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§ 8§ 55Art 133§ 7§ 57§ 10§ 52§ 46§ 6Art. 1RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlL529 2249576-1 SpruchL529 2249576-1/5E, L529 2249576-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt“ (Spruchpunkt II.) und „
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung“ (Spruchpunkt VI.).2. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch sechs. wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese wie folgt zu lauten haben: „
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt“ (Spruchpunkt römisch zwei.) und „
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung“ (Spruchpunkt römisch sechs.). B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak. Der für den - zu diesem Zeitpunkt minderjährigen - BF am 09.12.2009 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 01.04.2010, Rechtskraft mit 06.05.2010, Zl. XXXX , stattgegeben und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren zukomme. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak. Der für den - zu diesem Zeitpunkt minderjährigen - BF am 09.12.2009 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 01.04.2010, Rechtskraft mit 06.05.2010, Zl. römisch 40 , stattgegeben und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren zukomme. I.
- Am 10.07.2019 wurde das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wegen § 142, § 143 und § 99 StGB in Kenntnis gesetzt. römisch eins.
- Am 10.07.2019 wurde das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wegen Paragraph 142,, Paragraph 143 und Paragraph 99, StGB in Kenntnis gesetzt. I.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) leitete am 13.08.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 7Asyl
G ein und forderte den BF im Rahmen des Parteiengehörs und unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Beantwortung von Fragen bzw. zur Stellungnahme auf. Gleichzeitig wurden dem BF länderkundliche Informationen zum Irak übermittelt. römisch eins.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) leitete am 13.08.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 7, AsylG ein und forderte den BF im Rahmen des Parteiengehörs und unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Beantwortung von Fragen bzw. zur Stellungnahme auf. Gleichzeitig wurden dem BF länderkundliche Informationen zum Irak übermittelt. I.
- Mit beim BFA am 26.08.2019 eingelangtem Schreiben nahm der BF zum eingeräumten Parteiengehör dahingehend Stellung, dass er ledig und kinderlos sei und keine Unterhaltspflichten habe, er aber wegen einer geplanten Knie-Operation nicht arbeiten könne, obwohl er ansonsten gesund sei. Er habe sich bis etwa zu seinem sechsten Lebensjahr in seinem Herkunftsland aufgehalten. In Österreich habe er die Pflichtschule besucht, jedoch negativ abgeschlossen, eine Lehre abgebrochen und über Leasingverträge gearbeitet. Seine Familie (Eltern, Bruder, Schwester) seien in Österreich aufhältig, im Irak lebe eine Tante von ihm. Er verfüge in Österreich über einen fünfjährigen Aufenthaltstitel und er habe hier Freunde.römisch eins.
- Mit beim BFA am 26.08.2019 eingelangtem Schreiben nahm der BF zum eingeräumten Parteiengehör dahingehend Stellung, dass er ledig und kinderlos sei und keine Unterhaltspflichten habe, er aber wegen einer geplanten Knie-Operation nicht arbeiten könne, obwohl er ansonsten gesund sei. Er habe sich bis etwa zu seinem sechsten Lebensjahr in seinem Herkunftsland aufgehalten. In Österreich habe er die Pflichtschule besucht, jedoch negativ abgeschlossen, eine Lehre abgebrochen und über Leasingverträge gearbeitet. Seine Familie (Eltern, Bruder, Schwester) seien in Österreich aufhältig, im Irak lebe eine Tante von ihm. Er verfüge in Österreich über einen fünfjährigen Aufenthaltstitel und er habe hier Freunde. I.
- Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 03.07.2020, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 ½ Jahren verurteilt. Als mildernd wurde beim BF kein Umstand gewertet, als erschwerend der enorme Beuteschaden sowie der Umstand, dass der Raub sowohl unter Verwendung von Gewalt als auch einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen worden ist und überdies das Vorhandensein einer einschlägigen Vorstrafe (wegen § 91 StGB). römisch eins.
- Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom 03.07.2020, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 ½ Jahren verurteilt. Als mildernd wurde beim BF kein Umstand gewertet, als erschwerend der enorme Beuteschaden sowie der Umstand, dass der Raub sowohl unter Verwendung von Gewalt als auch einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen worden ist und überdies das Vorhandensein einer einschlägigen Vorstrafe (wegen Paragraph 91, StGB). Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) XXXX vom 17.05.2021, XXXX , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft und des BF gegen das Urteil des LG XXXX nicht Folge gegeben. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) römisch 40 vom 17.05.2021, römisch 40 , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft und des BF gegen das Urteil des LG römisch 40 nicht Folge gegeben. I.
- Am 18.10.2021 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er gesund, ledig und kinderlos sei. Bis 2017 habe er bei seinen Eltern gewohnt, nunmehr habe er eine eigene Wohnung. Er habe Österreich seit seiner legalen Einreise im Jahr 2009 nur zu Einkaufs- und Besuchszwecken in Tschechien und Deutschland (Bonn) verlassen. Er habe in Österreich die
- Klasse Hauptschule und 1 Jahr eine Polytechnische Schule besucht, eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann habe er nach zwei Jahren abgebrochen. Von 2014 – 2018 habe er gearbeitet, teilweise auch schwarz als Maler und Maurer. Den Irak habe er mit neun Jahren verlassen, Grund dafür sei der Krieg gewesen und weil Kinder entführt worden seien, um Geld zu erpressen. Im Irak seien noch ein Onkel und eine Großmutter aufhältig, zuletzt habe er 2015 über WhatsApp mit ihnen Kontakt gehabt. Er spreche Arabisch, Deutsch und etwas Englisch und er kenne die Kultur seines Heimatlandes, wie sie vor dem Krieg gewesen sei. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF an, er sei in Europa aufgewachsen und könne im Irak nicht leben. Er würde entweder getötet werden oder sich bei Abschiebung selbst etwas antun. Wenn es im Irak auch keinen Krieg mehr gebe, so bestünden die politischen Probleme weiter und es gebe Bombenexplosionen. Er sei in Österreich integriert, habe die Schule besucht, spreche Deutsch und respektiere die Gesetze. Nach Vorhalt seiner Straffälligkeit gab der BF an, das Urteil sei falsch. Nach Rückübersetzung der Niederschrift relativierte er seine Selbstmordabsicht im Fall der Abschiebung dahingehend, dass er sich selbst weh tun werde, er wolle sich aber nicht umbringen. römisch eins.
