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{'item': 'L523 2251227-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlL523 2251227-1 Spruch, L523 2251227-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice (AMS) Wels vom 22.10.2021 ein Stellenangebot als Mitarbeiterin für die Aufbereitung von Medizinprodukten mit Dienstort in Wels im Rahmen eines AMS Vorauswahlverfahrens des AMS Wels mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt. Die Tätigkeit sollte im Schichtbetrieb im wöchentlichen Wechsel 1. ab 6:00/07:30 Uhr 2. bis min. 20:00 Uhr 3. bis mind. 22:00 Uhr in Vollzeit (40

  1. h)oder Teilzeit (30/35 h), 1 x pro Monat Sonntagsdienst erfolgen. 2. Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte keine Bewerbung. Der potentielle Dienstgeber nahm Stellung, dass keine Bewerbung erfolgt sei, da es laut Angaben der Beschwerdeführerin keine öffentliche Anbindung gäbe. Am 08.11.2021 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift aufgenommen, nach der sie gegen die tägliche Wegzeit einwendete, dass es nicht zumutbar sei, stundenlang in der Nacht als Frau auf öffentliche Verkehrsmittel zu warten. Auch würde es die zumutbare Wegstrecke von insgesamt 2 Stunden überschreiten und betrage die maximale Wegstrecke laut §9 des ALVG pro Strecke 1 Stunde bei Vollzeitbeschäftigung. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie Angst um ihre Sicherheit habe. 3. Mit Bescheid des AMS Wels vom 17.11.2021 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 28.10.2021 bis 22.12.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie durch ihr Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme einer zumutbaren zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.3. Mit Bescheid des AMS Wels vom 17.11.2021 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 28.10.2021 bis 22.12.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie durch ihr Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme einer zumutbaren zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. 4. In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben vom 30.11.2021 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr vom AMS Wels eine Stelle mit Dienstschluss um mindestens 22 Uhr oder auch später angeboten worden sei, z.B. könne es bei Notoperationen erfahrungsgemäß durchaus erheblich später werden. Daher sei es ihr nicht zumutbar, in der Nacht ein öffentliches Verkehrsmittel oder auch ein Sammeltaxi zu benutzen, da sie um diese Uhrzeit auch Angst habe. Das wiederum würde ihrer Gesundheit schaden. Sie ersuche, dies zum Wohle der Gesundheit zu berücksichtigen. 5. Im daraufhin geführten Ermittlungsfahren des AMS Wels wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.12.2021 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, dass die schriftliche Anfrage an das Polizeikommissariat Wels am 15.12.2021 ergeben habe, dass auf sie kein Fahrzeug zugelassen sei. Eine Abfrage der Fahrplanauskunft des OÖ Verkehrsverbundes habe ergeben, dass täglich (außer Sonntag) um 05:33 Uhr für die Strecke zwischen ihrem Wohnsitz und dem Sitz des potentiellen Dienstgebers ( XXXX ) bzw. um 22:12 Uhr für den Rückweg ein öffentliches Verkehrsmittel (Bus) zur Verfügung stehe und die Gesamtzeit inklusive Fußmarsch 25 Minuten betrage. An einem Sonntag oder nach 22:12 Uhr stehe ihr jedoch bis 01:45 Uhr das Welser Sammeltaxi zur Verfügung, welches nicht nur beim Klinikum Wels eine Haltestelle habe, sondern auch in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung. Eine Abfrage von google maps habe ergeben, dass die Wegstrecke 2,8 km betrage und zu Fuß in 35 Minuten zu bewältigen sei.5. Im daraufhin geführten Ermittlungsfahren des AMS Wels wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.12.2021 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, dass die schriftliche Anfrage an das Polizeikommissariat Wels am 15.12.2021 ergeben habe, dass auf sie kein Fahrzeug zugelassen sei. Eine Abfrage der Fahrplanauskunft des OÖ Verkehrsverbundes habe ergeben, dass täglich (außer Sonntag) um 05:33 Uhr für die Strecke zwischen ihrem Wohnsitz und dem Sitz des potentiellen Dienstgebers ( römisch 40 ) bzw. um 22:12 Uhr für den Rückweg ein öffentliches