4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versagte dem Beschwerdeführer mit Bescheid, vom XXXX , Zl. XXXX , einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I.) und sprach gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) aus. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III). Hinzu kam die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) sowie der Ausspruch eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versagte dem Beschwerdeführer mit Bescheid, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) aus. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Hinzu kam die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) sowie der Ausspruch eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) Der Beschwerdeführer kehrte am 20.12.2020 freiwillig nach Georgien zurück. Mit Beschwerde vom XXXX 2020 wurde der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bekämpft und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass legal in das Bundesgebiet eingereist und mit seiner Lebensgefährtin, mit der er verlobt sei und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammengelebt habe. Die Verlobte sei seit sechzehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig und verfüge, wie das gemeinsame Kind, über einen Aufenthaltstitel. Das tatsächlich bestehende Familienleben sei im Sinne des Art 8 EMRK schutzwürdig. Er habe zum Zeitpunkt der Einreise über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und wäre zu einem Visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt gewesen. Er hätte das Bundesgebiet rechtzeitig verlassen wollen, wäre aber aufgrund der COVID 19 Pandemie daran gescheitert. Die wegen der Überschreitung der Aufenthaltsdauer verhängte Geldstrafe würde in Raten abbezahlt werden und sei das den Fristrahmen voll ausschöpfende Einreiseverbot nicht gerechtfertigt. Mit Beschwerde vom römisch 40 2020 wurde der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bekämpft und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass legal in das Bundesgebiet eingereist und mit seiner Lebensgefährtin, mit der er verlobt sei und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammengelebt habe. Die Verlobte sei seit sechzehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig und verfüge, wie das gemeinsame Kind, über einen Aufenthaltstitel. Das tatsächlich bestehende Familienleben sei im Sinne des Artikel 8, EMRK schutzwürdig. Er habe zum Zeitpunkt der Einreise über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und wäre zu einem Visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt gewesen. Er hätte das Bundesgebiet rechtzeitig verlassen wollen, wäre aber aufgrund der COVID 19 Pandemie daran gescheitert. Die wegen der Überschreitung der Aufenthaltsdauer verhängte Geldstrafe würde in Raten abbezahlt werden und sei das den Fristrahmen voll ausschöpfende Einreiseverbot nicht gerechtfertigt. Aufgrund der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat wurde das Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.01.2021,
G eingestellt.Aufgrund der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat wurde das Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.01.2021,
Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG eingestellt. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer beantragte am 08.03.2021 die Aufhebung des Einreiseverbots beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Am 18.06.2021 beantragte der rechtsfreundlich Vertretene Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Beschwerdeverfahrens und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer kein Asylwerber sei. Mit Schreiben vom 22.12.2021 erhob der rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde und begründete diese damit, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren bezüglich seines Aufhebungsantrages ausgesetzt habe. Diese Aussetzung sei zu Unrecht erfolgt, da § 24 Abs. 2a AsylG von Fremden sprechen würde und ein Verfahren einzustellen sei, wenn der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif sei. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.Mit Schreiben vom 22.12.2021 erhob der rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde und begründete diese damit, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren bezüglich seines Aufhebungsantrages ausgesetzt habe. Diese Aussetzung sei zu Unrecht erfolgt, da Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG von Fremden sprechen würde und ein Verfahren einzustellen sei, wenn der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif sei. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt. Mit (Teil)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ XXXX , vom XXXX 2022, wurde der Beschwerde vom XXXX 2020
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und lud es die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2022. Mit (Teil)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ römisch 40 , vom römisch 40 2022, wurde der Beschwerde vom römisch 40 2020
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und lud es die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung am 02.03.
G 2005 ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 in Bezug auf einen Fremden, welcher sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 in Bezug auf einen Fremden, welcher sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird
1 BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF):
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Nach § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (vgl. EGMR, Cruz Varas/Schweden, 20.03.1991, 15576/89).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen vergleiche EGMR, Cruz Varas/Schweden, 20.03.1991, 15576/89). Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiären Anknüpfungspunkte. Er ist mit einer zum Aufenthalt berechtigten Person verehelicht und ist davon auszugehen, dass das Ehepaar über ein gemeinsames Kind verfügt, welches ebenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Es ist daher von einem relevanten Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiären Anknüpfungspunkte. Er ist mit einer zum Aufenthalt berechtigten Person verehelicht und ist davon auszugehen, dass das Ehepaar über ein gemeinsames Kind verfügt, welches ebenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Es ist daher von einem relevanten Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Ein Privat- und Familienleben, das während eines unrechtmäßigen Aufenthalts oder einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 begründet wird, erweist sich nur unter besonderen Umständen als schützenswert und ist die daraus resultierende Verfestigung durchaus als relativiert anzusehen (vgl. VwGH vom 08.11.2018, Ra 2018/22/0203).Ein Privat- und Familienleben, das während eines unrechtmäßigen Aufenthalts oder einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 begründet wird, erweist sich nur unter besonderen Umständen als schützenswert und ist die daraus resultierende Verfestigung durchaus als relativiert anzusehen vergleiche VwGH vom 08.11.2018, Ra 2018/22/0203). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer zum Visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt. Der Beschwerdeführer hat bei seinem letzten Aufenthalt im Bundesgebiet diesen Zeitraum kurzfristig überschritten. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat er glaubhaft dargestellt, wie es zu dieser Überschreitung kam. Der bisherige befristete Aufenthalt des Beschwerdeführers war daher im überwiegenden Teil als legal anzusehen und kann in der geringen Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer keine hochgradige Gefährdung der öffentlichen Ordnung erkannt werden. Demgegenüber würde die Rückkehrentscheidung auch in das Recht auf Privat- und Familienleben der Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers eingreifen. Die Aufrechterhaltung des Familienlebens könnte nur in einem eingeschränkten Maße, wie etwa unter Zuhilfenahme von Telekommunikationsmitteln und kurzzeitigen Besuchen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, stattfinden. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Die im Verwaltungsstrafverfahren wegen der Überschreitung der Aufenthaltsdauer verhängte Geldstrafe wird vom Beschwerdeführer in Raten abbezahlt. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens sein persönliches Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht überwiegt. Die angeordnete Rückkehrentscheidung stellt somit eine Verletzung des Art. 8 EMRK dar. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens sein persönliches Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht überwiegt. Die angeordnete Rückkehrentscheidung stellt somit eine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist stattzugeben und die Rückkehrentscheidung zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist stattzugeben und die Rückkehrentscheidung zu beheben. Aufgrund der Behebung der Rückkehrentscheidungen ist den Spruchpunkten III. und IV. die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb auch dies zu beheben sind. Aufgrund der Behebung der Rückkehrentscheidungen ist den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb auch dies zu beheben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W242.2238193.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.