- Am 18.10.2021 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er gesund, ledig und kinderlos sei. Bis 2017 habe er bei seinen Eltern gewohnt, nunmehr habe er eine eigene Wohnung. Er habe Österreich seit seiner legalen Einreise im Jahr 2009 nur zu Einkaufs- und Besuchszwecken in Tschechien und Deutschland (Bonn) verlassen. Er habe in Österreich die
- Klasse Hauptschule und 1 Jahr eine Polytechnische Schule besucht, eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann habe er nach zwei Jahren abgebrochen. Von 2014 – 2018 habe er gearbeitet, teilweise auch schwarz als Maler und Maurer. Den Irak habe er mit neun Jahren verlassen, Grund dafür sei der Krieg gewesen und weil Kinder entführt worden seien, um Geld zu erpressen. Im Irak seien noch ein Onkel und eine Großmutter aufhältig, zuletzt habe er 2015 über WhatsApp mit ihnen Kontakt gehabt. Er spreche Arabisch, Deutsch und etwas Englisch und er kenne die Kultur seines Heimatlandes, wie sie vor dem Krieg gewesen sei. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF an, er sei in Europa aufgewachsen und könne im Irak nicht leben. Er würde entweder getötet werden oder sich bei Abschiebung selbst etwas antun. Wenn es im Irak auch keinen Krieg mehr gebe, so bestünden die politischen Probleme weiter und es gebe Bombenexplosionen. Er sei in Österreich integriert, habe die Schule besucht, spreche Deutsch und respektiere die Gesetze. Nach Vorhalt seiner Straffälligkeit gab der BF an, das Urteil sei falsch. Nach Rückübersetzung der Niederschrift relativierte er seine Selbstmordabsicht im Fall der Abschiebung dahingehend, dass er sich selbst weh tun werde, er wolle sich aber nicht umbringen. I.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid mit Rechtskraft 06.05.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)römisch eins.7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid mit Rechtskraft 06.05.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF zu zehn Jahren und sechs Monaten wegen eines besonders schweren Verbrechens. Weiters führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass dem BF im Herkunftsland keine asylrelevante Verfolgung drohe und er Verwandte und persönliche Bindungen zum Herkunftsland habe. Das Einreiseverbot sei erforderlich, da der BF eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde vollinhaltlich angefochten.römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde vollinhaltlich angefochten. Auf das Beschwerdevorbringen im Detail wird in den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen. I.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen römisch zwei.
- Feststellungen II.1.
- Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, führt den im Spruch genannten Namen und gehört der Volksgruppe der Araber und der schiitischen Religionsgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. Der BF hält sich seit 2009 im österreichischen Bundesgebiet auf. Für ihn wurde am 09.12.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und es wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, Zl. XXXX , mit Rechtskraft vom 06.05.2010 der Status des Asylberechtigten, zuerkannt. Der BF hält sich seit 2009 im österreichischen Bundesgebiet auf. Für ihn wurde am 09.12.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und es wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, Zl. römisch 40 , mit Rechtskraft vom 06.05.2010 der Status des Asylberechtigten, zuerkannt. Der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte im Familienverfahren, abgeleitet vom Vater des BF. Dieser Entscheidung lag im Wesentlichen zugrunde, dass für den Vater des BF als Schiit aufgrund seiner Ehe mit einer Sunnitin und der Hilfeleistung für eine Christenfamilie die Gefahr bestanden habe, bei Rückkehr in den Irak erneut in das Visier von terroristischen Gruppierungen (Schiiten und Sunniten) zu gelangen, zumal der Vater des BF vor seiner Flucht mehrfach bedroht und dessen Schwester nach der Flucht getötet worden sei. Der BF hält sich seit seiner Einreise – bis auf kurze Aufenthalte in Deutschland und Tschechien zu Besuchs- und Einkaufszwecken – durchgehend in Österreich auf. Der BF besuchte in Österreich die Hauptschule und den Polytechnischen Lehrgang, eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann brach er nach zwei Jahren ab. Der BF war fallweise als Arbeiter beschäftigt, bestritt aber seinen Lebensunterhalt überwiegend aus Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe/Überbrückungshilfe, Krankengeldbezug/Sonderfall. Der BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Er wohnte in Österreich bis etwa 2017 bei seinen Eltern und in der Folge bis zu seiner Inhaftierung in einer Wohngemeinschaft mit einem Iraker mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Familienangehörige des BF (Eltern, eine Schwester und ein Bruder) leben in Österreich. Der Bruder des BF ist ebenso wie der BF derzeit in Haft. Der BF wurde in Österreich zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt: - Der BF wurde mit Urteil des BG XXXX vom 26.01.2017, Zl. XXXX , RK 31.01.2017) wegen Raufhandel nach § 91 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR, im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 19.04.2017 vollzogen, der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe endgültig am 19.04.2017 nachgesehen.- Der BF wurde mit Urteil des BG römisch 40 vom 26.01.2017, Zl. römisch 40 , RK 31.01.2017) wegen Raufhandel nach Paragraph 91, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR, im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 19.04.2017 vollzogen, der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe endgültig am 19.04.2017 nachgesehen. - Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 03.07.2020, XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 ½ Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX Bargeld in der Höhe von EUR 2.118.260,00 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Bruder des BF als Mitarbeiter der XXXX dem BF und dem weiteren Mittäter die nötigen Informationen geliefert hat und der BF eine Pistole (ob „echte“ Pistole oder eine bloß echt aussehende Pistole war nicht feststellbar) drohend in der Hand hielt. - Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 03.07.2020, römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 ½ Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 Bargeld in der Höhe von EUR 2.118.260,00 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Bruder des BF als Mitarbeiter der römisch 40 dem BF und dem weiteren Mittäter die nötigen Informationen geliefert hat und der BF eine Pistole (ob „echte“ Pistole oder eine bloß echt aussehende Pistole war nicht feststellbar) drohend in der Hand hielt. Als mildernd wertete das Strafgericht beim BF keinen Umstand, als erschwerend den enormen Beuteschaden sowie den Umstand, dass der Raub sowohl unter Verwendung von Gewalt als auch einer Androhung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen worden ist und überdies das Vorhandensein einer einschlägigen Vorstrafe. Der Verurteilung lag – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde: Der Bruder des BF – beschäftigt bei der XXXX – führte Geldtransporte durch. Am Vortag der Tat machten der Bruder des BF und sein Kollege die Vorbereitung für die Tour am nächsten Tag (Befüllung der Geldboxen, Reihenfolge der Anfahrtsziele, Abstellen des Geldtransporters