RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlI411 2252212-1 Spruch, I411 2252209-1/3E I411 2252212-1/3E I411 2252210-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von
- XXXX ,
- XXXX , und
- XXXX , alle StA. Tunesien, die minderjährige Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch ihre XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West vom 01.02.2022, Zlen. XXXX und XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von
- römisch 40 ,
- römisch 40 , und
- römisch 40 , alle StA. Tunesien, die minderjährige Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch ihre römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West vom 01.02.2022, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer, es handelt sich um eine dreiköpfige Familie aus Tunesien, stellten am 18.01.2022 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, zu denen sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen Asylantrag in der Erstbefragung damit, dass er in Tunesien hohe Schulden habe. Das Gericht wolle ihn einsperren, weil er seine Schulden nicht zahle. Deshalb seien sie aus Tunesien geflohen. In Frankreich wolle er Geld verdienen, um seine Schulden in Tunesien zu bezahlen. Im Falle der Rückkehr befürchte er, ins Gefängnis zu müssen, weil er seine Schulden nicht bezahlen könne. Er werde zu 1000% eingesperrt, wenn er zurückkehre. Die Polizei suche ihn. Die Zweitbeschwerdeführerin sagte in ihrer Erstbefragung aus, sie habe entweder nach Wien oder in die Schweiz wollen. Ihr Mann habe finanzielle Probleme in Tunesien. Sie und ihr Ehemann hätten in Österreich bzw. der Schweiz ein neues Leben beginnen wollen, damit ihre Tochter eine bessere Zukunft habe. Ihr Mann habe finanzielle Schulden, auch hätten sie familiäre Probleme. Sie wolle für ihre Tochter ein besseres Leben und die medizinische Versorgung sei hier auch besser, da sie noch ein Kind haben möge. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann von der Familie bedroht werde, aufgrund seiner hohen finanziellen Schulden.
- Am 28.01.2022 sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen worden. Befragt zu seinen Gründen für die Ausreise aus Tunesien trug der Erstbeschwerdeführer folgendes vor; „Zuerst einmal wegen meiner finanziellen Schwierigkeiten in Tunesien. Ich habe Schecks ausgestellt und konnte diese aber nicht decken. Zusätzlich habe ich Steuerschulden beim Finanzamt. Wegen den ungedeckten Schecks wurde ich mit einer Haftstrafe bedroht und beschloss das Land zu verlassen. Außerdem haben meine Frau und ich Probleme mit meinem Schwager, der immer gegen unsere Heirat war.“ Die Zweitbeschwerdeführerin führte in der niederschriftlichen Einvernahme aus, es gäbe zwei Gründe, warum sie Tunesien verlassen habe. Ihr Mann sei verschuldet. Er habe auch ungedeckte Schecks ausgestellt. Die Schulden hätten sich gehäuft. Der zweite Grund sei, es gäbe Probleme zwischen ihr und ihrer Familie. Zusätzlich sei auch die schlechte finanzielle Situation in Tunesien so, dass sie beide mit einem Kind nicht mehr hätten dort leben können.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 01.02.2022 wies das Bundesamt die Anträge der BeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich erteilte die belangte Behörde den BeschwerdeführerInnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 01.02.2022 wies das Bundesamt die Anträge der BeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte die belangte Behörde den BeschwerdeführerInnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen aus Tunesien ausgereist seien und keine asylrelevante Verfolgungsgefahr geltend gemacht hätten.
- Gegen diese Bescheide richtet sich die erhobene Beschwerde vom 24.02.
- Inhaltlich wird vorgebracht, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen habe, weil sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Dies sei für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Sie hätten ihre Fluchtgründe so ausführlich geschildert, wie es ihnen für notwendig erschien. Entgegen der Ansicht der Behörde seien in den Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin keine gravierenden widersprüchlichen Angaben erkennbar. In wesentlichen Punkten würden sich die Angaben sehr wohl decken. Zu den vorgeworfenen Widersprüchen sei anzuführen, dass die Zweitbeschwerdeführerin den Betrag der Schulden mit ungefähr 20-30 Millionen Dinar beziffert habe und nicht genau gewusst habe, wie hoch sie tatsächlich seien, da es diesbezüglich noch keine Gerichtsentscheidung gäbe, in der der Betrag festgestellt worden sei und dies der Erstbeschwerdeführer genauer wissen müsste. Zu den Kosten der Reise sei die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls zu den Gesamtkosten befragt worden. Es könne sich bei den divergierenden Angaben nur um ein sprachliches Missverständnis gehandelt haben. Auch bei den unterschiedlichen Angaben bei dem vorgelegten Stadtplan könne es sich nur um Missverständnisse mit dem Dolmetscher gehandelt haben. Zu den offenbar unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführer, bei wem sich der Reisepass befinde, solle noch einmal betont werden, dass die Beschwerdeführer dazu schon klargestellt hätten, dass es sich bei den Personen in Serbien um eine Familie handle und sie daher unterschiedliche Namen angegeben hätten. Weiters habe es die Behörde unterlassen, weitere Nachforschungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer anzustellen. Sie stütze sich in ihrer Entscheidung auf die im angefochtenen Bescheid erwähnten Länderfeststellungen zu Tunesien. Diese sind jedoch sehr allgemein gefasst und würden sich nicht näher mit der konkreten Problematik der Beschwerdeführer auseinandersetzen. Hätte die Behörde weitere Nachforschungen zum Vorbringen der Beschwerdeführer angestellt, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen asylrelevant sei. Sollte dem Vorbringen keine Asylrelevanz zugemessen werden, so wäre ihnen aus angeführten Gründen jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil im Falle der Abschiebung nach Tunesien aufgrund der geschilderten Probleme eine reale Verletzung von Art 2 und 3 EMRK drohe. Hätte die Behörde weitere Nachforschungen zum Vorbringen der Beschwerdeführer angestellt, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen asylrelevant sei. Sollte dem Vorbringen keine Asylrelevanz zugemessen werden, so wäre ihnen aus angeführten Gründen jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil im Falle der Abschiebung nach Tunesien aufgrund der geschilderten Probleme eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe.
- Mit Schriftsatz vom 25.02.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.03.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Tunesien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der in Tunesien geborenen Drittbeschwerdeführerin. Ihre Identitäten stehen nicht fest. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin wurden in Tunesien gegen das Coronavirus geimpft. Der Erstbeschwerdeführer erhielt zwei Impfungen und die Zweitbeschwerdeführerin ist einmal geimpft worden. Der Erstbeschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat 9 Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend als Fahrlehrer. Danach führte er ein gepachtetes Kaffeehaus. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte in Tunesien eine 6-jährige Grundschulausbildung und war als Tennislehrerin tätig. Die Mutter und einer von zwei Brüdern des Erstbeschwerdeführers leben nach wie vor in Tunesien. Sein zweiter Bruder, sein Onkel und ein Cousin von ihm leben in Frankreich. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin bestehend aus ihren Eltern, ihren vier Brüdern und zwei Schwestern lebt in Tunesien. Ihre Tante ist in Italien wohnhaft. In Österreich verfügen die Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Anfang September 2021 reisten die Beschwerdeführer gemeinsam legal mit gültigen Reisedokumenten auf dem Luftweg aus Tunesien in die Türkei aus. Anschließend flogen sie mit einem Flugzeug weiter nach Serbien und gelangten über Ungarn und die Slowakei nach Österreich. Zumindest seit dem 17.01.2022 halten sie sich in Österreich auf. Bislang gingen sie in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezogen Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Sie weisen in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht vorbestraft. 1.
- Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer haben Tunesien aus wirtschaftlichen Gründen und nicht aufgrund individueller Verfolgung verlassen. Im Falle der Rückkehr sind sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Gefahr ausgesetzt, verfolgt zu werden. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den sicheren Herkunftsstaat Tunesien entgegenstünden. 1.
- Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: COVID-19 Letzte Änderung: 21.10.2021 Tunesien war bis vor kurzem besonders stark von der COVID-Pandemie betroffen und das Infektionsrisiko stieg laufend, zudem zählte Tunesien weltweit zu den Ländern mit den höchsten COVID-Todesraten (BMEIA 20.10.2021; vgl. WKO 16.9.2021); mit bisher über 24.000 Todesfälle, ca. 2.000 Neuinfizierte und etwa 80 Tote täglich waren eine traurige Bilanz. Momentan durchlebt das Land die
- Pandemiewelle, die von der Delta-Variante geprägt ist (WKO 16.9.2021).Tunesien war bis vor kurzem besonders stark von der COVID-Pandemie betroffen und das Infektionsrisiko stieg laufend, zudem zählte Tunesien weltweit zu den Ländern mit den höchsten COVID-Todesraten (BMEIA 20.10.2021; vergleiche WKO 16.9.2021); mit bisher über 24.000 Todesfälle, ca. 2.000 Neuinfizierte und etwa 80 Tote täglich waren eine traurige Bilanz. Momentan durchlebt das Land die
- Pandemiewelle, die von der Delta-Variante geprägt ist (WKO 16.9.2021). Aktuell kommt es mit 16.10.2021 zur Neuerung innerstaatlicher Maßnahmen in Bezug auf die COVID-19 Infektion. Vollständig Geimpfte (seit mindestens 14 Tagen) benötigen bei Einreise keinen PCR-Test mehr und für nicht-Geimpfte gilt weiterhin sieben Tage Hotelquarantäne zulasten des Reisenden. Seit Beginn Oktober 2021 ist ein starker Rückgang von Infektionsfällen, Hospitalisierungen und Todesfällen zu verzeichnen. Aktuell kommt es auch zu keiner Überbelastung des Gesundheitssektors (ÖB 20.10.2021). Am 16.10.2021 wurde auch die Ausgangssperre aufgehoben und eine uneingeschränkte Wiederaufnahme des Arbeitsbetriebs im öffentlichen Dienst und des vollständigen Präsentsunterrichts in sämtlichen Bildungseinrichtungen. Weiters sind auch alle Aktivitäten und öffentliche und private Versammlungen im offenen Raum für nachweislich vollständig Geimpfte wieder zulässig. Mit dem Beginn der Impfkampagne mit einer
- Dosis für über 75-Jährige und chronisch Erkrankte, verzeichnet Tunesien allerdings auch ein Abnehmen der Impfbereitschaft, bzw. eine Impfmüdigkeit. Dem aktuellen Bericht der ÖB ist zu entnehmen, dass die Impfquote der vollständig geimpften bei 35,24 % liegt, sprich 3,2 Mio. (ÖB 20.10.2021). Die Situation bezüglich Bewegungsfreiheit hat sich seit 2011 substantiell verbessert. Allerdings können die Behörden unter dem breiten Mandat des Ausnahmezustands die Bewegungsfreiheit einzelner Personen beschränken. Davon waren tausende Menschen betroffen. Die Bewegungsfreiheit wurde auch durch COVID-19-bezogene Maßnahmen beeinträchtigt (FH 3.3.2021). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 nochmals um ein vielfaches verschärft: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren gemäß offiziellen Statistiken 15,6%, ist auf 18% gestiegen und dürfte weiter auf 20% bis Jahresende steigen (ÖB 1.10.2020). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 20.10.2021). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 1.10.2020). Anm.: Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln politische Lage, Grundversorgung und Haftbedingungen eingepflegt.Anmerkung, Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln politische Lage, Grundversorgung und Haftbedingungen eingepflegt. Quellen: • BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.10.2021): Reiseinformationen Tunesien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/rei seinformation/land/tunesien/; Zugriff 20.10.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.n et/en/document/2046543.html , Zugriff 7.10.2021 • ÖB - Österreichische Botschaften [Österreich] (20.10.2021): Tunesien, SARS-COV-2_- Fact_Sheet, übermittelt via Mail • ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf , Zugriff 7.10.2021 • WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.9.2021): Die tunesische Wirtschaft, https://ww w.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html , Zugriff 15.10.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 21.10.2021 Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde (AA 19.2.2021; vgl. AA 20.10.2021). Das Risiko von terroristischen Akten besteht weiterhin im ganzen Land. Wiederholt sind in Tunis Selbstmordattentate gegen die tunesischen Sicherheitskräfte verübt worden, zum Beispiel im März 2020 in der Nähe der amerikanischen Botschaft sowie im Juni 2019 und im Oktober 2018 (EDA 20.10.2021; vgl. AA 20.10.2021). Die Attentate forderten vereinzelte Todesopfer und mehrere Verletzte, darunter auch Zivilpersonen. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Massnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen (EDA 20.10.2021). Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt. Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 20.10.2021). Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde (AA 19.2.2021; vergleiche AA 20.10.2021). Das Risiko von terroristischen Akten besteht weiterhin im ganzen Land. Wiederholt sind in Tunis Selbstmordattentate gegen die tunesischen Sicherheitskräfte verübt worden, zum Beispiel im März 2020 in der Nähe der amerikanischen Botschaft sowie im Juni 2019 und im Oktober 2018 (EDA 20.10.2021; vergleiche AA 20.10.2021). Die Attentate forderten vereinzelte Todesopfer und mehrere Verletzte, darunter auch Zivilpersonen. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Massnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen (EDA 20.10.2021). Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt. Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 20.10.2021). Die Sicherheitslage ist nach wie vor prekär, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei sowie Meldungen über vereitelte Anschläge. Die Sorge vor einer Infiltration durch aus Libyen und anderen Konfliktzonen zurückkehrende Islamisten tunesischen Ursprungs ist groß. Auch mit Hilfe ausländischer logistischer Unterstützung wurden die Grenzkontrollen drastisch verschärft, und es wird auch im Land nach Rückkehrern gefahndet (ÖB 1.10.2020). Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 20.10.2021). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 20.10.2021). Der seit Ende 2015 verhängte Ausnahmezustand mit erweiterten Befugnissen für Sicherheitskräfte wurde mehrfach verlängert und gilt landesweit fort. Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit weiterhin zu rechnen (AA 20.10.2021). Es erlaubt den Sicherheitskräften Streiks, Kundgebungen und große Versammlungen zu verbieten, von denen angenommen wird, dass sie zu Unruhen führen. Die Regierung hat diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen als notwendig bezeichnet, aber laut Analysten, sollen die Maßnahmen Dissens unterdrücken (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 1.10.2020). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 3.3.2021).Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 20.10.2021). Der seit Ende 2015 verhängte Ausnahmezustand mit erweiterten Befugnissen für Sicherheitskräfte wurde mehrfach verlängert und gilt landesweit fort. Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit weiterhin zu rechnen (AA 20.10.2021). Es erlaubt den Sicherheitskräften Streiks, Kundgebungen und große Versammlungen zu verbieten, von denen angenommen wird, dass sie zu Unruhen führen. Die Regierung hat diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen als notwendig bezeichnet, aber laut Analysten, sollen die Maßnahmen Dissens unterdrücken (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 3.3.2021). Der seit sechs Jahren geltende sicherheitspolitische Ausnahmezustand in Tunesien hat es den Sicherheitskräften ermöglicht, ohne richterliche Genehmigung Razzien durchzuführen und gegen Verdächtige de facto Reiseverbote zu verhängen (JF 13.8.2021). Im ganzen Land besteht die Gefahr von Terroranschlägen. Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die den Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 20.10.2021; vgl. BMEIA 20.10.2021). Ferner informiert das Österreichische Außenministerium, dass es aktuell, zum 10-jährigen Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzren Land zu rechnen ist (BMEIA 20.10.2021).Der seit sechs Jahren geltende sicherheitspolitische Ausnahmezustand in Tunesien hat es den Sicherheitskräften ermöglicht, ohne richterliche Genehmigung Razzien durchzuführen und gegen Verdächtige de facto Reiseverbote zu verhängen (JF 13.8.2021). Im ganzen Land besteht die Gefahr von Terroranschlägen. Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die den Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 20.10.2021; vergleiche BMEIA 20.10.2021). Ferner informiert das Österreichische Außenministerium, dass es aktuell, zum 10-jährigen Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzren Land zu rechnen ist (BMEIA 20.10.2021). Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben. Darüber hinaus kam es zu keinem Übergreifen der Gewalt aus den von Konflikten geplagten nordwestlichen Provinzen, wo der IS und mit Al-Qaida im Islamischen Maghreb (AQIM) verbundene Gruppen seit 2011 einen Aufstand gegen den Staat führen (JF 13.8.2021). Dank der Ausbildungs- und Sicherheitshilfe der USA und der EU konnte die Armee ihre Fähigkeiten zur Terrorismusbekämpfung innerhalb des Militär- und Geheimdienstapparats verbessern und die tunesische Grenze zu Libyen sichern. Die Zahl der terroristischen Aktivitäten im Land konnte so erheblich reduziert werden. Während die Anti-Terror-Operationen in der Provinz Kasserine auch im Jahr 2021 fortgesetzt wurden, gab es seit dem Messerangriff auf eine Patrouille der Nationalgarde in Sousse im September 2020 keinen nennenswerten terroristischen Vorfall mehr in einem größeren tunesischen Ballungsraum (JF 13.8.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/e n/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_u nd_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2 020%29%2C_19.02.2021.pdf , Zugriff 7.10.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.10.2021): Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesie nsicherheit/219024 , Zugriff 20.10.2021 • BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.10.2021): Tunesien - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufent halt/reiseinformation/land/tunesien/ , Zugriff 20.10.2021 • EDA - Eidgenössisches Department für Auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (20.10.2021): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-infor mation/tunesien/reisehinweise-tunesien.html#par_textimage_0 , Zugriff 20.10.