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{'item': 'L506 2207256-1'}

Obsah (12)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 7§ 6Art. 227

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlL506 2207256-1 Spruch, L506 2207256-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, brachte am XXXX nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, brachte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich der Erstbefragung am 29.01.2016 gab der BF zu seinen Daten an, dass er am XXXX in XXXX geboren worden sei, islamischen (sunnitischen) Glaubens sei und der Volksgruppe der Butt angehöre. Er habe 11 Jahre die Grundschule in XXXX besucht, keine Berufsausbildung gemacht und bisher auch keinen Beruf ausgeübt. In seinem Heimatland seien seine Eltern, seine zwei Brüder und drei Schwestern aufhältig. Er habe im November 2015 den Ausreiseentschluss gefasst und sei über den Iran (12tägiger Aufenthalt), die Türkei (20tägiger Aufenthalt), Griechenland (20tägiger Aufenthalt), Mazedonien (eintägiger Aufenthalt), Serbien (zehntägiger Aufenthalt) und Ungarn (eintägiger Aufenthalt) nach Österreich gereist. Anlässlich der Erstbefragung am 29.01.2016 gab der BF zu seinen Daten an, dass er am römisch 40 in römisch 40 geboren worden sei, islamischen (sunnitischen) Glaubens sei und der Volksgruppe der Butt angehöre. Er habe 11 Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht, keine Berufsausbildung gemacht und bisher auch keinen Beruf ausgeübt. In seinem Heimatland seien seine Eltern, seine zwei Brüder und drei Schwestern aufhältig. Er habe im November 2015 den Ausreiseentschluss gefasst und sei über den Iran (12tägiger Aufenthalt), die Türkei (20tägiger Aufenthalt), Griechenland (20tägiger Aufenthalt), Mazedonien (eintägiger Aufenthalt), Serbien (zehntägiger Aufenthalt) und Ungarn (eintägiger Aufenthalt) nach Österreich gereist. Als Ausreisegrund gab der BF an, dass es in Pakistan immer wieder terroristische Anschläge gebe. Zuletzt sei eine Schule in Peshāwar angegriffen worden. Im Rückkehrfall fürchte er um sein Leben; er fühle sich nicht mehr sicher in Pakistan. (AS 43 ff).
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.03.2016 ( XXXX ) wurde der Kinder-und Jugendhilfeträger, Magistrat der Stadt XXXX , mit der Obsorge für den damals minderjährigen BF betraut.
  4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.03.2016 ( römisch 40 ) wurde der Kinder-und Jugendhilfeträger, Magistrat der Stadt römisch 40 , mit der Obsorge für den damals minderjährigen BF betraut.
  5. Am 22.08.2018 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dort gab der BF an, dass die Entscheidung, Pakistan zu verlassen, nicht von ihm, sondern von seinen Eltern getroffen worden sei. Er habe in den Jahren 2013 und 2014 Probleme gehabt. In Peshāwar sei in einer Schule eine Bombe gelegt worden und seien dabei viele Schüler ums Leben gekommen. Sein Leben sei aufgrund der mangelnden Sicherheit in seinem Land in Gefahr. Er habe anfangs nach Italien gewollt und deswegen seine Probleme nicht detailliert angegeben; er sei damals 15,5 Jahre alt und gestresst gewesen, deswegen habe er auch keine detaillierten Angaben machen können. Die Frage, ob der BF wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion im Herkunftsland verfolgt worden sei, verneinte der BF. Näher zum Ausreisegrund befragt, gab der BF im Wesentlichen an, dass seine Familie aus einer „Kashmiri-Familie“ stamme. Das Militär sei auf „sie“ zugekommen und habe „ihnen“ gesagt, dass „sie“, die junge Generation, in den Krieg ziehen sollten, da es an der Grenze zwischen Indien und Pakistan den Kaschmir-Krieg gebe. Sie hätten dem BF mit dem Tod gedroht, wenn er nicht zum Militär gehe und diese Ausbildung mache. Er sei ein Kashmiri und müsse für seine Provinz kämpfen. Dies sei 2014 bis 2015 gewesen. „Sie“ seien zwei bis drei Mal gekommen und hätten „sie“ gewarnt, dass dies das letzte Mal sei, dass „sie“ kommen würden. Der BF sei aufgefordert worden, eine Ausbildung zu machen, ansonsten würden „sie“ ihn mitnehmen und töten. Seine Eltern hätten Angst um ihn gehabt und seien bereit gewesen, ihn aus dem Land zu bringen. Sie hätten den Schmuck der verstorbenen Großmutter des BF verkauft und die Flucht damit finanziert. Nach Abschluss der Einvernahme wurden dem BF die Länderinformation zu seinem Herkunftsland vorgelegt und die Übersetzung angeboten, woraufhin der BF angab, die Verhältnisse im Herkunftsland zu kennen. Nach Rückübersetzung gab der BF an, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Butt) verfolgt zu werden. Die Kashmiri müssten in den Krieg in den Kaschmir ziehen.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass es der BF nicht vermochte, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Der BF habe wiederholt aufgefordert werden müssen, konkrete Angaben zu machen. Er habe wiederholt angegeben, dass er sich aufgrund seines Lebensalters nicht erinnern könne und habe auch nicht schlüssig erklären können, wie er als „Kashmiri“ in Pakistan erkannt werde. Dass das Militär zu „Kashmiri-Familien“ komme und die minderjährigen Kinder zum aktiven Kampf auffordere, sei überdies nicht glaubhaft. Das vom BF behauptete Sprengstoffattentat in einer Schule in Peshāwar sei nicht asylrelevant. Eine persönliche Bedrohung habe der BF nicht vorgebracht. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu den Spruchpunkten III.-VI. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Zu den Spruchpunkten römisch drei.-VI. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. 5. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom XXXX wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und der BF

§ 52aAbs.

2 BFA-VG verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch innerhalb von 2 Wochen in Anspruch zu nehmen. 5. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom römisch 40 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und der BF

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch innerhalb von 2 Wochen in Anspruch zu nehmen.

