches er mit Bachelor abschloss (AS 138, 393). Er studierte zunächst von 2007 bis 2010 und schloss das Studium im November oder Dezember 2015 ab (Seite 6 VS BVwG). In Bangladesch halten sich die Eltern des Beschwerdeführers, seine Schwester sowie Onkel und Tanten auf. Bis vor drei Monaten bestand zwischen dem BF und seinen Eltern aufrechter regelmäßiger Kontakt, seitdem erreicht er sie nicht mehr (AS 393, Seite 4 VS BVwG). Jedoch hat der BF weiterhin Kontakt zu seinen sonstigen Verwandten. Der BF war von Oktober 2010 bis 2013 mit einem Studentenvisum in Italien aufhältig. In Italien stellte er am 18.10.2012 einen Antrag auf Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Arbeitsstelle (AS 501). Im Oktober 2013 reiste er zurück nach Bangladesch, da sein Visum abgelaufen war (AS 397). Der BF reiste am 29.05.2017 mit einem Visum D, ausgestellt von der österreichischen Botschaft Neu-Delhi/Indien am 14.03.2017 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF absolvierte den Vorbereitungskurs für die Universität XXXX nicht und legte demnach auch keine einzige Fachprüfung an der der Universität XXXX ab (Seite 8 VS BVwG). Der BF absolvierte den Vorbereitungskurs für die Universität römisch 40 nicht und legte demnach auch keine einzige Fachprüfung an der der Universität römisch 40 ab (Seite 8 VS BVwG). Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt durch eine selbständige Tätigkeit als Reinigungskraft. Er hat eine Gewerbeberechtigung zur Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten. Das monatliche Einkommen des BF variiert. Vor der Corona-Pandemie hat er im Schnitt EUR 1.250,00 monatlich verdient, seit der Corona-Pandemie ist es weniger. Im Jänner 2022 verdiente er lediglich EUR 350,00, im November 2021 EUR 710,40 (Seite 8 VS BVwG). Der BF legte zuletzt einen Vorvertrag vom 21.02.2022 für eine unselbständige Tätigkeit vor. In Österreich hat er eine Freundin, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Seine Freundin, XXXX , ist als Tochter bengalischer Eltern in Österreich geboren. Seine Freundin wusste von Beginn an, dass der BF Asylwerber ist und war ihr der unsichere Aufenthaltsstatus des BF bekannt. Sorgepflichten hat der BF keine (Seite 10, 11 VS BVwG). In Österreich hat er keine Verwandten (AS 394). Er hat laut eigenen Angaben bengalische, ungarische und auch österreichische Freunde. Er besuchte Deutschkurse bis zum Niveau B1, legte jedoch lediglich die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich ab (AS 673), seine Deutschkenntnisse sind gut. Der BF machte in Österreich den Führerschein für die Klassen AM und B (AS 674) und absolvierte zwischen Dezember 2021 und Jänner 2022 sechs von Google angebotene Onlinekurse im Bereich IT. In Österreich hat er eine Freundin, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Seine Freundin, römisch 40 , ist als Tochter bengalischer Eltern in Österreich geboren. Seine Freundin wusste von Beginn an, dass der BF Asylwerber ist und war ihr der unsichere Aufenthaltsstatus des BF bekannt. Sorgepflichten hat der BF keine (Seite 10, 11 VS BVwG). In Österreich hat er keine Verwandten (AS 394). Er hat laut eigenen Angaben bengalische, ungarische und auch österreichische Freunde. Er besuchte Deutschkurse bis zum Niveau B1, legte jedoch lediglich die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich ab (AS 673), seine Deutschkenntnisse sind gut. Der BF machte in Österreich den Führerschein für die Klassen AM und B (AS 674) und absolvierte zwischen Dezember 2021 und Jänner 2022 sechs von Google angebotene Onlinekurse im Bereich IT. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen. Er ist gesund und arbeitsfähig (AS 391). I.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch eins.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: Nicht festgestellt wird, dass der BF Mitglied der BNP oder einer ihrer Teilorganisationen war, auch wenn der BF angab, ab 2007 bis längstens 2010 Werbesekretär bei der BNP gewesen zu sein (AS 391, Seite 12 VS BVwG). Festgestellt wird, dass der BF zahlreiche Aus- und Einreisen von und nach Bangladesch nach dem Jahr 2010 vorzuweisen hat (Italien, Indien, Malaysien, Österreich). Der BF hatte bei den Ein- und Ausreisen (per Flugzeug) von und nach Bangladesch nach eigenen Angaben keine Probleme mit staatlichen Behörden. Der BF wurde in Bangladesch niemals festgenommen oder verhaftet. Festgestellt wird, dass der BF behauptet, gegen ihn würde es „zwei“ bzw „drei“ Strafverfahren geben, ausgehend von Anzeigen vom 12.04.2018, 25.03.2018 und 04.04.
