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{'item': 'W272 2234995-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2022 GeschäftszahlW272 2234995-2 SpruchW272 2234995-2/5E, W272 2234995-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt. Die BF erhob dagegen keine Einwände. 15. Mit Beschluss W272 2234995-1/19Z vom 15.03.2021 wurde Prim. Dr. römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2,

in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt. Die BF erhob dagegen keine Einwände.

  1. Am 17.06.2021 langte das Sachverständigengutachten beim BVwG ein.
  2. In ihrem, am 20.07.2021 eingelangten Parteiengehör zum Sachverständigengutachten, führte die BF aus, dass das Gutachten bestätige, dass ein Therapieerfolg bei der BF nur zu erwarten wäre, wenn es zu keinen weiteren Übergriffen komme, wovon aber bei einer Rückkehr nach Georgien nicht ausgegangen werden kann. Die BF lebe in Georgien nämlich in ständiger Angst vor weiteren Beschimpfungen, Beleidigungen und Attacken und bestehe deswegen eine reale Gefahr einer Verschlechterung ihrer Krankheit. Die psychische Erkankung der BF sei auch im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu berücksichtigen. Die BF lebe seit 30.04.2021 im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und sei ihre chronisch kranke Mutter von ihr abhängig, da die BF den Haushalt führe und sie in vielen Lebensbereichen unterstütze. Außerdem habe sich die politische Situation in Georgien in den letzten Wochen verschlechtert und werde die georgische Regierung kritisiert, Medienvertreter und Menschenrechtsaktivisten nicht ausreichend vor gewaltsamen Übergriffen zu schützen. Im Hinblick darauf, könne die BF in Georgien keineswegs einen effektiven staatlichen Schutz vor den ihr befürchteten Verfolgungshandlungen erwarten.
  3. In ihrem, am 20.07.2021 eingelangten Parteiengehör zum Sachverständigengutachten, führte die BF aus, dass das Gutachten bestätige, dass ein Therapieerfolg bei der BF nur zu erwarten wäre, wenn es zu keinen weiteren Übergriffen komme, wovon aber bei einer Rückkehr nach Georgien nicht ausgegangen werden kann. Die BF lebe in Georgien nämlich in ständiger Angst vor weiteren Beschimpfungen, Beleidigungen und Attacken und bestehe deswegen eine reale Gefahr einer Verschlechterung ihrer Krankheit. Die psychische Erkankung der BF sei auch im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen. Die BF lebe seit 30.04.2021 im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und sei ihre chronisch kranke Mutter von ihr abhängig, da die BF den Haushalt führe und sie in vielen Lebensbereichen unterstütze. Außerdem habe sich die politische Situation in Georgien in den letzten Wochen verschlechtert und werde die georgische Regierung kritisiert, Medienvertreter und Menschenrechtsaktivisten nicht ausreichend vor gewaltsamen Übergriffen zu schützen. Im Hinblick darauf, könne die BF in Georgien keineswegs einen effektiven staatlichen Schutz vor den ihr befürchteten Verfolgungshandlungen erwarten. Vorgelegt wurde: Meldezettel vom 30.04.2021
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2021, Zahl W272 2234995-1/29E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Unter Heranziehung aller im Verfahren vorgelegten Dokumente, Einsichtnahme in die bezugshabenden Verwaltungsakt, zweier mündlicher Verhandlungen, eines eingeholten Sachverständigengutachtens, einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Einsichtnahme in das ZMR, Zentrale Fremdenregister und Strafregister stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die unter psychischen Beschwerden leidet aber keine Geisteskrankheit, geistige Behinderung oder eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung vorliegt. Die diagnostizierten Störungen seine behandelbar. Die BF sei wiedergabefähig und die Wahrnehmungsfähigkeit oder Erinnerungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Es liege keine Suizidgefahr vor. Die BF sei nicht wegen Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt iSd § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK. Auch bestehe keine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Vaters gemäß der genannten Bestimmung. Weiters sei es der BF möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu könnne. Berücksichtigt wurden die von der BF vorgebrachten Dokumente und Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation. So begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch damit, dass derzeit keine konkreten Bedrohungen oder Verfolgungen durch staatliche Behörden gegen die BF gerichtet sind, wenngleich Führungskräfte des Staates oder die Staatsanwaltschaft den Tod des ehemaligen Präsidenten XXXX noch immer untersucht bzw. diese Untersuchung verlängert wurde. Auch die Bedrohungen der BF in der Stadt Tiflis waren teilweise unglaubwürdig bzw. konnte keine konkreten Beziehungen – Schlag auf den Kopf - zu den Vorwürfen gegen ihren Vater hergestellt werden. Aber auch die von der BF anderen vorgebrachten Vorkommnisse und Beschimpfungen wurde festgehalten, dass diese alle in der Stadt Tiflis erfolgten und der BF es möglich sei in anderen Teilen des Staates sich niederzulassen, wie sie es auch bereits getan hat und sie dort auch keinen Beschimpfungen oder Bedrohungen ausgesetzt war. Daher bestehe für die BF eine Fluchtalternative und müsse sie sich nicht in Tiflis niederlassen. Sie könne zurückkehren und leben wie andere georgische Staatsbürger bzw. ihre Verwandten und dort auch vorübergehend wiederum Schutz suchen bzw. anfänglich bei der Niederlassung Unterstützung suchen, sowie andere Hilfe von NGO in Anspruch nehmen. So fand auch die Bedrohung in ihrem Geschäft in der Stadt Tiflis statt. Das Erkenntnis wurde am 30.08.2021 mittels ERV zugestellt. Die BF ersuchte beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof um Verfahrensanordnung bezüglich Beistellung eines Rechtsberaters zur Erhebung einer Beschwerde bzw. außerordentlichen Revision.