am Firmenstandort). Am Tattag ( XXXX ) änderte der an der Tat nicht beteilige Fahrer die Fahrtroute mit erstem Ziel in XXXX . Die geänderte Route wurde vom Bruder des BF (Beifahrer des Geldtransporters) dem BF unter Verwendung eines Mobiltelefons mitgeteilt. Nach dem Eintreffen des Geldtransporters am ersten Zielort erfolgte durch den BF und einen weiteren Täter der eigentliche Überfall, bei dem der Fahrer in den Laderaum gestoßen wurde, am Boden fixiert (der Täter kniete auf seinem Rücken) und unter Todesdrohungen und dem Hinweis auf eine Waffe aufgefordert wurde, sich nicht zu bewegen. Der Beifahrer des Geldtransporters und – wie sich später herausstellte – mitbeteiligte Bruder des BF wurde unter Vorhalt einer Pistole/Pistolenattrappe (zum Schein) genötigt, den Geldtransporter in Betrieb zu nehmen und zu einem wenige Kilometer entfernten Schotterparkplatz einer Baustelle zu lenken. Dort wurde mit den Schlüsseln des Fahrers und des Beifahrers Geld (in Höhe von € 2.118.260,--) aus den Geldboxen entnommen und in eine Sporttasche gepackt. Der BF und der weitere Täter fesselten Fahrer und Beifahrer an Händen und Füßen, klebten ihnen mit Klebeband den Mund zu und ließen sie im geschlossenen Geldtransportfahrzeug zurück. Der Verurteilung lag – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde: Der Bruder des BF – beschäftigt bei der römisch 40 – führte Geldtransporte durch. Am Vortag der Tat machten der Bruder des BF und sein Kollege die Vorbereitung für die Tour am nächsten Tag (Befüllung der Geldboxen, Reihenfolge der Anfahrtsziele, Abstellen des Geldtransporters am Firmenstandort). Am Tattag ( römisch 40 ) änderte der an der Tat nicht beteilige Fahrer die Fahrtroute mit erstem Ziel in römisch 40 . Die geänderte Route wurde vom Bruder des BF (Beifahrer des Geldtransporters) dem BF unter Verwendung eines Mobiltelefons mitgeteilt. Nach dem Eintreffen des Geldtransporters am ersten Zielort erfolgte durch den BF und einen weiteren Täter der eigentliche Überfall, bei dem der Fahrer in den Laderaum gestoßen wurde, am Boden fixiert (der Täter kniete auf seinem Rücken) und unter Todesdrohungen und dem Hinweis auf eine Waffe aufgefordert wurde, sich nicht zu bewegen. Der Beifahrer des Geldtransporters und – wie sich später herausstellte – mitbeteiligte Bruder des BF wurde unter Vorhalt einer Pistole/Pistolenattrappe (zum Schein) genötigt, den Geldtransporter in Betrieb zu nehmen und zu einem wenige Kilometer entfernten Schotterparkplatz einer Baustelle zu lenken. Dort wurde mit den Schlüsseln des Fahrers und des Beifahrers Geld (in Höhe von € 2.118.260,--) aus den Geldboxen entnommen und in eine Sporttasche gepackt. Der BF und der weitere Täter fesselten Fahrer und Beifahrer an Händen und Füßen, klebten ihnen mit Klebeband den Mund zu und ließen sie im geschlossenen Geldtransportfahrzeug zurück. Der BF und sein Bruder wurden am XXXX festgenommen und über sie im Anschluss die Untersuchungshaft verhängt, der weitere Mittäter wurde am XXXX festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.07.2020 wurden gegen den Bruder des BF eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren, gegen den BF eine solche von 10 ½ Jahren und gegen den dritten Haupttäter ebenfalls eine solche von 10 ½ Jahren – neben anderen Strafen gegen weitere Beteiligte – verhängt.Der BF und sein Bruder wurden am römisch 40 festgenommen und über sie im Anschluss die Untersuchungshaft verhängt, der weitere Mittäter wurde am römisch 40 festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.07.2020 wurden gegen den Bruder des BF eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren, gegen den BF eine solche von 10 ½ Jahren und gegen den dritten Haupttäter ebenfalls eine solche von 10 ½ Jahren – neben anderen Strafen gegen weitere Beteiligte – verhängt. Nur geringe Vermögenswerte der BF wurden für verfallen erklärt. Ansonsten konnte die Raubbeute nicht zustande gebracht werden. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 17.05.2021, Zl. XXXX wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft und des BF nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 17.05.2021, Zl. römisch 40 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft und des BF nicht Folge gegeben. Die drei Haupttäter hatten sich demnach für mehrere Wochen zusammengeschlossen, um die Durchführung und den Ablauf des Raubgeschehens, also eines schwerwiegenden Verbrechens gegen fremdes Vermögen, genau zu planen, wobei der Erstangeklagte (Bruder des BF) dabei als Beschäftigter der XXXX seine Kenntnis von den inneren Vorgängen im Unternehmen der Geschädigten, also sog. Insiderwissen, insbesondere über die potentielle Beute, vorhandene Alarmsysteme und Fahrtrouten, zur Verfügung stellte und während der Tatausführung außerdem die Rolle als Opfer übernehmen sollte, während der Zweit-[der BF] und der Drittangeklagte den eigentlichen Raub arbeitsteilig im Zusammenwirken ausführen sollten, wozu es dann auch kam, sodass die geplante Raubtat nach der jeweiligen Vorstellung der drei Raubtäter also auch jeweils unter Mitwirkung der übrigen Raubtäter durchgeführt werden sollte.Die drei Haupttäter hatten sich demnach für mehrere Wochen zusammengeschlossen, um die Durchführung und den Ablauf des Raubgeschehens, also eines schwerwiegenden Verbrechens gegen fremdes Vermögen, genau zu planen, wobei der Erstangeklagte (Bruder des BF) dabei als Beschäftigter der römisch 40 seine Kenntnis von den inneren Vorgängen im Unternehmen der Geschädigten, also sog. Insiderwissen, insbesondere über die potentielle Beute, vorhandene Alarmsysteme und Fahrtrouten, zur Verfügung stellte und während der Tatausführung außerdem die Rolle als Opfer übernehmen sollte, während der Zweit-[der BF] und der Drittangeklagte den eigentlichen Raub arbeitsteilig im Zusammenwirken ausführen sollten, wozu es dann auch kam, sodass die geplante Raubtat nach der jeweiligen Vorstellung der drei Raubtäter also auch jeweils unter Mitwirkung der übrigen Raubtäter durchgeführt werden sollte. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX mit voraussichtlichem Haftentlassungstermin am 07.01.2030, so es nicht zu einer vorzeitigen Entlassung kommt. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 mit voraussichtlichem Haftentlassungstermin am 07.01.2030, so es nicht zu einer vorzeitigen Entlassung kommt. Der BF lebte bis zu seinem neunten Lebensjahr im Irak und etwa zwei Jahre mit seiner Mutter und Schwester in England, bevor er im November 2009 im Alter von XXXX Jahren nach Österreich kam. Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, Deutsch auf sehr gutem Niveau und ein wenig Englisch. Der BF lebte bis zu seinem neunten Lebensjahr im Irak und etwa zwei Jahre mit seiner Mutter und Schwester in England, bevor er im November 2009 im Alter von römisch 40 Jahren nach Österreich kam. Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, Deutsch auf sehr gutem Niveau und ein wenig Englisch. Der BF verfügt im Herkunftsland über Verwandte (Großmutter, Onkel bzw. Tante), zu denen er derzeit keinen Kontakt hat. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Irak römisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Irak II.1.2.
- Zur aktuellen Lage im Irak schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:römisch zwei.1.2.
