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{'item': 'L524 2247115-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlL524 2247115-1 Spruch, L524 2247115-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Verfahren 35 C 798/19v vor dem Bezirksgericht Vöcklabruck wurde am 25.06.2021 XXXX als Zeuge einvernommen. Im Verfahren 35 C 798/19v vor dem Bezirksgericht Vöcklabruck wurde am 25.06.2021 römisch 40 als Zeuge einvernommen. Mit Antrag vom 29.06.2021 machte der Zeuge folgende Gebühren geltend:„Fahrzeit (von XXXX nach Vöcklabruck), 3:09 Stunden € 37,70Fahrzeit (von Vöcklabruck nach XXXX ), 4:45 Stunden € 41,70Arbeitsausfall (10,75 Stunden à € 140,00) € 1 505,00Gesamtbetrag € 1 584,40“Mit Antrag vom 29.06.2021 machte der Zeuge folgende Gebühren geltend:, „Fahrzeit (von römisch 40 nach Vöcklabruck), 3:09 Stunden € 37,70, Fahrzeit (von Vöcklabruck nach römisch 40 ), 4:45 Stunden € 41,70, Arbeitsausfall (10,75 Stunden à € 140,00) € 1 505,00, Gesamtbetrag € 1 584,40“ Nach mehrfacher Aufforderung legte der Zeuge am 26.07.2021 eine Verdienstentgangsbestätigung vor. Demnach würden dem Zeugen täglich Aufträge zugeteilt werden und am 25.06.2021 seien wegen des Gerichtstermins keine Aufträge zugeteilt worden. Mit Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 11.08.2021, Zl. 35 C 798/19v, wurden die Gebühren des Zeugen wie folgt bestimmt:„

  1. Reisekostenvon XXXX bis Bhf Vöcklabruck und zurück € 87,
  2. AufenthaltskostenMehraufwand für Verpflegung Frühstück €4,00Abendessen € 8,
  3. Entschädigung für ZeitversäumnisArbeitsausfall € 140,00 netto für 8 Stunden € 1 120,00Summe € 1 220,30“Mit Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 11.08.2021, Zl. 35 C 798/19v, wurden die Gebühren des Zeugen wie folgt bestimmt:, „
  4. Reisekosten, von römisch 40 bis Bhf Vöcklabruck und zurück € 87,80,
  5. Aufenthaltskosten, Mehraufwand für Verpflegung , Frühstück €4,00, Abendessen € 8,50,
  6. Entschädigung für Zeitversäumnis, Arbeitsausfall € 140,00 netto für 8 Stunden € 1 120,00, Summe € 1 220,30“ Das Mehrbegehren auf Zuerkennung der Kostenerstattung von € 385,00 für Arbeitsausfall wurde abgewiesen. Die Buchhaltungsagentur wurde angewiesen, den Betrag von € 1 220,30 auf das Konto des Zeugen vor Rechtskraft des Bescheides zu überweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zeuge freiberuflicher Sachverständiger sei und von der Firma XXXX täglich Aufträge erhalte. Aus der Verdienstentgangsbestätigung gehe hervor, dass der Zeuge ein Honorar von € 140,00 netto pro Stunde erhalte. Mangels Angabe einer genauen Dienstzeit werde daher von einer Normaldienstzeit von acht Stunden ausgegangen. Am 25.06.2021 seien keine Aufträge an den Zeugen zugeteilt worden, weshalb von einem Verdientsentgang für acht Stunden auszugehen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zeuge freiberuflicher Sachverständiger sei und von der Firma römisch 40 täglich Aufträge erhalte. Aus der Verdienstentgangsbestätigung gehe hervor, dass der Zeuge ein Honorar von € 140,00 netto pro Stunde erhalte. Mangels Angabe einer genauen Dienstzeit werde daher von einer Normaldienstzeit von acht Stunden ausgegangen. Am 25.06.2021 seien keine Aufträge an den Zeugen zugeteilt worden, weshalb von einem Verdientsentgang für acht Stunden auszugehen sei. Die Klägerin im Verfahren 35 C 798/19v erhob Beschwerde gegen Punkt