  5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2021, Zahl W272 2234995-1/29E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Unter Heranziehung aller im Verfahren vorgelegten Dokumente, Einsichtnahme in die bezugshabenden Verwaltungsakt, zweier mündlicher Verhandlungen, eines eingeholten Sachverständigengutachtens, einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Einsichtnahme in das ZMR, Zentrale Fremdenregister und Strafregister stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die unter psychischen Beschwerden leidet aber keine Geisteskrankheit, geistige Behinderung oder eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung vorliegt. Die diagnostizierten Störungen seine behandelbar. Die BF sei wiedergabefähig und die Wahrnehmungsfähigkeit oder Erinnerungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Es liege keine Suizidgefahr vor. Die BF sei nicht wegen Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK. Auch bestehe keine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Vaters gemäß der genannten Bestimmung. Weiters sei es der BF möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu könnne. Berücksichtigt wurden die von der BF vorgebrachten Dokumente und Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation. So begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch damit, dass derzeit keine konkreten Bedrohungen oder Verfolgungen durch staatliche Behörden gegen die BF gerichtet sind, wenngleich Führungskräfte des Staates oder die Staatsanwaltschaft den Tod des ehemaligen Präsidenten römisch 40 noch immer untersucht bzw. diese Untersuchung verlängert wurde. Auch die Bedrohungen der BF in der Stadt Tiflis waren teilweise unglaubwürdig bzw. konnte keine konkreten Beziehungen – Schlag auf den Kopf - zu den Vorwürfen gegen ihren Vater hergestellt werden. Aber auch die von der BF anderen vorgebrachten Vorkommnisse und Beschimpfungen wurde festgehalten, dass diese alle in der Stadt Tiflis erfolgten und der BF es möglich sei in anderen Teilen des Staates sich niederzulassen, wie sie es auch bereits getan hat und sie dort auch keinen Beschimpfungen oder Bedrohungen ausgesetzt war. Daher bestehe für die BF eine Fluchtalternative und müsse sie sich nicht in Tiflis niederlassen. Sie könne zurückkehren und leben wie andere georgische Staatsbürger bzw. ihre Verwandten und dort auch vorübergehend wiederum Schutz suchen bzw. anfänglich bei der Niederlassung Unterstützung suchen, sowie andere Hilfe von NGO in Anspruch nehmen. So fand auch die Bedrohung in ihrem Geschäft in der Stadt Tiflis statt. Das Erkenntnis wurde am 30.08.2021 mittels ERV zugestellt. Die BF ersuchte beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof um Verfahrensanordnung bezüglich Beistellung eines Rechtsberaters zur Erhebung einer Beschwerde bzw. außerordentlichen Revision. Nach Rücksprache mit den beiden Höchstgerichten erfolgte keine Beistellung eines Rechtsberaters. Das Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2021, Zahl W272 2234995-1/29E erwuchs in Rechtskraft. Es sind keine Verfahren beim VwGH oder VfGH anhängig. Gegenständliches Verfahren:
  6. Am 31.01.2022 stellte die BF vertreten durch ihren gewillkürten Rechtsvertreter den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG. Unter Wiedergabe eines kurzen Sachverhaltens legte sie einen Screenshot eines Schreibens von Frau XXXX , vor, in welchem sie bestätigt, dass die BF in ihrem Second-Hand-Laden von XXXX , Witwe des Präsidenten, bedroht worden sei. Die Situation habe sich beruhigt, als die BF aus dem Laden geflüchtet sei. Dies sei im Sommer 2017 gewesen. Weiters legte die BF ein Schreiben von XXXX , datiert mit 15.01.2022, vor, in welchem dieser bestätigte, dass der Mord an XXXX in Georgien noch immer untersucht werde. Die Präsidentin XXXX , gab ihr Wort, dass diese Untersuchung bald beendet werde. Es gebe viele Fanatiker in Georgien und man wolle Rache an die Mitglieder der Familie von der BF, sowie an ihr, deshalb sei nicht nur ihre seelische und körperliche Gesundheit, sondern höchstwahrscheinlich auch eine Lebensgefahr für die BF in Georgien gegeben.
  7. Am 31.01.2022 stellte die BF vertreten durch ihren gewillkürten Rechtsvertreter den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Unter Wiedergabe eines kurzen Sachverhaltens legte sie einen Screenshot eines Schreibens von Frau römisch 40 , vor, in welchem sie bestätigt, dass die BF in ihrem Second-Hand-Laden von römisch 40 , Witwe des Präsidenten, bedroht worden sei. Die Situation habe sich beruhigt, als die BF aus dem Laden geflüchtet sei. Dies sei im Sommer 2017 gewesen. Weiters legte die BF ein Schreiben von römisch 40 , datiert mit 15.01.2022, vor, in welchem dieser bestätigte, dass der Mord an römisch 40 in Georgien noch immer untersucht werde. Die Präsidentin römisch 40 , gab ihr Wort, dass diese Untersuchung bald beendet werde. Es gebe viele Fanatiker in Georgien und man wolle Rache an die Mitglieder der Familie von der BF, sowie an ihr, deshalb sei nicht nur ihre seelische und körperliche Gesundheit, sondern höchstwahrscheinlich auch eine Lebensgefahr für die BF in Georgien gegeben.
  8. Mit Schreiben vom 22.02.2022 durch das BVwG wurde die BF aufgefordert darzulegen, wann sie die beiden Schriftstücke erhalten hat und warum es ihr nicht möglich war, diese bereits in das abgeschlosssene Verfahren einzubringen.
