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{'item': 'I423 2252234-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 33§ 8§ 57§ 1§ 3Art. 7§ 58§ 9§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlI423 2252234-1 Spruch, I423 2252234-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2022 im Zuge der Amtshandlung der Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit Verfolgung durch die Familie seiner schwangeren Freundin begründete.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2022 im Zuge der Amtshandlung der Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit Verfolgung durch die Familie seiner schwangeren Freundin begründete.
  3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) am 14.02.2022 konkretisierte er, dass er seine Freundin zweimal habe heiraten wollen, dies von ihrer Familie aber abgelehnt worden sei. Als sie von ihm schwanger wurde, sei er von ihren Brüdern bedroht worden.
  4. Mit Bescheid vom XXXX 2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 33Abs. 1 Z 2 und Z 4 i

Vm § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Einen Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005 erteilte es nicht (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom römisch 40 2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte es nicht (Spruchpunkt römisch drei.). 4. Durch seine Rechtsvertretung erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2022 Beschwerde. Nach Darlegung der sich insbesondere gegen die vorgenommene Beweiswürdigung richtenden Beschwerdegründe beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung oder die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sowie einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen.4. Durch seine Rechtsvertretung erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2022 Beschwerde. Nach Darlegung der sich insbesondere gegen die vorgenommene Beweiswürdigung richtenden Beschwerdegründe beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung oder die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sowie einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.

  1. Die Beschwerde und der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 02.03.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Tunesien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber/Karashua an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und gehört keine Covid-19-Risikogruppe an. Die Covid-19-Pandemie steht einer Rückkehr nach Tunesien nicht entgegen. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse. In Tunesien besuchte er zehn Jahre lang eine Schule und arbeitete zuletzt als angelernter Maler und hat sich damit den Lebensunterhalt verdient. In Tunesien lebte er mit seinen Eltern in einem Haus. Der Vater ist in der Landwirtschaft tätig. Die Schwester ist verheiratet und lebt auswärts, zwei Brüder halten sich in Frankreich auf. Der Beschwerdeführer landete am XXXX 2022 um 16:50 Uhr von XXXX (Tunesien) kommend mit zwei mitreisenden Landsleuten auf dem Flughafen Wien-Schwechat. Die drei Männer waren im Besitz eines Flugtickets, mit dem sie am selben Tag um 20:40 Uhr von Wien nach Belgrad fliegen hätten können. Ein Verwandtschaftsverhältnis untereinander konnte nicht festgestellt werden. Bei der Einreisekontrolle zeigte der Beschwerdeführer einen gültigen tunesischen Reisepass vor. Ihm wurde mangels Visum die förmliche Einreise in das Bundesgebiet verweigert und stellte er im Zuge der grenzpolizeilichen Kontrolle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zweck des weiteren Verfahrens wurde der Beschwerdeführer in den Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat verbracht, wo er sich seitdem aufhält.Der Beschwerdeführer landete am römisch 40 2022 um 16:50 Uhr von römisch 40 (Tunesien) kommend mit zwei mitreisenden Landsleuten auf dem Flughafen Wien-Schwechat. Die drei Männer waren im Besitz eines Flugtickets, mit dem sie am selben Tag um 20:40 Uhr von Wien nach Belgrad fliegen hätten können. Ein Verwandtschaftsverhältnis untereinander konnte nicht festgestellt werden. Bei der Einreisekontrolle zeigte der Beschwerdeführer einen gültigen tunesischen Reisepass vor. Ihm wurde mangels Visum die förmliche Einreise in das Bundesgebiet verweigert und stellte er im Zuge der grenzpolizeilichen Kontrolle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zweck des weiteren Verfahrens wurde der Beschwerdeführer in den Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat verbracht, wo er sich seitdem aufhält. 1.
  4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer konnte eine ihm aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat drohende Bedrohung nicht glaubhaft machen. Eine Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat durch die Familie seiner schwangeren Freundin ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat Tunesien aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen. Sonstige Gründe, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstünden, liegen nicht vor. Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Österreich hat gegenüber dem BFA nach weiteren Ermittlungen (AS 113) am XXXX 2022 die schriftliche Zustimmung

