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{'item': 'W261 2233826-1'}

Obsah (13)§ 7§ 9Art 133§ 11§ 12§ 8§ 57§ 52§ 58§ 55§ 10§ 46§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlW261 2233826-1 SpruchW261 2233826-1/29E, W261 2233826-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK aberkannt wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK aberkannt wird. II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass

§ 9

BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist. IV. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch vier. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. V. Die Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch fünf. Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach gemeinsamer Einreise seiner Familie am 14.10.2003, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden belangte Behörde) vom 18.08.2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag (unter anderem) des Beschwerdeführers stattgegeben, ihm

§ 11Abs. 1 Asyl

G 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und

§ 12Asyl

G 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden belangte Behörde) vom 18.08.2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag (unter anderem) des Beschwerdeführers stattgegeben, ihm

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und

Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei ein Kind des XXXX , dem mit Bescheid vom 18.08.2004 in Österreich Asyl gewährt worden sei. Er habe somit einen unter § 11 AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden. Alle Voraussetzungen für die Asylerstreckung würden daher vorliegen.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei ein Kind des römisch 40 , dem mit Bescheid vom 18.08.2004 in Österreich Asyl gewährt worden sei. Er habe somit einen unter Paragraph 11, AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden. Alle Voraussetzungen für die Asylerstreckung würden daher vorliegen.

  1. Am 12.12.2016 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein.
  2. Am 18.07.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen und seinem Leben in Österreich im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Er habe in Österreich die
  3. und
  4. Klasse Hauptschule und die polytechnische Schule besucht. Er habe Berufsorientierungskurse besucht und verschiedene Arbeitgeber gehabt, derzeit sei er arbeitslos. Seine Eltern und drei Brüder würden in Österreich leben. Er wohne mit zweien seiner Brüder zusammen, auch seine Eltern sehe er fast jeden Tag. Mit seiner Ex-Freundin habe er eine 2015 in Österreich geborene Tochter. Zu dieser habe er jedoch keinen Kontakt, weil seine Ex-Freundin dies verweigere. Er wisse nicht, ob noch Verwandte in der Russischen Föderation leben würden.
  5. Am 27.02.2018 stellte die belangte Behörde das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit dem Vermerk „rechtliche Gründe“ ein.
  6. Mit Schreiben vom 15.03.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass (erneut) ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Zugleich wurden ihm die damals aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
  7. Am 03.05.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen und seinem Leben in Österreich im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Er habe seit Oktober 2017 eine Lebensgefährtin, mit der er in einer gemeinsamen Wohnung lebe. Seine Lebensgefährtin erwarte ein Kind von ihm. Zu seiner dreijährigen Tochter aus einer früheren Beziehung habe er keinen Kontakt, seine Ex-Lebensgefährtin habe das Sorgerecht und verweigere ihm den Kontakt. Auch seine Eltern und drei Brüder würden in Österreich leben, zu diesen habe er in unterschiedlichem Ausmaß Kontakt. Er habe österreichische Freunde, die er jeden Tag sehe. Seit der letzten Einvernahme habe er von August bis November 2017 als Reinigungskraft bei einer Leasingfirma gearbeitet. Derzeit sei er arbeitslos, er finde keine Arbeit, weil er keinen Reisepass habe. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er schon seit seiner Kindheit in Österreich lebe und in Russland keine Anknüpfungspunkte habe. Er wisse von Russland und Tschetschenien „gar nichts“ und wäre dort vermutlich obdachlos. Russisch könne er fast nicht, er spreche mit seinen Eltern Tschetschenisch und mit seinen Geschwistern Deutsch. Nach Tschetschenien habe er keine Kontakte, lediglich Internetbekanntschaften. Er könne nicht sagen, was ihn dort erwarten würde. Seit seiner Flucht sei er nie mehr in Russland oder Tschetschenien gewesen. Er wisse auch nicht, ob seinen Eltern in der Russischen Föderation noch Gefahr drohen würde. Sie hätten dort keine Besitztümer und sein Vater sei auch gesundheitlich angeschlagen.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2020 wurde dem Vater des Beschwerdeführers der diesem mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom 18.08.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 und 5 GFK aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG wurde

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.

§ 58Abs.

2 und 3 wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 1 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt IV.).8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2020 wurde dem Vater des Beschwerdeführers der diesem mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom 18.08.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins und 5 GFK aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG wurde

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des Beschwerdeführers sei zugrunde gelegen, dass diesem seitens des Kadyrow-Regimes aufgrund der Unterstützung der Widerstandskämpfer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei. Es werde festgestellt, dass die Umstände, welche zur Gewährung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würden. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich am 19.06.2015 durch seinen Herkunftsstaat einen Reisepass ausstellen lassen. Aus den vorhandenen Stempeln im russischen Reisepass sei ersichtlich, dass dieser seit der Asylzuerkennung mehrfach in die Russische Föderation eingereist sei. Dieser habe sich mehrfach freiwillig zur Urlaubszwecken in seinem Herkunftsstaat, konkret in XXXX in Tschetschenien, aufgehalten. Der Vater des Beschwerdeführers sei in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation nicht aus asylrelevanten Gründen bedroht. Es seien daher sowohl die Beendigungsklausel nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK (Unterschutzstellung) als auch nach Z 5 (Wegfall der Umstände) erfüllt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des Beschwerdeführers sei zugrunde gelegen, dass diesem seitens des Kadyrow-Regimes aufgrund der Unterstützung der Widerstandskämpfer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei. Es werde festgestellt, dass die Umstände, welche zur Gewährung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würden. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich am 19.06.2015 durch seinen Herkunftsstaat einen Reisepass ausstellen lassen. Aus den vorhandenen Stempeln im russischen Reisepass sei ersichtlich, dass dieser seit der Asylzuerkennung mehrfach in die Russische Föderation eingereist sei. Dieser habe sich mehrfach freiwillig zur Urlaubszwecken in seinem Herkunftsstaat, konkret in römisch 40 in Tschetschenien, aufgehalten. Der Vater des Beschwerdeführers sei in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation nicht aus asylrelevanten Gründen bedroht. Es seien daher sowohl die Beendigungsklausel nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK (Unterschutzstellung) als auch nach Ziffer 5, (Wegfall der Umstände) erfüllt.