  1. Gegen den oa. Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Nach kurzer Darlegung des Sachverhaltes wurde insbesondere angeführt, dass sich das BFA bei seinen Feststellungen auf unvollständige Länderberichte gestützt habe und es auch unterlassen habe, sich mit der Schutz(un-)fähigkeit Pakistans auseinanderzusetzen. Die Behörde hätte weitere Ermittlungen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anstellen und entsprechende Feststellungen treffen müssen. Ferner wurde auf die mangelhafte Beweiswürdigung des BFA, die prekäre Sicherheitslage und die fehlende innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen. Überdies verfüge der BF über ein schützenswertes Privatleben, welches von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung zu wenig berücksichtigt worden sei.
  2. Mit Beschwerdevorlage vom 08.10.2018 wurde dem BVwG gegenständlicher Verwaltungsakt übermittelt.
  3. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF und das BFA geladen wurden.
  4. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF und das BFA geladen wurden.
  5. Am 20.01.2022 und 23.01.2022 übermittelte der BF dem BVwG einen Dienstvertrag.
  6. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX . Einsicht genommen wurde zudem in die aktuellen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF.
  7. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 . Einsicht genommen wurde zudem in die aktuellen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Verfahrensbestimmungen 1.
  9. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin 1.1.1.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Butt. Seine Identität steht nicht fest. Der BF verließ im November 2015 sein Heimatland, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte – als zu diesem Zeitpunkt noch Minderjähriger – am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz; er hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf. Der BF verließ im November 2015 sein Heimatland, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte – als zu diesem Zeitpunkt noch Minderjähriger – am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz; er hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Punjab. In Pakistan hat der BF mehrere Jahre die Schule besucht. Die Mutter und drei Schwestern sind nach wie vor im Herkunftsort des BF aufhältig, seine beiden Brüder leben mittlerweile in der Türkei. Der Vater ist 2018 verstorben. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt. Ein Bezug des Beschwerdeführers zu Kaschmir konnte nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Punjab. In Pakistan hat der BF mehrere Jahre die Schule besucht. Die Mutter und drei Schwestern sind nach wie vor im Herkunftsort des BF aufhältig, seine beiden Brüder leben mittlerweile in der Türkei. Der Vater ist 2018 verstorben. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt. Ein Bezug des Beschwerdeführers zu Kaschmir konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, ledig und hat keine Kinder. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan vor seiner Ausreise wegen seiner Weigerung, als Angehöriger der Kashmiri in den Krieg zu ziehen, einer Bedrohung durch Militärbehörden ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen nahen Bezugspersonen. Er bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung und er ist selbsterhaltungsfähig; er verdient seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle. Der Beschwerdeführer hat in Österreich ein Jahr das Oberstufenrealgymnasium XXXX und Integrations- und Deutschkurse besucht. Er hat die Schule nicht abgeschlossen und bislang auch keine Deutschprüfung absolviert; er verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse und ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer hat in Österreich ein Jahr das Oberstufenrealgymnasium römisch 40 und Integrations- und Deutschkurse besucht. Er hat die Schule nicht abgeschlossen und bislang auch keine Deutschprüfung absolviert; er verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse und ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf und ist er unbescholten. Es liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist. Es liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist. 2.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt: 2.2.
  4. Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 26.3.2021). Die vormaligen FATA (FederallyAdministered TribalAreas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden (ET 25.5.2018). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 26.3.2021). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik. Bei den Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während unabhängige Beobachter technische Verbesserungen bei der Verwaltung des Wahlprozesses durch die pakistanische Wahlkommission feststellten, äußerten Beobachter, zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich der Einmischung von Militär und Geheimdiensten im Vorfeld der Wahlen, die zu ungleichen Wahlbedingungen führten. Einige politische Parteien behaupteten auch erhebliche Unregelmäßigkeiten am Wahltag (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 28.7.2018). Zudem wurde die Wahl überschattet von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen; von Strafverfahren, die gegen Mitglieder der Regierungspartei eingeleitet worden waren; und vom Vorwurf des Premierministers, das Militär habe sich eingemischt (EASO 10.2019).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik. Bei den Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während unabhängige Beobachter technische Verbesserungen bei der Verwaltung des Wahlprozesses durch die pakistanische Wahlkommission feststellten, äußerten Beobachter, zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich der Einmischung von Militär und Geheimdiensten im Vorfeld der Wahlen, die zu ungleichen Wahlbedingungen führten. Einige politische Parteien behaupteten auch erhebliche Unregelmäßigkeiten am Wahltag (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 28.7.2018). Zudem wurde die Wahl überschattet von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen; von Strafverfahren, die gegen Mitglieder der Regierungspartei eingeleitet worden waren; und vom Vorwurf des Premierministers, das Militär habe sich eingemischt (EASO 10.2019). Neben den geopolitischen und geostrategischen Faktoren ist das Ungleichgewicht der Regierungsinstitutionen innerhalb des pakistanischen Staates Ursache für die kontinuierliche Regierungskrise und die strukturelle Gewalt im Land. Das pakistanische Militär spielt eine überaus wichtige und dominante Rolle in der Nuklearmacht Pakistan. Es ist disproportional groß (es vereinnahmt ein Viertel des gesamten Haushalts) und deshalb übermächtig, während die zivilen Institutionen, wie z.B. die Bürokratie, die Justiz, die Polizei und die politischen Parteien, permanent unterfinanziert sind. Die Interventionen des Militärs in Politik und Wirtschaft hat diese Organisation im Laufe der Geschichte immer stärker gemacht (GIZ 9.2020). Seit
  5. April 2021 brachen nach Verhaftung des Anführers der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP), mehrtägige und landesweite Proteste aus. Tausende Unterstützer der für die Förderung der Blasphemiegesetzgebung im Land bekannten TLP demonstrierten in den größeren Städten gegen die Position des französischen Präsidenten Macron in Reaktion auf die Enthauptung eines Lehrers in der Nähe von Paris im November
  6. Vielerorts kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit Sicherheitskräften. Am
  7. April 2021 sperrte die pakistanische Internetregulierungsbehörde (Pakistan Telecommunication Authority, PTA) den Zugriff auf sämtliche soziale Netzwerke für mehrere Stunden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, um über das Internet verbreitete neuerliche Aufrufe und Propaganda der TLP zu unterbinden. Am
  8. April kam es zu weiteren Ausschreitungen in Lahore (Punjab), wo TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021). Schließlich hat die Regierung die TLP, die als eine sunnitische politisch-religiöse Hardliner- Gruppe gilt und für ihre gewalttätige Unterstützung der drakonischen Blasphemiegesetze des Landes bekannt ist, verboten. Das Verbot kam drei Tage nachdem TLP-Anhänger aufgrund der Verhaftung von Anführer Saad Hussain Rizvi in ganz Pakistan auf die Straße gegangen waren (UCA News 16.4.2021; vgl. DW 15.4.2021).Schließlich hat die Regierung die TLP, die als eine sunnitische politisch-religiöse Hardliner- Gruppe gilt und für ihre gewalttätige Unterstützung der drakonischen Blasphemiegesetze des Landes bekannt ist, verboten. Das Verbot kam drei Tage nachdem TLP-Anhänger aufgrund der Verhaftung von Anführer Saad Hussain Rizvi in ganz Pakistan auf die Straße gegangen waren (UCA News 16.4.2021; vergleiche DW 15.4.2021). Quellen: • AA-AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.3.2021): Pakistan: Politisches Porträt, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010 , Zugriff 14.4.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (Stand: 14.4.2021) Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakis tansicherheit/204974#content_0 , Zugriff 14.4.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021). Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=pak&countryOperator=should&srcId%5B%5D=11010&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublic ationDate&sort_order=desc&content=briefing%20notes , Zugriff 22.4.2021 • DW - Deutsche Welle (15.4.2021): Pakistan protests: Why the Islamist TLP party is now a major political force, https://www.dw.com/en/pakistan-protests-why-the-islamist-tlp-party-i s-now-a-major-political-force/a-57214719 , Zugriff 17.5.2021 • EASO - European Asylum Support Office (10.2019): Pakistan Security Situation, https:// www.ecoi.net/en/file/local/2019113/2019_EASO_Pakistan_Security_Situation_Report.pdf , Zugriff 22.4.2021 • ET - The Express Tribune (25.5.2018): Senate passes FATA-KP merger bill with 71-5 vote, https://tribune.com.pk/story/1718734/1-ppp-pti-set-throw-weight-behind-k-p-fata-merger -bill-senate/ , Zugriff 14.4.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/pakistan/ges chichte-staat/ , Zugriff 9.3.2021 • HRW - Human Rights Watch (28.7.2018): Controversial Election in Pakistan, https://www. hrw.org/news/2018/07/28/controversial-election-pakistan , Zugriff 14.4.2021 • UCA News (16.4.2021): Pakistan bans TLP for engaging in terrorism, https://www.ucan ews.com/news/pakistan-bans-tlp-for-engaging-in-terrorism/92133# , Zugriff 17.5.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 14.4.2021 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Pakistan ist landesweit unterschiedlich und wird von verschiedenen Faktoren wie politischer Gewalt, Gewalt von Aufständischen, ethnischen Konflikten und konfessioneller Gewalt beeinflusst. Die Sicherheitslage im Inneren wird auch von Auseinandersetzungen mit den Nachbarländern Indien und Afghanistan beeinflusst, die gelegentlich gewalttätig werden (EASO 10.2020). Die Anzahl terroristischer Anschläge mit Todesopfern in Pakistan ist seit 2009 deutlich rückläufig (AA 14.5.2021; vgl. USDOS 24.6.2020). Kontinuierliche Einsatzund Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen (USDOS 24.6.2020). Trotzdem bleibt die Zahl terroristischer Anschläge auch weiterhin auf einem erhöhten Niveau. Schwerpunkte sind die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa (KP) und Belutschistan (inkl. Quetta). Es besteht weiterhin landesweit – auch in den Großstädten Islamabad, Lahore, Karachi, Multan und Rawalpindi – eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der Pakistanischen Taliban sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen - insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Anschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur, gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) sowie gegen ethnische Minderheiten (AA 14.5.2021).Die Sicherheitslage in Pakistan ist landesweit unterschiedlich und wird von verschiedenen Faktoren wie politischer Gewalt, Gewalt von Aufständischen, ethnischen Konflikten und konfessioneller Gewalt beeinflusst. Die Sicherheitslage im Inneren wird auch von Auseinandersetzungen mit den Nachbarländern Indien und Afghanistan beeinflusst, die gelegentlich gewalttätig werden (EASO 10.2020). Die Anzahl terroristischer Anschläge mit Todesopfern in Pakistan ist seit 2009 deutlich rückläufig (AA 14.5.2021; vergleiche USDOS 24.6.2020). Kontinuierliche Einsatzund Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen (USDOS 24.6.2020). Trotzdem bleibt die Zahl terroristischer Anschläge auch weiterhin auf einem erhöhten Niveau. Schwerpunkte sind die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa (KP) und Belutschistan (inkl. Quetta). Es besteht weiterhin landesweit – auch in den Großstädten Islamabad, Lahore, Karachi, Multan und Rawalpindi – eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der Pakistanischen Taliban sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen - insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Anschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur, gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) sowie gegen ethnische Minderheiten (AA 14.5.2021). Der Nationale Aktionsplan (NAP) wurde fast unmittelbar nach dem Anschlag auf die Army Public School (APS) im Dezember 2014 mit der Absicht eingeführt, einen sinnvollen Konsens zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus zu erreichen. Die 20 Aktionspunkte des NAP haben seither unterschiedliche Erfolge erzielt. Taktische Operationen in ganz Pakistan haben zu einem verbesserten allgemeinen Sicherheitsumfeld beigetragen, was sich in einem allmählichen Rückgang der Zahl gewalttätiger Vorfälle im ganzen Land seit dem Start des NAP zeigt. Es gibt jedoch Anzeichen dafür, dass der NAP bei der Bekämpfung des gewalttätigen und gewaltfreien Extremismus im Land nur geringe Erfolge erzielt hat. Extremistische Literatur ist online und offline in Hülle und Fülle vorhanden und die Verherrlichung von Terroristen und ihren Taten geht weiter. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan wurde bisher nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vgl. GIZ 9.2020).Der Nationale Aktionsplan (NAP) wurde fast unmittelbar nach dem Anschlag auf die Army Public School (APS) im Dezember 2014 mit der Absicht eingeführt, einen sinnvollen Konsens zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus zu erreichen. Die 20 Aktionspunkte des NAP haben seither unterschiedliche Erfolge erzielt. Taktische Operationen in ganz Pakistan haben zu einem verbesserten allgemeinen Sicherheitsumfeld beigetragen, was sich in einem allmählichen Rückgang der Zahl gewalttätiger Vorfälle im ganzen Land seit dem Start des NAP zeigt. Es gibt jedoch Anzeichen dafür, dass der NAP bei der Bekämpfung des gewalttätigen und gewaltfreien Extremismus im Land nur geringe Erfolge erzielt hat. Extremistische Literatur ist online und offline in Hülle und Fülle vorhanden und die Verherrlichung von Terroristen und ihren Taten geht weiter. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan wurde bisher nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vergleiche GIZ 9.2020). Im Jahr 2020 verübten verschiedene militante, nationalistische/aufständische und gewalttätige sektiererische Gruppen in ganz Pakistan insgesamt 146 Terroranschläge. 220 Menschen kamen bei diesen Anschlägen ums Leben - ein Rückgang von 38% im Vergleich zu
  9. Eine Verteilung dieser Terroranschläge nach ihren Urhebern legt nahe, dass sogenannte religiös inspirierte militante Gruppen wie die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), ihre Splittergruppen Hizbul Ahrar und Jamaat-ul Ahrar, sowie andere militante Gruppen mit ähnlichen Zielen wie lokale Taliban-Gruppen, Lashkar-e-Islam und ISIS-nahe Gruppen die meisten Terroranschläge verübten. Anschläge nationalistisch aufständischer Gruppen der Belutschen und Sindhi verübten weitere Anschläge. In KP wurden dabei die meisten Terroranschläge in Pakistan verübt, mehrheitlich im Stammesgebiet Nord-Waziristan. Während die Mehrheit dieser Anschläge auf Sicherheitskräfte abzielte, waren auch Zivilisten, Stammesälteste, politische Führer/Mitarbeiter und Schiiten Ziele der Anschläge. Nach KP war die Provinz Belutschistan im Jahr 2020 am stärksten von Terrorismus durch verschiedene aufständische Gruppen der Belutschen wie die Baloch Liberation Army (BLA), die Balochistan Liberation Front (BLF), Lashkar-e-Balochistan, die Baloch Republican Army (BRA) und die United Baloch Army (UBA) usw. betroffen (PIPS 2021; vgl. USDOS 30.3.2021, AA 29.9.2020).Im Jahr 2020 verübten verschiedene militante, nationalistische/aufständische und gewalttätige sektiererische Gruppen in ganz Pakistan insgesamt 146 Terroranschläge. 220 Menschen kamen bei diesen Anschlägen ums Leben - ein Rückgang von 38% im Vergleich zu
  10. Eine Verteilung dieser Terroranschläge nach ihren Urhebern legt nahe, dass sogenannte religiös inspirierte militante Gruppen wie die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), ihre Splittergruppen Hizbul Ahrar und Jamaat-ul Ahrar, sowie andere militante Gruppen mit ähnlichen Zielen wie lokale Taliban-Gruppen, Lashkar-e-Islam und ISIS-nahe Gruppen die meisten Terroranschläge verübten. Anschläge nationalistisch aufständischer Gruppen der Belutschen und Sindhi verübten weitere Anschläge. In KP wurden dabei die meisten Terroranschläge in Pakistan verübt, mehrheitlich im Stammesgebiet Nord-Waziristan. Während die Mehrheit dieser Anschläge auf Sicherheitskräfte abzielte, waren auch Zivilisten, Stammesälteste, politische Führer/Mitarbeiter und Schiiten Ziele der Anschläge. Nach KP war die Provinz Belutschistan im Jahr 2020 am stärksten von Terrorismus durch verschiedene aufständische Gruppen der Belutschen wie die Baloch Liberation Army (BLA), die Balochistan Liberation Front (BLF), Lashkar-e-Balochistan, die Baloch Republican Army (BRA) und die United Baloch Army (UBA) usw. betroffen (PIPS 2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, AA 29.9.2020). Pakistan dient weiterhin als sicherer Hafen für bestimmte regional ausgerichtete terroristische Gruppen. Es erlaubt Gruppen, die gegen Afghanistan gerichtet sind, einschließlich der afghanischen Taliban und des mit ihnen verbundenen Haqqani-Netzwerks, sowie Gruppen, die gegen Indien gerichtet sind, einschließlich LeT (Lashkar-e Taiba) und der mit ihr verbundenen Frontorganisationen und JeM (Jaish-e Mohammad), von seinem Territorium aus zu operieren (USDOS 24.6.2020; vgl. CEP o.D.).Pakistan dient weiterhin als sicherer Hafen für bestimmte regional ausgerichtete terroristische Gruppen. Es erlaubt Gruppen, die gegen Afghanistan gerichtet sind, einschließlich der afghanischen Taliban und des mit ihnen verbundenen Haqqani-Netzwerks, sowie Gruppen, die gegen Indien gerichtet sind, einschließlich LeT (Lashkar-e Taiba) und der mit ihr verbundenen Frontorganisationen und JeM (Jaish-e Mohammad), von seinem Territorium aus zu operieren (USDOS 24.6.2020; vergleiche CEP o.D.). Das Militär und paramilitärische Organisationen führten mehrere Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung durch, um sichere Zufluchtsorte von Militanten zu beseitigen. Die 2017 begonnene Operation Radd-ul-Fasaad des Militärs wurde das ganze Jahr 2020 über fortgesetzt. Radd-ul-Fasaad ist eine landesweite Anti-Terror-Kampagne, die darauf abzielt, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb (2014-17) zu konsolidieren, welche gegen aus- und inländische Terroristen in den ehemaligen FATA vorging. Die Polizei dehnte ihre Präsenz in ehemals unregierte Gebiete aus, insbesondere in Belutschistan, wo Militäroperationen zur Normalität geworden waren (USDOS 30.3.2021). Der im März 2017 begonnene Bau eines befestigten Zaunes entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze sei nach pakistanischen Regierungsangaben fast fertiggestellt und soll planmäßig im April 2021 abgeschlossen sein (BAMF 1.3.2021). Quelle: ACLED o.D.; UCDP Candidate o.D.; UCDP GED o.D. Farbig hervorgehoben: Hauptstadtregion. UCDP weist sicherheitsrelevante Vorfälle in den ehem. FATA eigens aus, hier wurden sie zur besseren Vergleichbarkeit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa hinzugezählt. Anmerkung: ACLED und UCDP erfassen sicherheitsrelevante Vorfälle unter Verwendung festgelegter Kriterien und Methodologien mittels Medienbeobachtung, wobei sich die festgelegten Kriterien der beiden Organisationen voneinander unterscheiden. Dies trägt zur unterschiedlichen Höhe bei den dargestellten Fallzahlen bei (ACLED 2020; UCDP 2020). Quellen: • AA-AuswärtigesAmt [Deutschland] (14.5.2021): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-a mt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistansicherheit/204974#content_0 , Zugriff 14.5.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCb er_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakista n_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 14.4.2021 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project