§ 33Abs. 2 Asyl

G 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz erteilt, „weil das Vorbringen im Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann“ (AS 117).Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Österreich hat gegenüber dem BFA nach weiteren Ermittlungen (AS 113) am römisch 40 2022 die schriftliche Zustimmung

Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz erteilt, „weil das Vorbringen im Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann“ (AS 117). 1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat: Tunesien gilt

§ 1Z 11 HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II Nr. 145/2019) als sicherer Herkunftsstaat.Tunesien gilt

Paragraph eins, Ziffer 11, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) als sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage in Tunesien werden (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 21.10.2021) zudem folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Letzte Änderung: 21.10.2021 Tunesien war bis vor kurzem besonders stark von der COVID-Pandemie betroffen und das Infektionsrisiko stieg laufend, zudem zählte Tunesien weltweit zu den Ländern mit den höchsten COVID-Todesraten (BMEIA 20.10.2021; vgl. WKO 16.9.2021); mit bisher über 24.000 Todesfälle, ca. 2.000 Neuinfizierte und etwa 80 Tote täglich waren eine traurige Bilanz. Momentan durchlebt das Land die

  1. Pandemiewelle, die von der Delta-Variante geprägt ist (WKO 16.9.2021). Tunesien war bis vor kurzem besonders stark von der COVID-Pandemie betroffen und das Infektionsrisiko stieg laufend, zudem zählte Tunesien weltweit zu den Ländern mit den höchsten COVID-Todesraten (BMEIA 20.10.2021; vergleiche WKO 16.9.2021); mit bisher über 24.000 Todesfälle, ca. 2.000 Neuinfizierte und etwa 80 Tote täglich waren eine traurige Bilanz. Momentan durchlebt das Land die
  2. Pandemiewelle, die von der Delta-Variante geprägt ist (WKO 16.9.2021). Aktuell kommt es mit 16.10.2021 zur Neuerung innerstaatlicher Maßnahmen in Bezug auf die COVID-19 Infektion. Vollständig Geimpfte (seit mindestens 14 Tagen) benötigen bei Einreise keinen PCR-Test mehr und für nicht-Geimpfte gilt weiterhin sieben Tage Hotelquarantäne zulasten des Reisenden. Seit Beginn Oktober 2021 ist ein starker Rückgang von Infektionsfällen, Hospitalisierungen und Todesfällen zu verzeichnen. Aktuell kommt es auch zu keiner Überbelastung des Gesundheitssektors (ÖB 20.10.2021). Am 16.10.2021 wurde auch die Ausgangssperre aufgehoben und eine uneingeschränkte Wiederaufnahme des Arbeitsbetriebs im öffentlichen Dienst und des vollständigen Präsenzunterrichts in sämtlichen Bildungseinrichtungen. Weiters sind auch alle Aktivitäten und öffentliche und private Versammlungen im offenen Raum für nachweislich vollständig Geimpfte wieder zulässig. Mit dem Beginn der Impfkampagne mit einer
  3. Dosis für über 75-Jährige und chronisch Erkrankte, verzeichnet Tunesien allerdings auch ein Abnehmen der Impfbereitschaft, bzw. eine Impfmüdigkeit. Dem aktuellen Bericht der ÖB ist zu entnehmen, dass die Impfquote der vollständig geimpften bei 35,24 % liegt, sprich 3,2 Mio. (ÖB 20.10.2021). Die Situation bezüglich Bewegungsfreiheit hat sich seit 2011 substantiell verbessert. Allerdings können die Behörden unter dem breiten Mandat des Ausnahmezustands die Bewegungsfreiheit einzelner Personen beschränken. Davon waren tausende Menschen betroffen. Die Bewegungsfreiheit wurde auch durch COVID-19-bezogene Maßnahmen beeinträchtigt (FH 3.3.2021). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches verschärft: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren

offiziellen Statistiken 15,6%, ist auf 18% gestiegen und dürfte weiter auf 20% bis Jahresende steigen (ÖB 1.10.2020). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 20.10.2021). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 1.10.2020). Anm.: Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln politische Lage, Grundversorgung und Haftbedingungen eingepflegt.Anmerkung, Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln politische Lage, Grundversorgung und Haftbedingungen eingepflegt. Quellen: BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.10.2021): Reiseinformationen Tunesien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 20.10.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2046543.html, Zugriff 7.10.2021 ÖB - Österreichische Botschaften [Österreich] (20.10.2021): Tunesien, SARS-COV-2_Fact_Sheet, übermittelt via Mail ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.9.2021): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 15.10.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 21.10.2021 Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde (AA 19.2.2021; vgl. AA 20.10.2021). Das Risiko von terroristischen Akten besteht weiterhin im ganzen Land. Wiederholt sind in Tunis Selbstmordattentate gegen die tunesischen Sicherheitskräfte verübt worden, zum Beispiel im März 2020 in der Nähe der amerikanischen Botschaft sowie im Juni 2019 und im Oktober 2018 (EDA 20.10.2021; vgl. AA 20.10.2021). Die Attentate forderten vereinzelte Todesopfer und mehrere Verletzte, darunter auch Zivilpersonen. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Massnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen (EDA 20.10.2021). Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt. Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 20.10.2021).Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde (AA 19.2.2021; vergleiche AA 20.10.2021). Das Risiko von terroristischen Akten besteht weiterhin im ganzen Land. Wiederholt sind in Tunis Selbstmordattentate gegen die tunesischen Sicherheitskräfte verübt worden, zum Beispiel im März 2020 in der Nähe der amerikanischen Botschaft sowie im Juni 2019 und im Oktober 2018 (EDA 20.10.2021; vergleiche AA 20.10.2021). Die Attentate forderten vereinzelte Todesopfer und mehrere Verletzte, darunter auch Zivilpersonen. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Massnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen (EDA 20.10.2021). Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt. Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 20.10.2021). Die Sicherheitslage ist nach wie vor prekär, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei sowie Meldungen über vereitelte Anschläge. Die Sorge vor einer Infiltration durch aus Libyen und anderen Konfliktzonen zurückkehrende Islamisten tunesischen Ursprungs ist groß. Auch mit Hilfe ausländischer logistischer Unterstützung wurden die Grenzkontrollen drastisch verschärft, und es wird auch im Land nach Rückkehrern gefahndet (ÖB 1.10.2020). Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 20.10.2021). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 20.10.2021). Der seit Ende 2015 verhängte Ausnahmezustand mit erweiterten Befugnissen für Sicherheitskräfte wurde mehrfach verlängert und gilt landesweit fort. Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit weiterhin zu rechnen (AA 20.10.2021). Es erlaubt den Sicherheitskräften Streiks, Kundgebungen und große Versammlungen zu verbieten, von denen angenommen wird, dass sie zu Unruhen führen. Die Regierung hat diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen als notwendig bezeichnet, aber laut Analysten, sollen die Maßnahmen Dissens unterdrücken (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 1.10.2020). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 3.3.2021).Der seit Ende 2015 verhängte Ausnahmezustand mit erweiterten Befugnissen für Sicherheitskräfte wurde mehrfach verlängert und gilt landesweit fort. Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit weiterhin zu rechnen (AA 20.10.2021). Es erlaubt den Sicherheitskräften Streiks, Kundgebungen und große Versammlungen zu verbieten, von denen angenommen wird, dass sie zu Unruhen führen. Die Regierung hat diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen als notwendig bezeichnet, aber laut Analysten, sollen die Maßnahmen Dissens unterdrücken (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 3.3.2021). Der seit sechs Jahren geltende sicherheitspolitische Ausnahmezustand in Tunesien hat es den Sicherheitskräften ermöglicht, ohne richterliche Genehmigung Razzien durchzuführen und gegen Verdächtige de facto Reiseverbote zu verhängen (JF 13.8.2021). Im ganzen Land besteht die Gefahr von Terroranschlägen. Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die den Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 20.10.2021; vgl. BMEIA 20.10.2021). Ferner informiert das Österreichische Außenministerium, dass es aktuell, zum 10-jährigen Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzren Land zu rechnen ist (BMEIA 20.10.2021). Im ganzen Land besteht die Gefahr von Terroranschlägen. Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die den Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 20.10.2021; vergleiche BMEIA 20.10.2021). Ferner informiert das Österreichische Außenministerium, dass es aktuell, zum 10-jährigen Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzren Land zu rechnen ist (BMEIA 20.10.2021). Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben. Darüber hinaus kam es zu keinem Übergreifen der Gewalt aus den von Konflikten geplagten nordwestlichen Provinzen, wo der IS und mit Al-Qaida im Islamischen Maghreb (AQIM) verbundene Gruppen seit 2011 einen Aufstand gegen den Staat führen (JF 13.8.2021). Dank der Ausbildungs- und Sicherheitshilfe der USA und der EU konnte die Armee ihre Fähigkeiten zur Terrorismusbekämpfung innerhalb des Militär- und Geheimdienstapparats verbessern und die tunesische Grenze zu Libyen sichern. Die Zahl der terroristischen Aktivitäten im Land konnte so erheblich reduziert werden. Während die Anti-Terror-Operationen in der Provinz Kasserine auch im Jahr 2021 fortgesetzt wurden, gab es seit dem Messerangriff auf eine Patrouille der Nationalgarde in Sousse im September 2020 keinen nennenswerten terroristischen Vorfall mehr in einem größeren tunesischen Ballungsraum (JF 13.8.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.10.2021): Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 20.10.2021 BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.10.2021): Tunesien - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 20.10.2021 EDA - Eidgenössisches Department für Auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (20.10.2021): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/tunesien/reisehinweise-tunesien.html#par_textimage_0, Zugriff 20.10.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 7.10.2021 JF - Jamestown Foundation (13.8.2021): Tunisia’s Tense Political Situation and Consequences for Counterterrorism; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 16, https://www.ecoi.net/en/document/2058727.html, Zugriff 7.10.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 21.10.2021 Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei (Exekutivfunktion in Städten) und die Nationalgarde bzw. Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es regelmäßig zu Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 30.3.2021; vgl. GIZ 11.2020a). Die Regierung unternahm Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen hatten, aber die Untersuchungen waren nicht transparent und es kam häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnische Hindernissen (USDOS 30.3.2021).Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei (Exekutivfunktion in Städten) und die Nationalgarde bzw. Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es regelmäßig zu Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 30.3.2021; vergleiche GIZ 11.2020a). Die Regierung unternahm Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen hatten, aber die Untersuchungen waren nicht transparent und es kam häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnische Hindernissen (USDOS 30.3.2021). Im Oktober 2020 erwog das Parlament einen Gesetzesentwurf, der Sicherheitspersonal, das mit tödlicher Gewalt reagiert, während es Versammlungen zerstreut, Immunität gewährt. Das Parlament zog das Gesetz später zurück, nachdem sich nationale und internationale Menschenrechtsgruppen vehement dagegen ausgesprochen hatten. Berichte über exzessive Gewaltanwendung und Folter durch Sicherheitsbeamte hielten auch 2020 an. Demonstranten prangerten die Gesetzesvorschläge an; es kam zu körperlichen Angriffen und Festnahmen (FH 3.3.2021). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus (AA 19.2.2021). Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren, aber auch der inneren Sicherheit (AA 19.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 7.10.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Tunesien - Geschichte & Staat, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html, Zugriff 7.10.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 21.10.2021 Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 19.2.2021). Tunesien ist eine weitgehend freie Marktwirtschaft. Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft (GIZ 11.2020c). Nachdem das tunesische BIP 2020 Corona-bedingt um -8,6% eingebrochen war, zeichnet sich für das laufende Jahr 2021 wiederum eine Wachstumstendenz ab, die sich im Herbst noch beschleunigen dürfte; so könnte es gelingen, dass das BIP um 3% zulegen wird. Eine Rekordernte an Datteln und Oliven stützt die Handelsbilanz, da sie Exporte von über einer Mrd. Euro generierte und auch die verarbeitende Industrie und das Gewerbe ist wiederum angesprungen; Tunesien gilt als verlängerte Werkbank für viele europäische Industriebetriebe, was die angespannte Devisensituation einigermaßen entlasten könnte, da der Tourismus wohl erst im Sommer 2022 wieder voll in die Gänge kommen wird (WKO 16.9.2021). Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 11.2020c). Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung zu, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben. Die Arbeitslosigkeit bleibt eines der dringlichsten Probleme des Landes. Die tunesische Wirtschaft ist auch mehr als sieben Jahre nach dem Umbruch nicht besonders konkurrenzfähig. Das Finanzgesetz 2018 hatte zu Beginn des Jahres massive Proteste ausgelöst (GIZ 11.2020c). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 nochmals um ein vielfaches verschärft: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren

offiziellen Statistiken 15,6%, ist auf 18% gestiegen und dürfte weiter auf 20% bis Jahresende steigen (ÖB 1.10.2020). Die Inflation zieht an und könnte im Jahresverlauf 7% erreichen; die Arbeitslosigkeit steigt auf 17,9% (WKO 16.9.2021). Die Erhebung tatsächlich zutreffender Zahlen wird durch die Tatsache erschwert, dass 45% der Arbeitskräfte Tunesiens im informellen Sektor beschäftigt sind. Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50% der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 1.10.2020). Die vorherige Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu diesen Regionen vorgenommen (AA 19.2.2021). Zur Stärkung der Regionen wurden rund 250 Millionen Dinar zur Verfügung gestellt, außerdem sollen Familien, die unter der Armutsgrenze leben, besser unterstützt werden. Allerdings werden viele der vorhandenen Entwicklungsgelder nicht ausgegeben (GIZ 11.2020c). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar (ÖB 1.10.2020). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (ca. 125 Euro) angehoben. Auch das genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 11.2020c). Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 11.2020b). In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 1.10.2020). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 19.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020c): Tunesien - Wirtschaft & Entwicklung, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.9.2021): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 15.10.2021 Rückkehr Letzte Änderung: 21.10.2021 Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in §35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 19.2.2021). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 19.2.2021). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch der UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD [International Centre for Migration Policy Development] seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sogenannten „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 1.10.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Tunesien. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Familie ergeben sich aus seinen Aussagen in der Erstbefragung und vor dem BFA. Die Identität steht durch Vorlage des tunesischen Reisepasses im Zuge der grenzpolizeilichen Kontrolle fest. Die Reiseroute erschließt sich aus den im Akt einliegenden Flugtickets. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe sind aufgrund seiner vagen, widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben als nicht glaubhaft einzustufen und entsprechen offensichtlich nicht den Tatsachen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht dabei folgende Erwägungen in Betracht: Zunächst lässt bereits die Planung der Reise des Beschwerdeführers Zweifel an dessen Schutzbedürftigkeit aufkommen. Der Beschwerdeführer buchte noch von Tunesien aus einen Flug nach Wien und einen Anschlussflug nach Belgrad. Der Beschwerdeführer stellte nach Verweigerung der Einreise wegen eines fehlenden Visums durch österreichische Behörden im Zug der grenzpolizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Person, die tatsächlich Schutz vor Verfolgung sucht, würde wohl bei der erstbesten Gelegenheit einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und nicht vorher noch einen weiteren Flug über Österreich nach Belgrad buchen. Zudem gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass sein Zielland eigentlich Frankreich gewesen sei, weil sich dort zwei Brüder von ihm aufhalten würden (AS 87). Angesichts dieser Aussagen ist es umso verwunderlicher, weshalb ein Flug nach Serbien gebucht wurde. Der Beschwerdeführer verneinte in seiner Einvernahme auch das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses mit den beiden Mitreisenden. Er gab an, die beiden Männer erst am Flughafen kennengelernt zu haben (AS 91), wohingegen in der Sachverhaltsdarstellung der Grenzpolizei (AS 3) festgehalten wurde, dass ein Tunesier für sich, seinen Bruder (siehe Gerichtsakt zu GZ I411 XXXX ) und den Beschwerdeführer, der sein Cousin sei, einen Asylantrag stellte. Als Grund gab er an: „Wir haben private Probleme in unserer Heimat und möchten hier um Asyl ansuchen.