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{'item': 'I408 2209428-1'}

Obsah (13)Art. 133Artikel 2§ 3§§ 4§ 8Art. 3§ 58§ 57§ 10§ 52§ 9§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlI408 2209428-1 Spruch, I408 2209428-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1) Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung als Fluchtgrund an, von der Familie seiner Freundin bedroht worden zu sein. Außerdem gebe es in seiner Heimat keine Sicherheit. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.08.2018 brachte er dann ergänzend vor, dass er nach Beendigung seinen Dienst als Peschmerga immer wieder telefonische Drohungen erhalten habe. 2) Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 2) Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 3) Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 09.11.

  1. 4) Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.05.2021 wurde die Rechtssache dem erkennenden Richter neu zugewiesen. 5) Am 16.11.2021 brachte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Integration in Vorlage. 6) Am 17.11.2021 erfolgte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung. Dabei gab er erstmals an, zum Christentum konvertiert zu sein und brachte einen Zeugen mit, der dazu einvernommen wurde. 7) Am 29.11.2021 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Chatnachrichten in kurdischer Sprache, welches aufgrund der schlechten Kopien nicht einer Übersetzung zugeführt werden konnte. Auf einen Verbesserungsauftrag erfolgte keine Reaktion. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der XXXX jährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Kurden an und gibt an, in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Seine Identität steht fest. Der römisch 40 jährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Kurden an und gibt an, in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Umgebung von XXXX , einer Stadt im Gouvernement Dohuk in der Region Kurdistan. Er verließ den Irak im September 2017 legal auf dem Luftweg von Erbil in die Türkei, wo er sich fünfeinhalb Monate aufhielt. Im Anschluss daran gelangte er schlepperunterstützt über mehrere Länder nach Österreich, wo er am 27.03.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Umgebung von römisch 40 , einer Stadt im Gouvernement Dohuk in der Region Kurdistan. Er verließ den Irak im September 2017 legal auf dem Luftweg von Erbil in die Türkei, wo er sich fünfeinhalb Monate aufhielt. Im Anschluss daran gelangte er schlepperunterstützt über mehrere Länder nach Österreich, wo er am 27.03.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat im Irak zehn Jahre die Schule besucht und wurde anschließend bei den Peschmerga ausgebildet. Seinen Dienst als Wachsoldat versah er in der Folge bis zum Jahr 2015 als er von sich aus seinen Dienst quittierte. Im Irak leben nach wie vor zwei Brüder und fünf Schwestern des Beschwerdeführers. Ihnen geht es gut und der Beschwerdeführer steht mit ihnen in regelmäßigem Kontakt. Die beiden Brüder des Beschwerdeführers sind ebenfalls bei der Peschmerga. Der Beschwerdeführer hat von seiner Kindheit an bis zu seiner Ausreise im Haus seines älteren Bruders gelebt. Sein Bruder lebt nach wie vor in diesem Haus. Der Sohn dieses Bruders - der Neffe des Beschwerdeführers - ist mit dem Beschwerdeführer nach Europa gereist und hat in Österreich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher vom BFA abgewiesen wurde. Dessen Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (L524 2208723) und er wohnt in derselben Flüchtlingsunterkunft wie der Beschwerdeführer. Seit 20.09.2021 besucht der Beschwerdeführer einen Deutschkurs A1, spricht jedoch nur marginal Deutsch. Seit Sommer 2021 arbeitet er ehrenamtlich in einem Repair Café. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der „ XXXX “, einer christlichen Glaubensgemeinschaft mit in Österreich rund 200 Mitgliedern. Er wurde am 05.06.2019 getauft und besucht die angebotenen Gottesdienste und Bibelstunden. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der „ römisch 40 “, einer christlichen Glaubensgemeinschaft mit in Österreich rund 200 Mitgliedern. Er wurde am 05.06.2019 getauft und besucht die angebotenen Gottesdienste und Bibelstunden. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, ging in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nach und ist auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen. Strafgerichtlich ist er in Österreich nicht in Erscheinung getreten. 1.
