Obsah (19)
§ 7Art. 133§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 17§ 6§ 58Art. 130§§ 16§ 31§ 27§ 28§ 32§ 33§ 47§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlL508 2239530-1 Spruch, L508 2239530-1/39E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HE
§ 7Abs. 4 Vw
GVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2020 gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), einem Staatsangehörigen aus der Türkei, eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 4 FPG i
Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz erlassen (Spruchpunkt I). Ferner wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).
Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
§ 18
Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV).
§ 53Abs. 1 i
Vm. Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V). römisch eins.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2020 gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), einem Staatsangehörigen aus der Türkei, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Ferner wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2020 nachweislich per RSA durch Hinterlegung zugestellt. I.2. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde dieser auch mit Schreiben vom selbigen Tag über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise informiert. römisch eins.2. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde dieser auch mit Schreiben vom selbigen Tag über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise informiert. I.
- Der Bescheid des BFA vom 18.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2020 nachweislich durch Hinterlegung per RSA zugestellt.römisch eins.
- Der Bescheid des BFA vom 18.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2020 nachweislich durch Hinterlegung per RSA zugestellt. I.
- Am 15.01.2021, aufgegeben beim Postamt am 14.01.2021, langte die Beschwerde gegen den og. Bescheid bei der belangten Behörde ein.römisch eins.
- Am 15.01.2021, aufgegeben beim Postamt am 14.01.2021, langte die Beschwerde gegen den og. Bescheid bei der belangten Behörde ein. I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 15.02.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein. römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 15.02.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein. I.
- Mit Verspätungsvorhalt vom 15.02.2021, zugestellt per RSA-Brief und persönlich am 03.03.2021 durch den BF übernommen, führte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle und ersuchte um Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.römisch eins.
- Mit Verspätungsvorhalt vom 15.02.2021, zugestellt per RSA-Brief und persönlich am 03.03.2021 durch den BF übernommen, führte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle und ersuchte um Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. I.
- Am 08.03.2021 langte eine Stellungnahme seitens des nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF ein, in welcher dieser ausführte, dass der Beschwerdeführer krank gewesen sei und aus gesundheitlichen Gründen erst am 21.12.2020 die Möglichkeit gehabt habe, das Schriftstück (gemeint den angefochtenen Bescheid) von der Post abzuholen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit vom 30.11.2020 bis 21.12.2020 bei einem namentlich genannten Freund aufgehalten, da er aus gesundheitlichen Gründen auf Betreuung angewiesen gewesen sei. Eine Hinterlegung des Bescheides sei daher
§ 17Zustell
G nicht möglich und erweise sich die am 12.01.2021 zur Post gebrachte Beschwerde als rechtmäßig. Beigelegt wurde eine ärztliche Krankenstandbestätigung aus welcher sich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des BF vom 02.12.2020 bis 02.03.2021 ergibt. römisch eins.7. Am 08.03.2021 langte eine Stellungnahme seitens des nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF ein, in welcher dieser ausführte, dass der Beschwerdeführer krank gewesen sei und aus gesundheitlichen Gründen erst am 21.12.2020 die Möglichkeit gehabt habe, das Schriftstück (gemeint den angefochtenen Bescheid) von der Post abzuholen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit vom 30.11.2020 bis 21.12.2020 bei einem namentlich genannten Freund aufgehalten, da er aus gesundheitlichen Gründen auf Betreuung angewiesen gewesen sei. Eine Hinterlegung des Bescheides sei daher
Paragraph 17, ZustellG nicht möglich und erweise sich die am 12.01.2021 zur Post gebrachte Beschwerde als rechtmäßig. Beigelegt wurde eine ärztliche Krankenstandbestätigung aus welcher sich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des BF vom 02.12.2020 bis 02.03.2021 ergibt. I.
- Die mit Schriftsatz vom 12.01.2021 erhobene Beschwerde wurde mit ho. Beschluss GZ: L508 2239530-1/5E vom 15.03.2021 als verspätet zurückgewiesen.römisch eins.
