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{'item': 'L519 2144489-2'}

Obsah (21)§ 46aArt. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 97§§ 50§ 61§ 8a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlL519 2144489-2 Spruch, L519 2144489-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen.

  1. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gem. § 8a VwGVG abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gem. Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer („BF“) stellte nach schlepperunterstützter unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 06.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer („BF“) stellte nach schlepperunterstützter unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 06.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2016 wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

§ 46

FPG 2005 zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2016 wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. I.

  1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2020, L519 2144489-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem BF in seinem Heimatland Irak eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. römisch eins.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2020, L519 2144489-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem BF in seinem Heimatland Irak eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. I.
  3. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 30.06.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VfGH vom 21.09.2020, E 2130/2020-7, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Das Erkenntnis des BVwG erwuchs somit mit 12.05.2020 in Rechtskraft. römisch eins.
  4. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 30.06.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VfGH vom 21.09.2020, E 2130/2020-7, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Das Erkenntnis des BVwG erwuchs somit mit 12.05.2020 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 25.05.2020, der BF reiste bis dato nicht aus. I.
  5. Mit Eingabe vom 27.08.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 4 FPG aus den Gründen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend führte er aus, dass er drei negative Asylentscheidungen bekommen habe und ihm eine Abschiebung in den Irak unzumutbar sei, weil er dort in Gefahr wäre. römisch eins.
  6. Mit Eingabe vom 27.08.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG aus den Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Begründend führte er aus, dass er drei negative Asylentscheidungen bekommen habe und ihm eine Abschiebung in den Irak unzumutbar sei, weil er dort in Gefahr wäre. I.
  7. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.09.2021 wurde dem BF

§ 46Abs.

2 und 2b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde des Herkunftstaates ein Reisedokument einzuholen und dieses in weiterer Folge dem Bundesamt vorzulegen. römisch eins.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.09.2021 wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde des Herkunftstaates ein Reisedokument einzuholen und dieses in weiterer Folge dem Bundesamt vorzulegen. I.

  1. Mit Eingabe vom 20.09.2021 legte der BF zwei Schreiben der irakischen Botschaft vor, aus denen hervorgeht, dass eine Reisepassausstellung in Wien nicht möglich ist bzw. im Falle einer freiwilligen Rückkehr ein Heimreisezertifikat ausgestellt würde. römisch eins.
  2. Mit Eingabe vom 20.09.2021 legte der BF zwei Schreiben der irakischen Botschaft vor, aus denen hervorgeht, dass eine Reisepassausstellung in Wien nicht möglich ist bzw. im Falle einer freiwilligen Rückkehr ein Heimreisezertifikat ausgestellt würde. I.
  3. Am 07.10.2021 wurde vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet, welches bis dato noch nicht abgeschlossen ist. römisch eins.
  4. Am 07.10.2021 wurde vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet, welches bis dato noch nicht abgeschlossen ist. I.
  5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs 4 i

Vm Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass das Erkenntnis des BVwG, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, mit 12.05.2020 in Rechtskraft erwachsen ist und die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 25.05.2020 geendet hat. Der Antrag auf Duldung sei unbegründet. Es sei dem BF zumutbar, sich von seiner Botschaft ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen. Weiter sei der BF seiner gesetzlichen Verpflichtung, sich von der irakischen Botschaft ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen, nicht nachgekommen. römisch eins.9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass das Erkenntnis des BVwG, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, mit 12.05.2020 in Rechtskraft erwachsen ist und die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 25.05.2020 geendet hat. Der Antrag auf Duldung sei unbegründet. Es sei dem BF zumutbar, sich von seiner Botschaft ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen. Weiter sei der BF seiner gesetzlichen Verpflichtung, sich von der irakischen Botschaft ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen, nicht nachgekommen. I.

