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{'item': 'L523 2239019-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 20§ 6§ 27Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlL523 2239019-1 Spruch, L523 2239019-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zurückverwiesen. A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In der Strafsache gegen den Angeklagten XXXX – gegenständlichen Beschwerdeführer – vor dem Landesgericht Salzburg, XXXX , wurde die Niederländerin XXXX als Zeugin zur Hauptverhandlung am
  2. September 2020 geladen.
  3. In der Strafsache gegen den Angeklagten römisch 40 – gegenständlichen Beschwerdeführer – vor dem Landesgericht Salzburg, römisch 40 , wurde die Niederländerin römisch 40 als Zeugin zur Hauptverhandlung am
  4. September 2020 geladen.
  5. Die Zeugin kam der Ladung des Landesgerichtes Salzburg vom
  6. August 2020, XXXX , nach und erschien zur anberaumten Verhandlung.
  7. Die Zeugin kam der Ladung des Landesgerichtes Salzburg vom
  8. August 2020, römisch 40 , nach und erschien zur anberaumten Verhandlung.
  9. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 26.11.2020, Zl. XXXX wurden die Gebühren der niederländischen Zeugin wie folgt bestimmt:
  10. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 26.11.2020, Zl. römisch 40 wurden die Gebühren der niederländischen Zeugin wie folgt bestimmt:
  11. Reisekosten § 7 GebAG Anreise aus Holland Euro 368,
  12. Reisekosten Paragraph 7, GebAG Anreise aus Holland Euro 368,40
  13. Aufenthaltskosten § 13 GebAG Mehraufwand für Verpflegung § 14 GebAG
  14. Aufenthaltskosten Paragraph 13, GebAG , Mehraufwand für Verpflegung Paragraph 14, GebAG Mittagessen Euro 8,50 Abendessen Euro 17,00
  15. Entschädigung für Nächtigung § 15, § 16 GebAG
  16. Entschädigung für Nächtigung Paragraph 15,, Paragraph 16, GebAG für unvermeidliche Nächtigung lt. Beleg Euro 86,40 Summe gerundet