- Die mit Schriftsatz vom 12.01.2021 erhobene Beschwerde wurde mit ho. Beschluss GZ: L508 2239530-1/5E vom 15.03.2021 als verspätet zurückgewiesen. I.
- Am 06.05.2021 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben. römisch eins.
- Am 06.05.2021 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben. I.
- Einer gegen den Beschluss des BVwG vom 15.03.2021 eingebrachten außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 07.10.2021, Ra 2021/21/0152-9 stattgegeben und wurde diese Entscheidung behoben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, sich während seines Krankenstandes drei Wochen lang nicht in seiner Wohnung aufgehalten zu haben, eine mit einem Krankenhausaufenthalt vergleichbare Abwesenheit von der Abgabestelle geltend gemacht habe. Da das Vorbringen der dreiwöchigen Ortsabwesenheit ungeprüft gelassen worden sei, sei der Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben. römisch eins.
- Einer gegen den Beschluss des BVwG vom 15.03.2021 eingebrachten außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 07.10.2021, Ra 2021/21/0152-9 stattgegeben und wurde diese Entscheidung behoben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, sich während seines Krankenstandes drei Wochen lang nicht in seiner Wohnung aufgehalten zu haben, eine mit einem Krankenhausaufenthalt vergleichbare Abwesenheit von der Abgabestelle geltend gemacht habe. Da das Vorbringen der dreiwöchigen Ortsabwesenheit ungeprüft gelassen worden sei, sei der Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben. I.
- In der Folge wurde zur Klärung der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung anberaumt. Zunächst wurde eine solche für den 07.12.2021 sowie für den 15.12.2021 anberaumt, zu welchen der geladene Zeuge jedoch nicht erschien und wurde mitgeteilt, dass der Zeuge aus Krankheitsgründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne (vgl. Aktenvermerk vom 06.12.2021).römisch eins.
- In der Folge wurde zur Klärung der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung anberaumt. Zunächst wurde eine solche für den 07.12.2021 sowie für den 15.12.2021 anberaumt, zu welchen der geladene Zeuge jedoch nicht erschien und wurde mitgeteilt, dass der Zeuge aus Krankheitsgründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne vergleiche Aktenvermerk vom 06.12.2021). I.
- Am 05.01.2022 fand sodann, zur Klärung der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführervertreter sowie der vom Beschwerdeführervertreter geltend gemachte Zeuge teilnahmen. römisch eins.
- Am 05.01.2022 fand sodann, zur Klärung der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführervertreter sowie der vom Beschwerdeführervertreter geltend gemachte Zeuge teilnahmen. I.
- Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 19.01.2022 wurden medizinische Unterlagen in Bezug auf eine für den 08.10.2021 geplante Operation in Vorlage gebracht und wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführer im Wege der Rechtshilfe einvernehmen, zumal es denkunmöglich und auch nicht zumutbar sei, dass der Vertreter über die gesamte Lebensgeschichte des Beschwerdeführers Kenntnis habe bzw. diesem alternativ einen Fragenkatalog übermitteln.römisch eins.
- Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 19.01.2022 wurden medizinische Unterlagen in Bezug auf eine für den 08.10.2021 geplante Operation in Vorlage gebracht und wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführer im Wege der Rechtshilfe einvernehmen, zumal es denkunmöglich und auch nicht zumutbar sei, dass der Vertreter über die gesamte Lebensgeschichte des Beschwerdeführers Kenntnis habe bzw. diesem alternativ einen Fragenkatalog übermitteln. I.
- Da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.01.2022 Ungereimtheiten respektive Diskrepanzen in den Aussagen des Zeugen ergeben haben, welche es im Rahmen einer neuerlichen Befragung zu klären galt, wurde eine abermalige Vernehmung des Zeugen als erforderlich erachtet. In der Folge wurde eine Verhandlung für den 26.01.2022 anberaumt, jedoch leistete der Zeuge dem Ladungsbeschluss keine Folge und erschien auch der Beschwerdeführervertreter nicht zur Verhandlung. römisch eins.