  1. Mit Schreiben vom 05.06.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass im Aberkennungsverfahren in Kürze eine Entscheidung ergehen werde. Es wurden ihm die damals aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, nähere Fragen zu seinem Leben und seiner Integration in Österreich zu beantworten und entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen.
  2. Mit Eingabe vom 25.06.2020 beantwortete der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde an ihn gerichteten Fragen. Er führte im Wesentlichen aus, dass seine Eltern und Geschwister in Österreich leben würden. Er habe am 25.10.2017 geheiratet und lebe mit seiner Frau und seiner Tochter in einer Wohnung. Er habe in Österreich die Hauptschule und polytechnische Schule besucht. Er spreche Deutsch als Muttersprache, Tschetschenisch als zweite Muttersprache und perfekt Russisch. Er habe seit 2009 in verschiedenen Firmen gearbeitet und vor kurzem bei der Firma XXXX OG angefangen. Seine besondere Bindung an Österreich seien vor allem seine Tochter und seine Lebensgefährtin (Ehefrau). Zugleich legte der Beschwerdeführer einen Lebenslauf vor.
  3. Mit Eingabe vom 25.06.2020 beantwortete der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde an ihn gerichteten Fragen. Er führte im Wesentlichen aus, dass seine Eltern und Geschwister in Österreich leben würden. Er habe am 25.10.2017 geheiratet und lebe mit seiner Frau und seiner Tochter in einer Wohnung. Er habe in Österreich die Hauptschule und polytechnische Schule besucht. Er spreche Deutsch als Muttersprache, Tschetschenisch als zweite Muttersprache und perfekt Russisch. Er habe seit 2009 in verschiedenen Firmen gearbeitet und vor kurzem bei der Firma römisch 40 OG angefangen. Seine besondere Bindung an Österreich seien vor allem seine Tochter und seine Lebensgefährtin (Ehefrau). Zugleich legte der Beschwerdeführer einen Lebenslauf vor.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom 18.08.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).11. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom 18.08.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage zu befürchten. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung in der Russischen Föderation habe er nicht dartun können. Seinem Vater, von dem er seinen Asylstatus ableite, sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 21.04.2020, rechtskräftig in erster Instanz mit 02.06.2020, aberkannt worden. Auch diesem drohe keine Verfolgung im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde ebendort Arbeitsmöglichkeiten sowie Unterstützung durch Verwandte vorfinden. Er sei 2003 – als 12-Jähriger – in Österreich eingereist, 2004 sei ihm der Asylstatus zuerkannt worden. Seine Eltern, zwei Brüder und ein Cousin, mit dem er gemeinsam aufgewachsen sei, würden in Österreich leben. Er sei nicht verheiratet und habe zwei Kinder. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt. Zu seiner Tochter aus einer früheren Beziehung bestehe kein Kontakt. In Tschetschenien würden mehreren Tanten und Onkel mit deren Familien sowie weitere Verwandte leben. Der Beschwerdeführer sei seit 2009 immer wieder berufstätig gewesen, die gesamte Beschäftigungsdauer habe zwischen 2007 und 2020 insgesamt weniger als drei Jahre betragen, wobei Beschäftigungsverhältnisse von mehreren Monaten erst ab 2018 zu verzeichnen seien. Die übrige Zeit habe er von staatlicher Unterstützung gelebt. Im Kriminalpolizeilichen Aktenindex fänden sich zwischen 2006 und 2020 16 Einträge, zuletzt vom 08.04.