  7. (Entschädigung für Zeitversäumnis) dieses Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für einen freiberuflichen Sachverständigen keine Dienstzeit bestünde, weshalb nicht von einer Normaldienstzeit von acht Stunden ausgegangen werden könne. Dass der Zeuge täglich Aufträge erhalte, bedeute nicht, dass er für deren Abarbeitung täglich acht Stunden benötige. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Dokumente zur Bescheinigung des Anspruchs vorgelegt worden seien. Beantragt wurde, die Gebühr des Zeugen mit € 100,30 festzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die erforderlichen Beschwerdemitteilungen und forderte den Zeugen zwei Mal auf, seinen geltend gemachten Einkommensentgang zu bescheinigen. Der Zeuge wurde um Bekanntgabe jener Tätigkeiten ersucht, die ihm ein Einkommen gebracht hätten und ersucht, dies durch entsprechende Urkunden zu bescheinigen. Außerdem wurde er um Bekanntgabe ersucht, wie viele Aufträge ihm pro Monat zugeteilt werden und wie die Honorarabrechnung erfolgt. Mit Schreiben vom 21.02.2022 teilte der Zeuge schließlich mit, dass die Anzahl der zugeteilten Aufträge kontinuierlich variiere. Eine Auswertung sei zwar möglich, aber mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden. Die damit verbundenen Kosten würden den geltend gemachten Verdienstentgang übersteigen. Daher verzichte er auf seinen angegebenen Stundensatz und gebe sich mit den amtlichen Sätzen zufrieden. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Zeuge ist als Sachverständiger selbständig erwerbstätig. Im Zuge dieser Tätigkeit erbringt er Leistungen für das Unternehmen XXXX in XXXX .Der Zeuge ist als Sachverständiger selbständig erwerbstätig. Im Zuge dieser Tätigkeit erbringt er Leistungen für das Unternehmen römisch 40 in römisch 40 . Der Zeuge wurde mit Ladung des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 24.03.2021 zur Vernehmung als Zeuge im Verfahren 35 C 798/19v für den 25.06.2021 um 10:30 Uhr (voraussichtliches Ende 15:00 Uhr) geladen. Die Ladung wurde an die Adresse des Sachverständigenbüros in XXXX zugestellt. Der Zeuge leistete der Ladung Folge und wurde als Zeuge einvernommen. Seine Anwesenheit war von 10:30 Uhr bis 12:00 Uhr erforderlich. Der Zeuge wurde mit Ladung des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 24.03.2021 zur Vernehmung als Zeuge im Verfahren 35 C 798/19v für den 25.06.2021 um 10:30 Uhr (voraussichtliches Ende 15:00 Uhr) geladen. Die Ladung wurde an die Adresse des Sachverständigenbüros in römisch 40 zugestellt. Der Zeuge leistete der Ladung Folge und wurde als Zeuge einvernommen. Seine Anwesenheit war von 10:30 Uhr bis 12:00 Uhr erforderlich. Der Zeuge musste am 25.06.2021 um 06:45 Uhr in XXXX abreisen. Die Ankunft am Bezirksgericht in Vöcklabruck erfolgt um 10:20 Uhr. Damit ergibt sich eine „Verschnaufpause“ von zehn Minuten bis zum Beginn der Einvernahme um 10:30 Uhr. Die Abreise in Vöcklabruck erfolgt um 12:40 Uhr und die Ankunft in XXXX um 16:05 Uhr.Der Zeuge musste am 25.06.2021 um 06:45 Uhr in römisch 40 abreisen. Die Ankunft am Bezirksgericht in Vöcklabruck erfolgt um 10:20 Uhr. Damit ergibt sich eine „Verschnaufpause“ von zehn Minuten bis zum Beginn der Einvernahme um 10:30 Uhr. Die Abreise in Vöcklabruck erfolgt um 12:40 Uhr und die Ankunft in römisch 40 um 16:05 Uhr. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Zeuge selbständig erwerbstätig ist und für das angeführte Unternehmen Leistungen erbringt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass der Zeuge zur Einvernahme als Zeuge geladen wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Ladung des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 24.03.