- Da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.01.2022 Ungereimtheiten respektive Diskrepanzen in den Aussagen des Zeugen ergeben haben, welche es im Rahmen einer neuerlichen Befragung zu klären galt, wurde eine abermalige Vernehmung des Zeugen als erforderlich erachtet. In der Folge wurde eine Verhandlung für den 26.01.2022 anberaumt, jedoch leistete der Zeuge dem Ladungsbeschluss keine Folge und erschien auch der Beschwerdeführervertreter nicht zur Verhandlung. I.
- Am 23.02.2022 fand sodann zur Klärung der Ungereimtheiten und Divergenzen in den Angaben des Zeugen eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Zeuge teilnahm. Der Beschwerdeführervertreter ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. römisch eins.
- Am 23.02.2022 fand sodann zur Klärung der Ungereimtheiten und Divergenzen in den Angaben des Zeugen eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Zeuge teilnahm. Der Beschwerdeführervertreter ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der angefochtene Bescheid vom 18.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2020 nachweislich durch Hinterlegung per RSA-Brief zugestellt. Der Beschwerdeführer war vom 16.06.2020 bis 06.05.2021 an der Adresse 1160 Wien, Yppenplatz 2/33 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Zustellung des Bescheides vom 18.11.2020 erfolgte an diese Adresse. Das Vorbringen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters zum Verspätungsvorhalt, dass der Beschwerdeführer von 02.12.2020 bis 02.03.2021 krank gewesen sei wird als glaubhaft erachtet. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen erst am 21.12.2020 die Möglichkeit gehabt habe, das Schriftstück (gemeint den angefochtenen Bescheid) von der Post abzuholen, da er sich in der Zeit vom 30.11.2020 bis 21.12.2020 bei einem namentlich genannten Freund aufgehalten, da er aus gesundheitlichen Gründen auf Betreuung angewiesen gewesen sei, wird als nicht glaubhaft beurteilt. Aufgrund der nachweislichen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 30.11.2020 und der festgestellten Unglaubwürdigkeit der krankheitsbedingten Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers, begann die vierwöchige Beschwerdefrist am 30.11.2020 zu laufen und endete demnach am 28.12.
- Innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist wurde gegen den angefochtenen Bescheid vom 18.11.2020 keine Beschwerde erhoben, weshalb dieser mit 28.12.2020 in Rechtskraft erwuchs. Am 15.01.2021, aufgegeben beim Postamt am 14.01.2021, langte die Beschwerde gegen den og. Bescheid bei der belangten Behörde ein und erweist sich diese als verspätet. 2.
- Beweiswürdigung 2.1.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der am 05.01.2022 und 23.02.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und zwei Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie der Beschwerdeverhandlungen ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.1.
- Die Feststellung, dass der Bescheid vom 18.11.2020 dem Beschwerdeführer am 30.11.2020 durch Hinterlegung zugestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Verständigung über die Hinterlegung. Es ist von der sich aus der Beurkundung auf dem Rückschein ergebenden Ordnungsgemäßheit der Zustellung
§ 17Abs.
3 Zustellgesetz auszugehen. 2.1.2. Die Feststellung, dass der Bescheid vom 18.11.2020 dem Beschwerdeführer am 30.11.2020 durch Hinterlegung zugestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Verständigung über die Hinterlegung. Es ist von der sich aus der Beurkundung auf dem Rückschein ergebenden Ordnungsgemäßheit der Zustellung
Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz auszugehen. Die Feststellung hinsichtlich des Hauptwohnsitzes ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 02.12.2020 bis 02.03.2021 krank war, ergibt sich aus der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 02.12.