- Festgestellt wird, dass die erste, vom BF vorgelegte Anzeige, entgegen den Angaben des BF, am 12.04.2018 erstattet wurde. Hinsichtlich des ersten Strafverfahrens wird weiters festgestellt, dass aus den Vor-Ort-Recherchen des Vertrauensanwalts hervorgeht, dass in den Zeiträumen 01.08.2018 bis 30.11.2018 und 01.08.2019 bis 30.11.2019 keine Anordnungen/Befehle, Anklageschriften oder Anklageerhebungen zu den vom BF vorgebrachten Delikten eingegangen sind; es sind somit keine den behaupteten Anzeigen aus 2018 folgenden Gerichtsaktivitäten feststellbar. Festgestellt wird, dass das das erkennende Gericht davon ausgeht, dass es sich bei den weiteren vorgelegten Gerichtsunterlagen zu den Anzeigen vom 25.03.2018 und 04.04.2021 um Fälschungen handelt. Festgestellt wird, dass der BF vorbringt, von einer Privatperson verfolgt zu werden. Festgestellt wird, dass der BF bei einer Rückkehr nach Bangladesch keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen von Seiten des Staates oder der regierenden Awami-League zu erwarten hat. Festgestellt wird, dass sich der BF gegen die behaupteten Angriffe auf ihn nicht einmal mit einer Anzeige zur Wehr setzte. Festgestellt wird, dass der BF in Bangladesch nicht asylrelevant verfolgt wird. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsland aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder aufgrund der Postings auf seinem Facebook-Profil verfolgt wird. Festgestellt wird, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt. II.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: COVID-19 Letzte Änderung: 08.06.2021 Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox's Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
- Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vgl. ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020).Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox's Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
- Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Der durch die Regierung verhängte umfassende Lockdown war de facto jedoch immer brüchig und wurde einmal mehr und einmal weniger eingehalten. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen (AI 7.4.2021). Die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen. Landesweit sind etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar. Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020b). Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens aufgrund des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs dar. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020). COVID-19 erhöht Risiken im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt und setzen Frauen und Kinder zusätzlichen Bedrohungen aus (iMMAP 3.2021). Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vgl. AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die "Gerüchte" über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021). Nachdem die Zahl der Neuinfektionen im April 2021 Tagen stark angestiegen, wurden die Anfang April 2021 eingeführten Abriegelungsmaßnahmen, die auch die Schließung von Geschäften beinhaltet, aufgrund der sich verschlechternden Situation weiter verschärft (BAMF 12.4.2021).Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vergleiche AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die "Gerüchte" über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021). Nachdem die Zahl der Neuinfektionen im April 2021 Tagen stark angestiegen, wurden die Anfang April 2021 eingeführten Abriegelungsmaßnahmen, die auch die Schließung von Geschäften beinhaltet, aufgrund der sich verschlechternden Situation weiter verschärft (BAMF 12.4.2021). Das Außenministerium des Landes bestätigt Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Massenimpfprogrammes wegen einem Fehlen an den dafür notwendigen Impfstoff-Dosen. Bisher hat Bangladesch erst 7 Millionen Dosen (darüber hinaus schenkte Indien 3,2 Millionen Dosen separat) einer vertraglich mit Indien vereinbarten Menge von 30 Millionen Dosen des vom Serum Institute of India hergestellten Oxford AstraZeneca-Impfstoffs erhalten (AnAg 22.5.2021). Um eine Übertragung von den als ansteckender eingestuften Varianten des COVID-19-Virus aus Indien zu verhindern, wurden Flüge abgesagt und Grenzen geschlossen (TG 5.5.2021). Quellen: AnAg – Anadolu Agency (22.5.2021): Bangladesh extends border lockdown with India, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-extends-border-lockdown-with-india/2251062, Zugriff 25.5.2021 AI – Amnesty International (19.5.2021): Bangladesh: Rozina Islam must not be punished for her journalistic work, Zugriff 19.5.2021https://www.ecoi.net/de/dokument/2051859.html, Zugriff 1.6.2021 AI – Amnesty International (19.5.2021): Bangladesh: Rozina Islam must not be punished for her journalistic work, Zugriff 19.5.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051859.html, Zugriff 1.6.2021 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048635.html, Zugriff 18.5.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 17.5.