  9. Mit Schreiben vom 28.02.2022 teilte die gewillkürte Rechtsvertretung mit, dass die Nachricht vom 15.01.2022 am 16.01.2022 bei der BF eingelangt sei und übermittelt ein Screenshot von mehreren Nachrichtendownloads. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Kontaktdaten von Herrn XXXX erst nach Abschluss des Verfahrens bekannt geworden seien und deshalb die Wiederaufnahme beantragt werden musste. Auch sei im Wiederaufnahmeantrag ein falsches Original Schreiben übermittelt worden und nunmehr werde das richtige Schreiben nachgereicht. Der Autor Herr XXXX (Schreibweise in Finnland: XXXX sei unter der bekanntgegebenen Anschrift erreichbar und es werde seine zeugenschaftliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  10. Mit Schreiben vom 28.02.2022 teilte die gewillkürte Rechtsvertretung mit, dass die Nachricht vom 15.01.2022 am 16.01.2022 bei der BF eingelangt sei und übermittelt ein Screenshot von mehreren Nachrichtendownloads. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Kontaktdaten von Herrn römisch 40 erst nach Abschluss des Verfahrens bekannt geworden seien und deshalb die Wiederaufnahme beantragt werden musste. Auch sei im Wiederaufnahmeantrag ein falsches Original Schreiben übermittelt worden und nunmehr werde das richtige Schreiben nachgereicht. Der Autor Herr römisch 40 (Schreibweise in Finnland: römisch 40 sei unter der bekanntgegebenen Anschrift erreichbar und es werde seine zeugenschaftliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens W272 2234995-1 und der dazugehörenden beiden mündlichen Verhandlungen, einer Anfrage an die Staatendokumentation und eingeholten Sachverständigengutachten vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Vewaltungsakt, dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag und dem Parteiengehör und der aktuellen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  12. Zur Person der BF: Die volljährige, ledige BF führt den Namen XXXX , ist georgische Staatsbürgerin und wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie bekennt sich zum orthodoxen Christentum und neben ihrer Muttersprache Georgisch auch Russisch und den swanischen Dialekt.Die volljährige, ledige BF führt den Namen römisch 40 , ist georgische Staatsbürgerin und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie bekennt sich zum orthodoxen Christentum und neben ihrer Muttersprache Georgisch auch Russisch und den swanischen Dialekt. Das bezughabenden Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit am 23.08.2021 genehmigten und am 30.08.2021 zugestellten Erkenntnis W272 2234995-1/29E rechtswirksam abgeschlossen. Am 31.01.2022 hat der Wiederaufnahmewerber im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung den Antrag auf Wiederaufnahme im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht. Als Wiederaufnahmegrund wurden zwei Beweismittel genannt. Es wurde dazu ein auf Deutsch übersetztes Schreiben von XXXX , datiert mit 15.01.2022 vorgelegt. Dies soll als Beweis dafür dienen, dass der Mord an XXXX in Georgien noch immer Gegenstand der Untersuchungen ist, obwohl diese bereits abgeschlossen sein sollten. Die vom Selbstmord des XXXX bekannten Zeugen, sollten Druck erhalten, so die Präsidentin XXXX . Es gebe viele Fanatiker in Georgien, welche nur auf Rache, an die Mörder und Familienmitglieder, warten. Deshalb sei bei der BF nicht nur ihre seelische und körperliche Gesundheit, sondern höchstwahrscheinlich auch ihr Leben in Georgien in Gefahr. Mit Schreiben vom 28.02.2022 wurde, das richtige Original vorgelegt und mitgeteilt, dass die Kontaktdaten von Herrn XXXX erst nach Abschluss des Verfahrens erfahren wurde. Weiters wurde die Einvernahme des Herrn XXXX ersucht. Das Schreiben vom 15.01.2022, sei am 16.01.2022 eingelangt.Es wurde dazu ein auf Deutsch übersetztes Schreiben von römisch 40 , datiert mit 15.01.2022 vorgelegt. Dies soll als Beweis dafür dienen, dass der Mord an römisch 40 in Georgien noch immer Gegenstand der Untersuchungen ist, obwohl diese bereits abgeschlossen sein sollten. Die vom Selbstmord des römisch 40 bekannten Zeugen, sollten Druck erhalten, so die Präsidentin römisch 40 . Es gebe viele Fanatiker in Georgien, welche nur auf Rache, an die Mörder und Familienmitglieder, warten. Deshalb sei bei der BF nicht nur ihre seelische und körperliche Gesundheit, sondern höchstwahrscheinlich auch ihr Leben in Georgien in Gefahr. Mit Schreiben vom 28.02.2022 wurde, das richtige Original vorgelegt und mitgeteilt, dass die Kontaktdaten von Herrn römisch 40 erst nach Abschluss des Verfahrens erfahren wurde. Weiters wurde die Einvernahme des Herrn römisch 40 ersucht. Das Schreiben vom 15.01.2022, sei am 16.01.2022 eingelangt. Das zweite Beweismittel ist ein Schreiben von XXXX , in welchem festgehalten ist, Zeuge bei einem Vorfall im Second-Hand-Laden der BF im Sommer 2017 gewesen zu sein. Hier sei die Witwe des Ex-Präsidenten, XXXX , in diesen Laden gegangen und hätte die BF aggressiv und beleidigend behandelt, es wäre zu Gewalt gekommen und zu keiner körperlichen Misshandlung, da die BF habe flüchten können und daher habe sich die Situation beruhigt. Genauere Hinweise, trotz Parteiengehör, warum dieses Beweismittel nicht schon im abgeschlossenen Verfahren vorgebracht werden konnte und wann es nunmehr zugegangen ist, wurde nicht gemacht.Das zweite Beweismittel ist ein Schreiben von römisch 40 , in welchem festgehalten ist, Zeuge bei einem Vorfall im Second-Hand-Laden der BF im Sommer 2017 gewesen zu sein. Hier sei die Witwe des Ex-Präsidenten, römisch 40 , in diesen Laden gegangen und hätte die BF aggressiv und beleidigend behandelt, es wäre zu Gewalt gekommen und zu keiner körperlichen Misshandlung, da die BF habe flüchten können und daher habe sich die Situation beruhigt. Genauere Hinweise, trotz Parteiengehör, warum dieses Beweismittel nicht schon im abgeschlossenen Verfahren vorgebracht werden konnte und wann es nunmehr zugegangen ist, wurde nicht gemacht. Mit Schreiben vom 28.02.2022 legte die rechtfreundliche Vertretung einen Screenshot von Downloadzeiten von pdf.Dokumenten vor, datiert mit 16.01.2022 und begründet, dass das Schreiben vom 15.01.2022 zu diesem Zeitpuntk zugegangen sei.
  13. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und der gegenständlichen Beschwerde und dem Parteiengehör vom 28.02.
  14. Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zulässigkeit und Verfahren: Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme
  17. § 32 VwGVG lautet:
  18. Paragraph 32, VwGVG lautet:

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn 1.das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2.neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3.das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38

) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3.das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38,

) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4.nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72

mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des

ist das

in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69

die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69

herangezogen werden können.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72

mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des

ist das

in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69,

die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69,

herangezogen werden können. 2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69

, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb,

§ 69Rz 28).2.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69,

, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 69, Rz 28). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232). Als Beweismittel kommt daher nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern allenfalls darin verwertete neu hervorgekommene Beweismittel in Frage (VwGH 14.01.1993, Zl. 92/09/0099; 24.02.2011, Zl. 2010/09/0198). Auch kann eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, selbst wenn sie in den im anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen ist, keinen Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031 mwN). Mitteilungen oder Entscheidungen betreffend den Inhalt von generellen Normen können ebenso wenig als Beweismittel im Sinn des § 69 Abs. 1 Z. 2

gelten (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0107). Auch das nachträgliche Erkennen von Verfahrensmängeln stellt keinen Wiederaufnahmegrund das (VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nämlich nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 24.09.2014, Zl. 2012/03/0165 mwN).Auch kann eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, selbst wenn sie in den im anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen ist, keinen Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031 mwN). Mitteilungen oder Entscheidungen betreffend den Inhalt von generellen Normen können ebenso wenig als Beweismittel im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,

gelten (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0107). Auch das nachträgliche Erkennen von Verfahrensmängeln stellt keinen Wiederaufnahmegrund das (VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nämlich nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 24.09.2014, Zl. 2012/03/0165 mwN). Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung stellt keine Tatsache dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt (VwGH 23.04.1998, Zl. 95/15/0108), gleichgültig ob diese später durch Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2004, Zl. 2000/17/0022), durch eine Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache (VwGH 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127) oder nach Unkenntnis der Gesetzeslage oder vorheriger Fehlbeurteilung durch die Partei (VwGH 06 23.11.1988, Zl. 88/01/0225) oder durch bessere Einsicht gewonnen werden (VwGH 04.09.2003, Zl.2000/17/0024). Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist taxativ (VwGH 22.03.2001, Zl. 2001/07/0029). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist streng zu prüfen, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen (VwGH vom 24.09.2014, Zl. 2012/03/0165 mwN).Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist taxativ (VwGH 22.03.2001, Zl. 2001/07/0029). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist streng zu prüfen, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen (VwGH vom 24.09.2014, Zl. 2012/03/0165 mwN). Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2

handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage [2019] Rz 598; Hengstschläger/Leeb,