- Was den Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 19.01.2022 betrifft, mit welchem eine Urkundenvorlage in Bezug auf eine für den 08.10.2021 geplante Operation des BF und ein Antrag auf Befragung des BF gestellt wurde, ist auszuführen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht bestritten werden. Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch ausschließlich von Relevanz, ob der Beschwerdeführer tatsächlich, wie in der Beschwerde behauptet, im Zeitraum vom 30.11.2020 bis 21.12.2020 ortsabwesend und bei seinem Freund, dem Zeugen XXXX , aufhältig war. Was den Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 19.01.2022 betrifft, mit welchem eine Urkundenvorlage in Bezug auf eine für den 08.10.2021 geplante Operation des BF und ein Antrag auf Befragung des BF gestellt wurde, ist auszuführen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht bestritten werden. Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch ausschließlich von Relevanz, ob der Beschwerdeführer tatsächlich, wie in der Beschwerde behauptet, im Zeitraum vom 30.11.2020 bis 21.12.2020 ortsabwesend und bei seinem Freund, dem Zeugen römisch 40 , aufhältig war. 2.1.
- Dass das Vorbringen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 08.03.2021, nämlich dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen erst am 21.12.2020 die Möglichkeit gehabt habe, das Schriftstück (gemeint den angefochtenen Bescheid) von der Post abzuholen, da er sich in der Zeit vom 30.11.2020 bis 21.12.2020 bei einem namentlich genannten Freund aufgehalten, da er aus gesundheitlichen Gründen auf Betreuung angewiesen gewesen sei, nicht glaubhaft ist, ergibt sich daraus, dass das Vorbringen in Bezug auf die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht werden konnte, und gründet sich diese festgestellte Unglaubwürdigkeit auf folgende Aspekte: Im Besonderen gründet sich die Unglaubwürdigkeit auf die Angaben des vom Rechtsvertreter beantragten Zeugen, XXXX , im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 05.01.2022 sowie am 23.02.2022 und ist dazu wie folgt auszuführen: Im Besonderen gründet sich die Unglaubwürdigkeit auf die Angaben des vom Rechtsvertreter beantragten Zeugen, römisch 40 , im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 05.01.2022 sowie am 23.02.2022 und ist dazu wie folgt auszuführen: Bereits in der mündlichen Verhandlung am 05.01.2022 konnte der Zeuge nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Zeitraum vom 30.11.2020 bis 21.12.2020 bei ihm aufhältig gewesen war, sondern gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer bei ihm im Herbst 2020 aufgrund von Problemen mit der Wirbelsäule gewohnt habe; konkret befragt gab der Zeuge an, dass dies zwischen Oktober und Dezember 2020 gewesen sein müsste und habe der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis drei Wochen bei ihm gewohnt. Einen konkreten Zeitraum vermochte der Zeuge trotz mehrmaliger Nachfrage jedoch nicht zu nennen (vgl. VH-Schrift Seite 7 bis 8). Darüber hinaus erwiesen sich auch die Angaben des Zeugen zu seinem Verhältnis zum Beschwerdeführer, seinen Unterstützungsleistungen (bspw. seine Befähigung zur Betreuung, die Art der Betreuung, die Begleitung zum Arzt) sowie seinen Kenntnissen über das Privatleben des Beschwerdeführers als relativ vage, weswegen Zweifel an der tatsächlichen Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsnahme des Beschwerdeführers beim Zeugen berechtigt erschienen. Bereits in der mündlichen Verhandlung am 05.01.2022 konnte der Zeuge nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Zeitraum vom 30.11.2020 bis 21.12.2020 bei ihm aufhältig gewesen war, sondern gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer bei ihm im Herbst 2020 aufgrund von Problemen mit der Wirbelsäule gewohnt habe; konkret befragt gab der Zeuge an, dass dies zwischen Oktober und Dezember 2020 gewesen sein müsste und habe der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis drei Wochen bei ihm gewohnt. Einen konkreten