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 17.5.2021 GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020a): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/covid-19-massnahmen-der-regierung-260866, Zugriff 5.11.2020 GTAI - Germany Trade and Invest [Deutschland] (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/bangladeschs-wirtschaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868, Zugriff 5.11.2020 HRW – Human Rights Watch: Bangladesh (20.5.2021): Arrest of Journalist Investigating Corruption, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052025.html, Zugriff 1.6.2021 iMMAP – Information Management and Mine Action Programs (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (3.2021): COVID-19 Situation Analysis , https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/iMMAP_COVID-19_Bangladesh_Analysis%20Report_032021.pdf, Zugriff 17.5.2021ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 TG – The Guardian (5.5.2021): India’s neighbours close borders as Covid wave spreads across region, https://www.theguardian.com/world/2021/may/05/indias-neighbours-close-borders-as-covid-wave-spreads-across-region, Zugriff 25.5.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 08.06.2021 Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Unabhängigkeit und der Übergang zur Demokratie brachten ein Einparteiensystem, mehrere Militärputsche (1975 und 1982), zwei Übergangsregierungen, Ausnahmezustände und Machtkämpfe zwischen den beiden großen Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami-Liga (AL). Die beiden Parteien regieren Bangladesch seit 1991 abwechselnd (OMCT 7.2019). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch. Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.3.2021; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.3.2021; vergleiche GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 3.3.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 3.3.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020). Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitzen (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020).Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitzen (Guardian 30.12.2018; vergleiche DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Die rivalisierenden Parteien AL und BNP dominieren die Politik und schränken die politischen Handlungsmöglichkeiten für diejenigen ein, die parteiinterne Strukturen oder Hierarchien in Frage stellen oder alternative Parteien oder politische Gruppierungen gründen wollen, Animositäten zwischen den Parteispitzen von AL und BNP die sich bis in die Kader der unteren Ebenen ziehen, haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (FH 3.3.2021). Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020). Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vergleiche NAU 25.3.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020). Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 10.11.2020 DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 10.11.2020 DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 10.11.2020 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 28.5.2021) FIDH - International Federation for Human Rights (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 10.11.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 10.11.2020 OMCT – World Organisation Against Torture (7.2019): Cycle of Fear - Combating Impunity for Torture and Strengthening the Rule of Law in Bangladesh, https://www.omct.org/files/2019/07/25475/cycleoffear_bangladesh_report_omct.pdf, Zugriff 1.6.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 28.5.2021 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 11.11.2020 NAU – Schweizer Nachrichtenportal (25.3.2020): Bangladeschs Oppositionsführerin Zia aus Haft entlassen, https://www.nau.ch/politik/international/bangladeschs-oppositionsfuhrerin-zia-aus-haft-entlassen-65684195, Zugriff 10.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 28.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.06.2021 Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vgl. DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.5.2021a). Der "Islamische Staat" ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.5.2021). Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vergleiche DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.5.2021a). Der "Islamische Staat" ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.5.2021). Die Regierungen Bangladeschs stehen vor der Herausforderung, mit extremistischen islamistischen Gruppen umzugehen, die Gewalt gegen eine Vielzahl von staatlichen und zivilen Zielen planen oder ausführen können. Von den Behörden wurde auf solche Angriffe stets robust reagiert. Wichtige militante Gruppen wurden verboten und Hunderte von Kämpfern verhaftet. Menschenrechtsgruppen berichten, dass Sicherheitsoperationen gegen militante Gruppen zu einer hohen Zahl von außergerichtlichen Tötungen führen (DFAT 22.8.2019). Es wird davon ausgegangen, dass Operationen gegen terroristische Gruppen, zusammen mit der sich allmählich verbessernden Koordination der Regierung bei der Terrorismusbekämpfung, die Fähigkeiten militanter Gruppen verringert haben. Trotzdem kann das Risiko weiterer Anschläge nicht ausgeschlossen werden (DFAT 22.8.2019). Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 99 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2020 wurden 88 solcher Vorfälle, bis zum 26.5.2021 wurden insgesamt 35 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 28.5.2021b). Bangladesch hat seine Ansprüche an den Seegrenzen zu Myanmar und Indien an den Internationalen Seegerichtshof herangetragen; der Besuch des indischen Premierministers Singh im September 2011 in Bangladesch führte zur Unterzeichnung eines Protokolls zum Landgrenzenabkommen zwischen Indien und Bangladesch von 1974, das die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht abgegrenzte Gebiete und den Austausch von territorialen Enklaven vorsah, aber nie umgesetzt wurde (CIA 4.5.2021). An der Grenze zu Indien kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden dabei Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren oder sich im Nahbereich der Grenze befinden (DT 22.12.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vgl. CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox's Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021).Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vergleiche CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox's Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021). Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebeno politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vgl. ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vgl. ODHIKAR 25.1.2021).Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebeno politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vergleiche ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene "Studentenorganisationen". Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020). Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vgl. AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020).Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vergleiche AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 9.11.2020 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 5.11.2020 AI – Amnesty International (1.4.2021): Bangladesh authorities must conduct prompt, thorough, impartial, and independent investigations into the death of protesters and respect people’s right to peaceful assembly, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048271.html, Zugriff 27.4.2021 BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (27.5.2021) (Unverändert gültig seit: 26.05.2021): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch) – Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 27.5.2021 CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.5.2021): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/, Zugriff 28.5.2021 DT – DhakaTribune (22.12.2020): Bangladesh sees highest border deaths in 10 years, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/2020/12/22/bangladesh-sees-highest-border-deaths-in-10-years, Zugriff 25.5.2021 EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.05.2021) (publiziert am 14.08.2020): Bangladesch, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#par_textimage, Zugriff 27.5.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf, Zugriff 28.5.2021 SATP – South Asia Terrorism Portal (26.5.2021a): Yearly Suicide Attacks, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/suicide-attacks/bangladesh, Zugriff 28.5.2021 SATP – South Asia Terrorism Portal (26.5.2021b): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2021, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 28.5.2021 UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office [UK] (27.5.2021) (erstellt am: 24.5.2021): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, Political violence, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 27.5.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Politisierung der Justiz und der Druck auf sie halten an (FH 3.3.2021). Seit die Awami-Liga (AL) im Jahr 2009 an die Macht kam, hat die von ihr geführte Regierung begonnen, erheblichen Einfluss auf die Justiz auszuüben (FIDH 25.1.2021). Vorwürfe des politischen Drucks auf Richter sind üblich, ebenso wie der Vorwurf, dass unqualifizierte AL-Loyalisten in Gerichtspositionen berufen werden (FH 3.3.2021). Wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der Regierungspartei werden regelmäßig aus "politischer Rücksichtnahme" zurückgezogen (FH 3.3.2021). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus "Magistrates", die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden. Dennoch wird diese Unabhängigkeit der Justiz durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindert (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020). Auf Grundlage des "Public Safety Act", des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des "Special Powers Act" wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB 9.2020). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB 9.2020). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem "Scharia Recht". Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 9.2020). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020).Quellen:Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB 9.2020). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem "Scharia Recht". Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 9.2020). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020)., Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021 FIDH -International Federation for Human Rights (Autor), ODHIKAR (Autor) (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020 Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf, Zugriff 19.5.2021 FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 3.4.