Verkehrsmittel (Bus) zur Verfügung stehe und die Gesamtzeit inklusive Fußmarsch 25 Minuten betrage. An einem Sonntag oder nach 22:12 Uhr stehe ihr jedoch bis 01:45 Uhr das Welser Sammeltaxi zur Verfügung, welches nicht nur beim Klinikum Wels eine Haltestelle habe, sondern auch in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung. Eine Abfrage von google maps habe ergeben, dass die Wegstrecke 2,8 km betrage und zu Fuß in 35 Minuten zu bewältigen sei. 6. Mit Stellungnahme vom 27.12.2021 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Beschwerde und führte ergänzend aus, dass sie nicht wissen könne, wie viele Notoperationen, die nach 01:45 Uhr enden, es für sie in ihrer Dienstzeit geben werde. Nach Ende der 3. Schicht um frühestens 22 Uhr könnte es wahrscheinlich sein, dass ihr kein Sammeltaxi mehr zur Verfügung stehe und sie deshalb den Heimweg zu Fuß alleine antreten müsse. Dies sei ihr aufgrund ihrer Ängste, die ihre Gesundheit auf massive Weise gefährden würden, absolut nicht zumutbar. Es sei in der heutigen Zeit für Frauen extrem gefährlich geworden, komplett ungeschützt mitten in der Nacht eine solche Distanz auf dem Heimweg alleine zurückzulegen. 7. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2022, GZ: XXXX , wies das AMS Wels die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen hierzu aus, dass das der Beschwerdeführerin am 22.10.2021 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Mitarbeiterin für die Aufbereitung von Medizinprodukten zur XXXX nicht zustande gekommen sei, weil sie sich nicht (über ein Vorauswahlverfahren) beim AMS Wels beworben habe und die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses nicht erreichen haben könne, weshalb eine Vereitelungshandlung vorliege. 7. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2022, GZ: römisch 40 , wies das AMS Wels die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen hierzu aus, dass das der Beschwerdeführerin am 22.10.2021 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Mitarbeiterin für die Aufbereitung von Medizinprodukten zur römisch 40 nicht zustande gekommen sei, weil sie sich nicht (über ein Vorauswahlverfahren) beim AMS Wels beworben habe und die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses nicht erreichen haben könne, weshalb eine Vereitelungshandlung vorliege. Sie habe hinsichtlich der Arbeitszeiten Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Es stehe ihr täglich (außer Sonntag) um 05:33 Uhr für die Strecke zwischen ihrem Wohnsitz und dem Sitz des XXXX bzw. um 22:12 Uhr für den Rückweg ein öffentliches Verkehrsmittel (Bus) zur Verfügung, die Gesamtzeit inklusive Fußmarsch betrage 25 Minuten. An einem Sonntag oder nach 22:12 Uhr stehe ihr jedoch bis 01:45 Uhr das Welser Sammeltaxi zur Verfügung, welches nicht nur beim Klinikum Wels eine Haltestelle habe, sondern auch an den Adressen XXXX und XXXX , also in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung. Die Wegstrecke zwischen ihrem Wohnort und dem Sitz des Betriebes betrage 2,8 km und sei zu Fuß in 35 Minuten zu bewältigen. Da sie bereits im Zeitraum vom 12.07.2021 bis 22.08.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, betrage die Ausschlussfrist nun acht Wochen.Sie habe hinsichtlich der Arbeitszeiten Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Es stehe ihr täglich (außer Sonntag) um 05:33 Uhr für die Strecke zwischen ihrem Wohnsitz und dem Sitz des römisch 40 bzw. um 22:12 Uhr für den Rückweg ein öffentliches Verkehrsmittel (Bus) zur Verfügung, die Gesamtzeit inklusive Fußmarsch betrage 25 Minuten. An einem Sonntag oder nach 22:12 Uhr stehe ihr jedoch bis 01:45 Uhr das Welser Sammeltaxi zur Verfügung, welches nicht nur beim Klinikum Wels eine Haltestelle habe, sondern auch an den Adressen römisch 40 und römisch 40 , also in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung. Die Wegstrecke zwischen ihrem Wohnort und dem Sitz des Betriebes betrage 2,8 km und sei zu Fuß in 35 Minuten zu bewältigen. Da sie bereits im Zeitraum vom 12.07.2021 bis 22.08.