Obsah (12)
Art. 133§ 45§ 30§ 190§ 74§ 34§ 6§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlW245 2233620-1 SpruchW245 2233620-1/15E, W245 2233620-1/15E W245 2233621-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bund
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23.03.2020, Zl. DSB-D124.999/0006-DSB/2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der Datenschutzbehörde vom 16.07.2020, Zl. 2020-0.444.489 (DSB-D062.407), nach Vorlageantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom 28.07.2020, betreffend Verletzung in den Rechten auf Berichtigung und Löschung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht beschlossen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23.03.2020, Zl. DSB-D124.999/0006-DSB/2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der Datenschutzbehörde vom 16.07.2020, Zl. 2020-0.444.489 (DSB-D062.407), nach Vorlageantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 28.07.2020, betreffend Verletzung in den Rechten auf Berichtigung und Löschung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht beschlossen: A) Der Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“, auch „BF“) vom 02.01.2018 erfolgte am 29.01.2018 beim Mitbeteiligten XXXX (in der Folge auch „MB“) eine Hausdurchsuchung. Dabei wurden in Summe 22 Datenträger sichergestellt, von denen das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX Kopien herstellte. Das Oberlandesgericht XXXX bestätigte mit Beschluss vom XXXX .2018, AZ XXXX und XXXX die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung. Die sichergestellten Datenträger wurden dem MB am 31.10.2018 ausgefolgt. römisch eins.
- Aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführerin“, auch „BF“) vom 02.01.2018 erfolgte am 29.01.2018 beim Mitbeteiligten römisch 40 (in der Folge auch „MB“) eine Hausdurchsuchung. Dabei wurden in Summe 22 Datenträger sichergestellt, von denen das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 Kopien herstellte. Das Oberlandesgericht römisch 40 bestätigte mit Beschluss vom römisch 40 .2018, AZ römisch 40 und römisch 40 die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung. Die sichergestellten Datenträger wurden dem MB am 31.10.2018 ausgefolgt. I.
- Nachdem das Ermittlungsverfahren am 24.01.2019 gegen den MB eingestellt hat, erhob er am 30.05.2019 eine Datenschutzbeschwerde gegen die BF wegen Verweigerung der Berichtigung und Löschung von Daten
§ 45DSG (VWA ./1, siehe Punkt II.2).
römisch eins.2. Nachdem das Ermittlungsverfahren am 24.01.2019 gegen den MB eingestellt hat, erhob er am 30.05.2019 eine Datenschutzbeschwerde gegen die BF wegen Verweigerung der Berichtigung und Löschung von Daten
Paragraph 45, DSG (VWA ./1, siehe Punkt römisch zwei.2). Darin brachte der MB zusammengefasst vor, er habe am 28.04.2019 einen Antrag auf Berichtigung und Löschung falscher Daten bei der BF eingebracht. Die Frist für die obligatorische Rückmeldung sei abgelaufen, jedoch sei die BF in keiner Weise ihrer gesetzlichen Verpflichtung einer Antwort nachgekommen. In seinem Antrag habe der MB detailliert angegeben, welche Daten falsch seien und berichtigt werden müssten. Dabei habe er auf die Berichtigung durch eine ergänzende Erklärung hingewiesen, um den Dokumentationszweck aufrechtzuerhalten. Die Daten seien bereits zum Erstellungszeitpunkt falsch gewesen, er gebe auch die exakten Beweise an, aus denen hervorgehe, dass die Daten falsch und verleumderisch seien.
§ 45Abs.
1 DSG sei die BF für die Richtigkeit der Daten beweispflichtig. Der Beschwerde beigelegt wurden der Antrag des MB auf Berichtigung und Löschung von Daten an die BF vom 28.04.2019 (VWA ./2, siehe Punkt II.2), ein Auszug des Auswerteberichtes der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.02.2018 (VWA ./3, siehe Punkt II.2), ein Schreiben der BF an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 24.01.2019 (VWA ./4, siehe Punkt II.2), ein Schreiben der BF vom 24.01.2019 betreffend eine Einstellungsverfügung des gegen den MB geführten Ermittlungsverfahrens (VWA ./5, siehe Punkt II.2) und ein Fax-Zustellbericht vom 28.04.2019 (VWA ./6, siehe Punkt II.2). Darin brachte der MB zusammengefasst vor, er habe am 28.04.2019 einen Antrag auf Berichtigung und Löschung falscher Daten bei der BF eingebracht. Die Frist für die obligatorische Rückmeldung sei abgelaufen, jedoch sei die BF in keiner Weise ihrer gesetzlichen Verpflichtung einer Antwort nachgekommen. In seinem Antrag habe der MB detailliert angegeben, welche Daten falsch seien und berichtigt werden müssten. Dabei habe er auf die Berichtigung durch eine ergänzende Erklärung hingewiesen, um den Dokumentationszweck aufrechtzuerhalten. Die Daten seien bereits zum Erstellungszeitpunkt falsch gewesen, er gebe auch die exakten Beweise an, aus denen hervorgehe, dass die Daten falsch und verleumderisch seien.
Paragraph 45, Absatz eins, DSG sei die BF für die Richtigkeit der Daten beweispflichtig. Der Beschwerde beigelegt wurden der Antrag des MB auf Berichtigung und Löschung von Daten an die BF vom 28.04.2019 (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2), ein Auszug des Auswerteberichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 19.02.2018 (VWA ./3, siehe Punkt römisch zwei.2), ein Schreiben der BF an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 24.01.2019 (VWA ./4, siehe Punkt römisch zwei.2), ein Schreiben der BF vom 24.01.2019 betreffend eine Einstellungsverfügung des gegen den MB geführten Ermittlungsverfahrens (VWA ./5, siehe Punkt römisch zwei.2) und ein Fax-Zustellbericht vom 28.04.2019 (VWA ./6, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit Schreiben der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) vom 15.07.2019 wurde dem MB mitgeteilt, dass das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 5 DSG), fehle, und wurde der MB aufgefordert, diesen Mangel zu beheben, indem er die Beschwerde nochmals verbessert einbringe oder ergänze (VWA ./7, siehe Punkt II.2). Am 29.07.2019 kam der MB diesem Mangelbehebungsauftrag nach (VWA ./8, siehe Punkt II.2).Mit Schreiben der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) vom 15.07.2019 wurde dem MB mitgeteilt, dass das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG), fehle, und wurde der MB aufgefordert, diesen Mangel zu beheben, indem er die Beschwerde nochmals verbessert einbringe oder ergänze (VWA ./7, siehe Punkt römisch zwei.2). Am 29.07.2019 kam der MB diesem Mangelbehebungsauftrag nach (VWA ./8, siehe Punkt römisch zwei.2). I.3. Am 08.08.2019 teilte die bB dem MB mit, dass ein Verwaltungsstrafverfahren von einer betroffenen Person nur angeregt werden könne und ein Anspruch auf Einleitung eines solchen nicht bestehe. Zudem könnten
§ 30
DSG gegen Behörden und öffentliche Stellen keine Geldbußen verhängt werden (VWA ./10, siehe Punkt II.2). römisch eins.3. Am 08.08.2019 teilte die bB dem MB mit, dass ein Verwaltungsstrafverfahren von einer betroffenen Person nur angeregt werden könne und ein Anspruch auf Einleitung eines solchen nicht bestehe. Zudem könnten
Paragraph 30, DSG gegen Behörden und öffentliche Stellen keine Geldbußen verhängt werden (VWA ./10, siehe Punkt römisch zwei.2). I.4. Nach Aufforderung zur Stellungnahme (VWA ./9, ./11 und ./12, siehe Punkt II.2) führte die BF in ihrer Replik aus, dass gegen den MB bei der BF zu AZ XXXX ein Ermittlungsverfahren wegen der Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs. 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach den § 107 Abs. 1 und 2 StGB anhängig gewesen sei, welches am 24.09.2018
§ 190Z 1 St
PO aus dem Grunde des § 11 StGB (Zurechnungsunfähigkeit) eingestellt worden sei (VWA ./13, siehe Punkt II.2). römisch eins.4. Nach Aufforderung zur Stellungnahme (VWA ./9, ./11 und ./12, siehe Punkt römisch zwei.2) führte die BF in ihrer Replik aus, dass gegen den MB bei der BF zu AZ römisch 40 ein Ermittlungsverfahren wegen der Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 302 Absatz eins, StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach den Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB anhängig gewesen sei, welches am 24.09.2018
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO aus dem Grunde des Paragraph 11, StGB (Zurechnungsunfähigkeit) eingestellt worden sei (VWA ./13, siehe Punkt römisch zwei.2). Aus der unsubstantiierten und inhaltlich schwer nachvollziehbaren Eingabe des MB vom 28.04.2019 lasse sich lediglich erahnen, dass dieser unter dem Prätext einer nicht erfolgten Datenberichtigung bzw. Datenlöschung offensichtlich unzulässigerweise die angeführte Begründung der Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens zu bekämpfen versuche. Die vom MB monierte Feststellung, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht begangen habe, entspreche nicht der Sach- und Rechtslage. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass die beschwerdegegenständliche staatsanwaltschaftliche Erledigung auch nicht der Entscheidungs- und Kontrollkompetenz von Verwaltungsbehörden beziehungsweise Verwaltungsgerichten unterliege. Auf Art. 90a B-VG werde verwiesen.Aus der unsubstantiierten und inhaltlich schwer nachvollziehbaren Eingabe des MB vom 28.04.2019 lasse sich lediglich erahnen, dass dieser unter dem Prätext einer nicht erfolgten Datenberichtigung bzw. Datenlöschung offensichtlich unzulässigerweise die angeführte Begründung der Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens zu bekämpfen versuche. Die vom MB monierte Feststellung, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht begangen habe, entspreche nicht der Sach- und Rechtslage. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass die beschwerdegegenständliche staatsanwaltschaftliche Erledigung auch nicht der Entscheidungs- und Kontrollkompetenz von Verwaltungsbehörden beziehungsweise Verwaltungsgerichten unterliege. Auf Artikel 90 a, B-VG werde verwiesen. Hinsichtlich des Begehrens auf Datenlöschung in Punkt
- des Schreibens des MB vom 28.04.2019 sei auszuführen, dass diese Daten einen Bestandteil des oben angeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsaktes zur AZ XXXX darstellen würden und eine (vorzeitige) Löschung der Daten sohin nicht in Frage komme. Auf die Aufbewahrungsfrist des § 27 Abs. 1 DV-StAG werde hingewiesen. Hinsichtlich des Begehrens auf Datenlöschung in Punkt
- des Schreibens des MB vom 28.04.2019 sei auszuführen, dass diese Daten einen Bestandteil des oben angeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsaktes zur AZ römisch 40 darstellen würden und eine (vorzeitige) Löschung der Daten sohin nicht in Frage komme. Auf die Aufbewahrungsfrist des Paragraph 27, Absatz eins, DV-StAG werde hingewiesen. Dieser Stellungnahme war die Anordnung der Durchsuchung durch die BF vom 02.01.2018 gegen den MB zur AZ XXXX angeschlossen (VWA ./14, siehe Punkt II.2) sowie ein Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2018, AZ XXXX und XXXX , demzufolge der Beschwerde sowie dem Einspruch des MB gegen die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung nicht Folge gegeben wurde (VWA ./15, siehe Punkt II.2). Dieser Stellungnahme war die Anordnung der Durchsuchung durch die BF vom 02.01.2018 gegen den MB zur AZ römisch 40 angeschlossen (VWA ./14, siehe Punkt römisch zwei.2) sowie ein Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018, AZ römisch 40 und römisch 40 , demzufolge der Beschwerde sowie dem Einspruch des MB gegen die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung nicht Folge gegeben wurde (VWA ./15, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit Schreiben vom 14.10.2019 ergänzte die BF ihre Stellungnahme dahingehend, dass im strafgerichtlichen Verfahren – und dazu zähle auch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren – für die Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen der §§ 74 ff StPO gelten würden. Eine allfällige Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung der in diesen Verfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten richte sich nicht nach § 45 DSG, sondern nach § 75 StPO und den in der StPO vorgesehenen Rechtschutzmöglichkeiten. Im Übrigen wurde auf § 85 GOG und § 34a Abs. 2a StAG hingewiesen (VWA ./17, siehe Punkt II.2).Mit Schreiben vom 14.10.2019 ergänzte die BF ihre Stellungnahme dahingehend, dass im strafgerichtlichen Verfahren – und dazu zähle auch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren – für die Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen der Paragraphen 74, ff StPO gelten würden. Eine allfällige Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung der in diesen Verfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten richte sich nicht nach Paragraph 45, DSG, sondern nach Paragraph 75, StPO und den in der StPO vorgesehenen Rechtschutzmöglichkeiten. Im Übrigen wurde auf Paragraph 85, GOG und Paragraph 34 a, Absatz 2 a, StAG hingewiesen (VWA ./17, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Im Rahmen des seitens der bB gewährten Parteiengehörs (VWA ./16, siehe Punkt II.2) monierte der MB mit Schreiben vom 27.10.2019 (VWA ./18, siehe Punkt II.2) zunächst die Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme zum Ermittlungsverfahren der BF zur AZ XXXX . Tatsächlich sei dieses eingestellt worden, weil absolut keine Beweise gegen ihn gefunden worden seien. Zudem habe der MB im gegenständlichen Verfahren umfangreiche Beweismittel vorgelegt, aus denen seine Unschuld hervorgehe. Da er nicht rechtskräftig verurteilt worden sei, sei er unbescholten und die Vorverurteilungen rechtswidrig. Wenn die BF behaupte, dass eine vorzeitige Löschung nicht in Frage kommen würde, dann weise der MB auf seinen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung hin, dem ebenso nicht nachgekommen worden sei. Hinsichtlich des Begehrens zur unrichtigen Schreibweise des akademischen Grades des MB werde festgehalten, dass fünf Fehler ganz sicher keine Schreibfehler sein könnten und diese Schreibfehler erst recht dem Recht auf Berichtigung und Löschung unterlägen. Zur ergänzenden Stellungnahme verwies der MB auf § 74 Abs. 1 und § 75 Abs. 1 StPO. Weiters bezeichnete der MB den von der BF in Vorlage gebrachten Beschluss des Oberlandesgerichts vom XXXX .2018 als aktenwidrig und verwies dabei – neben weiteren Ausführungen – auf drei der Datenschutzbehörde vorgelegte E-Mails vom 26.04.2018 (VWA ./19, siehe Punkt II.2), 29.04.2018 (VWA ./20, siehe Punkt II.2) und 04.12.2018 (VWA ./21, siehe Punkt II.2) sowie auf ein von ihm an das Oberlandesgericht XXXX gerichtetes Schreiben vom 04.12.2018 (VWA ./22, siehe Punkt II.2). Zur Anordnung der Durchsuchung vom 02.01.2018 bemerkte der MB, dass diese nicht unterschrieben und datiert und deshalb nicht gültig sei. Zudem werde der Inhalt zur Gänze bestritten. römisch eins.