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 30.3.2021). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keinen diesbezüglichen Verurteilungen wegen diverser Vergehen (ÖB 9.2020). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Frauen, Kinder, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen. Die Regierung von Bangladesch versäumt es, einen angeforderten Folgebericht zur Überprüfung ihrer Praktiken durch den Ausschuss gegen Folter vorzulegen (HRW 13.1.2021). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Nichtsdestotrotz stellt eine wissenschaftliche Studie vom Mai 2020 fest, dass 2,2 Millionen Strafverfahren gegen Menschen mit Behinderungen anhängig sind. So wird resümiert, dass Menschen mit Behinderungen "die am meisten gefährdeten unter den Gefährdeten" sind. Über Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und andere Minderheiten, insbesondere im privaten Bereich, wird berichtet (USDOS 30.3.2021). Die Regierung nutzt weiterhin den Digital Security Act (DSA) 2018, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu unterdrücken. Trotz wiederholter Aufrufe der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen, die umstrittenen und strafenden Bestimmungen des DSA aufzuheben, wurde das Gesetz nicht abgeändert. Offiziellen Statistiken zufolge wurden zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSA eingereicht. Etwa 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert (AI 7.4.2021). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 3.3.2021). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt sind. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von "Wegschauen" über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 30.3.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020,
- April 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048635.html, Zugriff am 18.5.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 18.5.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 18.5.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 18.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 11.11.2020 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 18.5.2021 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 16.06.2021 Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert und es gibt deutliche Einschränkungen (USDOS 30.3.2021). Die Regierung nutzt weiterhin repressive Gesetze, um die Meinungsfreiheit in unangemessener Weise einzuschränken und Journalisten und Menschenrechtsverteidiger gezielt zu verfolgen und zu schikanieren (AI 7.4.2021). Seit Jahren ist zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung zunehmend verletzt (AA 21.6.2020). Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpresse. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB 9.2020). Die unabhängigen Medien sind aktiv und drücken eine Vielzahl von Ansichten aus, sind allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisieren. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien zensieren sich Journalisten auch selbst (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft (USDOS 30.3.2021). Auch Hassreden sind verboten, die Regierung hat aber aufgrund der fehlenden Definition im Gesetz einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB 9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 30.3.2021).Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft (USDOS 30.3.2021). Auch Hassreden sind verboten, die Regierung hat aber aufgrund der fehlenden Definition im Gesetz einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB 9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 30.3.2021). Am
- Oktober 2018 trat mit dem "Digital Security Act" (DSA) ein Gesetz in Kraft (ODHIKAR 8.8.2019). Die Behörden nutzten das DSA-Gesetz zunehmend, um Aktivisten, Journalisten und andere, die der Regierung und ihrer politischen Führung kritisch gegenüberstanden, zu schikanieren und auf unbestimmte Zeit in Haft zu nehmen (HRW 13.1.2021). Im Jahr 2020 wurden mindestens zehn Redakteure nationaler und regionaler Tageszeitungen und Online-Nachrichtenplattformen aufgrund der DSA angeklagt, nachdem sie kritisch über führende Vertreter der Regierungspartei Awami League berichtet hatten (AI 8.10.2020). Auf Basis des Information and Communication Technology Act (ICT-Act) wurden offiziellen Statistiken zufolge zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSA eingereicht. Fast 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert. Mindestens 247 Journalisten waren Berichten zufolge Angriffen, Schikanen und Einschüchterungen ausgesetzt, sowohl von staatlichen Stellen als auch von Personen, die mit der Regierung nahe stehen (AI 7.4.2021). 2019 wurden insgesamt 42 Personen nach dem DSA-Act verhaftet, sechs Personen wurden wegen Vergehen im Zusammenhang mit dem ICT-Act festgenommen (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. FH 2020). Am