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2025955.html , Zugriff 7.10.2021 • JF - Jamestown Foundation (13.8.2021): Tunisia’s Tense Political Situation and Consequences for Counterterrorism; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 16, https://www.ecoi.net/en/document/2058727.html , Zugriff 7.10.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf , Zugriff 7.10.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 21.10.2021 Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, AA 19.2.2021). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Allerdings schreitet die Justizreform seit der Revolution nur langsam voran (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021, GIZ 11.2020a). Auch weiterhin finden sich zahlreiche Richter aus der Ben-Ali-Ära auf der Richterbank und aufeinanderfolgende Regierungen versuchen regelmäßig, Gerichte zu manipulieren. Mit den 2016 verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde der Oberste Justizrat eingesetzt, der für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts zuständig ist. Die Ratsmitglieder wurden 2016 von Tausenden von Juristen gewählt. Bis 2019 waren jedoch weder das Verfassungsgericht, noch seine formell ernannten Mitglieder eingerichtet worden (FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat konnte seine Arbeit als neues Selbstverwaltungsorgan der Justiz erst aufnehmen, nachdem eine Gesetzesänderung die internen Konflikte der Richterschaft neutralisiert hatte. Als nächster Schritt soll die Konstituierung eines ordentlichen Verfassungsgerichts erfolgen. Bislang wacht eine provisorische Instanz über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Inkrafttreten (AA 19.2.2021; vgl. ÖB 1.10.2020).Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, AA 19.2.2021). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Allerdings schreitet die Justizreform seit der Revolution nur langsam voran (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021, GIZ 11.2020a). Auch weiterhin finden sich zahlreiche Richter aus der Ben-Ali-Ära auf der Richterbank und aufeinanderfolgende Regierungen versuchen regelmäßig, Gerichte zu manipulieren. Mit den 2016 verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde der Oberste Justizrat eingesetzt, der für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts zuständig ist. Die Ratsmitglieder wurden 2016 von Tausenden von Juristen gewählt. Bis 2019 waren jedoch weder das Verfassungsgericht, noch seine formell ernannten Mitglieder eingerichtet worden (FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat konnte seine Arbeit als neues Selbstverwaltungsorgan der Justiz erst aufnehmen, nachdem eine Gesetzesänderung die internen Konflikte der Richterschaft neutralisiert hatte. Als nächster Schritt soll die Konstituierung eines ordentlichen Verfassungsgerichts erfolgen. Bislang wacht eine provisorische Instanz über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Inkrafttreten (AA 19.2.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020). Im Oktober 2020 prüfte das Parlament einen Gesetzentwurf, der Sicherheitskräften Immunität gewähren soll, die tödliche Gewalt anwenden, um einige Versammlungen zu zerstreuen, wenn die Aktion als letztes Mittel angesehen wird. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen sprachen sich heftig gegen das Gesetz aus, das erstmals 2013 vorgeschlagen worden war, das Parlament zog das Gesetz zurück (FH 3.3.2021). Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen, und die unabhängige Justiz gewährleistet dieses üblicherweise auch in der Praxis. Die gesetzlich garantierten Rechte sind jedoch nicht immer gewährleistet. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess sowie auf einen Anwalt, der notfalls aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden muss. Sie haben das Recht, zu Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und eigene Zeugen aufzurufen. Sie müssen in Beweismittel Einsicht nehmen können und müssen über die gegen sie erhobenen Anklagepunkte informiert werden. Des Weiteren muss ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gewährt werden (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/e n/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_u nd_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2 020%29%2C_19.02.2021.pdf , Zugriff 7.10.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2025955.html , Zugriff 7.10.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Tunesien - Geschichte & Staat, liegt bei der Staatendokumentation auf • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Tunisia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2043733.html , Zugriff 7.10.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf , Zugriff 7.10.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html , Zugriff 7.10.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 21.10.2021 Artikel 23 der tunesischen Verfassung vom 26.1.2014 garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage wurde 2013 geschaffen. 2016 schließlich wählte das Parlament die Mitglieder der neuen „Nationalen Instanz zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung“. Zu ihren Hauptaufgaben gehören unangemeldete Besuche an allen Orten des Freiheitsentzugs, das Entgegennehmen und Weiterleiten von Beschwerden an die Justizbehörde,sowie die Abgabe von Empfehlungen zur Behebung von Missständen (AA 19.2.2021). Gemäß der nationalen Behörde zur Verhütung von Folter (INPT), fanden die meisten der gemeldeten Misshandlungen unmittelbar nach der Festnahme in Polizeigewahrsam statt. Im Jänner 2020 wurde von 22 Vorfällen von nachweislicher körperlicher Gewalt oder versuchter Vergewaltigung berichtet (USDOS 30.3.2021). NGOs kritisierten die Regierung für ihre Anwendung des Antiterrorgesetzes, den Anschein von Straflosigkeit für Täter und für die Zurückhaltung bei der Untersuchung von Foltervorwürfen (USDOS 30.3.2021). Die Polizei sieht sich seit langem mit Vorwürfen konfrontiert, wonach Beamte ungestraft Zivilisten und Inhaftierte misshandeln. Die Polizeigewerkschaften haben sich gegen Reformbemühungen gewehrt, die auf eine Problemlösung abzielen. Es kommt auch 2020 weiterhin zu Gewaltanwendung und Folter durch Sicherheitsbeamte (FH 3.3.2021). Obwohl das Gesetz solche Praktiken verbietet, kommt es laut Berichten von nationalen und internationalen Organisationen zu schweren körperlichen Misshandlungen durch die Polizei. Mehrere prominente lokale Menschenrechtsanwälte prangerten die Praxis der Folter in Polizeistationen und Haftanstalten an (USDOS 30.3.2021). Die unabhängige tunesische Organisation gegen Folter (OCTT) berichtete im August 2020 über die steigende Zahl von Übergriffen durch Sicherheitsbeamte auf Personen, die zwischen März und Juni 2020, gegen die allgemeinen COVID-19-Abriegelungsbefehle verstoßen hatten (USDOS 30.3.2021). Zwar sind die Bedingungen, die nach 2011 zu einer Zunahme der terroristischen Aktivitäten in Tunesien geführt haben, im Jahr 2021 nicht mehr gegeben, doch hat Tunesien seinen Erfolg bei der Terrorismusbekämpfung auch durch schwerwiegende repressive Maßnahmen erkauft. Der seit sechs Jahren geltende sicherheitspolitische Ausnahmezustand in Tunesien hat es den Sicherheitskräften ermöglicht, ohne richterliche Genehmigung Razzien durchzuführen und gegen Verdächtige de facto Reiseverbote zu verhängen. Darüber hinaus haben Menschenrechtsorganisationen die Behörden beschuldigt, Gefangene in Gefängnissen und Haftanstalten zu foltern und zu misshandeln. Tausende dieser Gefangenen sollen in den kommenden Jahren freigelassen werden, wobei eine erfolgreiche Rehabilitation und Wiedereingliederung in die tunesische Gesellschaft fraglich ist (JF 13.8.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/e n/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_u nd_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2 020%29%2C_19.02.2021.pdf , Zugriff 7.10.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.n et/en/document/2046543.html , Zugriff 7.10.2021 • JF - Jamestown Foundation (13.8.2021): Tunisia’s Tense Political Situation and Consequences for Counterterrorism; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 16, https://www.ecoi .net/en/document/2058727.html , Zugriff 7.10.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html , Zugriff 7.10.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 21.10.2021 Die tunesische Verfassung vom 26.1.2014 enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert. Vereinzelt noch bestehende Vorbehalte wurden 2011 größtenteils zurückgezogen. Eine ständige Herausforderung bleibt die Anpassung der nationalen Rechtsordnung an die neue Verfassung (AA 19.2.2021). Im Jahr 2020 machte das Parlament keine Fortschritte bei der Reform von Gesetzen, die Menschenrechte verletzen oder bedrohen (HRW 13.1.2021). Tunesien verfügt über eine Reihe an Institutionen, die sich mit Menschenrechten befassen. Das Land schneidet allerdings auch nach dem Umbruch in den Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen regelmäßig schlecht ab. Eingeschränkte Presse- und Meinungsfreiheit, Folter von Häftlingen und Attacken gegen Oppositionelle listet der aktuelle Jahresbericht von Amnesty International auf. Seit dem Sturz Ben Alis hat sich die Situation zwar gebessert, allerdings kommt es nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen, so die Internationale Menschenrechtsliga (FIDH) (GIZ 11.2020a). Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren allerdings grundlegend verbessert. Es wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen und offizielle und informelle Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Die Medien berichten - in unterschiedlicher Qualität - frei und offen (AA 19.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Öffnung der Medienszene hat in den letzten Jahren zum Entstehen einer lebendigen, teilweise wildwüchsigen Medienlandschaft geführt, die Missstände offen thematisiert (AA 19.2.2021).Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren allerdings grundlegend verbessert. Es wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen und offizielle und informelle Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Die Medien berichten - in unterschiedlicher Qualität - frei und offen (AA 19.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Öffnung der Medienszene hat in den letzten Jahren zum Entstehen einer lebendigen, teilweise wildwüchsigen Medienlandschaft geführt, die Missstände offen thematisiert (AA 19.2.2021). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit somit gewährleistet und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wie wohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Diese Einschränkungen finden sich z. B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen weiterhin mit Strafen rechnen (AA 19.2.2021). Mit der Verlängerung des Ausnahmezustands um weitere sechs Monate, verfügen nun auch die Sicherheitskräfte über erweiterte Befugnisse, was unter anderem zur Einschränkung der Pressefreiheit führen kann (BAMF 11.1.2021).Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit somit gewährleistet und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wie wohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Diese Einschränkungen finden sich z. B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen weiterhin mit Strafen rechnen (AA 19.2.2021). Mit der Verlängerung des Ausnahmezustands um weitere sechs Monate, verfügen nun auch die Sicherheitskräfte über erweiterte Befugnisse, was unter anderem zur Einschränkung der Pressefreiheit führen kann (BAMF 11.1.2021). Aktivisten äußerten sich besorgt über die staatliche Interferenz mit den Medien und die Eigentumsverhältnisse in den Medien. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen kam es weiterhin zu Gewalt und Schikanen gegen Journalisten. In ihrem Bericht vom April 2020 warnte der tunesische Journalistenverband (SNJT) vor einer Zunahme von Hetze und Drohungen gegen Journalisten durch Bürger, die Medien für die sich verschlechternde wirtschaftliche und soziale Lage verantwortlich machen (USDOS 30.3.2021). Ebenso existieren weiterhin Einschränkungen bei der Kritik an der Religion. Rechtlich verankert ist dies u.a. in Artikel 6 der Verfassung, der den „Schutz des Sakralen“ garantiert. Es kommt immer wieder zu einzelnen Fällen von fragwürdiger Strafverfolgung von Journalisten und freischaffenden Bloggern (AA 19.2.2021). Entsprechende Verfahren gegen Zivilisten werden oft von Militärgerichten geführt – eine Praxis, die von tunesischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen scharf kritisiert wird (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021). Am 4.5.2020 lud die Kriminalpolizei Emna Chargui vor, nachdem sie auf Facebook einen kurzen Text mit dem Titel „Sura Corona“ gepostet hatte, geschrieben und formatiert im Stil eines Koranverses (Sure). Der Staatsanwalt beschuldigte Chargui der „Aufstachelung zum Hass zwischen den Religionen durch feindselige Mittel oder Gewalt“ gemäß Artikel 52 des Pressefreiheitsdekret-Gesetzes. Am 17.7.2020 verurteilte ein Gericht der ersten Instanz in Tunis Chargui zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe (HRW 13.1.2021).Ebenso existieren weiterhin Einschränkungen bei der Kritik an der Religion. Rechtlich verankert ist dies u.a. in Artikel 6 der Verfassung, der den „Schutz des Sakralen“ garantiert. Es kommt immer wieder zu einzelnen Fällen von fragwürdiger Strafverfolgung von Journalisten und freischaffenden Bloggern (AA 19.2.2021). Entsprechende Verfahren gegen Zivilisten werden oft von Militärgerichten geführt – eine Praxis, die von tunesischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen scharf kritisiert wird (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021). Am 4.5.2020 lud die Kriminalpolizei Emna Chargui vor, nachdem sie auf Facebook einen kurzen Text mit dem Titel „Sura Corona“ gepostet hatte, geschrieben und formatiert im Stil eines Koranverses (Sure). Der Staatsanwalt beschuldigte Chargui der „Aufstachelung zum Hass zwischen den Religionen durch feindselige Mittel oder Gewalt“ gemäß Artikel 52 des Pressefreiheitsdekret-Gesetzes. Am 17.7.2020 verurteilte ein Gericht der ersten Instanz in Tunis Chargui zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe (HRW 13.1.2021). Einige Journalisten sind im Zusammenhang mit ihrer Arbeit Druck und Einschüchterung durch Regierungsbeamte ausgesetzt. Reporter, die über die Sicherheitskräfte berichten, sind weiterhin besonders anfällig für Schikanen und Verhaftungen (FH 3.3.2021). Die Behörden stützten sich auf repressive Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie auf andere Gesetze, um Meinungsäußerungen zu bestrafen, darunter auch Kritik an Amtsträgern. Zwei Social-Media-Aktivisten wurden im April 2020 verhaftet und angeklagt, weil sie sich auf Facebook kritisch über die ihrer Meinung nach unzureichende oder korrupte Reaktion der Regierung auf die durch die Covid- 19-Pandemie verursachte finanzielle Notlage äußerten (HRW 13.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Im November 2020 wurde ein Blogger zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt, weil er sich in einem Facebook-Video kritisch über einen Staatsanwalt geäußert hatte (FH 3.3.2021). Verschiedene Quellen wie u.a. RSF und die tunesische Journalismusgewerkschaft SNJT berichteten am 15.10.2021, dass es nach der Entmachtung des Parlaments sowie des früheren Regierungschefs mehrfach zu Übergriffen auf Journalistinnen und Journalisten durch Polizei und Demonstrierende gekommen sei. Ebenso sei mit der Begründung, dass dem Islamismus zu viel Raum gegeben werde, das Büro des Fernsehsenders Al-Jazeera gestürmt worden (BAMF 18.10.2021).Einige Journalisten sind im Zusammenhang mit ihrer Arbeit Druck und Einschüchterung durch Regierungsbeamte ausgesetzt. Reporter, die über die Sicherheitskräfte berichten, sind weiterhin besonders anfällig für Schikanen und Verhaftungen (FH 3.3.2021). Die Behörden stützten sich auf repressive Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie auf andere Gesetze, um Meinungsäußerungen zu bestrafen, darunter auch Kritik an Amtsträgern. Zwei Social-Media-Aktivisten wurden im April 2020 verhaftet und angeklagt, weil sie sich auf Facebook kritisch über die ihrer Meinung nach unzureichende oder korrupte Reaktion der Regierung auf die durch die Covid- 19-Pandemie verursachte finanzielle Notlage äußerten (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Im November 2020 wurde ein Blogger zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt, weil er sich in einem Facebook-Video kritisch über einen Staatsanwalt geäußert hatte (FH 3.3.2021). Verschiedene Quellen wie u.a. RSF und die tunesische Journalismusgewerkschaft SNJT berichteten am 15.10.2021, dass es nach der Entmachtung des Parlaments sowie des früheren Regierungschefs mehrfach zu Übergriffen auf Journalistinnen und Journalisten durch Polizei und Demonstrierende gekommen sei. Ebenso sei mit der Begründung, dass dem Islamismus zu viel Raum gegeben werde, das Büro des Fernsehsenders Al-Jazeera gestürmt worden (BAMF 18.10.2021). Im Vorfeld der Wahlen 2019 äußerten tunesische Journalisten ihre Besorgnis über den Einfluss der Regierung auf die öffentliche Rundfunkanstalt (FH 3.3.2021). Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021, USDOS 30.3.2021). Zu Einschränkungen kommt es mehrfach aufgrund des weiterhin gültigen Ausnahmezustands. Die Übergänge zwischen legitimen Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik einerseits und periodisch auftretenden gewaltsamen Ausschreitungen und Plünderungen andererseits sind oft fließend. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Sicherheitsorgane friedliche Versammlungen und Demonstrationen in der Regel zuverlässig schützen, aber bei Rechtsverletzungen auch entsprechend robust auftreten. Nur vereinzelt kommt es dabei zu unverhältnismäßigem Einsatz polizeilicher Mittel (AA 19.2.2021).Im Vorfeld der Wahlen 2019 äußerten tunesische Journalisten ihre Besorgnis über den Einfluss der Regierung auf die öffentliche Rundfunkanstalt (FH 3.3.2021). Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021, USDOS 30.3.2021). Zu Einschränkungen kommt es mehrfach aufgrund des weiterhin gültigen Ausnahmezustands. Die Übergänge zwischen legitimen Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik einerseits und periodisch auftretenden gewaltsamen Ausschreitungen und Plünderungen andererseits sind oft fließend. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Sicherheitsorgane friedliche Versammlungen und Demonstrationen in der Regel zuverlässig schützen, aber bei Rechtsverletzungen auch entsprechend robust auftreten. Nur vereinzelt kommt es dabei zu unverhältnismäßigem Einsatz polizeilicher Mittel (AA 19.2.2021). Die Versammlungsfreiheit wurde auch unter den COVID-19-bezogenen Notstandsmaßnahmen Ende März 2020 eingeschränkt, die zunächst alle Versammlungen untersagten. Das Protestverbot wurde im November 2020 in eine weitere Anordnung aufgenommen, aber die Beschränkungen für Massenversammlungen wurden in einer Anordnung vom Dezember 2020 wieder gelockert. Dennoch kam es im Mai 2020 zu kleineren Protesten. Ende Juni 2020 protestierten Demonstranten in der Stadt Tataouine gegen die hohe Arbeitslosigkeit und stießen mit den Behörden zusammen, nachdem ein Aktivist festgenommen worden war. Das Innenministerium berichtete von zehn Verhaftungen nach diesen Zusammenstößen. Im Oktober 2020 protestierten Demonstranten vor dem Parlamentsgebäude in Tunis gegen einen Gesetzesvorschlag, der dem Sicherheitspersonal Immunität gewähren würde; die Teilnehmer wurden von den Sicherheitskräften körperlich angegriffen und mehrere wurden festgenommen. Andere Demonstrationen verliefen im Laufe des Jahres jedoch ohne gewaltsames Eingreifen (FH 3.3.2021). Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021, USDOS 30.3.2021). Im Zuge der Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche wird derzeit eine Reform des Vereinsrechts vorbereitet, die von der tunesischen Zivilgesellschaft sehr kritisch beobachtet wird, hinsichtlich ihrer abschließenden Gestalt aber noch nicht beurteilt werden kann (AA 19.2.2021).Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021, USDOS 30.3.2021). Im Zuge der Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche wird derzeit eine Reform des Vereinsrechts vorbereitet, die von der tunesischen Zivilgesellschaft sehr kritisch beobachtet wird, hinsichtlich ihrer abschließenden Gestalt aber noch nicht beurteilt werden kann (AA 19.2.2021). Die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zum Kampf gegen Bedrohungen der Menschenrechte ist das Justizministerium. Das Ministerium versagt allerdings dabei, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Innerhalb des Präsidentenbüros ist der Hohe Ausschuss für Menschenrechte und Grundfreiheiten eine von der Regierung finanzierte Agentur, die mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten betraut ist. Das Ministerium für die Beziehungen zu den Verfassungsorganen, der Zivilgesellschaft und den Menschenrechten ist für die Koordinierung der Regierungsaktivitäten im Zusammenhang mit den Menschenrechten zuständig. Die Wahrheitsund Würdekommission (IVD) wurde 2014 gegründet, um schwere Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen (USDOS 30.3.2021). Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die sich kritisch äußerte, weil sie die Bemühungen um eine Übergangsjustiz schwächte. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht im März 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell im Juni