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, betrage die Ausschlussfrist nun acht Wochen. Eine Unzumutbarkeit liege nur dann vor, wenn die Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolge. Einer Arbeitslosen etwa allgemein drohende Gefahren könnten nicht von Relevanz sein und sich zu Lasten der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung auswirken. Die Rechtsordnung sehe zur Abstellung von Bedrohungen und Gefahren Mittel vor, womit dem Sicherheitsinteresse der Beschwerdeführerin Genüge getan werden könne, nicht jedoch eine Berücksichtigung im Arbeitslosenversicherungsrecht. Dass die angebotene Beschäftigung die Gesundheit oder Sittlichkeit gefährden würde, habe die Beschwerdeführerin weder behauptet noch habe das AMS Anhaltspunkte für eine evidente Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung festgestellt. Da die Wegzeit mit dem Bus, Sammeltaxi oder zu Fuß insgesamt maximal 70 Minuten (zu Fuß), also weniger als 1,5 bzw. 2 Stunden, betrage, sei die Wegzeit gemäß § 9 Abs 2 AlVG zumutbar. Da die Wegzeit mit dem Bus, Sammeltaxi oder zu Fuß insgesamt maximal 70 Minuten (zu Fuß), also weniger als 1,5 bzw. 2 Stunden, betrage, sei die Wegzeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, in einem von ihr anzustrebendem Vorstellungsgespräch zu klären, ob und wie oft es eintreten könne, dass Notoperationen in ihrer Dienstzeit nach 01:45 Uhr enden. 8. Mit am 21.01.2022 eingebrachten Vorlageantrag beantragt die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und beruft sich hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung auf ihr Vorbringen in der Beschwerde vom 30.11.2021. Ergänzend bringt sie vor, dass nach Notoperationen, die sehr lange dauern, überhaupt kein öffentliches Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehe. Nach 01:45 Uhr fahre auch kein Sammeltaxi, sondern müsse sie die Strecke zu Fuß gehen. Im Stellenangebot werde hinsichtlich der Arbeitszeiten vorwiegend am Nachmittag und am Abend Flexibilität und Belastbarkeit erwartet. Da sie in der Nacht in einem öffentlichen Verkehrsmittel Angst habe, würde dies eine enorme psychische Belastung darstellen, auch aufgrund der Sorge, wie sie nach der Arbeit nach Hause komme. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich in einem Vorstellungsgespräch die Rahmenbedingungen ändern würden, denn in der Stellenbeschreibung sei eindeutig festgelegt worden, dass vorwiegend eine Tätigkeit in der Nacht und am Nachmittag zu erwarten wäre. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS Wels am 22.10.2021 ein Stellenangebot als Mitarbeiterin für die Aufbereitung von Medizinprodukten mit Dienstort in Wels im Rahmen eines AMS Vorauswahlverfahrens des AMS Wels mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt. Die Tätigkeit sollte im Schichtbetrieb im wöchentlichen Wechsel 1. ab 6:00/07:30 Uhr 2. bis min. 20:00 Uhr 3. bis mind. 22:00 Uhr in Vollzeit (40
  2. h)oder Teilzeit (30/35 h), 1 x pro Monat Sonntagsdienst erfolgen. Die Beschwerdeführerin besitzt keinen auf sie zugelassenen Pkw. In der Betreuungsvereinbarung vom 18.11.2021 wurde vereinbart, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle im Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit als Kassierin (Handel) bzw. Hilfsarbeiterin wechselnder Art und im gesamten, zumutbaren Hilfsbereich entsprechend der Notstandshilferichtlinen unter anderem im gewünschten Arbeitsort Bezirk Wels unterstützt. Weiters wurde vereinbart, dass ihr neuer Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss und wurde sie darüber informiert, dass eine Beschäftigung zumutbar ist, wenn diese nicht ihre Gesundheit gefährdet, nach dem Kollektivvertrag entlohnt wird, den Sittlichkeitsbestimmungen entspricht und die Wegzeiten von 2 Stunden (bei Vorliegen einer Vollzeitbeschäftigung) bzw. 1,5 Stunden (bei Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung) mit dem öffentlichen oder dem privaten Fahrzeug (für Hin- und Rückweg zusammen) nicht überschreitet. Die Beschwerdeführerin ist wohnhaft in 4600 Wels, XXXX . Der potentielle Dienstort in 4600 Wels, XXXX , ist von dieser Adresse mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 25 Minuten, zu Fuß in ca. 35 Minuten (Wegstrecke 2,8
  3. km)erreichbar. Die Beschwerdeführerin ist wohnhaft in 4600 Wels, römisch 40 . Der potentielle Dienstort in 4600 Wels, römisch 40 , ist von dieser Adresse mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 25 Minuten, zu Fuß in ca. 35 Minuten (Wegstrecke 2,8