  8. Die weitere Feststellung zur erforderlichen Anwesenheit des Zeugen ergibt sich aus der Bestätigung des Gerichts auf der Ladung des Zeugen und dem Verhandlungsprotokoll vom 25.03.
  9. Die Feststellungen zu den An- und Abreisezeiten in XXXX und in Vöcklabruck ergeben sich aus einer vom Bezirksgericht Vöcklabruck am 04.08.2021 erstellten Abfrage über Google Maps. Der Zeuge führte in seinem Gebührenantrag eine Abfahrtszeit von 06:04 Uhr und eine Rückkehrzeit um 16:45 Uhr an. Hierfür liegen jedoch keine Nachweise vor, weshalb den belegten Angaben der belangten Behörde gefolgt werden konnte. Die festgestellten Abfahrts- und Ankunftszeiten werden auch im angefochtenen Bescheid dargelegt. Der Zeuge bestritt gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht die Richtigkeit der angeführten Zeiten nicht. Die Feststellungen zu den An- und Abreisezeiten in römisch 40 und in Vöcklabruck ergeben sich aus einer vom Bezirksgericht Vöcklabruck am 04.08.2021 erstellten Abfrage über Google Maps. Der Zeuge führte in seinem Gebührenantrag eine Abfahrtszeit von 06:04 Uhr und eine Rückkehrzeit um 16:45 Uhr an. Hierfür liegen jedoch keine Nachweise vor, weshalb den belegten Angaben der belangten Behörde gefolgt werden konnte. Die festgestellten Abfahrts- und Ankunftszeiten werden auch im angefochtenen Bescheid dargelegt. Der Zeuge bestritt gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht die Richtigkeit der angeführten Zeiten nicht. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG lauten auszugsweise: „Zeugen Begriff. Anspruchsberechtigung § 2.

(1)Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.Paragraph 2,
(1)Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
(2)
(3)… Umfang der Gebühr § 3.
(1)Die Gebühr des Zeugen umfaßt
  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.Paragraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfaßt,
  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;,
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2)… Entschädigung für Zeitversäumnis § 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß. Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis § 18.
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,2. anstatt der Entschädigung nach Z 1a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  1. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  2. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  3. a)oder
  4. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  5. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.Paragraph 18,
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen, 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,, 2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,,
  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,,
  6. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
(2)Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Geltendmachung der Gebühr § 19.
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19,
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.
(3)Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.
(3)Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) sinngemäß. Bestimmung der Gebühr § 20.
(1)Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Paragraph 20,
(1)Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2)Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3)Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
(4)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden. Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung § 21.
(1)Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.Paragraph 21,
(1)Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
(2)Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
  1. in Zivilsachen den Parteien;
  2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
  3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
(2)Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:,
  1. in Zivilsachen den Parteien;,
  2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;,
  3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann. Rechtsmittel § 22.
(1)Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.Paragraph 22,
(1)Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
(2)Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (§ 5) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2)Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (Paragraph 5,) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Absatz eins, gilt sinngemäß.
(3)Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 133 Abs. 8 B-VG).
(3)Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Artikel 133, Absatz 8, B-VG). Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung § 23.
(1)Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen.Paragraph 23,
(1)Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen.
(2)Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen.