Zeitraum vermochte der Zeuge trotz mehrmaliger Nachfrage jedoch nicht zu nennen vergleiche VH-Schrift Seite 7 bis 8). Darüber hinaus erwiesen sich auch die Angaben des Zeugen zu seinem Verhältnis zum Beschwerdeführer, seinen Unterstützungsleistungen (bspw. seine Befähigung zur Betreuung, die Art der Betreuung, die Begleitung zum Arzt) sowie seinen Kenntnissen über das Privatleben des Beschwerdeführers als relativ vage, weswegen Zweifel an der tatsächlichen Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsnahme des Beschwerdeführers beim Zeugen berechtigt erschienen. Da sich sodann, insbesondere hinsichtlich der vom Zeugen im Rahmen der Verhandlung am 05.01.2022 angegeben Berufstätigkeit, Ungereimtheiten respektive Diskrepanzen in den Aussagen des Zeugen ergeben haben, war die Anberaumung einer neuerlichen Verhandlung zu Klärung dieser Ungereimtheiten erforderlich. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 konnte der Zeuge sodann eben gerade nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer, wie in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 08.03.2021 behauptet, in der Zeit vom 30.11.2020 bis 21.12.2020 bei ihm aufhältig war. Die Befragung des Zeugen gestaltete sich wie folgt: VR: Sie haben in der mündlichen Verhandlung am 05.01.2022 angegeben, dass der Beschwerdeführer bei Ihnen für zwei oder drei Wochen aufhältig gewesen wäre. Wann dies genau gewesen sei wüssten Sie aber nicht. Sie gaben an, dass es im Herbst 2020 gewesen sein müsste, so zwischen Oktober und Dezember. Ist das richtig und bleiben Sie bei dieser Aussage? Zeuge: Ja. VR: War es eher früher Herbst oder eher zur Weihnachtszeit? Zeuge: Ich glaube im November, so Mitte November. VR: Können Sie ausschließen, dass es zur Weihnachtszeit war? Zeuge: Ja, im Dezember 2020 war es sicher nicht, dass Herr EKINCI bei mir aufhältig war. Das kann ich ausschließen. Es war im November
- Ich kann es nicht genau sagen wagen, aber es war sicher zwischen Oktober und Mitte November
- Aufgrund des Umstandes, dass sich im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 05.01.2022- nach Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug des Zeugen -Ungereimtheiten in Bezug auf seine Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit ergaben, war es erforderlich, vorwiegend zur Klärung dieser Diskrepanzen, eine abermalige mündliche Verhandlung anzuberaumen. Da der Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 05.01.2022 angab, während des Zeitraumes, in welchem der Beschwerdeführer bei ihm wohnhaft gewesen sei, einer Arbeit nachgegangen bzw. in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden zu sein, und sich aus dem Versicherungsdatenauszug des Zeugen ergibt, dass der Zeuge von 17.09.2020 bis 30.11.2020 bei XXXX als Arbeiter in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis angemeldet war und sich aus dem Versicherungsdatenauszug für den besagten Zeitraum, zu welchem der Beschwerdeführer beim Zeugen wohnhaft gewesen sein soll, keine Berufstätigkeit des Zeugen ergibt, wurde der Zeuge in der Folge dahingehend näher befragt und gestaltete sich diese Befragung wie folgt: Da der Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 05.01.2022 angab, während des Zeitraumes, in welchem der Beschwerdeführer bei ihm wohnhaft gewesen sei, einer Arbeit nachgegangen bzw. in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden zu sein, und sich aus dem Versicherungsdatenauszug des Zeugen ergibt, dass der Zeuge von 17.09.2020 bis 30.11.2020 bei römisch 40 als Arbeiter in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis angemeldet war und sich aus dem Versicherungsdatenauszug für den besagten Zeitraum, zu welchem der Beschwerdeführer beim Zeugen wohnhaft gewesen sein soll, keine Berufstätigkeit des Zeugen ergibt, wurde der Zeuge in der Folge dahingehend näher befragt und gestaltete sich diese Befragung wie folgt: VR: Sie gaben auch an, dass Sie während dieser Zeit, als der Beschwerdeführer bei Ihnen wohnhaft war, gearbeitet haben. Befragt