  4. km)erreichbar. Um ihren potentiellen Dienstort vor 06:00 Uhr zu erreichen, steht der Beschwerdeführerin täglich (außer sonntags) um 05:33 Uhr auf dieser Strecke ein öffentliches Verkehrsmittel, nämlich ein Bus, zur Verfügung und beträgt die einfache Wegzeit 25 Minuten, wobei der Fußweg von der Wohnadresse der Beschwerdeführerin zur Bushaltestelle 959 m bzw. ca. 11 Minuten und von der Bushaltestelle zum Dienstort 1 km bzw. ca. 11 Minuten beträgt. Zur Heimreise nach 22:00 Uhr steht täglich (außer sonntags) um 22:12 Uhr auf dieser Strecke ein öffentliches Verkehrsmittel, nämlich ein Bus, zur Verfügung und beträgt die einfache Wegzeit ca. 28 Minuten, wobei der Fußweg vom Dienstort der Beschwerdeführerin zur Bushaltestelle 363 m bzw. ca. 4 Minuten und von der Bushaltestelle zu ihrer Wohnung 871 m bzw. ca. 10 Minuten beträgt. An einem Sonntag oder nach 22:12 Uhr steht bis 01:45 Uhr das Welser Sammeltaxi zur Verfügung (freitags und samstags bis 04:45 Uhr), welches nicht nur beim Klinikum Wels eine Haltestelle hat, sondern auch an den Adressen XXXX und XXXX , also in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Beschwerdeführerin.Um ihren potentiellen Dienstort vor 06:00 Uhr zu erreichen, steht der Beschwerdeführerin täglich (außer sonntags) um 05:33 Uhr auf dieser Strecke ein öffentliches Verkehrsmittel, nämlich ein Bus, zur Verfügung und beträgt die einfache Wegzeit 25 Minuten, wobei der Fußweg von der Wohnadresse der Beschwerdeführerin zur Bushaltestelle 959 m bzw. ca. 11 Minuten und von der Bushaltestelle zum Dienstort 1 km bzw. ca. 11 Minuten beträgt. Zur Heimreise nach 22:00 Uhr steht täglich (außer sonntags) um 22:12 Uhr auf dieser Strecke ein öffentliches Verkehrsmittel, nämlich ein Bus, zur Verfügung und beträgt die einfache Wegzeit ca. 28 Minuten, wobei der Fußweg vom Dienstort der Beschwerdeführerin zur Bushaltestelle 363 m bzw. ca. 4 Minuten und von der Bushaltestelle zu ihrer Wohnung 871 m bzw. ca. 10 Minuten beträgt. An einem Sonntag oder nach 22:12 Uhr steht bis 01:45 Uhr das Welser Sammeltaxi zur Verfügung (freitags und samstags bis 04:45 Uhr), welches nicht nur beim Klinikum Wels eine Haltestelle hat, sondern auch an den Adressen römisch 40 und römisch 40 , also in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bewarb sich nicht auf die zugewiesene Stelle und das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Mit Bescheid des AMS Wels vom 17.11.2021 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 28.10.2021 bis 22.12.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2022, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Mit Bescheid des AMS Wels vom 17.11.2021 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 28.10.2021 bis 22.12.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2022, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Beschwerdeführerin verlor bereits im Zeitraum vom 12.07.2021 bis 22.08.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 07.09.2020 Leistungen aus der Notstandshilfe. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, das Stellenangebot, der Bezugsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, das Stellenangebot, der Bezugsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin am 22.10.2021 ein Stellenangebot als Mitarbeiterin für die Aufbereitung von Medizinprodukten übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 22.10.2021. Die Feststellungen zum Schichtbetrieb ergeben sich unmittelbar aus dem Stellenangebot. Die Feststellung, dass sie keinen auf sie zugelassenen Pkw besitzt, ergibt sich unstrittig aus dem E-Mail des Polizeikommissariats Wels vom 15.12.2021. Die Feststellungen zu den Inhalten der Betreuungsvereinbarung vom 18.11.2021 ergeben sich aus ebendieser. Die Feststellung zur Wohnadresse der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 01.02.2022. Die Feststellung zur Adresse des potentiellen Dienstorts ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 15.12.2021 sowie aus der Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2022. Die Feststellungen zur Erreichbarkeit des potentiellen Dienstorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Wohnadresse