“ Vor dem BFA gab einer der Mitreisenden schließlich auch an (OZ 3), den Beschwerdeführer erst am Flughafen kennengelernt zu haben. Trotzdem bleiben Zweifel an der zufälligen Begegnung, zumal alle drei Reisenden aus derselben Stadt in Tunesien stammen, den Anschlussflug nach Belgrad gebucht haben und der zweite Mitreisende auch in der Mehrzahl für alle drei sprechend angab: „Wir haben Tunesien verlassen, um in Europa bzw. Österreich zu arbeiten.“ (AS 91). Der Beschwerdeführer verneinte in seiner Einvernahme auch das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses mit den beiden Mitreisenden. Er gab an, die beiden Männer erst am Flughafen kennengelernt zu haben (AS 91), wohingegen in der Sachverhaltsdarstellung der Grenzpolizei (AS 3) festgehalten wurde, dass ein Tunesier für sich, seinen Bruder (siehe Gerichtsakt zu GZ I411 römisch 40 ) und den Beschwerdeführer, der sein Cousin sei, einen Asylantrag stellte. Als Grund gab er an: „Wir haben private Probleme in unserer Heimat und möchten hier um Asyl ansuchen.“ Vor dem BFA gab einer der Mitreisenden schließlich auch an (OZ 3), den Beschwerdeführer erst am Flughafen kennengelernt zu haben. Trotzdem bleiben Zweifel an der zufälligen Begegnung, zumal alle drei Reisenden aus derselben Stadt in Tunesien stammen, den Anschlussflug nach Belgrad gebucht haben und der zweite Mitreisende auch in der Mehrzahl für alle drei sprechend angab: „Wir haben Tunesien verlassen, um in Europa bzw. Österreich zu arbeiten.“ (AS 91). Auch die Angaben zu seinem eigentlichen Fluchtgrund konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen und fällt vor allem auf, dass er den Schwangerschaftsmonat seiner Freundin nicht nur nicht benennen konnte, sondern erheblich abweichende Datumsangaben machte. Zunächst gab er an, von der Schwangerschaft vor sieben Monaten erfahren zu haben (AS 89). Später wurde er nochmal auf die Schwangerschaft angesprochen und vermeinte er, dass die Freundin nunmehr im dritten Monat schwanger sei (AS 93). Angesprochen auf die Unmöglichkeit seiner Darstellung, vor sechs Monaten eben wegen der Schwangerschaft von ihren Brüdern bedroht worden zu sein und vor vier Monaten deswegen die Polizei aufgesucht zu haben, gab der Beschwerdeführer lapidar an: „Ich weiß nicht in welchem Monat sie schwanger ist. Ich habe auch keinen Kontakt zu ihr.“ Es mag sein, dass der Beschwerdeführer – wie im Rechtsmittel ausgeführt – in der Einvernahme eine gewisse Nervosität verspürte, was angesichts der nicht alltäglichen Situation einer Einvernahme durch eine ausländische Behörde nachvollzogen werden kann. Dass er deshalb aber so gravierend abweichende Angaben zum Schwangerschaftsmonat machte und letztlich überhaupt verneinte, den Monat zu wissen, ist lebensfremd. Zumal er sein Fluchtvorbringen eben auf den Umstand stützt, dass seine Freundin von ihm schwanger wäre, ist doch zu erwarten, dass er dazu genaue und gleichbleibende Angaben machen kann. Der Beschwerdeführer wurde nach seinem physischen und psychischen Zustand gefragt und bejahte er in der Lage zu sein, die gestellten Fragen zu beantworten (AS 79). Ihm wurde auch die Möglichkeit erklärt, bei Unklarheiten oder Verständigungsschwierigkeiten Gegenfragen zu stellen und wurde ihm angeboten eine Pause zu machen, falls er dies wünsche (AS 83). Davon wurde nicht Gebrauch gemacht und am Ende der Einvernahme das Protokoll rückübersetzt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer auf Fehler hinweisen können. Er bestätigte aber, dass „alles gepasst“ hat (AS 95). Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich der Bedrohungsszenarien an, nicht körperlich angegriffen worden zu sein, sondern mehrfach telefonisch bedroht worden zu sein (AS 89). Nur kurz darauf steigerte er sein Vorbringen, dass Gruppen zu ihm geschickt worden seien und ihn geschlagen hätten (AS 91). Von der Polizei hätte er auch keine Unterstützung erfahren, weil er keine Verletzungen vorweisen habe können, was angesichts des Vorbringens der Schläge nicht glaubhaft erscheint. Auch die Beschwerde bedient sich einer Steigerung, indem eine Misshandlung und sogar Folterung der Freundin durch ihre Familie geltend gemacht wird. Davon war in der Einvernahme vor dem BFA keine Rede, sondern gab er, wie ausgeführt an, gar keinen Kontakt zu ihr zu haben bzw. gab er an, dass die Freundin bei ihrem Vater sei und er sie nicht habe mitnehmen können (AS 89). Wenig plausibel erscheint auch das Vorbringen, dass er seine Freundin nicht hätte heiraten dürfen, weil sie von ihm schwanger gewesen sei (AS 89), wenn er gleichzeitig bestätigt, dass der Bräutigam, dem sie eigentlich versprochen gewesen wäre, sie nunmehr aufgrund der Erwartung eines Kindes von einem anderen Mann nicht mehr heiraten würde. Ausgehend von den genannten Widersprüchen und äußerst vagen Angaben des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht, wie zuvor schon das BFA, zum Schluss, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor Verfolgung durch private Dritte geflohen ist. Vielmehr hat er Beschwerdeführer Tunesien aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen. Er gab selbst an, dass sein Einkommen von 900 Dinar als angelernter Maler „nicht gereicht“ (AS 85) habe. Diese Annahme wird durch die bereits oben angeführte Aussage eines Mitreisenden bestärkt, der angab, dass sie in Österreich bzw. Europa arbeiten wollen. Im Übrigen wurde auch von UNHCR mit Schreiben vom XXXX 2022 bestätigt, dass das Vorbringen als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.Im Übrigen wurde auch von UNHCR mit Schreiben vom römisch 40 2022 bestätigt, dass das Vorbringen als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er verfügt über Berufserfahrung und eine mehrjährige Schulbildung. Es besteht kein Hindernis für den Beschwerdeführer, warum er nicht einfache Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten durchführen oder wie bereits vor seiner Ausreise wieder als Maler tätig sein könnte. Zudem leben in Tunesien noch die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers. Auch der Vater ist in der Landwirtschaft erwerbstätig und gehört ihm das Haus, in dem die Familie und auch der Beschwerdeführer bis zur Ausreise lebte. Selbst wenn die finanzielle Situation der Familie nicht gut sein sollte, kann sich der Beschwerdeführer doch zumindest Unterstützung in Form einer Unterkunft erwarten; der Beschwerdeführer verfügt über ein ausreichend gesichertes familiäres Netzwerk und ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes selbsterhaltungsfähig, wodurch ihm bei seiner Rückkehr nach Tunesien eine ausweglose Situation erspart bleibt. 2.
  3. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien vom 21.10.2021 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Dem Vorwurf in der Beschwerde, die Länderfeststellungen seien unvollständig und zu allgemein gefasst, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer zwar selbst weitere Berichte ins Verfahren einbringt, diese jedoch älteren Datums als das herangezogene LIB sind, diesem auch nicht entgegenstehen und abgesehen davon teilweise die Lage in Indien beschreiben (Beschwerde Seite 5), was unbestritten nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  5. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.
  6. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

