RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlW202 2249111-2 Spruch, W202 2249111-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, war bereits von 1979 bis 1985 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet, er wurde am 12.03.1985 wieder als „verzogen nach Jugoslawien“ abgemeldet, weitere temporäre Meldungen finden sich vom 22.09.1988 bis 23.05.1989, vom 05.09.1989 bis 28.05.1990, vom 11.06.1991 bis 22.08.2003 und vom 10.
- bis 15.09
- Ab dem 30.03.2005 scheint der Beschwerdeführer bis zum 20.01.2020 durchgehend im Bundesgebiet behördlich gemeldet auf. Aufgrund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen erließ die BPD Wien mit Bescheid vom 29.06.2009 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, das jedoch mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 30.10.2009 in Erledigung der gegen den genannten Bescheid erhobenen Berufung behoben wurde. In der Folge verfügte der Beschwerdeführer über Aufenthaltstitel als Familienangehöriger seit 11.07.2011 durchgehend bis 03.01.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12.12.2018 wurde ein weiterer Verlängerungsantrag aus formalen Gründen zurückgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung betreten worden war, wurde gegen ihn ein Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung eingeleitet und er diesbezüglich am 08.01.2020 niederschriftlich einvernommen, wo der Beschwerdeführer zugab, dass er den sichtvermerkfreien Einreisezeitraum bei weitem überschritten habe, er angab, mit seiner Frau und seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet lebe, er nicht gemeldet sei, weil er die Aufenthaltsdauer überschritten habe, weiters sein Bruder, seine Schwester, seine Mutter, seine ganze Familie im Bundesgebiet sei, und er von Zuwendungen seiner Ehefrau, seiner Mutter und seiner Großmutter lebe. Mit Bescheid vom 08.01.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, weiters festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei sowie die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Mit Bescheid vom 08.01.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, weiters festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei sowie die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 08.05.2021 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen, und schließlich mit Erkenntnis des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.10.2021, Zl. 082 Hv 84/2021 d, gemäß § 27 Abs. 1
- und
- Fall SMG, §§ 28 a Abs. 1
- Fall, 28 a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Am 08.05.2021 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen, und schließlich mit Erkenntnis des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.10.2021, Zl. 082 Hv 84 aus 2021, d, gemäß Paragraph 27, Absatz eins,
- und
- Fall SMG, Paragraphen 28, a Absatz eins,
- Fall, 28 a Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Am 18.10.2021 wurde der Beschwerdeführer betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt: „F: Wann, Wie und Warum sind Sie das letzte Mal ins Bundesgebiet eingereist? A: Das letzte Mal reiste ich aus Serbien mit einem Privatbus in das Bundesgebiet ein. Das Datum ist mir nicht erinnerlich. Meine Angehörigen leben im Bundesgebiet. Ich wusste nicht, dass ich meine Ausreise bestätigen lassen muss. V: Dabei muss es sich um eine Schutzbehauptung handeln, wurden sie doch im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA darüber aufgeklärt und haben sie es auch mit Ihrer Unterschrift zur Kenntnis genommen. F: Wo haben Sie Unterkunft genommen? A: Ich konnte mich nicht anmelden wegen dem Visum. V: Das Anmelden hat nichts mit dem Visum zu tun! Das wissen Sie auch! Sie wurden über das Meldegesetz belehrt. F: Wie haben Sie sich Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert? A: Meine Mutter hat mich unterstützt. Bei mir habe ich €
- Ich habe im Gefängnis gearbeitet. F: Wo wohnten Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich? A: In Serbien. Ich bin in Serbien ohne Beschäftigung. F: Sind Sie im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein, ich habe damals gearbeitet, als ich ein Visum hatte. F: Warum sind Sie massiv straffällig geworden? A: Damit ich überleben kann. F: Sie haben doch Unterstützung von Ihrer Mutter erhalten? A: Sie konnte mir nicht viel helfen. F: Leben von Ihnen Familienangehörige oder enge Freunde im Bundesgebiet oder der EU? A: Mein Vater ist verstorben, meine Mutter wohnt im
- Bezirk. Ich habe eine Schwester und einen Bruder, beide leben im Bundesgebiet. F: Haben Sie irgendwelche gesundheitlichen Einschränkungen oder schwere Erkrankungen? A: Mir geht es gut. F: Werden Sie in Serbien strafrechtlich oder politisch verfolgt? A: Nein, in Serbien habe ich weder strafrechtliche noch politische Probleme. Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an: Ich bin verheiratet und habe eine Tochter, 15 Jahre alt. In Österreich wohnen Familienangehörigen. Ich verfüge über einen gültigen Reisepass. Entscheidung Es besteht bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Sie halten sich nicht an die Vorgaben der Behörde, Sie haben bereits eine Ausreiseverpflichtung missachtet und machten im Zuge der Einvernahme unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben, weshalb die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt werden muss. Sie werden zum nächstmöglichen Termin nach Serbien abgeschoben. Ferner ist beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu verhängen.Ferner ist beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu verhängen. F: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und der Schubhaft Stellung nehmen? F: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der Schubhaft Stellung nehmen? A: Ich habe alles verstanden.“ Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.10.2021 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.10.2021 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 21.