- Sie stützte sich dabei auf mehr als 62.000 Beschwerden, die tunesische Bürger wegen Menschenrechtsverletzungen gegen den Staat eingereicht hatten. Tunesische Gerichte prüften zum Jahresende 69 Anklagen und 131 Überweisungen der IVD (FH 3.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/e n/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_u nd_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2 020%29%2C_19.02.2021.pdf , Zugriff 7.10.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.1.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingN otes/2021/briefingnotes-kw02-2021.html , Zugriff 7.10.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2025955.html , Zugriff 7.10.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Tunesien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/tunesien/geschichte-staat/ , Zugriff 28.9.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Tunisia, https://www.ecoi .net/de/dokument/2043733.html , Zugriff 7.10.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html , Zugriff 7.10.2021 Haftbedingungen Letzte Änderung: 21.10.2021 Die Haftbedingungen in den Haftanstalten bzw. Justizvollzugsanstalten entsprechen zumeist nicht internationalen Standards, primär aufgrund von Überbelegung und mangelhafter Infrastruktur (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 19.2.2021). Die 27 bzw. 28 tunesischen Haftanstalten (plus sechs Zentren für Minderjährige) sind chronisch überbelegt, es mangelt an Hygiene (AA 19.2.2021; vgl. ÖB 1.10.2020). Die den Häftlingen zur Verfügung stehende Gesundheitsversorgung bleibt unzureichend (USDOS 30.3.2021). Die tunesische Regierung ist bestrebt, die Situation durch Neu- und Umbauten von Gefängnissen sowie rechtspolitische Reformen zu verbessern (AA 19.2.2021). Die Reform des Haftsystems insbesondere auch im Hinblick auf Deradikalisierung scheitert bislang an mangelnden finanziellen und personellen Ressourcen sowie der prekären Sicherheitslage (ÖB 1.10.2020).Die Haftbedingungen in den Haftanstalten bzw. Justizvollzugsanstalten entsprechen zumeist nicht internationalen Standards, primär aufgrund von Überbelegung und mangelhafter Infrastruktur (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021). Die 27 bzw. 28 tunesischen Haftanstalten (plus sechs Zentren für Minderjährige) sind chronisch überbelegt, es mangelt an Hygiene (AA 19.2.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020). Die den Häftlingen zur Verfügung stehende Gesundheitsversorgung bleibt unzureichend (USDOS 30.3.2021). Die tunesische Regierung ist bestrebt, die Situation durch Neu- und Umbauten von Gefängnissen sowie rechtspolitische Reformen zu verbessern (AA 19.2.2021). Die Reform des Haftsystems insbesondere auch im Hinblick auf Deradikalisierung scheitert bislang an mangelnden finanziellen und personellen Ressourcen sowie der prekären Sicherheitslage (ÖB 1.10.2020). Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten. Diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt (AA 19.2.2021). Außerdem gewährt die Regierung unabhängigen nicht-staatlichen Beobachtern, darunter lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, NGOs, lokalen Medien, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und dem Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte, Zugang zu den Gefängnissen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz verlangt, dass Untersuchungshäftlinge getrennt von verurteilten Häftlingen festgehalten werden, aber das Justizministerium hat berichtet, dass dies wegen Überbelegung nicht möglich ist (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/e n/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_u nd_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2 020%29%2C_19.02.2021.pdf , Zugriff 7.10.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf , Zugriff 7.10.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html , Zugriff 7.10.2021 Frauen Letzte Änderung: 21.10.2021 Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt (AA 19.2.2021; vgl. ÖB 1.10.2020), wobei jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz gegeben ist (ÖB 1.10.2020). Eine dieser Ausnahmen stellt das Erbrecht dar (AA 19.2.2021; vgl. GIZ 11.2020b, ÖB 1.10.2020). Im November 2018 genehmigte das Kabinett einen Gesetzentwurf, der gleiche Erbrechte für Männer und Frauen vorsieht. Derzeit erhalten Frauen die Hälfte des Erbschaftsanteils, den Männer erhalten. Ennahda sprach sich jedoch gegen das Gesetz aus. Bis Ende 2020 erfolgte keine diesbezügliche parlamentarische Abstimmung (FH 3.3.2021).Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt (AA 19.2.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020), wobei jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz gegeben ist (ÖB 1.10.2020). Eine dieser Ausnahmen stellt das Erbrecht dar (AA 19.2.2021; vergleiche GIZ 11.2020b, ÖB 1.10.2020). Im November 2018 genehmigte das Kabinett einen Gesetzentwurf, der gleiche Erbrechte für Männer und Frauen vorsieht. Derzeit erhalten Frauen die Hälfte des Erbschaftsanteils, den Männer erhalten. Ennahda sprach sich jedoch gegen das Gesetz aus. Bis Ende 2020 erfolgte keine diesbezügliche parlamentarische Abstimmung (FH 3.3.2021). Trotzdem ist die neue Verfassung Tunesiens im Vergleich zu anderen arabischen oder muslimischen Ländern in Bezug auf Frauenrechte ein Musterbeispiel (ÖB 1.10.2020). Mit der erstmaligen Nominierung einer Frau als Ministerpräsidentin verkündete Präsident Kaïs Saïed, am 29.9.2021, die Ernennung von Nejla Bouden zur Regierungschefin (DW 29.9.2021; vgl. FAZ 29.9.2021).Trotzdem ist die neue Verfassung Tunesiens im Vergleich zu anderen arabischen oder muslimischen Ländern in Bezug auf Frauenrechte ein Musterbeispiel (ÖB 1.10.2020). Mit der erstmaligen Nominierung einer Frau als Ministerpräsidentin verkündete Präsident Kaïs Saïed, am 29.9.2021, die Ernennung von Nejla Bouden zur Regierungschefin (DW 29.9.2021; vergleiche FAZ 29.9.2021). Die Verfassung garantiert den Schutz der bisher erreichten Frauenrechte und verpflichtet den Staat zu deren weiteren Entwicklung. Der Staat garantiert die Chancengleichheit zwischen Mann und Frau und wirkt auf die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in gewählten Körperschaften sowie allgemein auf Stärkung und Ausbau der Frauenrechte hin. Der Staat trifft weitere Maßnahmen zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021, GIZ 11.2020b, ÖB 1.10.2020) in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für Opfer sowie Bestrafung von Tätern und hat sich durch ein 2018 in Kraft getretenes Gesetz zur Weiterentwicklung entsprechender Maßnahmen verpflichtet (AA 19.2.2021). Erstmals werden Opfer häuslicher Gewalt unter Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an (ÖB 1.10.2020; vgl. AA 19.2.2021). Auch sexuelle Belästigung wurde verboten (USDOS 30.3.2021). Im Sommer 2020 wurde außerdem ein Dekret erlassen, dass den Aufbau von Frauenhäusern und die Betreuung und die Rechte von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, regelt (GIZ 11.2020b).Die Verfassung garantiert den Schutz der bisher erreichten Frauenrechte und verpflichtet den Staat zu deren weiteren Entwicklung. Der Staat garantiert die Chancengleichheit zwischen Mann und Frau und wirkt auf die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in gewählten Körperschaften sowie allgemein auf Stärkung und Ausbau der Frauenrechte hin. Der Staat trifft weitere Maßnahmen zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021, GIZ 11.2020b, ÖB 1.10.2020) in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für Opfer sowie Bestrafung von Tätern und hat sich durch ein 2018 in Kraft getretenes Gesetz zur Weiterentwicklung entsprechender Maßnahmen verpflichtet (AA 19.2.2021). Erstmals werden Opfer häuslicher Gewalt unter Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an (ÖB 1.10.2020; vergleiche AA 19.2.2021). Auch sexuelle Belästigung wurde verboten (USDOS 30.3.2021). Im Sommer 2020 wurde außerdem ein Dekret erlassen, dass den Aufbau von Frauenhäusern und die Betreuung und die Rechte von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, regelt (GIZ 11.2020b). Mit Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, nahm die Gewalt an Frauen zu. Das Frauenhaus in Tunis nahm viermal so viele Frauen auf wie zuvor (FH 3.3.2021). Laut USDOS ist die Zahl der Fälle von Gewalt gegen Frauen, Kinder und ältere Menschen während des COVID-19-Zeitraums (22.3.2020 bis 4.5.2020), im Vergleich zum Vorjahr, um das Siebenfache gestiegen (USDOS 30.3.2021). Die Beratungsstellen und Notunterkünfte für Überlebende von Gewalt, meldeten während der Pandemie, einen starken Anstieg der Hilferufe und Anträge auf Notunterkünfte. Auf den gebührenfreien Nummern des Familienministeriums wurden zwischen März 2021 und Mai 2021, neunmal mehr Anrufe (9.800) registriert als üblich (AI 7.4.2021). Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, allerdings mit der Einschränkung, dass Minderjährige das Land nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Vaters oder des Vormundschaftsgerichts verlassen können. Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes. Eine Gesetzesinitiative zur vollständigen Gleichstellung im Erbrecht hat den Ministerrat bereits passiert und wird im Parlament beraten. Sie sieht grundsätzlich gleiche Erbteile für Söhne und Töchter vor, lässt Erblassern aber die Möglichkeit, testamentarisch abweichende Regelungen zu treffen. Islamisch-konservative Kreise setzen sich für eine Umkehrung dieses Grundsatzes ein, streben also an, dass gleiche Erbteile testamentarisch verfügt werden müssen (AA 19.2.2021). Ferner hob das Justizministerium im September 2017 ein Dekret auf, das tunesischen Frauen verboten hatte, nicht-muslimische Männer zu heiraten (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 1.10.2020).Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, allerdings mit der Einschränkung, dass Minderjährige das Land nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Vaters oder des Vormundschaftsgerichts verlassen können. Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes. Eine Gesetzesinitiative zur vollständigen Gleichstellung im Erbrecht hat den Ministerrat bereits passiert und wird im Parlament beraten. Sie sieht grundsätzlich gleiche Erbteile für Söhne und Töchter vor, lässt Erblassern aber die Möglichkeit, testamentarisch abweichende Regelungen zu treffen. Islamisch-konservative Kreise setzen sich für eine Umkehrung dieses Grundsatzes ein, streben also an, dass gleiche Erbteile testamentarisch verfügt werden müssen (AA 19.2.2021). Ferner hob das Justizministerium im September 2017 ein Dekret auf, das tunesischen Frauen verboten hatte, nicht-muslimische Männer zu heiraten (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020). Obwohl Vergewaltigung, auch innerhalb der Ehe, gesetzlich verboten ist, bleibt dieses Vergehen ein ernstes Problem. Opfer von Vergewaltigungen werden oft durch das herrschende Tabu und sozialen Druck davon abgehalten Übergriffe zu melden. Frauen können jedoch eine einstweilige Verfügungen erwirken, ohne ein Strafverfahren einleiten oder die Scheidung einreichen zu müssen (USDOS 30.3.2021). Der Frauenanteil an der arbeitenden Bevölkerung liegt bei rund 25%
(2012). Frauen stellen fast ein Drittel der Richter und Anwälte, im höheren Bildungsbereich sind sie überrepräsentiert (GIZ 11.2020b). Gesetzlich ist explizit gleiches Gehalt für gleiche Arbeit vorgesehen. In der Privatwirtschaft verdienen Frauen für die gleiche Arbeit durchschnittlich um ein Viertel weniger als Männer. Das neue Gesetz von 2018 über geschlechtsspezifische Gewalt enthält auch Bestimmungen zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/e n/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_u nd_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2 020%29%2C_19.02.2021.pdf , Zugriff 7.10.2021 • AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048780.html , Zugriff 7.10.2021 • DW - Deutsche Welle (29.9.2021): Erstmals soll eine Frau Tunesien regieren, https://ww w.dw.com/de/erstmals-soll-eine-frau-tunesien-regieren/a-59353974 , Zugriff 7.10.2021 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.9.2021):Erste Frau im Amt : Tunesiens Präsident ernennt neue Regierungschefin, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tunesien-ern ennt-neue-regierungschefin-erste-frau-im-amt-17561739.html , Zugriff 7.10.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2025955.html , Zugriff 7.10.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf , Zugriff 7.10.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html , Zugriff 7.10.2021 Kinder Letzte Änderung: 21.10.2021 In Tunesien erhalten Kinder per Geburt die Staatsbürgerschaft von den Eltern (USDOS 30.3.2021). Artikel 47 der Verfassung garantiert Kindern gegenüber ihren Eltern und dem Staat das Recht auf Würde, Gesundheit, Versorgung, Erziehung und Bildung. Der Staat verpflichtet sich darüber hinaus zum Schutz von Kindern „ohne Diskriminierung und entsprechend ihrer besten Interessen“ (AA 19.2.2021). Im Jahr 2019 berichtete UNICEF, dass 88% der Kinder im Alter von einem bis 14 Jahren körperlicher, verbaler oder psychischer Gewalt in ihrem Zuhause und in der Schule ausgesetzt waren. Im Oktober 2019 meldete das Ministerium für Frauen, Familie, Kindheit und Senioren, dass es rund 17.000 Meldungen über Fälle von Kindesmissbrauch erhalten habe, was das Ministerium auf das „wachsende Bewusstsein der Bürger für die Notwendigkeit, Gewalttäter anzuzeigen“ zurückführte. Im Mai 2020 berichtete das Ministerium für Frauen, Familie, Kindheit und Senioren, dass es 448 Meldungen über Fälle von gefährdeten Kindern während der COVID-19-bedingten Schließungen erhalten habe (USDOS 30.3.2021). Das Auswärtige Amt berichtet hingegen, dass in Tunesien systematische und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, die sich gezielt gegen Kinder richten würden, nicht bekannt seien (AA 19.2.2021). Das Gesetz verbietet die Beschäftigung von Kindern, die jünger als 16 Jahre sind (USDOS 30.3.2021). Tunesien hat 2020 moderate Fortschritte bei den Bemühungen um die Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit gemacht (USDOL 2020). Um Kinder davon abzuhalten, schon früh in den informellen Arbeitsmarkt einzutreten führte das Bildungsministerium ein neues Programm namens „Zweite Chance“ für Kinder ein, die die Schule abgebrochen haben und ihnen helfen soll, ihre Ausbildung bis zur Sekundarschule abzuschließen oder eine Berufsausbildung zu absolvieren. Das Programm richtet sich darüber hinaus auch an Eltern, indem die Regierung Geldtransfers für Familien bereitstellte, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19- Pandemie abzufedern. Dennoch bleiben Kinder in Tunesien den schlimmsten Formen der Kinderarbeit ausgesetzt, unter anderem durch Zwangsarbeit in fremden Haushalten und durch Betteln, manchmal auch von Menschenhändlern (USDOL 2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Das Gesetz verbietet die Beschäftigung von Kindern, die jünger als 16 Jahre sind (USDOS 30.3.2021). Tunesien hat 2020 moderate Fortschritte bei den Bemühungen um die Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit gemacht (USDOL 2020). Um Kinder davon abzuhalten, schon früh in den informellen Arbeitsmarkt einzutreten führte das Bildungsministerium ein neues Programm namens „Zweite Chance“ für Kinder ein, die die Schule abgebrochen haben und ihnen helfen soll, ihre Ausbildung bis zur Sekundarschule abzuschließen oder eine Berufsausbildung zu absolvieren. Das Programm richtet sich darüber hinaus auch an Eltern, indem die Regierung Geldtransfers für Familien bereitstellte, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19- Pandemie abzufedern. Dennoch bleiben Kinder in Tunesien den schlimmsten Formen der Kinderarbeit ausgesetzt, unter anderem durch Zwangsarbeit in fremden Haushalten und durch Betteln, manchmal auch von Menschenhändlern (USDOL 2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). 2019 teilte das Bildungsministerium mit, dass im Vergleich zu den vergangenen fünf Jahren, die Zahl der Schulabbrecher um mehr als 50% auf 101.000 Schulabbrecher im Jahr 2018 gestiegen ist. Etwa 90% der Schulabbrecher stammen aus armen und einkommensschwachen Familien. Die Armutsquote für Kinder hat 25% erreicht und ist damit höher als die nationale Quote von 15%. UNICEF berichtete im November 2020, dass nur 56,1% der Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren die Sekundarschule abschließen, während es vor 20 Jahren noch 70% waren (USDOS 30.3.2021). Das 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Verhütung von Gewalt, einschließlich politischer Gewalt, gegen Frauen und Mädchen verpflichtet den Staat zu umfangreichen Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für die Überlebenden sowie zur Bestrafung der Täter (AA 19.2.2021). Das Gesetz enthält zudem einen überarbeiteten Artikel über sexuelle Belästigung, wenn das Opfer ein Kind ist oder der Täter Autorität über das Opfer hat, wird die Strafe verdoppelt. Sexuelle Beziehungen zu einem Kind unter 16 Jahren, kann mit 20 Jahren Gefängnis oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft werden, wenn erschwerende Umstände vorliegen, wie Inzest oder Gewaltanwendung. Das Gericht kann die Anklage wegen Sex mit einer Minderjährigen fallen lassen, wenn der Täter mit Zustimmung der Eltern des Opfers zustimmt, dieses zu heiraten (USDOS 30.3.3021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28 Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf , Zugriff 7.10.2021 • USDOL - U.S. Department of Labor [USA]