- Im Rahmen des seitens der bB gewährten Parteiengehörs (VWA ./16, siehe Punkt II.2) monierte der MB mit Schreiben vom 27.10.2019 (VWA ./18, siehe Punkt römisch zwei.2) zunächst die Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme zum Ermittlungsverfahren der BF zur AZ römisch 40 . Tatsächlich sei dieses eingestellt worden, weil absolut keine Beweise gegen ihn gefunden worden seien. Zudem habe der MB im gegenständlichen Verfahren umfangreiche Beweismittel vorgelegt, aus denen seine Unschuld hervorgehe. Da er nicht rechtskräftig verurteilt worden sei, sei er unbescholten und die Vorverurteilungen rechtswidrig. Wenn die BF behaupte, dass eine vorzeitige Löschung nicht in Frage kommen würde, dann weise der MB auf seinen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung hin, dem ebenso nicht nachgekommen worden sei. Hinsichtlich des Begehrens zur unrichtigen Schreibweise des akademischen Grades des MB werde festgehalten, dass fünf Fehler ganz sicher keine Schreibfehler sein könnten und diese Schreibfehler erst recht dem Recht auf Berichtigung und Löschung unterlägen. Zur ergänzenden Stellungnahme verwies der MB auf Paragraph 74, Absatz eins und Paragraph 75, Absatz eins, StPO. Weiters bezeichnete der MB den von der BF in Vorlage gebrachten Beschluss des Oberlandesgerichts vom römisch 40 .2018 als aktenwidrig und verwies dabei – neben weiteren Ausführungen – auf drei der Datenschutzbehörde vorgelegte E-Mails vom 26.04.2018 (VWA ./19, siehe Punkt römisch zwei.2), 29.04.2018 (VWA ./20, siehe Punkt römisch zwei.2) und 04.12.2018 (VWA ./21, siehe Punkt römisch zwei.2) sowie auf ein von ihm an das Oberlandesgericht römisch 40 gerichtetes Schreiben vom 04.12.2018 (VWA ./22, siehe Punkt römisch zwei.2). Zur Anordnung der Durchsuchung vom 02.01.2018 bemerkte der MB, dass diese nicht unterschrieben und datiert und deshalb nicht gültig sei. Zudem werde der Inhalt zur Gänze bestritten. Als Beilagen wurden darüber hinaus eine ärztliche Bescheinigung vom 29.01.2018 (VWA ./23, siehe Punkt II.2), ein Auszug einer Stellungnahme des MB an die BF vom 21.03.2018 (VWA ./24, siehe Punkt II.2), ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.04.2017 (VWA ./25, siehe Punkt II.2), eine Zeugenaussage des Polizisten XXXX vom 28.12.2017 (VWA ./26, siehe Punkt II.2) und ein Anlassbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.12.2017 (VWA ./27, siehe Punkt II.2) übermittelt.Als Beilagen wurden darüber hinaus eine ärztliche Bescheinigung vom 29.01.2018 (VWA ./23, siehe Punkt römisch zwei.2), ein Auszug einer Stellungnahme des MB an die BF vom 21.03.2018 (VWA ./24, siehe Punkt römisch zwei.2), ein Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.04.2017 (VWA ./25, siehe Punkt römisch zwei.2), eine Zeugenaussage des Polizisten römisch 40 vom 28.12.2017 (VWA ./26, siehe Punkt römisch zwei.2) und ein Anlassbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 29.12.2017 (VWA ./27, siehe Punkt römisch zwei.2) übermittelt. I.
- Mit Bescheid vom 23.03.2020 wurde der Beschwerde des MB vom 30.05.2019 teilweise Folge gegeben und es wurde festgestellt, dass die BF den MB dadurch im Recht auf Löschung verletzt habe, indem sie dem Löschungsbegehren des MB hinsichtlich aller elektronischen Daten, die laut Auswertebericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.02.2018 im Zuge der beim MB durchgeführten Hausdurchsuchung am 29.01.2018 auf Speichermedien gesichert worden seien, nicht entsprochen habe (Spruchpunkt 1). Es wurde der BF aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen die in Spruchpunkt 1 genannten Daten zu löschen (Spruchpunkt 2; VWA ./28, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Mit Bescheid vom 23.03.2020 wurde der Beschwerde des MB vom 30.05.2019 teilweise Folge gegeben und es wurde festgestellt, dass die BF den MB dadurch im Recht auf Löschung verletzt habe, indem sie dem Löschungsbegehren des MB hinsichtlich aller elektronischen Daten, die laut Auswertebericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 19.02.2018 im Zuge der beim MB durchgeführten Hausdurchsuchung am 29.01.2018 auf Speichermedien gesichert worden seien, nicht entsprochen habe (Spruchpunkt 1). Es wurde der BF aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen die in Spruchpunkt 1 genannten Daten zu löschen (Spruchpunkt 2; VWA ./28, siehe Punkt römisch zwei.2). Dazu führte die bB zunächst aus, dass Staatsanwaltschaften aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit der Aufsicht durch die Datenschutzbehörde unterliegen würden, weil es sich bei ihnen nicht um unabhängige Justizbehörden handle. Ausgehend vom Begehren des MB vom 28.04.2019 ergebe sich, dass eine Berichtigung, Löschung und Vervollständigung seiner personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten beantragt worden sei, weshalb der Anwendungsbereich von § 36 Abs. 1 DSG erfüllt sei und sich die Rechte auf Berichtigung, Löschung und Vervollständigung nach § 45 DSG iVm §§ 74ff StPO richten würden.Dazu führte die bB zunächst aus, dass Staatsanwaltschaften aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit der Aufsicht durch die Datenschutzbehörde unterliegen würden, weil es sich bei ihnen nicht um unabhängige Justizbehörden handle. Ausgehend vom Begehren des MB vom 28.04.2019 ergebe sich, dass eine Berichtigung, Löschung und Vervollständigung seiner personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten beantragt worden sei, weshalb der Anwendungsbereich von Paragraph 36, Absatz eins, DSG erfüllt sei und sich die Rechte auf Berichtigung, Löschung und Vervollständigung nach Paragraph 45, DSG in Verbindung mit Paragraphen 74 f, f, StPO richten würden. Zur begehrten Berichtigung und Ergänzung betreffend einzelne Textpassagen des Schreibens der BF vom 24.01.2019, AZ XXXX wurde festgehalten, dass sich diese vom MB begehrten Änderungen bzw. Ergänzungen des Schreibens der BF allesamt auf die von der BF in diesem Schreiben vorgenommenen rechtlichen Beurteilungen und Schlussfolgerungen in Bezug auf die dem MB im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur AZ XXXX zur Last gelegten Straftat beziehen würden. In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Rechtsprechung der Datenschutzbehörde zum Übermaßgebot und die diesbezüglichen Überlegungen hinzuweisen, wonach eine tiefgehende Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken würde, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien, in exakter und eindeutigen Weise verstöße (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.11.2017, GZ. DSB-D122.706/0005-DSB/2017). Diese Erwägung könne auch für den Fall herangezogen werden, dass – wie vorliegend – die (inhaltliche) Berichtigung bzw. Ergänzung eines Schreibens der Staatsanwaltschaft betreffend eine Einstellungsverfügung des gegen den MB geführten Ermittlungsverfahrens begehrt werde. Eine solche Abänderung von Berichten bzw. der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilungen anderer Behörden durch die Datenschutzbehörde bzw. ein Auftrag der Datenschutzbehörde an eine andere Behörde, einen Bericht bzw. die darin festgehaltenen rechtlichen Schlussfolgerungen abzuändern, sei aus den dargelegten kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich (vgl. dazu im Ergebnis auch diesbezüglichen Ausführungen zur Abänderung von Bescheiden einer Verwaltungsbehörde - Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art. 17 DSGVO, Rz 6). Darüber hinaus habe der EuGH bereits in seiner Entscheidung vom 17.07.2014 (C-141/12 und C-372/12) eine deutliche Einschränkung der Betroffenenrechte nach der Richtlinie 95/46/EG vertreten. Zwar beziehe sich diese Entscheidung auf die alte Rechtslage zum Auskunftsrecht, jedoch könnten die gegenständlichen Überlegungen auf die neue Rechtslage des gegenständlichen Betroffenenrechts übertragen werden. Aus der Entscheidung folge, dass nicht jede Information, die Bezug zu einer natürlichen Person aufweise, automatisch unter das Datenschutzrecht falle. Der Umstand, dass ein Text personenbezogene Daten enthalte, lasse nicht unmittelbar sämtliche weitere in dem Text enthaltenen Informationen zu einem personenbezogenen Datum werden. So habe der EuGH – für die verfahrensgegenständliche Beurteilung wesentlich – entschieden, dass eine rechtliche Analyse bzw. eine rechtliche Bewertung kein personenbezogenes Datum seien. Bei einer solchen rechtlichen Analyse handle es sich nicht um eine Information über den Betroffenen, sondern nur darüber, wie die Behörde den Fall des Betroffenen rechtlich bewerte. Vor diesem Hintergrund sei die vom MB begehrte Berichtigung, wie im Schreiben vom 24.01.2019 angestrebt, abzulehnen.Zur begehrten Berichtigung und Ergänzung betreffend einzelne Textpassagen des Schreibens der BF vom 24.01.2019, AZ römisch 40 wurde festgehalten, dass sich diese vom MB begehrten Änderungen bzw. Ergänzungen des Schreibens der BF allesamt auf die von der BF in diesem Schreiben vorgenommenen rechtlichen Beurteilungen und Schlussfolgerungen in Bezug auf die dem MB im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur AZ römisch 40 zur Last gelegten Straftat beziehen würden. In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Rechtsprechung der Datenschutzbehörde zum Übermaßgebot und die diesbezüglichen Überlegungen hinzuweisen, wonach eine tiefgehende Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken würde, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien, in exakter und eindeutigen Weise verstöße vergleiche u.a. den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.11.2017, GZ. DSB-D122.706/0005-DSB/2017). Diese Erwägung könne auch für den Fall herangezogen werden, dass – wie vorliegend – die (inhaltliche) Berichtigung bzw. Ergänzung eines Schreibens der Staatsanwaltschaft betreffend eine Einstellungsverfügung des gegen den MB geführten Ermittlungsverfahrens begehrt werde. Eine solche Abänderung von Berichten bzw. der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilungen anderer Behörden durch die Datenschutzbehörde bzw. ein Auftrag der Datenschutzbehörde an eine andere Behörde, einen Bericht bzw. die darin festgehaltenen rechtlichen Schlussfolgerungen abzuändern, sei aus den dargelegten kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich vergleiche dazu im Ergebnis auch diesbezüglichen Ausführungen zur Abänderung von Bescheiden einer Verwaltungsbehörde - Haidinger in Knyrim, DatKomm, Artikel 17, DSGVO, Rz 6). Darüber hinaus habe der EuGH bereits in seiner Entscheidung vom 17.07.2014 (C-141/12 und C-372/12) eine deutliche Einschränkung der Betroffenenrechte nach der Richtlinie 95/46/EG vertreten. Zwar beziehe sich diese Entscheidung auf die alte Rechtslage zum Auskunftsrecht, jedoch könnten die gegenständlichen Überlegungen auf die neue Rechtslage des gegenständlichen Betroffenenrechts übertragen werden. Aus der Entscheidung folge, dass nicht jede Information, die Bezug zu einer natürlichen Person aufweise, automatisch unter das Datenschutzrecht falle. Der Umstand, dass ein Text personenbezogene Daten enthalte, lasse nicht unmittelbar sämtliche weitere in dem Text enthaltenen Informationen zu einem personenbezogenen Datum werden. So habe der EuGH – für die verfahrensgegenständliche Beurteilung wesentlich – entschieden, dass eine rechtliche Analyse bzw. eine rechtliche Bewertung kein personenbezogenes Datum seien. Bei einer solchen rechtlichen Analyse handle es sich nicht um eine Information über den Betroffenen, sondern nur darüber, wie die Behörde den Fall des Betroffenen rechtlich bewerte. Vor diesem Hintergrund sei die vom MB begehrte Berichtigung, wie im Schreiben vom 24.01.2019 angestrebt, abzulehnen. Aus den oben dargelegten Gründen sei ebenso wenig von einer Berichtigung des akademischen Grades des MB im gegenständlichen Schreiben der BF vom 24.01.2019 auszugehen. Davon abgesehen sei zu bemerken, dass