1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und
9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
FPG 2005 zulässig ist.
1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2016 wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. I.
2 und 2b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde des Herkunftstaates ein Reisedokument einzuholen und dieses in weiterer Folge dem Bundesamt vorzulegen. römisch eins.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.09.2021 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde des Herkunftstaates ein Reisedokument einzuholen und dieses in weiterer Folge dem Bundesamt vorzulegen. I.
Vm Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass das Erkenntnis des BVwG, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, mit 12.05.2020 in Rechtskraft erwachsen ist und die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 25.05.2020 geendet hat. Der Antrag auf Duldung sei unbegründet. Es sei dem BF zumutbar, sich von seiner Botschaft ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen. Weiter sei der BF seiner gesetzlichen Verpflichtung, sich von der irakischen Botschaft ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen, nicht nachgekommen. römisch eins.9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass das Erkenntnis des BVwG, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, mit 12.05.2020 in Rechtskraft erwachsen ist und die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 25.05.2020 geendet hat. Der Antrag auf Duldung sei unbegründet. Es sei dem BF zumutbar, sich von seiner Botschaft ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen. Weiter sei der BF seiner gesetzlichen Verpflichtung, sich von der irakischen Botschaft ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen, nicht nachgekommen. I.
Abs 2 und 2b FPG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde des Herkunftstaates ein Reisedokument einzuholen und dieses in weiterer Folge dem Bundesamt vorzulegen. Zudem wurde dem BF das Informationsblatt „Beschaffung eines Reisedokuments“ in deutscher und arabischer Sprache übermittelt. römisch zwei.1.5. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.09.2021 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde des Herkunftstaates ein Reisedokument einzuholen und dieses in weiterer Folge dem Bundesamt vorzulegen. Zudem wurde dem BF das Informationsblatt „Beschaffung eines Reisedokuments“ in deutscher und arabischer Sprache übermittelt. Vom BF wurden zwei Schriftstücke der irakischen Botschaft vom 15.09.2021 in Vorlage gebracht: Das Schreiben Nr. 4/14/504 gibt darüber Auskunft, dass die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt und dies nur in der irakischen Botschaft in Berlin möglich ist. Das zweite Schreiben, Nr. 4/14/503, bestätigt die Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Fall einer freiwilligen Rückkehr. II.1.
2 FPG verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines für die Ausreise genügenden Heimreisezertifikates zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist jedenfalls bei Angabe von Rückkehrwilligkeit gegeben. Dass der BF sich um die Ausstellung eines HRZ bemüht hätte, konnte nicht festgestellt werden, eine Rückkehrwilligkeit des BF ist demzufolge nicht gegeben. römisch zwei.2.5. Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Umstände sind folgende Überlegungen maßgeblich: die Monierung hinsichtlich parallel geführter Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen aus Eigenem um die Beschaffung eines Reisedokumentes zu bemühen wurde dem BF mit Bescheid vom 02.09.2021 aufgetragen. Dabei ist der BF
Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines für die Ausreise genügenden Heimreisezertifikates zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist jedenfalls bei Angabe von Rückkehrwilligkeit gegeben. Dass der BF sich um die Ausstellung eines HRZ bemüht hätte, konnte nicht festgestellt werden, eine Rückkehrwilligkeit des BF ist demzufolge nicht gegeben. Nachdem der BF seiner Mitwirkungspflicht bis 07.10.2021 nicht nachkam, wurde vom Bundesamt selbst ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet, welches noch anhängig ist. Die den BF treffende Mitwirkungspflicht bestand demnach zu keiner Zeit parallel zum amtswegig geführten Verfahren des Bundesamtes. Auch erhellt sich dem BVwG nicht, dass der BF nicht wissen konnte, ob das Bundesamt von einem amtswegigen Verfahren nach § 46 Abs 2a FPG Gebrauch macht. Die Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Reisedokumentes obliegt in concreto dem BF selbst und kam er dieser Pflicht nachweislich nicht nach. Das mit 01.11.2017 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2017 und die darin enthaltenen Bestimmungen des § 46 FPG setzen es ohnehin als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes nachkommt. Nachdem der BF seiner Mitwirkungspflicht bis 07.10.2021 nicht nachkam, wurde vom Bundesamt selbst ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet, welches noch anhängig ist. Die den BF treffende Mitwirkungspflicht bestand demnach zu keiner Zeit parallel zum amtswegig geführten Verfahren des Bundesamtes. Auch erhellt sich dem BVwG nicht, dass der BF nicht wissen konnte, ob das Bundesamt von einem amtswegigen Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch macht. Die Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Reisedokumentes obliegt in concreto dem BF selbst und kam er dieser Pflicht nachweislich nicht nach. Das mit 01.11.2017 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2017 und die darin enthaltenen Bestimmungen des Paragraph 46, FPG setzen es ohnehin als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes nachkommt. Aus diesem Grund kann es auch für den BF unbeachtlich sein, ob das Bundesamt selbst ein Verfahren führte bzw. führt. Zudem verkennt die rechtliche Vertretung offensichtlich, dass seit 12.05.2020 eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) II.3.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt. […]
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. […] Duldung, § 46a FPGDuldung, Paragraph 46 a, FPG
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP).
