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{'item': 'W101 2243509-1'}

Obsah (14)§ 3Art. 133§ 8§ 5Art. 1§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 4§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW101 2243509-1 Spruch, W101 2243509-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX (auch XXXX ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 (auch römisch 40 )

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 (auch römisch 40 ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 06.02.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 22.03.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 17.05.2021, Zl. 1274277308/210169293, wies das BFA den Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs.

1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer

§ 8Abs.

4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 10.06.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 06.02.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 22.03.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 17.05.2021, Zl. 1274277308/210169293, wies das BFA den Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 10.06.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.02.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Nach der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er sich in der Folge acht Jahre in der Türkei aufgehalten, bis er schlepperunterstützt über Griechenland, Albanien, Serbien und Ungarn nach Österreich gebracht worden sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Er habe 2011 seinen Militärdienst begonnen und habe sich nach neun Monaten aufgrund einer Augenerkrankung „freikaufen“ können. Im Jahr 2013 sei er in die Türkei geflohen, weil er befürchtet habe, wieder in den Militärdienst eingezogen zu werden. Aus der Türkei sei er ausgereist, weil es dort keine Arbeit und keine Zukunft für ihn gegeben habe. Er wolle zu seinem Vater und seinem Bruder nach Deutschland. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.03.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Seinen regulären Militärdienst habe er zwar etwa im Oktober 2011 angetreten, jedoch habe sein Vater Geld bezahlt, damit er seinen restlichen Dienst nicht mehr ableisten habe müssen, weswegen er am 01.07.2012 entlassen worden sei. Etwa ein Monat danach sei in seiner Heimatstadt der Krieg ausgebrochen und diese sei in der Folge durch die Freie syrische Armee besetzt worden. Aufgrund des Krieges sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie zunächst in die Türkei geflüchtet, wo er die folgenden acht Jahre gelebt habe. Da sich die Lage in der Türkei allerdings verschlechtert habe, sei er dann auch aus der Türkei ausgereist. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, vom syrischen Regime verhaftet zu werden, weil er nach einem Angriff der syrischen Armee in seiner Heimatstadt verletzten Menschen geholfen habe. Sein Familienname sei der Regierung bekannt. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass, sein Wehrdienstbuch, seinen Einberufungsbefehl vom 11.08.2010 und eine Bestätigung hinsichtlich der Ableistung seines Militärdienstes vor. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 17.05.2021 im Wesentlichen fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsbürger, gehöre der arabischen Bevölkerungsgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er sei nach neun Monaten aus dem Militärdienst entlassen worden und sei nach seiner Ausreise in die Türkei bei einer dortigen Baufirma beschäftigt gewesen. Er leide an keiner ernsthaften Erkrankung, besuche jedoch den Augenarzt, da er Probleme mit seinen Augen habe. Es habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine persönliche Verfolgung von Seiten der syrischen Behörden, keine Rekrutierung durch das syrische Militär oder eine andere individuelle, ihn persönlich betreffende Verfolgung drohe. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine persönliche, gezielte Verfolgung seiner Person aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können. Es würden aber Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei. Es würden aber Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt sei. Das BFA traf auf den Seiten 15 bis 109 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus: Aufgrund des vorgelegten und überprüften syrischen Reisepasses stehe die Identität des Beschwerdeführers fest. Laut seinen eigenen glaubhaften Angaben sei er Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der muslemisch-sunnitischen Glaubensrichtung. Seine Entlassung aus dem Militärdienst nach nur neun Monaten Dienst sei im Zuge der Übersetzung seines Wehrdienstbuches, diese sei überprüft und als Originaldokument bewertet, bestätigt worden. Dass er Probleme mit seinen Augen habe, ergebe sich aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben in seinen Befragungen sowie aus einem diesbezüglichen Vermerk in seinem Wehrdienstbuch. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates erachtete das BFA die Angaben des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und führte aus, es gehe aufgrund der Tatsache, dass er den Militärdienst nur kurz in seiner Erstbefragung, aber nicht in der ausführlicheren Einvernahme beim BFA zu seinen Fluchtgründen, als fluchtrelevant angeführt habe, eine Einberufung zum Militärdienst bei der syrischen Armee in seinem Falle nicht zu befürchten sei. Das BFA schließe eine Einberufung zum Militärdienst auch durch weitere, durch den Beschwerdeführer getätigte Aussagen in seinen Einvernahmen aus. So sei er zwar zum Militärdienst einberufen worden, habe aber nach eigenen Angaben keinerlei militärische Ausbildung erhalten und sei bereits nach neun Monaten Dienstzeit aus dem Militär entlassen worden. Diesbezüglich befragt, habe er angegeben, dass sein Vater Geld bezahlt hätte, dass er seinen Militärdienst nicht mehr weiter hätte ableisten müssen. Hierbei dürfte es sich um die sogenannte Befreiungsgebühr handeln. Laut seinen eigenen Angaben hätten zum Zeitpunkt seiner Entlassung bereits die Demonstrationen in Syrien begonnen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, zu dem in Syrien die Situation bereits angefangen habe, zu eskalieren, aus dem Militärdienst entlassen worden sei, zeige deutlich, dass er für militärischen Einsätze für das syrische Regime als nicht tauglich bewertet worden sei. Dies werde auch dadurch bestärkt, dass er trotz eines neunmonatigen Dienstes beim syrischen Militär keinerlei militärische Ausbildung erhalten habe, sondern an einer Poststelle tätig gewesen sei. Diese geringe militärische Tauglichkeit dürfte maßgeblich im Zusammenhang mit seinen Augenproblemen zusammenhängen. Es stehe daher für das BFA fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner geringen Tauglichkeit und fehlenden militärischen Erfahrung keine Einberufung zum syrischen Militär drohe. Auch habe der Beschwerdeführer nie angegeben, dass er nach Verlassen des Militärdienstes nochmals eine Einberufung zum Militärdienst erhalten habe. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen angegeben habe, dass er verhaftet und erschossen werden würde, sei dem entgegenzuhalten, dass er derartige Befürchtungen vorher nie auch nur ansatzweise erwähnt habe. Auch seine diesbezügliche Erklärung, er habe Verletzten nach einem Angriff geholfen und daher wäre sein Name bei den syrischen Behörden bekannt, sei für das BFA nicht nachvollziehbar. Würde er Beschwerdeführer wirklich derartige Befürchtungen hegen bzw. hätte Verletzten geholfen und damit eine oppositionelle Einstellung gezeigt, so wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er dieses Vorbringen bereits zu einem früheren Zeitpunkt aber zumindest bei der Schilderung seiner Fluchtgründe hätte vorbringen müssen. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr war ausgeführt worden, dass aufgrund der derzeitigen aktuellen Sicherheitslage in Syrien zum jetzigen Zeitpunkt eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich sei. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese sei