der Beschwerdeführerin und retour ergeben sich aus der Abfrage der Fahrplanauskunft des OÖ. Verkehrsverbundes. Die Feststellungen zur Erreichbarkeit des potentiellen Dienstorts zu Fuß von der Wohnadresse der Beschwerdeführerin und retour ergeben sich aus der Abfrage von Google Maps. Die Feststellungen zur Verfügbarkeit des Sammeltaxis ergeben sich aus der Abfrage auf der Homepage der Wels Linien. Die Beschwerdeführerin brachte in der Niederschrift vom 08.11.2021 vor, die zumutbare Wegstrecke von insgesamt 2 Stunden würde überschritten. Die Abfrage der Fahrplanauskunft des OÖ. Verkehrsverbundes hingegen ergibt eine durchschnittliche einfache Wegzeit von 25 bzw. 28 Minuten mit dem Bus beziehungsweise von 35 Minuten zu Fuß. Die Wegzeit von 2 Stunden wird sohin nicht überschritten und hat die Beschwerdeführerin dazu auch nicht substantiiert Gegenteiliges vorgebracht. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die zugewiesene Stelle bewarb, ist unstrittig und ergibt sich auch aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers. Dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum vom 12.07.2021 bis 22.08.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verlor, ergibt sich aus dem hg. rechtskräftigen Erkenntnis vom 21.12.2021, GZ: XXXX .Dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum vom 12.07.2021 bis 22.08.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verlor, ergibt sich aus dem hg. rechtskräftigen Erkenntnis vom 21.12.2021, GZ: römisch 40 . Dass die Beschwerdeführerin seit 07.09.2020 Leistungen aus der Notstandshilfe bezieht, ist dem Bezugsverlauf zu entnehmen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1. Anzuwendendes Recht Gemäß § 38 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 38, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. 2. Bezogen auf die Beschwerdeführerin Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Die Beschwerdeführerin wendete gegen das Stellenangebot Unzumutbarkeit der Wegzeit ein, da es nicht zumutbar sei, stundenlang in der Nacht als Frau auf öffentliche Verkehrsmittel zu warten. Auch würde es die zumutbare Wegstrecke von insgesamt 2 Stunden überschreiten. Es sei ihr nicht zumutbar, in der Nacht ein öffentliches Verkehrsmittel oder auch ein Sammeltaxi zu benutzen, da sie um diese Uhrzeit auch Angst habe. Das wiederum würde ihrer Gesundheit schaden. Sie könne nicht wissen, wie viele Notoperationen, die nach 01:45 Uhr enden, es für sie in ihrer Dienstzeit geben werde. Nach Ende der 3. Schicht um frühestens 22 Uhr könnte es wahrscheinlich sein, dass ihr kein Sammeltaxi mehr zur Verfügung stehe und sie deshalb den Heimweg zu Fuß alleine antreten müsse. Dies sei ihr aufgrund ihrer Ängste, die ihre Gesundheit auf massive Weise gefährden würden, absolut nicht zumutbar. Es sei in der heutigen Zeit für Frauen extrem gefährlich geworden, komplett ungeschützt mitten in der Nacht eine solche Distanz auf dem Heimweg alleine zurückzulegen. Nach Notoperationen, die sehr lange dauern, stehe überhaupt kein öffentliches Verkehrsmittel mehr zur Verfügung. Nach 01:45 Uhr fahre auch kein Sammeltaxi, sondern müsse sie die Strecke zu Fuß gehen. Im Stellenangebot werde hinsichtlich der Arbeitszeiten vorwiegend am Nachmittag und am Abend Flexibilität und Belastbarkeit erwartet. Da sie in der Nacht in einem öffentlichen Verkehrsmittel Angst habe, würde dies eine enorme psychische Belastung darstellen, auch aufgrund der Sorge, wie sie nach der Arbeit nach Hause komme. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich in einem Vorstellungsgespräch die Rahmenbedingungen ändern würden, denn in der Stellenbeschreibung sei eindeutig festgelegt worden, dass vorwiegend eine Tätigkeit in der Nacht und am Nachmittag zu erwarten wäre. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden, wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insb. wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Der VwGH geht davon aus, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit iSv § 9 Abs 2 AlVG erst bei Überschreitung um etwa 50 % anzunehmen ist (VwGH 2. 7. 2008, 2008/08/0062; 22. 2. 2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedarf es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 8. 