§ 69

Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,

handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage [2019] Rz 598; Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 69, Rz 36 ff.). § 69 Abs. 1 Z. 2

stellt auf die sogenannten nova reperta ab (VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031), deren Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (VwGH 19.10.2005, Zl. 2005/09/0140) bzw. die der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren (VwGH 19.01.1999, Zl. 97/05/0115). Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,

stellt auf die sogenannten nova reperta ab (VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031), deren Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (VwGH 19.10.2005, Zl. 2005/09/0140) bzw. die der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren (VwGH 19.01.1999, Zl. 97/05/0115). Mit dem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens ist bei einer Wiederaufnahme auf Antrag der Partei der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint, weil die Partei ihr vorher bekannt gewordene Tatsachen oder Beweise noch im Rechtsmittelweg geltend machen kann (VwGH 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127). Bei neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel, die im Verfahren mangels Gewährung von Parteiengehör nicht geltend gemacht werden konnten, handelt es sich um keine nova reperta und weil Verfahrensfehler wie die Verletzung des Parteiengehörs ohnedies im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden können, stellen diese daher keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 2

dar (VwGH vom 16.06.1999, Zl. 98/01/0411).Mit dem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens ist bei einer Wiederaufnahme auf Antrag der Partei der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint, weil die Partei ihr vorher bekannt gewordene Tatsachen oder Beweise noch im Rechtsmittelweg geltend machen kann (VwGH 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127). Bei neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel, die im Verfahren mangels Gewährung von Parteiengehör nicht geltend gemacht werden konnten, handelt es sich um keine nova reperta und weil Verfahrensfehler wie die Verletzung des Parteiengehörs ohnedies im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden können, stellen diese daher keinen Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,

dar (VwGH vom 16.06.1999, Zl. 98/01/0411). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid (hier: anderslautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder einen den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb,

§ 69

Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid (hier: anderslautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder einen den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 69, Rz 42 ff.). Ebenso ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Norm, dass Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung (VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/09/0199; 29.04.2011, Zl. 2010/09/0008 mwN). Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2

hinsichtlich der Wortfolge „voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheides“ zu beachten. Demnach ist mit „voraussichtlich“ ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11.Aufl. [2019] Rz 600).Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,

hinsichtlich der Wortfolge „voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheides“ zu beachten. Demnach ist mit „voraussichtlich“ ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11.Aufl. [2019] Rz 600). Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb,

§ 69

Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11.Aufl. [2019], Rz 600, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11.Aufl. [2019], Rz 600, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen). Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564). Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2

vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2,

vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260). Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2

beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33

maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3

werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2,

beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33

maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3,

werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2

maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz

sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb,

§ 69

Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2,

maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz

sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 69, Rz 55).

