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{'item': 'I403 2243544-1'}

Obsah (9)§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 104a§ 197

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlI403 2243544-1 Spruch, I403 2243544-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgeri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 stattgegeben und XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Nigerias, stellte am 29.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der – ohne in die Sache einzutreten - wegen der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen wurde. Die BF wurde am 16.05.2017 nach Italien überstellt. Am 24.02.2020 stellte sie einen weiteren Asylantrag in Österreich, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, in Italien und Österreich zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Sie sei auch durch ein Juju-Ritual in Nigeria „verzaubert“ worden, welches von den Menschenhändlern durchgeführt worden sei. Ihre zwei Töchter würden bei ihrer Familie in Nigeria leben. Die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wies den Antrag mit Bescheid vom XXXX 2020 zunächst wieder als unzulässig zurück und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2020, GZ W175 2149739-2/2E stattgegeben und der Bescheid behoben, da sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der BF, Opfer von Menschenhandel zu sein, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Nigerias, stellte am 29.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der – ohne in die Sache einzutreten - wegen der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen wurde. Die BF wurde am 16.05.2017 nach Italien überstellt. Am 24.02.2020 stellte sie einen weiteren Asylantrag in Österreich, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, in Italien und Österreich zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Sie sei auch durch ein Juju-Ritual in Nigeria „verzaubert“ worden, welches von den Menschenhändlern durchgeführt worden sei. Ihre zwei Töchter würden bei ihrer Familie in Nigeria leben. Die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wies den Antrag mit Bescheid vom römisch 40 2020 zunächst wieder als unzulässig zurück und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2020, GZ W175 2149739-2/2E stattgegeben und der Bescheid behoben, da sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der BF, Opfer von Menschenhandel zu sein, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Der Antrag vom 24.02.2020 wurde mit Bescheid des BFA vom 17.05.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Der Antrag vom 24.02.2020 wurde mit Bescheid des BFA vom 17.05.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.05.2021 wurde erklärt, dass die BF durch die Einvernahme bzw. das oftmalige Verschieben des Einvernahmetermins retraumatisiert worden wäre. Sie sei psychisch unstabil. Beigelegt war der Beschwerde ein Befundbericht der Psychosozialen Dienste XXXX vom 14.06.2021, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer nichtorganischen Insomnie und einer mittelgradigen depressiven Episode leide. Zudem wurde darauf verwiesen, dass die BF als Opfer von Menschenhandel in der Gefahr sei, bei einer Rückkehr nach Nigeria durch die Menschenhändler verfolgt zu werden, und nicht in der Lage sei, sich eine Existenz zu sichern.In der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.05.2021 wurde erklärt, dass die BF durch die Einvernahme bzw. das oftmalige Verschieben des Einvernahmetermins retraumatisiert worden wäre. Sie sei psychisch unstabil. Beigelegt war der Beschwerde ein Befundbericht der Psychosozialen Dienste römisch 40 vom 14.06.2021, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer nichtorganischen Insomnie und einer mittelgradigen depressiven Episode leide. Zudem wurde darauf verwiesen, dass die BF als Opfer von Menschenhandel in der Gefahr sei, bei einer Rückkehr nach Nigeria durch die Menschenhändler verfolgt zu werden, und nicht in der Lage sei, sich eine Existenz zu sichern. Die gegenständliche Rechtssache wurde aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts am 01.10.2021 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen, die ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab. Dem Gutachten vom 08.12.2021, das zum Parteiengehör verschickt wurde, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Teilremission und einer gegenwärtig mittelschweren depressiven Episode leidet. Am 16.02.2022 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache befragt wurde. Die belangte Behörde hatte sich für die Verhandlung entschuldigt. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet. Am 24.02.2022 wurde von Seiten der Rechtsvertretung eine schriftliche Ausfertigung des am 16.02.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus Agbor, lebte aber in Lagos, wo sie als Frisörin arbeitete. Sie hat zwei Töchter, die am XXXX 2009 und am XXXX 2005 geboren sind. Der Vater der Mädchen verstarb 2012.Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus Agbor, lebte aber in Lagos, wo sie als Frisörin arbeitete. Sie hat zwei Töchter, die am römisch 40 2009 und am römisch 40 2005 geboren sind. Der Vater der Mädchen verstarb 2012. Die BF verließ Nigeria 2012 und wurde ein Opfer von Frauenhandel zur sexuellen Ausbeutung. Sie sollte „Schulden“ in der Höhe von 35.000 Euro bezahlen. Nachdem sie in Libyen Opfer sexueller Gewalt wurde, hielt sie sich von 2013 bis 2016 in Italien auf; danach begab sie sich auf Anweisung ihrer „Madame Favour“ nach Österreich, stellte am 29.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und ging der Prostitution nach. Auch nach ihrer Überstellung nach Italien (aufgrund der Dublin-Verordnung) im Mai 2017 blieb sie im Einflussbereich der Menschenhändler und wurde zur Prostitution gezwungen, bis sie im Februar 2020 wieder nach Österreich reiste. Am 24.02.2020 stellte sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde in der Folge von LEFÖ, der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, betreut und in einer Schutzwohnung untergebracht. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Anzeige wegen Menschenhandels

§ 104aSt

GB, das Verfahren wurde allerdings

§ 197St

PO abgebrochen.Die Beschwerdeführerin erstattete eine Anzeige wegen Menschenhandels

Paragraph 104 a, StGB, das Verfahren wurde allerdings

Paragraph 197, StPO abgebrochen. Soweit die Beschwerdeführerin angibt, von der nigerianischen Polizei wegen des Todes einer Mitarbeiterin durch einen Stromschlag im Jahr 2012 Verfolgung zu befürchten, ist dies nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin leidet an einer mittelgradigen depressiven Episode, eine früher diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung befindet sich aktuell in Remission. Darüber hinaus besteht ein symptomatischer Alkoholmissbrauch zur Verdrängung von sich aufdrängenden Erinnerungen bzw. bei depressiven Stimmungsschwankungen. Eine regelmäßige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung ist erforderlich und aktuell durch die Betreuung des PSD auch gegeben. Die BF wäre in der Lage, einfachen Hilfstätigkeiten nachzugehen, ist aber nicht zu jeder Tätigkeit (etwa zu konfliktreichem Kundenverkehr) in der Lage. Eine Überstellung nach Nigeria würde ebenso wie ein Abbruch der medikamentösen Behandlung zu einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Symptomatik führen. In Nigeria leben zahlreiche Verwandten der BF, ihre Mutter ist allerdings vor kurzem verstorben. Die am XXXX 2009 geborene Tochter lebte bei ihrer Mutter in Ogun, die BF versucht aktuell zu organisieren, dass sie zu ihrer Schwester nach Benin City kommt, bei der bereits ihre am XXXX 2005 geborene Tochter lebt. Es besteht ein telefonischer Kontakt der BF zu ihren Verwandten in Nigeria.In Nigeria leben zahlreiche Verwandten der BF, ihre Mutter ist allerdings vor kurzem verstorben. Die am römisch 40 2009 geborene Tochter lebte bei ihrer Mutter in Ogun, die BF versucht aktuell zu organisieren, dass sie zu ihrer Schwester nach Benin City kommt, bei der bereits ihre am römisch 40 2005 geborene Tochter lebt. Es besteht ein telefonischer Kontakt der BF zu ihren Verwandten in Nigeria. Trotz der familiären Anbindung wäre nicht damit zu rechnen, dass sie in der Lage wäre, sich eine Existenz in Nigeria aufzubauen, zumal mit ihrer Mutter ihre wichtigste Bezugsperson verstorben ist. Es wäre vielmehr mit einer Vergeltung durch das Menschenhandelsnetzwerk zu rechnen. Insbesondere würde die BF aufgrund der zehnjährigen Abwesenheit, der Tätigkeit als Prostituierte und ihrer instabilen psychischen Situation diskriminiert werden - es wäre ihr kaum möglich, eine Arbeit aufzunehmen. Sie wird daher bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existentielle Notlage geraten und nicht in der Lage sein, für sich bzw. ihre Kinder zu sorgen und besteht die Gefahr eines Re-Traffickings. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass NAPTIP die BF unmittelbar nach ihrer Rückkehr schützen könnte, kann ein langfristiger Schutz nicht garantiert werden. Wie unter Punkt 1.

  1. ausgeführt wird, bestätigt ein aktueller EASO-Bericht, dass die Vorgehensweise nigerianischer Menschenhändler zunehmend an Brutalität gewinnt und die Verurteilungsrate von Menschenhändlern in Nigeria in Relation zur Verbreitung des Phänomens niedrig geblieben ist. 1.
  2. Zur Situation in Nigeria: Hinsichtlich der Lage in Nigeria ist auf Basis des aktuellen „Länderinformationsblattes der Staatendokumentation“ (Stand: 03.09.2021) festzustellen: 1.2.
  3. Sicherheitslage Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021). In der Zeitspanne März 2020 bis März 2021 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.888), Kaduna (1.103), Zamfara

(938). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe
(5), Bauchi
(16), Jigawa
(16)(CFR 12.4.2021).

dem Global Peace Index 2020 findet sich Nigeria auf Platz 147 von 163 Ländern.

Brooking haben intensive Unsicherheit und Gewalt seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.8.2021): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5 , 18.8.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf , Zugriff 17.5.2021 • CFR - Council on Foreign Relations (12.4.2021): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483 , Zugriff 18.8.2021 • EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021 1.2.