  1. Der Beschwerdeführer sei insgesamt zehn Mal – zwischen 2010 und 2016 – wegen Körperverletzung, Raubes, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, dauernder Sachentziehung, versuchter Nötigung, Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie Gebrauchs gefälschter Urkunden und zweimal wegen Freiheitsentziehung rechtskräftig verurteilt worden. Es sei ersichtlich, dass er die österreichische Rechtsordnung ablehne bzw. sich nicht daran halten könne. Da sich seine Straftaten praktisch über den gesamten Zeitraum seines Aufenthaltes ziehen würden, sei nicht davon auszugehen, dass er sein Verhalten ändern werde bzw. wolle. Er stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, weshalb eine Rückkehrentscheidung trotz seines 17-jährigen Aufenthalts und seiner familiären Bindungen verhältnismäßig sei.
  2. Mit Eingabe vom 27.07.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde nach Darstellung seiner persönlichen Verhältnisse und der Verurteilungen im Wesentlichen vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen würden. Die Behörde stütze die Aberkennung nur auf die Aberkennung des Status seines Vaters. Weiters begründe sie die Verhängung des Einreiseverbotes mit seiner strafrechtlichen Delinquenz. Die Behörde übersehe jedoch, dass sich der Beschwerdeführer seit 2016 immer wohl verhalten und einen positiven Lebenswandel vollzogen habe. Weiters sei das 2016 gegen ihn eingeleitete Aberkennungsverfahren 2018 beendet worden, ohne ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Seine damalige strafrechtliche Delinquenz dürfe daher nicht mehr als Grund für die Aberkennung und Verhängung eines Einreiseverbotes herangezogen werden. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Vorliegen eines „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erscheine es ihm nicht nachvollziehbar, wenn die Behörde zu dem Ergebnis gelange, dass in seinem Fall von Gemeingefährlichkeit auszugehen sei. Er stelle die Straftaten nicht in Abrede und bereue die Taten zutiefst. Er habe das Haftübel verspürt und vor allem aufgrund der Trennung von seiner Familie aus seinen Taten gelernt und sich grundlegend geändert. Seit 2016 habe er sich an die Gesetze gehalten, er wolle ein gutes Vorbild für seine zwei Kinder sein. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei den meisten seiner Verurteilungen um Vergehen mit bedingten Haftstrafen gehandelt habe. Die Straftaten seien keine besonders schweren Verbrechen und die Dauer der Freiheitsstrafen überschaubar gewesen. Die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, seien nach wie vor aufrecht, ihm drohe in seinem Heimatland nach wie vor Misshandlung durch russische Kräfte. Sein Leben sei dort nach wie vor in Gefahr, die Sicherheitslage habe sich nicht verändert. Die Tatsache, dass sich sein Vater unter den Schutz des Heimatlandes gestellt habe, dürfe nicht als Indiz dafür gesehen werden, dass der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Schutz benötige. Außerdem herrsche in Russland aufgrund der Corona-Pandemie derzeit ein Ausnahmezustand. Er habe sein Heimatland vor über 16 Jahren verlassen und führe in Österreich ein schützenswertes Familienleben. Seine gesamte Kernfamilie (Eltern, Geschwister, Ehefrau und zwei Kinder) lebe rechtmäßig in Österreich. In Russland befänden sich lediglich weit entfernte Verwandte, zu welchen er keinen Kontakt habe. Es stehe ihm dort kein wie immer geartetes soziales Netzwerk zur Verfügung, das ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnte. Ihm drohe bei einer Rückkehr nach Russland die sofortige Inhaftierung. Mit seiner Frau und seinem jüngsten Kind lebe er im gemeinsamen Haushalt. Er liebe seine Kinder sehr und könne sich nicht vorstellen, von ihnen getrennt zu werden. Auch seine Ehefrau benötige bei der Betreuung der Kinder seine Unterstützung und es bestehe ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Auch der Kern seines sozialen Lebens liege ausschließlich in Österreich. Er arbeite bei der Firma XXXX und sei durch sein gutes Einkommen in der Lage, seine Ehefrau und sein Kind finanziell zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund sei weder eine Rückkehrentscheidung noch ein 10-jähriges Einreiseverbot sachlich gerechtfertigt. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben seines Arbeitgebers vor.
  3. Mit Eingabe vom 27.07.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde nach Darstellung seiner persönlichen Verhältnisse und der Verurteilungen im Wesentlichen vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen würden. Die Behörde stütze die Aberkennung nur auf die Aberkennung des Status seines Vaters. Weiters begründe sie die Verhängung des Einreiseverbotes mit seiner strafrechtlichen Delinquenz. Die Behörde übersehe jedoch, dass sich der Beschwerdeführer seit 2016 immer wohl verhalten und einen positiven Lebenswandel vollzogen habe. Weiters sei das 2016 gegen ihn eingeleitete Aberkennungsverfahren 2018 beendet worden, ohne ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Seine damalige strafrechtliche Delinquenz dürfe daher nicht mehr als Grund für die Aberkennung und Verhängung eines Einreiseverbotes herangezogen werden. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Vorliegen eines „besonders schweren Verbrechens“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erscheine es ihm nicht nachvollziehbar, wenn die Behörde zu dem Ergebnis gelange, dass in seinem Fall von Gemeingefährlichkeit auszugehen sei. Er stelle die Straftaten nicht in Abrede und bereue die Taten zutiefst. Er habe das Haftübel verspürt und vor allem aufgrund der Trennung von seiner Familie aus seinen Taten gelernt und sich grundlegend geändert. Seit 2016 habe er sich an die Gesetze gehalten, er wolle ein gutes Vorbild für seine zwei Kinder sein. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei den meisten seiner Verurteilungen um Vergehen mit bedingten Haftstrafen gehandelt habe. Die Straftaten seien keine besonders schweren Verbrechen und die Dauer der Freiheitsstrafen überschaubar gewesen. Die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, seien nach wie vor aufrecht, ihm drohe in seinem Heimatland nach wie vor Misshandlung durch russische Kräfte. Sein Leben sei dort nach wie vor in Gefahr, die Sicherheitslage habe sich nicht verändert. Die Tatsache, dass sich sein Vater unter den Schutz des Heimatlandes gestellt habe, dürfe nicht als Indiz dafür gesehen werden, dass der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Schutz benötige. Außerdem herrsche in Russland aufgrund der Corona-Pandemie derzeit ein Ausnahmezustand. Er habe sein Heimatland vor über 16 Jahren verlassen und führe in Österreich ein schützenswertes Familienleben. Seine gesamte Kernfamilie (Eltern, Geschwister, Ehefrau und zwei Kinder) lebe rechtmäßig in Österreich. In Russland befänden sich lediglich weit entfernte Verwandte, zu welchen er keinen Kontakt habe. Es stehe ihm dort kein wie immer geartetes soziales Netzwerk zur Verfügung, das ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnte. Ihm drohe bei einer Rückkehr nach Russland die sofortige Inhaftierung. Mit seiner Frau und seinem jüngsten Kind lebe er im gemeinsamen Haushalt. Er liebe seine Kinder sehr und könne sich nicht vorstellen, von ihnen getrennt zu werden. Auch seine Ehefrau benötige bei der Betreuung der Kinder seine Unterstützung und es bestehe ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Auch der Kern seines sozialen Lebens liege ausschließlich in Österreich. Er arbeite bei der Firma römisch 40 und sei durch sein gutes Einkommen in der Lage, seine Ehefrau und sein Kind finanziell zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund sei weder eine Rückkehrentscheidung noch ein 10-jähriges Einreiseverbot sachlich gerechtfertigt. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben seines Arbeitgebers vor.