  4. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer war im Irak entgegen seinem Vorbringen keiner individuellen Verfolgung aufgrund einer Beziehung zu einer Frau oder wegen des Verlassens der Peschmerga ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr auch keine Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  5. Zur Lage im Irak: Im gegebenen Zusammenhang sind die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen (AA 22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 22.1.2021). Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) hat in der Kurdischen Region im Irak (KRI) eine Präsenz in den Qandil Bergen (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die Zentralregierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (Reuters 28.9.2007). Die Türkei führt im Nordirak zum Teil massive militärische Operationen gegen die PKK durch (GIZ 1.2021a). Im Jahr 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Kralle" in der KRI aus (FH 3.3.2021) und errichtete mehrere temporäre Militärstützpunkte, vorgeblich, um die eigene Grenzsicherheit zu erhöhen (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Im April 2021 hat die Türkei eine neuerliche Militäroperation gegen die PKK in den Gebieten von Metina, Avasin und Basyan, im Gouvernement Dohuk eingeleitet (Al Jazeera 16.8.2021; vgl. FAZ 24.4.2021, Rudaw 24.4.2021). Ein Ziel der Operation ist es, eine Militärbasis zu errichten, um die Bewegungen der PKK zwischen der Kurdischen Region im Irak (KRI), der Türkei und Syrien zu unterbinden (Rudaw 5.5.2021). Das Gebiet von Metina, wo eine neue türkische Basis entstehen soll, steht im Mittelpunkt der Operation "Krallenblitz", während die "Operation Krallendonnerkeil" auf die Gebiete Avashin und Basyan weiter östlich zielt (IKHRW o.D.).Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) hat in der Kurdischen Region im Irak (KRI) eine Präsenz in den Qandil Bergen (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die Zentralregierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (Reuters 28.9.2007). Die Türkei führt im Nordirak zum Teil massive militärische Operationen gegen die PKK durch (GIZ 1.2021a). Im Jahr 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Kralle" in der KRI aus (FH 3.3.2021) und errichtete mehrere temporäre Militärstützpunkte, vorgeblich, um die eigene Grenzsicherheit zu erhöhen (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Im April 2021 hat die Türkei eine neuerliche Militäroperation gegen die PKK in den Gebieten von Metina, Avasin und Basyan, im Gouvernement Dohuk eingeleitet (Al Jazeera 16.8.2021; vergleiche FAZ 24.4.2021, Rudaw 24.4.2021). Ein Ziel der Operation ist es, eine Militärbasis zu errichten, um die Bewegungen der PKK zwischen der Kurdischen Region im Irak (KRI), der Türkei und Syrien zu unterbinden (Rudaw 5.5.2021). Das Gebiet von Metina, wo eine neue türkische Basis entstehen soll, steht im Mittelpunkt der Operation "Krallenblitz", während die "Operation Krallendonnerkeil" auf die Gebiete Avashin und Basyan weiter östlich zielt (IKHRW o.D.). Der IS greift in der KRI gelegentlich an und sucht nach günstigen Gelegenheiten für Angriffe (Wing 3.5.2021). Der IS hat die Taktik geändert, von groß angelegten zu kleineren und gezielten Angriffen. Dabei hat der sog. IS seine Angriffe auch auf kurdische Sicherheitskräfte verstärkt (VOA 11.5.2021). Für April 2021 hat der Irakexperte Joel Wing für das Gouvernement Dohuk einen sicherheitsrelevanten Vorfall mit einem toten türkischen Soldaten und einem verwundeten Zivilisten verzeichnet (Wing 3.5.2021). Ein hochrangiger Sicherheitsbeamter aus Dohuk berichtet, dass im Zuge einer türkischen Militäroperation der Ort Zinare Kesta und nahe gelegene Dörfer in der Region Metina bombardiert wurden (Rudaw 24.4.2021). Das Dorf Zinare Kesta wurde im Mai 2021 aufgrund der schweren türkischen Bombardements vollständig evakuiert (Rudaw 5.5.2021). Nach der irakischen Verfassung hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) das Recht, ihre eigenen Sicherheitskräfte (Polizei und die militärischen Peshmega) sowie jene des Inlandsgeheimdienstes (Asayish) zu unterhalten (USDOS 30.3.2021). Die beiden wichtigsten kurdischen politischen Parteien, die Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotischen Union Kurdistans (PUK), unterhalten jeweils einen unabhängigen Sicherheitsapparat (AA 22.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Zusätzlich kontrollieren sie auch getrennt voneinander militärische Einheiten der Peshmerga und der Asayish. Nominell unterstehen sie dem Innenministerium der KRG (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.1.2021). Nach der irakischen Verfassung hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) das Recht, ihre eigenen Sicherheitskräfte (Polizei und die militärischen Peshmega) sowie jene des Inlandsgeheimdienstes (Asayish) zu unterhalten (USDOS 30.3.2021). Die beiden wichtigsten kurdischen politischen Parteien, die Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotischen Union Kurdistans (PUK), unterhalten jeweils einen unabhängigen Sicherheitsapparat (AA 22.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Zusätzlich kontrollieren sie auch getrennt voneinander militärische Einheiten der Peshmerga und der Asayish. Nominell unterstehen sie dem Innenministerium der KRG (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 22.1.2021). Die beiden Einheiten, die den Großteil der Peshmerga-Kräfte ausmachen und über 100.000 Mann stark sind, werden von der KDP und PUK kontrolliert. Die Kräfte der Einheit Nr.70 gehören zur PUK und die Kräfte der Einheit Nr.80 werden von der KDP kontrolliert. Seit der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staates Ende 2017 haben die internationalen Koalitionspartner im Rahmen eines 2018 begonnenen Reformprogramms auf die Zusammenlegung der kurdischen Kräfte unter dem Peshmerga-Ministerium gedrängt. US-amerikanische, deutsche und britische Militärberater helfen bei der Umstrukturierung. Am 17.6.2021 kündigte der Peshmerga-Minister die Vereinigung der Truppen an (Rudaw 21.6.2021). Die Kurdischen Sicherheitskräfte sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert (AA 22.1.2021). Im April 2021 wurde die Einrichtung gemeinsamer Koordinationszentren zum Austausch von Informationen zur Bekämpfung des sog. IS zwischen den Irakischen Sicherheistkräften (ISF) und den Peshmerga-Kräften beschlossen. Diese sollen dazu dienen, die Sicherheitslücken, zwischen deren Einsatzgebieten zu schließen, die vom sog. IS ausgenutzt werden. Die Koordinationszentren befinden sich in Diyala, Kirkuk, Makhmour und Ninewa (Rudaw 23.5.2021). Im Kampf gegen den IS hatten die Peshmerga über die ursprünglichen Grenzen von 2003 der KRI hinaus Gebiete befreit. Aus diesen zwischen Bagdad und Erbil seit jeher umstrittenen Gebieten hat die irakische Armee die Peshmerga nach Abhaltung des Unabhängigkeitsreferendums im September 2017 größtenteils zurückgedrängt. In weiten Teilen haben die Peshmerga sich kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 14.10.2020). Die Sicherheitsdienste der KRI halten in den von ihnen kontrollierten Gebieten bisweilen Verdächtige fest. Die schlecht definierten administrativen Grenzen zwischen den kurdischen Gouvernements sowie dem (nicht-kurdischen) Rest des Landes führen zu anhaltender Verwirrung über die Zuständigkeit der Sicherheitskräfte und der Gerichte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Angehörige der Peshmerga und der Asayish häufig widerrechtlich handeln (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 22.1.2021; vgl. FH 3.3.2021).

