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{'item': 'W260 2250777-2'}

Obsah (11)§§ 410Art. 133§ 8§ 28§ 31§ 29§ 7Art. 130§ 32§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlW260 2250777-2 SpruchW260 2250777-2/6E, W260 2250777-2/6E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R

§§ 410Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) i

Vm 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Schmitt & Schmitt Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Wien vom 14.12.2021, betreffend der Feststellung Unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019

Paragraphen 410, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), beschlossen: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Wien (SVS) (im Folgenden „belangte Behörde“) erließ am 14.12.2021 einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a ASVG unterliege.1. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Wien (SVS) (im Folgenden „belangte Behörde“) erließ am 14.12.2021 einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege.

  1. Der Beschwerdeführer brachte namens seiner Vertreterin eine als „Berufung“ bezeichnete und mit 14.01.2022 datierte Beschwerde ein.
  2. Der Verwaltungsakt wurde am 31.01.2022 der zuständigen Gerichtsabteilung vorgelegt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Vertreterin des Beschwerdeführers mit RSb-Schreiben vom 07.02.2022 die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde binnen zwei Wochen ab Erhalt des RSb-Schreibens abzugeben, welches die Vertretung des Beschwerdeführers am 10.02.2022 übernommen hat.
  4. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die mit 14.01.2022 datierte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2021, welcher am 16.12.2021 zugestellt wurde, wurde am 17.01.2022 aufgegeben und ist verspätet. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat den mit 07.02.2022 datierten Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.03.2022 erhalten und hat sich dazu nicht geäußert.
  6. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. 3.2.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen.3.2.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist als letzter Tag der Frist der nächste Werktag anzusehen.

§ 33Abs.

4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. 3.3. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde mit Zustellnachweis am 16.12.2021 von der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers übernommen. Die Beschwerdefrist von vier Wochen hat somit mit fristauslösender Zustellung am 16.12.2021 zu laufen begonnen, da nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw des letzten Jahres der Frist. Somit ergibt sich, dass die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde am 13.01.2022 geendet hat. Der Beschwerdeführer hat sich namens seiner Vertreterin nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt des Verspätungsvorhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht zu ebendiesem geäußert. Die Beschwerde ist daher in jedem Fall als verspätet anzusehen und war als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2250777.2.00

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