  1. Nigerdelta Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelte es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). Im Nigerdelta, dem Hauptgebiet der Erdölförderung, bestehen zahlreiche bewaffnete Gruppierungen, die sich neben Anschlägen auf Öl- und Gaspipelines auch auf Piraterie im Golf von Guinea und Entführungen mit Lösegelderpressung spezialisiert haben (ÖB 10.2020). Generell ist das Risiko von Entführungen in Nigeria hoch (AA 3.8.2021). Auch im Jahr 2020 wurden im Nigerdelta Zivilisten entführt um Lösegeld zu erpressen (USDOS 30.3.2021). Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 5.12.2020). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar’Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts. Unter Buhari lief das Programm am 15.12.2015 aus. Es kam zur Wiederaufnahme der Attacken gegen die Ölinfrastruktur (AA 5.12.2020; vgl. ACCORD 7.6.2021). Im Herbst 2016 konnte mit den bewaffneten Gruppen ein neuer Waffenstillstand vereinbart werden, der bislang großteils eingehalten wird (ÖB 10.2020; vgl. ACCORD 7.6.2021). Das Amnestieprogramm ist bis 2019 verlängert worden. Auch wenn Dialogprozesse zwischen der Regierung und Delta-Interessengruppen laufen und derzeit ein „Waffenstillstand“ zumindest grundsätzlich hält, scheint die Regierung nicht wirklich an Mediation interessiert zu sein, sondern die Zurückhaltung der Aufständischen zu „erkaufen“ und im Notfall mit militärischer Härte durchzugreifen (AA 5.12.2020).Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 5.12.2020). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar’Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts. Unter Buhari lief das Programm am 15.12.2015 aus. Es kam zur Wiederaufnahme der Attacken gegen die Ölinfrastruktur (AA 5.12.2020; vergleiche ACCORD 7.6.2021). Im Herbst 2016 konnte mit den bewaffneten Gruppen ein neuer Waffenstillstand vereinbart werden, der bislang großteils eingehalten wird (ÖB 10.2020; vergleiche ACCORD 7.6.2021). Das Amnestieprogramm ist bis 2019 verlängert worden. Auch wenn Dialogprozesse zwischen der Regierung und Delta-Interessengruppen laufen und derzeit ein „Waffenstillstand“ zumindest grundsätzlich hält, scheint die Regierung nicht wirklich an Mediation interessiert zu sein, sondern die Zurückhaltung der Aufständischen zu „erkaufen“ und im Notfall mit militärischer Härte durchzugreifen (AA 5.12.2020). Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 5.12.2020; vgl. ACCORD 7.6.2021), da weiterhin kaum nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 5.12.2020). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas, Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers. Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021).Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 5.12.2020; vergleiche ACCORD 7.6.2021), da weiterhin kaum nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 5.12.2020). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas, Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers. Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021). Das Militär hat auch die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force inne, die u.a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise recht effektiv vorgeht, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 5.12.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.8.2021): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5 , 18.8.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf , Zugriff 17.5.2021 • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.6.2021): ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/de/laender/nigeria/themendossiers/sicherheitslage/ , Zugriff 20.8.2021 • BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria’s security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993 , Zugriff 18.8.2021 • EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf , Zugriff 28.5.2021 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html , Zugriff 26.5.2021 1.2.
  2. Frauen Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 5.12.2020),Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 5.12.2020), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 30.3.2021). Frauen werden in der patriarchalen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt, v.a. dort, wo traditionelle Regeln gelten (AA 5.12.2020). So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 5.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen. Z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 5.12.2020). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden (BS 2020; vgl. LHRL 9./10.2019).So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 5.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen. Z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 5.12.2020). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden (BS 2020; vergleiche LHRL 9./10.2019). Frauen ist es in Nigeria gesellschaftlich nicht zugedacht, Karriere zu machen. Männer gelten als Versorger der Familie (WRAPA 9./10.2019). Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen kaum eine Rolle. Jene mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz, z.B. eine Richterin beim Obersten Gerichtshof und die Finanzministerin (BS 2020). Üblicherweise ist es für Frauen und alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden (WRAPA 9.10.2019; vgl. EMB A 9./10.2019; EMB B 9./10.2019). Die Art der Arbeit hängt von der Bildung9.10.2019; vergleiche EMB A 9./10.2019; EMB B 9./10.2019). Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (EMB A 9./10.2019). Demgegenüber stehen eine hohe Arbeitslosigkeit und ein geringes Jobangebot (WRAPA 9./10.2019; vgl. EMB B 9./10.2019). Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleichwertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung von Angestellten. Im formalen Sektor bleiben Frauen unterrepräsentiert (DFAT 3.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Internationalen Beobachtern zufolge sind Frauen im Rahmen traditioneller und religiöser Praktiken mit erheblicher wirtschaftlicher Diskriminierung konfrontiert (DFAT 3.12.2020).ab (EMB A 9./10.2019). Demgegenüber stehen eine hohe Arbeitslosigkeit und ein geringes Jobangebot (WRAPA 9./10.2019; vergleiche EMB B 9./10.2019). Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleichwertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung von Angestellten. Im formalen Sektor bleiben Frauen unterrepräsentiert (DFAT 3.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Internationalen Beobachtern zufolge sind Frauen im Rahmen traditioneller und religiöser Praktiken mit erheblicher wirtschaftlicher Diskriminierung konfrontiert (DFAT 3.12.2020). Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) usw. Straftatbestände dar (VA 20.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Durchgesetzt wird das Gesetz von NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons). Mit Stand Jänner 2021 haben 20 Bundesstaaten das VAPP ratifiziert: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bauchi, Benue, Cross Rivers, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, FCT, Kaduna, Kwara, Lagos, Nasarawa, Ogun, Osun, Oyo, Plateau, Yobe. Mit selbem Stand sind 61 Fälle anhängig seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr
  3. Es kam in diesem Zeitraum seit Inkraftreten bis Jänner 2021 zu fünf Verurteilungen auf Grundlage des VAPP (VA 20.1.2021).Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) usw. Straftatbestände dar (VA 20.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Durchgesetzt wird das Gesetz von NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons). Mit Stand Jänner 2021 haben 20 Bundesstaaten das VAPP ratifiziert: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bauchi, Benue, Cross Rivers, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, FCT, Kaduna, Kwara, Lagos, Nasarawa, Ogun, Osun, Oyo, Plateau, Yobe. Mit selbem Stand sind 61 Fälle anhängig seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr
  4. Es kam in diesem Zeitraum seit Inkraftreten bis Jänner 2021 zu fünf Verurteilungen auf Grundlage des VAPP (VA 20.1.2021). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert, die Polizei schreitet oft nicht ein. In ländlichen Gebieten zögern Polizei und Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht übersteigt. Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Für häusliche Gewalt sieht das Gesetz [Anm.: VAPP] eine Haftstrafe von maximal drei Jahren sowie eine Geldstrafe oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 30.3.2021). Im Falle von häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, jedoch besteht das Risiko, dass die Betroffene wieder nach Hause geschickt wird (LHRL 9./10.2019; vgl. LNGO A 9./10.2019). Sollte eine Frau hingegen verletzt sein, würde der Ehemann inhaftiert werdenRisiko, dass die Betroffene wieder nach Hause geschickt wird (LHRL 9./10.2019; vergleiche LNGO A 9./10.2019). Sollte eine Frau hingegen verletzt sein, würde der Ehemann inhaftiert werden (LHRL 9./10.2019). Abuja verzeichnet die höchste Rate von häuslicher Gewalt, auch aus diesem Grund gibt es aber in Abuja viele von Frauen geführte Haushalte. Auch in anderen Städten wie Lagos oder Port Harcourt sind Frauen nun besser sensibilisiert und verlassen Beziehungen, in denen Missbrauch vorkommt. Sie können allerdings vermehrt Stalking, Gewalt oder gar Ermordung durch den Ex-Partner ausgesetzt sein. In ländlichen Gegenden ist die Sensibilisierung der Frauen weniger vorangeschritten, und es ist für sie schwieriger, sich Gewalt in der Beziehung zu entziehen (WRAPA 9./10.2019). Vergewaltigung steht unter Strafe.

Bundesgesetz [Anm.: VAPP] beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft für Straftäter, die älter als 14 Jahre alt sind. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sorgen Schutzbeamte, die sich mit Gerichten koordinieren, dafür, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche Gerichte dazu ermächtigt, Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Da das Bundesgesetz [Anm.: VAPP] bis dato aber nur in bestimmten Bundesstaaten ratifiziert wurde, gelten in den meisten Vergewaltigungsfällen bundesstaatliche strafrechtliche Regelungen. Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass 9% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 sexueller Gewalt ausgesetzt waren (USDOS 30.3.2021). Das Bundesgesetz kriminalisiert seit 2015 weibliche Genitalverstümmlung (FGM/C) auf nationaler Ebene [Anm.:VAPP] (USDOS 30.3.2021; GIZ 12.2020b). Die Regierung verabschiedete im Jahr 2020 eine überarbeitete nationale Strategie zur Bekämpfung von FGM (USDOS 30.3.2021). Verschiedene Aufklärungskampagnen versuchen, einen Bewusstseinswandel einzuleiten. Bei der Verbreitung gibt es erhebliche regionale Unterschiede. In einigen – meist ländlichen – Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd ist die Praxis weit verbreitet, im Norden eher weniger (AA 5.12.2020). Die Verbreitung von FGM ist jedenfalls zurückgegangen (NHRC 9./10.2019; vgl. LHRL 9./10.2019; WRAPA 9./10.2019).9./10.2019; vergleiche LHRL 9./10.2019; WRAPA 9./10.2019). Für Opfer von FGM/C bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM/C bedroht sind, gibt es Schutz und/oder Unterstützung durch staatliche Stellen und NGOs, obwohl davon auszugehen ist, dass es schwierig ist, außerhalb des FCT staatlichen Schutz zu erhalten. Die Verfassung und Gesetze sehen interne Bewegungsfreiheit für alle vor, unabhängig von Alter oder Geschlecht. Die Bewegungsfreiheit von Frauen und Kindern aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt (UKHO 8.2019). Je gebildeter die Eltern, desto unwahrscheinlicher ist es, dass sie ihre Kinder beschneiden lassen. Wenn der Vater die Mutter bei ihrer Weigerung, das gemeinsame Kind beschneiden zu lassen, unterstützt, dann können die Eltern dies auch verhindern. Allerdings gab es v.a. in der Vergangenheit Einzelfälle, wo Großeltern ein Kind beschneiden ließen (NHRC 9./10.2019). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevant e_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf , Zugriff 17.5.2021 • BS - Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2029575/country_report_2020_NGA.pdf , Zugriff 28.5.2021 • DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (3.12.2020): DFAT Country Information Report Nigeria, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/dfat-country-information-report-nigeria-3- december-2020.pdf , Zugriff 18.8.2021 • EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Country Guidance: Nigeria, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf , Zugriff 20.4.2020 • EMB A - westliche Botschaft A (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • EMB B - westliche Botschaft B (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/ , Zugriff 18.6.2021 • LHRL - Lokaler Menschenrechtsanwalt (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokkumentation auf • LNGO A - Repräsentantin der lokalen NGO A (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • NHRC - National Human Rights Commission [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf , Zugriff 18.11.2020 • UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (8.2019): Country Information and Guidance Nigeria: Nigeria:Female Genital Mutilation (FGM), https://assets.publishing.service.gov.uk/gover nment/uploads/system/uploads/attachment_data/file/825243/Nigeria_-_FGM_-_CPIN_-_v2.0__A ugust_2019_.pdf , Zugriff 22.6.2021 40 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html , Zugriff 26.5.2021 • VA - Vertrauensanwalt der ÖB Abuja (20.1.2021): Bericht des VA, übermittelt via e-mail am 21.1.2021, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • Vanguard (10.3.2019): Our gods will destroy you; Oba of Benin curse human traffickers, https: //www.vanguardngr.com/2018/03/gods-will-destroy-oba-benin-curse-human-traffickers/ , Zugriff 20.4.2020 • WRAPA - Anisa Ari, Snr. Program Coordinator; Umma Rimi, Programme Officer, NGO Women’s Rights Advancement and Protection Alternative (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.2.4. (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel

zweier Quellen einer FFM der Staatendokumentation im Oktober 2019 müssen Frauen, um einen Mietvertrag abzuschließen, einen männlichen Bürgen beibringen (WRAPA 9/10.2019; vgl. LNGO A 9/10.2019). Dies kann ein Freund, ein Kollege, oder ein Verwandter sein (WRAPA 9/10.2019).

einer anderen Quelle ist es für Frauen in Abuja kein Problem, alleine zu leben oder zu arbeiten (LNGO B 9/10.2019). Auch andere Quellen bestätigen, dass es für alleinstehende Frauen möglich ist, alleine zu leben und eine Wohnung zu mieten (EMB D 9./10.2019; vgl. EMB B 9/10.2019). Die Situation für alleinstehende Frauen ist allerdings schwierig. Sozialer Druck in Hinblick auf ein traditionelles Rollenbild besteht (WRAPA 9./10.2019). Üblicherweise ist es für Frauen und alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden (WRAPA 9.10.2019; vgl. EMB A 9./10.2019; EMB B 9./10.2019). Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (EMB A9./10.2019). Demgegenüber stehen eine hohe Arbeitslosigkeit und ein geringes Jobangebot (WRAPA 9./10.2019; vgl. EMB B 9./10.2019).

zweier Quellen einer FFM der Staatendokumentation im Oktober 2019 müssen Frauen, um einen Mietvertrag abzuschließen, einen männlichen Bürgen beibringen (WRAPA 9/10.2019; vergleiche LNGO A 9/10.2019). Dies kann ein Freund, ein Kollege, oder ein Verwandter sein (WRAPA 9/10.2019).

einer anderen Quelle ist es für Frauen in Abuja kein Problem, alleine zu leben oder zu arbeiten (LNGO B 9/10.2019). Auch andere Quellen bestätigen, dass es für alleinstehende Frauen möglich ist, alleine zu leben und eine Wohnung zu mieten (EMB D 9./10.2019; vergleiche EMB B 9/10.2019). Die Situation für alleinstehende Frauen ist allerdings schwierig. Sozialer Druck in Hinblick auf ein traditionelles Rollenbild besteht (WRAPA 9./10.2019). Üblicherweise ist es für Frauen und alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden (WRAPA 9.10.2019; vergleiche EMB A 9./10.2019; EMB B 9./10.2019). Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (EMB A9./10.2019). Demgegenüber stehen eine hohe Arbeitslosigkeit und ein geringes Jobangebot (WRAPA 9./10.2019; vergleiche EMB B 9./10.2019). Nigeria verfügt über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EU-Staaten bei der Reintegration (ÖB 10.2020). Die Agentur ist außerdem für die Bekämpfung des Menschenschmuggels zuständig. Sie hat nach eigenen Angaben zwischen April 2019 und März 2020 von 934 (2018-2019: 938) angezeigten Fällen von Menschenhandel 210

(192)untersucht, 64
(64)Individuen strafrechtlich verfolgt und die Verurteilung von 27
(43)Schleusern erreicht (AA 5.12.2020). NAPTIP ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen und bietet unter anderem um 2.000 US-Dollar mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) und Berufstraining für ehemalige Zwangsprostituierte an (ÖB 10.2020). Es gibt außerdem einige NGOs, die für zurückkehrende Frauen Unterstützung anbieten (EMB D 9./10.2019). Generell gibt es neben NAPTIP noch andere NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt der Fokus aber auf Menschenhandel (NHRC 9./10.2019). NAPTIP verfügt in Nigeria über mehrere Shelters, vermittelt Frauen aber auch an andere Organisationen – etwa MeCAHT oder WOTCLEF – weiter (NAPTIP 9./10.2019). Vom Office of the Special Adviser to the President on Relations with Civil Society erhielt die österreichische Botschaft eine Liste mit 203 auf Seriosität/Bonität geprüften NGOs, die sich um Rehabilitierung, Fortbildung und medizinische Betreuung/Versorgung sämtlicher Bevölkerungsgruppen des Staates bemühen. Darin werden regionale bzw. das ganze Staatsgebiet umfassende Organisationen aufgelistet, die sich um Witwen, Vollwaisen, minderjährige Mütter, alleinstehende Frauen, Albinos, HIV-Positive, Ex-Häftlinge, Häftlinge, Prostituierte, Alphabetisierung, FGM oder Opfer häuslicher Gewalt bemühen. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen, Waisen sowie körperlich und geistig Behinderte. Zusätzlich unterstützen Gattinnen der Gouverneure eigene „pet projects“. Die bekannteste Vertreterin ist Dr. Amina Titi Atiku Abubakar, Gründerin und Vorsitzende der NGO WOTCLEF, die es bis zur Akkreditierung durch die UN gebracht hat und zahlreiche Projekte im Frauenbereich unterstützt (ÖB 10.2020). Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind alleinstehende Frauen oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 5.12.2020). Die Verfassung und Gesetze sehen interne Bewegungsfreiheit für alle vor, unabhängig von Alter oder Geschlecht. Die Bewegungsfreiheit der Frauen und Kindern aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt (UKHO 8.2019). Auch im Allgemeinen dürfte der Wechsel des Wohnortes für alleinstehende Frauen ohne Zugang zu einem unterstützenden Netzwerk schwieriger sein (UKHO 3.2019b). Eine Auswahl spezifischer Hilfsorganisationen für Frauen: African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: info@awegng.org , aweg95@yahoo.com , nosaalades elu@yahoo.co.uk (AWEG o.d.a). Die AWEG ist eine ausschließlich weibliche, nicht profitorientierte NGO. Zielgruppe sind Frauen und Jugendliche. Spezielle Programme zielen darauf ab, Frauen beim Erwerb von Fähigkeiten im Bildungsbereich sowie im sozialen, ökonomischen und politischen Bereich zu unterstützen. AWEG führt Studien zu geschlechtsspezifischer Gewalt durch (AWEG o.D.b). Women Aid Collective (WACOL), No 9 Matthias Ilo Avenue, New Haven Extension by Akanu Ibia Airport Flyover, Enugu State. Tel: +234 9060002128, Email: wacolnig@gmail.com , wacolnig@yahoo.com . WACOL ist eine Wohltätigkeitsorganisation und bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste (WACOL o.D.). Women Advocates Research and Documentation Center (WARDC), 9b james Oluleye Crescent (Harmony Enclave), off Adeniyi Jones by Koko bus stop, Ikeja, Lagos State, +
(123)443-769-456, Email: info@wardcnigeria.org (WARDC o.d.a). WARDC ist eine Frauenrechts-NGO für weibliche Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und anderer Menschenrechtsverletzungen. Ca. sechs Frauen pro Woche werden diesbezüglich in rechtlicher und sozialer Hinsicht beraten (WARDC o.d.b.). Womens Health and Equal Rights Initiative (WHER), Adresse nicht online verfügbar, +234 818 645 7675, Email: wher@whernigeria.org WHER ist eine NGO zur Unterstützung von Frauen im Allgemeinen und von Frauen, die Angehörige einer sexuellen Minderheit sind (WHER o.d.). The Women’s Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel: +234 8033188767, +2349134197431, +234 8037190133, +234 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com , info@womenconsortiumofnigeria.org (WOCON o.D.a). WOCON ist eine gemeinnützige NGO, die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Ziel ist die Aufklärung bezüglich Menschenhandel und der Kampf gegen den Menschenhandel (WOCON o.D.b). Women’s Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA): 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email:Aminu Kano Way, Wuse römisch zwei Abuja, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com , wrapa399@yahoo.com . WRAPA ist eine Organisation, die bundesweit für Frauenrechte eintritt. Aktivitäten umfassen kostenfreie Rechtsberatung, Ausbildung, Mobilisation, Sensibilisierung und Meinungsbildung bezüglich rechtlicher Reformen. Jede Frau, die in irgendeiner Form einen Eingriff in ihre Rechte bzw. eine Diskriminierung erlitten hat, kann in den Genuss der Unterstützung von WRAPA kommen (WRAPA, o.D.). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevant e_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf , Zugriff 17.5.2021 • AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): AWEG - Contact Information, https://aweg ng.org/contact-us/ , Zugriff 22.6.2021 • AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.b): AWEG - About Us, https://awegng.org/abo ut-us/ , Zugriff 22.6.2021 • EMB A - westliche Botschaft A (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • EMB B - westliche Botschaft B (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • EMB D - westliche Botschaft D (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • LNGO A - Repräsentantin der lokalen NGO A (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • LNGO B - Repräsentantinnen der lokalen NGO B (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • NAPTIP - National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • NHRC - National Human Rights Commission [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf , Zugriff 28.5.2021 • UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (3.2019b): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/sy 43 stem/uploads/attachment_data/file/794323/CPIN_-_Nigeria_-_Internal_relocation.PDF , Zugriff 22.6.2021 • UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (8.2019): Country Information and Guidance Nigeria: Nigeria:Female Genital Mutilation (FGM), https://assets.publishing.service.gov.uk/gover nment/uploads/system/uploads/attachment_data/file/825243/Nigeria_-_FGM_-_CPIN_-_v2.0__A ugust_2019_.pdf , Zugriff 22.6.2021 • WACOL - Women Aid Collective (o.D.): Homepage, https://wacolnigeria.org/ , Zugriff 22.6.2021 • WARDC - Women Advocates Research and Documentation Center (o.d.a): WARDC - Contact us, http://wardcnigeria.org/contact-us/ , Zugriff 22.6.2021 • WARDC - Women Advocates Research and Documentation Center (o.d.b): WARDC - About us, http://wardcnigeria.org/what-we-do/ , Zugriff 22.6.2021 • WHER - Womens Health and Equal Rights Initiative (o.d.): WHER about, https://whernigeria.org/ about/ , Zugriff 22.6.2021 • WOCON - Women’s Consortium of Nigeria (o.D.a): WOCON - Contact, http://womenconsortiumo fnigeria.org/?q=content/contact , Zugriff 22.6.2021 • WOCON - Women’s Consortium of Nigeria (o.D.b): WOCON - About us, http://womenconsortiumo fnigeria.org/?q=about-us , Zugriff 22.6.2021 • WRAPA - Women’s Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.): FAQ, https://wrapanig eria.org/faq/ , Zugriff 22.6.2021 1.2.5. Grundversorgung Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im 4. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 16.6.2021). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2020). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent.

Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2020). Mit Stand August 2020 benötigen

UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 12.2020b). Die letzten offiziellen Zahlen dazu stammen aus dem

  1. Quartal
  2. Demnach waren damals 42 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seither werden Arbeitslosenzahlen, angeblich aus Kostengründen, nicht mehr veröffentlicht. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen (ÖB 10.2020). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vgl. BS 2020).auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2020). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2020). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevant e_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf , Zugriff 17.5.2021 • BS - Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2029575/country_report_2020_NGA.pdf , Zugriff 18.5.2020 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/ , Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] • HumAngle (11.8.2020): Number of People Requiring Humanitarian Aid in North-East Nigeria Highest in Five Years, https://humanglemedia.com/number-of-people-requiring-humanitarian-aid-in-n orth-east-nigeria-highest-in-five-years/ , Zugriff 6.8.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf , Zugriff 28.5.2021 • WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.6.2020): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko. at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html , Zugriff 23.8.2021 1.2.6. Medizinische Versorgung Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vgl. ÖB 10.2020). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 3.8.2021). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zuLandes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vergleiche ÖB 10.2020). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 3.8.2021). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2020). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2020). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2020).Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2020). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 5.12.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 5.12.2020). In Nigeria stehen 250 Psychiater für eine Bevölkerung von 200 Millionen Menschen zur Verfügung (Devex 29.9.2020). Es gibt weniger als 15 auf psychische Erkrankungen spezialisierte Spitäler (IRB 12.1.2020) und 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 5.12.2020). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor (AA 5.12.2020). Die Rate der im NHIS versicherten Personen ist von 10 Prozent (5,6 Millionen Nigerianer) vor zehn Jahren auf 1,72 Prozent (eine Million Nigerianer) in aktualisierten Statistiken [Stand: 2020] gefallen. 90 Prozent der Nigerianer sind nicht versichert. 3-5 Prozent der Bevölkerung sind in irgendeiner Form krankenversichert (TG 25.9.2020). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 12.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 5.12.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2020). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 5.12.2020).

Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2020). Apotheken und in geringerem Maße v.a. private Kliniken verfügen über eine Auswahl essentieller Medikamente. Hier sind die gängigen Antiphlogistika und Schmerzmittel sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente für Herz-Kreislauferkrankungen und zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden erhältlich (AA 5.12.2020). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2020). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 5.12.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2020). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 12.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2020). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 22.8.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.8.2021): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#con tent_5 , Zugriff 3.8.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevant e_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf , Zugriff 18.11.2020 58 • Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (22.8.2021): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/ covid-19/ , Zugriff 23.8.2021 • Devex (29.9.2020): Short of mental health professionals, Nigeria tries a new approach, https: //www.devex.com/news/short-of-mental-health-professionals-nigeria-tries-a-new-approach-98176 , Zugriff 3.8.2020 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/ , Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] • HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chainedabused , Zugriff 3.8.2021 • IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (12.1.2020): Response to information request, https://www.justice.gov/eoir/page/file/1342146/download , Zugriff 3.8.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf , Zugriff 28.5.2021 • TG - The Guardian (25.9.2020): Over 170 million Nigerians without health insurance, https://guar dian.ng/features/over-170-million-nigerians-without-health-insurance/ , Zugriff 3.8.2021 • VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.2.