(2020): 2020 Findings on the Worst Forms of Child Labor, Tunisia, Child Labor and Forced Labor Reports, https://www.dol.gov/agenci es/ilab/resources/reports/child-labor/tunisia , Zugriff 8.10.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html , Zugriff 7.10.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 21.10.2021 Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 19.2.2021). Tunesien ist eine weitgehend freie Marktwirtschaft. Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft (GIZ 11.2020c). Nachdem das tunesische BIP 2020 Corona-bedingt um -8,6% eingebrochen war, zeichnet sich für das laufende Jahr 2021 wiederum eine Wachstumstendenz ab, die sich im Herbst noch beschleunigen dürfte; so könnte es gelingen, dass das BIP um 3% zulegen wird. Eine Rekordernte an Datteln und Oliven stützt die Handelsbilanz, da sie Exporte von über einer Mrd. Euro generierte und auch die verarbeitende Industrie und das Gewerbe ist wiederum angesprungen; Tunesien gilt als verlängerte Werkbank für viele europäische Industriebetriebe, was die angespannte Devisensituation einigermaßen entlasten könnte, da der Tourismus wohl erst im Sommer 2022 wieder voll in die Gänge kommen wird (WKO 16.9.2021). Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 11.2020c). Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung zu, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben. Die Arbeitslosigkeit bleibt eines der dringlichsten Probleme des Landes. Die tunesische Wirtschaft ist auch mehr als sieben Jahre nach dem Umbruch nicht besonders konkurrenzfähig. Das Finanzgesetz 2018 hatte zu Beginn des Jahres massive Proteste ausgelöst (GIZ 11.2020c). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 nochmals um ein vielfaches verschärft: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren gemäß offiziellen Statistiken 15,6%, ist auf 18% gestiegen und dürfte weiter auf 20% bis Jahresende steigen (ÖB 1.10.2020). Die Inflation zieht an und könnte im Jahresverlauf 7% erreichen; die Arbeitslosigkeit steigt auf 17,9% (WKO 16.9.2021). Die Erhebung tatsächlich zutreffender Zahlen wird durch die Tatsache erschwert, dass 45% der Arbeitskräfte Tunesiens im informellen Sektor beschäftigt sind. Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50% der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 1.10.2020). Die vorherige Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu diesen Regionen vorgenommen (AA 19.2.2021). Zur Stärkung der Regionen wurden rund 250 Millionen Dinar zur Verfügung gestellt, außerdem sollen Familien, die unter der Armutsgrenze leben, besser unterstützt werden. Allerdings werden viele der vorhandenen Entwicklungsgelder nicht ausgegeben (GIZ 11.2020c). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar (ÖB 1.10.2020). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (ca. 125 Euro) angehoben. Auch das genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 11.2020c). Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 11.2020b). In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 1.10.2020). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 19.2.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/e n/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_u nd_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2 020%29%2C_19.02.2021.pdf , Zugriff 7.10.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020c): Tunesien - Wirtschaft & Entwicklung, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf , Zugriff 7.10.2021 • WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.9.2021): Die tunesische Wirtschaft, https://ww w.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html , Zugriff 15.10.2021 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 21.10.2021 Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vgl. GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020).Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vergleiche GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIVInfizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 19.2.2021). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 20.10.2021). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 1.10.2020). Tunesien gibt rund 6% seines Staatshaushaltes für das Gesundheitswesen aus. Die staatliche Krankenkasse CNAM ist für die Versicherung zuständig und erstattet Behandlungen in staatlichen Einrichtungen und teilweise auch Behandlungskosten bei niedergelassenen Ärzten. Ähnlich wie in Deutschland wird dabei ein Hausarzt-Modell praktiziert. Auch Medikamente werden teilweise erstattet (GIZ 11.2020b). Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 80 Dinar (ca. 8 bis 30 Euro). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (ÖB 1.10.2020). Seit dem Sommer 2018 fehlt es immer häufiger an Medikamenten, die auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der Zentralapotheke nicht mehr eingekauft werden (GIZ 11.2020b). In Einzelfällen kann es also - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 19.2.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/e n/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_u nd_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2 020%29%2C_19.02.2021.pdf , Zugriff 7.10.2021 • BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.10.2021): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reise information/land/tunesien/ , Zugriff 20.10.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf , Zugriff 7.10.2021 Rückkehr Letzte Änderung: 21.10.2021 Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in §35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 19.2.2021). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 19.2.2021). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch der UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD [International Centre for Migration Policy Development] seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sogenannten „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 1.10.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/e n/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_u nd_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2 020%29%2C_19.02.2021.pdf , Zugriff 7.10.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf , Zugriff 7.10.2021 1.
- Zur aktuell vorliegenden Covid-19 Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen. Die medizinischen Hauptindikationen sind: -fortgeschrittene chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen -chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie ischämische Herzerkrankungen sowie Herzinsuffizienzen -aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie -Erkrankungen, die mit einer Immunsuppression behandelt werden müssen -fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen -chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B -ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI >= 40-ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad römisch drei mit einem BMI >= 40 -Diabetes mellitus -arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung. Diese medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html).
- Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Beschwerdeführern: Die getroffenen Feststellungen zu den Beschwerdeführern ergeben sich primär aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den durchgeführten Erstbefragungen und niederschriftlichen Einvernahmen. Da die Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original vorlegen konnte, stehen ihre Identitäten nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellung zur mangelnden Integration der Beschwerdeführer in Österreich geht auf die kurze Aufenthaltsdauer und auf das Fehlen von maßgeblichen Integrationsschritten zurück. Dass sie bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, ergibt sich aus den eingeholten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Sozialversicherungssystem. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den aktuellen Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer gaben primär die finanziellen Probleme bzw. die hohen Schulden des Erstbeschwerdeführers als Grund für die Ausreise aus Tunesien an, wobei der Erstbeschwerdeführer in Frankreich arbeiten gehen wolle, um Geld zu verdienen und um seine Schulden zu bezahlen (vgl dazu die Protokolle vom 18.01.2022). Zusätzlich sagte die Zweitbeschwerdeführerin vor allem bei ihrer Erstbefragung aus, sie und ihr Ehemann hätten in Österreich bzw. in der Schweiz ein neues Leben beginnen wollen, damit ihre Tochter eine bessere Zukunft habe (Protokoll vom 18.01.2022, S. 5 im Akt zu I411 2252212-1).Die Beschwerdeführer gaben primär die finanziellen Probleme bzw. die hohen Schulden des Erstbeschwerdeführers als Grund für die Ausreise aus Tunesien an, wobei der Erstbeschwerdeführer in Frankreich arbeiten gehen wolle, um Geld zu verdienen und um seine Schulden zu bezahlen vergleiche dazu die Protokolle vom 18.01.2022). Zusätzlich sagte die Zweitbeschwerdeführerin vor allem bei ihrer Erstbefragung aus, sie und ihr Ehemann hätten in Österreich bzw. in der Schweiz ein neues Leben beginnen wollen, damit ihre Tochter eine bessere Zukunft habe (Protokoll vom 18.01.2022, S. 5 im Akt zu I411 2252212-1). Vor diesem Hintergrund ist die Ansicht des Bundesamtes, die Beschwerdeführer seien aus wirtschaftlichen Gründen aus Tunesien ausgereist und hätten keine asylrelevante Verfolgungsgefahr geltend gemacht, für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise substantiiert entgegen, da in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwieweit die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Tunesien im konkreten Zusammenhang mit den Fluchtgründen der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Zudem reisten die Beschwerdeführer legal mit gültigen Reisedokumenten aus Tunesien aus und passierten somit die Kontrollen am Flughafen, weshalb seitens der tunesischen Behörden insbesondere gegenüber den Erstbeschwerdeführer offensichtlich überhaupt keine relevanten Verfolgungs- oder Fahndungsmaßnahmen erfolgt sind bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht drohen. Soweit der Erstbeschwerdeführer vorbringt, Tunesien wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten verlassen zu haben, weil er wegen der von ihm ausgestellten ungedeckten Schecks mit der Inhaftierung bedroht worden sei und zusätzlich Schulden beim Finanzamt habe (Protokoll vom 28.01.2022, S. 5 im Akt zu I411 2252209-1), ist festzuhalten, dass die Ahndung von Verstößen gegen allgemeine staatsbürgerliche Pflichten, welche nicht wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder sonstiger asylrelevanter Merkmale erfolgt, keine asylrelevante Verfolgung darstellt, wenn die Sanktion an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht anknüpft. Die Gefahr eines Asylwerbers, in seinem Herkunftsstaat einer legitimen und verhältnismäßigen Strafverfolgung ausgesetzt zu sein, steht einer Abschiebung nicht entgegen. In Tunesien ist gesetzlich eine unabhängige Justiz sowie ein faires Verfahren vorgesehen. Außerdem gilt die Unschuldsvermutung und haben Angeklagte das Recht auf einen öffentlichen Prozess und auf einen Anwalt, der notfalls mit öffentlichen Mitteln bereitgestellt wird. Für die Annahme einer asylerheblichen Verfolgungsmaßnahme, insbesondere aufgrund politischer Gründe, gegen den Beschwerdeführer bestehen keine konkreten Hinweise. Auch aus den Haftbedingungen in Tunesien resultiert kein Abschiebehindernis in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer. Sollte er tatsächlich wegen der Ausstellung von ungedeckten Schecks und der hohen Schulden in seinem Herkunftsstaat im Falle der Rückkehr inhaftiert werden, bedeutet dies nicht, dass ihm