gaben Sie an, dass Sie damals zu dieser Zeit im Prater in der Pizzeria Salamucci gearbeitet haben. Ist das korrekt? Zeuge: Ja. VR: Über welchen Zeitraum haben Sie bei der Pizzeria Salamucci gearbeitet? Zeuge: Naja, das war eine Teilzeitarbeit. Es war immer unterschiedlich. Ich habe es immer mit meinen Arbeitskollegen einteilen können. Ich habe in der Pizzeria Salamucci gearbeitet als Herr EKINCI bei mir gewohnt hat. VR: Über welchen Zeitraum haben Sie bei der Pizzeria Salamucci gearbeitet, war das seit Sommer 2020 bis November 2020 oder länger, oder darüber hinaus? Zeuge: Ich kenne den Chef sehr lange. Ich bin bei ihm hauptsächlich in der Sommerzeit zum Arbeiten. Bis Sommer bis Dezember helfe ich üblicherweise bei ihm manchmal aus. VR: Haben Sie im vergangenen Sommer 2021 auch dort gearbeitet? Zeuge: Ich kann mich nicht erinnern. Ich weiß nicht, ob ich vergangenen Sommer auch dort gearbeitet habe. VR: Sie wissen nicht, ob Sie vergangenes Jahr in der Pizzeria Salamucci gearbeitet haben, aber Sie wissen, dass Sie während Herr EKINCI bei Ihnen aufhältig gewesen sein soll, also im Herbst 2020, dort gearbeitet haben? Zeuge: Ja, ich glaube, das war vor zwei Jahren. VR: Der Zeuge wird an die Wahrheitspflicht erinnert. VR: Haben Sie während der ganzen Zeit, als der BF bei Ihnen wohnhaft war, bei der Pizzeria Salamucci gearbeitet? Zeuge: Ich kann mich nicht genau erinnern, aber ich glaube schon. VR: Welche Tätigkeit haben Sie in der Pizzeria Salamucci ausgeübt? Zeuge: Koch. VR: Waren Sie als Kellner tätig und haben Sie den Gästen Speisen und Getränke serviert oder waren Sie in der Küche tätig? Zeuge: Nein, ich war in der Küche tätig. Ich war Kochgehilfe. VR: Wieviel haben Sie verdient? Zeuge: 600 oder 700 Euro im Monat. Ich war Teilzeit dort beschäftigt. VR: Aus Ihrem Versicherungsdatenauszug ergibt sich aber nicht, dass Sie jemals bei der Pizzeria Salamucci beschäftigt waren? Wie erklären Sie sich das? Zeuge: Wann welches Jahr? VR: Sie waren zu keiner Zeit dort angemeldet. Zeuge: Die Firma heißt Fuqian Que. Der Besitzer dieser Firma ist ein Chinese. Die Pizzeria Salamucci gehört zu dieser Firma. VR: Heißt der Chef Fuqian Que? Zeuge: Ja, das ist der Chef. Die Pizzeria Salamucci ist am Riesenradplatz
- Das ist sein Geschäft. VR: Aus Ihrem Versicherungsdatenauszug ergibt sich nun aber, dass Sie bei Fuqian Que im Jahr 2020 lediglich in der Zeit von 22.02.2020 bis 12.03.2020 angestellt waren. Im Herbst 2020 waren Sie dort nicht beschäftigt. Was sagen Sie dazu? Zeuge: Keine Ahnung, ich kann mich nicht erinnern. VR: Aus Ihrem Versicherungsdatenauszug ergibt sich dagegen, dass Sie von 17.09.2020 bis 30.11.2020 bei Jordan Zhou's Restaurantbetrieb GmbH in der Mariahilfer Straße als geringfügig Beschäftigter gemeldet waren. Eine sonstige berufliche Tätigkeit im Herbst ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug nicht. Wie erklären Sie sich das? Zeuge: Ja, das kann sein. Der Jordan Zhous ist der Chef einer Kette. Vielleicht habe ich da auch etwas verwechselt. VR: Kann es sein, dass Sie die zwei Lokale verwechselt haben und dass der BF bei Ihnen wohnhaft war, als Sie bei der Fa. Jordan Zhou´s beschäftigt waren? Auf die Wahrheitspflicht wird hingewiesen! Zeuge: Das kann schon sein. Ja, ich denke, das stimmt. VR: Ist es also richtig, dass der BF bei Ihnen gewohnt hat, als Sie bei Jordan Zhou's Restaurantbetrieb GmbH beschäftigt waren. Sie waren dort von 17.09.2020 bis 30.11.2020 beschäftigt? Zeuge: Ja, das wird stimmen. VR: Sie haben in der Einvernahme am 05.01.2022 angegeben, dass Sie, als der Beschwerdeführer im Herbst 2020 bei Ihnen gewohnt habe, Ihren Chef gefragt hätten, ob Sie sich freinehmen könnten, um den Beschwerdeführer zu betreuen. Welchen Chef haben Sie gefragt? Zeuge: Den Chef von der Firma Jordan Zhous, wo ich bis Ende November gearbeitet habe. VR: Warum haben Sie ab