- Oktober 2018 trat mit dem "Digital Security Act" (DSA) ein Gesetz in Kraft (ODHIKAR 8.8.2019). Die Behörden nutzten das DSA-Gesetz zunehmend, um Aktivisten, Journalisten und andere, die der Regierung und ihrer politischen Führung kritisch gegenüberstanden, zu schikanieren und auf unbestimmte Zeit in Haft zu nehmen (HRW 13.1.2021). Im Jahr 2020 wurden mindestens zehn Redakteure nationaler und regionaler Tageszeitungen und Online-Nachrichtenplattformen aufgrund der DSA angeklagt, nachdem sie kritisch über führende Vertreter der Regierungspartei Awami League berichtet hatten (AI 8.10.2020). Auf Basis des Information and Communication Technology Act (ICT-Act) wurden offiziellen Statistiken zufolge zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSA eingereicht. Fast 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert. Mindestens 247 Journalisten waren Berichten zufolge Angriffen, Schikanen und Einschüchterungen ausgesetzt, sowohl von staatlichen Stellen als auch von Personen, die mit der Regierung nahe stehen (AI 7.4.2021). 2019 wurden insgesamt 42 Personen nach dem DSA-Act verhaftet, sechs Personen wurden wegen Vergehen im Zusammenhang mit dem ICT-Act festgenommen (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche FH 2020). Journalisten werden im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Themen wie Verbrechen während des Krieges von 1971 und Wahlunregelmäßigkeiten während der Parlamentswahlen 2018 und der Kommunalwahlen 2019 verhaftet und/oder Ziel von Angriffen die mitunter zum Tode führen (FH 3.3.2021; vgl. FIDH 9.1.2019). In den letzten Jahren wurden wiederholt Blogger, die für ihre säkulare oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet. Es mehren sich zuletzt wieder Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten (ÖB 9.2020; vgl. FH 3.3.2021). Darüber hinaus gehen die Behörden gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten. So verhaften die Behörden im Mai 2020 mehrer Personen und klagten weitere wegen "Verbreitung von Gerüchten und Fehlinformationen auf Facebook" an, weil sie die Reaktion der Regierung auf die Pandemie kritisieren. Eine Überwachung von Personen, die "Gerüchte" über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021; vgl. AI 19.5.2021). Der "Official Secrecy Act" verbietet Journalisten das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Journalisten werden im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Themen wie Verbrechen während des Krieges von 1971 und Wahlunregelmäßigkeiten während der Parlamentswahlen 2018 und der Kommunalwahlen 2019 verhaftet und/oder Ziel von Angriffen die mitunter zum Tode führen (FH 3.3.2021; vergleiche FIDH 9.1.2019). In den letzten Jahren wurden wiederholt Blogger, die für ihre säkulare oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet. Es mehren sich zuletzt wieder Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten (ÖB 9.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Darüber hinaus gehen die Behörden gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten. So verhaften die Behörden im Mai 2020 mehrer Personen und klagten weitere wegen "Verbreitung von Gerüchten und Fehlinformationen auf Facebook" an, weil sie die Reaktion der Regierung auf die Pandemie kritisieren. Eine Überwachung von Personen, die "Gerüchte" über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021; vergleiche AI 19.5.2021). Der "Official Secrecy Act" verbietet Journalisten das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Die "Bangladesh Telocommunication Regulatory Commission" (BTRC) ist mit der Regulierung der Telekommunikation beauftragt, beschränkt den Internetzugang und filtert Internetinhalte. Anfang April 2020 blockierte die BRTC den Radio Free Asia-Ableger BenarNews, nachdem der Sender über ein durchgesickertes UN-Memo berichtet hatte, in dem gewarnt wurde, dass eine hohe Anzahl von Bangladescher an COVID-19 sterben könnten, wenn die Regierung keine geeigneten Maßnahmen ergreift. Während der Zugang im Mai 2020 teilweise wiederhergestellt wurde, stellen Beobachter fest, dass die BenarNews-Website bis zum Jahresende gelegentlich blockiert wurde (USDOS 30.3.2021). Im Laufe des Jahres 2020 schränkte die Regierung den 3G- und 4G-Mobilfunk-Internetdienst in den Rohingya-Flüchtlingslagern aus "Sicherheitsgründen" ein und wies die Mobilfunkanbieter an, keine SIM-Karten mehr an Rohingya-Flüchtlinge zu verkaufen (USDOS 30.3.2021). Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB 9.2020). Ein Klima der Straflosigkeit ist die Norm. Dutzende Blogger sind weiterhin untergetaucht oder im Exil (FH 3.3.2021). Im Jahr 2020 wurden 74 Journalisten körperlich verletzt, 31 angegriffen, 28 attackiert, 17 bedroht, sieben verhaftet, einer gefoltert, drei entführt, vier belästigt und 70 Journalisten bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verklagt (ODHIKAR 25.1.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020 AI – Amnesty International (19.5.2021): Bangladesh: Rozina Islam must not be punished for her journalistic work, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051859.html, Zugriff 1.6.2021 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesch 2020,
- April 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048838.html Zugriff 16.6.2021 AI – Amnesty International (8.10.2020): Bangladesh: Escalating attacks on the media must stop, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2020/10/bangladesh-escalating-attacks-on-the-media-must-stop/, Zugriff 16.6.2021 Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 18.5.2021 FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-envir