Artikel 2

Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 22.1.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 12.5.2021). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 22.1.2021). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 12.5.2021).Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 22.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021).

Artikel 2

Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 22.1.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 12.5.2021). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 22.1.2021). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 12.5.2021). Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigung von Minderheitengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte (ISF) sind nach Angaben von Religionsführern und NGOs außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI) nach wie vor weit verbreitet. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.5.2021). Schätzungen zufolge sind 15-20% der irakischen Bevölkerung Kurden, die mehrheitlich im Nordosten des Irak leben. Die Kurden in der Kurdischen Region im Irak (KRI) bekennen sich überwiegend als Sunniten. Aber es gibt unter ihnen auch neuzeitliche Zoroastrier und Jesiden. Die meisten Kurden Bagdads fühlen sich einem schiitischen Religionszweig verbunden: dem des Faili-Schiitentums (GIZ 1.2021c). Wirtschaftslage Wie im gesamten Land ist auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) das Erdöl die Haupteinnahmequelle und trägt fast 80% zum BIP der Region bei. Die Landwirtschaft macht etwa 10% des BIP aus, der Tourismus 4% und Dienstleistungen und sonstige Industrie 6%. Öl macht auch bis zu 90% der Exporte aus der Region aus (IRIS 5.2021). Die kurdische Regionalregierung (KRG) kann für ihren aufgeblähten öffentlichen Sektor und die Ölindustrie nicht zahlen. Die KRG hat Gehaltszahlungen mehrfach verzögert und im Mai 2021 eine Gehaltskürzung von 21% angekündigt. Darüberhinaus hat sie mehrfach die Zahlungen verpasst. Eine Studie der Vereinten Nationen hat ergeben, dass diese Probleme zu einem Rückgang des monatlichen Familieneinkommens in Kurdistan von 31% führten, höher als im Rest des Landes (Wing 9.6.2021). Die Arbeitslosenrate in der KRI wird für das Jahr 2018 auf 9% geschätzt. Dabei lag im Jahr 2017 die Arbeitslosigkeit bei Männern bei 8,1% im Vergleich zu 20,1% bei Frauen (KRSO 2021). Die Arbeitsmarktbeteiligung wird in der Kurdischen Region im Irak (KRI) auf etwa 40% geschätzt (ILO 2021). Nahrungsmittelversorgung Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar. Das Lebensmittelrationierungsprogramm (PDS) des irakischen Handelsministeriums ist noch nicht abgeschlossen (IOM 18.6.2021). Ungünstige Niederschlagsmengen haben 2021 die Getreideproduktion im Nordirak und auch in der KRI beeinträchtigt. Die Ernte soll rund 50% unter jener im Jahr 2020 liegen (FAO 11.6.2021). Wasserversorgung In der KRI herrscht wegen einer Dürre, im Zusammenspiel mit Staudämmen im Iran, Wasserknappheit. Die KRG hat deswegen zusätzliche 1,7 Millionen Dollar (2,5 Mrd IQD) für Trinkwasser bereitgestellt (Rudaw 5.8.2021; vgl. Rudaw 4.7.2021). Grundsätzlich ist Trinkwasser in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021).In der KRI herrscht wegen einer Dürre, im Zusammenspiel mit Staudämmen im Iran, Wasserknappheit. Die KRG hat deswegen zusätzliche 1,7 Millionen Dollar (2,5 Mrd IQD) für Trinkwasser bereitgestellt (Rudaw 5.8.2021; vergleiche Rudaw 4.7.2021). Grundsätzlich ist Trinkwasser in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Stromversorgung Die Stromversorgung in der KRI erfolgt durch Betrieb eigener Kraftwerke (AA 14.10.2020). Der Großteil des Stroms wird durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe erzeugt. Etwa 9% des Stroms werden aus Wasserkraft gewonnen (Rudaw 18.9.2021). Die Stromversorgung unterliegt erheblichen Schwankungen (AA 14.10.2020). Sie ist nur für bis zu 20 Stunden pro Tag gegeben (AA 14.10.2020; vgl. K24 15.5.2021). Im Sommer 2021 konnten die drei kurdischen Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah nur etwa zwölf Stunden lang Strom am Tag liefern. Darüber hinaus werden Generatoren verwendet, die jedoch nicht den gesamten Bedarf abdecken können (Anadolu 8.7.2021). Insbesondere im Sommer und im Winter ist der Strombedarf wegen Klimatisierung bzw. Heizung höher (AA 14.10.2020). Nach Angaben des KRG-Ministeriums für Elektrizität beträgt der Strombedarf im Sommer mindestens 4.500 MW (Rudaw 3.7.2021). Es werden jedoch nur bis zu 3.500 MW Strom produziert (K24 15.5.2021). Die Kraftwerke laufen jedoch vor allem wegen Brennstoffmangel nicht mit voller Kapazität (Rudaw 3.7.2021). Die KRG plant die Steigerung der Stromversorgung durch die Implementierung mehrerer Energieprojekte (K24 15.5.2021). Die Stromversorgung unterliegt erheblichen Schwankungen (AA 14.10.2020). Sie ist nur für bis zu 20 Stunden pro