(2020): ACLED Codebook, https: //acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2019/01/ACLED_Codeb ook_2019FINAL.docx.pdf , Zugriff 10.3.2021 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): ACLED Data, http://www. acleddata.com/data/ , Zugriff 26.2.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=pak&countryOperator=should&srcId%5B%5D=11010&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublic ationDate&sort_order=desc&content=briefing%20notes&page=2 , Zugriff 14.5.2021 • CEP - Counter Extremism Project (o.D.): Pakistan: Extremism and Terrorism, https://www. counterextremism.com/countries/pakistan , Zugriff 28.4.2021 • EASO - European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_s ituation.pdf , Zugriff 14.4.2021 • FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in PakistanAssessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf , Zugriff 9.3.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/pakistan/gesellschaft/ , Zugriff 9.3.2021 • PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies
(2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/Conflict-and-Peace-Studies.pdf , Zugriff 2.3.2021 • UCDP Candidate - Uppsala Conflict Data Program (o.D.): UCDP Candidate Events Dataset Version 20.01.20.12 (global), https://ucdp.uu.se/downloads/ , Zugriff 2.3.2021 • UCDP GED - Uppsala Conflict Data Program (o.D.): UCDP Georeferenced Event Dataset (GED) Global version 20.1, https://ucdp.uu.se/downloads/ , Zugriff 4.3.2021 • UCDP - Uppsala Conflict Data Program
(2020): UCDP Candidate Events Dataset CodebookVersion 1.1, https://ucdp.uu.se/downloads/candidateged/ucdp-candidate-codeboo k%201.1.pdf , Zugriff 10.3.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 Chapter 1 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032437.html , Zugriff 14.4.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 15.4.2021 Relevante Terrorgruppen Der pakistanische Staat hat den islamischen Extremismus als strategisches Instrument zur Förderung seiner Interessen in der Region immer wieder eingesetzt. Insbesondere hat er Aktivitäten militanter extremistischer Gruppen, die sich gegen indische Interessen richten, geduldet und manchmal auch unterstützt bzw. auch Gruppen unterstützt, die in Afghanistan operieren, um den indischen Einfluss dort zu unterbinden. Zu den extremistischen Gruppen, die Pakistan in der Vergangenheit toleriert oder unterstützt hat, gehören Lashkar-e-Taiba (LeT), Harakat-ul-Mujahideen (HuM), Hizb-ul-Mujahideen (HM), die Mullah-Nazir-Gruppe, Jaish-e-Mohammed (JeM) sowie die afghanischen Taliban und das mit ihnen verbundene Haqqani-Netzwerk. Den Großteil seiner Antiterroroperationen hat Pakistan auf Gruppen konzentriert, die den pakistanischen Staat herausfordern und stürzen wollen. Zu diesen Gruppen, die eine direktere Bedrohung für den Staat darstellen, gehören die Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP), eine Untergruppe der pakistanischen Taliban und die tödlichste der einheimischen pakistanischen Extremistengruppen; al-Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS); Jamaat-ul Ahrar (JuA); und Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) (CEP o.D.). Die pakistanische Regierung setzt die Umsetzung des Antiterrorism Act von 1997, des National Counterterterrorism Authority (NACTA) Act, des Investigation for Fair Trial Act von 2014 und der Änderungen des Antiterrorism Act (ATA) von 2014 fort, die allen Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwälten und Gerichten erweiterte Befugnisse in Terrorismusfällen einräumen. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten in ganz Pakistan CT-Operationen gegen staatsfeindliche Kämpfer durch. Das pakistanische Recht erlaubt präventive Inhaftierung, lässt die Todesstrafe für terroristische Straftaten zu und ermächtigt spezielle Anti-TerrorismusGerichte, über Terrorismusfälle zu verhandeln (USDOS 24.6.2020). Folgend ein Auszug relevanter extremistischer Gruppen: Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP (auch pakistanische Taliban genannt) wurde 2007 von Baitullah Mehsud gegründet, der 2009 durch einen US-Drohnenangriff getötet wurde. Die ursprünglichen Ziele der Organisation waren die Umsetzung der Scharia und die Vertreibung der Koalitionstruppen aus Afghanistan. Die TTP ist eine Dachorganisation, die aus 13 verschiedenen pakistanischen Taliban-Fraktionen gebildet wird - ungefähr die Hälfte aller pakistanischen Taliban-Fraktionen. Die TTP besteht aus ca. 3.000 bis 5.000 aktiven Kämpfern in Afghanistan. Während die TTP auf der anderen Seite der Grenze im Osten Afghanistans Zufluchtsorte unterhält, hat sie Schläferzellen und Sympathisanten in Pakistan zurückgelassen. Afghanistan ist die Operationsbasis, aber die Gruppe führt im Allgemeinen keine Angriffe in Afghanistan durch. Die TTP konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (EASO 10.2020; vgl. CEO o.D., PIPS 2021).Während die TTP auf der anderen Seite der Grenze im Osten Afghanistans Zufluchtsorte unterhält, hat sie Schläferzellen und Sympathisanten in Pakistan zurückgelassen. Afghanistan ist die Operationsbasis, aber die Gruppe führt im Allgemeinen keine Angriffe in Afghanistan durch. Die TTP konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (EASO 10.2020; vergleiche CEO o.D., PIPS 2021). Jamaat-ul Ahrar (JuA): Jamaat-ul Ahrar (JuA) ist eine Fraktion der TTP, operiert aber mit einer gewissen Eigenständigkeit aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan heraus. Angriffsziele der Gruppe sind Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude, Politiker, Minderheiten und Rechtsanwälte. Im August 2020 schloss sich JuA wieder der TTP an. Das Pakistan Institute for Peace Studies dokumentierte, dass die JuA im Jahr 2019 an einem Terroranschlag beteiligt war, verglichen mit 15 im Jahr 2018 (EASO 10.2020; vgl. PIPS 2021, CEP o.D.).Jamaat-ul Ahrar (JuA): Jamaat-ul Ahrar (JuA) ist eine Fraktion der TTP, operiert aber mit einer gewissen Eigenständigkeit aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan heraus. Angriffsziele der Gruppe sind Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude, Politiker, Minderheiten und Rechtsanwälte. Im August 2020 schloss sich JuA wieder der TTP an. Das Pakistan Institute for Peace Studies dokumentierte, dass die JuA im Jahr 2019 an einem Terroranschlag beteiligt war, verglichen mit 15 im Jahr 2018 (EASO 10.2020; vergleiche PIPS 2021, CEP o.D.). Islamic State Khorasan Province (ISKP): Die ersten Berichte über den ISKP (auch ISIS, ISIL, IS oder Daesh genannt) in Pakistan gehen auf Anfang 2015 zurück. Der ISKP sah eine weltweite Expansion des Kalifats vor und bezeichnete die Region Afghanistan, Pakistan, Iran und die zentralasiatischen Republiken als Wilayat Khorasan (ISKP - Islamischer Staat Provinz Khorasan). Im Mai 2019 kündigte der islamische Staat die Gründung des „Wilayat Pakistan“ (Islamischer Staat - Provinz Pakistan, ISPP) an, nachdem er mehrere Angriffe in der Provinz Belutschistan für sich beansprucht hatte. Der ISKP hatte es geschafft, seinen Einfluss zu vergrößern, indem er taktische Bündnisse mit ähnlichen lokalen militanten Gruppen eingegangen war. Einem Bericht vom Januar 2020 zufolge ist der ISKP hauptsächlich in der Provinz Belutschistan präsent. Laut dem jährlichen Sicherheitslagebericht von PIPS 2019 haben die Sicherheitsbehörden mehrere Operationen in Belutschistan gegen den ISKP durchgeführt. Der ISKP ist für einige der tödlichsten Anschläge in Pakistan in den vergangenen zwei Jahren verantwortlich, darunter ein Anschlag auf eine Wahlkundgebung in Mastung, bei dem im Juli 2018 mehr als 130 Menschen getötet und 300 verletzt wurden (EASO 10.2020; vgl. CEP o.D., PIPS 2021). Islamic State Khorasan Province (ISKP): Die ersten Berichte über den ISKP (auch ISIS, ISIL, IS oder Daesh genannt) in Pakistan gehen auf Anfang 2015 zurück. Der ISKP sah eine weltweite Expansion des Kalifats vor und bezeichnete die Region Afghanistan, Pakistan, Iran und die zentralasiatischen Republiken als Wilayat Khorasan (ISKP - Islamischer Staat Provinz Khorasan). Im Mai 2019 kündigte der islamische Staat die Gründung des „Wilayat Pakistan“ (Islamischer Staat - Provinz Pakistan, ISPP) an, nachdem er mehrere Angriffe in der Provinz Belutschistan für sich beansprucht hatte. Der ISKP hatte es geschafft, seinen Einfluss zu vergrößern, indem er taktische Bündnisse mit ähnlichen lokalen militanten Gruppen eingegangen war. Einem Bericht vom Januar 2020 zufolge ist der ISKP hauptsächlich in der Provinz Belutschistan präsent. Laut dem jährlichen Sicherheitslagebericht von PIPS 2019 haben die Sicherheitsbehörden mehrere Operationen in Belutschistan gegen den ISKP durchgeführt. Der ISKP ist für einige der tödlichsten Anschläge in Pakistan in den vergangenen zwei Jahren verantwortlich, darunter ein Anschlag auf eine Wahlkundgebung in Mastung, bei dem im Juli 2018 mehr als 130 Menschen getötet und 300 verletzt wurden (EASO 10.2020; vergleiche CEP o.D., PIPS 2021). Lashkar-e Jhangvi (LeJ): Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine Deobandi-Terroristengruppe. Die Gewalt von LeJ richtet sich größtenteils gegen Schiiten; die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen. Laut PIPS war LeJ im Jahr 2019 für acht terroristische Angriffe in Pakistan verantwortlich, verglichen mit sieben solcher Angriffe im Jahr 2018. Fünf dieser Angriffe fanden in Karachi und drei in Belutschistan statt. In seinem jährlichen Sicherheitsbericht für 2019 erwähnte PIPS, dass mehrere Berichte darauf hindeuten, dass sich LeJ wieder auf Karachi konzentriert (EASO 10.2020; vgl. CEP o.D., PIPS 2021).Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen. Laut PIPS war LeJ im Jahr 2019 für acht terroristische Angriffe in Pakistan verantwortlich, verglichen mit sieben solcher Angriffe im Jahr 2018. Fünf dieser Angriffe fanden in Karachi und drei in Belutschistan statt. In seinem jährlichen Sicherheitsbericht für 2019 erwähnte PIPS, dass mehrere Berichte darauf hindeuten, dass sich LeJ wieder auf Karachi konzentriert (EASO 10.2020; vergleiche CEP o.D., PIPS 2021). Nationale Bewegungen in Beluchistan: Der PIPS-Jahresbericht 2019 zur Sicherheitslage gab an, dass etwa sieben belutschische nationalistische Bewegungen in Belutschistan aktiv sind. Die operativen Fähigkeiten dieser Gruppen unterscheiden sich. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Wegen ihrer gewalttätigen Methoden, wie z.B. Bombenanschläge, wurde sie im April 2006 in Pakistan verboten. PIPS gab an, dass die BLA im Jahr 2019 27 terroristische Angriffe in Belutschistan durchführte, was eine leichte Steigerung im Vergleich zu 2018 darstellt, als sie 25 Angriffe durchführte. Im Juli 2019 wurde die Gruppe vom US-Außenministerium als terroristische Vereinigung eingestuft. Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im so genannten Makran-Gürtel (Küstenregion von Beluchistan, Anm.) aktiv. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten. Laut PIPS hat sich die Führung der BLF in die Nachbarländer verlagert, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten auswirkt. Im Jahr 2019 übernahm die BLF die Verantwortung für 11 Terroranschläge im Vergleich zu 22 im Jahr 2018. Weitere belutschische Gruppen sind die Baloch Republican Army (BRA), die United Baloch Army (UBA) und die Baloch Raji Ajoi Sangar (BRAS) (EASO 10.2020; vgl. CEP o.D., PIPS 2021).Nationale Bewegungen in Beluchistan: Der PIPS-Jahresbericht 2019 zur Sicherheitslage gab an, dass etwa sieben belutschische nationalistische Bewegungen in Belutschistan aktiv sind. Die operativen Fähigkeiten dieser Gruppen unterscheiden sich. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Wegen ihrer gewalttätigen Methoden, wie z.B. Bombenanschläge, wurde sie im April 2006 in Pakistan verboten. PIPS gab an, dass die BLA im Jahr 2019 27 terroristische Angriffe in Belutschistan durchführte, was eine leichte Steigerung im Vergleich zu 2018 darstellt, als sie 25 Angriffe durchführte. Im Juli 2019 wurde die Gruppe vom US-Außenministerium als terroristische Vereinigung eingestuft. Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im so genannten Makran-Gürtel (Küstenregion von Beluchistan, Anmerkung aktiv. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten. Laut PIPS hat sich die Führung der BLF in die Nachbarländer verlagert, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten auswirkt. Im Jahr 2019 übernahm die BLF die Verantwortung für 11 Terroranschläge im Vergleich zu 22 im Jahr 2018. Weitere belutschische Gruppen sind die Baloch Republican Army (BRA), die United Baloch Army (UBA) und die Baloch Raji Ajoi Sangar (BRAS) (EASO 10.2020; vergleiche CEP o.D., PIPS 2021). Quellen: • CEP - Counter Extremism Project (o.D.): Pakistan: Extremism and Terrorism, https://www. counterextremism.com/countries/pakistan , Zugriff 28.4.2021 • EASO - European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_s ituation.pdf , Zugriff 28.4.2021 • PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies
(2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/Conflict-and-Peace-Studies.pdf , Zugriff 28.4.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032437.html , Zugriff 28.4.2021 Belutschistan Nach Khyber Pakhtunkhwa war die Provinz Belutschistan im Jahr 2020 am stärksten von Terroranschlägen betroffen. Verschiedene aufständische Gruppen aus Belutschistan als auch religiös inspirierte militante Gruppen wie die TTP, Hizbul Ahrar, ISIS-Mitglieder und einige ähnliche, unbekannte Militante waren Berichten zufolge an den meisten Anschlägen in Belutschistan beteiligt. Insgesamt ereigneten sich Terroranschläge in 14 Bezirken der Provinz (PIPS 2021). Die aktivsten gegen den pakistanischen Staat gerichteten Terrorgruppen sind die pakistanischen Taliban (TTP) sowie belutschische Separatisten. Beide verübten 2020 eine Serie von tödlichen Anschlägen auf Sicherheitskräfte. Teile von Belutschistan und dem pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet sind weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle (AA 29.9.2020). Die Provinz Belutschistan ist mit vielfältigen Problemen konfrontiert, wie z.B. religiös motivierter Gewalt, militanten islamistischen Angriffen und einem separatistischen Aufstand. Diese Konflikte werden durch die Beteiligung mehrerer ausländischer Staaten, wie China, Indien und Iran, die ein wirtschaftliches oder politisches Interesse an der Provinz haben, zusätzlich erschwert. Der Bau von Militärkasernen in Belutschistan und der Ausbau des Hafens Gwadar durch China wurden zum Anlass für Konflikte. Bewaffnete belutschische Gruppen konnten in den letzten zwei Jahren eine Reihe von gewaltsamen Angriffen auf chinesische Interessen in der Region verüben. Im Juni 2020 verschärften sich die Zusammenstöße zwischen dem pakistanischen Militär und den belutschischen Aufständischen aufgrund einer Zunahme von Anschlägen, die von belutschischen Gruppen verübt wurden. Die Armee führte eine Militäroperation - die Ground Zero Clearance Operation - durch, die darauf abzielte, die Stützpunkte militanter belutschischer Gruppen in den Grenzgebieten zum Iran zu zerstören (EASO 10.2020; vgl. GIZ 9.2020).Die Provinz Belutschistan ist mit vielfältigen Problemen konfrontiert, wie z.B. religiös motivierter Gewalt, militanten islamistischen Angriffen und einem separatistischen Aufstand. Diese Konflikte werden durch die Beteiligung mehrerer ausländischer Staaten, wie China, Indien und Iran, die ein wirtschaftliches oder politisches Interesse an der Provinz haben, zusätzlich erschwert. Der Bau von Militärkasernen in Belutschistan und der Ausbau des Hafens Gwadar durch China wurden zum Anlass für Konflikte. Bewaffnete belutschische Gruppen konnten in den letzten zwei Jahren eine Reihe von gewaltsamen Angriffen auf chinesische Interessen in der Region verüben. Im Juni 2020 verschärften sich die Zusammenstöße zwischen dem pakistanischen Militär und den belutschischen Aufständischen aufgrund einer Zunahme von Anschlägen, die von belutschischen Gruppen verübt wurden. Die Armee führte eine Militäroperation - die Ground Zero Clearance Operation - durch, die darauf abzielte, die Stützpunkte militanter belutschischer Gruppen in den Grenzgebieten zum Iran zu zerstören (EASO 10.2020; vergleiche GIZ 9.2020). Angeheizt wird derAufstand in Belutschistan immer wieder durch gewaltsames Verschwindenlassen und außergerichtliche Tötungen (EASO 10.2020; vgl. HRCP 4.2020). Einige ethnische und religiöse Gruppen erklären, dass die Behörden ihre Mitglieder aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit oder ihres Glaubens inhaftiert haben. Im Rahmen des Gesetzespakets Aghaz-e-Haqooq („Beginn der Rechte“) von 2009 für Belutschistan kündigte die Regierung eine allgemeine Amnestie für alle politischen Gefangenen, Führer und Aktivisten im Exil sowie für diejenigen an, die angeblich an „staatsfeindlichen“ Aktivitäten beteiligt waren. Trotz der Amnestieangebote geht die illegale Inhaftierung von belutschischen Führern und das Verschwindenlassen von belutschischen Bürgern weiter. Die föderale Untersuchungskommission für erzwungenes Verschwindenlassen in Belutschistan erklärte, dass von 483 Fällen, die zwischen März 2011 und März 2020 gemeldet wurden, noch 164 Fälle anhängig sind. Menschenrechtsaktivisten hingegen sehen die Zahlen der Kommission als unzuverlässig und die Zahl der verbleibenden Fälle deutlich höher (USDOS 30.3.2021).Angeheizt wird derAufstand in Belutschistan immer wieder durch gewaltsames Verschwindenlassen und außergerichtliche Tötungen (EASO 10.2020; vergleiche HRCP 4.2020). Einige ethnische und religiöse Gruppen erklären, dass die Behörden ihre Mitglieder aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit oder ihres Glaubens inhaftiert haben. Im Rahmen des Gesetzespakets Aghaz-e-Haqooq („Beginn der Rechte“) von 2009 für Belutschistan kündigte die Regierung eine allgemeine Amnestie für alle politischen Gefangenen, Führer und Aktivisten im Exil sowie für diejenigen an, die angeblich an „staatsfeindlichen“ Aktivitäten beteiligt waren. Trotz der Amnestieangebote geht die illegale Inhaftierung von belutschischen Führern und das Verschwindenlassen von belutschischen Bürgern weiter. Die föderale Untersuchungskommission für erzwungenes Verschwindenlassen in Belutschistan erklärte, dass von 483 Fällen, die zwischen März 2011 und März 2020 gemeldet wurden, noch 164 Fälle anhängig sind. Menschenrechtsaktivisten hingegen sehen die Zahlen der Kommission als unzuverlässig und die Zahl der verbleibenden Fälle deutlich höher (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCb er_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakista n_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 15.4.2021 • EASO - European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_s ituation.pdf , Zugriff 15.4.2021 • HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Ri ghts-in-2019-20190503.pdf , Zugriff 9.3.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/pakistan/ges chichte-staat/ , Zugriff 9.3.2021 • PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies
(2021): Pakistan Security Report 2020, https: //www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/Conflict-and-Peace-Studies.pdf , Zugriff 9.3.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 15.4.2021 Khyber Pakhtunkhwa Die Sicherheitslage hat sich in vier der sieben Bezirke der Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs) im Jahr 2020 weiter verschlechtert. Eine Zunahme an Vorfällen im Zusammenhang mit Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern wurde in den Bezirken Bajaur, Khyber, Nord-Waziristan und Süd-Waziristan der KPTDs beobachtet. Insgesamt wurde im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg der militanten Vorfälle und der Opfer beobachtet, wobei Nord-Waziristan und Süd-Waziristan als am meisten betroffen gelten (FRC 1.2021; vgl. PIPS 2021). In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 beobachtete PIPS insgesamt 100 Vorfälle, von denen 49 als terroristische Anschläge in der Provinz genannt wurden. In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 fanden in folgenden Bezirken von KP die meisten terroristischen Angriffe statt: Nord-Waziristan, Bajaur und Peshawar (EASO 10.2020).Die Sicherheitslage hat sich in vier der sieben Bezirke der Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs) im Jahr 2020 weiter verschlechtert. Eine Zunahme an Vorfällen im Zusammenhang mit Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern wurde in den Bezirken Bajaur, Khyber, Nord-Waziristan und Süd-Waziristan der KPTDs beobachtet. Insgesamt wurde im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg der militanten Vorfälle und der Opfer beobachtet, wobei Nord-Waziristan und Süd-Waziristan als am meisten betroffen gelten (FRC 1.2021; vergleiche PIPS 2021). In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 beobachtete PIPS insgesamt 100 Vorfälle, von denen 49 als terroristische Anschläge in der Provinz genannt wurden. In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 fanden in folgenden Bezirken von KP die meisten terroristischen Angriffe statt: Nord-Waziristan, Bajaur und Peshawar (EASO 10.2020). Andererseits führten die pakistanischen Sicherheitskräfte im Rahmen der laufenden Militäroperation mit dem Codenamen Radd-ul-Fasad im Jahr 2020 in den neu zusammengeschlossenen Bezirken nachrichtendienstliche Operationen (IBOs) durch, um der zunehmenden Militanz entgegenzuwirken. 2020 wurden insgesamt 28 IBOs verzeichnet. Obwohl IBOs in allen Stammesbezirken von KP durchgeführt wurden, blieben Nord-Waziristan, Süd-Waziristan, Khyber und Bajaur der Hauptfokus dieser Anti-Terrorismus (CT) Operationen (FRC 1.2021; vgl. PIPS 2021). Auf operativer Ebene leitete das Militär diese taktischen Operationen. Dadurch wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe im Laufe der Jahre reduziert. Allerdings gab es in letzter Zeit ein beunruhigendes Wiederaufleben dschihadistischer Militanter und sektiererischer Extremisten. In Gebieten von KP wie Nord-Waziristan und Bajaur, gab es in den letzten Monaten militante Aktivitäten, und sektiererische Extremisten haben auch in mehreren Städten Kundgebungen abgehalten. Seit dem Start des NAP hat die Regierung 18 Organisationen verboten und 88 Personen sanktioniert, ihr Eigentum beschlagnahmt und ihre Bankkonten eingefroren (FES 12.2020).Andererseits führten die pakistanischen Sicherheitskräfte im Rahmen der laufenden Militäroperation mit dem Codenamen Radd-ul-Fasad im Jahr 2020 in den neu zusammengeschlossenen Bezirken nachrichtendienstliche Operationen (IBOs) durch, um der zunehmenden Militanz entgegenzuwirken. 2020 wurden insgesamt 28 IBOs verzeichnet. Obwohl IBOs in allen Stammesbezirken von KP durchgeführt wurden, blieben Nord-Waziristan, Süd-Waziristan, Khyber und Bajaur der Hauptfokus dieser Anti-Terrorismus (CT) Operationen (FRC 1.2021; vergleiche PIPS 2021). Auf operativer Ebene leitete das Militär diese taktischen Operationen. Dadurch wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe im Laufe der Jahre reduziert. Allerdings gab es in letzter Zeit ein beunruhigendes Wiederaufleben dschihadistischer Militanter und sektiererischer Extremisten. In Gebieten von KP wie Nord-Waziristan und Bajaur, gab es in den letzten Monaten militante Aktivitäten, und sektiererische Extremisten haben auch in mehreren Städten Kundgebungen abgehalten. Seit dem Start des NAP hat die Regierung 18 Organisationen verboten und 88 Personen sanktioniert, ihr Eigentum beschlagnahmt und ihre Bankkonten eingefroren (FES 12.2020). Quellen: • EASO - European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_s ituation.pdf , Zugriff 9.3.2021 • FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in PakistanAssessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf , Zugriff 9.3.2021 • FRC - FATA Research Center (7.1.2021): Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts Annual Security Report 2020, https://frc.org.pk/news/kptds-annual-security-report-2020/ , Zugriff 9.3.2021 • PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies
(2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/Conflict-and-Peace-Studies.pdf , Zugriff 9.3.2021 Punjab und Islamabad Insgesamt fanden im Jahr 2020 in Punjab sieben
(7)Terroranschläge statt, die fünf Todesopfer und 59 Verletzte forderten. Mit Ausnahme eines Anschlags, der von der aufständischen Gruppe der Belutschen (BLA) in Tehsil Sadiqabad im Bezirk Rahim Yar Khan im Süden des Punjab verübt wurde, konzentrierten sich alle anderen Anschläge auf Rawalpindi und wurden von den pakistanischen Taliban, einschließlich der TTP und ihrer Abspaltungen Jamaat-ul Ahrar und Hizbul Ahrar, die sich im August 2020 wieder der TTP anschlossen, verübt. Während fünf dieser Anschläge im Punjab offenbar Zivilisten zum Ziel hatten, richtete sich ein Anschlag gegen die Polizei und ein weiterer gegen eine Gaspipeline (PIPS 2021). Quellen: • PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies
(2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/Conflict-and-Peace-Studies.pdf , Zugriff 29.4.2021 Sindh Die Provinz Sindh liegt im Südosten Pakistans.