  1. Gegen diesen am 14.10.2021 zugestellten Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurden. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass vom VwGH klargestellt wurde, dass es keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs 2 und 2a FPG geben würde. Bei einem laufenden amtlichen Verfahren zur Erlangung eines HRZ könnten dem BF keine Mitwirkungspflichten zum Vorwurf gemacht werden. Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, ob die Behörde selbst ein Verfahren führt oder geführt hat, weshalb der Sachverhalt als nicht geklärt zu betrachten sei. Jedenfalls habe der BF seine Mitwirkungspflichten erfüllt und sei ihm eine Karte für Geduldete auszustellen, weil in absehbarer Zeit kein Reisedokument erlangt werden könne. römisch eins.
  2. Gegen diesen am 14.10.2021 zugestellten Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurden. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass vom VwGH klargestellt wurde, dass es keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG geben würde. Bei einem laufenden amtlichen Verfahren zur Erlangung eines HRZ könnten dem BF keine Mitwirkungspflichten zum Vorwurf gemacht werden. Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, ob die Behörde selbst ein Verfahren führt oder geführt hat, weshalb der Sachverhalt als nicht geklärt zu betrachten sei. Jedenfalls habe der BF seine Mitwirkungspflichten erfüllt und sei ihm eine Karte für Geduldete auszustellen, weil in absehbarer Zeit kein Reisedokument erlangt werden könne. Es würde jedenfalls der Antrag gestellt, auf Grund der tatsächlichen Unmöglichkeit seiner Ausreise eine Karte für Geduldete auszustellen und Verfahrenshilfe zu gewähren. I.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: II.1.
  7. Der BF führt den im Betreff angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak und stammt aus XXXX . Er gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Der BF ist, abgesehen von Krampfadern und einer Divertikulitis, gesund. Er bezieht Grundversorgung. römisch zwei.1.
  8. Der BF führt den im Betreff angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak und stammt aus römisch 40 . Er gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Der BF ist, abgesehen von Krampfadern und einer Divertikulitis, gesund. Er bezieht Grundversorgung. II.1.
  9. Am 06.06.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 20.12.2016 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2020 als unbegründet abgewiesen. römisch zwei.1.
  10. Am 06.06.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 20.12.2016 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2020 als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 30.06.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VfGH vom 21.09.2020, E 2130/2020-7, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Das Erkenntnis des BVwG erwuchs somit mit 12.05.2020 in Rechtskraft. II.1.
  11. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 25.05.2020, der BF reiste bis dato jedoch nicht aus. Der BF ist nicht ausreisewillig.römisch zwei.1.
  12. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 25.05.2020, der BF reiste bis dato jedoch nicht aus. Der BF ist nicht ausreisewillig. II.1.
  13. Mit Eingabe vom 27.08.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 4 FPG aus den Gründen des § 46a Abs 1 Z 3 FPG. römisch zwei.1.
  14. Mit Eingabe vom 27.08.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG aus den Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. II.1.
  15. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.09.2021 wurde dem BF

§ 46

Abs 2 und 2b FPG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde des Herkunftstaates ein Reisedokument einzuholen und dieses in weiterer Folge dem Bundesamt vorzulegen. Zudem wurde dem BF das Informationsblatt „Beschaffung eines Reisedokuments“ in deutscher und arabischer Sprache übermittelt. römisch zwei.1.5. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.09.2021 wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde des Herkunftstaates ein Reisedokument einzuholen und dieses in weiterer Folge dem Bundesamt vorzulegen. Zudem wurde dem BF das Informationsblatt „Beschaffung eines Reisedokuments“ in deutscher und arabischer Sprache übermittelt. Vom BF wurden zwei Schriftstücke der irakischen Botschaft vom 15.09.2021 in Vorlage gebracht: Das Schreiben Nr. 4/14/504 gibt darüber Auskunft, dass die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt und dies nur in der irakischen Botschaft in Berlin möglich ist. Das zweite Schreiben, Nr. 4/14/503, bestätigt die Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Fall einer freiwilligen Rückkehr. II.1.

