Obsah (15)
Art. 32Art. 133§ 11a§ 14Art. 21Art. 130§ 9§ 6§ 28§ 31§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlW235 2225013-1 Spruch, W235 2225013-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit. ii und lit b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i und Litera b, der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte am 19.06.2019 bei der Österreichischen Botschaft Abuja unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .07.2019 bis XXXX .09.2019 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als aktuelle berufliche Tätigkeit „selbstständig“ und als Einladenden „ XXXX “ anführte. Der Antrag wurde in der Folge insoweit abgeändert, als der geplante Aufenthalt von XXXX .07.2019 bis XXXX .10.2019 stattfinden sollte. 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte am 19.06.2019 bei der Österreichischen Botschaft Abuja unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 .07.2019 bis römisch 40 .09.2019 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als aktuelle berufliche Tätigkeit „selbstständig“ und als Einladenden „ römisch 40 “ anführte. Der Antrag wurde in der Folge insoweit abgeändert, als der geplante Aufenthalt von römisch 40 .07.2019 bis römisch 40 .10.2019 stattfinden sollte. Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt: ● Auszüge aus dem nigerianischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX .11.2022; Auszüge aus dem nigerianischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 .11.2022; ● Auszüge aus dem österreichischen Reisepass des Einladenden, ausgestellt unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX .02.2029; Auszüge aus dem österreichischen Reisepass des Einladenden, ausgestellt unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 .02.2029; ● Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und XXXX , geb. XXXX , als Einladenden (Verpflichtender), welchem hinsichtlich des Einladenden zu entnehmen ist, dass dieser als Pensionist über ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.043,49 verfügt; die Verpflichtungserklärung bezieht sich auf die Einladung für den Zeitraum von XXXX .07.2019 bis XXXX .09.2019, sohin auf 92 Tage; als Reisegrund wird „Familie“ angeführt, wobei dem Formular hinsichtlich der Beziehung der eingeladenen Person zum Einladenden der Vermerk „Bekannte“ zu entnehmen ist; weiters wurde vermerkt, dass der Einladende in einer Wohnung in der Größe von 28m² lebt und trotz Aufforderung keinen Mietvertrag in Vorlage gebracht hat; Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und römisch 40 , geb. römisch 40 , als Einladenden (Verpflichtender), welchem hinsichtlich des Einladenden zu entnehmen ist, dass dieser als Pensionist über ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.043,49 verfügt; die Verpflichtungserklärung bezieht sich auf die Einladung für den Zeitraum von römisch 40 .07.2019 bis römisch 40 .09.2019, sohin auf 92 Tage; als Reisegrund wird „Familie“ angeführt, wobei dem Formular hinsichtlich der Beziehung der eingeladenen Person zum Einladenden der Vermerk „Bekannte“ zu entnehmen ist; weiters wurde vermerkt, dass der Einladende in einer Wohnung in der Größe von 28m² lebt und trotz Aufforderung keinen Mietvertrag in Vorlage gebracht hat; ● Flugreservierung für den Hinflug am XXXX .07.2019 von Lagos über Addis Abeba nach Wien sowie für den Rückflug am XXXX .10.2019 von Wien über Addis Abeba nach Lagos; Flugreservierung für den Hinflug am römisch 40 .07.2019 von Lagos über Addis Abeba nach Wien sowie für den Rückflug am römisch 40 .10.2019 von Wien über Addis Abeba nach Lagos; ● Versicherungspolizze vom XXXX .06.2019, betreffend den Abschluss einer Reiseversicherung für den Zeitraum XXXX .07.2019 bis XXXX .10.2019; Versicherungspolizze vom römisch 40 .06.2019, betreffend den Abschluss einer Reiseversicherung für den Zeitraum römisch 40 .07.2019 bis römisch 40 .10.2019; ● „Self Introduction Letter“ der Beschwerdeführerin vom 13.06.2019 (in englischer Sprache), wonach sie glücklich verheiratet sowie selbstständig erwerbstätig sei und im Zeitraum von XXXX .07.2019 bis XXXX .09.2019 ihren Freund XXXX besuchen wolle; „Self Introduction Letter“ der Beschwerdeführerin vom 13.06.2019 (in englischer Sprache), wonach sie glücklich verheiratet sowie selbstständig erwerbstätig sei und im Zeitraum von römisch 40 .07.2019 bis römisch 40 .09.2019 ihren Freund römisch 40 besuchen wolle; ● Kontoauszüge der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum vom 01.09.2018 bis XXXX .06.2019 mit einem Anfangssaldo von NGN 32.615,01 und einem Abschlusssaldo von NGN 624.241,50, wobei ihr am XXXX .06.2019 von XXXX ein Betrag in Höhe von NGN 200.000,00 sowie von XXXX ein Betrag in Höhe von NGN 397.320,85 überwiesen wurden und Kontoauszüge der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum vom 01.09.2018 bis römisch 40 .06.2019 mit einem Anfangssaldo von NGN 32.615,01 und einem Abschlusssaldo von NGN 624.241,50, wobei ihr am römisch 40 .06.2019 von römisch 40 ein Betrag in Höhe von NGN 200.000,00 sowie von römisch 40 ein Betrag in Höhe von NGN 397.320,85 überwiesen wurden und ● Kontoauszüge des Einladenden betreffend den Zeitraum vom XXXX .04.2019 bis XXXX .05.2019 mit einem Anfangssaldo von € 4.222,29 und einem Abschlusssaldo von € 7.155,74 Kontoauszüge des Einladenden betreffend den Zeitraum vom römisch 40 .04.2019 bis römisch 40 .05.2019 mit einem Anfangssaldo von € 4.222,29 und einem Abschlusssaldo von € 7.155,74 1.
- Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 11.07.2019 teilte die Österreichische Botschaft Abuja der Beschwerdeführerin ihre Bedenken hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums mit und forderte sie zur Stellungnahme binnen einer Woche auf. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. So entspreche die Reise nicht ihren derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien nicht glaubwürdig. Die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Konkret habe sie ihre Verwurzelung im Herkunftsstaat nicht ausreichend nachgewiesen und bestünden sohin begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben. 1.
- Mit Schreiben vom 19.07.2019 brachte der Einladende vor, dass er erklärt habe, die Reisekosten, die Lebenserhaltungskosten sowie alle sonstigen anfallenden Kosten für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu tragen. Ferner sei die Unterkunft der Beschwerdeführerin in der Wohnung des Einladenden gesichert. Er verfüge über gesicherte Einkünfte in Form seiner Alterspension und habe weder Schulden noch Kreditbelastungen oder Sorgepflichten. Hinsichtlich der Einladung wurde weiters ausgeführt, dass der Einladende seit Jahren ein Freund von XXXX , dem Ehemann der Beschwerdeführerin, sei. Sie hätten sich im Jahr 2010 kennengelernt und gemeinsam bei Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche zusammengearbeitet. Der Einladende bringe nicht XXXX , sondern auch dessen Familie Vertrauen entgegen, weshalb er die Einladung ausgesprochen und die „Bürgschaft“ übernommen habe. Abschließend wurde festgehalten, dass der Einladende bereit sei, noch weitere Unterlagen in Vorlage zu bringen, falls dies erforderlich sei. 1.
- Mit Schreiben vom 19.07.2019 brachte der Einladende vor, dass er erklärt habe, die Reisekosten, die Lebenserhaltungskosten sowie alle sonstigen anfallenden Kosten für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu tragen. Ferner sei die Unterkunft der Beschwerdeführerin in der Wohnung des Einladenden gesichert. Er verfüge über gesicherte Einkünfte in Form seiner Alterspension und habe weder Schulden noch Kreditbelastungen oder Sorgepflichten. Hinsichtlich der Einladung wurde weiters ausgeführt, dass der Einladende seit Jahren ein Freund von römisch 40 , dem Ehemann der Beschwerdeführerin, sei. Sie hätten sich im Jahr 2010 kennengelernt und gemeinsam bei Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche zusammengearbeitet. Der Einladende bringe nicht römisch 40 , sondern auch dessen Familie Vertrauen entgegen, weshalb er die Einladung ausgesprochen und die „Bürgschaft“ übernommen habe. Abschließend wurde festgehalten, dass der Einladende bereit sei, noch weitere Unterlagen in Vorlage zu bringen, falls dies erforderlich sei. 1.
- Mit Schreiben vom 22.07.2019, welches von der E-Mailadresse von XXXX gesendet und mit seinem Namen unterfertigt wurde, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie verheiratet sei und Sorgepflichten gegenüber der Mutter und der Großmutter ihres Ehemannes habe. Ihr Ehemann sei der älteste Sohn seiner Familie und daher sei es die Aufgabe des Ehepaars, für die alleinstehenden Eltern zu sorgen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden in ihrem Heimatort ein Haus samt Grundstück besitzen. Ferner betreibe die Beschwerdeführerin eine Bäckerei und bediene nicht nur tägliche Laufkundschaft, sondern liefere ihre Produkte auch bei Veranstaltungen aus. Ihr gehe es sohin in Nigeria gut und sie habe starke familiäre Bindungen sowie familiäre Pflichten, weshalb sie nach ihrem Besuch in Österreich nach Nigeria zurückkehren werde. 1.
- Mit Schreiben vom 22.07.2019, welches von der E-Mailadresse von römisch 40 gesendet und mit seinem Namen unterfertigt wurde, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie verheiratet sei und Sorgepflichten gegenüber der Mutter und der Großmutter ihres Ehemannes habe. Ihr Ehemann sei der älteste Sohn seiner Familie und daher sei es die Aufgabe des Ehepaars, für die alleinstehenden Eltern zu sorgen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden in ihrem Heimatort ein Haus samt Grundstück besitzen. Ferner betreibe die Beschwerdeführerin eine Bäckerei und bediene nicht nur tägliche Laufkundschaft, sondern liefere ihre Produkte auch bei Veranstaltungen aus. Ihr gehe es sohin in Nigeria gut und sie habe starke familiäre Bindungen sowie familiäre Pflichten, weshalb sie nach ihrem Besuch in Österreich nach Nigeria zurückkehren werde.