Zahlen der letzten Volkszählung von 2017 beträgt die Bevölkerung von Sindh 47,9 Millionen. Die Provinzhauptstadt Karatschi ist die größte Stadt Pakistans mit etwa 15 bis 20 Millionen Einwohnern. Aufgrund des wirtschaftlichen Potenzials der Stadt zieht Karatschi Migration aus allen wichtigen ethnischen und sprachlichen Gruppen Pakistans an. Die Bevölkerung besteht aus Muhajir und Paschtunen, Punjabi, Sindhi und Belutschen (EASO 10.2020). In der Provinz Sindh gab es 18 Terroranschläge. Elf dieser Anschläge wurden von nationalistischen Aufständischen verübt, darunter zehn Anschläge der nationalistischen Sindhi-Gruppen Sindhudesh Revolution Army (SDRA) und Sindhudesh Liberation Army (SDLA), und ein Anschlag wurde von einer aufständischen Gruppe der Belutschen, BLA, auf die Börse von Karatschi verübt. Die Hälfte der aus Sindh gemeldeten Angriffe richtete sich gegen Sicherheits- und Ordnungskräfte (darunter ein Angriff, der sektiererisch motiviert war), weitere vier zielten auf Zivilisten, und zwei Angriffe trafen Mitglieder der sunnitischen Gemeinschaft (PIPS 2021). Grundsätzlich besteht auch weiterhin landesweit – auch in Großstädten wie Karatschi – eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der Pakistanischen Taliban sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen, insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur, gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) sowie gegen ethnische Minderheiten. Gewaltkriminalität (Raub, Mord) wird im gesamten Land beobachtet, insbesondere auch in Karatschi. Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle und andere Straßenkriminalität kommen in Karatschi vor (AA 14.5.2021). Quellen: • AA-AuswärtigesAmt [Deutschland] (14.5.2021): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistannode/pakistansicherheit/204974#content_1 , Zugriff 14.5.2021 • EASO - European Asylum Support Office (10.2020): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf , Zugriff 9.3.2021 • PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies

(2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/Conflict-and-Peace-Studies.pdf , Zugriff 9.3.2021 Kaschmir: Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir Das von Pakistan kontrollierte Gebiet von Kaschmir besteht aus Azad Jammu und Kaschmir (AJK; allgemein Azad Kaschmir genannt) und Gilgit-Baltistan. Die Mehrheit in AJK ist muslimisch. Das Territorium Kaschmir ist ein umstrittenes Gebiet, das zwischen Indien, Pakistan und China aufgeteilt ist, aber in seiner Gesamtheit von Pakistan und Indien beansprucht wird. Indien wirft Pakistan vor, militante Gruppen wie JeM, LeT und Hizb-ul-Mujahideen (HM) zu unterstützen, und dass diese ihre Operationsbasen in der Region AJK hätten. Das Gebiet ist weniger durch terroristische Anschläge als vielmehr durch die latent vorhandenen Spannungen (wiederholte Grenzverletzungen und Militäraktionen) zwischen Pakistan und Indien entlang der Line of Control (LoC), der provisorischen Grenze zwischen den beiden Staaten geprägt (EASO 10.2020). Die Situation an der Grenze zu Indien bleibt dennoch volatil (EASO 10.2020). Mehrere in Pakistan ansässige extremistische Gruppen, darunter Lashkar-e-Taiba (LeT), Jaish-e-Mohammed (JeM), Harakat-ul-Mujahideen (HuM) und Hizb-ul-Mujahideen (HM), führen Angriffe auf indische Ziele im indischen Bundesstaat Jammu und Kaschmir durch, der 45% der gesamten Kaschmirregion ausmacht. So wurden bei einem Selbstmordattentat am 14. Februar 2019 im Pulwama-Distrikt von Jammu und Kaschmir mindestens 40 indische paramilitärische Polizisten getötet, und es kam zu Indiens erstem direkten Luftangriff auf Pakistan seit 1971, als das Land ein sogenanntes JeM-Ausbildungslager bombardierte (CEP o.D.). Nach pakistanischen Angaben ist es an der LoC (Line of Control) im Jahr 2020 zu fast 3.000 Verletzungen des Waffenstillstands gekommen. Auf der pakistanischen Seite sind durch die Grenzkonflikte in diesem Jahr mehr als zwei Dutzend Menschen getötet und über 200 verletzt worden. Nach Militärangaben haben sich Indien und Pakistan mittlerweile darauf verständigt, den grundsätzlich geltenden Waffenstillstand an der durch Kaschmir verlaufenden Grenzlinie strikter einzuhalten. Auf beiden Seiten der Grenzlinie wurden 2020 durch Verstöße gegen den Waffenstillstand entlang der Line of Control Soldaten und Zivilisten getötet bzw. verletzt (BAMF 1.3.2021). In Islamabad, Gilgit-Baltistan und AJK wurden im Jahr 2020 keine terroristischen Anschläge verübt (PIPS 2021). Quellen: • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=pak&countryOperator=should&srcId%5B%5D=11010&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublic ationDate&sort_order=desc&content=briefing%20notes&page=2 , Zugriff 29.4.2021 • CEP - Counter Extremism Project (o.D.): Pakistan: Extremism and Terrorism, https://www. counterextremism.com/countries/pakistan , Zugriff 29.4.2021 • EASO - European Asylum Support Office (10.2020): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf , Zugriff 28.4.2021 • PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies
(2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/Conflict-and-Peace-Studies.pdf , Zugriff 9.3.2021 NATO-Abzug Afghanistan - Mögliche Auswirkungen auf Pakistan Pakistan und Afghanistan teilen sich eine 2.640 Kilometer lange Landgrenze. Die mit dem NATO- Truppenabzug einhergehende Instabilität in Afghanistan könnte vor allem auf die pakistanischen Stammesgebiete deutliche Auswirkungen haben. Auch in der Vergangenheit war dieses Gebiet wiederholt Schauplatz von Kämpfen zwischen Extremisten und Sicherheitskräften, wobei es zur Vertreibung der lokalen Bevölkerung kam (z.B. Militäroperation im Swat-Tal 2009, Kämpfe in Nordwaziristan). Die Vertriebenen suchten vielfach Zuflucht in angrenzenden Gebieten, indem sie z.B. in Lagern oder bei Verwandten lebten. 2015 wurden von den Vereinten Nationen mehr als 1,2 Millionen Binnenvertriebene wegen Kämpfen in den Stammesgebieten registriert. Nach dem NATO-Truppenabzug könnten extremistische Gruppen, wie etwa die afghanischen Taliban, das Vakuum nutzen und die pakistanischen Stammesgebiete verstärkt als Rückzugsort nutzen und hierbei die lokale Bevölkerung vertreiben. Zudem ist es wahrscheinlich, dass afghanische Flüchtlinge in Pakistan nach dem NATO-Truppenabzug keine schnelle Heimkehr in Erwägung ziehen. In Pakistan leben bereits jetzt rund 2,8 Millionen dokumentierte und nicht dokumentierte afghanische Flüchtlinge. Nur etwa die Hälfte der Flüchtlinge sind registriert, der Rest lebt ohne Dokumente, hauptsächlich in den nordöstlichen Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Südwest- Belutschistan, die an Afghanistan grenzen. In der südlichen Provinz Sindh, deren Hauptstadt Karatschi ist, leben circa 500.000 afghanische Flüchtlinge. Laut dem UNHCR wurden seit 2002 mehr als 3,8 Millionen Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgeführt, aber viele kehrten aufgrund anhaltender Gewalt, Arbeitslosigkeit, mangelnder Bildung und medizinischer Einrichtungen nach Pakistan zurück. Nach dem Abzug der NATO-Truppen wird erwartet, dass nur ein kleiner Teil der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan in ihr Land zurückkehren wird. Insofern wird Pakistan auch in Zukunft eine anhaltend hohe Anzahl von afghanischen Flüchtlingen im Land beherbergen bzw. ist allenfalls mit einem weiteren Anstieg zu rechnen. Auch wenn Pakistan sich bei den Afghanistan-Friedensverhandlungen für einen zeitlichen Plan für die Rückkehr und Wiedereingliederung afghanischer Flüchtlinge in ihre Heimat einsetzt, ist die Umsetzung dieses Ziels wenig greifbar (VB 10.5.2021). Quellen: • VB - VB des BMI in Islamabad/Bangkok [Österreich] (10.5.2021): Bericht: NATO-Truppenabzug aus Afghanistan und mögliche Auswirkungen auf Pakistan, Auskunft per Email Rechtsschutz, Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber laut NGOs und Rechtsexperten unterliegt die Justiz oft externen Einflüssen, wie z.B. der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemie-Fällen und der öffentlichen Politisierung von hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen zu entlasten, weil sie Selbstjustiz befürchten (USDOS 30.3.2021). Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich

Art. 227

der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020).Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber laut NGOs und Rechtsexperten unterliegt die Justiz oft externen Einflüssen, wie z.B. der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemie-Fällen und der öffentlichen Politisierung von hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen zu entlasten, weil sie Selbstjustiz befürchten (USDOS 30.3.2021). Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich

Artikel 227

, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020). Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht. Die fünf High Courts fungieren u.a. als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Ferner bestehen Provinz- und Bezirksgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Steuern, Banken und Zoll. Des Weiteren existiert

Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen wird und diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Einzelpersonen können gegen Entscheidungen der FSC Berufung bei der Shariat Appellate Bench des Obersten Gerichtshofs einlegen, wobei noch eine weitere Berufung durch den Obersten Gerichtshof zugelassen werden kann. Im Zivil-, Straf- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts (USDOS 30.3.2021). Des Weiteren existiert

Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen wird und diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Einzelpersonen können gegen Entscheidungen der FSC Berufung bei der Shariat Appellate Bench des Obersten Gerichtshofs einlegen, wobei noch eine weitere Berufung durch den Obersten Gerichtshof zugelassen werden kann. Im Zivil-, Straf- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts (USDOS 30.3.2021). Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 29.9.2020). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst. Im WJP Rule of Law Index belegt Pakistan Platz 120 von 128 untersuchten Staaten (AA 29.9.2020). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen also vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. Hier drohen vor allem Frauen menschenunwürdige Bestrafungen (ÖB 5.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Berichte über Korruption im Justizsystem hielten sich hartnäckig, einschließlich Berichten, dass Gerichtsmitarbeiter Zahlungen verlangten, um Verwaltungsverfahren zu erleichtern. Untere Gerichte blieben Berichten zufolge korrupt, ineffizient und unterlagen dem Druck von höherrangigen Richtern sowie prominenten, wohlhabenden, religiösen und politischen Persönlichkeiten (USDOS 30.3.2021).De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst. Im WJP Rule of Law Index belegt Pakistan Platz 120 von 128 untersuchten Staaten (AA 29.9.2020). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen also vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. Hier drohen vor allem Frauen menschenunwürdige Bestrafungen (ÖB 5.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Berichte über Korruption im Justizsystem hielten sich hartnäckig, einschließlich Berichten, dass Gerichtsmitarbeiter Zahlungen verlangten, um Verwaltungsverfahren zu erleichtern. Untere Gerichte blieben Berichten zufolge korrupt, ineffizient und unterlagen dem Druck von höherrangigen Richtern sowie prominenten, wohlhabenden, religiösen und politischen Persönlichkeiten (USDOS 30.3.2021). Die Regierung stellte staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt werden, für die eine Verurteilung die Todesstrafe beinhaltet. Für andere Fälle wird keine regelmäßige rechtliche Vertretung zur Verfügung gestellt. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den hohen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. Das Gesetz erlaubt es Bürgern, Habeas-Corpus-Petitionen bei den Gerichten einzureichen. In vielen Fällen, in denen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ging, versäumten es die Behörden, die Inhaftierten

den Anordnungen der Richter vorzuführen (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCb er_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakista n_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 15.4.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf , Zugriff 4.5.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 15.4.2021 Militärgerichte Die Regierung erließ im Jänner 2015 als Reaktion auf einen Terrorangriff auf die Militärschule in Peschawar eine Verfassungsänderung, welche es Militärgerichten erlaubt, gegen unter Terrorverdacht stehende Zivilisten zu prozessieren. Nach einer Verlängerung des Mandats dieser Gerichte im Jahr 2017 endeten deren Tätigkeiten endgültig mit Ende März 2019 (ICJ 1.4.2019). Ende März 2019 lief das Mandat der Militärgerichtshöfe für Terrorismusverfahren gegen Zivilisten aus, es existieren jedoch weiterhin sog. Anti Terrorism Courts (ATC) zur Verurteilung Terrorismusverdächtiger, die Angeklagten nur unzureichende Rechte einräumen (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Weiters werden dieATCs für die gerichtliche Verhandlung hochkarätiger Fälle benutzt, auch dann, wenn diese keine Verbindung zum Terrorismus hatten. Menschenrechtsaktivisten kritisieren dieses parallele System und behaupten, es sei anfälliger für politische Manipulation (USDOS 30.3.2021).Ende März 2019 lief das Mandat der Militärgerichtshöfe für Terrorismusverfahren gegen Zivilisten aus, es existieren jedoch weiterhin sog. Anti Terrorism Courts (ATC) zur Verurteilung Terrorismusverdächtiger, die Angeklagten nur unzureichende Rechte einräumen (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Weiters werden dieATCs für die gerichtliche Verhandlung hochkarätiger Fälle benutzt, auch dann, wenn diese keine Verbindung zum Terrorismus hatten. Menschenrechtsaktivisten kritisieren dieses parallele System und behaupten, es sei anfälliger für politische Manipulation (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCb er_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakista n_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 29.4.2021 • ICJ - International Commission of Jurists (1.4.2019): Pakistan: as military courts lapse, Government must prioritize reform of the criminal justice system, https://www.icj.org/paki stan-as-military-courts-lapse-government-must-prioritize-reform-of-the-criminal-justice-sy stem/#:~:text=Military%20courts%20were%20first%20empowered,a%20period%20of% 20two%20years , Zugriff 30.4.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 29.4.2021 Informelle Rechtsprechungssysteme In ländlichen Gebieten Pakistans bestehen auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den ehemals semi-autonomen Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali eine bedeutende Rolle. Dieser wird bei Unrechtsfällen vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden. Diese neben dem formellen Rechtssystem bestehenden ad hoc-Gerichte führen unter anderem zu einem Rechtspluralismus, der Opfer von Verfolgung, insbesondere Frauen, stark benachteiligt (ÖB 12.2020; vgl. AA 29.9.2020, USDOS 30.3.2021). In ländlichen Gebieten Pakistans bestehen auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den ehemals semi-autonomen Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali eine bedeutende Rolle. Dieser wird bei Unrechtsfällen vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden. Diese neben dem formellen Rechtssystem bestehenden ad hoc-Gerichte führen unter anderem zu einem Rechtspluralismus, der Opfer von Verfolgung, insbesondere Frauen, stark benachteiligt (ÖB 12.2020; vergleiche AA 29.9.2020, USDOS 30.3.2021). Informelle Konfliktlösungsmechanismen umfassen die traditionellen, tribal und patriarchalisch geprägten „Panchayat“ (mehrheitlich in Punjab und Sindh vorzufinden) und „Jirga“ (mehrheitlich in Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Balochistan vorzufinden). Diese informellen Mechanismen üben in vielen Fällen eine komplementäre Rolle zum formalen Rechtssystem aus. Andererseits stehen sie manchmal im Widerspruch zum formalen pakistanischen Gesetz, was durchaus auch zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen führen kann (GIZ 9.2020). Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es trotz gesetzlichen Verbots verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Jirgas sind in Pakistan generell auch außerhalb paschtunischer Gebiete nach wie vor weit verbreitet (neben den ehem. FATA auch in Belutschistan, im inneren Sindh, in ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa sowie im südlichen Punjab). Diese wenden neben Stammes- auch Schariarecht an. Ähnliche Systeme existieren auch unter Hindus (Panchayat); daneben üben in Sindh und Punjab vereinzelt Grundbesitzer zum Teil richterliche Funktionen aus. Als weitere sind die Praktiken Diyat (Blutgeld) und Qisas (Vergeltung) zu nennen, die sich beide als Strafen für Delikte gegen die körperliche Integrität im Pakistan Penal Code (Act XLV of 1860) finden (ÖB 12.2020). Sektion 302 des pakistanischen Strafgesetzbuchs (Pakistan Penal Code, PPC) sieht zwar hohe Haftstrafen für Verbrechen vor, die im Zusammenhang mit einer wahrgenommenen Verletzung der Familienehre begangen wurden. Allerdings enthält das Strafgesetz auch Erleichterungen. So können Erben/Nachkommen der Getöteten dem Täter verzeihen (Qisas, geregelt in Sektion 309 PPC) und/oder ein Blutgeld als Entschädigung akzeptieren (Diyat, geregelt in Sektion 310 PPC). Diese Rechtsprinzipien des islamischen Rechts ermöglichen es Nachkommen eines Verstorbenen, den Täter der Strafverfolgung zu entziehen. Da dieser in der Regel aus dem familiären Umfeld stammt, kann in der Mehrzahl der Fälle davon ausgegangen werden, dass der staatliche Strafanspruch nicht durchgesetzt wird (BAMF 5.2020). Mit dem erklärten Ziel der Reduzierung von sog. Ehrenmorden verabschiedete das pakistanische Parlament am 6.10.2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung. Damit alleine ist jedoch keine grundlegende Verbesserung der Situation aufgrund des 2004 verabschiedeten Honour Killing Act eingetreten (AA 29.9.2020). Traditionelle Gesetze zur Entschädigung für körperlichen Schmerz oder Sachbeschädigung (Qisas und Diyat) erlauben weiterhin Vereinbarungen zwischen den beiden Parteien, die auf Vergebung, Entschädigung oder anderen Formen der Beilegung beruhen, die oft gegen die Interessen der Frauen wirken (DAFT 20.2.2019). Der Supreme Court sprach sich bisher mehrmals gegen von Jirgas verhängte Strafen wie die Hergabe von Töchtern als Kompensation für begangenes Unrecht sowie gegen andere verfassungswidrige Praktiken der Stammesräte aus, was deren Fortbestand allerdings bisher nicht verhindern konnte (ÖB 12.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCb er_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakista n_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 10.3.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan Lage der Ahmadis und Schiiten sowie Ehrverbrechen im Kontext der islamisch geprägten Strafgesetzgebung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031016/laenderreport-2 4-pakistan.pdf , Zugriff 10.3.2021 • DAFT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): Country Information Report Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokumentensuche/?asalt=8b1bb51cc9&country%5B%5D=pak&countryOperator=should&srcId%5B%5D=12005&srcIdOper ator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc , Zugriff 10.3.2021 • GIZ- Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/pakistan/ges chichte-staat/ , Zugriff 10.3.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf , Zugriff 4.5.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 19.4.2021 Justizwesen in den ehemaligen FATA Die 31. Verfassungsänderungsgesetz vom 25.5.2018 sieht die Zusammenlegung der FATA mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie der Stammesgebiete unter Provinzverwaltung (KP, Belutschistan und Punjab) vor. Dadurch soll das gesamte pakistanische Rechts- und Justizsystem landesweit ausgeweitet werden (ÖB 12.2020). Nach dem Aufheben der Frontier Crimes Regulation (FCR) trat die FATA Interim Governance Regulation 2018 (FIGR) für die Tribal Districts der Provinz Khyber Pakhtunkhwa in Kraft (FRC 15.1.2019; vgl. Dawn 31.10.2018). Diese sieht eine (bis zu) zweijährige Übergangsphase für die endgültige Zusammenlegung der FATA mit KP vor (ÖB 12.2020).Die 31. Verfassungsänderungsgesetz vom 25.5.2018 sieht die Zusammenlegung der FATA mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie der Stammesgebiete unter Provinzverwaltung (KP, Belutschistan und Punjab) vor. Dadurch soll das gesamte pakistanische Rechts- und Justizsystem landesweit ausgeweitet werden (ÖB 12.2020). Nach dem Aufheben der Frontier Crimes Regulation (FCR) trat die FATA Interim Governance Regulation 2018 (FIGR) für die Tribal Districts der Provinz Khyber Pakhtunkhwa in Kraft (FRC 15.1.2019; vergleiche Dawn 31.10.2018). Diese sieht eine (bis zu) zweijährige Übergangsphase für die endgültige Zusammenlegung der FATA mit KP vor (ÖB 12.2020). Die Ausweitung des Rechtssystems auch auf die Tribal Districts bleibt eine Herausforderung. Die Umstellung trifft auf starken Widerstand von Stammeseliten. Diese praktizieren ihre Form der Justiz seit Jahrhunderten und müssen auf das formelle Recht erst eingeschult werden. Außerdem muss eine Infrastruktur für Gerichte und andere Behörden aufgebaut werden (FRC 15.1.2019). Trotz der Aufhebung der FATA-Interims-Governance-Verordnung und des Rechtskodex der Frontier Crimes Regulations in den ehemaligen FATA waren Urteile durch informelle Justizsysteme eine gängige Praxis. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Art und Weise, wie Jirgas und Panchayats vorgehen, verfassungswidrig ist. Gleichzeitig schränkte das Gericht ihre Zuständigkeit ein - und zwar auf Schlichtung, Mediation, Verhandlung oder Versöhnung bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen. Die betroffenen Parteien müssen der Zuständigkeit zustimmen (USDOS 30.3.2021). Quellen: • Dawn (31.10.2018): Court declares Fata interim regulation unconstitutional, https://www. dawn.com/news/1442474 , Zugriff 14.5.2021 • FRC - FATA Research Center (15.1.2019): Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts Annual Security Report 2018, http://frc.org.pk/wp-content/uploads/2019/01/1-Revied-Draft-of-Se curity-Report-2018-converted-final.pdf , Zugriff 14.5.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf , Zugriff 14.5.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 29.4.2021 Politischer und rechtlicher Aufbau Gilgit-Baltistan und Azad-Jammu Kaschmir Pakistan kontrolliert die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir (AJK) auf der pakistanischen Seite Kaschmirs (AA 26.3.2021). Die Gebiete haben eine gewählte Versammlung und eine Regierung mit begrenzter Autonomie (FH 4.3.2020; vgl. UKHO 12.2020). Ihnen fehlen jedoch die parlamentarische Vertretung und andere Rechte pakistanischer Provinzen. Weder AJK noch Gilgit-Baltistan sind im pakistanischen Parlament vertreten. Die pakistanischen Bundesinstitutionen haben einen überwiegenden Einfluss auf die Sicherheit, auf Justiz und auf die meisten wichtigen politischen Angelegenheiten. Die Politik innerhalb der beiden Gebiete wird sorgfältig gesteuert, um die Idee eines eventuellen Beitritts Kaschmirs zu Pakistan zu fördern. Die Bundesregierung, die Armee und die Geheimdienste sind in AJK und Gilgit-Baltistan sehr präsent (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Gilgit-Baltistan Government Order 2018, die von der Bundesregierung eingeführt wurde, machte den administrativen Einfluss des Staates in der entmachteten Region Gilgit-Baltistan noch stärker und zog immense Kritik von politischen Parteien und der Öffentlichkeit nach sich (HRCP 4.2020).