Tag gegeben (AA 14.10.2020; vergleiche K24 15.5.2021). Im Sommer 2021 konnten die drei kurdischen Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah nur etwa zwölf Stunden lang Strom am Tag liefern. Darüber hinaus werden Generatoren verwendet, die jedoch nicht den gesamten Bedarf abdecken können (Anadolu 8.7.2021). Insbesondere im Sommer und im Winter ist der Strombedarf wegen Klimatisierung bzw. Heizung höher (AA 14.10.2020). Nach Angaben des KRG-Ministeriums für Elektrizität beträgt der Strombedarf im Sommer mindestens 4.500 MW (Rudaw 3.7.2021). Es werden jedoch nur bis zu 3.500 MW Strom produziert (K24 15.5.2021). Die Kraftwerke laufen jedoch vor allem wegen Brennstoffmangel nicht mit voller Kapazität (Rudaw 3.7.2021). Die KRG plant die Steigerung der Stromversorgung durch die Implementierung mehrerer Energieprojekte (K24 15.5.2021). Dohuk Die Arbeitslosenrate in Dohuk wird für das Jahr 2017 auf 13,8% geschätzt (KRSO 2021). Einer Umfrage vom Februar 2021 im Distrikt Zakho zufolge ist die Beschäftigungsquote aufgrund der COVID-19-Pandemie zurückgegangen, welche auch Auswirkungen auf das Durchschnittsgehalt hat. So ist das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte von 418 USD (~610.870 IQD) auf 356 USD (~520.260 IQD) gefallen. Ungelernte Arbeitnehmer verdienten hingegen unverändert durchschnittlich 254 USD (~371.200 IQD). Im Jahr 2018 waren etwa 0,98% der Bevölkerung des Gouvernements Dohuk von akuter Armut betroffen und 2,95% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Einer anderen Quelle zufolge betrug die Armutsrate in Dohuk im Jahr 2018 8,6% (KRSO 2021). Etwa 5,49% der Bevölkerung Dohuks (rund 330.900 Personen) hat unzureichende Nahrungsaufnahme. Für rund 34,33% (rund 615.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Dohuk im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Die Wasserversorgung im Gouvernement Dohuk ist stabilisiert und Flüchtlinge, Binnenvertriebene und die Bevölkerung in den Aufnahmegemeinden haben Zugang zu sauberem Trinkwasser (GIZ 2021) Aufgrund von Stromversorgungsproblemen hat die Regierung des Gouvernements eine Vereinbarung mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) unterzeichnet, um einen Solarenergiepark zu errichten (Al Monitor 20.2.2020). Bewohner des Deralok Sub-Distrikt berichten, dass sie nur etwa zehn bis zwölf Stunden Energie aus dem nationalen Stromnetz erhalten (Rudaw 3.7.2021). Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 22.1.2021). Zu den größten Herausforderungen für Rückkehrer zählen die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychische und psychologische Probleme, sowie negative Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018). In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 22.1.2021). Desertion aus Peschmerga-Truppen

der irakischen Verfassung sind interne Sicherheitskräfte für diese Region vorgeschrieben. Die Peschmerga wurden als staatliche Sicherheitskräfte formalisiert, unterstehen jedoch nicht dem irakischen Verteidigungsministerium. Offiziell gehören sie zum Verantwortungsbereich des Peschmerga-Ministeriums der kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Brigaden werden nach den stärksten politischen Parteien der KRI (der KDP und der PUK) politisiert. Mehrere Quellen, die im Rahmen der Untersuchungsmission des finnischen und des schweizerischen Einwanderungsdienstes 2012 in der KRI befragt wurden, bestätigten die Aussage einer Quelle: „Heutzutage ist die Desertion von der Peschmerga kein ernstes Problem.“ Dieselbe Quelle bemerkte, dass „es für hochrangige Peschmerga schwieriger sein könnte, vom Dienst fernzubleiben, und dass dies Folgen nach sich ziehen könnte, aber nicht für niedrigrangige Peschmerga.“ Den Quellen zufolge, die von der Untersuchungsmission befragt wurden, war „die Mitgliedschaft in der Peschmerga im Grunde einfach nur eine Arbeit.“ (EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019, S. 81)

  1. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen im Zuge des Verwaltungsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Angaben des einvernommenen Zeugen. Hinzu kommen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie Abfragen aus ZMR, AJ-Web, IZR und Strafregister. 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Auch zum Fluchtzeitpunkt und der Fluchtroute sowie seiner Schulbildung kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm 2018 dem BFA vorgelegten Unterlagen, worauf auch seine ursprüngliche Verfahrensidentität ( XXXX ) berichtigt wurde (AS 61). Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Auch zum Fluchtzeitpunkt und der Fluchtroute sowie seiner Schulbildung kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm 2018 dem BFA vorgelegten Unterlagen, worauf auch seine ursprüngliche Verfahrensidentität ( römisch 40 ) berichtigt wurde (AS 61). Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren gleichbleibend an, nach der Schule für rund zehn Jahre als Peschmerga gearbeitet und Dienst im Jahr 2015 quittiert zu haben. Zum Grund der Beendigung der Tätigkeit befragt gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.08.2018 an, dass er in seinen Rechten als Soldat benachteiligt gewesen sei. Die Parteien hätten die Soldaten nur für ihre eigenen Interessen genutzt. Außerdem wäre das Gehalt nur unregelmäßig bezahlt worden und er habe zuletzt sechs Monate lang keinen Gehalt bekommen. Eine Bedrohung erwähnte er mit keinem Wort (AS 52). Dem Entgegenstehend führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass er die Peschmerga wegen der Bedrohungen verlassen habe (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Aufgrund dieses Widerspruches wird den nachträglich vorgebrachten Bedrohungen auch kein Glauben geschenkt und davon ausgegangen, dass er von sich aus seinen Dienst beendet hat. Die Feststellungen zu den Geschwistern des Beschwerdeführers, deren Lebensumständen sowie dem Neffen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Besuch von Bibelstunden und Gottesdiensten geht aus dem Empfehlungsschreiben des Zeugen G.K. vom 13.11.2021 hervor und wurden von ihm auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass der Beschwerdeführer am 05.06.2019 getauft wurde, ist aus der vorgelegten Taufurkunde ersichtlich. Hinweise auf weitere Verwandte oder maßgebliche private Bindungen in Österreich haben sich im Verfahren nicht ergeben. Der Besuch eines Deutschkurses auf A1 Niveau seit 20.09.2021 und die Mitarbeit in einem Repair-Café sind durch die vorgelegten Bestätigungen belegt, das niedrige Niveau der Deutschkenntnisse konnte aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks festgestellt werden. Aus dem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist der Bezug von Leistungen der Grundversorgung belegt, weshalb schon aus diesem Grund die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit festzustellen war. Dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsauszug. Aus dem eingeholten Strafregisterauszug ist die strafgerichtliche Unbescholtenheit ersichtlich. 2.
  3. Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Zu seiner Beziehung zu einer Frau Der Beschwerdeführer begründete seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Erstbefragung nur damit, dass er seit 12 Jahren in ein Mädchen verliebt gewesen sei, ihre Familie jedoch die Heirat verweigert habe. Deshalb sei er bedroht worden. Dieses Vorbringen hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufrecht. Zu dieser Privatverfolgung ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete Bedrohungshandlung darzulegen. In der niederschriftlichen Einvernahme gab er dazu an, dass er bei dem Vater seiner Freundin „3 oder 4 Mal um ihre Hand angehalten“ habe. Zuletzt hätte die Familie ihnen gesagt „entweder wir belassen das, oder einer von uns wird getötet“ (AS 55). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf mehrfache Aufforderung, eine konkrete Bedrohungshandlung zu nennen nur an, dass die Eltern seiner Freundin zu ihm gesagt hätten: „Wir werden dir unsere Tochter nicht geben, weil du nicht betest und nicht fastest. Das war alles.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung geführt hat, welche von der Familie seiner Freundin nicht toleriert wurde. Es ist ihm jedoch mit den obigen Angaben nicht gelungen, eine asylrelevante Bedrohung glaubhaft zu machen. Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Irak aus diesem Grund eine Gefährdung für den Beschwerdeführer zu erwarten ist. Zur Bedrohung im Zusammenhang der Tätigkeit bei den Peschmerga Im Rahmen des Asylverfahrens trifft den Asylwerber eine Mitwirkungspflicht. Er muss eine ihm drohende Behandlung oder Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers ist auch nicht hinreichend substantiiert, wenn Sachverhalte nur vage geschildert werden und der Asylwerber nicht in der Lage ist, detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Bei seiner Erstbefragung am 28.03.2018 begründete der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen Antrag ausschließlich mit der Bedrohung durch die Familie seiner Freundin sowie mit der allgemeinen Sicherheitslage. Seine Heimat werde immer wieder von der türkischen Armee mit Raketen und Flugzeugen bombardiert. Vor der belangten Behörde ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen am 28.08.2018 dann dahingehend, dass er seinen Dienst bei den Peschmerga beendet und darauf immer wieder telefonische Bedrohungen erhalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig: So ist zunächst auf die Steigerung von der privaten Verfolgung durch die Familie seiner Freundin und einem allgemeinen Verweis auf die Sicherheitslage in der kurdischen Region in der Erstbefragung hin zu einer 10-jährigen Tätigkeit als Peschmerga und anschließenden telefonischen Bedrohungen in der Befragung durch die belangte