- Mit Bescheid vom 23.07.2019 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Abuja das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde festgehalten, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen und die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin habe nicht festgestellt werden können. 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 27.08.2019 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die Behörde zwar angeführt habe, die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe für die geplante Einreise seien nicht glaubhaft gewesen und die Absicht zur Wiederausreise habe nicht festgestellt werden können. Allerdings habe es die Behörde verabsäumt, die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann sowie den Einladenden einzuvernehmen oder sonstige Ermittlungen durchzuführen. Spätestens bei Durchführung der Einvernahmen hätte sich gezeigt, dass sowohl die Angaben zum geplanten Zweck der Einreise als auch zur Wiederausreiseabsicht den Tatsachen entsprächen. Das Vorgehen der Behörde, ohne jegliche Ermittlungen zu unterstellen, dass das Vorbringen unglaubhaft sei, stelle eine antizipierende Beweiswürdigung dar und verstoße gegen die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. 3.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 28.08.2019 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, das beiliegende Schreiben mit dem Titel „Self Introduction Letter“, welches im Verfahren bereits in Vorlage gebracht worden sei,
§ 11aAbs. 1 letzter Satz FPG i
Vm § 17 VwGVG unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache binnen einer Woche ab Zustellung vorzulegen. 3.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 28.08.2019 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, das beiliegende Schreiben mit dem Titel „Self Introduction Letter“, welches im Verfahren bereits in Vorlage gebracht worden sei,
Paragraph 11 a, Absatz eins, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache binnen einer Woche ab Zustellung vorzulegen. Dem Verbesserungsauftrag wurde entsprochen. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2019, Zl. Abuja-ÖB/KONS/8046/2019, wies die Österreichische Botschaft Abuja die Beschwerde
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die Botschaft nach Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen aus, der Vorwurf in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, ziele ins Leere, da am 16.07.2019 nachweislich eine Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin ergangen sei und die Beschwerdeführerin es dennoch unterlassen habe, Nachweise für ihre wirtschaftliche und familiäre Verwurzelung vorzulegen.
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit. ii Visakodex sei es grundsätzlich die Aufgabe der Beschwerdeführerin, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts zu begründen. Zudem bestimme Art. 21 Abs. 7 Visakodex, dass sich die Prüfung eines Antrags unter anderem auf „den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen“ der Beschwerdeführerin zu stützen habe. Dieser Wahrheitsgehalt sei nicht gegeben, da sich das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin anhand keiner Nachweise verifizieren lasse. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2019, Zl. Abuja-ÖB/KONS/8046/2019, wies die Österreichische Botschaft Abuja die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die Botschaft nach Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen aus, der Vorwurf in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, ziele ins Leere, da am 16.07.2019 nachweislich eine Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin ergangen sei und die Beschwerdeführerin es dennoch unterlassen habe, Nachweise für ihre wirtschaftliche und familiäre Verwurzelung vorzulegen.
Artikel 32
, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex sei es grundsätzlich die Aufgabe der Beschwerdeführerin, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts zu begründen. Zudem bestimme Artikel 21, Absatz 7, Visakodex, dass sich die Prüfung eines Antrags unter anderem auf „den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen“ der Beschwerdeführerin zu stützen habe. Dieser Wahrheitsgehalt sei nicht gegeben, da sich das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin anhand keiner Nachweise verifizieren lasse.
Art. 21Abs.
1 Visakodex sei bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum unter anderem zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen werde. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates, als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse sich bei dieser Beurteilung der Verbleib eines Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zur Visumserteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran würden zu Lasten des Fremden gehen. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin sei gegenständlich festzuhalten, dass es keinen Nachweis für die tatsächliche Existenz einer Bäckerei gebe. Es sei lediglich ein Kontoauszug vorgelegt worden, auf welchem sich im Zeitraum von September 2018 bis Anfang Juni 2019 umgerechnet durchschnittlich € 150,00 befänden. Im Juni sei es zu zwei Einzahlungen gekommen, welche nicht schlüssig nachvollziehbar seien. Somit dürfte es sich um Einzahlungen handeln, welche das Vorhandensein finanzieller Mittel vortäuschen sollten. Auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Nigeria Familie habe und die Angehörigen ihres Ehemanns pflege, gebe es keinen Nachweis. Ebenso wenig sei geklärt, ob es sich bei XXXX tatsächlich um den Ehemann der Beschwerdeführerin handle, zumal keine Heiratsurkunde vorgelegt worden sei.