geringfügige Unrichtigkeiten, wie etwa bloße Fehler grammatikalischer oder orthografischer Natur ohne eigene Aussage, keinen Eingriff in die Grundrechtsposition begründen würden und nach gefestigter Literaturmeinung vom datenschutzrechtlichen Recht auf Berichtigung nicht erfasst seien. Falls die Unrichtigkeit zu Verwechslungen oder Folgefehlern führen würde, könne i.d.R. allerdings nicht mehr von einer Geringfügigkeit gesprochen werden (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art 17 DSGVO, Rz 22). Im vorliegenden Fall liege eine solche Verwechslungsgefahr aber nicht vor und sei eine solche vom MB auch nicht behauptet worden, weshalb die falsche Anführung seines akademischen Titels im Schreiben der BF vom 24.01.2019 einer Berichtigung nicht zugänglich sei.Aus den oben dargelegten Gründen sei ebenso wenig von einer Berichtigung des akademischen Grades des MB im gegenständlichen Schreiben der BF vom 24.01.2019 auszugehen. Davon abgesehen sei zu bemerken, dass geringfügige Unrichtigkeiten, wie etwa bloße Fehler grammatikalischer oder orthografischer Natur ohne eigene Aussage, keinen Eingriff in die Grundrechtsposition begründen würden und nach gefestigter Literaturmeinung vom datenschutzrechtlichen Recht auf Berichtigung nicht erfasst seien. Falls die Unrichtigkeit zu Verwechslungen oder Folgefehlern führen würde, könne i.d.R. allerdings nicht mehr von einer Geringfügigkeit gesprochen werden vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm, Artikel 17, DSGVO, Rz 22). Im vorliegenden Fall liege eine solche Verwechslungsgefahr aber nicht vor und sei eine solche vom MB auch nicht behauptet worden, weshalb die falsche Anführung seines akademischen Titels im Schreiben der BF vom 24.01.2019 einer Berichtigung nicht zugänglich sei. Sofern der MB allerdings vorbringe, dass die Berechtigung zur Aufbewahrung und Speicherung seiner laut Auswertebericht gesicherten personenbezogenen Daten nicht mehr gegeben sei, weil das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden sei, sei ein diesbezüglicher Löschungsanspruch
§ 74Abs. 1 St
PO mangels Sonderregelung in § 75 Abs. 1 StPO allein nach § 45 Abs. 2 DSG zu beurteilen. Die datenschutzrechtliche Löschungsverpflichtung nach § 45 Abs. 2 DSG schließe im Wesentlichen an materiengesetzliche Löschungsverpflichtungen und Speicherfristen an. Bei Überschreitung materiengesetzlicher Höchstspeicherfristen seien personenbezogene Daten
Z 2 leg. cit. wegen Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung jedenfalls zu löschen. Innerhalb der Speicherfristen sei zu prüfen, ob die weitere Verarbeitung im Hinblick auf den Verarbeitungszweck notwendig sei (§ 45 Abs. 2 Z 1 DSG) (vgl. Dörnhöfer in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, Datenschutzgesetz Kommentar [2018], § 45, Rz 4). Die materiengesetzlichen Löschungsverpflichtungen und Speicherfristen für die im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erhobenen elektronischen Daten würden sich § 75 Abs. 2 bis 4 StPO entnehmen lassen. Da im vorliegenden Fall die in dieser Bestimmung genannten Fristen noch nicht erfüllt bzw. abgelaufen seien, würden die Voraussetzungen nach Art. 45 Abs. 2 Z 2 DSG betreffend die Löschung der gegenständlichen Sicherungskopien nicht vorliegen. Folglich bleibe – angesichts des diesbezüglichen Vorbringens des MB – (noch) zu beurteilen, ob die Verarbeitung der in Rede stehenden Daten im Hinblick auf den Verarbeitungszweck
§ 45Abs. 2 Z 1 DSG tatsächlich noch erforderlich sei. Unter Verweis auf diesbezügliche Judikatur kam die b
B zu dem Schluss, dass sie auch nach neuer Rechtslage zu überprüfen habe, ob für die BF eine Notwendigkeit zur Aufbewahrung der gegenständlichen Sicherungskopien bestehe und dabei insbesondere, ob konkrete Verfahren anhängig seien, die in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Sicherungskopien stehen würden. Unter den Gesichtspunkten, dass die in Bezug auf den MB am 29.01.2018 durchgeführte Hausdurchsuchung im Instanzenzug als rechtmäßig erkannt worden sei und sohin die diesbezügliche Prüfung abgeschlossen sei, das gegen den MB geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren zur AZ XXXX bereits am 24.09.2018 von der BF wegen Unzurechnungsfähigkeit des MB eingestellt worden sei, die im Zuge der Hausdurchsuchung laut Auswertebericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.02.2019 in Rede stehenden gesicherten Datenträger keine tatrelevanten Daten geliefert hätten und letzten Endes die BF in ihrem Schreiben vom 29.01.2019 betreffend das gegen den MB geführte Ermittlungsverfahren auch keinerlei Bezug auf diese Daten genommen habe, sei der bloße Verweis der BF auf die Bestimmungen zur Speicherung von Ermittlungsakten nach der StPO in ihren Stellungnahmen vom 04.10.2019 und 14.10.2019 vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes jedenfalls nicht ausreichend, um die Notwendigkeit der weiteren Speicherung der gegenständlichen Sicherungskopien darzulegen. Der Beschwerde sei daher im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung im Recht auf Löschung spruchgemäß stattzugeben gewesen.Sofern der MB allerdings vorbringe, dass die Berechtigung zur Aufbewahrung und Speicherung seiner laut Auswertebericht gesicherten personenbezogenen Daten nicht mehr gegeben sei, weil das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden sei, sei ein diesbezüglicher Löschungsanspruch
Paragraph 74, Absatz eins, StPO mangels Sonderregelung in Paragraph 75, Absatz eins, StPO allein nach Paragraph 45, Absatz 2, DSG zu beurteilen. Die datenschutzrechtliche Löschungsverpflichtung nach Paragraph 45, Absatz 2, DSG schließe im Wesentlichen an materiengesetzliche Löschungsverpflichtungen und Speicherfristen an. Bei Überschreitung materiengesetzlicher Höchstspeicherfristen seien personenbezogene Daten
Ziffer 2, leg. cit. wegen Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung jedenfalls zu löschen. Innerhalb der Speicherfristen sei zu prüfen, ob die weitere Verarbeitung im Hinblick auf den Verarbeitungszweck notwendig sei (Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, DSG) vergleiche Dörnhöfer in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, Datenschutzgesetz Kommentar [2018], Paragraph 45,, Rz 4). Die materiengesetzlichen Löschungsverpflichtungen und Speicherfristen für die im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erhobenen elektronischen Daten würden sich Paragraph 75, Absatz 2 bis 4 StPO entnehmen lassen. Da im vorliegenden Fall die in dieser Bestimmung genannten Fristen noch nicht erfüllt bzw. abgelaufen seien, würden die Voraussetzungen nach Artikel 45, Absatz 2, Ziffer 2, DSG betreffend die Löschung der gegenständlichen Sicherungskopien nicht vorliegen. Folglich bleibe – angesichts des diesbezüglichen Vorbringens des MB – (noch) zu beurteilen, ob die Verarbeitung der in Rede stehenden Daten im Hinblick auf den Verarbeitungszweck
Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, DSG tatsächlich noch erforderlich sei. Unter Verweis auf diesbezügliche Judikatur kam die bB zu dem Schluss, dass sie auch nach neuer Rechtslage zu überprüfen habe, ob für die BF eine Notwendigkeit zur Aufbewahrung der gegenständlichen Sicherungskopien bestehe und dabei insbesondere, ob konkrete Verfahren anhängig seien, die in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Sicherungskopien stehen würden. Unter den Gesichtspunkten, dass die in Bezug auf den MB am 29.01.2018 durchgeführte Hausdurchsuchung im Instanzenzug als rechtmäßig erkannt worden sei und sohin die diesbezügliche Prüfung abgeschlossen sei, das gegen den MB geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren zur AZ römisch 40 bereits am 24.09.2018 von der BF wegen Unzurechnungsfähigkeit des MB eingestellt worden sei, die im Zuge der Hausdurchsuchung laut Auswertebericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 19.02.2019 in Rede stehenden gesicherten Datenträger keine tatrelevanten Daten geliefert hätten und letzten Endes die BF in ihrem Schreiben vom 29.01.2019 betreffend das gegen den MB geführte Ermittlungsverfahren auch keinerlei Bezug auf diese Daten genommen habe, sei der bloße Verweis der BF auf die Bestimmungen zur Speicherung von Ermittlungsakten nach der StPO in ihren Stellungnahmen vom 04.10.2019 und 14.10.2019 vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes jedenfalls nicht ausreichend, um die Notwendigkeit der weiteren Speicherung der gegenständlichen Sicherungskopien darzulegen. Der Beschwerde sei daher im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung im Recht auf Löschung spruchgemäß stattzugeben gewesen. I.
- Seitens des MB erfolgte keine Bescheidbeschwerde.römisch eins.
- Seitens des MB erfolgte keine Bescheidbeschwerde. I.
- Mit E-Mail an die bB vom 19.04.2020 stellte der MB den Antrag, die aufschiebende Wirkung durch einen eigenen Bescheid auszuschließen (VWA ./29, siehe Punkt II.2). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der bB vom 28.04.2020 abgewiesen (VWA ./30, siehe Punkt II.2). Darauf brachte der MB in einem Schreiben an die bB vom 04.05.2020 vor, dass die bB im Bescheid vom 23.03.2020 und im Bescheid vom 28.04.2020 falsch und aktenwidrig behaupte, dass das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren von der BF mit Geschäftszahl XXXX am 24.09.2018 aufgrund des § 11 StGB (Zurechnungsunfähigkeit) eingestellt worden wäre (VWA ./31, siehe Punkt II.2). In einem weiteren Schreiben vom 21.05.2020 führte der MB aus, dass die von der bB für die BF gesetzte Frist zur Löschung der Daten am 07.05.2020 abgelaufen sei und ihm keinerlei Bestätigung der BF vorliege, ob die Daten gelöscht worden seien oder ein Rechtsmittel eingelegt worden sei (VWA ./32, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Mit E-Mail an die bB vom 19.04.2020 stellte der MB den Antrag, die aufschiebende Wirkung durch einen eigenen Bescheid auszuschließen (VWA ./29, siehe Punkt römisch zwei.2). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der bB vom 28.04.2020 abgewiesen (VWA ./30, siehe Punkt römisch zwei.2). Darauf brachte der MB in einem Schreiben an die bB vom 04.05.2020 vor, dass die bB im Bescheid vom 23.03.2020 und im Bescheid vom 28.04.2020 falsch und aktenwidrig behaupte, dass das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren von der BF mit Geschäftszahl römisch 40 am 24.09.2018 aufgrund des Paragraph 11, StGB (Zurechnungsunfähigkeit) eingestellt worden wäre (VWA ./31, siehe Punkt römisch zwei.2). In einem weiteren Schreiben vom 21.05.2020 führte der MB aus, dass die von der bB für die BF gesetzte Frist zur Löschung der Daten am 07.05.2020 abgelaufen sei und ihm keinerlei Bestätigung der BF vorliege, ob die Daten gelöscht worden seien oder ein Rechtsmittel eingelegt worden sei (VWA ./32, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Gegen den Bescheid der bB vom 23.03.2020 richtete sich die am 27.05.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./33, siehe Punkt II.2). In der Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, dass im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren für die Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen der §§ 74 ff StPO gelten würden. Wenn nun die Datenschutzbehörde in ihrem Bescheid folgere, dass ein Löschungsanspruch im Ermittlungsverfahren mangels Sonderregelung in § 75 Abs 1 StPO nach § 45 DSG zu beurteilen sei, lasse sie die nunmehr geschaffene generalisierende Wirkung des Anwendungsvorrangs der StPO außer Acht. Eine allfällige Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung personenbezogener Daten hinsichtlich personenbezogener Daten in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt richte sich entgegen der Annahme der Datenschutzbehörde ausschließlich nach § 75 StPO und den in der StPO vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten.römisch eins.