Behörde zu verweisen. Zwar dient die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419), trotzdem ist es nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen, sofern keine unreflektierte Verwertung der Beweisergebnisse der Erstbefragung erfolgt (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH vom 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN).So ist zunächst auf die Steigerung von der privaten Verfolgung durch die Familie seiner Freundin und einem allgemeinen Verweis auf die Sicherheitslage in der kurdischen Region in der Erstbefragung hin zu einer 10-jährigen Tätigkeit als Peschmerga und anschließenden telefonischen Bedrohungen in der Befragung durch die belangte Behörde zu verweisen. Zwar dient die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419), trotzdem ist es nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen, sofern keine unreflektierte Verwertung der Beweisergebnisse der Erstbefragung erfolgt vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH vom 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Konkret gilt es gegenständlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung nur den Konflikt mit der Familie seiner Freundin und die allgemeine Sicherheitslage angeführt hat. Die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte bzw. ob es konkrete Hinweise darauf gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, beantwortete er mit „Nein“. Insoweit der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren vorbrachte, bei den Peschmerga tätig gewesen und wegen der Beendigung seiner Tätigkeit bedroht worden zu sein, stellt dies somit eine wesentliche Steigerung im Vergleich zu seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar, weshalb bereits aus diesem Grund erhebliche Zweifel in Zusammenhang mit diesem Fluchtvorbringen bestehen. Neben der Steigerung des Fluchtvorbringens haben sich jedoch auch bereits im Verwaltungsverfahren noch weitere Ungereimtheiten hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben. So ist - wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung im Oktober 2015 und unmittelbar anschließenden telefonischen Bedrohungen noch rund zwei Jahre zuwarten konnte, bis er den Irak schließlich im September 2017 verlassen hat. Auch dass er sich in dieser Zeit bei seinem Bruder, welcher ebenfalls Peschmerga-Soldat ist, verstecken konnte, ist völlig lebensfremd, weil dies wohl jener Ort wäre, an welchem die Peschmerga zuerst nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach zwei Jahren unbehelligt auf dem Luftweg ausreisen konnte, spricht nicht für eine Bedrohung durch die Peschmerga, welche als Sicherheitsorgane der Kurdischen Region im Irak am Flughafen Erbil zweifellos eine Kontrolle des Beschwerdeführers bei der Ausreise durchgeführt haben. Schließlich änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch dahingehend ab, dass er sich in sozialen Medien über die Kurdische Demokratische Partei geäußert habe, weshalb er in Chats bedroht worden sei (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f). In der Folge legte er dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2021 – und damit weit nach Ablauf der gewährten einwöchigen Frist – eine Reihe an Chatprotokollen in kurdischer Sprache vor. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte daraufhin mehrere Dolmetscher für die Sprachen Kurdisch und Kurdisch Sorani um Übersetzung dieser Nachrichten, allerdings nahm kein Dolmetscher diesen Auftrag an, weil die abfotografierten Chatverläufe nicht lesbar wären. Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.02.2022 aufgefordert, den Inhalt dieser Chats, insbesondere vom wem die Bedrohungen stammen, bekanntzugeben bzw. lesbare Ausdrucke vorzulegen oder dem Gericht einen Zugang zum Account des Beschwerdeführers einzuräumen. Darauf erfolgte keine Reaktion des Beschwerdeführers. Unabhängig davon, dass aus Reaktionen im Internet alleine, nicht unmittelbar eine persönliche Bedrohung ableitbar ist, hat er zur Aufklärung trotz Aufforderung nichts beigetragen und ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen Insofern im Beschwerdeschriftsatz vermeint wird, der Beschwerdeführer werde als ehemaliger Peschmerga-Kämpfer „als politisch Oppositioneller“ betrachtet (AS 238) deckt sich dies nicht mit den getroffenen Länderfeststellungen, wonach die Desertion von den Peschmerga „kein ernstes Problem“ und „die Mitgliedschaft in der Peschmerga im Grunde einfach nur eine Arbeit“ ist (vgl. Punkt II.1.3.).Insofern im Beschwerdeschriftsatz vermeint wird, der Beschwerdeführer werde als ehemaliger Peschmerga-Kämpfer „als politisch Oppositioneller“ betrachtet (AS 238) deckt sich dies nicht mit den getroffenen Länderfeststellungen, wonach die Desertion von den Peschmerga „kein ernstes Problem“ und „die Mitgliedschaft in der Peschmerga im Grunde einfach nur eine Arbeit“ ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer somit ob der erheblichen Steigerung des Fluchtvorbringens sowie insbesondere aufgrund der Vielzahl an wesentlichen Widersprüchlichkeiten entsprechend den obigen Ausführungen nicht glaubhaft zu machen, dass er im Irak je im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Peschmerga der Gefahr einer individuell gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war bzw. ist. Zur Konversion Erst in der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer geltend, zum Christentum konvertiert zu sein und brachte zum Nachweis seine Taufurkunde vom 05.06.2019 sowie ein Schreiben des G.K. in Vorlage, welcher Obmann jener Glaubensgemeinschaft ist, welcher sich der Beschwerdeführer angeschlossen hat und in der er auch getauft wurde. Für den erkennenden Richter ist jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Seinen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer bereits während seines Aufenthaltes in Traiskirchen (bis 23.05.2018) in Kontakt mit G.K. gekommen, welcher ihn später getauft habe. An seinem nächsten Wohnort XXXX (ab 23.05.2018) habe er G.K. dann „wöchentlich fast jeden Sonntag gesehen“ (Verhandlungsprotokoll, S. 7).Seinen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer bereits während seines Aufenthaltes in Traiskirchen (bis 23.05.2018) in Kontakt mit G.K. gekommen, welcher ihn später getauft habe. An seinem nächsten Wohnort römisch 40 (ab 23.05.2018) habe er G.K. dann „wöchentlich fast jeden Sonntag gesehen“ (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Dabei fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer sein Herantasten zum christlichen Glauben weder in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.08.2018 noch im Beschwerdeschriftsatz vom 09.11.2018 erwähnt hat. Spätestens dort müsste er seinen Angaben zu Folge schon seit mehreren Monaten den sonntäglichen Gottesdienst besucht haben und sah dennoch keine Veranlassung, auf seine Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben hinzuweisen. In der niederschriftlichen Einvernahme am 28.08.2018 gab er vielmehr noch ausdrücklich an, Moslem zu sein (AS 50). Auch in der mündlichen Verhandlung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine behauptete Konversion glaubhaft darzulegen. So gab er etwa auf die Frage, was er um getauft zu werden alles tun hat müssen, nur lapidar an: „Herr G. ist da. Sie können ihn fragen.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Dieser gab im Übrigen in seinem Empfehlungsschreiben vom 13.11.2021 an, den Beschwerdeführer „Anfang Juni 2019“ kennengelernt zu haben und widersprach damit den Angaben des Beschwerdeführers, bereits in Traiskirchen - und somit jedenfalls vor dem 23.05.2018 - in Kontakt mit G.K. gekommen zu sein. Auch die Übrigen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem christlichen Glauben blieben äußerst vage und substanzlos. So gab er in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, was der Unterschied zum Islam sei etwa an: „Beide sind Religionen vom Himmel. Einmal ist es Mohammed und einmal der Jesus. Ich habe Christentum nichts Falsches gesehen.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Alleinig der Verweis auf verschiedene Propheten ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht geeignet, eine solche innere Überzeugung glaubhaft zu machen, welche den Abfall von der eigenen Religion und potentielle Verwerfungen mit der eigenen Familie rechtfertigen würde. Bei Wahrunterstellung des Vorbringens wären in einem solchen Fall grundsätzlichere Überlegungen des Beschwerdeführers in Verbindung mit einer tatsächlichen und tiefgehenden Auseinandersetzung mit Werten, Moralvorstellungen, Überzeugungen oder Glaubensinhalten im Allgemeinen - sowohl des Islams als auch des Christentums - zu erwarten. Auch die Antwort auf die Frage, wie er vom christlichen Glauben erfahren hat: „Man wäscht sich zuerst und lernt dann die Religion“ spricht nicht von einer hohen Identifikation mit dem neuen Glaubensbekenntnis. Im Ergebnis haben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ergeben. Die belangte Behörde hatte den verfahrensgegenständlichen Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenfalls davon aus, dass ein lediger, kinderloser, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter mit Schulbildung und Berufserfahrung durchaus in der Lage sein wird, sich im Irak (wieder) eine Lebensgrundlage zu schaffen. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Dohuk, wo nach wie vor seine sieben Geschwister leben, nicht durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können sollte. Der Beschwerdeführer hat bereits vor seiner Ausreise bei seinem Bruder gelebt und steht er mit seinen Geschwistern in Kontakt, weshalb er im Falle einer Rückkehr auch nicht auf sich allein gestellt wäre. Auch aus der aktuellen Covid-Lage ergibt sich keine unmittelbare Bedrohung für den gesunden Beschwerdeführer. 2.