einer Entscheidung des pakistanischen Supreme Court vom Jänner 2019 kann die Region so lange nicht als verfassungsmäßiger Teil Pakistans anerkannt werden, bis der Kaschmir-Konflikt gelöst ist (FH 4.3.2020).Pakistan kontrolliert die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir (AJK) auf der pakistanischen Seite Kaschmirs (AA 26.3.2021). Die Gebiete haben eine gewählte Versammlung und eine Regierung mit begrenzter Autonomie (FH 4.3.2020; vergleiche UKHO 12.2020). Ihnen fehlen jedoch die parlamentarische Vertretung und andere Rechte pakistanischer Provinzen. Weder AJK noch Gilgit-Baltistan sind im pakistanischen Parlament vertreten. Die pakistanischen Bundesinstitutionen haben einen überwiegenden Einfluss auf die Sicherheit, auf Justiz und auf die meisten wichtigen politischen Angelegenheiten. Die Politik innerhalb der beiden Gebiete wird sorgfältig gesteuert, um die Idee eines eventuellen Beitritts Kaschmirs zu Pakistan zu fördern. Die Bundesregierung, die Armee und die Geheimdienste sind in AJK und Gilgit-Baltistan sehr präsent (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Gilgit-Baltistan Government Order 2018, die von der Bundesregierung eingeführt wurde, machte den administrativen Einfluss des Staates in der entmachteten Region Gilgit-Baltistan noch stärker und zog immense Kritik von politischen Parteien und der Öffentlichkeit nach sich (HRCP 4.2020).

einer Entscheidung des pakistanischen Supreme Court vom Jänner 2019 kann die Region so lange nicht als verfassungsmäßiger Teil Pakistans anerkannt werden, bis der Kaschmir-Konflikt gelöst ist (FH 4.3.2020). Beide Gebiete haben nominell unabhängige Justizsysteme, aber die Bundesregierung spielt bei Richterbesetzungen eine gewichtige Rolle. Bei politisch heiklen Fällen dürfen die Gerichte von Gilgit-Baltistan und AJK nicht unabhängig von der pakistanischen Exekutive agieren. Gilgit-Baltistan und AJK haben beide ein Oberstes Berufungsgericht und einen Obersten Gerichtshof. Der Höchstrichter und die Richter des Berufungsgerichts werden durch den Premierminister Pakistans auf Empfehlung des Gouverneurs ernannt. Das Justizsystem in beiden Territorien umfasst grundlegende Rechte und Garantien, darunter Strafverteidiger und Berufung (FH 4.3.2020). Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie jede politische Aktivität, die als konträr zur pakistanischen Kaschmirpolitik angesehen wird, sind eingeschränkt. Es gibt Berichte zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und Todesfällen in Gewahrsam durch die Sicherheitskräfte, insbesondere gegen Unabhängigkeitsbefürworter und Aktivisten (FH 4.3.2020). Eine aussagekräftige Dokumentation zur formellen Beurteilung der Menschenrechtslage in AJK ist nicht verfügbar, da es in AJK keine ausgewiesenen Menschenrechtsgruppen oder Einzelpersonen gibt, die Menschenrechtsverletzungen überwachen (HRCP 4.2020). Quellen: • AA-AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.3.2021): Pakistan: Politisches Porträt, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010 , Zugriff 14.5.2021 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Pakistani Kaschmir, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2030907.html , Zugriff 14.5.2021 • HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Ri ghts-in-2019-20190503.pdf , Zugriff 29.4.2021 • UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (12.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Political parties and affiliation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041947/Pakis tan-Political_parties_and_affiliation-CPIN.v1.0_December_2020_.pdf , Zugriff 29.4.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 29.4.2021 Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden Pakistans bestehen aus der Polizei, die dem Innenministerium untersteht, Geheimdiensten (AA 29.9.2020), dem Heer sowie militärischen und paramilitärischen Hilfstruppen wie dem Frontier Corps (FC) und den Rangers, die dem Innenministerium unterstehen. FC sind in Khyber Pakhtunkwa und Belutschistan und die Rangers in Punjab und Sindh stationiert. Sie unterstützen die örtlichen Strafverfolgungsbehörden u.a. bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sowie bei der Grenzsicherung (EASO 10.2020). Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v.a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verletzungen. Ein nach wie vor ungelöstes, tabuisiertes Problem sind in diesem Zusammenhang die sog. enforced disappearances, das „Verschwindenlassen“ von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen (AA 29.9.2020). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vgl. HRCP 4.2020).In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vergleiche HRCP 4.2020). Straflosigkeit ist bei den Sicherheitskräften ein erhebliches Problem. Die Regierung bietet nur begrenzt Schulungen an, um die Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 30.3.2021). Insgesamt sind die Polizeikapazitäten in Pakistan begrenzt, was auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung, unzureichende und veraltete Ausrüstung und konkurrierenden Druck von Vorgesetzten, politischen Akteuren, Sicherheitskräften und der Justiz zurückzuführen ist. In der öffentlichen Wahrnehmung ist ein hohes Maß an Korruption bei der Polizei weit verbreitet [siehe Kapitel Korruption], insgesamt ist das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit gering. Inländische und internationale Beobachter sehen das Militär als eine der fähigsten Organisationen in Pakistan. Es verfügt über erhebliche Macht und dominiert die Außen- und Sicherheitspolitik. Militärangehörige werden gut bezahlt, und eine Karriere beim Militär ist hoch angesehen, nicht nur wegen der Vorteile, sondern auch wegen des hohen gesellschaftlichen Ansehens und der Verbindungen, die Militärangehörige genießen (DFAT 20.2.2019). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCb er_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakista n_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 30.4.2021 • DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): Country Information Report Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokumentensuche/?asalt=8b1bb51cc9&country%5B%5D=pak&countryOperator=should&srcId%5B%5D=12005&srcIdOperator=sho uld&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc , Zugriff 30.4.2021 • EASO - European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_s ituation.pdf , Zugriff 30.4.2021 • HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Ri ghts-in-2019-20190503.pdf , 30.4.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 15.4.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist

pakistanischer Verfassung verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 29.9.2020), allerdings enthält das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter. Das Strafgesetzbuch verbietet kriminelle Gewaltanwendung und Übergriffe; es gab jedoch Berichte, dass Sicherheitskräfte, einschließlich der Geheimdienste, Personen in Gewahrsam gefoltert und misshandelt haben (USDOS 30.3.2021; vgl. OMCT 3.2021, HRW 13.1.2021). Folter im Polizeigewahrsam ist jedoch bislang nicht strafbar. Die Strafverfolgung ist landesweit generell so unzureichend, dass bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge Täter so gut wie nie verurteilt wurden. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die im Februar 2020 eingebrachte „Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill“, die Folter erstmalig zum Straftatbestand machen würde, kommt im parlamentarischen Verfahren aktuell nicht vom Fleck (AA 29.9.2020).Folter ist