5. 2018, 2017/08/0034).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden, wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insb. wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Der VwGH geht davon aus, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit iSv Paragraph 9, Absatz 2, AlVG erst bei Überschreitung um etwa 50 % anzunehmen ist (VwGH 2. 7. 2008, 2008/08/0062; 22. 2. 2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedarf es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 8. 5. 2018, 2017/08/0034). Im Umkehrschluss sind aus dem Gesetzestext geringfügige Überschreitungen der Wegzeit als zulässig zu erachten. Bei Bemessung der geringfügigen Überschreitung ist immer von der jeweils höchstzulässigen täglichen Wegzeit auszugehen, dh. bei Teilzeitbeschäftigung ist die Überschreitung der eineinhalb Stunden und bei Vollzeitbeschäftigung ist die Überschreitung der zwei Stunden täglicher Wegzeit festzustellen (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 9 AlVG Rz 247).Im Umkehrschluss sind aus dem Gesetzestext geringfügige Überschreitungen der Wegzeit als zulässig zu erachten. Bei Bemessung der geringfügigen Überschreitung ist immer von der jeweils höchstzulässigen täglichen Wegzeit auszugehen, dh. bei Teilzeitbeschäftigung ist die Überschreitung der eineinhalb Stunden und bei Vollzeitbeschäftigung ist die Überschreitung der zwei Stunden täglicher Wegzeit festzustellen (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu Paragraph 9, AlVG Rz 247). Zur Ermittlung des tatsächlichen Zeitausmaßes für die Zurücklegung einer bestimmten Wegstrecke sind seitens des Arbeitsmarktservice alle sich zweckmäßigerweise anbietenden Beweismittel (Angaben des Arbeitslosen, allgemeine Lebenserfahrung, Augenscheinsbeweis) heranzuziehen und in der Beweiswürdigung gleichberechtigt zu berücksichtigen. Eine ergänzende zeitliche Orientierung zB an Internet-Routenplanern bzw Fahrplanauskünften für Strecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist dabei sicherlich zulässig (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 9 AlVG Rz 247).Zur Ermittlung des tatsächlichen Zeitausmaßes für die Zurücklegung einer bestimmten Wegstrecke sind seitens des Arbeitsmarktservice alle sich zweckmäßigerweise anbietenden Beweismittel (Angaben des Arbeitslosen, allgemeine Lebenserfahrung, Augenscheinsbeweis) heranzuziehen und in der Beweiswürdigung gleichberechtigt zu berücksichtigen. Eine ergänzende zeitliche Orientierung zB an Internet-Routenplanern bzw Fahrplanauskünften für Strecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist dabei sicherlich zulässig (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu Paragraph 9, AlVG Rz 247). Die täglich zumutbare Wegzeit von 1,5 Stunden bei Teilzeitbeschäftigung bzw. 2 Stunden bei Vollzeitbeschäftigung wird im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht überschritten, da – wie beweiswürdigend festgestellt – die einfache Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 25 bzw. 28 Minuten und zu Fuß ca. 35 Minuten beträgt, sohin die tägliche Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 50 Minuten, zu Fuß ca. 1 Stunde 10 Minuten beträgt. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2002, Zl. 2002/08/0004, kann eine Unzumutbarkeit einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Beschäftigung wegen Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit nur dann vorliegen, wenn die Gefährdung durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolgt. Im gegenständlichen Fall kann von keiner Gefährdung der Gesundheit unmittelbar durch die Beschäftigung die Rede sein. Eine Anstellung als Mitarbeiterin für die Aufbereitung von Medizinprodukten gefährdet die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Gesundheit und wurde dies weder von der Beschwerdeführerin vorbracht, noch ergaben sich dafür sonstige Hinweise. Allerdings ist zu prüfen, ob die Anreise bzw. Abreise von der konkret zur Verfügung stehenden Arbeitsstätte, bei vorhandener öffentlicher Verkehrsanbindung und mangels KFZ, gefahrlos möglich ist. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie könne nicht wissen, wie viele Notoperationen, welche nach 01:45 Uhr enden würden, es für sie in ihrer Dienstzeit geben werde. Nach Ende der 3. Schicht um frühestens 22 Uhr könnte es wahrscheinlich sein, dass ihr kein Sammeltaxi mehr zur Verfügung stehe und sie deshalb den Heimweg zu Fuß alleine antreten müsse. Dies sei ihr aufgrund ihrer Ängste, die ihre Gesundheit auf massive Weise gefährden würden, absolut nicht zumutbar. Um zu wissen, ob und wie oft eine Schicht erst nach 22 Uhr enden könnte, wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Beschwerdeführerin hat für die Fortsetzung der Schicht nach 22 Uhr keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, sondern lediglich vermutet, dass Notoperationen ihre Schicht über 22 Uhr verlängern könnten, dies sogar jenseits von 01:45 Uhr. Sie brachte zudem vor, es sei nicht davon auszugehen, dass sich in einem Vorstellungsgespräch die Rahmenbedingungen ändern würden, denn in der Stellenbeschreibung sei eindeutig festgelegt worden, dass vorwiegend eine Tätigkeit in der Nacht und am Nachmittag zu erwarten wäre. Dieses Vorbringen entspricht nicht dem Stellenangebot, dem zufolge eine Bereitschaft vorwiegend nachtmittags/abends zu arbeiten erwartet wird und nicht nachts. Es ist durchaus davon auszugehen, dass sich das jeweilige Schichtende zweckmäßigerweise auch an der Verfügbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln orientiert. Die Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarungen nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (VwGH 2006/08/0097 ARD 5808/4/2007, VwGH 2008/08/0184 ARD 6248/8/2012) und wäre die Beschwerdeführerin daher verpflichtet gewesen, Unklarheiten hinsichtlich der Arbeitszeiten bei einem Vorstellungsgespräch zu klären. Eine Unzumutbarkeit begründende Umstände, die sich aus prinzipiell flexibel gestaltbaren Arbeitsbedingungen (wie etwa der Lagerung der Arbeitszeit) ergeben, müssen von der Arbeitslosen zunächst mit dem potentiellen Dienstgeber erörtert werden; tut sie das nicht, so kann sie sich in der Folge nicht auf die – angesichts der Verhandelbarkeit gar nicht feststehende – Unzumutbarkeit berufen (VwGH Ro 2014/08/0019 ARD 6415/13/2014). Sohin erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vermutungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verfügbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln nach Notoperationen. Da sie in der Nacht in einem öffentlichen Verkehrsmittel Angst habe, würde dies eine enorme psychische Belastung darstellen, auch aufgrund der Sorge, wie sie nach der Arbeit nach Hause komme. Die Unzumutbarkeit einer Stelle wurde von der Rechtsprechung im Fall einer Arbeitslosen bejaht, die nach Dienstschluss nach 21 Uhr zu Fuß einen 1,2 km langen Heimweg antreten musste, um eine Teilzeitstelle als Küchenhilfe antreten zu können, wobei diese Strecke teilweise auf einer Bundesstraße ohne Gehweg bzw. auf einer unbeleuchteten Umfahrungsstraße verliefe (BVwG 2.6.2015, W218 2014002-1). Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Umstände vorgebracht, die eine Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit der Beschwerdeführerin mit sich bringen könnten, z.B. warum die Strecke gefährlich wäre, etwa wegen fehlender Beleuchtung oder fehlenden Gehwegen, und haben sich auch keine Hinweise ergeben, die auf unsichere Gehwege deuten würden. Laut Rechtsprechung kann eine Wegstrecke innerhalb eines Wohnortes von rund 1,8 km auch in den Abendstunden nach 21:30 Uhr zu Fuß von der Beschwerdeführerin zurückgelegt werden (VwGH 26.01.2000 99/08/0137). Dies muss wohl auch für jene (kürzere) Teilwegstrecken gelten, die die Beschwerdeführerin nach Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nach 22:00 Uhr zu Fuß zurückzulegen gehabt hätte. Der Arbeitslosen etwa allgemein drohende Gefahren können nicht von Relevanz sein und sich zu Lasten der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung auswirken. Die Rechtsordnung sieht zur Abstellung von Bedrohungen und Gefahren, wie sie von der Beschwerdeführerin vorgebracht werden, Mittel vor, womit dem unzweifelhaft berechtigten Sicherheitsinteresse der Beschwerdeführerin Genüge getan werden kann, nicht jedoch eine Berücksichtigung im Arbeitslosenversicherungsrecht (VwGH 30.04.2002, Zl. 2002/08/0004). Es liegt sohin weder eine Unzumutbarkeit der Wegzeit, noch eine Unzumutbarkeit wegen Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit vor. Eine sonstige Unzumutbarkeit hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Da der Beschwerdeführerin somit eine zumutbare Beschäftigung als Mitarbeiterin für die Aufbereitung von Medizinprodukten mit Dienstort in Wels im Rahmen eines AMS Vorauswahlverfahrens des AMS Wels vermittelt wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich der Beschwerdeführerin, verschuldet wurde. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin wegen behaupteter, gegenständlich aber nicht vorliegender, unzumutbarer Wegzeit nicht bewarb. Durch das Unterlassen einer Bewerbung hat die Beschwerdeführerin eine Vereitelungshandlung gesetzt. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin war nicht nur dazu geeignet, sondern auch ursächlich dafür, das Zustandekommen der konkreten Beschäftigung zu verhindern. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Hätte sich die Beschwerdeführerin beim potentiellen Dienstgeber beworben, wäre das Dienstverhältnis möglicherweise zustande gekommen.Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Hätte sich die Beschwerdeführerin beim potentiellen Dienstgeber beworben, wäre das Dienstverhältnis möglicherweise zustande gekommen. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass ihre unterlassene Bewerbung zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG. Soweit die Beschwerdeführerin eine psychische Belastung durch den Arbeitsweg vorbringt, ist festzuhalten, dass in der privaten Sphäre gelegene Gründe für die Ablehnung einer zugewiesenen Beschäftigung bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen sind. So ist etwa eine psychische Belastung durch ein negatives Betriebsklima, das die Gesundheit gefährden könnte, keine Begründung für die Ablehnung (VwGH 26.1.2000, 94/08/0292). Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Soweit die Beschwerdeführerin eine psychische Belastung durch den Arbeitsweg vorbringt, ist festzuhalten, dass in der privaten Sphäre gelegene Gründe für die Ablehnung einer zugewiesenen Beschäftigung bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen sind. So ist etwa eine psychische Belastung durch ein negatives Betriebsklima, das die Gesundheit gefährden könnte, keine Begründung für die Ablehnung (VwGH 26.1.2000, 94/08/0292). Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Die Beschwerdeführerin verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Z 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Beschwerdeführerin verlor bereits im Zeitraum vom 12.07.2021 bis 22.08.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe. Eine neue Anwartschaft wurde nicht erworben. Die Beschwerdeführerin hat daher für acht Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe verloren.Die Beschwerdeführerin verliert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Beschwerdeführerin verlor bereits im Zeitraum vom 12.07.2021 bis 22.08.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe. Eine neue Anwartschaft wurde nicht erworben. Die Beschwerdeführerin hat daher für acht Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen. 3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde unterlassene Bewerbung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde unterlassene Bewerbung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Des Weiteren darf auch angemerkt werden, dass aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein gewisses Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Da für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt ohnehin zweifelsfrei feststeht und dieser keine Ergänzungen mehr bedarf, war schließlich von der Durchführung einer Verhandlung Abstand zu nehmen. Zu B) Aufschiebende Wirkung: Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung tritt ohnehin ex lege ein und sie wurde von der belangten Behörde gegenständlich auch nicht mittels Bescheid aberkannt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zu C) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L523.2251227.1.00

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