§ 20Abs. 3 Geb

AG Euro 480,30Summe gerundet

Paragraph 20, Absatz 3, GebAG Euro 480,30 Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen aus Amtsgeldern den Betrag von Euro 480,30 auf das Konto der Zeugin zu überweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass die festgesetzten Gebühren in den angegebenen Gesetzesbestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes Deckung finden würden und dass die Gebühren von dem Zeugen unmittelbar nach seiner Vernehmung angesprochen worden seien und antragsgemäß zugesprochen werden konnten.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass die Zeugin für die Verhandlung nicht extra aus Holland angereist sei, sondern diese bereites vier Tage vor der Verhandlung als Mitfahrerin im Auto ihrer Freundin angereist sei. Die Zeugin wäre zirka 12 Tage zu einem Wanderurlaub in XXXX in ihrer im Jahr 2008 erworbenen Wohnung aufhältig gewesen. Am Verhandlungstag selbst, sei die Zeugin als Beifahrerin mit dem Ehepaar XXXX aus XXXX zur Verhandlung gekommen. Auch habe keine Zeugeneinvernahme stattgefunden, da die Verhandlung mittels Diversion beendet worden sei. Nach der Verhandlung sei die Zeugin noch ca. 1 Woche in Ihrer Wohnung im Lungau zum Wandern aufhältig gewesen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass die Zeugin für die Verhandlung nicht extra aus Holland angereist sei, sondern diese bereites vier Tage vor der Verhandlung als Mitfahrerin im Auto ihrer Freundin angereist sei. Die Zeugin wäre zirka 12 Tage zu einem Wanderurlaub in römisch 40 in ihrer im Jahr 2008 erworbenen Wohnung aufhältig gewesen. Am Verhandlungstag selbst, sei die Zeugin als Beifahrerin mit dem Ehepaar römisch 40 aus römisch 40 zur Verhandlung gekommen. Auch habe keine Zeugeneinvernahme stattgefunden, da die Verhandlung mittels Diversion beendet worden sei. Nach der Verhandlung sei die Zeugin noch ca. 1 Woche in Ihrer Wohnung im Lungau zum Wandern aufhältig gewesen.
  3. Mit Schreiben vom
  4. Jänner 2021 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Kostenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Hinsichtlich des Verfahrensganges wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen. Ein gesetzeskonformer Antrag auf Ersatz der konkret angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der Ladung als Zeugin liegt nicht vor. Die belangte Behörde stellte nicht fest, welche Kosten der Zeugin tatsächlich dadurch entstanden sind, dass diese am
  5. September 2020 entsprechend der Ladung zur Verhandlung erschienen ist. Eine Belehrung bzw. Information der Zeugin über deren Ansprüche und die gesetzlich vorgesehenen Formalitäten zur Geltendmachung eines Gebührenanspruches, sind weder der Ladung noch dem Verhandlungsprotokoll sowie generell dem gesamten Akt zu entnehmen. Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht hinreichend feststand. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Aktes und der eingebrachten Beschwerde sowie dem Schreiben des Landesgerichts Salzburg vom
  6. Februar 2022, AZ XXXX . Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Aktes und der eingebrachten Beschwerde sowie dem Schreiben des Landesgerichts Salzburg vom
  7. Februar 2022, AZ römisch 40 . Ein konkreter Antrag – mit den die tatsächlich angefallenen Kosten bescheinigenden Unterlagen der Zeugin – liegt nicht vor, dies belegt die diesbezügliche Anfrage der gegenständlich entscheidenden Richterin an den Präsidenten des LG Salzburg (Schreiben des Landesgerichtes Salzburg vom
  8. Februar 2022). Die Zeugin brachte lediglich eine Übernachtungsbestätigung in einem Hotel von
  9. September bis zum
  10. September 2020 mit Kosten in Höhe von Euro 90 in Vorlage. Die Hauptverhandlung fand allerdings erst am
  11. September 2020 statt. Weiters hat die Zeugin selbst am
  12. Oktober 2020 nur via Mail beim Servicecenter des Landesgerichtes Salzburg um Informationen betreffend der Erstattung der Reisekosten angefragt. Darüber hinaus ist im Akt eine seitens der Bearbeiterin des Servicecenter des Landesgerichtes Salzburg durchgeführte Abfrage der Zugverbindung vom
  13. September 2020 von Salzburg nach Amsterdam mit Kosten in Höhe von Euro 178,40 enthalten, welche dann offensichtlich zur Bestimmung der Reisekosten im angefochtenen Bescheid (jeweils für Hin- und Rückfahrt) herangezogen wurde. Weder der an die Zeugin ergangenen Ladung vom
  14. August 2020, noch dem Verhandlungsprotokoll, XXXX , sind eine Belehrung über die gesetzlichen Voraussetzungen eines Gebührenanspruches eines Zeugen zu entnehmen. Weder der an die Zeugin ergangenen Ladung vom
  15. August 2020, noch dem Verhandlungsprotokoll, römisch 40 , sind eine Belehrung über die gesetzlichen Voraussetzungen eines Gebührenanspruches eines Zeugen zu entnehmen. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung 1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen und folglich die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen und folglich die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 2. Relevante Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG (Gebührenanspruchsgesetzes) lauten auszugsweise: „Zeugen Begriff. Anspruchsberechtigung § 2.