  1. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem oben angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahrens der Wiederaufnahmewerberin aufgrund neuer Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne des § 32 Absatz 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.
  2. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem oben angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahrens der Wiederaufnahmewerberin aufgrund neuer Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz 1 Ziffer 2, VwGVG wieder aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin stützt ihren gegenständlichen Antrag im Wesentlichen darauf, dass ein Schreiben von Frau XXXX samt ihrer Telefonnummer, bestätigt, dass die BF in ihrem Second-Hand Laden von der Witwe des Präsidenten XXXX belästigt, beschimpft und beinahe körperlich misshandelt worden wäre, wenn die BF nicht aus dem Laden geflohen sei. Dieser Vorfall sei im Sommer 2017 gewesen. Wann dieses Schreiben genau zugegangen ist oder warum die BF, nunmehr dieses Schreiben vorlegt und nicht bereits im Vorverfahren vorgebracht hat, wurde von der BF, auch nach Parteiengehör nicht dargelegt, sodass nicht festgestellt werden kann, dass der Wiederaufnahemantrag innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist von zwei Wochen, innerhalb der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes erfolgte. Auch konnte die BF nicht darlegen, warum sie dieses Schreiben nicht bereits im Vorverfahren vorlegte, zumal der Vorfall bereits im Sommer 2017 gewesen ist und in dem Vorverfahren über dieses Vorkommnis bereits gesprochen hat und die BF noch wissen musste, wer anwesend gewesen ist. So handelt es sich hier nicht um ein Beweismittel, welches nicht ohne Verschulden bereits im Vorverfahren vorgebracht werden hätte können, bzw. konnte die BF nicht darlegen, dass sie innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis dieses Schreibens den Wiederaufnahmeantrag eingebracht hat.Die Beschwerdeführerin stützt ihren gegenständlichen Antrag im Wesentlichen darauf, dass ein Schreiben von Frau römisch 40 samt ihrer Telefonnummer, bestätigt, dass die BF in ihrem Second-Hand Laden von der Witwe des Präsidenten römisch 40 belästigt, beschimpft und beinahe körperlich misshandelt worden wäre, wenn die BF nicht aus dem Laden geflohen sei. Dieser Vorfall sei im Sommer 2017 gewesen. Wann dieses Schreiben genau zugegangen ist oder warum die BF, nunmehr dieses Schreiben vorlegt und nicht bereits im Vorverfahren vorgebracht hat, wurde von der BF, auch nach Parteiengehör nicht dargelegt, sodass nicht festgestellt werden kann, dass der Wiederaufnahemantrag innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist von zwei Wochen, innerhalb der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes erfolgte. Auch konnte die BF nicht darlegen, warum sie dieses Schreiben nicht bereits im Vorverfahren vorlegte, zumal der Vorfall bereits im Sommer 2017 gewesen ist und in dem Vorverfahren über dieses Vorkommnis bereits gesprochen hat und die BF noch wissen musste, wer anwesend gewesen ist. So handelt es sich hier nicht um ein Beweismittel, welches nicht ohne Verschulden bereits im Vorverfahren vorgebracht werden hätte können, bzw. konnte die BF nicht darlegen, dass sie innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis dieses Schreibens den Wiederaufnahmeantrag eingebracht hat. Das zweite Beweismittel, des Schreibens von XXXX , vermag ebenfalls nicht darzulegen, dass die BF erst nachträglich es möglich war, dieses Beweismittel vorzulegen. So scheut die BF auch nicht davor zurück offensichtlich falsche Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht zu machen. Das Schreiben von XXXX , ist offensichtlich mit 15.01.2022 datiert und wird mit Screenshots vorgebracht dieses Schreiben am 16.01.2022 erhalten zu haben, sodass innerhalb von zwei Wochen mit Schreiben vom 31.01.2022 der Wiederaufnahmeantrag gestellt wurde, aber warum dieses Schreiben nicht vorab vorgelegt wurde bzw. die Einvernahme des XXXX nicht in den zwei Verhandlungen beantragt wurden, wurde damit begründet, dass die BF die Kontaktdaten des Herrn XXXX erst nach Abschluss des Verfahrens erfahren habe. Die Kontaktdaten werden nunmehr mit XXXX , XXXX vorgelegt (Schreiben vom 28.02.2022). Die BF brachte jedoch in der Beschwerde des vorangegangenen gegenständlichen Verfahrens mit Schreiben vom 07.09.2020 vor, dass ein Schreiben von XXXX , welches auch vorgelegt wurde, die Gefährdung der BF darlegt. Als Kontaktdaten wurde angegeben: XXXX , Anschrift XXXX mit der Telefonnummer XXXX . Sodass es offensichtlich falsch ist, dass die BF die Kontaktdaten des Herrn XXXX erst nach dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erfahren hat, da sie diese identen Daten bereits in ihrer Beschwerde am 07.09.2020 vorgelegt hat und damit vor dem mit 23.08.2021 genehmigten und mit 30.08.2021 zugestellten Erkenntnis. Sodass es ihr auch mit dem zweiten Beweismittel nicht gelungen ist darzulegen, dass dieses Beweismittel und deren Verwertung durch die Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde.Das zweite Beweismittel, des Schreibens von römisch 40 , vermag ebenfalls nicht darzulegen, dass die BF erst nachträglich es möglich war, dieses Beweismittel vorzulegen. So scheut die BF auch nicht davor zurück offensichtlich falsche Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht zu machen. Das Schreiben von römisch 40 , ist offensichtlich mit 15.01.2022 datiert und wird mit Screenshots vorgebracht dieses Schreiben am 16.01.2022 erhalten zu haben, sodass innerhalb von zwei Wochen mit Schreiben vom 31.01.2022 der Wiederaufnahmeantrag gestellt wurde, aber warum dieses Schreiben nicht vorab vorgelegt wurde bzw. die Einvernahme des römisch 40 nicht in den zwei Verhandlungen beantragt wurden, wurde damit begründet, dass die BF die Kontaktdaten des Herrn römisch 40 erst nach Abschluss des Verfahrens erfahren habe. Die Kontaktdaten werden nunmehr mit römisch 40 , römisch 40 vorgelegt (Schreiben vom 28.02.2022). Die BF brachte jedoch in der Beschwerde des vorangegangenen gegenständlichen Verfahrens mit Schreiben vom 07.09.2020 vor, dass ein Schreiben von römisch 40 , welches auch vorgelegt wurde, die Gefährdung der BF darlegt. Als Kontaktdaten wurde angegeben: römisch 40 , Anschrift römisch 40 mit der Telefonnummer römisch 40 . Sodass es offensichtlich falsch ist, dass die BF die Kontaktdaten des Herrn römisch 40 erst nach dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erfahren hat, da sie diese identen Daten bereits in ihrer Beschwerde am 07.09.2020 vorgelegt hat und damit vor dem mit 23.08.2021 genehmigten und mit 30.08.2021 zugestellten Erkenntnis. Sodass es ihr auch mit dem zweiten Beweismittel nicht gelungen ist darzulegen, dass dieses Beweismittel und deren Verwertung durch die Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde.
  3. Eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel die Eignung besitzen eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung (hier: des BVwG) herbeizuführen (vgl. Hengstschläger/Leeb,