  1. Rückkehr Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2020). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2020). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2020) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2020).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2020). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2020) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2020). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2020). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 5.12.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf ,Zugriff 17.5.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf , Zugriff 28.5.2021 1.
  2. Zum Menschenhandel in Nigeria Auf Basis des aktuellen "EASO Country of Origin Information Report: Nigeria - Trafficking in Human Beings, April 2021", welcher als Aktualisierung des "EASO Country of Origin Information Report: Nigeria - Sex Trafficking of women, October 2015" (im Folgenden: EASO-Bericht 2015) sowie von Kapitel 3.16 des "EASO Country of Origin Information Report: Nigeria - Targeting of Individuals, November 2018" zu verstehen ist, wird Folgendes festgestellt: 1.3.
  3. Allgemeines zum Menschenhandel in Nigeria: Nigeria ist ein Herkunfts-, Transit- und Zielland für Opfer von Menschenhandel. Im Jahr 2003 wurde das Gesetz zum Verbot des Menschenhandels (Trafficking in Persons (Prohibition) Law Enforcement and Administration Act; im Folgenden: TIPLEAA) verabschiedet, welches die rechtliche Grundlage für die Bekämpfung des Menschenhandels in Nigeria darstellt und 2015 umfassend novelliert wurde. Durch dieses Gesetz wurde auch eine Nationale Agentur für das Verbot des Menschenhandels (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons; im Folgenden: NAPTIP) eingerichtet, um die Bestimmungen des TIPLEAA durchzusetzen. Internationale Organisationen und Experten stimmen weitgehend darin überein, dass die nigerianische Regierung auf Bundes- und Bundesstaatsebene - insbesondere in Edo State - diverse Anstrengungen unternommen hat, um gegen den Menschenhandel vorzugehen. Quellen stellten jedoch ebenso fest, dass diesem Eingeständnis nicht die Bereitstellung angemessener Ressourcen für einen effizienten Kampf gegen den Menschenhandel gefolgt ist. Positive Entwicklungen in den letzten Jahren können u.a. in den Bemühungen um die Erarbeitung eines neuen nationalen Aktionsplans gegen Menschenhandel und der Einrichtung mehrerer staatlicher Task Forces zu dieser Thematik erkannt werden. Nigeria fungiert als Quellland für Menschenhandel in Nachbarländer, Zielländer in Nordafrika und dem Nahen Osten, die EU und osteuropäische Länder wie Russland. Im Jahr 2020 identifizierte das US-Außenministerium nigerianische Opfer von Menschenhandel in mindestens 36 anderen Ländern. Im Jahr 2019 brachte NAPTIP nigerianische Opfer aus achtzehn verschiedenen Ländern in ihren Herkunftsstaat zurück. Die meisten Opfer, die von NAPTIP aus Ausbeutungssituationen in Drittländern gerettet wurden, befanden sich in Nachbarländern (Mali, Niger und Elfenbeinküste), Libyen, Russland und verschiedenen Ländern im Nahen Osten. Nigerianische Frauen und Mädchen landeten häufig in der Prostitution oder in der häuslichen Sklaverei. Speziell im Hinblick auf den Sexhandel ist Quellen zu entnehmen, dass die Schleppernetzwerke ihren Modus Operandi angepasst haben und sich vermehrt auf die Nachbarländer und den Nahen Osten als Zielländer fokussieren, da es schwieriger geworden ist, nigerianische Frauen über die zentrale Mittelmeerroute nach Europa zu schleusen und ein nicht unerheblicher Teil der Opfer auf dem Weg nach Europa mittlerweile für Monate oder gar Jahre in Libyen festsitzt. 1.3.
  4. Zum grenzüberschreitenden Menschenhandel aus Nigeria nach Europa: Die EU beherbergt eine erhebliche Anzahl nigerianischer Opfer des Menschenhandels. Nach einem Höhepunkt der Ankünfte nigerianischer Migranten in Italien zwischen 2015 und 2017 zeigen Daten aus dem Jahr 2019 jedoch, dass der Zustrom aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage in Libyen und neuer Maßnahmen zur Eindämmung der Migration nach Italien, einschließlich der Unterstützung der libyschen Küstenwache, stark zurückgegangen ist. Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) kamen zwischen 2017 und Mitte 2020 insgesamt 465.250 irreguläre Migranten nach Europa (sowohl auf dem Land- als auch auf dem Seeweg), wobei hiervon 20.348 Personen aus Nigeria stammten. Während des Berichtszeitraums führte Nigeria nach wie vor die Liste der Herkunftsländer von (identifizierten) Nicht-EU-Opfern des Menschenhandels in der EU an, ebenso wie die Liste der Nicht-EU-Staaten mit dem höchsten Anteil an Opfern des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (68 % dieser Opfer). Die Mehrheit (92 %) der identifizierten nigerianischen Opfer von Menschenhandel in EU-Ländern waren Frauen. Diese stammten überwiegend aus dem Süden Nigerias, insbesondere aus Edo State, dessen Hauptstadt Benin City in den letzten Jahrzehnten die zentrale Drehscheibe für den Sexhandel von Nigeria nach Europa war. Der EASO-Bericht 2015 zeigte, dass die meisten Frauen, die aus Edo gehandelt wurden, den Bini, der dominierenden ethnischen Gruppe in Edo, angehörten. Sie waren überwiegend zwischen 17 und 28 Jahre alt, wobei ein großer Teil der Opfer der Altersgruppe der 18- bis 20-Jährigen angehörte. Die meisten dieser Frauen und Mädchen waren Analphabetinnen oder hatten nur die Sekundarschulstufe abgeschlossen, stammten aus instabilen Familienverhältnissen und erlebten wirtschaftliche Not, gehörten jedoch nicht zu den ärmsten Schichten der Edo-Gesellschaft, sondern eher zur unteren Mittelschicht. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich dieses Profil der aus Edo nach Europa gehandelten Frauen seit 2015 wesentlich verändert hätte. Eine bemerkenswerte Entwicklung während des Berichtszeitraums war eine teilweise Verlagerung der Rekrutierungsgründe für Menschenhändler. Einige Medienberichte erweckten den Eindruck, dass dies auf die 2018 getroffene Entscheidung des Oba (traditioneller religiöser Herrscher) von Benin zurückzuführen sei, den Sexhandel zu verfluchen und die Eide aufzuheben, die bisherige Opfer von Sexhandel dazu verpflichteten, die Schulden bei ihren Menschenhändlern zu begleichen. Da sich der Einfluss des Oba jedoch nur auf das Volk der Bini erstreckt, das seine Autorität anerkennt, deuteten in Benin City ansässige NGOs an, dass die Menschenhändler ihre Rekrutierungsgebiete teilweise in andere Bundesstaaten verlagern oder nunmehr vermehrt Frauen mit anderer Volksgruppenzugehörigkeit rekrutieren. Eine im Jahr 2020 durchgeführte Untersuchung mit (zurückgekehrten) Opfern von Menschenhandel in Benin City ergab, dass Edo State nach wie vor ein wichtiger Ausgangspunkt für Opfer von Sexhandel ist, aber viele der Frauen und Mädchen, die durch Benin City reisen, nicht aus Edo selbst stammen. Quellen ermittelten eine Zunahme von weiblichen Opfern, die für den Sexhandel in Richtung Europa bestimmt sind, aus den südlichen Bundesstaaten Delta, Ekiti und Ondo, aber auch aus dem nördlichen Bundesstaat Kano. Ein Bericht identifizierte den Bundesstaat Anambra als wichtigen Ausgangspunkt für irreguläre nigerianische Migranten und wies darauf hin, dass die Stadt Onitsha im Bundesstaat Akwa Ibom das Potenzial hat, zu einer Drehscheibe für irreguläre Migration zu werden. Es ist jedoch noch zu früh, die genauen Auswirkungen der Entscheidung des Oba abzuschätzen. Da außerdem die Ankunft von Nigerianern in der EU seit 2018 zurückgegangen ist, halten es die Quellen für unwahrscheinlich, dass die Maßnahmen des Oba das demografische Profil nigerianischer weiblicher Opfer von Menschenhandel in der EU wesentlich verändert hätten. Verschiedene Organisationen, die mit nigerianischen weiblichen Opfern von Menschenhandel in Europa arbeiten, bestätigten, dass sie nach wie vor hauptsächlich auf Opfer aus Edo State und anderen Teilen Südnigerias stießen. 