§ 33Abs. 1 Asyl

G 2005 ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

  1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
  2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
  3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
  4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
  5. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.

§ 33Abs. 2 Asyl

G darf die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrages wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

Paragraph 33, Absatz 2, AsylG darf die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrages wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme. Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt

§ 33Abs. 3 Asyl

G 2005 eine Woche.Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt

Paragraph 33, Absatz 3, AsylG 2005 eine Woche. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren

§ 33Abs. 4 Asyl

G 2005 binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren

Paragraph 33, Absatz 4, AsylG 2005 binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

Abs. 5 leg. cit. ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

Absatz 5, leg. cit. ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden. Einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung aufgrund einer außerehelichen Beziehung und der Schwangerschaft seiner Freundin ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Selbst bei Wahrunterstellung wäre er es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, Schutz vor Verfolgung bei tunesischen Sicherheitsbehörden zu suchen.

Art. 7Abs.

2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.

Artikel 7

, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. zum Ganzen VwGH vom

  1. Februar 2015, Ra 2014/18/0063).Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche zum Ganzen VwGH vom
  2. Februar 2015, Ra 2014/18/0063). Im vorliegenden Fall behauptete der Beschwerdeführer, von der Polizei weggeschickt worden zu sein, weil er keine Verletzungen aufgewiesen habe, brachte in der Beschwerde (Seite 4) aber einen Bericht (allerdings ohne Nennung der Quelle) vor, der die Verhinderung eines Ehrenmordes durch Einschreiten und Ermittlung der tunesischen Polizei verhinderte. Auf Beschwerdeseite 8 fasst der Beschwerdeführer selbst zusammen: „Dass die Polizei grundsätzlich schutzwillig ist und bei Straftaten einschreitet, ist auch der Auskunftslage zu entnehmen. Danach schreitet die Polizei etwa bei Ehrenmorden, die aus Rache verübt werden, durchaus ein. Des Weiteren gibt es Fälle, in denen derartige Morde durch die alarmierte Polizei verhinderte worden sind […]“. Im Übrigen spricht auch der Status von Tunesien als sicherer Herkunftsstaat für staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit (VwGH 06.11.2018, Ra 2017/0292). Mit der Angabe, die Polizei wäre im Falle des Beschwerdeführers nicht eingeschritten, legt er nicht dar, aufgrund welcher besonderer Umstände dies gerade in seinem Fall nicht geschehen wäre. Allerdings war, wie bereits festgestellt wurde, das Vorbringen ohnehin nicht glaubhaft gemacht worden. Auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers ergaben sich keine Hinweise auf eine GFK-relevante Verfolgungsgefahr. Dem Beschwerdeführer kommt daher kein Flüchtlingsstatus zu. Das BFA ist somit im Hinblick auf § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und führt auch Z 4 leg. cit. richtigerweise ins Treffen, da es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat

der HStV handelt.Das BFA ist somit im Hinblick auf Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und führt auch Ziffer 4, leg. cit. richtigerweise ins Treffen, da es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat

der HStV handelt. Das zuständige Büro des UNHCR hat dem BFA zudem die Zustimmung

§ 33Abs. 2 Asyl

G 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen offensichtlicher Unbegründetheit erteilt.Das zuständige Büro des UNHCR hat dem BFA zudem die Zustimmung

Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen offensichtlicher Unbegründetheit erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darzutun, weshalb auf Grund des Vorbringens auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darzutun, weshalb auf Grund des Vorbringens auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann. Unter Berücksichtigung der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Feststellungen zur Lage in Tunesien sowie zu den persönlichen Umständen und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen kann, wie aufgezeigt, auch nicht angenommen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage geriete. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden, auch wenn er angibt, dass sein Einkommen als angelernter Maler nicht ausgereicht habe. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene Umstände, angesichts derer die Abschiebung des gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers nach Tunesien die Garantien der Art. 2 und 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken.Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene Umstände, angesichts derer die Abschiebung des gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers nach Tunesien die Garantien der Artikel 2 und 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zum Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids):

§ 58Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 57Asyl

G 2005 ist bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen.

Paragraph 57, AsylG 2005 ist bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen. Der Beschwerdeführer befindet sich im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat. Da ihm eine Einreise nicht gestattet worden ist, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G 2005 bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer rechtlich nicht im Bundesgebiet aufhält. Aus diesem Grund kommt auch eine Prüfung

§ 9Abs.

2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 nicht in Betracht. Zudem würden auch die in § 57 AsylG geregelten Voraussetzungen bei ihm nicht vorliegen.Der Beschwerdeführer befindet sich im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat. Da ihm eine Einreise nicht gestattet worden ist, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG 2005 bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer rechtlich nicht im Bundesgebiet aufhält. Aus diesem Grund kommt auch eine Prüfung

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht. Zudem würden auch die in Paragraph 57, AsylG geregelten Voraussetzungen bei ihm nicht vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid auch nichts Konkretes entgegengehalten wird, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist. Zudem ist auch der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt, weil das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, soweit es sich auf eine Verfolgung durch private Dritte bezieht, offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und daher jedenfalls als nicht glaubhaft einzustufen ist.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid auch nichts Konkretes entgegengehalten wird, womit der erste Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erfüllt ist. Zudem ist auch der zweite Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erfüllt, weil das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, soweit es sich auf eine Verfolgung durch private Dritte bezieht, offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und daher jedenfalls als nicht glaubhaft einzustufen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I423.2252234.1.00

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