- Gegen den Bescheid der bB vom 23.03.2020 richtete sich die am 27.05.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./33, siehe Punkt römisch zwei.2). In der Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, dass im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren für die Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen der Paragraphen 74, ff StPO gelten würden. Wenn nun die Datenschutzbehörde in ihrem Bescheid folgere, dass ein Löschungsanspruch im Ermittlungsverfahren mangels Sonderregelung in Paragraph 75, Absatz eins, StPO nach Paragraph 45, DSG zu beurteilen sei, lasse sie die nunmehr geschaffene generalisierende Wirkung des Anwendungsvorrangs der StPO außer Acht. Eine allfällige Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung personenbezogener Daten hinsichtlich personenbezogener Daten in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt richte sich entgegen der Annahme der Datenschutzbehörde ausschließlich nach Paragraph 75, StPO und den in der StPO vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten. Außerdem habe die Datenschutzbehörde diese zwingenden Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen und den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf das Vorbringen des MB gestützt, anstatt im Sinne einer objektiven Wahrheitsfindung entscheidungserhebliche Beweise aufzunehmen. Jegliche Ermittlungen dahingehend, ob bzw. welche von dem (unpräzise formulierten) Löschungsbegehren des MB umfassten personenbezogenen Daten von der BF überhaupt gespeichert oder sonst verarbeitet werden würden, seien unterblieben. Hätte die Datenschutzbehörde die genannten Verfahrensvorschriften eingehalten, hätte festgestellt werden müssen, dass der BF keine (personenbezogenen) Daten von den gesichteten Datenträgern des MB vorliegen würden und diese damit auch nicht gegen eine etwaige Löschungsverpflichtung verstoßen habe können. Sämtliche von den Originaldatenträgern, welche beim MB im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien, erstellten Sicherungskopien vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX seien bereits am 27.09.2018 gelöscht worden. Die sichergestellten Originaldatenträger seien dem MB mit Verfügung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 22.10.2018 ausgefolgt worden und am 31.10.2018 sei vom MB der Empfang bestätigt worden. Dazu übermittelte die BF den Auswertebericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.02.2018 (VWA ./34, siehe Punkt II.2), ein Schreiben des XXXX vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung über die unwiderrufliche Löschung der Sicherungskopien vom 05.05.2020 (VWA ./35, siehe Punkt II.2) und ein Ausfolgungsauftrag vom 22.10.2018 samt Übernahmebestätigung über die sichergestellten Originaldatenträger des MB vom 31.10.2018 (VWA ./36, siehe Punkt II.2). Schließlich sei dem Spruch nicht zu entnehmen und auch aus der Begründung des Bescheides nicht ableitbar, welche personenbezogenen Daten von dieser Feststellung des Verstoßes gegen die Löschungsverpflichtung und Anordnung der Löschung konkret umfasst seien.Außerdem habe die Datenschutzbehörde diese zwingenden Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen und den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf das Vorbringen des MB gestützt, anstatt im Sinne einer objektiven Wahrheitsfindung entscheidungserhebliche Beweise aufzunehmen. Jegliche Ermittlungen dahingehend, ob bzw. welche von dem (unpräzise formulierten) Löschungsbegehren des MB umfassten personenbezogenen Daten von der BF überhaupt gespeichert oder sonst verarbeitet werden würden, seien unterblieben. Hätte die Datenschutzbehörde die genannten Verfahrensvorschriften eingehalten, hätte festgestellt werden müssen, dass der BF keine (personenbezogenen) Daten von den gesichteten Datenträgern des MB vorliegen würden und diese damit auch nicht gegen eine etwaige Löschungsverpflichtung verstoßen habe können. Sämtliche von den Originaldatenträgern, welche beim MB im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien, erstellten Sicherungskopien vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 seien bereits am 27.09.2018 gelöscht worden. Die sichergestellten Originaldatenträger seien dem MB mit Verfügung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 22.10.2018 ausgefolgt worden und am 31.10.2018 sei vom MB der Empfang bestätigt worden. Dazu übermittelte die BF den Auswertebericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 19.02.2018 (VWA ./34, siehe Punkt römisch zwei.2), ein Schreiben des römisch 40 vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung über die unwiderrufliche Löschung der Sicherungskopien vom 05.05.2020 (VWA ./35, siehe Punkt römisch zwei.2) und ein Ausfolgungsauftrag vom 22.10.2018 samt Übernahmebestätigung über die sichergestellten Originaldatenträger des MB vom 31.10.2018 (VWA ./36, siehe Punkt römisch zwei.2). Schließlich sei dem Spruch nicht zu entnehmen und auch aus der Begründung des Bescheides nicht ableitbar, welche personenbezogenen Daten von dieser Feststellung des Verstoßes gegen die Löschungsverpflichtung und Anordnung der Löschung konkret umfasst seien. I.
- Die von der BF erhobene Beschwerde wurde dem MB mit Schreiben der bB vom 16.06.2020 übermittelt. Zugleich wurde der MB darüber informiert, dass er die Möglichkeit habe, sich zum Inhalt der Beschwerde zu äußern (VWA ./37, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Die von der BF erhobene Beschwerde wurde dem MB mit Schreiben der bB vom 16.06.2020 übermittelt. Zugleich wurde der MB darüber informiert, dass er die Möglichkeit habe, sich zum Inhalt der Beschwerde zu äußern (VWA ./37, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Am 20.06.2020 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des MB ein (VWA ./38, siehe Punkt II.2). Der MB brachte darin zusammengefasst vor, dass eine Löschung der Daten mit dem Tool „ XXXX “ nicht unwiderruflich sei bzw. bei einer XXXX gar nicht möglich sei sowie, dass kein konkreter Beweis für die Löschung vorgelegt worden sei. Als Beilagen wurden ein Schreiben der Leiterin der Staatsanwaltschaft XXXX vom 27.04.2020 (VWA ./39, siehe Punkt II.2), ein Ausdruck zu „ XXXX “ von www.computerbild.de vom 16.06.2020 (VWA ./40, siehe Punkt II.2) sowie ein Ausdruck zu „ XXXX “ von www.pc-welt.de vom 16.06.2020 (VWA ./41, siehe Punkt II.2) übermittelt.römisch eins.
- Am 20.06.2020 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des MB ein (VWA ./38, siehe Punkt römisch zwei.2). Der MB brachte darin zusammengefasst vor, dass eine Löschung der Daten mit dem Tool „ römisch 40 “ nicht unwiderruflich sei bzw. bei einer römisch 40 gar nicht möglich sei sowie, dass kein konkreter Beweis für die Löschung vorgelegt worden sei. Als Beilagen wurden ein Schreiben der Leiterin der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 27.04.2020 (VWA ./39, siehe Punkt römisch zwei.2), ein Ausdruck zu „ römisch 40 “ von www.computerbild.de vom 16.06.2020 (VWA ./40, siehe Punkt römisch zwei.2) sowie ein Ausdruck zu „ römisch 40 “ von www.pc-welt.de vom 16.06.2020 (VWA ./41, siehe Punkt römisch zwei.2) übermittelt. I.
- Mit Erledigung vom 25.06.2020 ersuchte die bB die Landespolizeidirektion XXXX um Stellungnahme zu dem Löschverfahren des Tools „ XXXX “ (Funktionsweise etc.), sowie einen Nachweis/eine Bestätigung für die Löschung der Daten des MB auf den Sicherungskopien zu erbringen – eventuell mittels Abschlussbericht vom 12.06.2018, sollte dort die Löschung verzeichnet sein. Sollte dies nicht möglich sein, wurde ersucht, die erfolgte Löschung schriftlich zu bestätigen (VWA ./42, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Mit Erledigung vom 25.06.2020 ersuchte die bB die Landespolizeidirektion römisch 40 um Stellungnahme zu dem Löschverfahren des Tools „ römisch 40 “ (Funktionsweise etc.), sowie einen Nachweis/eine Bestätigung für die Löschung der Daten des MB auf den Sicherungskopien zu erbringen – eventuell mittels Abschlussbericht vom 12.06.2018, sollte dort die Löschung verzeichnet sein. Sollte dies nicht möglich sein, wurde ersucht, die erfolgte Löschung schriftlich zu bestätigen (VWA ./42, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit E-Mail vom 26.06.2020 teilte XXXX von der Landespolizeidirektion XXXX mit, dass er im Laufe der nächsten Woche eine Stellungnahme übermitteln werde. Zusätzlich wurde um Auskunft ersucht, ob die bB sein E-Mail an die BF vom 05.05.2020 an den MB im vollen Umfang, also mit den personenbezogenen Daten im Feld „Kopie“ und E-Mail-Adresse sowie Telefonnummer in der Mailsignatur übermittelt habe (VWA ./43, siehe Punkt II.2). In einem weiteren E-Mail vom 03.07.2020 ersuchte er um Beantwortung seiner Frage vom 26.06.2020 (VWA ./44, siehe Punkt II.2). Mit Schreiben vom 03.07.2020 nahm die Landespolizeidirektion XXXX (das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) Stellung (VWA ./45, siehe Punkt II.2) und brachte vor, das Tool „ XXXX “ sei unter der XXXX lizenziert. Das Tool und auch dessen Sourcecode seien kostenlos zur Verfügung gestellt worden (OpenSource – Programm). Der „ XXXX “ überschreibe die zu löschende Datei einmal oder mehrmals mit zufälligen oder ausgesuchten Zeichen und verändere zusätzlich auch den dazugehörigen Verzeichniseintrag im Dateisystem. Das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX habe diese Überschreibvorgänge mittels der Algorithmen XXXX , XXXX und XXXX durchgeführt. Durch diese Algorithmen seien jeweils 3, insgesamt also 9 Überschreibvorgänge erfolgt. Das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX habe für Sicherungskopien XXXX und nicht die vom MB angeführten XXXX verwendet. Die auf diese Art gelöschten Daten seien vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX nicht wiederherstellbar. Es habe aber ohnehin auf Grund der Einstellung des strafprozessualen Verfahrens gegen den MB wegen Zurechnungsunfähigkeit weder eine rechtliche Befugnis noch ein tatsächliches Interesse an einer Wiederherstellung dieser Daten bestanden. Zur Löschung der Sicherungskopien wurde ausgeführt, dass dies nach Benachrichtigung der BF vom 24.09.2020 (gemeint ist wohl 24.09.2018) über die Einstellung des Verfahrens gegen den MB wegen Zurechnungsunfähigkeit am 27.09.2020 (gemeint ist wohl 27.09.2018) mit dem oben beschriebenen Verfahren erfolgt sei. Die Löschung der Sicherungskopien sei bereits mit einem Mail vom 05.05.2020 an die BF schriftlich bestätigt worden. Dieses Mail sei bereits Gegenstand im aktuellen Verfahren der Datenschutzbehörde und dessen Inhalt sei hiermit nochmals bestätigt worden. Aufgrund eines Fehlers bei der Jahresangabe wurde die Stellungnahme am 06.07.2020 nochmals korrigiert übermittelt (VWA ./46, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Mit E-Mail vom 26.06.2020 teilte römisch 40 von der Landespolizeidirektion römisch 40 mit, dass er im Laufe der nächsten Woche eine Stellungnahme übermitteln werde. Zusätzlich wurde um Auskunft ersucht, ob die bB sein E-Mail an die BF vom 05.05.2020 an den MB im vollen Umfang, also mit den personenbezogenen Daten im Feld „Kopie“ und E-Mail-Adresse sowie Telefonnummer in der Mailsignatur übermittelt habe (VWA ./43, siehe Punkt römisch zwei.2). In einem weiteren E-Mail vom 03.07.2020 ersuchte er um Beantwortung seiner Frage vom 26.06.2020 (VWA ./44, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit Schreiben vom 03.07.2020 nahm die Landespolizeidirektion römisch 40 (das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) Stellung (VWA ./45, siehe Punkt römisch zwei.2) und brachte vor, das Tool „ römisch 40 “ sei unter der römisch 40 lizenziert. Das Tool und auch dessen Sourcecode seien kostenlos zur Verfügung gestellt worden (OpenSource – Programm). Der „ römisch 40 “ überschreibe die zu löschende Datei einmal oder mehrmals mit zufälligen oder ausgesuchten Zeichen und verändere zusätzlich auch den dazugehörigen Verzeichniseintrag im Dateisystem. Das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 habe diese Überschreibvorgänge mittels der Algorithmen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 durchgeführt. Durch diese Algorithmen seien jeweils 3, insgesamt also 9 Überschreibvorgänge erfolgt. Das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 habe für Sicherungskopien römisch 40 und nicht die vom MB angeführten römisch 40 verwendet. Die auf diese Art gelöschten Daten seien vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 nicht wiederherstellbar. Es habe aber ohnehin auf Grund der Einstellung des strafprozessualen Verfahrens gegen den MB wegen Zurechnungsunfähigkeit weder eine rechtliche Befugnis noch ein tatsächliches Interesse an einer Wiederherstellung dieser Daten bestanden. Zur Löschung der Sicherungskopien wurde ausgeführt, dass dies nach Benachrichtigung der BF vom 24.09.2020 (gemeint ist wohl 24.09.2018) über die Einstellung des Verfahrens gegen den MB wegen Zurechnungsunfähigkeit am 27.09.2020 (gemeint ist wohl 27.09.2018) mit dem oben beschriebenen Verfahren erfolgt sei. Die Löschung der Sicherungskopien sei bereits mit einem Mail vom 05.05.2020 an die BF schriftlich bestätigt worden. Dieses Mail sei bereits Gegenstand im aktuellen Verfahren der Datenschutzbehörde und dessen Inhalt sei hiermit nochmals bestätigt worden. Aufgrund eines Fehlers bei der Jahresangabe wurde die Stellungnahme am 06.07.2020 nochmals korrigiert übermittelt (VWA ./46, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Erledigung der Datenschutzbehörde vom 08.07.2020 wurde dem MB diese Stellungnahme übermittelt und diesem Parteiengehör eingeräumt (VWA ./47, siehe Punkt II.2). Mit Schreiben vom 11.07.2020 brachte der MB zusammengefasst vor, dass das Vorbringen des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX unrichtig sei (VWA ./48, siehe Punkt II.2). Dazu übermittelte der MB ein Ausdruck der XXXX vom 10.07.2020 (VWA ./49, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Mit Erledigung der Datenschutzbehörde vom 08.07.2020 wurde dem MB diese Stellungnahme übermittelt und diesem Parteiengehör eingeräumt (VWA ./47, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit Schreiben vom 11.07.2020 brachte der MB zusammengefasst vor, dass das Vorbringen des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 unrichtig sei (VWA ./48, siehe Punkt römisch zwei.2). Dazu übermittelte der MB ein Ausdruck der römisch 40 vom 10.07.2020 (VWA ./49, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der bB vom 16.07.2020 wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er insgesamt zu lauten habe: „Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.“ (VWA ./50, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der bB vom 16.07.2020 wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er insgesamt zu lauten habe: „Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.“ (VWA ./50, siehe Punkt römisch zwei.2). Ergänzend wurden die Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt, dass die von den Originaldatenträgern, welche beim MB im Zuge der Hausdurchsuchung vom 02.01.2018 sichergestellt worden seien, erstellten Sicherungskopien vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX am 27.09.2018 unwiderruflich gelöscht worden seien. Das vorliegende Verfahren habe hervorgebracht, dass die vom MB beantragte Löschung hinsichtlich seiner elektronischen Daten auf den Sicherungskopien, die anhand seiner Originaldatenträger angefertigt worden seien, welche im Zuge der Hausdurchsuchung vom 29.01.2018 sichergestellt worden seien, bereits am 27.09.2018 – dh. vor Erhebung der Beschwerde
§ 34Abs. 5 i
Vm § 24 DSG – unwiderruflich gelöscht worden seien. Insofern sei der Spruch des angefochtenen Bescheids vom 23.03.2020 entsprechend anzupassen und die Beschwerde mangels Beschwer (auch) im Hinblick auf eine Verletzung im Recht auf Löschung abzuweisen gewesen (§ 45 DSG iVm § 24 Abs. 5 DSG iVm 14 VwGVG).Ergänzend wurden die Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt, dass die von den Originaldatenträgern, welche beim MB im Zuge der Hausdurchsuchung vom 02.01.2018 sichergestellt worden seien, erstellten Sicherungskopien vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 am 27.09.2018 unwiderruflich gelöscht worden seien. Das vorliegende Verfahren habe hervorgebracht, dass die vom MB beantragte Löschung hinsichtlich seiner elektronischen Daten auf den Sicherungskopien, die anhand seiner Originaldatenträger angefertigt worden seien, welche im Zuge der Hausdurchsuchung vom 29.01.2018 sichergestellt worden seien, bereits am 27.09.2018 – dh. vor Erhebung der Beschwerde
Paragraph 34, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 24, DSG – unwiderruflich gelöscht worden seien. Insofern sei der Spruch des angefochtenen Bescheids vom 23.03.2020 entsprechend anzupassen und die Beschwerde mangels Beschwer (auch) im Hinblick auf eine Verletzung im Recht auf Löschung abzuweisen gewesen (Paragraph 45, DSG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 5, DSG in Verbindung mit 14 VwGVG). I.
- Am 19.07.2020 stellte der MB den Antrag an die bB, dass die eingebrachte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) zur Entscheidung vorgelegt werde (VWA ./51, siehe Punkt II.2). Darin führte der MB insbesondere aus, dass betreffend Löschung seiner Daten das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX lediglich eine Behauptung ohne Beweis erbracht und behauptet habe, die Löschung wäre erfolgt. Die bB behaupte, dass die Daten „unwiderruflich gelöscht“ worden wären. Dies behaupte aber nicht einmal das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX . Dieses habe in seinem Schreiben vom 03.07.2020 angegeben, dass die Daten nur vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX nicht wiederhergestellt werden könnten. Dies sein ein grober Unterschied und die Feststellungen der bB seien schon deshalb völlig falsch. römisch eins.
- Am 19.07.2020 stellte der MB den Antrag an die bB, dass die eingebrachte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) zur Entscheidung vorgelegt werde (VWA ./51, siehe Punkt römisch zwei.2). Darin führte der MB insbesondere aus, dass betreffend Löschung seiner Daten das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 lediglich eine Behauptung ohne Beweis erbracht und behauptet habe, die Löschung wäre erfolgt. Die bB behaupte, dass die Daten „unwiderruflich gelöscht“ worden wären. Dies behaupte aber nicht einmal das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 . Dieses habe in seinem Schreiben vom 03.07.2020 angegeben, dass die Daten nur vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 nicht wiederhergestellt werden könnten. Dies sein ein grober Unterschied und die Feststellungen der bB seien schon deshalb völlig falsch. Mit Schreiben vom 28.07.2020 erfolgte ein Antrag der BF auf Vorlage ihrer Bescheidbeschwerde an das BVwG (VWA ./52, siehe Punkt II.2). Dazu führte die BF aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2020 zwar das mit dem Antrag der Bescheidbeschwerde angestrebte Ergebnis vorweggenommen habe, allerdings habe sich die Datenschutzbehörde darin allein mit dem Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens auseinandergesetzt. Die BF halte es für erforderlich, auch die in der Beschwerde relevierten Rechtsfragen zu klären, weil es dazu – soweit überblickbar – noch keine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gebe. Mit Schreiben vom 28.07.2020 erfolgte ein Antrag der BF auf Vorlage ihrer Bescheidbeschwerde an das BVwG (VWA ./52, siehe Punkt römisch zwei.2). Dazu führte die BF aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2020 zwar das mit dem Antrag der Bescheidbeschwerde angestrebte Ergebnis vorweggenommen habe, allerdings habe sich die Datenschutzbehörde darin allein mit dem Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens auseinandergesetzt. Die BF halte es für erforderlich, auch die in der Beschwerde relevierten Rechtsfragen zu klären, weil es dazu – soweit überblickbar – noch keine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gebe. Mit Schreiben vom 31.07.2020 wurden die Verfahrensparteien davon verständigt, dass aufgrund der Vorlageanträge die Akten nunmehr dem BVwG vorgelegt werden würden (VWA ./53, siehe Punkt II.2).Mit Schreiben vom 31.07.2020 wurden die Verfahrensparteien davon verständigt, dass aufgrund der Vorlageanträge die Akten nunmehr dem BVwG vorgelegt werden würden (VWA ./53, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./53) wurden dem BVwG aufgrund des Vorlageantrages der BF mit Schreiben vom 31.07.2020 von der bB vorgelegt. In der darin erfolgten Stellungnahme führte die bB aus, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiere. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei demnach die angefochtene Beschwerdevorentscheidung gleichwohl das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden habe, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde bleibe. Mit der Beschwerdevorentscheidung sei der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert worden, dass die Datenschutzbeschwerde des MB zur Gänze abgewiesen worden sei. Damit sei dem Beschwerdebegehren der BF vollinhaltlich Rechnung getragen worden und der angefochtene Bescheid in ihrem Sinne abgeändert worden. Folglich mangle es der BF an einer konkreten Beschwer und damit auch am Rechtsschutzinteresse. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich zum fehlenden Rechtsschutzinteresse in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in VwSlg. 19.255 A/2015 geäußert. Diese Rechtsprechung sei nach Ansicht der Datenschutzbehörde auch für das Beschwerdeverfahren vor einem Verwaltungsgericht heranzuziehen, weil nach Art. 132 Abs. 1 B-VG nur beschwerdelegitimiert sei, „wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet“. Dass der Beschwerde der BF nicht aus sämtlichen von ihr vorgebrachten Gründen stattgegeben worden sei, vermag nichts daran zu ändern, dass ihrem Begehren vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei und somit eine Verletzung in ihren Rechten nicht mehr vorliege (VWA ./54, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./53) wurden dem BVwG aufgrund des Vorlageantrages der BF mit Schreiben vom 31.07.2020 von der bB vorgelegt. In der darin erfolgten Stellungnahme führte die bB aus, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiere. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei demnach die angefochtene Beschwerdevorentscheidung gleichwohl das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden habe, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde bleibe. Mit der Beschwerdevorentscheidung sei der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert worden, dass die Datenschutzbeschwerde des MB zur Gänze abgewiesen worden sei. Damit sei dem Beschwerdebegehren der BF vollinhaltlich Rechnung getragen worden und der angefochtene Bescheid in ihrem Sinne abgeändert worden. Folglich mangle es der BF an einer konkreten Beschwer und damit auch am Rechtsschutzinteresse. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich zum fehlenden Rechtsschutzinteresse in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in VwSlg. 19.255 A/2015 geäußert. Diese Rechtsprechung sei nach Ansicht der Datenschutzbehörde auch für das Beschwerdeverfahren vor einem Verwaltungsgericht heranzuziehen, weil nach Artikel 132, Absatz eins, B-VG nur beschwerdelegitimiert sei, „wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet“. Dass der Beschwerde der BF nicht aus sämtlichen von ihr vorgebrachten Gründen stattgegeben worden sei, vermag nichts daran zu ändern, dass ihrem Begehren vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei und somit eine Verletzung in ihren Rechten nicht mehr vorliege (VWA ./54, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG auch aufgrund des Vorlageantrages des MB mit Schreiben vom 31.07.2020 von der bB vorgelegt (VWA ./55, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG auch aufgrund des Vorlageantrages des MB mit Schreiben vom 31.07.2020 von der bB vorgelegt (VWA ./55, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der MB persönlich teilnahm. Ebenso nahm eine Vertreterin der BF sowie eine Vertreterin der bB an der Verhandlung teil. römisch eins.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der MB persönlich teilnahm. Ebenso nahm eine Vertreterin der BF sowie eine Vertreterin der bB an der Verhandlung teil. I.
- Am 26.02.2022 bzw. am 03.03.2022 erfolgten noch nachträglich zur Beschwerdeverhandlung Eingaben des MB (siehe W245 2233620-1/8Z sowie 2233620-/11Z).römisch eins.
- Am 26.02.2022 bzw. am 03.03.2022 erfolgten noch nachträglich zur Beschwerdeverhandlung Eingaben des MB (siehe W245 2233620-1/8Z sowie 2233620-/11Z). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
- Beschwerdegegenstand: römisch zwei.1.