(3)Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.“ Im vorliegenden Fall ist der Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis strittig. Der Zeuge machte eine Entschädigung für einen Einkommensentgang geltend. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dem Zeugen stünde keine Entschädigung für Zeitversäumnis zu. Die Beschwerde ist zwar damit im Recht, dass der Zeuge einen konkreten Einkommensentgang nicht bescheinigt hat, jedoch nicht damit, dass ihm keine Entschädigung für Zeitversäumnis zustünde: Die Gebühr des Zeugen umfasst die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Bei der Beurteilung der Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG kommt es nicht darauf an, ob ein Zeuge (gegenüber seinem Dienstgeber) das Recht auf die Erbringung einer bestimmten Aufgabe hat oder nicht, sondern lediglich, ob ihm durch seine durch die Zeugeneinvernahme verursachte Abwesenheit eine Erwerbschance entgangen ist (vgl. VwGH 22.02.1999, 98/17/0225 unter Hinweis auf VwGH 23.03.1998, 97/17/0093). Die Gebühr des Zeugen umfasst die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Bei der Beurteilung der Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG kommt es nicht darauf an, ob ein Zeuge (gegenüber seinem Dienstgeber) das Recht auf die Erbringung einer bestimmten Aufgabe hat oder nicht, sondern lediglich, ob ihm durch seine durch die Zeugeneinvernahme verursachte Abwesenheit eine Erwerbschance entgangen ist vergleiche VwGH 22.02.1999, 98/17/0225 unter Hinweis auf VwGH 23.03.1998, 97/17/0093). Bei einem selbständig Tätigen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt, zumal in der Regel jede Arbeitszeiteinheit eines selbständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert hat (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)§ 18 GebAG E 37).Bei einem selbständig Tätigen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt, zumal in der Regel jede Arbeitszeiteinheit eines selbständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert hat vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)Paragraph 18, GebAG E 37). Wegen der Befolgung der Zeugenpflicht konnte der Zeuge am 25.06.2021 seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, wodurch ihm eine Erwerbschance entgangen ist. Dem Zeugen steht daher grundsätzlich eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu. Die Entschädigung für Zeitversäumnis bezieht sich auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. seiner Arbeitsstäte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Vorliegend wurde der Zeuge an der Adresse des Unternehmens geladen, für welches er Leistungen im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit erbringt. Dieser Ort ist daher für die Berechnung der Zeitversäumnis maßgeblich. Um seiner Zeugenpflicht um 10:30 Uhr beim Bezirksgericht Vöcklabruck nachzukommen, war eine Abreise in XXXX um 06:45 Uhr erforderlich. Damit traf der Zeuge um 10:20 Uhr beim Bezirksgericht ein, was eine „Verschnaufpause“ von zehn Minuten ermöglichte. Nach Ende der Einvernahme um 12:00 Uhr erfolgte die Abreise um 12:40 Uhr. Damit ergibt sich eine Rückkehr in XXXX XXXX m 16:05 Uhr. Der Zeitraum, für den der Zeuge eine Entschädigung erhält, beträgt daher zehn (begonnene) Stunden. Die Entschädigung für Zeitversäumnis bezieht sich auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. seiner Arbeitsstäte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Vorliegend wurde der Zeuge an der Adresse des Unternehmens geladen, für welches er Leistungen im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit erbringt. Dieser Ort ist daher für die Berechnung der Zeitversäumnis maßgeblich. Um seiner Zeugenpflicht um 10:30 Uhr beim Bezirksgericht Vöcklabruck nachzukommen, war eine Abreise in römisch 40 um 06:45 Uhr erforderlich. Damit traf der Zeuge um 10:20 Uhr beim Bezirksgericht ein, was eine „Verschnaufpause“ von zehn Minuten ermöglichte. Nach Ende der Einvernahme um 12:00 Uhr erfolgte die Abreise um 12:40 Uhr. Damit ergibt sich eine Rückkehr in römisch 40 römisch 40 m 16:05 Uhr. Der Zeitraum, für den der Zeuge eine Entschädigung erhält, beträgt daher zehn (begonnene) Stunden. Hinsichtlich des Ausmaßes der Entschädigung für Zeitversäumnis machte der Zeuge einen Einkommensentgang gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG geltend. Dies wurde von der belangten Behörde verkannt, welche vom Zeugen, einem selbständig Erwerbstätigen, eine Verdienstentgangsbestätigung verlangte. Die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung des tatsächlich entgangenen Einkommens wurden unterlassen und mussten daher vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden.Hinsichtlich des Ausmaßes der Entschädigung für Zeitversäumnis