- Dezember 2020 nicht mehr dort gearbeitet, wissen Sie das? Zeuge: Ich habe mich mit den Arbeitskollegen dort nicht mehr verstanden. Es hat Probleme gegeben, deshalb habe ich dort aufgehört zu arbeiten. In einer Gesamtschau konnte der Zeuge folglich nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer, wie in der Stellungnahme des Rechtsanwaltes vom 08.03.2021 vorgebracht wurde, während des Zeitraumes vom 30.11.2020 bis 21.12.2020 bei ihm zu Hause aufhältig war bzw. gewohnt hatte. So gab der Zeuge in der Verhandlung am 23.02.2022 an, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Oktober 2020 bis Mitte November 2020 bei ihm aufhältig gewesen sei. Den Zeitraum Dezember 2020 schloss der Zeuge definitiv aus. Eine krankheitsbedingte Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers wurde folglich nicht glaubhaft gemacht. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30.11.2020 bis 21.12.2020 nicht beim Zeugen wohnhaft war, ergibt sich ferner auch aus den Angaben des Zeugen zu seiner Berufstätigkeit im Einklang mit dessen Versicherungsdatenauszug. So gab der Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 05.01.2022 an, dass er während des Zeitraumes, in welchem der Beschwerdeführer bei ihm wohnhaft gewesen war, einer Arbeit nachgegangen sei und sich daher nicht ständig um den Beschwerdeführer kümmern habe können (vgl. VH-Schrift Seite 9 und 10). Während des Zeitraumes in welchem sich der Beschwerdeführer laut Stellungnahme des Rechtsvertreters beim Zeugen aufgehalten haben soll, ging der Zeuge aber keiner Berufsstätigkeit nach, was das Bild der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens in Bezug auf die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers letztlich noch abrundet. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30.11.2020 bis 21.12.2020 nicht beim Zeugen wohnhaft war, ergibt sich ferner auch aus den Angaben des Zeugen zu seiner Berufstätigkeit im Einklang mit dessen Versicherungsdatenauszug. So gab der Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 05.01.2022 an, dass er während des Zeitraumes, in welchem der Beschwerdeführer bei ihm wohnhaft gewesen war, einer Arbeit nachgegangen sei und sich daher nicht ständig um den Beschwerdeführer kümmern habe können vergleiche VH-Schrift Seite 9 und 10). Während des Zeitraumes in welchem sich der Beschwerdeführer laut Stellungnahme des Rechtsvertreters beim Zeugen aufgehalten haben soll, ging der Zeuge aber keiner Berufsstätigkeit nach, was das Bild der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens in Bezug auf die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers letztlich noch abrundet. In einer Gesamtschau erwies sich das Vorbringen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 08.03.2021 in Bezug auf die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und wurde damit der Versuch unternommen, die mangelnde Sorgfalt des Beschwerdeführers im Umgang mit der Einhaltung von Terminen und Fristen betreffend behördlicher Schriftstücke und Postsendungen zu verschleiern. Der Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer folglich rechtswirksam am 30.11.2020 zugestellt und erweist sich die am 14.01.2021 zur Post gebrachte und am 15.01.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde als verspätet. Lediglich ergänzend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch auf das im seitens der belangten Behörde per RSA am 09.04.2020 zugestellte Parteiengehör vom 08.04.2020 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) keine Stellungnahme erstattete, was einen sorglosen Umgang mit Postsendungen indiziert und der Beschwerdeführer auch hier im Umgang mit der Einhaltung von Terminen und Fristen betreffend behördlicher Schriftstücke und Postsendungen die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Die Feststellung, dass der Bescheid vom 18.11.2020 am 28.12.2020 in Rechtskraft erwuchs, begründet sich sohin wie folgt: Aufgrund der nachweislichen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 30.11.2020 und der festgestellten Unglaubwürdigkeit der krankheitsbedingten Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers, begann die vierwöchige Beschwerdefrist am 30.11.2020 zu laufen und endete demnach am 28.12.