individuell eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Ebenso fehlen für das Drohen von Todesstrafe oder Folter jegliche Anhaltspunkte. Zwar sind die Haftanstalten in Tunesien überbelegt und entsprechen nicht internationalen Standards, vor allem in Bezug auf die hygienischen Verhältnisse, jedoch ist die tunesische Regierung um Besserung dieser Lage bemüht. Überdies besteht seit 2005 besteht Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten. Diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt. Neben dem Roten Kreuz gewährt die Regierung ebenfalls unabhängigen nicht-staatlichen Beobachtern, darunter lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, NGOs, lokalen Medien, und dem Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte, Zugang zu den Gefängnissen. Auch wenn es durchaus Berichte über Misshandlungen und Folter durch die tunesischen Sicherheitsbehörden gibt und prominente, lokale Menschenrechtsanwälte die Praxis der Folter in Polizeistationen und Haftanstalten anprangerte, kann aus den Länderberichten nicht entnommen werden, dass in Tunesien jeder Häftling unmenschlicher Behandlung oder Folter ausgesetzt wäre. Selbst eine Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Schulden wäre daher nicht asyl- oder schutzrelevant. Des Weiteren geben die vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin ins Treffen geführten familiären Probleme keine Basis für die Annahme einer erheblichen Bedrohung oder Verfolgungsgefahr. In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Vater und der Bruder seiner Frau gegen ihre Heirat gewesen seien und die Beziehung zwischen seiner Familie und der Familie seiner Frau immer sehr angespannt gewesen sei, wobei es schon immer verbale Attacken gegeben habe und seine Frau von ihrem Bruder geschlagen worden sei (Protokoll vom 28.01.2022, S. 5, 6 im Akt zu I411 2252209-1). Die Zweitbeschwerdeführerin führte unter anderem aus, von ihrem Bruder mehrfach geschlagen worden zu sein und ihre Eltern seien mit dem Erscheinungsbild ihres Mannes nicht einverstanden gewesen und hätten auch gedacht, sie hätte einen besseren, jüngeren Mann verdient (Protokoll vom 28.01.2022, S. 6 im Akt zu 2252212-1). Aus diesen Angaben leitet sich allerdings keine hinreichend erforderliche Verknüpfung mit einem Konventionsgrund ab, weil es sich bei den geschilderten Problemen betreffend die Nichtakzeptanz ihrer Ehe um private Auseinandersetzungen handelt, deren Ursache in persönlichen Motiven und allenfalls in Traditionsvorstellungen liegt. Bei den dargestellten familiären Problemen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung. Weiters liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht den Schutz der tunesischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen können, falls sie körperlichen Übergriffen durch Verwandte ausgesetzt sein sollten. Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat und dementsprechend besteht in ihrem Herkunftsstaat im Grundsatz eine Schutzfähig und Willigkeit der Sicherheitsbehörden. Abgesehen davon könnten sich die Beschwerdeführer an einem anderen Ort in Tunesien niederlassen. Insgesamt ist somit die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das Bundesamt nicht zu beanstanden. 2.
- Zum Herkunftsstaat und zur Covid 19 Pandemie: Dass es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus der Herkunftsstaatenverordnung. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien vom 21.10.2021 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach es die Behörde unterlassen habe, weitere Nachforschungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer anzustellen und sich in ihrer Entscheidung auf die im angefochtenen Bescheid erwähnten Länderfeststellungen zu Tunesien stütze, die sehr allgemein gefasst seien und sich nicht näher mit der konkreten Problematik der Beschwerdeführer auseinandersetzen würden, traten die Beschwerdeführer diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Die Feststellungen zur Covid 19 Pandemie ergeben sich aus den zitierten Quellen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide): 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, haben die Beschwerdeführer im Asylverfahren nicht glaubhaft machen können, in Tunesien einer Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund ausgesetzt zu sein. Den vorgebrachten wirtschaftlichen, finanziellen sowie familiären Problemen für die Ausreise kommt im konkreten Fall mangels hinreichenden Bezugs zu einem Konventionsgrund keine Asylrelevanz zu. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide): 3.2.
- Rechtslage Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Den Beschwerdeführern droht in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung und ganz allgemein besteht in Tunesien, einem sicheren Herkunftsstaat (§ 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, bloß aufgrund seiner Anwesenheit einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe in Tunesien besteht.Den Beschwerdeführern droht in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung und ganz allgemein besteht in Tunesien, einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph eins, Ziffer 11, Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, bloß aufgrund seiner Anwesenheit einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe in Tunesien besteht. Selbst bei einer Inhaftierung des Erstbeschwerdeführers wegen seiner finanziellen Schulden würde eine Anhaltung in Haft fallbezogen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner Verletzung von Art 3 EMRK führen. Soweit sie körperliche Übergriffe durch die Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin zu befürchten haben, können sie den Schutz ihres Herkunftslandes in Anspruch nehmen.Selbst bei einer Inhaftierung des Erstbeschwerdeführers wegen seiner finanziellen Schulden würde eine Anhaltung in Haft fallbezogen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner Verletzung von Artikel 3, EMRK führen. Soweit sie körperliche Übergriffe durch die Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin zu befürchten haben, können sie den Schutz ihres Herkunftslandes in Anspruch nehmen. Dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände oder besondere Vulnerabilitäten, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, liegen bis auf den Umstand, dass es sich bei der Drittbeschwerdeführerin um ein minderjährigen Kind und damit um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Person handelt, nicht vor.Dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände oder besondere Vulnerabilitäten, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, liegen bis auf den Umstand, dass es sich bei der Drittbeschwerdeführerin um ein minderjährigen Kind und damit um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Person handelt, nicht vor. Die Beschwerdeführer sind gesund und der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig und beide verfügen sowohl über eine Grundschulausbildung als auch über Berufserfahrung, weshalb sie bald wieder am tunesischen Arbeitsmarkt unterkommen werden können. Es ist ihnen möglich, sich in ihrem Herkunftsstaat eine Unterkunft zu nehmen, am Erwerbsleben teilnehmen, um ihr Existenzminimum für eine einfache Lebensführung zu sichern, und ihre Tochter zu versorgen. Die Drittbeschwerdeführerin kehrt gemeinsam mit ihren Eltern zurück in ihren Herkunftsstaat, weshalb ihre Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung sichergestellt ist. Sie wird auch von ihren Eltern versorgt und es kann aufgrund der sozioökonomischen Lage in Tunesien nicht davon ausgegangen werden, dass sie in eine Notlage gerät. In Tunesien gilt die Grundversorgung der Bevölkerung als gut und der Herkunftsstaat verfügt über ein strukturiertes sowie funktionierendes Sozialsystem. Damit sind die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Tunesien nicht in ihrem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Damit sind die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Tunesien nicht in ihrem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Des Weiteren steht die Covid 19 Pandemie einer Rückkehr nach Tunesien nicht entgegen. Die Beschwerdeführer sind jung, gesund und gehören keiner Risikogruppe an, weshalb ihre konkrete Situation nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK spricht. Selbst bei einer Infektion ist nämlich aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass sie diese relativ komplikationslos überstehen würden. Bei jungen Personen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 überwiegend symptomlos oder mit nur geringen Symptomen. Auch wenn einzelne Personen zwar schwer erkranken oder sogar versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür.Des Weiteren steht die Covid 19 Pandemie einer Rückkehr nach Tunesien nicht entgegen. Die Beschwerdeführer sind jung, gesund und gehören keiner Risikogruppe an, weshalb ihre konkrete Situation nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK spricht. Selbst bei einer Infektion ist nämlich aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass sie diese relativ komplikationslos überstehen würden. Bei jungen Personen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 überwiegend symptomlos oder mit nur geringen Symptomen. Auch wenn einzelne Personen zwar schwer erkranken oder sogar versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür. Das Corona Virus stellt zwar aktuell für viele Staaten und Personen eine wirtschaftliche Herausforderung dar, allerdings bedeutet die Pandemie nicht, dass die Beschwerdeführer in Tunesien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken könnten. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Es liegen daher auch im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer COVID-19-Erkrankung nicht solche exzeptionellen Umstände vor, die bei Außerlandesschaffung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Art 3 EMRK garantierten Rechte darstellten (vgl. etwa VwGH, 05.08.2020, Ra 2020/14/0199-8).Es liegen daher auch im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer COVID-19-Erkrankung nicht solche exzeptionellen Umstände vor, die bei Außerlandesschaffung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 3, E