11 % aller (männlichen und weiblichen) nigerianischen Menschenhandelsopfer, die zwischen 2017 und 2018 in der EU identifiziert wurden, waren minderjährig. Armut und damit verbundene Probleme sind nach wie vor die Hauptursache für Menschenhandel - und Migration im Allgemeinen - vom Süden Nigerias nach Europa. Quellen legen darüber hinaus nahe, dass viele Opfer des Menschenhandels aus dysfunktionalen, von Missbrauch geprägten Familienverhältnissen stammen. Töchter aus alleinerziehenden und polygamen Haushalten sind besonders gefährdet, Opfer von Menschenhandel zu werden. Verschiedene Quellen gaben zudem an, dass die Tradition, Mädchen/Frauen der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) zu unterziehen, ein Faktor sei, der die Anfälligkeit der Mädchen für Menschenhandel erhöhe und dass Menschenhändler Mädchen/Frauen ausbeuten, die versuchen würden FGM zu entkommen und alleine in großen städtischen Zentren landen. Geschlechterungleichheit und die Vorstellung, dass Töchter Opfer für das wirtschaftliche Wohlergehen ihrer Familien bringen sollten, tragen ebenfalls zu hohen Raten von Sexhandel aus Edo State bei. Untersuchungen ergaben, dass vielen Opfern aus Edo State bewusst war, dass sie in Europa in der Sexindustrie arbeiten werden und die Bürger des Edo State generell sehr gut über die Problematik informiert sind und wissen, was Sexhandel mit sich bringt. Sexhandel wird in Edo State nicht unbedingt als etwas Schlechtes angesehen. Viele Angehörige der armen Bevölkerungsschichten sowie der unteren Mittelschichten von Benin City betrachten tatsächlich den Umstand, ein Familienmitglied im Ausland zu haben, als einzige Möglichkeit, um soziale Mobilität zu erreichen. Diese Haltung gilt insbesondere im Hinblick auf (erstgeborene) Töchter, von denen erwartet wird, dass sie sich für das wirtschaftliche Wohlergehen der Familie aufopfern. Die Tatsache, dass es Opfern von Menschenhandel noch in einem frühen Stadium ihres Aufenthalts in Europa gelang, Geldüberweisungen nach Hause zu tätigen, und dass viele von ihnen soziale Medien nutzten, um ein positives Bild ihrer Lebensumstände zu zeichnen, trug dazu bei, die Vorstellung aufrechtzuerhalten, dass Menschenhandel ein Weg in eine bessere Zukunft sein kann. Die offene Zurschaustellung von Wohlstandsgewinnen aufgrund von Sexhandel in Benin City/Edo State sind Faktoren, die die Familien von und die Frauen/Mädchen teils selbst ermutigen, Menschenhändler aufzusuchen. In vielen Fällen betrachten sich diejenigen, die von internationalen Organisationen und den nigerianischen Behörden als Opfer von Sexhandel angesehen werden, nicht unbedingt selbst als solche. Allerdings scheinen Frauen/Mädchen nicht immer die Dauer ihrer Ausbeutung und die tatsächliche Höhe der Schulden, welche sie an Menschenhändler zurückzahlen müssen, vollständig zu erfassen und stellt für sie ein vorgeschlagener Kredit von 30.000 bis 60.000 Euro oft nur einen abstrakten Betrag dar, von dem sie denken, dass sie ihn in kürzester Zeit zurückverdienen könnten. Jüngst ergaben Untersuchungen, dass der große Zustrom von Rückkehrern aus Libyen dazu beigetragen hat, das Bewusstsein in Nigeria über die Gefahren des Sexhandels zu schärfen. Die Tatsache, dass die Überfahrt nach Europa in den letzten Jahren sehr schwierig geworden ist, hielt Edo-Frauen - und andere nigerianische Migranten - zunehmend davon ab, sich auf die Reise nach Europa zu begeben, was sie jedoch nicht davon abgehalten hat, Benin City zu verlassen und vermehrt zu anderen Zielen reisen. 1.3.
  5. Modi Operandi nigerianischer Menschenhändler zur sexuellen Ausbeutung von Frauen in Europa: Der Sexhandel mit Frauen aus Nigeria besteht aus drei Phasen: der Anwerbung, der Reise nach Europa, und der sexuellen Ausbeutung in Europa. Laut dem EASO-Bericht 2015 war den meisten Quellen zu entnehmen, dass sogenannte "Madams", nigerianische Frauen, die meist in der Vergangenheit als Prostituierte gearbeitet haben und/oder selbst Opfer sexueller Ausbeutung in Europa waren, im Zentrum der Menschenhändler-Netzwerke standen. Sie initiierten die Rekrutierung der Opfer, finanzierten ihre Reise und überwachten deren Ausbeutung in Europa. Dem Bericht war zu entnehmen, dass Madams oft in Paaren operierten, wobei eine in Europa und die andere in Nigeria ansässig war. Die Madams griffen meist auf die Unterstützung von Gruppen der organisierten Kriminalität mit Vertretern in Zielorten entlang der Menschenhandelsroute und in Europa zurück, um die Reise der weiblichen Opfer des Menschenhandels von Nigeria in die EU zu erleichtern. Verschiedene strafrechtliche Ermittlungen gegen nigerianische Menschenhändlerringe in Europa bestätigten die anhaltende Bedeutung dieses Modells, das sich auf diese weiblichen Menschenhändlerinnen bei der Organisation des Sexhandels von Nigeria nach Europa konzentrierte. Einige neuere Gerichtsverfahren stellen die anhaltende Bedeutung dieses Modells jedoch in Frage. Madams sind auch in Libyen ansässig, wo nigerianische Opfer des Sexhandels auf ihrem Weg nach Europa sexuell ausgebeutet werden oder wo Libyen bereits als Endziel fungiert. Madams in Italien und Libyen kooperieren und/oder beteiligen sich an einem wechselseitigen Prozess des Verkaufs und Kaufs nigerianischer Frauen und Mädchen. Einige Untersuchungen deuten darauf hin, dass Madams aufgrund der Entwicklungen in Libyen, wo libysche Kriminelle und bewaffnete Gruppen nigerianische Frauen/Mädchen in ihre Gewalt bringen, sobald sie die Grenze überqueren, an Einfluss verloren haben. Diese libyschen Akteure sollen u.a. nigerianische Frauen sexuell ausbeuten und deren Familienangehörige in der Heimat oder Madams in Italien zu Lösegeldzahlungen im Austausch für ihre Befreiung zwingen. Andere Quellen gaben an, dass nigerianische Menschenhandelsnetzwerke, welche Vertreter in Libyen haben, es geschafft haben, Vereinbarungen mit libyschen Kriminellen zu treffen, und auch zunehmend für den Handel von Personen anderer (westafrikanischer) Nationalitäten verantwortlich zeichnen. Madams sind in verschiedenen Stadien des Menschenhandels auf die Dienste anderer - meist männlicher - Personen angewiesen. Die Einblicke in die Beziehungen und die Machtdynamik zwischen Madams und Gruppen der organisierten Kriminalität sind unterschiedlich. Einige Quellen deuten darauf hin, dass die Madams in erster Linie auf unterstützende Dienste dieser Gruppen zurückgreifen. Europäische Strafverfolgungsbehörden äußerten die Vermutung, dass - vor allem in Italien - mächtige nigerianische Verbrecherbanden tatsächlich selbst für den Menschenhandel verantwortlich zeichnen würden. Anderen Quellen zufolge kontrollieren Gruppen der organisierten Kriminalität einige der Gebiete, in denen Madams ihr Prostitutionsgeschäft betreiben, und verlangen von diesen "Steuern" für das Recht, in diesen Gebieten tätig sein zu können, sind aber selbst nicht aktiv am Menschenhandel beteiligt. Der EASO-Bericht 2015 identifizierte verschiedene Modelle für die Rekrutierung von Frauen aus Benin City/Edo State im Besonderen. Er zitierte Quellen, die darauf hinwiesen, dass: 1) Frauen sich selbst an Menschenhändler wenden, 2) Familienmitglieder oder Bekannte sie mit Menschenhändlern in Kontakt bringen, oder 3) Frauen von Fremden auf der Straße angesprochen oder über soziale Medien angeworben werden. Jüngste Untersuchungen und Medienberichte bestätigen die anhaltende Existenz jedes dieser Modelle. Einige Quellen wiesen auf die Existenz eines vierten, stärker fragmentierten Modells hin, bei dem die Reise von Nigeria nach Europa nicht unbedingt von Anfang bis Ende von einer Madam/einem Menschenhändler kontrolliert und organisiert wird. Einige Forscher argumentieren, dass dieses Modell an Bedeutung gewonnen hat, weil die Madams aufgrund der unsicheren Lage in Libyen die Kontrolle über den Verlauf des Menschenhandels verloren haben und es aufgrund der Maßnahmen zur Unterbindung des Zustroms von Migranten über das Mittelmeer schwieriger geworden ist, Frauen nach Europa zu schleusen. Es sind auch Madams in Nigeria ansässig und rekrutieren selbst Frauen und Mädchen vor Ort. Ebenso reisen einige in Europa lebende Madams regelmäßig nach Nigeria, um Opfer zu rekrutieren, oder sie nutzen Mittelsmänner. Hierbei greifen sie u.a. auf Familienmitglieder in der Heimat, ehemalige Opfer von Menschenhandel oder verschiedene "professionelle Anwerber", darunter sogenannte "Burger" (auch bekannt als "Trolleys" oder Verbindungsmänner: Männer, die die Opfer während - eines Teils - der Reise begleiten), Scouter, Juju-Priester und christliche Pastoren zurück. Was die Opferseite betrifft, so zeigen aktuelle Studien und Medienberichte, dass das zweite Modell, bei dem Familienmitglieder oder andere Bekannte ein Mädchen dazu ermutigen, sich mit Menschenhändlern einzulassen, am häufigsten vorkommt. Laut Human Rights Watch gab die Mehrheit von 76 befragten Opfern von Menschenhandel an, dass sie von Menschen gehandelt wurden, die sie kennen, die ihre Verzweiflung ausnutzten und ihnen falsche Versprechungen über Möglichkeiten bezahlter Arbeit, Berufsausbildung und Schulbildung machten. Der Pathfinders Justice Initiative zufolge sind viele der Anwerber „im Allgemeinen nicht mit organisierten kriminellen Netzwerken verbunden und sind sich der Gefahren, die auf ihre Rekruten lauern, nicht bewusst“ und sind „zu einem großen Teil [...] wirklich motiviert, einer jungen Frau, die sie in bitterer Armut sehen, zu helfen, ein besseres Leben im Ausland zu finden“. Quellen unterscheiden generell zwischen zwei Arten von Reisebewegungen von Nigeria nach Libyen. Der erste Typus besteht aus "organisierten Fahrten", bei denen laut dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) „hochstrukturierte Menschenhändlernetzwerke anbieten, Kunden von ihrem Herkunftsland zur libyschen Küste oder sogar zu ihrem Wunschziel in Europa zu bringen“. Der andere Typus ist die schrittweise Reise, bei der „jeder Schleuser, Fahrer oder Vermittler individuell bezahlt wird und nur für einen Abschnitt der Reise von einem Ort zum anderen zuständig ist.