§ 69Rz 42).4. Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Vw

GVG kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel die Eignung besitzen eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung (hier: des BVwG) herbeizuführen vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 69, Rz 42). Selbst wenn man die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages und die Verwertung der Beweismittel ohne Verschulden erst nachträglich möglich wurde, besitzen diese keine Eignung eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die beiden Beweismittel geben im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umstände wieder. Bereits im Verfahren des rechtskräftig abgeschlosseneren Erkenntnisses des BVwG W272 2234995-1 vom 23.08.2021 wurden Beweismitteln zur Fortsetzung der Untersuchungen des Todes von XXXX vorgelegt. So legte die BF in diesem Verfahren am 02.02.2021 mehrere Artikel aus dem Jahr 2020 vor, indem ersichtlich ist, dass die Präsidentin XXXX die Fortsetzung der Untersuchungen vom Gesetzgeber forderte und dies nun auch durchgeführt wird. Weitere Artikeln wurden in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2020 vorgelegt, indem die Präsidentin Georgiens postuliert, dass sie den Mord an XXXX aufklären will (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls und die dazugehörenden Zeitungsartikel). Der Verfasser des nunmehrigen Schreibens datiert von 15.01.2022 geht davon aus, dass für die BF eine Gefahr für ihre seelische und körperliche Gesundheit bestehe, aber auch, dass sie höchstwahrscheinlich in Georgien in Lebensgefahr schwebe und dies aufgrund der Tatsache, dass noch immer im Auftrag der gegenwärtigen Präsidentin, der Tod von XXXX untersucht wird und die Zeugen und deren Familienmitglieder bedroht sind. Auch am 11.11.2020 legte die BF entsprechende Artikel vor. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.12.2020 beschäftigte sich ebenfalls mit den Ermittlungen bezüglich des Todes des ersten Präsidenten, wobei hier mitgeteilt wurde, dass keine konkreten strafrechtlichen Ermittlungen gegen konkrete Personen eingeleitet wurden. Auch das nunmehr vorliegende Schreiben von XXXX bestätigt, das weitere Vorliegen von Ermittlungen, aber stellt keinen ausreichenden Beweis oder Tatsache dar, dass tatsächlich und konkret gegen die BF strafrechtliche Ermittlungen erfolgen. Weiters ist auszuführen, dass bereits mit Beschwerde vom 07.09.2020 XXXX eine ausführlichere Stellungnahme, als die nun vorliegende, vorbrachte und die Gefahr für die BF darstellte und daher im abgeschlossenen Verfahren bereits berücksichtigt wurde. Das nunmehrige Schreiben stellt eine kurze Wiederholung des bereits im abgeschlossenen Verfahren Vorgebrachte dar. Das abgeschlossene Verfahren beschäftigte sich ausführlich mit den laufenden Ermittlungen bezüglich des Todes des ehemaligen Präsidenten und die darausfolgenden Auswirkungen für die BF.Bereits im Verfahren des rechtskräftig abgeschlosseneren Erkenntnisses des BVwG W272 2234995-1 vom 23.08.2021 wurden Beweismitteln zur Fortsetzung der Untersuchungen des Todes von römisch 40 vorgelegt. So legte die BF in diesem Verfahren am 02.02.2021 mehrere Artikel aus dem Jahr 2020 vor, indem ersichtlich ist, dass die Präsidentin römisch 40 die Fortsetzung der Untersuchungen vom Gesetzgeber forderte und dies nun auch durchgeführt wird. Weitere Artikeln wurden in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2020 vorgelegt, indem die Präsidentin Georgiens postuliert, dass sie den Mord an römisch 40 aufklären will (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls und die dazugehörenden Zeitungsartikel). Der Verfasser des nunmehrigen Schreibens datiert von 15.01.2022 geht davon aus, dass für die BF eine Gefahr für ihre seelische und körperliche Gesundheit bestehe, aber auch, dass sie höchstwahrscheinlich in Georgien in Lebensgefahr schwebe und dies aufgrund der Tatsache, dass noch immer im Auftrag der gegenwärtigen Präsidentin, der Tod von römisch 40 untersucht wird und die Zeugen und deren Familienmitglieder bedroht sind. Auch am 11.11.2020 legte die BF entsprechende Artikel vor. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.12.2020 beschäftigte sich ebenfalls mit den Ermittlungen bezüglich des Todes des ersten Präsidenten, wobei hier mitgeteilt wurde, dass keine konkreten strafrechtlichen Ermittlungen gegen konkrete Personen eingeleitet wurden. Auch das nunmehr vorliegende Schreiben von römisch 40 bestätigt, das weitere Vorliegen von Ermittlungen, aber stellt keinen ausreichenden Beweis oder Tatsache dar, dass tatsächlich und konkret gegen die BF strafrechtliche Ermittlungen erfolgen. Weiters ist auszuführen, dass bereits mit Beschwerde vom 07.09.2020 römisch 40 eine ausführlichere Stellungnahme, als die nun vorliegende, vorbrachte und die Gefahr für die BF darstellte und daher im abgeschlossenen Verfahren bereits berücksichtigt wurde. Das nunmehrige Schreiben stellt eine kurze Wiederholung des bereits im abgeschlossenen Verfahren Vorgebrachte dar. Das abgeschlossene Verfahren beschäftigte sich ausführlich mit den laufenden Ermittlungen bezüglich des Todes des ehemaligen Präsidenten und die darausfolgenden Auswirkungen für die BF. Das nunmehrige Beweismittel, Schreiben von XXXX , datiert mit 15.01.2022, ist nicht dazu geeignet darzulegen, dass es voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen wird.Das nunmehrige Beweismittel, Schreiben von römisch 40 , datiert mit 15.01.2022, ist nicht dazu geeignet darzulegen, dass es voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen wird. Auch die Fotokopie eines Schreibens von XXXX betrifft einen Vorfall im Laden der BF im Sommer