Artikel 21
, Absatz eins, Visakodex sei bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum unter anderem zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen werde. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates, als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse sich bei dieser Beurteilung der Verbleib eines Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zur Visumserteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran würden zu Lasten des Fremden gehen. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin sei gegenständlich festzuhalten, dass es keinen Nachweis für die tatsächliche Existenz einer Bäckerei gebe. Es sei lediglich ein Kontoauszug vorgelegt worden, auf welchem sich im Zeitraum von September 2018 bis Anfang Juni 2019 umgerechnet durchschnittlich € 150,00 befänden. Im Juni sei es zu zwei Einzahlungen gekommen, welche nicht schlüssig nachvollziehbar seien. Somit dürfte es sich um Einzahlungen handeln, welche das Vorhandensein finanzieller Mittel vortäuschen sollten. Auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Nigeria Familie habe und die Angehörigen ihres Ehemanns pflege, gebe es keinen Nachweis. Ebenso wenig sei geklärt, ob es sich bei römisch 40 tatsächlich um den Ehemann der Beschwerdeführerin handle, zumal keine Heiratsurkunde vorgelegt worden sei. Hinsichtlich der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestünden sohin – auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte –begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Der Beschwerdeführerin sei es insgesamt nicht gelungen, die Bedenken der Behörde durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen und würden Zweifel, wie bereits festgehalten, zu ihren Lasten gehen. Ferner sei sie ihrer Pflicht nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex, den Zweck und die Bedingungen ihres Aufenthalts zu begründen, nicht ausreichend nachgekommen, zumal nicht geklärt sei, ob sie mit ihrem vorgeblichen Ehemann tatsächlich verheiratet sei. Hinsichtlich der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestünden sohin – auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte –begründete Zweifel im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Der Beschwerdeführerin sei es insgesamt nicht gelungen, die Bedenken der Behörde durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen und würden Zweifel, wie bereits festgehalten, zu ihren Lasten gehen. Ferner sei sie ihrer Pflicht nach Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex, den Zweck und die Bedingungen ihres Aufenthalts zu begründen, nicht ausreichend nachgekommen, zumal nicht geklärt sei, ob sie mit ihrem vorgeblichen Ehemann tatsächlich verheiratet sei.
- Am 20.10.2019 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters einen Vorlageantrag und führte zur Begründung an, dass die Behörde die beantragten Beweismittel, nämlich die Einvernahme ihres Ehemanns und des Einladenden als Zeugen, schlicht ignoriert habe. Es gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der amtswegigen Ermittlungspflicht. Beweismittel nicht aufzunehmen stelle eine antizipierende Beweiswürdigung dar und begründe per se eine Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin halte daher an ihren Anträgen – insbesondere auch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Einvernahme der beantragten Zeugen – fest. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte am 19.06.2019 bei der Österreichischen Botschaft Abuja einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer vom XXXX .07.2019 bis XXXX .09.2019 mit Verwendungszweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Der Antrag wurde im erstinstanzlichen Verfahren insoweit abgeändert, als das Visum für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .07.2019 bis XXXX .10.2019 gültig sein sollte. 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte am 19.06.2019 bei der Österreichischen Botschaft Abuja einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer vom römisch 40 .07.2019 bis römisch 40 .09.2019 mit Verwendungszweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Der Antrag wurde im erstinstanzlichen Verfahren insoweit abgeändert, als das Visum für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 .07.2019 bis römisch 40 .10.2019 gültig sein sollte. Für die Beschwerdeführerin wurde von XXXX , geboren am XXXX , als Einladender, eine Verpflichtungserklärung für den Zeitraum von XXXX .07.2019 bis XXXX .09.2019 abgegeben. Für die Beschwerdeführerin wurde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , als Einladender, eine Verpflichtungserklärung für den Zeitraum von römisch 40 .07.2019 bis römisch 40 .09.2019 abgegeben. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Abuja vom 11.07.2019, zugestellt am 16.07.2019, Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In der Folge wurden von der Beschwerdeführerin sowie vom Einladenden auch Stellungnahmen eingebracht, welche allerdings nicht geeignet waren, die dargelegten Bedenken zu zerstreuen. 1.
- Als Reisegrund wurde angegeben, die Beschwerdeführerin werde ihren Ehemann XXXX sowie den Einladenden XXXX , einen Freund des Ehepaares, besuchen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX verheiratet und dieser im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist. Weiters steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin während des beabsichtigten Aufenthalts in der Wohnung des Einladenden unterkommen kann oder der Einladende für sie eine sonstige Unterkunft zur Verfügung stellt. 1.