“ Laut UNODC nutzen die meisten Migranten aus Westafrika nach Italien die zweite Option, mit Ausnahme von nigerianischen Frauen, die gehandelt werden. Dieses Modell der "organisierten Reise", das für den Sexhandel aus Benin City typisch ist, hat in der internationalen Forschung und Berichterstattung über den Sexhandel aus Nigeria die meiste Aufmerksamkeit erhalten. Experten weisen jedoch darauf hin, dass einige nigerianische Frauen, die als Opfer sexueller Ausbeutung endeten, ihre Reise tatsächlich selbst organisierten und sich auf Schlepper verließen, um nach Libyen und anschließend nach Europa zu gelangen, und zu Beginn ihrer Reise nicht in Schuldknechtschaft bei einer Madam waren. Verschiedene Quellen zufolge endeten jedoch viele der Frauen, die alleine ausreisten, in einer Art Schuldknechtschaft bei Schleppern, da ihnen während der Reise das Geld ausging, und/oder sie von ihren Schleppern ausgetrickst und an Menschenhändler verkauft wurden, was oft zu ihrer sexuellen Ausbeutung in sogenannten "Verbindungshäusern" in Libyen führte. Grundsätzlich sind die Reisebewegungen mittlerweile weniger organisiert als früher, auch im Hinblick auf die meisten der Frauen, deren Reise von Menschenhändlern finanziert wird. Laut der Forscherin und Autorin Rafaela Pascoal sowie der Pathfinders Justice Initiative ist auch die Phase der Anwerbung komplexer geworden. Beobachtungen zeigen, dass die Madams zunehmend erst gegen Ende der Reise, wenn die Opfer bereits in Libyen sind, Kontakt zu diesen aufnehmen. Pascoal identifizierte Fälle, in denen Mädchen, die von einer in Italien ansässigen Madam rekrutiert wurden, als sie sich noch in Nigeria befanden, den Kontakt zu dieser Madam verloren, sobald sie in Libyen waren, und schließlich von einer anderen in Italien ansässigen Madam aus Libyen rekrutiert wurden. Die akademischen Forscherinnen Sine Plambech und Irene Peano wiesen beide darauf hin, dass Menschenhändler teils ihre Opfer und deren Schulden auf dem Weg verkaufen. Die IOM fand ebenfalls heraus, dass Madams die Opfer des Menschenhandels untereinander verkaufen und dass dies insbesondere bei Frauen der Fall war, die in Libyen schwanger wurden. Das Aufnehmen und Zurückzahlen von Schulden ist ein zentrales Merkmal des Sexhandels von Benin City/Edo State nach Europa. Madams oder kriminelle Banden finanzieren die Reise der Menschenhandelsopfer nach Europa, verlangen jedoch von ihnen, dass sie bei ihrer Ankunft eine stark überhöhte Schuld durch Sexarbeit zurückzahlen. Diese Schulden belaufen sich schätzungsweise zumeist auf 30.000 bis 70.000 Euro. Aus dem EASO-Bericht 2015 geht hervor, dass sich die meisten Opfer von Menschenhandel aus Benin City/Edo State der Tatsache bewusst waren, dass sie eine Schuld zurückzahlen mussten, dass sie aber die tatsächliche (stark überhöhte) Höhe der Schulden nicht kannten oder verstanden. Dennoch ergaben Untersuchungen, dass viele Opfer von Menschenhandel in Europa versuchten, ihre Schulden vollständig zurückzuzahlen, auch wenn dies nur sehr wenigen gelang. Bis zumindest 2018 nutzten Menschenhändler aus Edo State das heimische Rechtssystem, das sich auf Eide und persönliche Gegenstände stützt (Juju), um Schuldenvereinbarungen mit den Opfern des Menschenhandels vor der Abreise zu besiegeln. Durch diese Eide versprachen die Menschenhändler den Opfern, ihre Reise nach Europa zu arrangieren, und die Opfer verpflichteten sich im Gegenzug, ihre Schulden zurückzuzahlen und keine Probleme zu machen, insbesondere nicht die Identität des/der Menschenhändler(s) an Strafverfolgungsbehörden preiszugeben. Der EASO-Bericht 2015 zitierte Erkenntnisse aus der akademischen Forschung, die vor einem sensationslüsternen Verständnis der Rolle von Juju-Zaubern und -Schwüren im Sexhandel in Nigeria warnt, das Juju als treibende Kraft hinter diesem Phänomen betrachtet und Juju-Rituale selbst als inhärent traumatisch darstellt. Die Forscher betonten, dass Juju zwar eingesetzt wird, um die Treue des Opfers zum Menschenhändler zu sichern, jedoch nicht als Mittel, um Frauen und Mädchen zum Sexhandel zu zwingen, und dass es erst angewendet wird, wenn sie sich bereits entschieden haben, nach Europa zu gehen. Der Akt des Ablegens eines Juju-Schwurs wird auch nicht notwendigerweise als einschüchternd empfunden, da Juju und Juju-Schwüre integraler Bestandteil des täglichen Lebens in Edo State sind. Die Forscher betonten auch, dass Juju nur eines der Mittel ist, die Menschenhändlern zur Verfügung stehen, um den Gehorsam eines Opfers zu garantieren, und dass nicht alle Opfer von Sexhandel in Nigeria Eide geschworen haben oder, wenn sie einen Eid geschworen haben, an dessen "magische Kraft" glauben. Juju kann jedoch zu einem Werkzeug des psychologischen Zwangs werden, sobald sich die Opfer weigern den Forderungen ihrer Menschenhändler nicht nachzukommen. Jüngste Untersuchungen zeigen, dass die persönlichen Gegenstände, die mitgenommen werden, wenn ein Menschenhandelsopfer seinen Treueeid leistet, hierbei eine zentrale Rolle spielen. Priester drohten den Opfern, ihre Gegenstände in Brand zu setzen, wenn sie ihre Schulden nicht zurückzahlen, was nach Ansicht der Opfer zum Tod durch Wahnsinn führen könnte. Eine der bemerkenswertesten Entwicklungen im Berichtszeitraum war die Entscheidung des Oba von Benin, welchem die Autorität über alle Juju-Priester im Bundesstaat Edo State zukommt, im Jahr 2018 den Menschenhandel zu verfluchen, alle Priester zu verfluchen, die Eide zwischen Menschenhändlern und ihren Opfern besiegelten, und alle früheren Juju-Eide, die von Opfern des Menschenhandels geleistet wurden, zu annullieren. Erste Berichte aus Nigeria und Europa zeigten, dass diese Entscheidung verschiedene Auswirkungen hatte. Juju-Priester in Edo State sollen aufgehört haben, Eide zu besiegeln und die Opfer und/oder ihre Familien aufgefordert haben, die persönlichen Gegenstände der Opfer abzuholen. Opfer von Menschenhandel in Europa haben zudem mehr Bereitschaft gezeigt, ihre Madams zu verlassen und sowohl mit den europäischen als auch mit den nigerianischen Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren. Reuters interviewte eine in Nigeria ansässige, bezahlte Anwerberin von potenziellen Opfern, die angab, dass sie aus Angst vor den Folgen des Fluchs aufgehört habe, Frauen und Mädchen zu rekrutieren. Diese Beobachtungen basieren jedoch größtenteils auf anekdotischer Evidenz und betreffen die Situation kurz nachdem der Oba den Fluch ausgesprochen hatte. Experten wiesen darauf hin, dass der Sexhandel von Benin City aus nicht aufgehört hat, und dass die derzeitige Frage wahrscheinlich eher darin besteht, welche Strategien kriminelle Gruppen einsetzen werden, um ihre Handlungen an die Erklärung des Oba anpassen, u.a. durch eine Verlagerung ihrer Rekrutierungsgebiete, da die Autorität des Oba nur vom Volk der Bini aus Edo State anerkannt wird, durch eine Verlagerung hin zu anderen Zwangstaktiken, um die Treue der Opfer zu ihren Menschenhändlern zu gewährleisten, einschließlich der Androhung und/oder Anwendung von Gewalt, oder durch die Nutzung von "heimlichen Eiden" oder Schreinen außerhalb von Edo State. Der Direktor einer nigerianischen NGO wies darauf hin, dass der Fluch des Oba nichts daran änderte, die Push-Faktoren zu beseitigen, die die Bewohner des Bundesstaates Edo zum Verlassen des Landes bewegen, was bedeutet, dass sie weiterhin nach Möglichkeiten suchen werden, ins Ausland zu gehen, auch über das Modell des Sexhandels. Quellen bestätigten, dass die Entscheidung des Oba den Opfern des Menschenhandels aus Edo State in Italien zwar die Möglichkeit bot, Situationen der Ausbeutung/Schuldknechtschaft zu entkommen, NGOs jedoch beobachteten, dass sich die Opfer anfangs zwar ermutigt fühlten, ihre Madams zu verlassen, der Mangel an ausreichenden Unterstützungsdiensten allerdings dazu führte, dass viele von ihnen wieder zu ihren Madams zurückkehrten. Darüber hinaus würden Menschenhändler in Europa über andere Mittel verfügen, um Frauen zu Gehorsam zu zwingen, etwa durch (Androhung von) Gewalt gegen die Opfer und ihre Familien oder die Drohung, Opfer ohne Dokumente bei den Behörden anzuzeigen. 1.3.
  6. Reisebewegungen nach und Sekundärmigration innerhalb Europas von Opfern des Menschenhandels: Untersuchungen ergaben, dass die für den Menschenhandel verantwortlichen Akteure ihren Fokus wechselnd auf unterschiedliche EU-Länder richten, was zu erheblichen Veränderungen bei der Zahl der nigerianischen Opfer von Menschenhandel führte, die in einzelnen EU-Mitgliedstaaten identifiziert werden konnten. Dem EASO-Bericht 2015 war zu entnehmen, dass die meisten nigerianischen Opfer des Menschenhandels die zentrale Mittelmeerroute über Niger und Libyen nutzten, um nach Italien zu gelangen, und verwies zudem auf eine untergeordnete Bedeutung der westlichen Mittelmeerroute nach Spanien. Im Jahr 2020 war dies immer noch der Fall. Während die erstmaligen Asylanträge von Nigerianern in Italien seit 2018 deutlich zurückgegangen sind, gab es keinen starken Anstieg der erstmaligen Anträge in Spanien. Einer europäischen NGO zufolge reist lediglich ein kleiner Teil der nigerianischen Opfer von Sexhandel immer noch per Flugzeug nach Europa ein. Zu den von Frontex