  1. Weil der BF dem behördlichen Auftrag, sich ein Reisedokument zu besorgen, nachweislich nicht nachkam, wurde vom Bundesamt am 07.10.2021 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet, Zl.
  2. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen und wurde die Ausstellung eines HRZ von der irakischen Botschaft bis dato auch nicht abgelehnt. römisch zwei.1.
  3. Weil der BF dem behördlichen Auftrag, sich ein Reisedokument zu besorgen, nachweislich nicht nachkam, wurde vom Bundesamt am 07.10.2021 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet, Zl.
  4. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen und wurde die Ausstellung eines HRZ von der irakischen Botschaft bis dato auch nicht abgelehnt. II.
  5. Beweiswürdigung: römisch zwei.
  6. Beweiswürdigung: II.2.
  7. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt.römisch zwei.2.
  8. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. II.2.
  9. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache der BF namentlich genannt wird und Feststellungen zu seiner Herkunft getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF, die bereits im Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden. Diese Feststellungen wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2018 in dieser Form getroffen und besteht kein Grund daran zu zweifeln. Auch haben sich dazu keine Änderungen im gegenständlichen Verfahren ergeben. römisch zwei.2.
  10. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache der BF namentlich genannt wird und Feststellungen zu seiner Herkunft getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF, die bereits im Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden. Diese Feststellungen wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2018 in dieser Form getroffen und besteht kein Grund daran zu zweifeln. Auch haben sich dazu keine Änderungen im gegenständlichen Verfahren ergeben. Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 12.05.
  11. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 25.05.
  12. Dass sich der BF seit seiner illegalen Einreise bzw. seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufhält, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. II.2.
  13. Dass sich der BF – erfolglos – um die Ausstellung eines irakischen Reisepasses bemüht hat, ergibt sich aus der Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 15.09.2021, Nr. 4/14/504, der zufolge der BF die Ausstellung eines irakischen Reisedokuments beantragt hat, die Botschaft aber diesen Antrag mangels entsprechenden Reisepasssystems nicht annehmen habe können und weswegen der BF auf die Antragstellung bei der irakischen Botschaft in Berlin verwiesen wurde. römisch zwei.2.
  14. Dass sich der BF – erfolglos – um die Ausstellung eines irakischen Reisepasses bemüht hat, ergibt sich aus der Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 15.09.2021, Nr. 4/14/504, der zufolge der BF die Ausstellung eines irakischen Reisedokuments beantragt hat, die Botschaft aber diesen Antrag mangels entsprechenden Reisepasssystems nicht annehmen habe können und weswegen der BF auf die Antragstellung bei der irakischen Botschaft in Berlin verwiesen wurde. Dass von der irakischen Botschaft bei Bekanntgabe des BF, freiwillig auszureisen, ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird, ergibt sich aus dem Schreiben der Botschaft vom 15.09.2021, Nr. 4/14/
  15. Von der irakischen Botschaft wird demnach nach wie vor die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, welches für die Rückkehr ausreichend ist, nicht verweigert. Der BF bemühte sich sohin nicht ernsthaft, ein Reisedokument bei der irakischen Botschaft zu erwirken, wie ihm das mit Bescheid des Bundesamtes aufgetragen wurde. II.2.
  16. Der BF weigerte sich bis dato, freiwillig in den Irak auszureisen. Die Frist für die freiwillige Ausreise begann mit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 12.05.2020 und endete am 25.05.
  17. Trotz seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bezieht der BF bis dato Leistungen aus der Grundversorgung. römisch zwei.2.
  18. Der BF weigerte sich bis dato, freiwillig in den Irak auszureisen. Die Frist für die freiwillige Ausreise begann mit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 12.05.2020 und endete am 25.05.
  19. Trotz seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bezieht der BF bis dato Leistungen aus der Grundversorgung. Durch die Unterlassung der Mitwirkungspflicht am Verfahren im Sinne des § 46 Abs 2 und 2b FPG und der Tatsache, dass die irakische Botschaft bis dato eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht verweigert, liegen noch keine Gründe für eine Duldung nach § 46a FPG vor. Der BF wirkt durch die Weigerung, nicht freiwillig in den Irak zurückzukehren, nach wie vor nicht an der möglichen Erlangung eines Heimreisezertifikates mit.Durch die Unterlassung der Mitwirkungspflicht am Verfahren im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG und der Tatsache, dass die irakische Botschaft bis dato eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht verweigert, liegen noch keine Gründe für eine Duldung nach Paragraph 46 a, FPG vor. Der BF wirkt durch die Weigerung, nicht freiwillig in den Irak zurückzukehren, nach wie vor nicht an der möglichen Erlangung eines Heimreisezertifikates mit. Die behauptete Gefährdung bei einer Rückkehr in den Irak und die rechtskräftig negative Entscheidung im Verfahren hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz sind folgerichtig nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung zu erwirken. II.2.
  20. Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Umstände sind folgende Überlegungen maßgeblich: die Monierung hinsichtlich parallel geführter Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs 2 und 2a FPG kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen aus Eigenem um die Beschaffung eines Reisedokumentes zu bemühen wurde dem BF mit Bescheid vom 02.09.2021 aufgetragen. Dabei ist der BF

§ 46Abs.