- Als Reisegrund wurde angegeben, die Beschwerdeführerin werde ihren Ehemann römisch 40 sowie den Einladenden römisch 40 , einen Freund des Ehepaares, besuchen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit römisch 40 verheiratet und dieser im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist. Weiters steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin während des beabsichtigten Aufenthalts in der Wohnung des Einladenden unterkommen kann oder der Einladende für sie eine sonstige Unterkunft zur Verfügung stellt. Insgesamt wurden der Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts der Beschwerdeführerin sohin nicht glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, welche berufliche Tätigkeit die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ausübt. Ebenso wenig steht fest, dass sie in Nigeria gemeinsam mit ihrem (behaupteten) Ehemann über Immobilien, konkret über ein Haus samt Grundstück, verfügt. Es ist überdies nicht glaubhaft, dass sie gegenüber der Mutter sowie der Großmutter von XXXX sorgepflichtig ist und sich um diese kümmert. Insgesamt konnten weder eine wirtschaftliche noch eine familiäre oder soziale Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat festgestellt werden. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, welche berufliche Tätigkeit die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ausübt. Ebenso wenig steht fest, dass sie in Nigeria gemeinsam mit ihrem (behaupteten) Ehemann über Immobilien, konkret über ein Haus samt Grundstück, verfügt. Es ist überdies nicht glaubhaft, dass sie gegenüber der Mutter sowie der Großmutter von römisch 40 sorgepflichtig ist und sich um diese kümmert. Insgesamt konnten weder eine wirtschaftliche noch eine familiäre oder soziale Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat festgestellt werden. Die Absicht der Beschwerdeführerin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, wird sohin nicht festgestellt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Abuja, insbesondere zur Antragstellung, zur Abgabe einer elektronischen Verpflichtungserklärung durch XXXX sowie zur Einräumung von Parteiengehör und zu den eingebrachten Stellungnahmen, gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zum Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Abuja, insbesondere zur Antragstellung, zur Abgabe einer elektronischen Verpflichtungserklärung durch römisch 40 sowie zur Einräumung von Parteiengehör und zu den eingebrachten Stellungnahmen, gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Weiters war festzustellen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Gültigkeitsdauer abgeändert wurde, zumal die Beschwerdeführerin eine Flugreservierung für den Hinflug nach Wien am XXXX .07.2019 und für den Rückflug nach Lagos am XXXX .10.2019 sowie eine Versicherungspolizze betreffend eine Reiseversicherung für den Zeitraum von XXXX .07.2019 bis XXXX .10.2019 vorlegte und darüber hinaus von einem Mitarbeiter der Österreichischen Botschaft Abuja am Antragsformular die ursprünglich beantragte Gültigkeitsdauer des Visums durchgestrichen und durch die Daten „ XXXX .07.2019 bis XXXX .10.2019“ ersetzt wurde. Weiters war festzustellen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Gültigkeitsdauer abgeändert wurde, zumal die Beschwerdeführerin eine Flugreservierung für den Hinflug nach Wien am römisch 40 .07.2019 und für den Rückflug nach Lagos am römisch 40 .10.2019 sowie eine Versicherungspolizze betreffend eine Reiseversicherung für den Zeitraum von römisch 40 .07.2019 bis römisch 40 .10.2019 vorlegte und darüber hinaus von einem Mitarbeiter der Österreichischen Botschaft Abuja am Antragsformular die ursprünglich beantragte Gültigkeitsdauer des Visums durchgestrichen und durch die Daten „ römisch 40 .07.2019 bis römisch 40 .10.2019“ ersetzt wurde. 2.
- Aufgrund folgender Erwägungen war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Zweck und die Bedingungen ihres Aufenthalts in Österreich nicht glaubhaft machen konnte und ihre Wiederausreiseabsicht nicht gesichert ist: Die Beschwerdeführerin gab im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich des Zwecks ihres Aufenthalts in Österreich zusammengefasst an, sie wolle ihren Ehemann XXXX sowie den Einladenden XXXX , einen gemeinsamen Freund, besuchen. Hinsichtlich dieser Begründung ist jedoch auszuführen, dass die Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Bescheinigungsmittel, insbesondere eine Heiratsurkunde, vorgelegt hat, welchen nachvollziehbar entnommen werden könnte, dass zwischen ihr und XXXX eine aufrechte Ehe besteht. Auch ihre Angaben, wonach XXXX in Österreich lebe und sein Aufenthalt rechtmäßig sei, blieben ohne jeglichen Beleg, obwohl ein solcher durch die Vorlage eines ZMR-Auszuges und/oder der Kopie des Aufenthaltstitels leicht möglich gewesen wäre. Eine nähere Begründung, weshalb im gegenständlichen Fall die Vorlage von Bescheinigungsmitteln unterblieb, ist ihrem Vorbringen überdies nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin gab im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich des Zwecks ihres Aufenthalts in Österreich zusammengefasst an, sie wolle ihren Ehemann römisch 40 sowie den Einladenden römisch 40 , einen gemeinsamen Freund, besuchen. Hinsichtlich dieser Begründung ist jedoch auszuführen, dass die Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Bescheinigungsmittel, insbesondere eine Heiratsurkunde, vorgelegt hat, welchen nachvollziehbar entnommen werden könnte, dass zwischen ihr und römisch 40 eine aufrechte Ehe besteht. Auch ihre Angaben, wonach römisch 40 in Österreich lebe und sein Aufenthalt rechtmäßig sei, blieben ohne jeglichen Beleg, obwohl ein solcher durch die Vorlage eines ZMR-Auszuges und/oder der Kopie des Aufenthaltstitels leicht möglich gewesen wäre. Eine nähere Begründung, weshalb im gegenständlichen Fall die Vorlage von Bescheinigungsmitteln unterblieb, ist ihrem Vorbringen überdies nicht zu entnehmen. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX eine aufrechte Ehe besteht und letzterer in Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Übereinstimmung mit der Österreichischen Botschaft Abuja zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen zum Zweck des Aufenthalts der Beschwerdeführerin, nämlich der Besuch ihres Ehemanns sowie eines gemeinsamen Freundes, nicht glaubhaft ist. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 eine aufrechte Ehe besteht und letzterer in Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Übereinstimmung mit der Österreichischen Botschaft Abuja zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen zum Zweck des Aufenthalts der Beschwerdeführerin, nämlich der Besuch ihres Ehemanns sowie eines gemeinsamen Freundes, nicht glaubhaft ist. Hinzuweisen ist weiters darauf, dass das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Wohnung des Einladenden Unterkunft nehmen werde, nicht nachvollziehbar ist, da der elektronischen Verpflichtungserklärung zu entnehmen ist, dass seine Wohnung lediglich 28 m² umfasst und sohin zu klein ist, als dass die Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von fast drei Monaten dort unterkommen könnte. Hinweise, dass der Einladende beabsichtigt, der Beschwerdeführerin eine sonstige Unterkunft zur Verfügung zu stellen, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, sondern wurde vielmehr in der Stellungnahme des Einladenden vom 19.07.2019 bekräftigt, dass die Unterkunft in seiner Wohnung gesichert wäre. Nur am Rande wird festgehalten, dass sich hinsichtlich der Bedingungen des Aufenthalts der Beschwerdeführerin auch dahingehend ein Widerspruch ergibt, als die Dauer des geplanten Aufenthalts ( XXXX .07.2019 bis XXXX .10.2019) von der in der elektronischen Verpflichtungserklärung angeführten Dauer der Einladung ( XXXX .07.2019 bis XXXX .09.2019) abweicht. Hinzuweisen ist weiters darauf, dass das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Wohnung des Einladenden Unterkunft nehmen werde, nicht nachvollziehbar ist, da der elektronischen Verpflichtungserklärung zu entnehmen ist, dass seine Wohnung lediglich 28 m² umfasst und sohin zu klein ist, als dass die Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von fast drei Monaten dort unterkommen könnte. Hinweise, dass der Einladende beabsichtigt, der Beschwerdeführerin eine sonstige Unterkunft zur Verfügung zu stellen, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, sondern wurde vielmehr in der Stellungnahme des Einladenden vom 19.07.2019 bekräftigt, dass die Unterkunft in seiner Wohnung gesichert wäre. Nur am Rande wird festgehalten, dass sich hinsichtlich der Bedingungen des Aufenthalts der Beschwerdeführerin auch dahingehend ein Widerspruch ergibt, als die Dauer des geplanten Aufenthalts ( römisch 40 .07.2019 bis römisch 40 .10.2019) von der in der elektronischen Verpflichtungserklärung angeführten Dauer der Einladung ( römisch 40 .07.2019 bis römisch 40 .09.2019) abweicht. Da die Beschwerdeführerin den eigentlichen Zweck ihres Aufenthalts nicht glaubhaft machen konnte und auch ihr Vorbringen zu den Bedingungen ihres Aufenthalts Ungereimtheiten aufweist, bestehen überdies erhebliche Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht. Hinzu tritt, dass eine soziale, familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung im Herkunftsstaat nicht nachvollziehbar dargetan wurde. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat brachte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 22.07.2019 vor, selbstständig eine Bäckerei zu betreiben und darüber hinaus gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein Haus samt Grundstück zu verfügen. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend aufgezeigt, wurde auch dieses Vorbringen nicht hinreichend bescheinigt, da sich aus den vorgelegten Kontoauszügen für den Zeitraum von XXXX .09.2018 bis XXXX .06.2019 keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht oder auf sonstige Weise ein regelmäßiges Einkommen erzielt. Abgesehen von den Kontoauszügen wurden überdies keine Unterlagen vorgelegt, welche Aufschluss über die berufliche Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat geben könnten. Ebenso wenig wurde im Verfahren ein Nachweis erbracht, dass die Beschwerdeführerin und XXXX im Herkunftsstaat über ein Haus samt Grundstück verfügen. Betreffend die beruflichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin sowie ihr Eigentum an einer Immobilie konnten daher lediglich Negativfeststellungen getroffen werden. Hinzu tritt, dass eine soziale, familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung im Herkunftsstaat nicht nachvollziehbar dargetan wurde. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat brachte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 22.07.2019 vor, selbstständig eine Bäckerei zu betreiben und darüber hinaus gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein Haus samt Grundstück zu verfügen. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend aufgezeigt, wurde auch dieses Vorbringen nicht hinreichend bescheinigt, da sich aus den vorgelegten Kontoauszügen für den Zeitraum von römisch 40 .09.2018 bis römisch 40 .06.2019 keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht oder auf sonstige Weise ein regelmäßiges Einkommen erzielt. Abgesehen von den Kontoauszügen wurden überdies keine Unterlagen vorgelegt, welche Aufschluss über die berufliche Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat geben könnten. Ebenso wenig wurde im Verfahren ein Nachweis erbracht, dass die Beschwerdeführerin und römisch 40 im Herkunftsstaat über ein Haus samt Grundstück verfügen. Betreffend die beruflichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin sowie ihr Eigentum an einer Immobilie konnten daher lediglich Negativfeststellungen getroffen werden. Hinsichtlich der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist weiters auszuführen, dass auf den Kontoauszügen eine Eröffnungsbilanz von NGN 32.615,01 sowie eine Abschlussbilanz von NGN 624.241,50 ausgewiesen sind. Ferner geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführerin am XXXX .06.2019 Geldbeträge von XXXX in Höhe von NGN 200.000,00 sowie von XXXX in Höhe von NGN 397.320,85 überwiesen wurden. Da die sonstigen ausgewiesenen Gutschriften - mit Ausnahme der Überweisung eines Geldbetrags in Höhe von NGN 205.000,00 am 14.09.2018 – wesentlich geringer sind, bestehen begründete Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die ihr am XXXX .06.2019 von XXXX und XXXX überwiesenen Geldbeträge rechtmäßig erworben hat und ihr diese auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Die Bedenken konnte auch durch den Vorlageantrag nicht ausgeräumt werden, zumal darin kein Vorbringen zur Rechtsgrundlage für die genannten Überweisungen erstattet wurde. Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin versuchte, ihre finanzielle Situation besser darzustellen, als sie tatsächlich ist. Hinsichtlich der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist weiters auszuführen, dass auf den Kontoauszügen eine Eröffnungsbilanz von NGN 32.615,01 sowie eine Abschlussbilanz von NGN 624.241,50 ausgewiesen sind. Ferner geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 .06.2019 Geldbeträge von römisch 40 in Höhe von NGN 200.000,00 sowie von römisch 40 in Höhe von NGN 397.320,85 überwiesen wurden. Da die sonstigen ausgewiesenen Gutschriften - mit Ausnahme der Überweisung eines Geldbetrags in Höhe von NGN 205.000,00 am 14.09.2018 – wesentlich geringer sind, bestehen begründete Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die ihr am römisch 40 .06.2019 von römisch 40 und römisch 40 überwiesenen Geldbeträge rechtmäßig erworben hat und ihr diese auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Die Bedenken konnte auch durch den Vorlageantrag nicht ausgeräumt werden, zumal darin kein Vorbringen zur Rechtsgrundlage für die genannten Überweisungen erstattet wurde. Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin versuchte, ihre finanzielle Situation besser darzustellen, als sie tatsächlich ist. Folglich konnte weder eine berufliche noch eine sonstige wirtschaftliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat festgestellt werden. Insoweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer familiären Bindungen in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2019 festhält, dass sie gegenüber der Mutter sowie der Großmutter ihres Ehemannes, welche in Nigeria leben würden, sorgepflichtig sei, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass ihr Vorbringen zur Ehe mit XXXX ohne jeglichen Beleg blieb und daher nicht als glaubhaft erachtet wird. Ausgehend davon kommt auch ihren Angaben zur Sorgepflicht gegenüber den Angehörigen von XXXX keine Glaubhaftigkeit zu. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie auch mit ihrer „Herkunftsfamilie“ sehr verbunden sei, ist überdies als vage zu qualifizieren, da sie weder darlegte, welche ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat leben noch inwieweit zwischen ihnen eine Bindung besteht. Eine familiäre Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat kann daher nicht erkannt werden. Insoweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer familiären Bindungen in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2019 festhält, dass sie gegenüber der Mutter sowie der Großmutter ihres Ehemannes, welche in Nigeria leben würden, sorgepflichtig sei, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass ihr Vorbringen zur Ehe mit römisch 40 ohne jeglichen Beleg blieb und daher nicht als glaubhaft erachtet wird. Ausgehend davon kommt auch ihren Angaben zur Sorgepflicht gegenüber den Angehörigen von römisch 40 keine Glaubhaftigkeit zu. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie auch mit ihrer „Herkunftsfamilie“ sehr verbunden sei, ist überdies als vage zu qualifizieren, da sie weder darlegte, welche ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat leben noch inwieweit zwischen ihnen eine Bindung besteht. Eine familiäre Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat kann daher nicht erkannt werden. Insgesamt konnte sohin die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt: Art. 1 Ziel und Geltungsbereich Artikel eins, Ziel und Geltungsbereich
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.
(2)[…]
(3)[…]
(4)Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung des Rechts der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Über Anträge nach dieser Verordnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einzelfall entschieden. Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Artikel 21, Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Art. 32 Visumverweigerung Artikel 32, Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;
- a)wenn der Antragsteller: ,
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist; ,
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; , iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [
(4)gestrichen]
(5)[…] 3.2.
- Vorwegzunehmen ist, dass der Visakodex keine ausdrückliche Bestimmung über die Gewährung von Parteiengehör bzw. - wie § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG - über die Verpflichtung, der Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben, enthält. § 11 FPG normiert nichtsdestotrotz die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör (vgl. VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0117). Im gegenständlichen Verfahren ist die Behörde ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör nachgekommen. Konkret hat sie der Beschwerdeführerin mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 11.07.2019 ihre Bedenken hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums mitgeteilt. Ferner hat die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung detailliert dargelegt, aus welchen Gründen sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend den Zweck und die Bedingungen ihres beabsichtigten Aufenthalts nicht als glaubhaft erachtet und überdies begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht bestehen. 3.2.