  4. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen und iVm den aktuelleren Berichten von EASO. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen und in Verbindung mit den aktuelleren Berichten von EASO. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der Beschwerdeführer den ausgehändigten Länderberichten nicht entgegen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  6. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  7. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der Beschwerdeführer konnte – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Gründe glaubhaft machen, die auf eine persönliche Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG schließen ließen. Das gesamte Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft, sondern vage, allgemein gehalten und unplausibel. Insbesondere ist eine, aus innerer Überzeugung erfolgte Konversion zum christlichen Glauben nicht plausibel. Allein aus der allgemeinen Sicherheitslage in der Kurdischen Region des Irak zum Ausreisezeitpunkt lässt sich keine persönliche Verfolgung ableiten.Der Beschwerdeführer konnte – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Gründe glaubhaft machen, die auf eine persönliche Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG schließen ließen. Das gesamte Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft, sondern vage, allgemein gehalten und unplausibel. Insbesondere ist eine, aus innerer Überzeugung erfolgte Konversion zum christlichen Glauben nicht plausibel. Allein aus der allgemeinen Sicherheitslage in der Kurdischen Region des Irak zum Ausreisezeitpunkt lässt sich keine persönliche Verfolgung ableiten. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Land sich immer noch von den Folgen des IS-Terrors erholt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, andererseits trifft die irakische Regierung Maßnahmen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Wirtschaft, welche intensiv vom United Nations Development Programm (UNDP) unterstützt werden. Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung im Irak sollte der Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach in der Lage sein, eine Anstellung zu finden, welche ihm eine zumindest einfache Lebensführung ermöglicht. Er verfügt über Schulbildung sowie Berufserfahrung und leben auch seine Geschwister nach wie vor in Dohuk, sodass bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr auch nicht auf sich allein gestellt sein wird, zumal er bereits vor seiner Ausreise bei seinem Bruder gelebt hat und mit ihm in Kontakt steht. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Land sich immer noch von den Folgen des IS-Terrors erholt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, andererseits trifft die irakische Regierung Maßnahmen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Wirtschaft, welche intensiv vom United Nations Development Programm (UNDP) unterstützt werden. Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung im Irak sollte der Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach in der Lage sein, eine Anstellung zu finden, welche ihm eine zumindest einfache Lebensführung ermöglicht. Er verfügt über Schulbildung sowie Berufserfahrung und leben auch seine Geschwister nach wie vor in Dohuk, sodass bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr auch nicht auf sich allein gestellt sein wird, zumal er bereits vor seiner Ausreise bei seinem Bruder gelebt hat und mit ihm in Kontakt steht. Der Vollständigkeit halber ist aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die Ausbreitung der Covid-19 Infektion einer Rückkehr nicht entgegensteht. So ist der Beschwerdeführer XXXX Jahre alt und leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.Der Vollständigkeit halber ist aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die Ausbreitung der Covid-19 Infektion einer Rückkehr nicht entgegensteht. So ist der Beschwerdeführer römisch 40 Jahre alt und leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak nicht in seinem Recht

Art. 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Dies gilt insbesondere auch für ihn als ehemaliges Mitglied der Peschmerga, da aus den Länderberichten zweifelsfrei hervorgeht, dass für ehemalige Peschmerga in der KRI keine besondere Gefahr besteht. Dieser Gesamteindruck wird auch durch den Umstand bestätigt, dass die sieben Geschwister des Beschwerdeführers unbehelligt in der Kurdischen Region des Irak leben können.Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Dies gilt insbesondere auch für ihn als ehemaliges Mitglied der Peschmerga, da aus den Länderberichten zweifelsfrei hervorgeht, dass für ehemalige Peschmerga in der KRI keine besondere Gefahr besteht. Dieser Gesamteindruck wird auch durch den Umstand bestätigt, dass die sieben Geschwister des Beschwerdeführers unbehelligt in der Kurdischen Region des Irak leben können. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus den folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus den folgenden Gründen gegeben: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner schlepperunterstützen Einreise im März 2018 erst knapp 4 Jahre in Österreich auf. Zwar ist ihm diese Aufenthaltsdauer bei der durchzuführenden Interessenabwägung zu Gute zu halten und werden auch seine Bemühungen um Anschluss in seiner Kirchgemeinde und seine Tätigkeit in einem Repair-Café nicht verkannt. In Österreich hält sich zwar ein Neffe des Beschwerdeführers auf, dessen Asylverfahren ist aber noch im Laufen und es besteht kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Beschwerdeführer bisher kaum Deutschkenntnisse erlangt hat, keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, keine maßgeblichen privaten Beziehungen geknüpft und sich erst ab Sommer 2021 ehrenamtlich in einem Repair-Café eingebracht hat. Unter diesen Gesichtspunkten muss ein Verbleib des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers, welcher sich nur aufgrund der Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages in Österreich aufhält, nicht akzeptiert werden und wiegt bei einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner schlepperunterstützen Einreise im März 2018 erst knapp 4 Jahre in Österreich auf. Zwar ist ihm diese Aufenthaltsdauer bei der durchzuführenden Interessenabwägung zu Gute zu halten und werden auch seine Bemühungen um Anschluss in seiner Kirchgemeinde und seine Tätigkeit in einem Repair-Café nicht verkannt. In Österreich hält sich zwar ein Neffe des Beschwerdeführers auf, dessen Asylverfahren ist aber noch im Laufen und es besteht kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Beschwerdeführer bisher kaum Deutschkenntnisse erlangt hat, keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, keine maßgeblichen privaten Beziehungen geknüpft und sich erst ab Sommer 2021 ehrenamtlich in einem Repair-Café eingebracht hat. Unter diesen Gesichtspunkten muss ein Verbleib des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers, welcher sich nur aufgrund der Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages in Österreich aufhält, nicht akzeptiert werden und wiegt bei einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. 3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0399).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0399). Da dem Beschwerdeführer auch keine Flüchtlingseigenschaft zukommt und der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht, erfolgte die getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak zu Recht. 3.

  1. Zum Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Umstände sind nicht hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Umstände sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2209428.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.