  4. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 06.08.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 07.08.2020 in der Gerichtsabteilung W237 einlangte.
  5. Mit Eingabe vom 15.10.2021 legte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 12.10.2021 vor, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 88 Abs. 1, 127, 229 StGB Anklage erhoben worden sei.
  6. Mit Eingabe vom 15.10.2021 legte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 12.10.2021 vor, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 88, Absatz eins, 127, 229, StGB Anklage erhoben worden sei.
  7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 23.11.2021 einlangte.
  8. Mit E-Mail vom 06.12.2021 und 28.12.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung der Verwaltungsakten der Eltern des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX .
  9. Mit E-Mail vom 06.12.2021 und 28.12.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung der Verwaltungsakten der Eltern des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 .
  10. Mit Eingabe vom 04.01.2022 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten jeweils der Zu- und Aberkennungsverfahren der Eltern des Beschwerdeführers vor.
  11. Mit Eingabe vom 28.01.2022 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung Integrationsunterlagen und Fotos zu seinem Familienleben vor. Er lebe gemeinsam mit seiner Kernfamilie in Österreich und alle Familienmitglieder würden über Aufenthaltstitel verfügen. Es dürfe nochmals festgehalten werden, dass er aus dem von ihm gesetzten Unrecht die Konsequenzen gezogen und sich grundlegend geändert habe. Seine letzte Verurteilung liege schon über fünf Jahre zurück. Von ihm gehe somit keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.02.2022 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinem Leben in Österreich, seinen Verurteilungen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstattete in der Verhandlung eine mündliche Stellungnahme.
  13. Mit Schreiben jeweils vom 17.02.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die betreffenden Gerichte um Übermittlung der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteile. Diese wurden in der Folge übermittelt.
  14. Mit E-Mail vom 02.03.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Staatsanwaltschaft XXXX um Übermittlung des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafantrages. Auch dieser wurde in der Folge übermittelt.
  15. Mit E-Mail vom 02.03.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Staatsanwaltschaft römisch 40 um Übermittlung des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafantrages. Auch dieser wurde in der Folge übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Deutsch und versteht Russisch, spricht es aber nicht.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Deutsch und versteht Russisch, spricht es aber nicht. Er wurde in der Stadt XXXX in Tschetschenien geboren. Sein Vater heißt XXXX , geb. XXXX , und seine Mutter heißt XXXX , geb. XXXX . Er hat zwei Brüder, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Sein Cousin, XXXX , geb. XXXX , ist bei ihnen aufgewachsen. Er ist immer davon ausgegangen, dass auch dieser sein Bruder ist.Er wurde in der Stadt römisch 40 in Tschetschenien geboren. Sein Vater heißt römisch 40 , geb. römisch 40 , und seine Mutter heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . Er hat zwei Brüder, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 . Sein Cousin, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist bei ihnen aufgewachsen. Er ist immer davon ausgegangen, dass auch dieser sein Bruder ist. In Tschetschenien leben noch eine Großmutter, ein Onkel und eine Tante (jeweils mütterlicherseits) des Beschwerdeführers. Zu diesen Verwandten hat er keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer hat in XXXX von 1994 bis 2003 die Volksschule besucht und abgeschlossen. Im Alter von 12 Jahren hat er die Russische Föderation gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Er stellte am 14.10.2003, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seit seiner Ausreise war er nicht mehr in seinem Herkunftsstaat.Der Beschwerdeführer hat in römisch 40 von 1994 bis 2003 die Volksschule besucht und abgeschlossen. Im Alter von 12 Jahren hat er die Russische Föderation gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Er stellte am 14.10.2003, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seit seiner Ausreise war er nicht mehr in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer lebt in einer Lebensgemeinschaft und hat mit seiner Lebensgefährtin, XXXX , eine Tochter, XXXX , geboren am XXXX in XXXX . Seine Lebensgefährtin und er haben am 25.10.2017 nach islamischem Ritus geheiratet.Der Beschwerdeführer lebt in einer Lebensgemeinschaft und hat mit seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , eine Tochter, römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 . Seine Lebensgefährtin und er haben am 25.10.2017 nach islamischem Ritus geheiratet. Er hat auch eine Tochter aus einer früheren Beziehung, XXXX , geboren am XXXX . Sie lebt bei seiner Ex-Lebensgefährtin in XXXX und er hat seit dem Jahr 2016 keinen Kontakt mehr zu ihr. Das Sorgerecht liegt bei seiner Ex-Lebensgefährtin. Er hat auch eine Tochter aus einer früheren Beziehung, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie lebt bei seiner Ex-Lebensgefährtin in römisch 40 und er hat seit dem Jahr 2016 keinen Kontakt mehr zu ihr. Das Sorgerecht liegt bei seiner Ex-Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  18. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und seines Vaters: Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2004 Asyl gewährt, weil diesem seitens des Kadyrow-Regimes aufgrund der Unterstützung von Widerstandskämpfern im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2004 Asyl durch Erstreckung nach seinem Vater gewährt, eigene Fluchtgründe wurden für ihn nicht vorgebracht. Die Umstände, aufgrund derer dem Vater des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde, haben sich insofern geändert, als der zweite Tschetschenienkrieg zu Ende ist und diesem nunmehr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität droht. Auch dem Beschwerdeführer selbst droht bei Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. 1.
  19. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2003 durchgehend in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 14.10.2003 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber und ist seit 18.08.2004 als Asylberechtigter in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer lebt seit einem Alter von 12 Jahren in Österreich und hat hier von 2004 bis 2006 die Hauptschule und 2006/07 die polytechnische Schule besucht und abgeschlossen. Seit 2008 war er mit Unterbrechungen in verschiedenen Bereichen als Hilfsarbeiter tätig, etwa als Installateurshelfer, am Bau, in der Lagerlogistik, Produktion und Gebäudereinigung. Er hat immer wieder Arbeitslosengeld bezogen, zuletzt ab November