pakistanischer Verfassung verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 29.9.2020), allerdings enthält das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter. Das Strafgesetzbuch verbietet kriminelle Gewaltanwendung und Übergriffe; es gab jedoch Berichte, dass Sicherheitskräfte, einschließlich der Geheimdienste, Personen in Gewahrsam gefoltert und misshandelt haben (USDOS 30.3.2021; vergleiche OMCT 3.2021, HRW 13.1.2021). Folter im Polizeigewahrsam ist jedoch bislang nicht strafbar. Die Strafverfolgung ist landesweit generell so unzureichend, dass bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge Täter so gut wie nie verurteilt wurden. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die im Februar 2020 eingebrachte „Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill“, die Folter erstmalig zum Straftatbestand machen würde, kommt im parlamentarischen Verfahren aktuell nicht vom Fleck (AA 29.9.2020). Folter durch die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden ist in Pakistan so endemisch und systematisch, dass sie weitgehend gängige Praxis ist. Folter wird als unvermeidlicher Teil der Strafverfolgung in Pakistan akzeptiert, und Folterern wird Straffreiheit gewährt durch eine Kombination aus soziokultureller Akzeptanz, fehlenden unabhängigen Aufsichts- und Ermittlungsmechanismen, weit verbreiteten Befugnissen zur Festnahme und Inhaftierung, Verfahrenslücken und unwirksamen Schutzmaßnahmen, einschließlich des Versäumnisses Pakistans, Folter unter Strafe zu stellen (OMCT 3.2021). Artikel 156(d) der Polizeiverordnung 2002 sieht Strafen gegen jeden Polizeibeamten vor, der einer Person in seinem Gewahrsam „Gewalt oder Folter“ zufügt. Die Vorschrift bestraft jedoch nur Handlungen von Polizeibeamten und erstreckt sich nicht auf andere Beamte und enthält keine Definition von Folter. Die Polizeiverordnung von 2002 wurde erlassen, um ein System der unabhängigen Überwachung der Arbeit der Polizei einzuführen. Die Verordnung sah die Einrichtung von Rechenschaftsmechanismen für die Meldung von Polizeimissbrauch vor. Auf Bezirks- und Provinzebene wurden einige Kommissionen für öffentliche Sicherheit und Polizeibeschwerden eingerichtet. In Ermangelung funktionierender Überwachungsstellen, die Beschwerden über Folter entgegennehmen können, müssen sich die Opfer an die Polizei wenden, um einen First Information Report (FIR) zu registrieren. Allerdings werden solche Beschwerden gegen Foltervorwürfe durch die Polizei von dieser selbst durchgeführt. Die Polizei kann sich jedoch weigern, Anzeigen gegen andere Mitglieder der Polizei zu erstatten. Ist dies der Fall, kann das Opfer die Angelegenheit vor einen Friedensrichter bringen, der aber nur anordnen kann, dass die Polizei die Anzeige erstattet (OMCT 3.2021). Das Strafgesetzbuch verbietet kriminelle Gewaltanwendung und Übergriffe; es gab jedoch Berichte, dass Sicherheitskräfte, einschließlich der Geheimdienste, Personen in Gewahrsam gefoltert und misshandelt haben. Straflosigkeit ist ein erhebliches Problem bei Sicherheitskräften aufgrund von Politisierung, Korruption und einem Mangel an effektiven Mechanismen zur Untersuchung von Übergriffen. Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCb er_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakista n_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 30.4.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Pakistan, https://www.ecoi .net/de/dokument/2043507.html , Zugriff 16.4.2021 • OMCT - World Organisation Against Torture (3.2021): Criminalising Torture in Pakistan:The Need for an Effective Legal Framework, https://www.omct.org/site-resources/images/Pak istan-report.pdf , Zugriff 22.3.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 14.4.2021 Korruption Von der international tätigen Compliance-Plattform wird das Risiko, mit Korruption konfrontiert zu werden, für folgende Bereiche als hoch eingestuft: Justizsystem, Polizei, öffentlicher Dienst, Steuer-, Grund- und Zollverwaltung sowie öffentliche Beschaffung (GAN Integrity 10.2020). Nach den Effizienz- und Disziplinarvorschriften muss sich ein Beamter einer Untersuchung stellen, wenn er der Korruption oder finanzieller Unregelmäßigkeiten beschuldigt wird. Eine Person, die wegen Korruption verurteilt wird, muss mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 14 Jahren, einer Geldstrafe oder beidem rechnen, und die Regierung kann sich alle Vermögenswerte aneignen, die durch korrupte Mittel erlangt wurden (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht also strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor, die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen aber nicht effektiv um (USDOS 30.3.2021; vgl. GAN Integrity 10.2020).Nach den Effizienz- und Disziplinarvorschriften muss sich ein Beamter einer Untersuchung stellen, wenn er der Korruption oder finanzieller Unregelmäßigkeiten beschuldigt wird. Eine Person, die wegen Korruption verurteilt wird, muss mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 14 Jahren, einer Geldstrafe oder beidem rechnen, und die Regierung kann sich alle Vermögenswerte aneignen, die durch korrupte Mittel erlangt wurden (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht also strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor, die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen aber nicht effektiv um (USDOS 30.3.2021; vergleiche GAN Integrity 10.2020). Korruption ist in Politik und Regierung allgegenwärtig (GIZ 9.2020) und verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, darunter Bestechung, Erpressung, Nepotismus, Klientelismus und Veruntreuung. Die unteren Instanzen des Justizsystems sind korrupt, ineffizient und dem Druck von höherrangigen Richtern sowie prominenten, wohlhabenden, religiösen und politischen Persönlichkeiten ausgesetzt (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 29.9.2020).Korruption ist in Politik und Regierung allgegenwärtig (GIZ 9.2020) und verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, darunter Bestechung, Erpressung, Nepotismus, Klientelismus und Veruntreuung. Die unteren Instanzen des Justizsystems sind korrupt, ineffizient und dem Druck von höherrangigen Richtern sowie prominenten, wohlhabenden, religiösen und politischen Persönlichkeiten ausgesetzt (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 29.9.2020). Pakistan nimmt im Corruption Perceptions Index von Transparency International 2020 Platz 124 von 180 Ländern ein (2019:120) (TI 1.2021). Das National Accountability Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Durchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch. Die Regierung setzte im Laufe des Jahres ihre Korruptionsermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung von Führern der Oppositionsparteien fort, wobei gegen den ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif und den ehemaligen Präsidenten Asif Ali Zardari sowie gegen führende Mitglieder anderer Oppositionsparteien, einschließlich der JUI-F, öffentlichkeitswirksame Klagen erhoben wurden (USDOS 30.3.2021). Das NAB schüchtert weiterhin politische Gegner und Kritiker der Regierung ein, schikaniert sie oder nimmt sie in Haft. Im Februar kritisierte die Europäische Kommission das NAB wegen politischer Voreingenommenheit. Seit den Wahlen 2018 sind demnach nur sehr wenige Fälle von Ministern und Politikern der Regierungspartei verfolgt worden, was als Ausdruck der Parteilichkeit des NAB angesehen wird. Im Juli entschied der Oberste Gerichtshof Pakistans, dass das NAB bei der Verhaftung von zwei Oppositionspolitikern, die für 15 Monate ohne glaubwürdige Anklage festgehalten wurden, das Recht auf ein faires Verfahren und einen ordnungsgemäßen Prozess verletzt hatte (HRW 13.1.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCb er_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakista n_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 15.4.2021 • GAN Integrity (last updated 10.2020): Pakistan Corruption Report, https://www.ganintegri ty.com/portal/country-profiles/pakistan/ , Zugriff 16.4.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Pakistan, https://www.ecoi .net/de/dokument/2043507.html , Zugriff 16.4.2021 • GIZ- Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/pakistan/gesellschaft/ , Zugriff 15.4.2021 • TI - Transparency International (1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www. transparency.org/en/cpi/2020/index/pak , Zugriff 9.3.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 15.4.2021 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen (AA 29.9.2020). In den meisten Teilen Pakistans werden Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in einem angemessenen Maße gewahrt (BS 29.4.2020). Die NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Neben der HRCP beschäftigt sich eine Vielzahl weiterer Organisationen und engagierter Einzelpersonen mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 29.10.2020). Zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen (AA 29.9.2020). In den meisten Teilen Pakistans werden Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in einem angemessenen Maße gewahrt (BS 29.4.2020). Die NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder "Art". In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Neben der HRCP beschäftigt sich eine Vielzahl weiterer Organisationen und engagierter Einzelpersonen mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 29.10.2020). Die Regierung schränkt jedoch zunehmend die Arbeitsmöglichkeiten von NGOs ein, insbesondere von solchen, deren Arbeit Unzulänglichkeiten oder Verfehlungen der Regierung, des Militärs oder der Geheimdienste aufdeckt oder die zu Themen im Zusammenhang mit Konfliktgebieten oder Lobbyarbeit arbeiten. Diese Gruppen sehen sich mit zahlreichen Vorschriften in Bezug auf Reisen, Visa und Registrierung konfrontiert, die ihre Bemühungen um Programme und die Beschaffung von Mitteln behindern (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Die Regierung schränkt jedoch zunehmend die Arbeitsmöglichkeiten von NGOs ein, insbesondere von solchen, deren Arbeit Unzulänglichkeiten oder Verfehlungen der Regierung, des Militärs oder der Geheimdienste aufdeckt oder die zu Themen im Zusammenhang mit Konfliktgebieten oder Lobbyarbeit arbeiten. Diese Gruppen sehen sich mit zahlreichen Vorschriften in Bezug auf Reisen, Visa und Registrierung konfrontiert, die ihre Bemühungen um Programme und die Beschaffung von Mitteln behindern (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Zudem ist sowohl für Menschenrechts- als auch für Hilfsorganisationen die Arbeit nicht nur in den ehemaligen Stammesgebieten (FATA) sondern auch in Belutschistan nur sehr eingeschränkt möglich. Mehrere Entführungen und Ermordungen von Aktivisten in den vergangenen Jahren haben dazu geführt, dass die meisten Organisationen ihre Arbeit in diesen Landesteilen eingestellt haben (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Zudem ist sowohl für Menschenrechts- als auch für Hilfsorganisationen die Arbeit nicht nur in den ehemaligen Stammesgebieten (FATA) sondern auch in Belutschistan nur sehr eingeschränkt möglich. Mehrere Entführungen und Ermordungen von Aktivisten in den vergangenen Jahren haben dazu geführt, dass die meisten Organisationen ihre Arbeit in diesen Landesteilen eingestellt haben (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Entführungen und gewaltsames Verschwindenlassen von Personen finden in fast allen Gebieten des Landes statt. Die unabhängige NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) schätzt, dass mindestens 2.100 politische Dissidenten und Rechtsaktivisten im Lande vermisst werden, obwohl die tatsächliche Zahl höher sein könnte (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCb er_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakista n_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 30.4.2021 • BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Pakistan, https://www. ecoi.net/en/file/local/2029416/country_report_2020_PAK.pdf , Zugriff 16.4.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Pakistan, https://www.ecoi .net/de/dokument/2043507.html , Zugriff 16.4.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 16.4.2021 Ombudsmann Das Amt eines Föderalen Ombudsmannes (Wafaqi Mohtasib) wurde 1983 geschaffen. Der Ombudsmann führt unabhängige Ermittlungen zu Beschwerden über Fehlleistungen der Bundesverwaltung („maladministration“) durch. Die Einschaltung des Ombudsmannes ist kostenlos und steht jedem Menschen offen. Der Ombudsmann behandelt jedoch keine Beschwerden, die laufende Gerichtsverfahren, ausländische Angelegenheiten oder Verteidigungsangelegenheiten betreffen. Es gibt unabhängige Ombudsmänner für Steuer-, Versicherungs- und Bankangelegenheiten, sowie bei Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz (FOP o.D.). Weiters gibt es Ombudsmänner, die von den Provinzen eingesetzt werden und die für Beschwerden gegen die Provinzverwaltungsbehörden zuständig sind (OM PJ o.D.; vgl. OM KP o.D., OM SD o.D.). Es gibt einen Ombudsmann für Gefängnisinsassen mit einem zentralen Büro in Islamabad, sowie mit Büros in jeder Provinz. Das Sekretariat des föderalen Ombudsmannes für den Schutz vor Belästigung ist durch einen Gesetzesbeschluss des Parlaments im März 2010 eingerichtet worden. Das Gesetz verlangt die Einrichtun

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