- 2.
- Dem Beweisantrag des Rechtsvertreters vom 19.01.2022, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführer im Wege der Rechtshilfe einvernehmen, zumal es denkunmöglich und auch nicht zumutbar sei, dass der Vertreter über die gesamte Lebensgeschichte des Beschwerdeführers Kenntnis habe bzw. diesem alternativ einen Fragenkatalog übermitteln, war aufgrund des Umstandes, dass sich die behauptete Ortsabwesenheit als unglaubwürdig erwiesen hat und sich hieraus keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt, nicht nachzukommen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührtParagraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: 2.1.1.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen. 2.1.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.
§ 7Abs. 4 Z 1 Vw
GVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
§ 32Abs.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 32, AVG, RZ 12.
§ 32Abs.
2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, so ist
§ 33Abs.
2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden
§ 33Abs.
3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, so ist
Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden
Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).
§ 33Abs.
1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist
Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist
Absatz 2, leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Absatz 3, leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN). Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
§ 47AVG in Verbindung mit § 292 Abs.
2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. dazu etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, m.w.N.).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind vergleiche dazu etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, m.w.N.). 2.1.
- Der Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 30.11.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Das Vorbringen in der Stellungnahme in Bezug auf die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers erwies sich als unglaubwürdig und wird hierzu auf die Beweiswürdigung unter Punkt
- des gegenständlichen Beschlusses verwiesen. Aufgrund der nachweislichen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 30.11.2020 und der festgestellten Unglaubwürdigkeit der krankheitsbedingten Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers, begann die vierwöchige Beschwerdefrist am 30.11.2020 zu laufen und endete demnach am 28.12.
- Die gegenständliche Beschwerdefrist endete am 28.12.2020, um 24 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 28.12.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an das BFA zu übergeben gewesen. Mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde ist der Bescheid des BFA somit mit Wirksamkeit vom 28.12.2020 in Rechtkraft erwachsen.Aufgrund der nachweislichen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 30.11.2020 und der festgestellten Unglaubwürdigkeit der krankheitsbedingten Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers, begann die vierwöchige Beschwerdefrist am 30.11.2020 zu laufen und endete demnach am 28.12.
- Die gegenständliche Beschwerdefrist endete am 28.12.2020, um 24 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 28.12.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an das BFA zu übergeben gewesen. Mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde ist der Bescheid des BFA somit mit Wirksamkeit vom 28.12.2020 in Rechtkraft erwachsen., Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gem. § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen und die im Spruch angeführte Entscheidung zu treffen.Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen und die im Spruch angeführte Entscheidung zu treffen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Gericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L508.2239530.1.00