- Beschwerdegegenstand: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die bB im angefochtenen Bescheid zu Recht eine Verletzung im Recht auf Löschung des MB durch die BF festgestellt hat, weil die BF dem Löschungsbegehren des MB hinsichtlich aller elektronischen Daten, die laut Auswertebericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.02.2018 im Zuge der beim MB durchgeführten Hausdurchsuchung am 29.01.2018 auf Speichermedien gesichert wurden, nicht entsprochen hat.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die bB im angefochtenen Bescheid zu Recht eine Verletzung im Recht auf Löschung des MB durch die BF festgestellt hat, weil die BF dem Löschungsbegehren des MB hinsichtlich aller elektronischen Daten, die laut Auswertebericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 19.02.2018 im Zuge der beim MB durchgeführten Hausdurchsuchung am 29.01.2018 auf Speichermedien gesichert wurden, nicht entsprochen hat. II.1.
- Zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den MB: römisch zwei.1.
- Zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den MB: Bei der BF war zur AZ XXXX ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen des Verdachts des Verbrechens der Bestimmung zum Amtsmissbrauch nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs. 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach §§ 107 Abs. 1 und 2 StGB anhängig.Bei der BF war zur AZ römisch 40 ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen des Verdachts des Verbrechens der Bestimmung zum Amtsmissbrauch nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 302 Absatz eins, StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraphen 107, Absatz eins und 2 StGB anhängig. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 09.01.2018 wurde gegen den MB die Anordnung einer Hausdurchsuchung der BF vom 02.01.2018 bewilligt, womit unter anderem auch die Sicherstellung von Gegenständen, nämlich insbesondere PCs (Tablets, Notebooks), Mobiltelefone, Festplatten, andere externe Datenträger und Speichermedien und Schriftstücke bzw. sonstige Gegenstände, die zur Tatbegehung verwendet wurden und werden sollten, angeordnet wurde.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 09.01.2018 wurde gegen den MB die Anordnung einer Hausdurchsuchung der BF vom 02.01.2018 bewilligt, womit unter anderem auch die Sicherstellung von Gegenständen, nämlich insbesondere PCs (Tablets, Notebooks), Mobiltelefone, Festplatten, andere externe Datenträger und Speichermedien und Schriftstücke bzw. sonstige Gegenstände, die zur Tatbegehung verwendet wurden und werden sollten, angeordnet wurde. Mit Beschluss des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX .2018, AZ XXXX und XXXX , wurden der Beschwerde sowie dem Einspruch des MB gegen die Art und Weise der Durchführung der genannten Hausdurchsuchung nicht Folge gegeben und der Einspruch im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.Mit Beschluss des Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2018, AZ römisch 40 und römisch 40 , wurden der Beschwerde sowie dem Einspruch des MB gegen die Art und Weise der Durchführung der genannten Hausdurchsuchung nicht Folge gegeben und der Einspruch im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen. Das gegen den MB wegen des Verdachts des Verbrechens der Bestimmung zum Amtsmissbrauch nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs. 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach §§ 107 Abs. 1 und 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren zur AZ XXXX wurde von der BF am 24.09.2018
§ 190Z 1 St
PO aus dem Grunde des § 11 StGB (Zurechnungsunfähigkeit) eingestellt.Das gegen den MB wegen des Verdachts des Verbrechens der Bestimmung zum Amtsmissbrauch nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 302 Absatz eins, StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraphen 107, Absatz eins und 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren zur AZ römisch 40 wurde von der BF am 24.09.2018
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO aus dem Grunde des Paragraph 11, StGB (Zurechnungsunfähigkeit) eingestellt. II.1.
- Zur Bearbeitung und Löschung der Sicherungskopien durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX :römisch zwei.1.
- Zur Bearbeitung und Löschung der Sicherungskopien durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 : Am 29.01.2018 wurden bei einer Hausdurchsuchung beim MB durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX Datenträger sichergestellt. Am 29.01.2018 wurden bei einer Hausdurchsuchung beim MB durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 Datenträger sichergestellt. Vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX wurden von den sichergestellten Datenträgern des MB Sicherungskopien auf gesonderten XXXX erstellt. Auf diesen XXXX wurden nur Daten des MB gesichert. Im Zuge der Sicherung der Datenträger des MB auf gesonderten Festplatten wurde eine Kopie in Form eines Images der Originaldatenträger hergestellt. Dadurch war es nicht mehr möglich, dass Dokumente, die auf den Festplatten gespeichert waren, mit herkömmliche Programmen (wie WORD, EXCEL, usw.) zu öffnen. Die Bearbeitung der gesicherten Dokumente erfolgte mit einem gesonderten „Tool“. Beim Schließen des „Tools“ wurden fallspezifische temporäre Daten wieder gelöscht. Vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 wurden von den sichergestellten Datenträgern des MB Sicherungskopien auf gesonderten römisch 40 erstellt. Auf diesen römisch 40 wurden nur Daten des MB gesichert. Im Zuge der Sicherung der Datenträger des MB auf gesonderten Festplatten wurde eine Kopie in Form eines Images der Originaldatenträger hergestellt. Dadurch war es nicht mehr möglich, dass Dokumente, die auf den Festplatten gespeichert waren, mit herkömmliche Programmen (wie WORD, EXCEL, usw.) zu öffnen. Die Bearbeitung der gesicherten Dokumente erfolgte mit einem gesonderten „Tool“. Beim Schließen des „Tools“ wurden fallspezifische temporäre Daten wieder gelöscht. Nach Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens gegen den MB am 24.09.2018 wurde die Löschung der Sicherungskopien auf den betroffenen XXXX beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX mit dem Tool „ XXXX “ veranlasst. In diesem Zusammenhang wurden die Festplatten, ab dem 27.09.2018 dreimal mit dem Algorithmus XXXX überschrieben. Der Überschreibvorgang ist ein autonomer Prozess und erfolgt neben den beruflichen Tätigkeiten der Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX . Die Überschreibung der Festplatten dauerte mehrere Tage. Es kann nicht mehr festgestellt werden, wie viele Tage die Überschreibung konkret dauerte. Der Löschvorgang – gemeint das dreifache Überschreiben – wurde ununterbrochen durchgeführt.Nach Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens gegen den MB am 24.09.2018 wurde die Löschung der Sicherungskopien auf den betroffenen römisch 40 beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 mit dem Tool „ römisch 40 “ veranlasst. In diesem Zusammenhang wurden die Festplatten, ab dem 27.09.2018 dreimal mit dem Algorithmus römisch 40 überschrieben. Der Überschreibvorgang ist ein autonomer Prozess und erfolgt neben den beruflichen Tätigkeiten der Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 . Die Überschreibung der Festplatten dauerte mehrere Tage. Es kann nicht mehr festgestellt werden, wie viele Tage die Überschreibung konkret dauerte. Der Löschvorgang – gemeint das dreifache Überschreiben – wurde ununterbrochen durchgeführt. Die Nutzung des Algorithmus XXXX wurde von der IT des XXXX empfohlen. XXXX werden vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX bewusst eingesetzt, um eine Widerherstellung von gelöschten Daten nicht zu ermöglichen. Es besteht nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein Bit bei den Überschreibvorgängen nicht geändert wurde. Die Nutzung des Algorithmus römisch 40 wurde von der IT des römisch 40 empfohlen. römisch 40 werden vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 bewusst eingesetzt, um eine Widerherstellung von gelöschten Daten nicht zu ermöglichen. Es besteht nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein Bit bei den Überschreibvorgängen nicht geändert wurde. Der Löschungsvorgang wurde vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX in einer EXCEL-Liste vermerkt. Es wurde jedoch nicht festgehalten, auf welchen Festplatten konkret die Daten des MB gespeichert worden sind. Zudem wird von einer Stabstelle des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX vierteljährlich überprüft, ob zu löschende Daten tatsächlich gelöscht worden sind. Die Überprüfung durch die Stabstelle wird protokolliert. Der Löschungsvorgang wurde vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 in einer EXCEL-Liste vermerkt. Es wurde jedoch nicht festgehalten, auf welchen Festplatten konkret die Daten des MB gespeichert worden sind. Zudem wird von einer Stabstelle des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 vierteljährlich überprüft, ob zu löschende Daten tatsächlich gelöscht worden sind. Die Überprüfung durch die Stabstelle wird protokolliert. Durch ein Zutrittssystem haben unbefugte Personen keinen Zutritt zum Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX . Auf Festplatten, die gesicherte Daten enthalten, haben nur IT-Ermittler Zugriff. Die vom MB auf Festplatten des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX gesicherten Daten des MB wurden nur vom zuständigen IT-Ermittler bearbeitet. Durch ein Zutrittssystem haben unbefugte Personen keinen Zutritt zum Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 . Auf Festplatten, die gesicherte Daten enthalten, haben nur IT-Ermittler Zugriff. Die vom MB auf Festplatten des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 gesicherten Daten des MB wurden nur vom zuständigen IT-Ermittler bearbeitet. Nach dem Löschungsvorgang wurden die Festplatten für weitere Speichervorgänge in anderen Ermittlungsverfahren verwendet. Es kann vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX nicht mehr eruiert werden, welche konkreten Festplatten für die Sicherung der Daten des MB verwendet wurden. Nach dem Löschungsvorgang wurden die Festplatten für weitere Speichervorgänge in anderen Ermittlungsverfahren verwendet. Es kann vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 nicht mehr eruiert werden, welche konkreten Festplatten für die Sicherung der Daten des MB verwendet wurden. Es ist hypothetisch nicht denkbar, dass Daten des MB beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX wiederhergestellt werden können.Es ist hypothetisch nicht denkbar, dass Daten des MB beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 wiederhergestellt werden können. Nur das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX verfügte über eine Sicherungskopie der sichergestellten Datenträger des MB. Die Staatsanwaltschaft XXXX verfügte nur über die Originaldatenträger, jedoch nicht über eine Sicherungskopie. Die sichergestellten Originaldatenträger wurden dem MB mit Verfügung der BF vom 22.10.2018 ausgefolgt und am 31.10.2018 vom MB deren Empfang bestätigt.Nur das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 verfügte über eine Sicherungskopie der sichergestellten Datenträger des MB. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 verfügte nur über die Originaldatenträger, jedoch nicht über eine Sicherungskopie. Die sichergestellten Originaldatenträger wurden dem MB mit Verfügung der BF vom 22.10.2018 ausgefolgt und am 31.10.2018 vom MB deren Empfang bestätigt. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des MB gegen die BF vom 30.05.2019 (siehe Punkt I.1), ./2 – Antrag des MB auf Berichtigung und Löschung von Daten an die BF vom 28.04.2019 (siehe Punkt I.1), ./3 – Auszug des Auswerteberichtes der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.02.2018 (siehe Punkt I.1), ./4 – Schreiben der BF an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 24.01.2019 (siehe Punkt I.1), ./5 – Schreiben der BF vom 24.01.2019 betreffend eine Einstellungsverfügung des gegen den MB geführten Ermittlungsverfahrens (siehe Punkt I.1), ./6 – Fax-Zustellbericht vom 28.04.2019 (siehe Punkt I.1), ./7 – Mangelbehebungsauftrag der bB an den MB vom 15.07.2019 (siehe Punkt 0), ./8 – Verbesserte Datenschutzbeschwerde des MB vom 29.07.2019 (siehe Punkt 0), ./9 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die BF vom 08.08.2019 (siehe Punkt I.3), ./10 – Mitteilung der bB an den MB vom 08.08.2019 (siehe Punkt I.3), ./11 – Schreiben der BF an die bB vom 02.09.2019 (siehe Punkt I.4), ./12 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die BF vom 09.09.2019 (siehe Punkt I.4), ./13 – Stellungnahme der BF vom 04.10.2019 (siehe Punkt I.4), ./14 – Anordnung der Durchsuchung durch die BF vom 02.01.2018 gegen den MB zur AZ XXXX (siehe Punkt I.4), ./15 – Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2018, AZ XXXX und XXXX (siehe Punkt I.4), ./16 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den MB vom 11.10.2019 (siehe Punkt I.4), ./17 – Ergänzende Stellungnahme der BF vom 14.10.2019 (siehe Punkt I.4), ./18 – Stellungnahme des MB vom 27.10.2019 (siehe Punkt I.5), ./19 – E-Mail des MB an das Oberlandesgericht XXXX vom 26.04.2018 (siehe Punkt I.5), ./20 – E-Mail des MB an das Oberlandesgericht XXXX vom 29.04.2018 (siehe Punkt I.5), ./21 – E-Mail des MB an das Oberlandesgericht XXXX vom 04.12.2018 (siehe Punkt I.5), ./22 – Schreiben des MB an das Oberlandesgericht XXXX vom 04.12.2018 (siehe Punkt I.5), ./23 - Ärztliche Bescheinigung vom 29.01.2018 (siehe Punkt I.5), ./24 – Auszug einer Stellungnahme des MB an die BF vom 21.03.2018 (siehe Punkt I.5), ./25 – Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.04.2017 (siehe Punkt I.5), ./26 – Zeugenaussage des Polizisten XXXX vom 28.12.2017 (siehe Punkt I.5), ./27 – Anlassbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.12.2017 (siehe Punkt I.5), ./28 – Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23.03.2020 (siehe Punkt I.6), ./29 – Antrag des MB an die bB auf aufschiebende Wirkung vom 19.04.2020 (siehe Punkt I.8), ./30 – Bescheid der bB vom 28.04.2020 (siehe Punkt I.8), ./31 – Schreiben des MB an die bB vom 04.05.2020 (siehe Punkt I.8), ./32 – Schreiben des MB an die bB vom 21.05.2020 (siehe Punkt I.8), ./33 – Bescheidbeschwerde der BF vom 27.05.2020 (siehe Punkt I.9), ./34 – Auswertebericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.02.2018 (siehe Punkt I.9), ./35 – Schreiben des XXXX vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung über die unwiderrufliche Löschung der Sicherungskopien vom 05.05.2020 (siehe Punkt I.9), ./36 – Ausfolgungsauftrag vom 22.10.2018 samt Übernahmebestätigung über die sichergestellten Originaldatenträger des MB vom 31.10.2018 (siehe Punkt I.9), ./37 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den MB vom 16.06.2020 (siehe Punkt I.10), ./38 – Stellungnahme des MB vom 20.06.2020 (siehe Punkt I.11), ./39 – Schreiben der Leiterin der Staatsanwaltschaft XXXX vom 27.04.2020 (siehe Punkt I.11), ./40 – Ausdruck zu „ XXXX “ von www.computerbild.de vom 16.06.2020 (siehe Punkt I.11), ./41 – Ausdruck zu „ XXXX “ von www.pc-welt.de vom 16.06.2020 (siehe Punkt I.11), ./42 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die Landespolizeidirektion XXXX vom 25.06.2020 (siehe Punkt I.12), ./43 – E-Mail der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.06.2020 (siehe Punkt I.13), ./44 – E-Mail der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.07.2020 (siehe Punkt I.13), ./45 – Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.07.2020 (siehe Punkt I.13), ./46 – Verbesserte Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.07.2020 (siehe Punkt I.13), ./47 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den MB vom 08.07.2020 (siehe Punkt I.14), ./48 – Stellungnahme des MB vom 11.07.2020 (siehe Punkt I.14), ./49 – Ausdruck der Internetseite XXXX vom 10.07.2020 (siehe Punkt I.14), ./50 – Beschwerdevorentscheidung der bB vom 16.07.2020 (siehe Punkt I.15), ./51 – Vorlageantrag des MB vom 19.07.2020 (siehe Punkt I.16), ./52 – Vorlageantrag der BF vom 28.07.2020 (siehe Punkt I.16), ./53 – Mitteilung der bB vom 31.07.2020 (siehe Punkt I.16), ./54 – Aktenvorlage durch die bB vom 31.07.2020 aufgrund des Vorlageantrags der BF (siehe Punkt I.17) und ./55 – Aktenvorlage durch die bB vom 31.07.2020 aufgrund des Vorlageantrags des MB (siehe Punkt I.18)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des MB gegen die BF vom 30.05.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Antrag des MB auf Berichtigung und Löschung von Daten an die BF vom 28.04.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./3 – Auszug des Auswerteberichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 19.02.2018 (siehe Punkt römisch eins.1), ./4 – Schreiben der BF an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 24.01.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./5 – Schreiben der BF vom 24.01.2019 betreffend eine Einstellungsverfügung des gegen den MB geführten Ermittlungsverfahrens (siehe Punkt römisch eins.1), ./6 – Fax-Zustellbericht vom 28.04.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./7 – Mangelbehebungsauftrag der bB an den MB vom 15.07.2019 (siehe Punkt 0), ./8 – Verbesserte Datenschutzbeschwerde des MB vom 29.07.2019 (siehe Punkt 0), ./9 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die BF vom 08.08.2019 (siehe Punkt römisch eins.3), ./10 – Mitteilung der bB an den MB vom 08.08.2019 (siehe Punkt römisch eins.3), ./11 – Schreiben der BF an die bB vom 02.09.2019 (siehe Punkt römisch eins.4), ./12 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die BF vom 09.09.2019 (siehe Punkt römisch eins.4), ./13 – Stellungnahme der BF vom 04.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.4), ./14 – Anordnung der Durchsuchung durch die BF vom 02.01.2018 gegen den MB zur AZ römisch 40 (siehe Punkt römisch eins.4), ./15 – Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018, AZ römisch 40 und römisch 40 (siehe Punkt römisch eins.4), ./16 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den MB vom 11.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.4), ./17 – Ergänzende Stellungnahme der BF vom 14.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.4), ./18 – Stellungnahme des MB vom 27.10.2019 (siehe Punkt römisch eins.5), ./19 – E-Mail des MB an das Oberlandesgericht römisch 40 vom 26.04.2018 (siehe Punkt römisch eins.5), ./20 – E-Mail des MB an das Oberlandesgericht römisch 40 vom 29.04.2018 (siehe Punkt römisch eins.5), ./21 – E-Mail des MB an das Oberlandesgericht römisch 40 vom 04.12.2018 (siehe Punkt römisch eins.5), ./22 – Schreiben des MB an das Oberlandesgericht römisch 40 vom 04.12.2018 (siehe Punkt römisch eins.5), ./23 - Ärztliche Bescheinigung vom 29.01.2018 (siehe Punkt römisch eins.5), ./24 – Auszug einer Stellungnahme des MB an die BF vom 21.03.2018 (siehe Punkt römisch eins.5), ./25 – Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.04.2017 (siehe Punkt römisch eins.5), ./26 – Zeugenaussage des Polizisten römisch 40 vom 28.12.2017 (siehe Punkt römisch eins.5), ./27 – Anlassbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 29.12.2017 (siehe Punkt römisch eins.5), ./28 – Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23.03.2020 (siehe Punkt römisch eins.6), ./29 – Antrag des MB an die bB auf aufschiebende Wirkung vom 19.04.2020 (siehe Punkt römisch eins.8), ./30 – Bescheid der bB vom 28.04.2020 (siehe Punkt römisch eins.8), ./31 – Schreiben des MB an die bB vom 04.05.2020 (siehe Punkt römisch eins.8), ./32 – Schreiben des MB an die bB vom 21.05.2020 (siehe Punkt römisch eins.8), ./33 – Bescheidbeschwerde der BF vom 27.05.2020 (siehe Punkt römisch eins.9), ./34 – Auswertebericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 19.02.2018 (siehe Punkt römisch eins.9), ./35 – Schreiben des römisch 40 vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung über die unwiderrufliche Löschung der Sicherungskopien vom 05.05.2020 (siehe Punkt römisch eins.9), ./36 – Ausfolgungsauftrag vom 22.10.2018 samt Übernahmebestätigung über die sichergestellten Originaldatenträger des MB vom 31.10.2018 (siehe Punkt römisch eins.9), ./37 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den MB vom 16.06.2020 (siehe Punkt römisch eins.10), ./38 – Stellungnahme des MB vom 20.06.2020 (siehe Punkt römisch eins.11), ./39 – Schreiben der Leiterin der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 27.04.2020 (siehe Punkt römisch eins.11), ./40 – Ausdruck zu „ römisch 40 “ von www.computerbild.de vom 16.06.2020 (siehe Punkt römisch eins.11), ./41 – Ausdruck zu „ römisch 40 “ von www.pc-welt.de vom 16.06.2020 (siehe Punkt römisch eins.11), ./42 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an die Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.06.2020 (siehe Punkt römisch eins.12), ./43 – E-Mail der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.06.2020 (siehe Punkt römisch eins.13), ./44 – E-Mail der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 03.07.2020 (siehe Punkt römisch eins.13), ./45 – Stellungnahme der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 03.07.2020 (siehe Punkt römisch eins.13), ./46 – Verbesserte Stellungnahme der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 06.07.2020 (siehe Punkt römisch eins.13), ./47 – Aufforderung zur Stellungnahme der bB an den MB vom 08.07.2020 (siehe Punkt römisch eins.14), ./48 – Stellungnahme des MB vom 11.07.2020 (siehe Punkt römisch eins.14), ./49 – Ausdruck der Internetseite römisch 40 vom 10.07.2020 (siehe Punkt römisch eins.14), ./50 – Beschwerdevorentscheidung der bB vom 16.07.2020 (siehe Punkt römisch eins.15), ./51 – Vorlageantrag des MB vom 19.07.2020 (siehe Punkt römisch eins.16), ./52 – Vorlageantrag der BF vom 28.07.2020 (siehe Punkt römisch eins.16), ./53 – Mitteilung der bB vom 31.07.2020 (siehe Punkt römisch eins.16), ./54 – Aktenvorlage durch die bB vom 31.07.2020 aufgrund des Vorlageantrags der BF (siehe Punkt römisch eins.17) und ./55 – Aktenvorlage durch die bB vom 31.07.2020 aufgrund des Vorlageantrags des MB (siehe Punkt römisch eins.18)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet). II.2.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
- Beschwerdegegenstand: römisch zwei.2.
- Beschwerdegegenstand: Der Beschwerdegegenstand beruht auf den Spruch des angefochtenen Bescheides (VWA ./28) in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF in ihrer Bescheidbeschwerde vom 27.05.2020 (VWA ./33). II.2.
- Zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den MB: römisch zwei.2.
- Zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den MB: Die dahingehenden Feststellungen beruhen insbesondere auf den von der BF mit ihrer Stellungnahme vom 04.10.2019 vorgelegten Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2018 (VWA ./15). Die Feststellung, dass das gegen den MB geführte Ermittlungsverfahren zur AZ XXXX von der BF am 24.09.2018
§ 190Z 1 St
PO aus dem Grunde des § 11 StGB (Zurechnungsunfähigkeit) eingestellt wurde, resultiert aus dem glaubhaften Vorbringen der BF (vgl. Beschwerde, VWA ./33, Seite 2) sowie aus dem vom MB vorgelegten Schreiben der BF vom 24.01.2019 betreffend eine Einstellungsverfügung des gegen den MB geführten Ermittlungsverfahrens (VWA ./5). Die dahingehenden Feststellungen beruhen insbesondere auf den von der BF mit ihrer Stellungnahme vom 04.10.2019 vorgelegten Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018 (VWA ./15). Die Feststellung, dass das gegen den MB geführte Ermittlungsverfahren zur AZ römisch 40 von der BF am 24.09.2018
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO aus dem Grunde des Paragraph 11, StGB (Zurechnungsunfähigkeit) eingestellt wurde, resultiert aus dem glaubhaften Vorbringen der BF vergleiche Beschwerde, VWA ./33, Seite 2) sowie aus dem vom MB vorgelegten Schreiben der BF vom 24.01.2019 betreffend eine Einstellungsverfügung des gegen den MB geführten Ermittlungsverfahrens (VWA ./5). II.2.
- Zur Bearbeitung und Löschung der Sicherungskopien durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX :römisch zwei.2.