(2018)- in ihrer Datenbank über irreguläre Einreisen an den EU-Luftgrenzen - angegebenen wichtigsten Einreiseflughäfen gehörte auch Lagos (unter den ersten sechs). Theoretisch schützt das Modell der "organisierten Reise" die Opfer von Menschenhandel vor Gewalt und Ausbeutung auf dem Weg, da sie ihren Transit zum nächsten Zielort nicht selbst suchen und bezahlen müssen. Wie der EASO-Bericht 2015 jedoch bereits erwähnte, erlebten die von Menschenhandel betroffenen nigerianischen Frauen ein erhebliches Maß an sexuellem Missbrauch und Ausbeutung in sogenannten Verbindungshäusern oder Ghettos in Niger und Libyen, wo sie sich aufhielten, bevor sie den nächsten Teil ihrer Reise antraten. Entlang der zentralen Mittelmeerroute mussten nigerianische Migranten überdies Bestechungsgelder an korrupte Grenzbeamte zahlen, um weiterreisen zu können. Die Gesetzlosigkeit und unbeständige Sicherheitslage in Libyen seit 2011 „bietet einen fruchtbaren Boden für florierende illegale Aktivitäten wie Menschenhandel und Schlepperei und überlässt Migranten und geflüchtete Männer, Frauen und Kinder der Gnade zahlloser Räuber, die sie als Ware betrachten, die ausgebeutet und erpresst werden soll, um maximalen finanziellen Gewinn zu erzielen“, so das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR). Die Tatsache, dass es seit 2018 schwieriger geworden ist, Libyen zu verlassen, hat das Risiko für Migranten erhöht, ausgebeutet und misshandelt zu werden. Die Arten des Missbrauchs, von denen sowohl männliche als auch weibliche Migranten berichteten, waren vielfältig und umfassten körperliche Gewalt, Folter, Vergewaltigung/sexuelle Gewalt, erzwungene Inhaftierung, Entführung zur Erpressung von Lösegeld, Tötungen und verschiedene Formen der Ausbeutung. Frauen sind in Libyen besonders anfällig für sexuelle Ausbeutung durch Schlepper, wobei auch Berichte über Schwangerschaften als Folge von Vergewaltigungen und Abtreibungen unter unhygienischen Bedingungen existieren. Untersuchungen mit nigerianischen Migranten, die die westliche Mittelmeerroute benutzten, zeigten, dass die Schlepper unterwegs auch Gewalt anwenden, um die Frauen zum Gehorsam zu zwingen. Wie bereits erwähnt, sind die meisten illegalen nigerianischen Migranten in den letzten Jahren über die zentrale Mittelmeerroute nach Europa gereist, wobei Italien das bevorzugte Hauptzielland darstellte. Daten über (Erst-)Asylanträge von Nigerianern in EU-Ländern deuten jedoch darauf hin, dass sich diese (vorübergehend) über verschiedene EU-Mitgliedstaaten verteilt haben. Da seit 2018 weniger nigerianische Migranten nach Europa gekommen sind, haben die Bewegungen von Betroffenen, die vor diesem Jahr von Italien in andere EU-Länder gekommen sind, an Bedeutung gewonnen. Seit 2018 führt Deutschland die Liste der EU-Länder mit den meisten nigerianischen Asylanträgen an. Viele Nigerianer haben ihre Asylanträge auch zurückgezogen, vor allem in Italien. Bereits der EASO-Bericht 2015 stellte die „kontinuierliche Verlagerung von ausgebeuteten Opfern innerhalb der EU“ fest, basierend auf Daten von Europol, und präzisierte, dass „Zielländer zu Transitländern werden können.“ Es liegen keine konkreten Daten über Sekundärbewegungen von Nigerianern vor, die über die zentrale Mittelmeerroute nach Europa eingereist sind. Jedoch veranschaulichen die Zahlen der Asylantragstellungen, dass - neben Italien, Griechenland und Spanien - die wichtigsten Asylziele für nigerianische Migranten in Europa zwischen 2015 und 2019 Deutschland, Frankreich, Österreich, das Vereinigte Königreich, die Niederlande, die Schweiz, Schweden und Irland waren. Es gibt auch nur wenig Datenmaterial darüber, was Sekundärbewegungen nigerianischer Opfer von Menschenhandel anbelangt und/oder warum deren Präsenz in einigen europäischen Ländern deutlich zugenommen und in anderen abgenommen hat. Letztlich bestimmen die Menschenhändler, wo sich ihre Opfer aufhalten, und jüngste Erkenntnisse von Europol
(2018)legen nahe, dass diese Netzwerke auch wissen, wie sie lokale Asylverfahren zu ihrem Vorteil nutzen und sich an verstärkte Ermittlungen durch Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ländern anpassen können. Ein Vertreter einer Unterkunft für nigerianische Menschenhandelsopfer in Italien bestätigte diese Sichtweise und fügte hinzu, dass der italienische Prostitutionsmarkt gesättigt sei, was es für Menschenhändler vorteilhafter mache, andere europäische Märkte zu erschließen. Save the Children wies darauf hin, dass die hohe territoriale Fluktuation nigerianischer Menschenhandelsopfer „vor allem dazu dient, Polizeikontrollen oder den Aufbau enger Beziehungen zu Kunden oder Sozialarbeitern zu vermeiden.“ Die Forscherin Sine Plambech gab an, dass nigerianische Opfer von Sexhandel zu anderen Zielen innerhalb Italiens und Europas reisen, um die Rückzahlung ihrer Schulden zu beschleunigen. In Nordeuropa würden nigerianische Opfer von Menschenhandel mehr verdienen als in Italien. Darüber hinaus organisieren nigerianische Opfer des Sexhandels auch innerhalb Italiens Kurzreisen in verschiedene Teile des Landes - mit einem weniger gesättigten Prostitutionsmarkt -, um ihre Verdienstmöglichkeiten zu erhöhen. Die Suche sowohl von Menschenhändlern als auch von Opfern des Menschenhandels nach besserer sozialer Sicherheit führt ebenso zu Sekundärbewegungen. In einigen Fällen ziehen Opfer des Menschenhandels in andere Länder, weil sie, sobald sie sich im Asylverfahren befinden, eine höhere Unterstützungsleistung erhalten als im primären Zielland. Dies ist auch für die Menschenhändler von Vorteil, die ihre Opfer wiederum dazu zwingen, ihnen die gesamte oder einen Teil dieser Zuwendung zukommen zu lassen. 1.3.
  1. Reintegration von zurückgekehrten Opfern des Menschenhandels in Nigeria: Der Prozentsatz jener Rückkehrer aus Europa, die als Opfer von Menschenhandel anerkannt sind, ist nicht bekannt. Laut den Daten, die von europäischen Ländern an Eurostat übermittelt wurden, organisierten die Behörden dieser Länder die Rückkehr von 1.965 Nigerianern im Jahr 2017, 1.300 im Jahr 2018 und 1.650 im Jahr
  2. Diese Zahlen basieren jedoch nicht auf Erkenntnissen über die Rückkehr aus allen EU-Mitgliedstaaten. Frontex gab an, dass im Jahr 2019 2.287 Nigerianer tatsächlich zurückkehrten. Der überwiegende Teil der nigerianischen Rückkehrer aus Europa, die von Eurostat zwischen 2017 und 2019 gemeldet wurden, wurde zwangsweise rückgeführt. Die größte Gruppe der organisierten Rückkehrer nach Nigeria zwischen 2017 und 2020 kam jedoch nicht aus der EU, sondern aus Libyen - und in geringerem Umfang aus Niger - im Rahmen des humanitären Evakuierungsprogramms der IOM. Zwischen Mai 2017 und Dezember 2020 kehrten mehr als 17.000 Nigerianer im Rahmen dieses Programms zurück. Alle genannten Zahlen umfassen sowohl Opfer von Menschenhandel als auch andere Kategorien von Migranten. 1.3.
  3. Staatliche sowie internationale Rückkehr- und Reintegrationsprogramme: Europäische Regierungen haben eine Reihe von Programmen etabliert, um nigerianische Rückkehrer bei ihrer Rückkehr und Reintegration in Nigeria zu unterstützen. Das Ausreiseland und die Frage, ob der Migrant bei seiner Rückkehr kooperiert oder nicht, bestimmen, für welche Art von Unterstützungsprogramm er sich bewerben kann. Potenzielle nigerianische Rückkehrer, die sich in Europa aufhalten, können Programme der Einwanderungsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten, IOM-Programme oder die Unterstützung durch das European Return and Reintegration Network (ERRIN) nutzen. Die Unterstützung durch nationale Einwanderungsbehörden und die IOM-Unterstützung ist überwiegend freiwilligen Rückkehrern vorbehalten, während die ERRIN-Unterstützung sowohl freiwilligen als auch erzwungenen Rückkehrern entsprechend der Politik der jeweiligen Entsendeländer gewährt wird. Freiwillige Rückkehrer können die entsprechenden Unterstützungsprogramme im europäischen Ausreiseland beantragen. Diese Programme umfassen in der Regel die eigentliche Rückführung einschließlich der Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente. Gemeinsam mit einem Betreuer/Berater entwickeln die Rückkehrer eine Reintegrationsstrategie. Diese Strategien umfassen wirtschaftliche Reintegration/Schulbildung, aber auch psychosoziale Unterstützung, rechtliche Unterstützung (langfristig), Unterbringung und ggf. medizinische Unterstützung. Zusätzliche Unterstützung ist für gefährdete Gruppen wie Opfer von Menschenhandel und (unbegleitete) Minderjährige verfügbar. IOM und ERRIN versorgen Rückkehrer überwiegend mit Sachleistungen, einschließlich Ausbildung/Schulbildung, Ausrüstung/Materialien zur Unternehmensgründung und Unterkunft durch lokale IOM-Büros oder Regierungs-/NGO-Partner im Rahmen der verfügbaren Zuschussbeträge. In einigen Fällen erhalten freiwillige Rückkehrer begrenzte Beträge an finanzieller Unterstützung in bar für grundlegende Bedürfnisse. Neben der Bereitstellung von (langfristiger) Reintegrationsunterstützung organisieren ERRIN und IOM auch die Abholung vom Flughafen und die Unterbringung in Nigeria während der ersten Tage nach der Ankunft. Inwieweit Zwangsrückkehrer nach ihrer Ankunft in Nigeria Wiedereingliederungshilfe beantragen können, hängt von dem Land ab, aus dem sie zurückgekehrt sind. Zwangsrückkehrer aus EU-Ländern, die ERRIN-Verträge in Nigeria nutzen, können entsprechend der in den jeweiligen Mitgliedsstaaten geltenden Politik am ERRIN-Programm teilnehmen. Alle genannten Programme sehen eine spezielle Unterstützung für gefährdete Rückkehrer vor, darunter auch Opfer von Menschenhandel. In Nigeria koordiniert NAPTIP die Bereitstellung von Unterkünften für und die Wiedereingliederung von Opfern des Menschenhandels. Der EASO-Bericht 2015 wies darauf hin, dass Opfer von Menschenhandel, die aus Europa abgeschoben wurden, aufgrund mangelnder Koordination zwischen den europäischen Behörden und der NAPTIP oft keine angemessene Unterstützung am Flughafen erhielten. In den letzten Jahren kamen die meisten Opfer des Menschenhandels, die nach Nigeria zurückkehrten, im Rahmen des EU-IOM-Programms aus Libyen. Im Falle einer Rückkehr aus Europa ist es sehr wahrscheinlich, dass sich unter den Zwangsrückkehrern auch Opfer von Menschenhandel befanden. Untersuchungen einer internationalen Organisation in Nigeria ergaben, dass sowohl im Rahmen des ERRIN-Programms der EU als auch des EU-IOM-Programms Delegationen, an denen mehrere Regierungsbehörden beteiligt waren, die Rückkehrer an den Flughäfen in Empfang nahmen und ihren Status und Unterstützungsbedarf feststellten. Diejenigen, die als Opfer des Menschenhandels identifiziert wurden, wurden an die NAPTIP weitergeleitet. Diese Untersuchungen ergaben überdies, dass die Zusammenarbeit zwischen in Europa ansässigen und nigerianischen NGOs, die sich mit sexueller Ausbeutung befassen, manchmal auch zur Identifizierung von Opfern des Menschenhandels nach der Rückkehr aus Europa führte. Die IOM kooperiert mit verschiedenen nigerianischen Regierungsbehörden, um Gefährdungsanalysen mit Rückkehrern in den Ländern, in denen sie gestrandet sind, sowie an ihrem Einreiseort nach Nigeria durchzuführen. Dies hilft, gefährdete Rückkehrer wie Überlebende von Menschenhandel, Folter und Sklaverei zu identifizieren. Die nigerianische Hafengesundheitsbehörde arbeitet mit IOM-Medizinern zusammen, um sich um die dringenden Bedürfnisse der Überlebenden zu kümmern, indem sie die Rückkehrer untersucht, sofortige medizinische Hilfe und psychosoziale Unterstützung leistet und eine kurze Orientierungssitzung über die verfügbaren Hilfsoptionen abhält. Das Schutzteam der IOM arbeitet auch mit dem Rehabilitations- und Beratungsteam der NAPTIP bei der Betreuung identifizierter Überlebender des Menschenhandels zusammen. Human Rights Watch äußerte Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Scans zur Identifizierung von Gefährdeten/Opfern am Flughafen. Ein Zeuge eines Rückflugs aus Libyen beobachtete einen im Allgemeinen gut organisierten Prozess, wies aber darauf hin, dass einige (traumatisierte) Migranten sich weigerten, an den Registrierungsverfahren teilzunehmen, und dass Gruppen von Rückkehrern begannen, im Registrierungsbereich zu protestieren und u.a. Arbeitsplätze zu fordern. Ob es für Zwangsrückkehrer aus Europa bei der Ankunft am Flughafen Unterstützung gibt, hängt von den Vorkehrungen ab, die Frontex oder die Länder, die die Rückführung organisieren, treffen. Die meisten Quellen berichteten nicht von Misshandlungen von Rückkehrern durch Flughafenbeamte, im Gegensatz zum EASO-Bericht 2015, der noch verschiedene Quellen zitierte, die die Verhaftung von abgeschobenen Opfern von Menschenhandel und Fälle beschrieben, in denen Opfer von Menschenhandel gezwungen wurden, Schmiergelder an Flughafenbeamte zu zahlen, um freigelassen zu werden. Quellen gaben zudem an, dass das Hauptproblem, mit dem Zwangsrückkehrer konfrontiert waren, der Mangel an Unterkünften bei ihrer Ankunft in Nigeria war, da die Ankunftsflughäfen oft hunderte von Kilometern von ihren Herkunftsregionen entfernt waren und die Flugzeuge teils spät in der Nacht ankamen. Eine Quelle gab an, dass Zwangsrückkehrer, die nach ihrer Ankunft keine Unterkunft hatten, manchmal von kirchlichen Einrichtungen unterstützt wurden. Wie bereits im EASO-Bericht 2015 erörtert, befürchten die Opfer von Menschenhandel bei ihrer Rückkehr eine Stigmatisierung durch ihre Familien und Gemeinschaften, weil es sowohl negative Einstellungen als auch hohe Erwartungen gegenüber Opfern von Menschenhandel gibt, die aus Europa zurückkehren oder zur Rückkehr gezwungen sind. Der Bericht betonte insbesondere, dass die Einstellung gegenüber Opfern des Menschenhandels, die der Prostitution nachgegangen sind, davon abhängt, inwieweit es ihnen gelungen ist, Geld zu verdienen und nach Hause zu schicken. Wenn es Frauen gelingt, Geld zu verdienen, interessiert die Herkunft dieser Einkünfte nicht. Jüngste Untersuchungen bestätigen das Fortbestehen dieser Einstellungen. Untersuchungen von Medico International und Brot für die Welt zeigten, dass Familien in den Herkunftsländern die Rückkehr oft als gescheitertes Migrationsprojekt ansehen, für das die Migranten eine individuelle Verantwortung tragen. Weibliche Rückkehrer berichteten oft, dass si

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