2 FPG verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines für die Ausreise genügenden Heimreisezertifikates zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist jedenfalls bei Angabe von Rückkehrwilligkeit gegeben. Dass der BF sich um die Ausstellung eines HRZ bemüht hätte, konnte nicht festgestellt werden, eine Rückkehrwilligkeit des BF ist demzufolge nicht gegeben. römisch zwei.2.5. Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Umstände sind folgende Überlegungen maßgeblich: die Monierung hinsichtlich parallel geführter Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen aus Eigenem um die Beschaffung eines Reisedokumentes zu bemühen wurde dem BF mit Bescheid vom 02.09.2021 aufgetragen. Dabei ist der BF

Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines für die Ausreise genügenden Heimreisezertifikates zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist jedenfalls bei Angabe von Rückkehrwilligkeit gegeben. Dass der BF sich um die Ausstellung eines HRZ bemüht hätte, konnte nicht festgestellt werden, eine Rückkehrwilligkeit des BF ist demzufolge nicht gegeben. Nachdem der BF seiner Mitwirkungspflicht bis 07.10.2021 nicht nachkam, wurde vom Bundesamt selbst ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet, welches noch anhängig ist. Die den BF treffende Mitwirkungspflicht bestand demnach zu keiner Zeit parallel zum amtswegig geführten Verfahren des Bundesamtes. Auch erhellt sich dem BVwG nicht, dass der BF nicht wissen konnte, ob das Bundesamt von einem amtswegigen Verfahren nach § 46 Abs 2a FPG Gebrauch macht. Die Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Reisedokumentes obliegt in concreto dem BF selbst und kam er dieser Pflicht nachweislich nicht nach. Das mit 01.11.2017 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2017 und die darin enthaltenen Bestimmungen des § 46 FPG setzen es ohnehin als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes nachkommt. Nachdem der BF seiner Mitwirkungspflicht bis 07.10.2021 nicht nachkam, wurde vom Bundesamt selbst ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet, welches noch anhängig ist. Die den BF treffende Mitwirkungspflicht bestand demnach zu keiner Zeit parallel zum amtswegig geführten Verfahren des Bundesamtes. Auch erhellt sich dem BVwG nicht, dass der BF nicht wissen konnte, ob das Bundesamt von einem amtswegigen Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch macht. Die Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Reisedokumentes obliegt in concreto dem BF selbst und kam er dieser Pflicht nachweislich nicht nach. Das mit 01.11.2017 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2017 und die darin enthaltenen Bestimmungen des Paragraph 46, FPG setzen es ohnehin als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes nachkommt. Aus diesem Grund kann es auch für den BF unbeachtlich sein, ob das Bundesamt selbst ein Verfahren führte bzw. führt. Zudem verkennt die rechtliche Vertretung offensichtlich, dass seit 12.05.2020 eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) II.3.

  1. Abweisung der Beschwerderömisch zwei.3.
  2. Abweisung der Beschwerde II.3.2.
  3. Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.2.
  4. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: Abschiebung, § 46 (auszugsweise)Abschiebung, Paragraph 46, (auszugsweise)

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt. […]

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. […] Duldung, § 46a FPGDuldung, Paragraph 46 a, FPG

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. II.3.2.
  1. Der BF stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.römisch zwei.3.2.
  2. Der BF stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP).

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Der BF führte im Beschwerdeverfahren dazu aus, dass ihm die irakische Botschaft in Wien keinen Reisepass ausstellen konnte und legte dazu auch eine Bestätigung vor. Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft aber auch den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP). Der BF führte im Beschwerdeverfahren dazu aus, dass ihm die irakische Botschaft in Wien keinen Reisepass ausstellen konnte und legte dazu auch eine Bestätigung vor. Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft aber auch den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Unabhängig davon, dass im gegenständlichen Fall dem BF ohnedies mit Bescheid des Bundesamtes aufgetragen wurde, sich

§ 46

Abs 2 und 2b FPG ein Reisedokument bei der Botschaft einzuholen, ist der BF ist

§ 46Abs.

2 FPG sowieso verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist jedenfalls bei Angabe von Rückkehrwilligkeit gegeben. Dies ist auch den vom BF vorgelegten Schriftstücken der irakischen Behörde zu entnehmen. Unabhängig davon, dass im gegenständlichen Fall dem BF ohnedies mit Bescheid des Bundesamtes aufgetragen wurde, sich

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG ein Reisedokument bei der Botschaft einzuholen, ist der BF ist