  1. Das Schreiben gibt wieder, dass die BF an diesem Tag von der Witwe des Präsidenten XXXX , XXXX der BF gegenüber aggressiv auftrat und sie beleidigte. Eine körperliche Misshandlung habe nicht stattgefunden und die BF sei geflüchtet. Ein weiterer Vorfall wurde nicht dargelegt. Gerade dieser Vorfall wurde jedoch von der BF dargelegt, in der mündlichen Verhandlung erörtert und im abgeschlossenen Verfahren auch berücksichtigt. Dieser Vorfall fand in der Hauptstadt Tiflis, wie die anderen Vorfälle, statt. Die BF wurde aber aufgrund der Vorfälle in Tiflis, bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat Georgien, auf andere Ortschaften und Städte verwiesen. Da sich der im nunmehrigen Beweismittel vorgebrachte Vorfall, welcher bereits behandelt wurde, wiederum auf Tiflis bezieht und keine Misshandlungen stattgefunden haben, vermag auch dieses Schreiben im Endergebnis zu keiner anderen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu führen und ein Verweis auf andere Ortschaften und Städte nicht ändern bzw. hat dieses Beweismittel keine Eignung dazu, dass ein anderes Verfahrensergebnis erfolgen wird.Auch die Fotokopie eines Schreibens von römisch 40 betrifft einen Vorfall im Laden der BF im Sommer
  2. Das Schreiben gibt wieder, dass die BF an diesem Tag von der Witwe des Präsidenten römisch 40 , römisch 40 der BF gegenüber aggressiv auftrat und sie beleidigte. Eine körperliche Misshandlung habe nicht stattgefunden und die BF sei geflüchtet. Ein weiterer Vorfall wurde nicht dargelegt. Gerade dieser Vorfall wurde jedoch von der BF dargelegt, in der mündlichen Verhandlung erörtert und im abgeschlossenen Verfahren auch berücksichtigt. Dieser Vorfall fand in der Hauptstadt Tiflis, wie die anderen Vorfälle, statt. Die BF wurde aber aufgrund der Vorfälle in Tiflis, bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat Georgien, auf andere Ortschaften und Städte verwiesen. Da sich der im nunmehrigen Beweismittel vorgebrachte Vorfall, welcher bereits behandelt wurde, wiederum auf Tiflis bezieht und keine Misshandlungen stattgefunden haben, vermag auch dieses Schreiben im Endergebnis zu keiner anderen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu führen und ein Verweis auf andere Ortschaften und Städte nicht ändern bzw. hat dieses Beweismittel keine Eignung dazu, dass ein anderes Verfahrensergebnis erfolgen wird. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist somit abzuweisen.
  3. Absehen von der Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra - 32 - 2017/16/0070; 24.06.2014, Ro 2014/05/0059 mwN), sodass sich auch insoweit keine Notwendigkeit im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung ergibt.
  4. Absehen von der Verhandlung: Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra - 32 - 2017/16/0070; 24.06.2014, Ro 2014/05/0059 mwN), sodass sich auch insoweit keine Notwendigkeit im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung ergibt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  5. Aufl.

(2018), § 32 VwGVG, Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 u.a.).Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl.
(2018), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 9), konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 u.a.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie bereits oben ausgeführt, wurde § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 69

nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69

zurückgegriffen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde.Wie bereits oben ausgeführt, wurde Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des Paragraph 69,

nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69,

zurückgegriffen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W272.2234995.2.00

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