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG unter Spruchpunkt IV. nicht gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Letztlich wurde unter Spruchpunkt VI. gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 21.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und unter Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG unter Spruchpunkt römisch vier. nicht gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Erledigung wurde dem Beschwerdeführer am 21.10.2021 persönlich übergeben und die Übergabe wurde von ihm bestätigt (vgl. AS 476). Diese Erledigung wurde dem Beschwerdeführer am 21.10.2021 persönlich übergeben und die Übergabe wurde von ihm bestätigt vergleiche AS 476). Am 18.11.2021 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde gegen die oben angeführte Erledigung. Begründend wurde ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid dem Beschwerdeführer am 21.10.2021 persönlich im Zuge seiner Abschiebung übergeben worden sei. Allerdings habe die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers bereits am 19.10.2021 eine Vollmachtsbekanntgabe und einen Antrag auf Auskunft, ob ein Einreiseverbot vorliege, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, geschickt. Weiters wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der BF nicht befragt worden sei, seit wann er sich im Bundesgebiet aufhalte, und darauf hingewiesen, dass er seit 1987 durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet sei. Seinen letzten Aufenthaltstitel habe der BF bis 2019 gehabt. Weiters wies die Beschwerde darauf hin, dass das BFA nicht gefragt habe, wie das Familienleben gelebt werde oder ob es besondere Verpflichtungen gebe. Tatsächlich sei der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er habe mit dieser eine gemeinsame Tochter, die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin sei. Weiters habe er auch noch eine weitere Tochter, die im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sei, sowie seine Mutter und seine Schwester im Bundesgebiet. Er lebe ein gemeinsames Familienleben im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und der jüngeren Tochter, seine Ehefrau sei zu 50% gehbehindert. Die ältere Tochter sei zu 100% geistig behindert und sei auf Obsorge angewiesen. Die Obsorge habe seit ca. 15 Jahren die Mutter des Beschwerdeführers. Der BF übernehme gemeinsam mit der Mutter die tatsächlichen Hilfeleistungen. Im angefochtenen Bescheid würden diese Tatsachen überhaupt nicht berücksichtigt werden, die Behörde hätte den BF jedoch über diese befragen müssen. Zudem habe sich die Behörde mit der Frage der Wiederholungsgefahr der Straffälligkeit nicht auseinandergesetzt. Zu seiner Persönlichkeit bzw. zu der Frage der erneuten Straffälligkeit sei der BF nicht befragt worden und es werde im bekämpften Bescheid auch nicht darauf eingegangen. Die Behörde gehe von falschen bzw. unvollständigen Tatsachen aus. So heiße es im angefochtenen Bescheid, dass die Behörde davon ausgehe, dass zum Heimatland, wo der BF den Großteil seines Lebens und insbesondere die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbracht habe, nach wie vor starke Bindungen bestünden. Gerade das sei aber nicht der Fall. Der BF sei im Alter von neun Jahren in das Bundesgebiet eingereist und hier fünf Jahre in die Schule gegangen und habe durchgehend bis 2019 seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich gehabt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021, Zl. W235 2249111-1/4E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG iVm § 9 Abs. 3 ZustellG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine rechtswirksame Zustellung der Erledigung vom 21.10.2021 bisher nicht stattgefunden habe, was bedeute, dass ein Bescheid bisher nicht erlassen worden sei. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richte sich daher gegen einen Nicht-Bescheid. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021, Zl. W235 2249111-1/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine rechtswirksame Zustellung der Erledigung vom 21.10.2021 bisher nicht stattgefunden habe, was bedeute, dass ein Bescheid bisher nicht erlassen worden sei. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richte sich daher gegen einen Nicht-Bescheid. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Danach fügte das Bundesverwaltungsgericht noch an, dass sich die Behörde im nach wie vor offenen Verwaltungsverfahren daher auch mit den Argumenten in der Beschwerde auseinander zu setzen haben werde. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 14.02.2022 an das BFA wurde der Antrag gestellt, den vom BFA verursachten Eintrag des Einreiseverbots zu löschen und dem Beschwerdeführer die Einreise in den Schengenraum und Österreich zu ermöglichen, da mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021 festgestellt worden sei, dass der Bescheid niemals in Rechtskraft erwachsen sei und somit kein Einreiseverbot vorliege. In der Folge stellte das BFA seinen Bescheid vom 21.10.2021 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers – ohne weitere Verfahrensschritte zu setzen - zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde, wiederholte im Wesentlichen die in der ursprünglichen Beschwerde dargelegten Argumente und führte darüber hinaus aus, dass der Bescheid vom 21.10.2021 unverändert sei. Es seien keine weiteren Ermittlungen zu den in der Beschwerde gemachten Vorbringen getätigt oder auf diesen Bescheid Bezug genommen worden, wobei im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021 darauf hingewiesen worden sei, dass im nach wie vor offenen Verwaltungsverfahren sich die Behörde auch mit den Argumenten in der Beschwerde auseinanderzusetzen haben werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Bescheiderlassungen nicht hinreichend feststand.