- Vorwegzunehmen ist, dass der Visakodex keine ausdrückliche Bestimmung über die Gewährung von Parteiengehör bzw. - wie Paragraph 11, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG - über die Verpflichtung, der Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben, enthält. Paragraph 11, FPG normiert nichtsdestotrotz die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör vergleiche VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0117). Im gegenständlichen Verfahren ist die Behörde ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör nachgekommen. Konkret hat sie der Beschwerdeführerin mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 11.07.2019 ihre Bedenken hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums mitgeteilt. Ferner hat die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung detailliert dargelegt, aus welchen Gründen sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend den Zweck und die Bedingungen ihres beabsichtigten Aufenthalts nicht als glaubhaft erachtet und überdies begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht bestehen. 3.2.
- Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).3.2.
- Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor). Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen unter anderem auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und auf den Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen unter anderem auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und auf den Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Artikel 21, Absatz 7, des Visakodex vorsieht. 3.2.2.
- Die Behörde stützt ihre Entscheidung auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet.3.2.2.
- Die Behörde stützt ihre Entscheidung auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet. Die Einschätzung der Behörde, wonach Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts bestehen, ist – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – zutreffend. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Antrags an, in Österreich ihren Ehemann XXXX sowie den Einladenden, einen gemeinsamen Freund, besuchen zu wollen. Allerdings war sie im gesamten Verfahren weder in der Lage zu bescheinigen, dass sie mit XXXX verheiratet ist noch, dass sich letzterer tatsächlich (rechtmäßig) in Österreich aufhält. Die Einschätzung der Behörde, wonach Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts bestehen, ist – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – zutreffend. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Antrags an, in Österreich ihren Ehemann römisch 40 sowie den Einladenden, einen gemeinsamen Freund, besuchen zu wollen. Allerdings war sie im gesamten Verfahren weder in der Lage zu bescheinigen, dass sie mit römisch 40 verheiratet ist noch, dass sich letzterer tatsächlich (rechtmäßig) in Österreich aufhält. Hinzu kommt, dass die von der Beschwerdeführerin geplante Aufenthaltsdauer von der in der elektronischen Verpflichtungserklärung angeführten Dauer der Einladung abweicht und darüber hinaus – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht angenommen werden kann, sie würde in der Wohnung des Einladenden Unterkunft nehmen, da diese lediglich 28m² umfasst und sohin für zwei Personen, insbesondere bei einer geplanten Aufenthaltsdauer von nahezu drei Monaten, zu klein ist. Der Behörde ist somit im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht hinreichend gelungen ist, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nachvollziehbar zu begründen.
Art. 32Abs.
1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen).
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen). 3.2.2.2. „Begründete Zweifel“ an der Wiederausreiseabsicht
Art.32Abs.1 lit.
b Visakodex bedingen, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaats des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. 3.2.2.2. „Begründete Zweifel“ an der Wiederausreiseabsicht
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, Visakodex bedingen, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaats des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Bereits vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, den eigentlichen Grund für ihren Aufenthalt in Österreich glaubhaft darzulegen, kann der Österreichischen Botschaft Abuja nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass begründete Zweifel an der gesicherten Ausreise der Beschwerdeführerin bestehen. Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftliche, soziale und familiäre Bindungen im Herkunftsstaat, welche eine Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen lassen, im Verfahren vor der Österreichischen Botschaft Abuja nicht glaubhaft gemacht hat, da sie ihr Vorbringen zu ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit, zu ihrem Vermögen sowie zu ihren familiären Sorgepflichten und zu ihren sonstigen Bindungen nicht hinreichend bescheinigte. Die diesbezüglichen Zweifel konnte die Beschwerdeführerin auch im Vorlageantrag nicht ausräumen, da – wie bereits ausgeführt – keine Unterlagen nachgereicht wurden und überdies auch nicht dargelegt wurde, weshalb die Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel im gegenständlichen Fall nicht möglich war. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es nach alter Rechtslage Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Insgesamt kann sohin im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich um einen „Generalverdacht“, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. 3.2.2.
- Es bestehen sohin gegen die von der Behörde herangezogenen Versagungsgründe des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und lit. b Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht versagt wurde. 3.2.2.
- Es bestehen sohin gegen die von der Behörde herangezogenen Versagungsgründe des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i und Litera b, Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht versagt wurde. 3.
- Mit Beschwerde vom 27.08.2019 sowie mit Vorlageantrag vom 20.10.2019 wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme von Zeugen beantragt. Nach den Erläuterungen zu § 11a Abs. 2 FPG (RV 2144 BlgNR
- GP 21) sind Beschwerdeverfahren jedoch ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, weil andernfalls der Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert werden würde; da es darüber hinaus in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (vgl. VwGH vom 12.11.2020, Ra 2020/22/0008; mwN).Nach den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG Regierungsvorlage 2144 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 21) sind Beschwerdeverfahren jedoch ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, weil andernfalls der Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert werden würde; da es darüber hinaus in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden vergleiche VwGH vom 12.11.2020, Ra 2020/22/0008; mwN). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag dargetan wurde, weshalb im gegenständlichen Fall die Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel nicht möglich und daher eine die Einvernahme von Zeugen zwingend erforderlich gewesen wäre. Auch vor diesem Hintergrund war die Einvernahme der Zeugen nicht erforderlich.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren sohin ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren sohin ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W235.2225013.1.00