Paragraph 46, Absatz 2, FPG sowieso verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist jedenfalls bei Angabe von Rückkehrwilligkeit gegeben. Dies ist auch den vom BF vorgelegten Schriftstücken der irakischen Behörde zu entnehmen. So teilte die irakische Botschaft dem BF mit Schreiben vom 15.09.2021, Nr. 4/14/503, mit, dass nach wie vor die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, welches für die Rückkehr ausreichend ist, nicht verweigert wird, wenn die Person bekannt gibt, freiwillig auszureisen. Der BF hat sich dessen ungeachtet nicht um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ernsthaft bemüht. Auch ist eine Rückkehrwilligkeit des BF nicht im Ansatz zu erkennen. Die fehlende Rückkehrwilligkeit wird auch dadurch demonstriert, dass der BF darüber hinaus die rechtskräftige Rückkehrentscheidung bis dato missachtete. Wie sich aus den Angaben des BF im Verfahren entnehmen lässt, ist dieser nach wie vor nicht bereit, freiwillig in den Irak zurückzukehren. Nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung hatte der BF ausreichend Zeit, das Bundesgebiet zu verlassen. Wie das Bundesamt in weiterer Folge zutreffend festgestellt hat, umfasst die Unmöglichkeit der irakischen Botschaft lediglich die Ausstellung eines Reisepasses und nicht die eines Heimreisezertifikates, welches durch eigenständigen Antrag erlangt hätte werden können. Dies lehnte der BF jedoch aufgrund mangelnder Rückkehrwilligkeit ab. Der BF hat somit dadurch, indem er die irakische Botschaft zwar aufgesucht, jedoch hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr nicht um die Ausstellung eines Heimreisedokumentes angesucht hat, gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen. Damit hat er -

der oben zitierten Rechtsprechung - an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt bzw. diese vereitelt, weshalb ein von ihm zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliegt. In weiterer Folge ist somit festzuhalten, dass die Abschiebung des BF

§ 46a

Abs 1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, weshalb die von der Rechtsprechung geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung

§ 46aAbs 1 FPG vorliegt (Vw

GH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Der BF hat somit dadurch, indem er die irakische Botschaft zwar aufgesucht, jedoch hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr nicht um die Ausstellung eines Heimreisedokumentes angesucht hat, gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen. Damit hat er -

der oben zitierten Rechtsprechung - an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt bzw. diese vereitelt, weshalb ein von ihm zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliegt. In weiterer Folge ist somit festzuhalten, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, weshalb die von der Rechtsprechung geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung

Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG vorliegt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Bezüglich des vorgelegten Schreibens der irakischen Botschaft, aus welchem hervorgeht, dass die Botschaft keine Zwangsrückführungen von irakischen Staatsbürgern durchführt, vermag dieser Umstand den BF nicht von der ihm mit rechtskräftigem Erkenntnis auferlegten Verpflichtung, aus der Republik Österreich freiwillig auszureisen, entbinden. Um dieser Verpflichtung zu entsprechen, hat der BF

§ 46Abs 2 FPG ein Reisedokument einzuholen (vgl.

oben). Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er ein Abschiebungshindernis

§ 46aAbs 3 FPG gesetzt.

Da die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen soll, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP) und dies insbesondere Fälle der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 Blg NR XXV. GP) betrifft, kann der BF dadurch, dass er die Botschaft nicht um Ausstellung eines Heimreisedokumentes ersucht hat, nicht mit Erfolg geltend machen, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre.Bezüglich des vorgelegten Schreibens der irakischen Botschaft, aus welchem hervorgeht, dass die Botschaft keine Zwangsrückführungen von irakischen Staatsbürgern durchführt, vermag dieser Umstand den BF nicht von der ihm mit rechtskräftigem Erkenntnis auferlegten Verpflichtung, aus der Republik Österreich freiwillig auszureisen, entbinden. Um dieser Verpflichtung zu entsprechen, hat der BF

Paragraph 46, Absatz 2, FPG ein Reisedokument einzuholen vergleiche oben). Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er ein Abschiebungshindernis

Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG gesetzt. Da die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen soll, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode und dies insbesondere Fälle der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 Blg NR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode betrifft, kann der BF dadurch, dass er die Botschaft nicht um Ausstellung eines Heimreisedokumentes ersucht hat, nicht mit Erfolg geltend machen, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre. Die belangte Behörde wies daher den Antrag der bP auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu Recht ab, weshalb der angefochtenen Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.3.

  1. Zum Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilferömisch zwei.3.
  2. Zum Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe Gem. § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, solange durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Gem. Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, solange durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte vergleiche VfSlg. 19.989 aus 2015,), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Verfahrenshilfe ist

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.Verfahrenshilfe ist

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Im gegenständlichen Fall wird der BF von der BBU GmbH vertreten, wofür für ihn keine Kosten anfallen, sodass es deswegen auch zu keiner Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes des BF, der zudem Grundversorgung bezieht, kommen kann und seine Rechtsverfolgung trotzdem uneingeschränkt gewährleistet ist. Dem Antrag war daher nicht zu entsprechen. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L519.2144489.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.