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur mangelhaften Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung: Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet daher die Rechtsgrundlage, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet daher die Rechtsgrundlage, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.03.2017, Ro 2016/09/0009) ist eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.03.2017, Ro 2016/09/0009) ist eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung soll nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Von der Möglichkeit der Zurückverweisung soll nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens grob missachtet und lediglich ansatzweise ermittelt. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Zutreffend wies die Beschwerde darauf hin, dass das BFA hinsichtlich der Aufenthaltsdauer grob mangelhaft ermittelt hat, wenn etwa im angefochtenen Bescheid seitens der Behörde davon ausgegangen wird, dass zu seinem Heimatland, wo er den Großteil seines Lebens und insbesondere die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbracht habe, nach wie vor starke Bindungen bestünden, was aber mit dem Akteninhalt bzw. dem vorliegenden Ermittlungsergebnis nicht in Einklang zu bringen ist. Ebenso findet die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer im Heimatland den Großteil seines Lebens verbracht habe und dort sozialisiert worden sei, im Ermittlungsergebnis der Behörde keine Deckung, zumal die aus dem Akt ersichtlichen behördlichen Meldungen nicht auf Derartiges schließen lassen. Des Weiteren findet sich etwa im angefochtenen Bescheid die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine verfahrensrelevanten familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet verfüge, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien (Seite 19 des angefochtenen Bescheides), was aber ebenfalls durch kein Ermittlungsergebnis gedeckt ist, vielmehr der Akteninhalt anderes nahe legt. Obwohl vom Bundesverwaltungsgericht im genannten Beschluss dazu aufgefordert ist das BFA in keinster Weise auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seiner laut der Beschwerde intensiven familiären Bindungen im Bundesgebiet eingegangen, sodass eine Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Punkten seitens des BFA zur Gänze unterblieb. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid mit einem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot belegt wurde. Ein solches ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, wobei eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose, die das Gesamtverhalten des Betroffenen beleuchtet, zu erstellen ist (vgl. Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe unter anderem VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid mit einem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot belegt wurde. Ein solches ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, wobei eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose, die das Gesamtverhalten des Betroffenen beleuchtet, zu erstellen ist vergleiche Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe unter anderem VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). So erfolgte im Zuge des behördlichen Verfahrens zwar eine kurze Einvernahme des Beschwerdeführers. Doch liegt dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt nicht das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer ein und im angefochtenen Bescheid wurde nicht auf die der Verurteilung zugrundeliegenden Handlungen des Beschwerdeführers eingegangen. Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes - besonders gegen einen Fremden, bei dem der Akteninhalt nahe legt, dass er den Großteil seines Lebens in Österreich verbrachte und familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat - ist dies jedoch jedenfalls geboten, weshalb sich das BFA die Urteilsausfertigung herbeischaffen wird müssen, um eine den vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Leitlinien entsprechende Gefährdungsprognose erstellen zu können. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass es nach der Judikatur nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll ist, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dabei ist – bei bereits erfolgter Ausreise – auch keine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 vorzunehmen, weil die hierfür als Rechtsgrundlage dienende Bestimmung des § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 einen inländischen Aufenthalt voraussetzt (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; 05.05.2020, Ra 2019/21/0061).Schließlich wird darauf hingewiesen, dass es nach der Judikatur nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll ist, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dabei ist – bei bereits erfolgter Ausreise – auch keine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 vorzunehmen, weil die hierfür als Rechtsgrundlage dienende Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 einen inländischen Aufenthalt voraussetzt vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; 05.05.2020, Ra 2019/21/0061). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung liegt daher ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor, die eine Zurückverweisung der Rechtssache an die Erstbehörde notwendig macht. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des Falles durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Aspekte, die aus Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurückzuverweisen.Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückzuverweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder fehlt es an dieser; die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder fehlt es an dieser; die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W202.2249111.2.00