- Zur aktuellen Lage im Irak schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen: Sicherheitslage Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen (AA 22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 22.1.2021). Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). […] Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 bis Juli 2021 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 8.2021). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Jahr 2020 902 zivile Todesopfer. Im Jahr 2021 wurden bis Juli 2021 bisher 417 zivile Todesopfer verzeichnet. Bis auf die Monate April und Juli waren es jeweils weniger als in den Vergleichsmonaten des Vorjahres (IBC 8.2021). Gegenständlich waren die in der Tabelle enthaltenen Zahlen bis incl. Okt. 2021 zu berücksichtigen (Fehldarstellung im Bescheid). Sicherheitslage Bagdad Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmiya, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). […] Minderheiten Die genaue ethno-konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung des Iraks ist unklar, da die letzten Volkszählungen manipulativ waren und beispielsweise nur die Angaben "Araber" und "Kurde" zuließen. Andere Bevölkerungsgruppen wurden so statistisch marginalisiert. Laut Schätzungen teilen sich die Einwohner Iraks folgendermaßen auf: in etwa 75-80% Araber, 15-20% Kurden und etwa 5%, Tendenz fallend, Minderheiten, zu denen unter anderem Assyrer, Armenier, Mandäer/Sabäer und Turkmenen zählen (GIZ 1.2021c). Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%) (AA 22.1.2021). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 22.1.2021). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 3.3.2021). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch PMF-Milizen, in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 30.3.2021). Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI), oft benachteiligt (AA 22.1.2021). Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Schabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 22.1.2021). […] Grundversorgung und Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 22.1.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b). Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt (GIZ 1.2021d). Nach Angaben der Weltbank
(2018)leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 22.1.2021). Wirtschaftslage Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanak 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet seit Jahren rund 90 bis 95% der Staatseinnahmen (AA 22.1.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 22.1.2021). Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanak 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet seit Jahren rund 90 bis 95% der Staatseinnahmen (AA 22.1.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 22.1.2021). Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Seit Februar 2021 liegt der Ölpreis wieder über 60 US-Dollar/Barrel (Wing 2.6.2021). Es wird daher erwartet, dass sich die irakische Wirtschaft allmählich erholen wird (WB 5.4.2021).Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Seit Februar 2021 liegt der Ölpreis wieder über 60 US-Dollar/Barrel (Wing 2.6.2021). Es wird daher erwartet, dass sich die irakische Wirtschaft allmählich erholen wird (WB 5.4.2021). Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Abnehmende Niederschläge, höhere Temperaturen und flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und im Iran haben den Wasserfluss im Euphrat und Tigris Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021). Die Arbeitslosenquote im Irak stieg von 12,76% im Jahr 2019 auf 13,74% im Jahr 2020 (TE 2021). Laut Schätzung der Vereinten Nationen beträgt die Arbeitslosenquote 11%, bei Jugendlichen unter 24 Jahren ist sie doppelt so hoch und liegt bei 22,8%. Unter den IDPs sind fast 24% arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 18% im Landesdurchschnitt) (GIZ 1.2021b). Verschiedene Quellen geben, mit Verweis auf Regierungsquellen, Arbeitslosenquoten im Land zwischen 13,8% und 40% an (ACCORD 28.9.2021). Darüber hinaus ist fast ein Viertel der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nicht ausgelastet, also entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Bei Frauen, die am Arbeitsmarkt teilnehmen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie arbeitslos, unter- oder teilzeitbeschäftigt sind (ILO 2021). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben, wo 29% der Haushalte angaben, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22% und 18% bei Rückkehrern (OCHA 2.2021). Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32%. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12% (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20% geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7% (DFAT 17.8.2020). Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vergleiche ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32%. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12% (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20% geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7% (DFAT 17.8.2020). Einer Befragung vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte im Irak bei 384 USD (~561.180 IQD), das für ungelernte Arbeiter bei 215 USD (~314.200 IQD). Es zeigt sich dabei ein deutlicher Unterschied im Lohnniveau zwischen den vom Islamischen Staat (IS) zurückeroberten Gebieten und jenen, die nicht durch den IS besetzt waren. Für Fachkräfte liegt das Durchschnittsgehalt in den zurückeroberten Gebieten bei 289 USD (~422.350 IQD) und in Gebieten, die nicht vom Konflikt betroffen waren, bei 460 USD (~672.250 IQD). Für ungelernte Arbeitskräfte betragen die Durchschnittslöhne in den zurückeroberten Gebieten 158 USD (~230.900 IQD) und in Gebieten die nicht vom Konflikt betroffen waren 263 USD (~384.350 IQD). Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30% angestiegen (AA 22.1.2021; vgl. ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5% (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% erwartet (WB 5.4.2021).Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30% angestiegen (AA 22.1.2021; vergleiche ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5% (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% erwartet (WB 5.4.2021). Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD (163,8 und 2.047,45 EUR), je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD (163,8 und327,59 EUR) pro Monat (IOM 18.6.2021). Nahrungsmittelversorgung Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50% des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021). Vor der Covid-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 21.1.2021). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021). Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der irakischen Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8% gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021). Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 30.3.2021). Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021). Wasserversorgung Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98% des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80% reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29% bzw. 73% (UNICEF 29.8.2021).Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98% des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80% reduziert (GRI 24.11.2019; vergleiche AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020 aus 2021, die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29% bzw. 73% (UNICEF 29.8.2021). Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 22.1.2021). Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 22.1.2021). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Die Stromversorgung deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 2020). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 22.1.2021). Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50%. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem Islamischen Staat (IS) vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vgl. Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die Kurdische Region im Irak war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021).Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50%. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem Islamischen Staat (IS) vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vergleiche Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vergleiche BBC 2.7.2021). Nur die Kurdische Region im Irak war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021). Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak Bagdad Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vgl. EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a). Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vergleiche EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a). Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (~385.813 IQD) und reichen von von 170 bis 540 USD (~248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (~425.270 IQD) (IOM 9.2021a). Etwa 6,39% der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46% (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9% (CSO 2018a). 2019 war für etwa 70% der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30% nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (Siwssinfo 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommasten in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Bewohner im Westen der Stadt Bagdad unterbrochen (AN 14.8.2021). Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 22.1.2021). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). […] Medizinische Versorgung Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Es gibt im Irak 1146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1185, die von Ärzten geleitet werden. Des weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021) Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 22.1.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 22.1.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Anfang des Jahres 2020, mit Beginn der COVID-19-Pandemie stellten die medizinischen Fakultäten und Gesundheitseinrichtungen die meisten ihrer zur Verfügung gestellten Dienste ein und verlagerten sich auf die Untersuchung des Virus und seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und Dienstleistungen wieder auf, mit neuen Regelungen, wie dem Zugang zu Krankenhäusern nur nach Terminvereinbarung, Rotationsschichten des medizinischen Personals, längeren erforderlichen Wartezeiten und strengeren Hygienemaßnahmen. Im Jahr 2021 bieten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021). Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 22.1.2021). Zu der größten Herausforderung für Rückkehrer zählt die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychische und psychologische Probleme, sowie negative Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018). Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021). Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38% gestiegen ist (im Vergleich zu 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d). Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Wohn- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021). Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021). […] Staatsbürgerschaft und Dokumente Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (Irakische Nationalversammlung 15.10.2005; vgl. USDOS 30.3.2021). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakische Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Vollmündigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (Irakische Nationalversammlung 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist per Staatsbürgerschaftsgesetz No.26/2006, Artikel 10 erlaubt (RoI MoFA 2021b).Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (Irakische Nationalversammlung 15.10.2005; vergleiche USDOS 30.3.2021). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakische Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Vollmündigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (Irakische Nationalversammlung 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist per Staatsbürgerschaftsgesetz No.26 aus 2006,, Artikel 10 erlaubt (RoI MoFA 2021b). Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind ist eine Registrierung bei der Konsularabteilung einer irakischen Botschaft notwendig. Der Vater des Kindes muss in der Konsularabteilung der Botschaft anwesend sein. Im Fall seines Ablebens ist der Ehevertrag ein erforderliches Dokument, um die Vaterschaft des Kindes zu belegen. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Geburtstermin muss eine beglaubigte Geburtsbestätigung von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Geburt erfolgte, vorgelegt werden. Bei Verspätung ist eine Gebühr für die verzögerte Registrierung in Höhe von zehntausend irakischen Dinar [Anm.: 5,69 € (Stand April.2021)] zu bezahlen (RoI MoFA 2021a). Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 30.3.2021; vgl. FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019). Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen (FIS 17.6.2019). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 12.5.2021). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019). Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015 aus 2016, werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen (FIS 17.6.2019). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 12.5.2021). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019). […] , II.1.2.2. Coronavirus COVID-19 römisch zwei.1.2.2. Coronavirus COVID-19 COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. In Österreich gibt es derzeit (Stand 15.02.2022) 2,3 Mio bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 14.492 Todesfälle; im Irak wurden bislang 2,28 Mio Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 24.729 Todesfälle bestätigt wurden. II.1.3. Behauptete Rückkehrbefürchtungen im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. Behauptete Rückkehrbefürchtungen im Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Einreise in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre. II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Identität, zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes und seinem Status als Asylberechtigter ergeben sich aus dem abgeschlossenem Asylverfahren, dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten und wurden bereits vom BFA in dieser Form getroffen; es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Identität, zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes und seinem Status als Asylberechtigter ergeben sich aus dem abgeschlossenem Asylverfahren, dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten und wurden bereits vom BFA in dieser Form getroffen; es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Die Gründe, weshalb dem Vater des BF – und in der Folge dem BF selbst im Zuge des Familienverfahrens – der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergeben sich aus dem Aktenvermerk des BAA vom 08.09.2008, wo wie folgt festgehalten wurde: „Aufgrund seiner Ehe als Schiit mit einer Sunnitin und seiner Hilfeleistung für eine Christenfamilie besteht für den Antragsteller XXXX die Gefahr bei einer Rückkehr in den Irak erneut in das Visier von terroristischen Gruppierungen (Schiiten und Sunniten) zu gelangen. Der Antragsteller wurde vor seiner Flucht mehrfach bedroht (Drohbriefe liegen dem Akt bei). Nach seiner Flucht wurden seine Familienangehörigen weiter bedroht, eine Schwester (Sterbeurkunde liegt dem Akt bei) getötet. Bis auf einen Bruder haben bereits alle Familienangehörigen den Irak verlassen“.Die Gründe, weshalb dem Vater des BF – und in der Folge dem BF selbst im Zuge des Familienverfahrens – der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergeben sich aus dem Aktenvermerk des BAA vom 08.09.2008, wo wie folgt festgehalten wurde: „Aufgrund seiner Ehe als Schiit mit einer Sunnitin und seiner Hilfeleistung für eine Christenfamilie besteht für den Antragsteller römisch 40 die Gefahr bei einer Rückkehr in den Irak erneut in das Visier von terroristischen Gruppierungen (Schiiten und Sunniten) zu gelangen. Der Antragsteller wurde vor seiner Flucht mehrfach bedroht (Drohbriefe liegen dem Akt bei). Nach seiner Flucht wurden seine Familienangehörigen weiter bedroht, eine Schwester (Sterbeurkunde liegt dem Akt bei) getötet. Bis auf einen Bruder haben bereits alle Familienangehörigen den Irak verlassen“. Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme und mangels anderslautender Hinweise. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen war in dieser Form zu treffen, da der BF selbst angab, diese drei Sprachen zu sprechen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der BF Arabisch auf muttersprachlichem Niveau beherrscht, zumal der BF selbst angab, Arabisch gut zu sprechen, er sich bis zu seinem neunten Lebensjahr im Irak aufgehalten hat und in einem arabischen Familienverband aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Die sehr guten Deutschkenntnisse des BF resultieren aus dem Aufenthalt des BF in Österreich seit seinem zwölften Lebensjahr und seinem Schulbesuch und zeigen sich auch darin, dass die Einvernahme des BF in deutscher Sprache erfolgen konnte. Geringe Englischkenntnisse des BF gab der BF in der Einvernahme selbst an und es besteht kein Grund, daran zu zweifeln, zumal sich der BF etwa zwei Jahre auch in England aufgehalten hat. Dass der BF in Österreich die Pflichtschule (Hauptschule und den Polytechnischer Lehrgang) absolviert und eine Lehrausbildung abgebrochen hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 232) in Zusammenschau mit dem aktuellen Versicherungsdatenauszug, wonach der BF von 11.03.2014 – 01.02.2015, 02.02.2015 – 14.08.2015 und von 20.08.2015 – 17.03.2016 als Angestelltenlehrling bei der Sozialversicherung gemeldet war. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 227) und mangels anderslautender Hinweise im Verfahren. Soweit der BF in seiner Stellungnahme seine Arbeitsunfähigkeit wegen einer geplanten OP behauptete (AS 91), ist auf das im Akt inneliegenden Urteil zu verweisen; demzufolge bestritt der BF den Tatvorwurf ua mit dem Hinweis, laufunfähig zu sein, doch wurde im Urteil auch ausgeführt, dass die Knieprobleme des BF der Tat nicht entgegengestanden wären und zudem eine Operation im April 2019 erfolgte (AS 152). Es ist daher davon auszugehen, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist und bestätigte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 18.10.2021, gesund zu sein und keinerlei Medikamente zu benötigen. Zur Erwerbstätigkeit des BF ist wie folgt festzuhalten: Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, von 2014 – 2018 gearbeitet zu haben (AS 230), doch ist dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass der BF lediglich am 31.12.2015, von 26.03.2016 – 11.04.2016, am 08.08.2016, von 16.08.2016 – 19.08.2016, am 29.03.2017 und von 04.10.2017 – 06.10.2017 als Arbeiter sowie von 01.01.2016 – 07.02.2016 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet war. In weit überwiegendem Ausmaß (21.08.2013 – 01.09.2013, 09.09.2013 – 08.10.2013, 11.11.2013 – 26.11.2013, 28.11.2013 – 30.11.2013, 03.12.2013 – 08.12.2013, 10.12.2013 – 10.12.2013, 12.12.2013 – 10.03.2014, 15.08.2015 – 19.08.2015, 28.04.2016 – 07.08.2016, 09.08.2016 – 15.08.2016, 20.08.2016 – 22.11.2016, 05.01.2017 – 09.02.2017, 28.02.2017 – 28.03.2017, 18.04.2017 – 07.06.2017, 03.07.2017 – 31.08.2017, 07.10.2017 – 28.02.2018, 03.03.2018 – 08.03.2018, 10.03.2018 – 11.03.2018, 23.04.2018 – 03.07.2018, 15.07.2018 – 14.10.2018, 10.12.2018 – 03.02.2019, 01.04.2019 – 04.04.2019, 08.04.2019 – 28.04.2019 und 24.06.2019 – 08.07.2019) erhielt der BF Leistungen des AMS. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Österreich sowie zu seinen Familienangehörigen in Österreich und im Irak ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus der vom erkennenden Gericht eingeholten aktuellen Strafregisterauskunft sowie aus dem im Akt inneliegenden Urteil des LG XXXX vom 03.07.2020, XXXX , aus dem sich auch die festgestellten Erschwernisgründe ergeben, sowie des OLG XXXX vom 17.05.2021, XXXX . Die Erschwernis- und Milderungsgründe und die Beschreibung der Tathandlung wurden aufgrund dieses Urteils entsprechend der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in die obigen personenbezogenen Feststellungen aufgenommen (vgl. VwGH vom 10.02.2021, Ra 2020/18/0205).Die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus der vom erkennenden Gericht eingeholten aktuellen Strafregisterauskunft sowie aus dem im Akt inneliegenden Urteil des LG römisch 40 vom 03.07.2020, römisch 40 , aus dem sich auch die festgestellten Erschwernisgründe ergeben, sowie des OLG römisch 40 vom 17.05.2021, römisch 40 . Die Erschwernis- und Milderungsgründe und die Beschreibung der Tathandlung wurden aufgrund dieses Urteils entsprechend der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in die obigen personenbezogenen Feststellungen aufgenommen vergleiche VwGH vom 10.02.2021, Ra 2020/18/0205). Die Strafhaft und das Datum der voraussichtlichen Haftentlassung (Strafende) ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister in Zusammenschau mit der Vollzugsinformation der Justizanstalt, so es nicht zu einer vorzeitigen (bedingten) Entlassung kommt (AS 239f). Die Behauptung des BF, dass es sich beim Urteil wegen des schweren Raubes um ein Fehlurteil handle und die DNA nur deshalb übereinstimme, weil „wir in der selben Wohnung gewohnt haben“ (AS 235) widerspricht eindeutig dem im bezughabenden Strafurteil vom 03.07.2020 nachvollziehbar geschilderten Tathergang, an dem der erkennende Richter keinen Grund zu zweifeln hat, weshalb die Aussage des BF hinsichtlich seiner DNA als Schutzbehauptung und demzufolge als mangelnde Einsicht und Reue zu werten ist. II.2.3. Zur Lage im Herkunftslandrömisch zwei.2.3. Zur Lage im Herkunftsland II.2.3.1. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, welches sich seinerseits auf verschiedene anerkannte und teilweise vor Ort agierende staatliche und nichtstaatliche Quellen stützt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. römisch zwei.2.3.1. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, welches sich seinerseits auf verschiedene anerkannte und teilweise vor Ort agierende staatliche und nichtstaatliche Quellen stützt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung konnten anhand der entsprechenden Abschnitte der Länderfeststellungen getroffen werden, denen seitens des BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde und ist diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt II.2.2. zu verweisen, wonach der BF gesund ist.Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung konnten anhand der entsprechenden Abschnitte der Länderfeststellungen getroffen werden, denen seitens des BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde und ist diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.2. zu verweisen, wonach der BF gesund ist. Der BF trat in der Beschwerde den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und enthalten die Angaben des BF keine Hinweise darauf, dass seine Abschiebung in den Irak unzulässig wäre; auch aus den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen ergeben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. II.2.3.2. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. römisch zwei.2.3.2. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Art. 3 EMRK tangierende Krankheit und hat der BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde. Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Artikel 3, EMRK tangierende Krankheit und hat der BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde. Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN). Weder wurde ein solches Vorbringen vom BF erstattet noch liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des BF als auch seinem Gesundheitszustand Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde (vgl. dazu VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, wonach die BF ihre individuelle Situation nicht fallbezogen und konkret dargelegt haben und ein „Situationsbericht in Bezug auf Covid-19“ per se noch keine exzeptionellen Umstände bedeuten würde). Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN). Weder wurde ein solches Vorbringen vom BF erstattet noch liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des BF als auch seinem Gesundheitszustand Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde vergleiche dazu VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, wonach die BF ihre individuelle Situation nicht fallbezogen und konkret dargelegt haben und ein „Situationsbericht in Bezug auf Covid-19“ per se noch keine exzeptionellen Umstände bedeuten würde). Die Feststellungen zur Lage im Irak in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen in einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt vorausgesetzt. II.2.4. Zur vom BF behaupteten Rückkehrbefürchtung römisch zwei.2.4. Zur vom BF behaupteten Rückkehrbefürchtung Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass dem BF im Fall einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung drohe, da er im Jahr 2009 den Asylstatus nicht aus eigenen Gründen, sondern im Familienverfahren erlangt habe. Weiters habe der BF in der Einvernahme am 18.10.2021 nichts Plausibles vorgebracht, das nach einer Rückkehr auf eine Verfolgung mit Asylrelevanz hindeuten würde. Das erkennende Gericht teilt diese Ansicht des BFA und führt dazu ergänzend wie folgt aus: Zum Fluchtgrund des Vaters befragt gab der BF an, die Familie sei vor dem Tod und dem Krieg geflüchtet und der Vater habe seine Arbeit verloren (AS 234). Dem Aktenvermerk in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten den Vater betreffend ist hingegen zu entnehmen, dass dieser – ebenso wie der BF selbst – schiitischer Araber ist; er erhielt den Status eines Asylberechtigten aufgrund seiner Ehe mit einer Sunnitin, seiner Hilfsbereitschaft gegenüber einer christlichen Familie und der daraus resultierenden Bedrohung. Eine Verfolgung des BF aus diesen Gründen ist jedenfalls ausgeschlossen, zumal der BF schiitischer Araber und ledig ist und er auch keine sonstigen verfolgungskausalen Handlungen gesetzt hat. Vollständigkeitshalber sei auch darauf verwiesen, dass sich die Aussagen des BF zum Ausreisegrund (Tod, Krieg, Verlust der Arbeit) mit jenen des Bruders (Entführung der Schwester, Bombardierung des Elternhauses) aber auch mit jenen des Vaters, weswegen diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (gemischte sunnitisch-schiitische Ehe, Hilfe für eine christliche Familie) gravierend unterscheiden. Darüber hinaus brachte der BF zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt lediglich an, dass die Probleme zwischen Sunniten und Schiiten nach wie vor aufrecht seien, dies höre er von Leuten in XXXX , die Arabisch sprechen (AS 234), und er wisse über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage Bescheid (AS 236). Darüber hinaus brachte der BF zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt lediglich an, dass die Probleme zwischen Sunniten und Schiiten nach wie vor aufrecht seien, dies höre er von Leuten in römisch 40 , die Arabisch sprechen (AS 234), und er wisse über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage Bescheid (AS 236). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Irak ethnisch-konfessionelle Spannungen gegeben sind und es immer wieder zu konfessioneller Gewalt kommt, doch ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es den staatlichen Stellen zwar nicht möglich ist, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen und insbesondere schiitische, aber auch sunnitische, Milizen eigenmächtig handeln, jedoch hat sich die Sicherheitslage verbessert (FH 3.3.2021) und es wird mit diesem Vorbringen auch nicht substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung konkret für den BF ergeben soll. Auf Grundlage dieser Länderberichte ist die allgemeine Sicherheitslage im Irak und insbesondere in Bagdad, aus der die Familie des BF stammt und wo der BF neun Jahre seines Lebens verbracht hat, nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Auf Grundlage dieser Länderberichte ist die allgemeine Sicherheitslage im Irak und insbesondere in Bagdad, aus der die Familie des BF stammt und wo der BF neun Jahre seines Lebens verbracht hat, nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass eine asylrelevante Gefährdung des BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Individuelle oder sonstige Gründe, die einer derartigen Einschätzung entgegenstehen, wurden weder im Verfahren beim Bundesamt noch in der Beschwerde substantiiert vorgebracht. II.2.5. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht.römisch zwei.2.5. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht. II.2.5.1. Soweit der BF in der Beschwerde Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens moniert wurde, weil „bei Personen, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt wurde, bei einer Aberkennung zu prüfen ist, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen“ und dazu auf VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059 verwiesen wurde, ist festzuhalten, dass dem zitierten Erkenntnis zufolge dieser Rechtssatz zum Tragen kommt, wenn die Aberkennung „wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände“ erfolgte; das zitierte Erkenntnis betraf eine Entscheidung hinsichtlich einer Asylaberkennung