(1)Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.Paragraph 2,
(1)Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
(2)Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.
(3)Keinen Anspruch auf die Gebühr haben
  1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,
  2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.im Strafverfahren Subsidiarankläger (Paragraph 72, StPO) und Privatankläger. Umfang der Gebühr § 3.
(1)Die Gebühr des Zeugen umfaßtParagraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfaßt
  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteilerleidet.die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil, erleidet. Anspruchsvoraussetzungen § 4.
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Paragraph 4,
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2)Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen. Geltendmachung der Gebühr § 19.
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19,
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.
(3)Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.
(3)Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) sinngemäß. Bestimmung der Gebühr § 20.
(1)Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Paragraph 20,
(1)Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2)Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3)Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
(4)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden. Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung § 21.
(1)Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.Paragraph 21,
(1)Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
(2)Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
  1. in Zivilsachen den Parteien;
  2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowiejenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie, jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
  3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschussbezahlt werden kann.den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss, bezahlt werden kann. Rechtsmittel § 22.
(1)Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.Paragraph 22,
(1)Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
(2)Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (§ 5) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2)Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (Paragraph 5,) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Absatz eins, gilt sinngemäß.
(3)Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 133 Abs. 8 B-VG).
(3)Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Artikel 133, Absatz 8, B-VG). In Entsprechung des § 22 iVm § 21 Abs. 2 GebAG hat der Beschwerdeführer als Angeklagter in der Strafsache zu AZ XXXX , gegen den gegenständlichen Bescheid zur Bestimmung der Gebühren der Zeugin XXXX , zulässig Beschwerde erhoben. In Entsprechung des Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, GebAG hat der Beschwerdeführer als Angeklagter in der Strafsache zu AZ römisch 40 , gegen den gegenständlichen Bescheid zur Bestimmung der Gebühren der Zeugin römisch 40 , zulässig Beschwerde erhoben.
  1. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend ermittelt wurde und besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen: Dem gegenständlichen Verfahren ist kein gesetzeskonformer Antrag auf Ersatz der konkret angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der Ladung als Zeugin zu entnehmen. Einzig eine Übernachtungsbestätigung in einem Hotel von
  2. September bis zum
  3. September 2020, mit Kosten in Höhe von Euro 90, brachte die Zeugin in Vorlage; die Hauptverhandlung hingegen fand erst am
  4. September 2020 statt. Nähere Angaben hierzu bzw. generell zu den tatsächlich angefallenen Reise- und Aufenthaltskosten wurden seitens der belangten Behörde nicht angefordert. Vielmehr fragte die Zeugin am 30.10.2020 via Mail beim Servicecenter des Landesgerichtes Salzburg um Informationen betreffend der Erstattung der Reisekosten an und wurden schließlich die Reisekosten aufgrund einer seitens der Bearbeiterin des Landesgerichtes Salzburg durchgeführten Abfrage der Zugverbindung (Salzburg nach Amsterdam) bescheidmäßig festgesetzt. Wann und wie die Zeugin tatsächlich zur Hauptverhandlung angereist ist und welche Kosten dadurch angefallen sind, wurde nicht festgestellt. Die belangte Behörde stellte somit nicht fest, welche Kosten der Zeugin tatsächlich dadurch entstanden sind, dass diese am
  5. September 2020 zur Verhandlung erschienen ist. Im angefochtenen Bescheid wurde weder dargelegt, welche Gebühren die Zeugin konkret für ihre Anreise zur verfahrensrelevanten Hauptverhandlung geltend machen möchte, noch welche Kosten bescheinigt werden können. Diesbezüglich wird im neuerlich durchzuführenden Verfahren dies nachzuholen sein. Aus § 19 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 3 GebAG folgt, dass der Gebührenanspruch innerhalb von 14 Tagen bzw. bei Zeugen aus dem Ausland vier Wochen nach der (jeweiligen) Vernehmung vor Gericht bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen und der Zeuge darauf vom Gericht aufmerksam zu machen ist. Der in § 19 Abs. 1 GebAG festgelegte Verlust des Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung ist nur in Zusammenhang mit dem in § 19 Abs. 3 GebAG enthaltenen Gebot zu rechtfertigen, den Zeugen auf seine Ansprüche aufmerksam zu machen (vgl. Krammer/Schmidt, SDG-GebAG³ [2001], Anm 7 zu § 19 GebAG). Aus Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, GebAG folgt, dass der Gebührenanspruch innerhalb von 14 Tagen bzw. bei Zeugen aus dem Ausland vier Wochen nach der (jeweiligen) Vernehmung vor Gericht bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen und der Zeuge darauf vom Gericht aufmerksam zu machen ist. Der