- Zur Bearbeitung und Löschung der Sicherungskopien durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 : Die Feststellung über die Sicherstellung von Datenträgern im Zuge einer Hausdurchsuchung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Auswertebericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.02.2018 (VWA ./34).Die Feststellung über die Sicherstellung von Datenträgern im Zuge einer Hausdurchsuchung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Auswertebericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 19.02.2018 (VWA ./34). Die Feststellungen über die Erstellung von Sicherungskopien sowie über deren Löschung ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung am 25.02.2022 (siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 8 ff). Die Feststellungen zur Verwendung der XXXX und zur Nutzung des XXXX ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung am 25.02.2022 (siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 13). Die Feststellungen zur Verwendung der römisch 40 und zur Nutzung des römisch 40 ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung am 25.02.2022 (siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 13). Die Feststellungen über die Dokumentation des Löschungsvorganges sowie die Überprüfung durch eine Stabstelle ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung am 25.02.2022 (siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 8 ff). Auch wurde nicht vermerkt, auf welche Festplatten konkret die Daten des MB gesichert wurden (Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung am 25.02.2022, siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 13). Sohin war dies festzustellen. Die Feststellungen zum Zutrittssystem und Lagerung der Festplatten ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung am 25.02.2022 (siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 8 und 15). Die Feststellung, dass die vom MB auf Festplatten des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX gesicherten Daten wurden nur vom zuständigen IT-Ermittler Z2 bearbeitet wurden, ergeben sich aus glaubhaften Angaben des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung am 25.02.2022 (siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 15 f).Die Feststellungen zum Zutrittssystem und Lagerung der Festplatten ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung am 25.02.2022 (siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 8 und 15). Die Feststellung, dass die vom MB auf Festplatten des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 gesicherten Daten wurden nur vom zuständigen IT-Ermittler Z2 bearbeitet wurden, ergeben sich aus glaubhaften Angaben des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung am 25.02.2022 (siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 15 f). Die Feststellungen über die Nutzung der XXXX , nachdem die Daten des MB gelöscht worden sind, ergeben sich aus glaubhaften Angaben des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung am 25.02.2022 (siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 13).Die Feststellungen über die Nutzung der römisch 40 , nachdem die Daten des MB gelöscht worden sind, ergeben sich aus glaubhaften Angaben des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung am 25.02.2022 (siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 13). Die Feststellung, dass hypothetisch Daten des MB beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX nicht wiederhergestellt werden können, ergeben sich aus glaubhaften Angaben des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung am 25.02.2022 (siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 15). Diese Feststellung ergibt sich auch daraus, dass überhaupt nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Bit bei den Überschreibvorgängen nicht geändert wurde. Zudem kann vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX nicht mehr eruiert werden, welche Festplatten konkret für die Sicherung der Datenträger des MB verwendet worden sind. Die Feststellung, dass hypothetisch Daten des MB beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 nicht wiederhergestellt werden können, ergeben sich aus glaubhaften Angaben des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung am 25.02.2022 (siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 15). Diese Feststellung ergibt sich auch daraus, dass überhaupt nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Bit bei den Überschreibvorgängen nicht geändert wurde. Zudem kann vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 nicht mehr eruiert werden, welche Festplatten konkret für die Sicherung der Datenträger des MB verwendet worden sind. Die Feststellung, dass die BF nur über die Originaldatenträger, nicht jedoch über Sicherungskopien verfügte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Vertreterin der BF (siehe Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung, siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 6). Die Feststellungen zu Ausfolgung und Empfang der sichergestellten Datenträger beruhen auf der von der BF vorgelegten Verfügung vom 22.10.2018 sowie der Empfangsbestätigung vom 31.10.2018, welche vom MB unterzeichnet wurde (VWA ./36). Zu den Angaben der Zeugen ist zu beachten, dass sie ihre Angaben unter Wahrheitspflicht tätigten und sie bei wahrheitswidrigen Erklärungen mit strafrechtlichen bzw. dienstrechtlichen Folgen zu rechnen haben. Soweit der MB die Ausführungen der BF als Behauptungen ohne Beweis ansieht und in seiner Stellungnahme vom 11.07.2020 (VWA ./48) bzw. in seinem Vorlageantrag vom 19.07.2020 (VWA ./51) im Wesentlichen vorbringt, dass die verfahrensgegenständlichen Daten wiederhergestellt werden könnten, ist ihm entgegenzuhalten, dass die in der Beschwerdeverhandlung befragten Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX (Zeugen) über bessere Kenntnisse hinsichtlich der durchgeführten Löschvorgänge als der außenstehende MB verfügt. Es ist daher aufgrund der glaubhaften Angaben der Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX (Zeugen) davon auszugehen, dass die auf Festplatten gesicherten Daten tatsächlich gelöscht wurden bzw. vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX nicht wiederhergestellt werden können. Vor diesem Hintergrund kommen den Behauptungen des MB (wie zuletzt, die Eingabe des BF nach Beschwerdeverhandlung, siehe zum Verfahren W245 2233620-1/8Z) kein Begründungswert zu. Zu den Angaben der Zeugen ist zu beachten, dass sie ihre Angaben unter Wahrheitspflicht tätigten und sie bei wahrheitswidrigen Erklärungen mit strafrechtlichen bzw. dienstrechtlichen Folgen zu rechnen haben. Soweit der MB die Ausführungen der BF als Behauptungen ohne Beweis ansieht und in seiner Stellungnahme vom 11.07.2020 (VWA ./48) bzw. in seinem Vorlageantrag vom 19.07.2020 (VWA ./51) im Wesentlichen vorbringt, dass die verfahrensgegenständlichen Daten wiederhergestellt werden könnten, ist ihm entgegenzuhalten, dass die in der Beschwerdeverhandlung befragten Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 (Zeugen) über bessere Kenntnisse hinsichtlich der durchgeführten Löschvorgänge als der außenstehende MB verfügt. Es ist daher aufgrund der glaubhaften Angaben der Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 (Zeugen) davon auszugehen, dass die auf Festplatten gesicherten Daten tatsächlich gelöscht wurden bzw. vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 nicht wiederhergestellt werden können. Vor diesem Hintergrund kommen den Behauptungen des MB (wie zuletzt, die Eingabe des BF nach Beschwerdeverhandlung, siehe zum Verfahren W245 2233620-1/8Z) kein Begründungswert zu. Am 03.03.2022 erfolgte eine weitere Eingabe des MB (siehe W245 2233620-1/11Z). Er beantragte die Bekanntgabe des Namens und die technische Beschreibung des „Tools“. Gemeint ist das „Tool“ des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX , mit dem die gespeicherten Daten auf Festplatten bearbeitet wurden (siehe Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung am 25.02.2022 (siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 15)). Dazu ist zu anzuführen, dass dieser Antrag auf ein weiteres Beweismittel/Tatsache erst nach Schluss des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3 AVG) gestellt wurde (siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 18). Jedoch wurden in der Eingabe des MB (siehe W245 2233620-1/11Z) keine Gründe angeführt, warum er diesen Antrag nicht bereits in der Verhandlung stellen konnte bzw. gab er in seiner Eingabe nicht schlüssig an, wie die neuen Tatsachen/Beweismittel in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches ein anderslautendes Erkenntnis herbeiführen könnte (§ 39 Abs. 4 AVG). Unabhängig davon war diesem Beweisantrag nicht zu folgen, weil es auf ihn nicht ankommt (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131): Der festgestellte Sachverhalt zum „Tool“ beruht auf die glaubhaften Angaben der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung, die im Zuge der Beschwerdeverhandlung auch vom MB nicht in Frage gestellt wurden. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Daten des MB nur vom Zeugen Z2 bearbeitet und gelöscht wurden und im Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX nicht mehr wiederherstellbar sind. Auch wurde in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft vom Zeugen Z2 vermittelt, dass Dritte (andere IT-Ermittler) nicht auf die gespeicherten Daten zugegriffen haben (siehe Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung am 25.02.2022 (siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 14 ff). Insgesamt war der gestellte Antrag des MB nach Beschwerdeverhandlung aus diesen Gründen abzulehnen. Am 03.03.2022 erfolgte eine weitere Eingabe des MB (siehe W245 2233620-1/11Z). Er beantragte die Bekanntgabe des Namens und die technische Beschreibung des „Tools“. Gemeint ist das „Tool“ des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 , mit dem die gespeicherten Daten auf Festplatten bearbeitet wurden (siehe Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung am 25.02.2022 (siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 15)). Dazu ist zu anzuführen, dass dieser Antrag auf ein weiteres Beweismittel/Tatsache erst nach Schluss des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3, AVG) gestellt wurde (siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 18). Jedoch wurden in der Eingabe des MB (siehe W245 2233620-1/11Z) keine Gründe angeführt, warum er diesen Antrag nicht bereits in der Verhandlung stellen konnte bzw. gab er in seiner Eingabe nicht schlüssig an, wie die neuen Tatsachen/Beweismittel in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches ein anderslautendes Erkenntnis herbeiführen könnte (Paragraph 39, Absatz 4, AVG). Unabhängig davon war diesem Beweisantrag nicht zu folgen, weil es auf ihn nicht ankommt (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131): Der festgestellte Sachverhalt zum „Tool“ beruht auf die glaubhaften Angaben der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung, die im Zuge der Beschwerdeverhandlung auch vom MB nicht in Frage gestellt wurden. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Daten des MB nur vom Zeugen Z2 bearbeitet und gelöscht wurden und im Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 nicht mehr wiederherstellbar sind. Auch wurde in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft vom Zeugen Z2 vermittelt, dass Dritte (andere IT-Ermittler) nicht auf die gespeicherten Daten zugegriffen haben (siehe Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung am 25.02.2022 (siehe zum Verfahren W245 2233620-1/7Z, Seite 14 ff). Insgesamt war der gestellte Antrag des MB nach Beschwerdeverhandlung aus diesen Gründen abzulehnen. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB
§ 45DSG i
Vm §§ 74 f StPO zugrunde. Diese Angelegenheit ist
§ 27DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der b
B
Paragraph 45, DSG in Verbindung mit Paragraphen 74, f StPO zugrunde. Diese Angelegenheit ist
Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. II.3.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 14 VwGVG – Beschwerdevorentscheidung – lautet:Paragraph 14, VwGVG – Beschwerdevorentscheidung – lautet: „§ 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.„§ 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)“Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)“ § 15 VwGVG – Vorlageantrag – lautet:Paragraph 15, VwGVG – Vorlageantrag – lautet: „§ 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.„§ 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ § 31 DSG – Datenschutzbehörde – lautet:Paragraph 31, DSG – Datenschutzbehörde – lautet: „§ 31.
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde für den in § 36 Abs. 1 genannten Anwendungsbereich eingerichtet. Die Datenschutzbehörde ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.„§ 31.
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde für den in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Anwendungsbereich eingerichtet. Die Datenschutzbehörde ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
(2)Hinsichtlich der Unabhängigkeit, der allgemeinen Bedingungen und der Errichtung der Aufsichtsbehörde finden die Art. 52, 53 und 54 DSGVO sowie der § 18 Abs. 2, §§ 19 und 20 sinngemäß Anwendung.“
(2)Hinsichtlich der Unabhängigkeit, der allgemeinen Bedingungen und der Errichtung der Aufsichtsbehörde finden die Artikel 52, 53 und 54 DSGVO sowie der Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraphen 19 und 20 sinngemäß Anwendung.“ § 45 DSG - Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung – lautet:Paragraph 45, DSG - Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung – lautet: „§ 45.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten sowie die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Berichtigung oder Vervollständigung kann erforderlichenfalls mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist. Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Verantwortlichen, soweit die personenbezogenen Daten nicht ausschließlich aufgrund von Angaben der betroffenen Person ermittelt wurden.
(2)Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten aus eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn
- die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
- die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
- die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
(3)Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der Verantwortliche deren Verarbeitung einschränken, wenn
- die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet und die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann, oder
- die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke im Rahmen der Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe weiter aufbewahrt werden müssen. Im Falle einer Einschränkung
Z 1 hat der Verantwortliche die betroffene Person vor einer Aufhebung der Einschränkung zu unterrichten.Im Falle einer Einschränkung
Ziffer eins, hat der Verantwortliche die betroffene Person vor einer Aufhebung der Einschränkung zu unterrichten.
(4)Der Verantwortliche hat die betroffene Person schriftlich über eine Verweigerung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung und über die Gründe für die Verweigerung zu unterrichten. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über die Möglichkeit zu unterrichten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzulegen.
(5)Der Verantwortliche hat die Berichtigung von unrichtigen personenbezogenen Daten der zuständigen Behörde, von der die unrichtigen personenbezogenen Daten stammen, mitzuteilen.
(6)In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
Abs. 1 bis 3 hat der Verantwortliche alle Empfänger der betroffenen personenbezogenen Daten in Kenntnis zu setzen. Die Empfänger sind verpflichtet, die ihrer Verantwortung unterliegenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken.
(6)In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
Absatz eins bis 3 hat der Verantwortliche alle Empfänger der betroffenen personenbezogenen Daten in Kenntnis zu setzen. Die Empfänger sind verpflichtet, die ihrer Verantwortung unterliegenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 24/2018)“Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,)“ § 5 StPO – Gesetz- und Verhältnismäßigkeit – lautet:Paragraph 5, StPO – Gesetz- und Verhältnismäßigkeit – lautet: „§ 5.
(1)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
(2)Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.
(3)Es ist unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) widerstreitenden Weise zu verleiten, oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken.“
(3)Es ist unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) widerstreitenden Weise zu verleiten, oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken.“ § 74 StPO – Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet: Paragraph 74, StPO – Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet: „§ 74.
(1)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten personenbezogener Daten nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.„§ 74.
(1)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten personenbezogener Daten nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, Anwendung.
(2)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien (§ 39 DSG) und strafrechtlich relevanter personenbezogener Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu treffen.“
(2)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5,) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien (Paragraph 39, DSG) und strafrechtlich relevanter personenbezogener Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu treffen.“ § 75 StPO – Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener DatenParagraph 75, StPO – Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten „§ 75.
(1)Unrichtige, unvollständige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtig zu stellen, zu vervollständigen oder zu löschen. Behörden und Gerichte sind von der Berichtigung oder Löschung jener personenbezogenen Daten zu verständigen, die ihnen zuvor übermittelt worden sind (§ 76 Abs. 4). Überdies sind von der Berichtigung jene Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie andere durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zu verständigen, von denen die zu berichtigenden Daten stammen.„§ 75.
(1)Unrichtige, unvollständige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtig zu stellen, zu vervollständigen