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Der BF führte im Beschwerdeverfahren dazu aus, dass ihm die irakische Botschaft in Wien keinen Reisepass ausstellen konnte und legte dazu auch eine Bestätigung vor. Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft aber auch den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP). Der BF führte im Beschwerdeverfahren dazu aus, dass ihm die irakische Botschaft in Wien keinen Reisepass ausstellen konnte und legte dazu auch eine Bestätigung vor. Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft aber auch den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Unabhängig davon, dass im gegenständlichen Fall dem BF ohnedies mit Bescheid des Bundesamtes aufgetragen wurde, sich
Abs 2 und 2b FPG ein Reisedokument bei der Botschaft einzuholen, ist der BF ist
2 FPG sowieso verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist jedenfalls bei Angabe von Rückkehrwilligkeit gegeben. Dies ist auch den vom BF vorgelegten Schriftstücken der irakischen Behörde zu entnehmen. Unabhängig davon, dass im gegenständlichen Fall dem BF ohnedies mit Bescheid des Bundesamtes aufgetragen wurde, sich
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG ein Reisedokument bei der Botschaft einzuholen, ist der BF ist
Paragraph 46, Absatz 2, FPG sowieso verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist jedenfalls bei Angabe von Rückkehrwilligkeit gegeben. Dies ist auch den vom BF vorgelegten Schriftstücken der irakischen Behörde zu entnehmen. So teilte die irakische Botschaft dem BF mit Schreiben vom 15.09.2021, Nr. 4/14/503, mit, dass nach wie vor die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, welches für die Rückkehr ausreichend ist, nicht verweigert wird, wenn die Person bekannt gibt, freiwillig auszureisen. Der BF hat sich dessen ungeachtet nicht um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ernsthaft bemüht. Auch ist eine Rückkehrwilligkeit des BF nicht im Ansatz zu erkennen. Die fehlende Rückkehrwilligkeit wird auch dadurch demonstriert, dass der BF darüber hinaus die rechtskräftige Rückkehrentscheidung bis dato missachtete. Wie sich aus den Angaben des BF im Verfahren entnehmen lässt, ist dieser nach wie vor nicht bereit, freiwillig in den Irak zurückzukehren. Nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung hatte der BF ausreichend Zeit, das Bundesgebiet zu verlassen. Wie das Bundesamt in weiterer Folge zutreffend festgestellt hat, umfasst die Unmöglichkeit der irakischen Botschaft lediglich die Ausstellung eines Reisepasses und nicht die eines Heimreisezertifikates, welches durch eigenständigen Antrag erlangt hätte werden können. Dies lehnte der BF jedoch aufgrund mangelnder Rückkehrwilligkeit ab. Der BF hat somit dadurch, indem er die irakische Botschaft zwar aufgesucht, jedoch hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr nicht um die Ausstellung eines Heimreisedokumentes angesucht hat, gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen. Damit hat er -
der oben zitierten Rechtsprechung - an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt bzw. diese vereitelt, weshalb ein von ihm zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliegt. In weiterer Folge ist somit festzuhalten, dass die Abschiebung des BF
Abs 1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, weshalb die von der Rechtsprechung geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung
GH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Der BF hat somit dadurch, indem er die irakische Botschaft zwar aufgesucht, jedoch hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr nicht um die Ausstellung eines Heimreisedokumentes angesucht hat, gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen. Damit hat er -
der oben zitierten Rechtsprechung - an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt bzw. diese vereitelt, weshalb ein von ihm zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliegt. In weiterer Folge ist somit festzuhalten, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, weshalb die von der Rechtsprechung geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung
Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG vorliegt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Bezüglich des vorgelegten Schreibens der irakischen Botschaft, aus welchem hervorgeht, dass die Botschaft keine Zwangsrückführungen von irakischen Staatsbürgern durchführt, vermag dieser Umstand den BF nicht von der ihm mit rechtskräftigem Erkenntnis auferlegten Verpflichtung, aus der Republik Österreich freiwillig auszureisen, entbinden. Um dieser Verpflichtung zu entsprechen, hat der BF
oben). Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er ein Abschiebungshindernis
Da die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen soll, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP) und dies insbesondere Fälle der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 Blg NR XXV. GP) betrifft, kann der BF dadurch, dass er die Botschaft nicht um Ausstellung eines Heimreisedokumentes ersucht hat, nicht mit Erfolg geltend machen, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre.Bezüglich des vorgelegten Schreibens der irakischen Botschaft, aus welchem hervorgeht, dass die Botschaft keine Zwangsrückführungen von irakischen Staatsbürgern durchführt, vermag dieser Umstand den BF nicht von der ihm mit rechtskräftigem Erkenntnis auferlegten Verpflichtung, aus der Republik Österreich freiwillig auszureisen, entbinden. Um dieser Verpflichtung zu entsprechen, hat der BF
Paragraph 46, Absatz 2, FPG ein Reisedokument einzuholen vergleiche oben). Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er ein Abschiebungshindernis
Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG gesetzt. Da die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen soll, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode und dies insbesondere Fälle der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 Blg NR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode betrifft, kann der BF dadurch, dass er die Botschaft nicht um Ausstellung eines Heimreisedokumentes ersucht hat, nicht mit Erfolg geltend machen, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre. Die belangte Behörde wies daher den Antrag der bP auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu Recht ab, weshalb der angefochtenen Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.3.
GVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.Verfahrenshilfe ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Im gegenständlichen Fall wird der BF von der BBU GmbH vertreten, wofür für ihn keine Kosten anfallen, sodass es deswegen auch zu keiner Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes des BF, der zudem Grundversorgung bezieht, kommen kann und seine Rechtsverfolgung trotzdem uneingeschränkt gewährleistet ist. Dem Antrag war daher nicht zu entsprechen. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L519.2144489.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.