§ 5Abs.

2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese sei

Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die eine asylrelevante Verfolgung erkennen lassen würden. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher

Art. 1Abschnitt A Z 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die eine asylrelevante Verfolgung erkennen lassen würden. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 , (= Spruchteil römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Fall des Beschwerdeführers sei das BFA von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, weil die Sicherheitslage in Syrien derzeit dergestalt sei, dass für den Beschwerdeführer nicht ausreichend Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 10.06.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 10.06.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Es werde ein Schreiben der Stellungskommission XXXX vom Mai 2021 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer am 10.05.2017 zur Ableistung des Reservedienstes einberufen werde und ihm bei Nichtbefolgung militärische Sanktionen sowie Strafen angedroht würden. Es werde ein Schreiben der Stellungskommission römisch 40 vom Mai 2021 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer am 10.05.2017 zur Ableistung des Reservedienstes einberufen werde und ihm bei Nichtbefolgung militärische Sanktionen sowie Strafen angedroht würden. Hätte das BFA das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt und mit den aktuellen Länderberichten abgeglichen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer asylrelevanter Verfolgung in Syrien ausgesetzt sei. Aufgrund der ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung werde er in Syrien verfolgt, weil er Verletzten nach Militärangriffen geholfen habe. Zudem solle er zum Militärdienst eingezogen werden. Da er jedoch aus Gewissensgründen keinen Militärdienst antreten wolle, ihm deswegen Strafe drohe und dies vom Regime als Akt einer politisch oppositionellen Gesinnung wahrgenommen werden würde, drohe ihm auch deswegen eine Verfolgung. Wenn das BFA angebe, dass beim Beschwerdeführer eine mangelnde Tauglichkeit für den Militärdienst vorliege – insbesondere aufgrund dessen Augenerkrankung – widerspreche es hiermit seinen eigenen Feststellungen, wonach es sich hierbei um keine ernsthafte Erkrankung handeln würde. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Augenerkrankung auch nicht von vornherein vom Militär als untauglich erklärt und gänzlich vom Militärdienst befreit worden, sondern habe sich freikaufen müssen. Des Weiteren gehe aus den Länderberichten hervor, dass sogar Männer, die vom Militärdienst ausgenommen seien, befürchten müssten, eingezogen zu werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage einiger seiner personenbezogener Dokumente (Reisepass, syrisches Militärdienstbuch) glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer ist in einer Stadt in der Provinz XXXX geboren und ist dort sowie in einer Stadt in der Provinz XXXX aufgewachsen. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Beschwerdeführer ist in einer Stadt in der Provinz römisch 40 geboren und ist dort sowie in einer Stadt in der Provinz römisch 40 aufgewachsen. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er leidet an keiner ernsthaften oder lebensbedrohlichen Erkrankung, hat aber gesundheitliche Probleme mit seinen Augen. Von 19.09.2011 bis 01.07.2012 hat der Beschwerdeführer in Syrien 9 Monate lang seinen regulären Militärdienst absolviert, bis er gegen Entrichtung der Befreiungsgebühr entlassen worden ist. Aufgrund des dortigen Krieges ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie 2013 in die Türkei geflüchtet, wo er die folgenden acht Jahre gelebt habe. Dann ist er ohne seine Familie weiter nach Österreich geflüchtet und hat am 05.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gesellt. Er befindet sich jedoch nach wie vor im wehrfähigen Alter und ist während seines Aufenthaltes in Österreich im Mai 2017 zur Ableistung des Reservedienstes (neuerlich) einberufen worden. Aus Sicht der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes gilt der Beschwerdeführer folglich als „fahnenflüchtig“ und würde bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit unverzüglich zum Wehrdienst (Reservedienst) neuerlich einberufen werden. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge einer Wehrdienstverweigerung (als Reservist) im Zuge des syrischen Bürgerkrieges ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist. Vor dem Hintergrund der vom BFA getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  3. Beweiswürdigung: Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen: 2.
  4. Die Staatsangehörigkeit sowie das Alter des Beschwerdeführers sind durch den als authentisch befundenen syrischen Reisepass und das Wehrdienstbuch belegt (vgl. AS 93-111, AS 117-131). Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. 2.
  5. Die Staatsangehörigkeit sowie das Alter des Beschwerdeführers sind durch den als authentisch befundenen syrischen Reisepass und das Wehrdienstbuch belegt vergleiche AS 93-111, AS 117-131). Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Dass er gesundheitliche Probleme mit seinen Augen hat, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben in seinen Befragungen sowie aus einem diesbezüglichen Vermerk in seinem Wehrdienstbuch. Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen. Das BFA hat im Spruchteil I. des o.a. Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst betont, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung in Syrien nicht glaubhaft gemacht worden wäre. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage in Syrien ergebe sich eine, den Beschwerdeführer betreffende, Rückkehrgefährdung und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Das BFA hat im Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst betont, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung in Syrien nicht glaubhaft gemacht worden wäre. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage in Syrien ergebe sich eine, den Beschwerdeführer betreffende, Rückkehrgefährdung und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Entgegen der Ansicht des BFA erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Problem mit seinem Wehrdienst (Reservedienst), für glaubwürdig und zwar aus folgenden maßgebenden Gründen: Der Beschwerdeführer konnte sein Vorbringen – insbesondere betreffend die Wehrdienstverweigerung – durch die Vorlage von Dokumenten (Wehrdienstbuch und Bestätigung der Militärbehörde) untermauern. Der Beschwerdeführer hat (wie erwähnt unter Vorlage seines Wehrdienstbuches) glaubwürdig dargelegt, dass er seinen Pflichtwehrdienst von 19.09.2011 bis 01.07.2012 – somit lediglich neun Monate – abgeleistet hat, bis er aufgrund einer Befreiung von seinem Pflichtwehrdienst entlassen worden ist, was vom BFA auch nicht bestritten wurde. Hingegen stellen die Erwägungen des BFA, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Falle der Rückkehr eine erneute Einberufung befürchten zu müssen, unglaubwürdig sei, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn das BFA beispielsweise ausführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner geringen Tauglichkeit in Zusammenhang mit seinen Augenproblemen keine Gefahr drohe, in den Militärdienst (als Reservist) einberufen zu werden, ist dem entgegenzuhalten, dass obwohl der Beschwerdeführer die Probleme mit seinen Augen bereits seit seiner Kindheit hatte, trotzdem seinen Pflichtwehrdienst antreten hat müssen. Auch kann dem BFA nicht beigepflichtet werden, wenn es meint, der Beschwerdeführer sei zu einem kritischen Zeitpunkt vor der Eskalation des Bürgerkrieges aus dem Wehrdienst entlassen worden, weil er u.a. vom syrischem Regime für militärische Einsätze wohl als nicht tauglich bewertet würde, denn dies stellt lediglich eine Vermutung des BFA dar. Als Grund für seine Entlassung aus dem Pflichtwehrdienst hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme eine Befreiung durch die Entrichtung einer Gebühr angegeben, wobei diese Entlassung auch in seinem als authentisch befundenen Wehrdienstbuch festgehalten ist, und vom BFA auch nicht bestritten wurde. Schließlich kann aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer keine militärische Ausbildung beim Militär erhalten hat und an einer Poststelle tätig gewesen ist, nicht unbedingt darauf geschlossen werden, dass er von keinem Nutzen für die syrische Armee wäre, sodass er nicht mehr einberufen werden würde. In dieses Bild passt auch das am 26.05.2021 ausgestellte Schreiben der syrischen Militärbehörde, nach dem der Beschwerdeführer sich am 10.05.2017 zur Ableistung des Reservedienstes bei den Militärbehörden hätte melden müssen. Für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst (bzw. Reservedienst) vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem neuerlichen Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist. Dies ist anhand der Situation (Mobilisierungsmaßnahmen) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen. Aus den Feststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers (als junger und abgesehen von Augenproblemen gesunder Staatsbürger im wehrpflichtigen Alter) ergibt sich, dass eine Person mit diesen Voraussetzungen in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten, die sich zum Dienst melden, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, neuerlich zum Wehrdienst einberufen zu werden (vgl. Seite 59 ff des angefochtenen Bescheides).Für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst (bzw. Reservedienst) vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem neuerlichen Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist. Dies ist anhand der Situation (Mobilisierungsmaßnahmen) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen. Aus den Feststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers (als junger und abgesehen von Augenproblemen gesunder Staatsbürger im wehrpflichtigen Alter) ergibt sich, dass eine Person mit diesen Voraussetzungen in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten, die sich zum Dienst melden, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, neuerlich zum Wehrdienst einberufen zu werden vergleiche Seite 59 ff des angefochtenen Bescheides). Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  6. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Wehrdienstverweigerung (vgl. den oben unter Punkt II.
  7. festgestellten Sachverhalt) für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der Hilfeleistung an Verletzten nach Angriffen durch die syrische Armee. 2.
  8. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Wehrdienstverweigerung vergleiche den oben unter Punkt römisch zwei.
  9. festgestellten Sachverhalt) für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der Hilfeleistung an Verletzten nach Angriffen durch die syrische Armee.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Die Gefahr einer allen Reservedienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (siehe dazu VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, m.w.N.; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung als Reservist eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung als Reservist eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs.

5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. 3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).Nach der ersten Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrags – unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. 3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2243509.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.