in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG festgelegte Verlust des Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung ist nur in Zusammenhang mit dem in Paragraph 19, Absatz 3, GebAG enthaltenen Gebot zu rechtfertigen, den Zeugen auf seine Ansprüche aufmerksam zu machen vergleiche Krammer/Schmidt, SDG-GebAG³ [2001], Anmerkung 7 zu Paragraph 19, GebAG). Anspruchsverlust wegen Fristversäumung kann nur dann eintreten, wenn der Zeuge auf seine Ansprüche und Formalitäten ihrer Geltendmachung in der Ladung oder durch eine Belehrung – jedenfalls aber vor Abschluss seiner Vernehmung – hingewiesen wurde. Wurde der Zeuge weder in der Ladung noch anlässlich seiner Einvernahme, sondern erst später (durch eine nachträgliche Zustellung einer ordnungsgemäßen Ladung) informiert, so beginnt die Geltendmachungsfrist erst mit diesem späteren Zeitpunkt vgl. Krammer/Schmidt, SDG-GebAG³ [2001], E 11 zu § 19 GebAG). Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der etwa ausführte, dass bei Zeugen, die Anspruch auf Gebühren nach der für sie geltenden Reisegebührenvorschrift haben, der Verlust des Anspruchs bei Nichtvorlage einer bestätigten Reisegebührenrechnung innerhalb von 14 Tagen nur dann eintritt, wenn in der Ladung auch auf das Erfordernis der Vorlage einer solchen bestätigten Reiserechnung aufmerksam gemacht worden ist (vgl. VwGH 02.10.1975, 0920/75).Anspruchsverlust wegen Fristversäumung kann nur dann eintreten, wenn der Zeuge auf seine Ansprüche und Formalitäten ihrer Geltendmachung in der Ladung oder durch eine Belehrung – jedenfalls aber vor Abschluss seiner Vernehmung – hingewiesen wurde. Wurde der Zeuge weder in der Ladung noch anlässlich seiner Einvernahme, sondern erst später (durch eine nachträgliche Zustellung einer ordnungsgemäßen Ladung) informiert, so beginnt die Geltendmachungsfrist erst mit diesem späteren Zeitpunkt vergleiche Krammer/Schmidt, SDG-GebAG³ [2001], E 11 zu Paragraph 19, GebAG). Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der etwa ausführte, dass bei Zeugen, die Anspruch auf Gebühren nach der für sie geltenden Reisegebührenvorschrift haben, der Verlust des Anspruchs bei Nichtvorlage einer bestätigten Reisegebührenrechnung innerhalb von 14 Tagen nur dann eintritt, wenn in der Ladung auch auf das Erfordernis der Vorlage einer solchen bestätigten Reiserechnung aufmerksam gemacht worden ist vergleiche VwGH 02.10.1975, 0920/75). Im gegenständlichen Fall wurde die Zeugin weder mittels der im Akt einsehbaren Ladung vom
  6. August 2020, XXXX , noch im Zuge der stattgefundenen Hauptverhandlung am
  7. September 2020 nachweislich über die Formalitäten zur Geltendmachung ihrer Gebührenanspruches als Zeugin belehrt. In der Art etwa, dass die Geltendmachung bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG zu erfolgen hat und dass die Zeugin dabei die von ihr beanspruchte Gebühr nach den Ansätzen des § 3 GebAG (etwa Reise- oder Aufenthaltskosten oder Entschädigung für Zeitversäumnis) gegliedert geltend zu machen hat und diese konkreten Ansprüche auch nachweisbar zu bescheinigen sind. Zwar befindet sich der Landung angefügt, ein seitens des Landesgerichtes Salzburg auszufüllendes Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ für die Hauptverhandlung am
  8. September 2020, ein derartiges Formular wurde aber nicht verwendet und finden sich im Akt auch keinerlei Hinweise auf eine sonstige Geltendmachung konkreter Ansprüche der Zeugin. Abgesehen von der Nächtigungsbestätigung im Hotel, welche aufgrund des Datums näher zu hinterfragen sein wird. Im gegenständlichen Fall wurde die Zeugin weder mittels der im Akt einsehbaren Ladung vom
  9. August 2020, römisch 40 , noch im Zuge der stattgefundenen Hauptverhandlung am
  10. September 2020 nachweislich über die Formalitäten zur Geltendmachung ihrer Gebührenanspruches als Zeugin belehrt. In der Art etwa, dass die Geltendmachung bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG zu erfolgen hat und dass die Zeugin dabei die von ihr beanspruchte Gebühr nach den Ansätzen des Paragraph 3, GebAG (etwa Reise- oder Aufenthaltskosten oder Entschädigung für Zeitversäumnis) gegliedert geltend zu machen hat und diese konkreten Ansprüche auch nachweisbar zu bescheinigen sind. Zwar befindet sich der Landung angefügt, ein seitens des Landesgerichtes Salzburg auszufüllendes Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ für die Hauptverhandlung am
  11. September 2020, ein derartiges Formular wurde aber nicht verwendet und finden sich im Akt auch keinerlei Hinweise auf eine sonstige Geltendmachung konkreter Ansprüche der Zeugin. Abgesehen von der Nächtigungsbestätigung im Hotel, welche aufgrund des Datums näher zu hinterfragen sein wird. Der angefochtene Bescheid ist bei einer Gesamtschau von keiner nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung getragen und unterschreitet die Anforderungen an eine im Sinn des § 60 AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung. Er ist daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN), der als besonders schwerwiegender Mangel des behördlichen Verfahrens

§ 28Abs. 3, zweiter Satz Vw

GVG zu qualifizieren ist.Der angefochtene Bescheid ist bei einer Gesamtschau von keiner nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung getragen und unterschreitet die Anforderungen an eine im Sinn des Paragraph 60, AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung. Er ist daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN), der als besonders schwerwiegender Mangel des behördlichen Verfahrens

Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz VwGVG zu qualifizieren ist. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen. 4. Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 4. Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:L523.2239019.1.00

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