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G, welche nicht mit dem gegenständlichen Verfahren (Asylaberkennung
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G) vergleichbar ist. Dieses Beschwerdeargument geht schon deshalb ins Leere. (Vgl. dazu VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, wonach bei der Aberkennung aufgrund eines Asylausschlussgrundes eine Prüfung in Bezug auf einen sonst (allfällig) bestehenden Anspruch auf Zuerkennung – oder wie hier: Beibehaltung – des Status des Asylberechtigten nicht stattzufinden hat.) Darüber hinaus wurden derartige Umstände bzw. Verfolgungsgründe vom BF auch gar nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. römisch zwei.2.5.1. Soweit der BF in der Beschwerde Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens moniert wurde, weil „bei Personen, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt wurde, bei einer Aberkennung zu prüfen ist, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen“ und dazu auf VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059 verwiesen wurde, ist festzuhalten, dass dem zitierten Erkenntnis zufolge dieser Rechtssatz zum Tragen kommt, wenn die Aberkennung „wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände“ erfolgte; das zitierte Erkenntnis betraf eine Entscheidung hinsichtlich einer Asylaberkennung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, welche nicht mit dem gegenständlichen Verfahren (Asylaberkennung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) vergleichbar ist. Dieses Beschwerdeargument geht schon deshalb ins Leere. (Vgl. dazu VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, wonach bei der Aberkennung aufgrund eines Asylausschlussgrundes eine Prüfung in Bezug auf einen sonst (allfällig) bestehenden Anspruch auf Zuerkennung – oder wie hier: Beibehaltung – des Status des Asylberechtigten nicht stattzufinden hat.) Darüber hinaus wurden derartige Umstände bzw. Verfolgungsgründe vom BF auch gar nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. II.2.5.
- Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der BF in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK verletzt fühlt, wird dazu – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen unter Punkt II.3.4., insbesondere Punkt II.3.4.
- und II.3.4.6., verwiesen.römisch zwei.2.5.
- Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der BF in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK verletzt fühlt, wird dazu – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.4., insbesondere Punkt römisch zwei.3.4.
- und römisch zwei.3.4.6., verwiesen. II.2.
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Das BFA hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht den objektiven Aussagekern der Erwägungen im angefochtenen Bescheid, welche als tragfähig anzusehen sind; die Erwägungen des ho. Gerichts stellen lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dazu dar. römisch zwei.2.
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Das BFA hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht den objektiven Aussagekern der Erwägungen im angefochtenen Bescheid, welche als tragfähig anzusehen sind; die Erwägungen des ho. Gerichts stellen lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dazu dar. Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA ergibt sich entscheidungsrelevant, dass der BF den Asylstatus im Familienverfahren erlangt hat, in Österreich wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu 10 ½ Jahren Haft verurteilt wurde und keinerlei individuelle und konkrete Gründe vorgebracht hat, die nach einer Rückkehr auf eine Verfolgung des BF mit Asylrelevanz oder die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA ergibt sich entscheidungsrelevant, dass der BF den Asylstatus im Familienverfahren erlangt hat, in Österreich wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu 10 ½ Jahren Haft verurteilt wurde und keinerlei individuelle und konkrete Gründe vorgebracht hat, die nach einer Rückkehr auf eine Verfolgung des BF mit Asylrelevanz oder die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. II.2.
- Der BF beantragte in seiner Beschwerdeschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren persönlichen Einvernahme konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.römisch zwei.2.
- Der BF beantragte in seiner Beschwerdeschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren persönlichen Einvernahme konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird. , II.
- Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
- Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides).römisch zwei.3.
- Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides). II.3.1.1.
§ 7Abs. 1 Asyl
G ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
§ 7Abs. 4 Asyl
G ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
§ 6Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1), einer der in Art.
1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 entspricht (Z 4).
Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,), aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, entspricht (Ziffer 4,). II.3.1.
- Das BFA stützte die Asylaberkennung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zutreffend auf § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, mit der Begründung, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.römisch zwei.3.1.
- Das BFA stützte die Asylaberkennung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zutreffend auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, mit der Begründung, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Ein Flüchtling muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen (vgl. VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Ein Flüchtling muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen vergleiche VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN). Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). II.3.1.
- Zur Aberkennung im konkreten Fallrömisch zwei.3.1.
- Zur Aberkennung im konkreten Fall a) Zur Voraussetzung des besonders schweren Verbrechens Für die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist gefordert, dass es sich um ein "besonders schweres" Verbrechen handeln muss. Für die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist gefordert, dass es sich um ein "besonders schweres" Verbrechen handeln muss. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 Strafgesetzbuch eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft Paragraph 17, Strafgesetzbuch eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und fallen nur solche Straftaten darunter, die in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht nur schlicht schwerwiegend, sondern besonders schwerwiegend sind; eine besondere Verwerflichkeit der Tat ist Voraussetzung. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418 mHa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und fallen nur solche Straftaten darunter, die in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht nur schlicht schwerwiegend, sondern besonders schwerwiegend sind; eine besondere Verwerflichkeit der Tat ist Voraussetzung. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418 mHa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat mus