machte der Zeuge einen Einkommensentgang gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG geltend. Dies wurde von der belangten Behörde verkannt, welche vom Zeugen, einem selbständig Erwerbstätigen, eine Verdienstentgangsbestätigung verlangte. Die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung des tatsächlich entgangenen Einkommens wurden unterlassen und mussten daher vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (vgl. VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten vergleiche VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 25.02.2002, 98/17/0097 unter Hinweis auf VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen vergleiche VwGH 25.02.2002, 98/17/0097 unter Hinweis auf VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Im Sinne dieser Rechtsprechung wurde daher der Zeuge vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, jene Tätigkeiten anzuführen, die ihm am 25.06.2021 ein Einkommen gebracht hätten, die Höhe des Einkommens anzugeben und dies durch entsprechende Urkunden zu bescheinigen. Außerdem wurde er um Bekanntgabe ersucht, wie viele Aufträge ihm pro Monat zugeteilt werden und wie die Honorarabrechnung erfolgt. Der Zeuge teilte daraufhin mit, dass die Anzahl der zugeteilten Aufträge kontinuierlich variiert, eine Auswertung zwar möglich, aber mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden ist. Der Zeuge verzichtete daher auf seinen angegebenen Stundensatz und erklärte, mit den amtlichen Sätzen zufrieden zu sein. Mangels Bescheinigung des tatsächlich entgangenen Einkommens liegen daher die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nicht vor. Der Zeuge teilte daraufhin mit, dass die Anzahl der zugeteilten Aufträge kontinuierlich variiert, eine Auswertung zwar möglich, aber mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden ist. Der Zeuge verzichtete daher auf seinen angegebenen Stundensatz und erklärte, mit den amtlichen Sätzen zufrieden zu sein. Mangels Bescheinigung des tatsächlich entgangenen Einkommens liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht vor. Da der Zeuge aber grundsätzlich eine Entschädigung für Zeitversäumnis beantragt hat und ihm eine solche auch zusteht, kommt somit nur mehr eine Entschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG in Betracht (vgl. VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054).Da der Zeuge aber grundsätzlich eine Entschädigung für Zeitversäumnis beantragt hat und ihm eine solche auch zusteht, kommt somit nur mehr eine Entschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG in Betracht vergleiche VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054). Der Zeitraum, für den der Zeuge eine Entschädigung erhält, beträgt zehn (begonnene) Stunden. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis € 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Das ergibt somit einen Betrag von € 142,.Der Zeitraum, für den der Zeuge eine Entschädigung erhält, beträgt zehn (begonnene) Stunden. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis € 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Das ergibt somit einen Betrag von € 142,. Hinsichtlich der bestimmten Reisekosten und Aufenthaltskosten wurde keine Beschwerde erhoben. Zum zugesprochenen Mehraufwand für Verpflegung (Abendessen) handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler, zumal dem Zeugen infolge Beendigung der Reise um 16:05 Uhr der Mehraufwand für ein Mittagessen, nicht jedoch für ein Abendessen zusteht. Da jedoch die Höhe des Mehraufwands gleich ist (€ 8,50), liegt aber insofern keine Rechtswidrigkeit vor. Die Reisekosten belaufen sich daher auf € 87,80, die Aufenthaltskosten betragen € 12,50 und die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt € 142,. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von € 242,30. Die belangte Behörde hat die Gebühren des Zeugen mit € 1 220,30 bestimmt. Gemäß § 23 Abs. 3 GebAG war daher der Zeuge zur Rückzahlung der zu viel an ihn bezahlten Gebühr in Höhe von € 978, binnen 14 Tagen aufzufordern. Die belangte Behörde hat die Gebühren des Zeugen mit € 1 220,30 bestimmt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GebAG war daher der Zeuge zur Rückzahlung der zu viel an ihn bezahlten Gebühr in Höhe von € 978, binnen 14 Tagen aufzufordern. Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079). Der angefochtene Bescheid wird diesen Anforderungen nicht gerecht.Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die iSd Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben vergleiche VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079). Der angefochtene Bescheid wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2247115.1.00

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