  20. Seit Jänner 2022 absolviert er als vom AMS geförderte arbeitsnahe Qualifizierung (AQUA) eine Lehre als Installations- und Gebäudetechniker bei der XXXX OG und besucht die Berufsschule XXXX Geplanter Termin für den Lehrabschluss ist der 07.07.2023.Der Beschwerdeführer lebt seit einem Alter von 12 Jahren in Österreich und hat hier von 2004 bis 2006 die Hauptschule und 2006/07 die polytechnische Schule besucht und abgeschlossen. Seit 2008 war er mit Unterbrechungen in verschiedenen Bereichen als Hilfsarbeiter tätig, etwa als Installateurshelfer, am Bau, in der Lagerlogistik, Produktion und Gebäudereinigung. Er hat immer wieder Arbeitslosengeld bezogen, zuletzt ab November
  21. Seit Jänner 2022 absolviert er als vom AMS geförderte arbeitsnahe Qualifizierung (AQUA) eine Lehre als Installations- und Gebäudetechniker bei der römisch 40 OG und besucht die Berufsschule römisch 40 Geplanter Termin für den Lehrabschluss ist der 07.07.
  22. Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch. Die Eltern, die beiden Brüder und der Cousin des Beschwerdeführers leben ebenfalls seit 2003 bzw. sein jüngster Bruder seit dessen Geburt in Österreich. Seine Mutter und seinen Bruder XXXX sieht er öfter, den Rest seiner Familie sieht er selten.Die Eltern, die beiden Brüder und der Cousin des Beschwerdeführers leben ebenfalls seit 2003 bzw. sein jüngster Bruder seit dessen Geburt in Österreich. Seine Mutter und seinen Bruder römisch 40 sieht er öfter, den Rest seiner Familie sieht er selten. Seinen Eltern und seinem Bruder XXXX wurde mit rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom 21.04.2020 bzw. 10.06.2020 jeweils der Status der Asylberechtigten aberkannt und eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt. Seinen Eltern und seinem Bruder römisch 40 wurde mit rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom 21.04.2020 bzw. 10.06.2020 jeweils der Status der Asylberechtigten aberkannt und eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt. Seinem Bruder XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2022, Zl. W261 2235173-1/16E, im Beschwerdeverfahren ebenfalls der Status der Asylberechtigten aberkannt und eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.Seinem Bruder römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2022, Zl. W261 2235173-1/16E, im Beschwerdeverfahren ebenfalls der Status der Asylberechtigten aberkannt und eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Der Beschwerdeführer lebt in einer Lebensgemeinschaft und hat mit seiner Lebensgefährtin, XXXX , eine Tochter, XXXX , geboren am XXXX in XXXX . Seine Lebensgefährtin und er haben am 25.10.2017 nach islamischem Ritus geheiratet. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Seine Lebensgefährtin und Tochter sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und in Österreich asylberechtigt.Der Beschwerdeführer lebt in einer Lebensgemeinschaft und hat mit seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , eine Tochter, römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 . Seine Lebensgefährtin und er haben am 25.10.2017 nach islamischem Ritus geheiratet. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Seine Lebensgefährtin und Tochter sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und in Österreich asylberechtigt. Er hat auch eine Tochter aus einer früheren Beziehung, XXXX , geboren am XXXX . Sie lebt bei seiner Ex-Lebensgefährtin in XXXX und er hat seit dem Jahr 2016 keinen Kontakt mehr zu ihr. Das Sorgerecht liegt bei seiner Ex-Lebensgefährtin. Auch diese Tochter ist in Österreich asylberechtigt. Er bezahlt Unterhalt für seine Tochter.Er hat auch eine Tochter aus einer früheren Beziehung, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie lebt bei seiner Ex-Lebensgefährtin in römisch 40 und er hat seit dem Jahr 2016 keinen Kontakt mehr zu ihr. Das Sorgerecht liegt bei seiner Ex-Lebensgefährtin. Auch diese Tochter ist in Österreich asylberechtigt. Er bezahlt Unterhalt für seine Tochter. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zehnmal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.05.2007, Zl. XXXX , wurde er als Jugendlicher wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.05.2007, Zl. römisch 40 , wurde er als Jugendlicher wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 15.10.2007, Zl. XXXX , wurde er als Jugendlicher wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 15.10.2007, Zl. römisch 40 , wurde er als Jugendlicher wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 19.07.2007 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er mehrmals mit der Faust gegen dessen Gesicht geschlagen hat, wodurch dieser leichte Gesichtsverletzungen erlitt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung ein reumütiges Geständnis als mildernd, hingen eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.03.2008, Zl. XXXX , wurde er als Jugendlicher wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.03.2008, Zl. römisch 40 , wurde er als Jugendlicher wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 20.11.2007 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er diesem einen Faustschlag gegen dessen Gesicht versetzt hat, wodurch das Opfer eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchenden und einer dadurch erforderlichen operativen Aufrichtung, erlitt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das Geständnis sowie die durch die Traumatisierung chronisch vorliegende psychische Ausnahmesituation als mildernd, hingegen den raschen Rückfall und zwei einschlägige Vorverurteilungen als erschwerend. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 09.04.2009, Zl. XXXX , wurde er als Jugendlicher wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom 22.12.2009, Zl. XXXX , wurde einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung Folge gegeben und die Strafe auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten angehoben.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.04.2009, Zl. römisch 40 , wurde er als Jugendlicher wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit Urteil des römisch 40 vom 22.12.2009, Zl. römisch 40 , wurde einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung Folge gegeben und die Strafe auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten angehoben. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28.06.2008 einen anderen nach einer verbalen Auseinandersetzung durch Versetzen eines Faustschlages gegen dessen Nase vorsätzlich am Körper verletzt hat, wodurch dieser eine Knorpelfraktur, welche genäht werden musste, erlitten hat. Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung das Geständnis, die Begehung der Tat im alkoholisierten Zustand und im Rahmen einer Abwehrbewegung als mildernd, hingen drei einschlägige Vorverurteilungen und die Begehung der Tat während offener Probezeiten als erschwerend. Das Berufungsgericht wertete zusätzlich die fehlende Schuldeinsicht als erschwerend. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 14.05.2010, Zl. XXXX , wurde er als junger Erwachsener wegen des Vergehens der Körperverletzung nach 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 14.05.2010, Zl. römisch 40 , wurde er als junger Erwachsener wegen des Vergehens der Körperverletzung nach 83 Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2009 einen anderen durch Versetzen eines Schlages mit dem Handballen gegen das rechte Ohr, zweier Ohrfeigen gegen die linke und rechte Gesichtshälfte und einer sogenannten Kopfnuss gegen die Stirn in Form einer Schädelprellung und Nasenprellung mit Nasenbluten vorsätzlich am Körper verletzt hat, sowie am 24.08.2009 Verantwortlichen eines Shops ein Mobiltelefon mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, wodurch für das Unternehmen ein Schaden von 599,00 Euro entstand. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das Geständnis und das Alter von unter 21 Jahren als mildernd, hingegen vier einschlägige Verurteilungen und das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.09.2010, Zl. XXXX , wurde er als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil als Zusatzstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 18 Monate bedingt, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.09.2010, Zl. römisch 40 , wurde er als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins,, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins,, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3 und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil als Zusatzstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 18 Monate bedingt, verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer und zwei Mittäter am 25.10.2009 einem anderen mit Gewalt Bargeld in Höhe von ca. 10 bis 20 Euro mit Bereicherungsvorsatz weggenommen haben, indem sie diesen zu Boden rissen, dort festhielten und die Geldbörse aus der Hose zogen, wodurch das Opfer Abschürfungen am linken Ellbogen und Knie erlitt, weiters im Zuge dieser Tathandlung Urkunden, über die sich nicht verfügen durften, nämlich die e-Card, eine Freifahrtskarte und diverse Mitgliedskarten des Opfers, mit dem Vorsatz unterdrückt haben, deren Gebrauch zu verhindern, weiters im Zuge dieser Tathandlung ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, nämlich die Bankomatkarte des Opfers, mit dem Vorsatz unterdrückt haben, dessen Verwendung zu verhindern, und schließlich im Zuge dieser Tathandlung das Opfer dadurch geschädigt haben, dass sie dessen Geldtasche im Wert von 50 Euro aus dessen Gewahrsam dauernd entzogen, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das Geständnis und die Schadengutmachung als mildernd, hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit vier Vergehen und vier einschlägige Vorstrafen als erschwerend. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 26.11.2013, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 26.11.2013, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 06.05.2012 einen anderen durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht in Form einer Fraktur im Bereich der Augenhöhle links am Körper verletzt hat. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das Tatsachengeständnis als mildernd, hingen fünf einschlägige Vorstrafen und den Umstand, dass die Verletzungsfolgen nahe an der schweren Körperverletzung lagen, als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.03.2015, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 StGB, des Vergehens der (teilweise versuchten) Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 15 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.03.2015, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, StGB, des Vergehens der (teilweise versuchten) Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 13.01.2015 gemeinsam mit einem Beitragstäter einen anderen widerrechtlich gefangen gehalten oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen hat, indem sie das am Beifahrersitz sitzende Opfer zwangen, in einem fahrenden Auto mitzufahren, weiters das Opfer mit Gewalt, indem er es schlug, zu einer Handlung, nämlich zur Unterzeichnung zweier Kaufverträge für seinen PKW und zur Herausgabe von 2.000 Euro genötigt hat, wobei es hinsichtlich des Geldes aufgrund der Alarmierung der Polizei beim Versuch geblieben ist, und schließlich das Opfer durch Versetzen von Schlägen gegen Kopf und Körper in Form multipler Prellungen im Gesicht mit Hämatomen auf der Oberlippe und hinter dem linken Ohr, einer Prellung der Hals- und Brustwirbelsäule und des Kreuzbeines sowie einer Prellung der rechten Brustkorbhälfte vorsätzlich am Körper verletzt hat. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das Geständnis als mildernd, hingegen viele einschlägige Vorstrafen bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend.Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 13.01.2015 gemeinsam mit einem Beitragstäter einen anderen widerrechtlich gefangen gehalten oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen hat, indem sie das am Beifahrersitz sitzende Opfer zwangen, in einem fahrenden Auto mitzufahren, weiters das Opfer mit Gewalt, indem er es schlug, zu einer Handlung, nämlich zur Unterzeichnung zweier Kaufverträge für seinen PKW und zur Herausgabe von 2.000 Euro genötigt hat, wobei es hinsichtlich des Geldes aufgrund der Alarmierung der Polizei beim Versuch geblieben ist, und schließlich das Opfer durch Versetzen von Schlägen gegen Kopf und Körper in Form multipler Prellungen im Gesicht mit Hämatomen auf der Oberlippe und hinter dem linken Ohr, einer Prellung der Hals- und Brustwirbelsäule und des Kreuzbeines sowie einer Prellung der rechten Brustkorbhälfte vorsätzlich am Körper verletzt hat. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das Geständnis als mildernd, hingegen viele einschlägige Vorstrafen bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.02.2016, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.02.2016, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 01.11.2015 und am 12.11.2015 einen total gefälschten rumänischen Führerschein, sohin eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Nachweis eines Rechtes, nämlich einer gültigen Lenkerberechtigung gebraucht hat, indem er den auf seinen Namen lautenden total gefälschten Führerschein wiederholt bei Verkehrskontrollen vorwies. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das Geständnis als mildernd, hingegen die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.03.2016, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil als Zusatzstrafe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.03.2016, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil als Zusatzstrafe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Nacht von 21.02.2016 auf 22.02.2016 seine Lebensgefährtin widerrechtlich gefangen gehalten hat, indem er sie in der Zeit von 21.02.2016, 21:45 Uhr, bis 22.02.2016, 00:10 Uhr in der gemeinsamen Wohnung einsperrte und sämtliche Wohnungsschlüssel mitnahm. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das Geständnis als mildernd, hingegen sieben einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung währen Strafaufschub, den relativ raschen Rückfall und das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend. Der Beschwerdeführer befand sich von 27.02.2014 bis 27.08.2014 (182 Tage), 15.01.2015 bis 04.02.2015 (20 Tage) und 23.02.2016 bis 04.05.2016 (72 Tage) in der Justizanstalt XXXX , von 04.05.2016 bis 03.03.2017 (303 Tage) im Gefangenhaus XXXX und von 13.11.2017 bis 28.12.2017 (35 Tage) erneut in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- und Strafhaft. Seit Februar 2014 war er daher insgesamt 612 Tage, das sind ca. 1,7 Jahre, in Haft.Der Beschwerdeführer befand sich von 27.02.2014 bis 27.08.2014 (182 Tage), 15.01.2015 bis 04.02.2015 (20 Tage) und 23.02.2016 bis 04.05.2016 (72 Tage) in der Justizanstalt römisch 40 , von 04.05.2016 bis 03.03.2017 (303 Tage) im Gefangenhaus römisch 40 und von 13.11.2017 bis 28.12.2017 (35 Tage) erneut in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungs- und Strafhaft. Seit Februar 2014 war er daher insgesamt 612 Tage, das sind ca. 1,7 Jahre, in Haft. Am 12.10.2021 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen des Verdachts der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB.Am 12.10.2021 erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen des Verdachts der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB, des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB. Dieser Anklageerhebung liegt im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer verdächtig ist, am 17.06.2021 Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, nämlich Kennzeichentafeln, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, deren Gebrauch im Rechtsverkehr zu verhindern, weiters am 20.06.2021 und 23.06.2021 jeweils den Verfügungsberechtigten von Tankstellen Treibstoff im Wert von 83,48 Euro bzw. 93,19 Euro mit Bereicherungsvorsatz weggenommen zu haben, indem er sein Fahrzeug tankte und ohne Bezahlung den Tankstellenbereich verließ, und schließlich am 24.06.2021 die gebotene und zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr außer Acht gelassen zu haben, indem er im Zuge des Rechtabbiegens gegen das hintere Rad des Fahrrades einer anderen Verkehrsteilnehmerin fuhr, wodurch diese zu Sturz kam und eine Prellung am rechten Schienbein und der Wade erlitt. Diese Anklage hat bislang nicht zu einer Verurteilung geführt. 1.
  23. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien in der Russischen Föderation kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich im Vergleich zu seiner Ausreise im Jahr 2003 deutlich verbessert und ist stabil. Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Tschetschenien. Diese stehen in der Regel vielmehr vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen. In Tschetschenien leben noch eine Großmutter, ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Zu diesen Verwandten hat er keinen Kontakt es kann nicht festgestellt werden, dass diese ihn im Fall der Rückkehr finanziell unterstützen könnten. Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, wobei alle Leistungen – soweit die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind – auch Rückkehrern offenstehen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat Tschetschenien im Alter von 12 Jahren verlassen. Er kann sich jedoch rasch wieder Ortskenntnisse aneignen, auch weil er nach wie vor über Angehörige verfügt, Tschetschenisch als Muttersprache spricht sowie in einer tschetschenischen Familie aufgewachsen und mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist. Der Beschwerdeführer ist jung, volljährig, gesund und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er verfügt über eine abgeschlossene österreichische Pflichtschulausbildung und Berufserfahrung als Hilfsarbeiter in verschiedensten Bereichen, die er auch in Tschetschenien nutzen könnte. Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Tschetschenien einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Trotz, auch in der Russischen Föderation, steigender COVID 19-Infektionszahlen steht dies einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, nach anfänglichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
  24. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 4 vom 17.11.2021 (LIB), 1.5.
  25. Politische Lage – Letzte Änderung: 15.11.2021 Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie. Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7 % im Amt bestätigt worden. Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken. Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (LIB). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58 % der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15.01.2020 hat Putin eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren, dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten. Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (LIB). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIB). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija); Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija); die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF), welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR), die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei. Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend. Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik. Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer „freien und fairen“ Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als „eine der schmutzigsten“ in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (LIB). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (LIB). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten, vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (LIB). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 08.09.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate. Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  26. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat, bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden. Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer „smarten Abstimmung“ aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (LIB). Der Rat der Europäischen Union hat am 12.07.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.01.2022 zu verlängern (LIB). 1.5.1.
  27. Tschetschenien – Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (LIB). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml . Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2 % der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7 % der abgegebenen Stimmen. In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (LIB). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute ’föderale Machtvertikale’ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (LIB). 1.5.
  28. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 26.05.2021 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (LIB). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46 % und 2015 um weitere 51 % zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte. Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion (LIB). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt. Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (LIB). 1.5.2.
  29. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist. In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben (LIB). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (LIB). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak. In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der ’Tschetschenisierung’ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (LIB). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien. Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden (LIB). 1.5.
  30. Menschenrechtslage 1.5.3.
  31. Tschetschenien – Letzte Änderung: 16.11.2021 NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (LIB). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren. Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (LIB). 2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte. Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind. Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (LIB). Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (LIB). 1.5.3.
  32. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen. Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z. B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt. Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in ’die Irre geführt wurden’ (LIB). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor. Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (LIB). Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau

(2008)und ein anderer in Dubai
(2009)getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden: Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals ’1Adat’, aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde. Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen ’Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen’ vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u. a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (LIB). Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines ’nicht traditionellen Islam’ stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte. Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z. B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (LIB). Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 04.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des ’Komitees gegen Folter’, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind. Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser. Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert. Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt. Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint]. Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember
  1. Für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (LIB). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow. Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht. Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben. Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (LIB). 1.5.
  2. Grundversorgung – Letzte Änderung: 10.06.2021 2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62 % der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49 %. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau und wird für das Jahr 2021 auf 5,2 % prognostiziert. Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3 % (LIB). Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der weltweiten Gasreserven (25,2 %), circa 6,3 % der weltweiten Ölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70 % der Exporte und finanzieren zu rund 50 % den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den
  3. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für das Wirtschaftswachstum 2021 nur ein Plus von 2,8 %. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (LIB). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Beeinträchtigungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €] entspricht. Die russische Akademie der Wissenschaften veranschlagt das tatsächliche erforderliche Existenzminimum dagegen bei 33.000 Rubel [ca. 366 €]. Vollbeschäftigte erhalten den Mindestlohn (derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €]), der jährlich zum 1.
  4. auf die Höhe des Existenzminimums im
  5. Quartal des Vorjahres angehoben wird. Für Einkommen unter dem Existenzminimum besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit sechs Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15–20 % für abhängig Beschäftigte ab dem
  6. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6 %) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Auch Migranten verdienen oft nur den Mindestlohn (LIB). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg, ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14 %), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Pensionen, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert (LIB). 1.5.4.
  7. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert. Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach. Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (LIB). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien mit September 2020 bei 23.783 Rubel [ca. 264 €], landesweit bei 49.516 Rubel [ca. 550 €].Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Februar 2021 bei 13.484 Rubel [ca. 150 €], landesweit im ersten Quartal 2020 bei 14.924 Rubel [ca. 166 €]. Das durchschnittliche Existenzminimum für das vierte Quartal 2020 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.572 Rubel [ca. 129 €], für Pensionisten bei 9.196 Rubel [ca. 102 €] und für Kinder bei 11.294 Rubel [ca. 125 €]. Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 12.702 Rubel [ca. 141 €], für Pensionisten bei 10.022 Rubel [ca. 111 €] und für Kinder bei 11.303 Rubel [ca. 126 €] (LIB). 1.5.
  8. Sozialbeihilfen – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an. Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.06.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (LIB). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIB). Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z. B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (LIB). Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab. Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt. Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum
  9. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (LIB). Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen. Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden: o Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); o Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]); o Familien mit geringem Einkommen; o Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien. 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (LIB). Familienbeihilfe: Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (LIB). Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (LIB). Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen: Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar. Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca. 3.200 Rubel (ca. 44 €) (LIB). 1.5.
  10. Rückkehr – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (LIB). Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (LIB). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (LIB). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (LIB). 1.5.
  11. COVID-19-Situation – Letzte Änderung: 17.11.2021 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die WHO (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (LIB) Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr
  12. Von 30.
  13. bis 07.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten. Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter. In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden. Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (LIB). Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50 % der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u. a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (LIB). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (LIB). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu. Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.na. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal. Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen. Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5 %, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1 %) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3 %) zurückzuführen ist. Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation. Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25 %. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50 % sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (LIB). Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z. B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich. Tschetschenien hat mit 65,64 % eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3 % der über 60-Jährigen sind geimpft. Im September 2021 waren in Tschetschenien insgesamt 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (LIB). 1.5.
  14. Blutrache in Tschetschenien – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung. Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (LIB).
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinem Geburtsort und seinen Familienangehörigen ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum gelten ausschließlich zur Identifizierung im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Einreise nach und Antragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 03.02.2022, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seinem laufenden Lehrverhältnis in Österreich.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 03.02.2022, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seinem laufenden Lehrverhältnis in Österreich. 2.
  17. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und seines Vaters: Die Asylgewährung an den Vater des Beschwerdeführers und in Erstreckung an den Beschwerdeführer selbst ergibt sich jeweils aus den vorliegenden Bescheiden des Bundesasylamts vom 18.08.
  18. Dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, ergibt sich aus der Niederschrift der Einvernahme seiner Mutter vom 26.11.
  19. Dem Bescheid über die Asylgewährung an den Vater des Beschwerdeführers lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, warum diesem Asyl gewährt wurde. Begründend wird darin lediglich ausgeführt, dass dieser „einen unter § 7 AsylG [1997] zu subsumierenden Sachverhalt“ vorgebracht habe, der als Feststellung dem Verfahren zugrunde gelegt werde. Es war daher festzustellen, dass diesem aufgrund der in seiner Einvernahme vom 26.11.2003 geschilderten Fluchtgründe Asyl gewährt wurde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm seitens des Kadyrow-Regimes aufgrund der Unterstützung von Widerstandskämpfern im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei.Dem Bescheid über die Asylgewährung an den Vater des Beschwerdeführers lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, warum diesem Asyl gewährt wurde. Begründend wird darin lediglich ausgeführt, dass dieser „einen unter Paragraph 7, AsylG [1997] zu subsumierenden Sachverhalt“ vorgebracht habe, der als Feststellung dem Verfahren zugrunde gelegt werde. Es war daher festzustellen, dass diesem aufgrund der in seiner Einvernahme vom 26.11.2003 geschilderten Fluchtgründe Asyl gewährt wurde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm seitens des Kadyrow-Regimes aufgrund der Unterstützung von Widerstandskämpfern im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei. Dass sich diese fluchtbegründenden Umstände geändert haben und dem Vater des Beschwerdeführers bei einer nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr drohen würde, ergibt sich daraus, dass die Tschetschenienkriege zu Ende sind. Aus den aktuellen Länderberichten geht hervor, dass sogar Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr verfolgt werden (siehe Punkt 1.5.3.2.), weshalb umso weniger davon auszugehen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers, der Kämpfer „nur“ unterstützt hat, heute noch aus diesem Grund verfolgt würde. Auch diesem wurde der Status des Asylberechtigten daher bereits 2020 rechtkräftig aberkannt. Den Beschwerdeführer selbst betreffende Fluchtgründe hat dieser, wie bereits im Zuerkennungsverfahren, auch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren nicht vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung antwortete er auf die Frage, was ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret passieren würde, dass er vermute, dass „sie“ ihn nicht mögen würden, da er in Österreich, einem Land, in dem Meinungsfreiheit herrsche, aufgewachsen sei. Er kenne den Umgang und das Klima hier, von „drüben“ habe er nichts und keine Erfahrungen. Er wisse nicht, wo er in Tschetschenien hin solle, er habe keine Unterstützung, keine Schlafgelegenheit und allgemein keine Überlebenschancen. Er sei als kleines Kind nach Österreich gekommen und sein schon zu alt für etwas Anderes. Er habe kein Interesse an Tschetschenien (vgl. Niederschrift vom 03.02.2022, S. 9-10). Nichts davon deutet jedoch konkret auf eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation hin. Er gab auch ausdrücklich an, niemals öffentlich gegen den tschetschenischen Präsidenten Ramsan KADYROW aufgetreten zu sein, da er nicht so viel Mut habe (vgl. S. 9). Worauf sich das Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr nach wie vor eine Misshandlung durch russische Kräfte sowie die „sofortige Inhaftierung“ drohen (vgl. AS 693, 695), konkret bezieht, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Derartige Befürchtungen erwähnte er in keiner seiner Einvernahmen. Auch aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation von Verfolgung oder Gewalt bedroht wäre. Allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, führt für Rückkehrer nicht zu Problemen (siehe Punkt 1.5.5.).Den Beschwerdeführer selbst betreffende Fluchtgründe hat dieser, wie bereits im Zuerkennungsverfahren, auch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren nicht vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung antwortete er auf die Frage, was ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret passieren würde, dass er vermute, dass „sie“ ihn nicht mögen würden, da er in Österreich, einem Land, in dem Meinungsfreiheit herrsche, aufgewachsen sei. Er kenne den Umgang und das Klima hier, von „drüben“ habe er nichts und keine Erfahrungen. Er wisse nicht, wo er in Tschetschenien hin solle, er habe keine Unterstützung, keine Schlafgelegenheit und allgemein keine Überlebenschancen. Er sei als kleines Kind nach Österreich gekommen und sein schon zu alt für etwas Anderes. Er habe kein Interesse an Tschetschenien vergleiche Niederschrift vom 03.02.2022, S. 9-10). Nichts davon deutet jedoch konkret auf eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation hin. Er gab auch ausdrücklich an, niemals öffentlich gegen den tschetschenischen Präsidenten Ramsan KADYROW aufgetreten zu sein, da er nicht so viel Mut habe vergleiche S. 9). Worauf sich das Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr nach wie vor eine Misshandlung durch russisch

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