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{'item': 'W108 2245000-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133Art. 130Artikel 132§ 38a§ 20Art. 81aArtikel 81Artikel 131§ 7§ 24§ 35§ 6§ 58§ 17§ 31§ 197§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW108 2245000-1 SpruchW108 2245000-1/2E, , W108 2245000-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

§ 28Abs. 1 i

Vm § 28 Abs. 6 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Beim Bundesverwaltungsgericht langte am 04.08.2021 folgende „Maßnahmenbescheschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG“ der Beschwerdeführer vom 02.08.2021 ein (Fehler und Hervorhebungen wie im Original). 1. Beim Bundesverwaltungsgericht langte am 04.08.2021 folgende „Maßnahmenbescheschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG“ der Beschwerdeführer vom 02.08.2021 ein (Fehler und Hervorhebungen wie im Original). „1. Beschwerdegegenstand In umseits bezeichneter Verwaltungsangelegenheit erheben wir gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar gegen die am 22.06.2021, kurz vor 9:15 Uhr vor dem Saal 24 des Arbeits- und Sozialgerichts XXXX durch den Richter XXXX In umseits bezeichneter Verwaltungsangelegenheit erheben wir gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar gegen die am 22.06.2021, kurz vor 9:15 Uhr vor dem Saal 24 des Arbeits- und Sozialgerichts römisch 40 durch den Richter römisch 40 - angeordnete Abgabe sämtlicher elektronischer Geräte und - die Unterlassung der Aufnahme eines Verhandlungsprotokolls (und stattdessen erfolgten Anfertigung eines – obendrein unrichtigen – Aktenvermerks)

Artikel 130Abs.

1 Z 2 und Artikel 132 Abs. 2 B-VG, nachstehendegemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132 Absatz 2, B-VG, nachstehende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Wien:

  1. Sachverhalt 2.
  2. Prämissen des Verfahrens - - Die Erstbeschwerdeführerin (im folgenden auch „Klägerin“ bezogen auf das Anlassverfahren genannt) führt, vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer (im folgenden auch „KV“ bezogen auf das Anlassverfahren genannt), beim Arbeits-und Sozialgericht XXXX eine zur GZ 32 Cgs 140/18 v protokollierte arbeitsrechtliche Klage wegen Kündigungsanfechtung und Schadenersatz gegen ihren Dienstgeber XXXX . Kurz zusammengefasst geht es darum, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der beklagten Partei systematisch gemobbt und in ein Burn Out getrieben und obendrein auch der Beschäftigung entledigt wurde. Die Klägerin ist eine besonders schützenswerte vulnerable Person und Partei des Verfahrens und mittlerweile seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung.- Die Erstbeschwerdeführerin (im folgenden auch „Klägerin“ bezogen auf das Anlassverfahren genannt) führt, vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer (im folgenden auch „KV“ bezogen auf das Anlassverfahren genannt), beim Arbeits-und Sozialgericht römisch 40 eine zur GZ 32 Cgs 140/18 v protokollierte arbeitsrechtliche Klage wegen Kündigungsanfechtung und Schadenersatz gegen ihren Dienstgeber römisch 40 . Kurz zusammengefasst geht es darum, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der beklagten Partei systematisch gemobbt und in ein Burn Out getrieben und obendrein auch der Beschäftigung entledigt wurde. Die Klägerin ist eine besonders schützenswerte vulnerable Person und Partei des Verfahrens und mittlerweile seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung. - - - Der Vorsitzende Richter ist dem KV (und nicht nur ihm) für seinen – gelinde ausgedrückt – ungewöhnlichen, immer wieder einseitig gegen eine Partei gerichteten Verhandlungsstil bekannt (vom KV in der folgenden Textierung auch immer wieder als „unsauberer Verhandlungsstil“ adressiert.). - - - Zur Rekonstruktion des objektiven Verfahrensverlaufs und Anfertigung eines Transcripts für den „den Fall der Fälle“ – damals für eigene Zwecke – wurde bereits über den Verlauf der mündlichen Streitverhandlung vom 15.10.2019 eine Audiodatei angelegt. - - - Zu bemerken ist, dass dank des Audiofiles, der KV feststellen durfte/musste, dass er in einem Punkt hinsichtlich einer in der mündlichen Verhandlung erfolgten Remonstration gegen die Protokollierung nicht im Recht war und sich geirrt hatte, sondern der Vorsitzende im Recht war, somit auch in dieser Hinsicht die letztlich angefertigten Transkripte hilfreich und der Objektivierung des Verhandlungsgeschehens dienlich waren. Daraus ergibt sich zwanglos, dass die Vorgangsweise dem Objektivitätsgebot und der objektiven Nachvollziehbarkeit – auch im Interesse des Gerichts selbst – dient und entspricht. - - - Wenn der KV unten, in der mündlichen Verhandlung zur Begründung der Notwendigkeit von Tonaufnahmen beim gegenständlichen Vorsitzenden Richter ausführt: - „Ihre Verhandlungsführung widerspricht jeglichen Prinzipien der Führung von Verhandlungen, von Einvernahmen.“ ist das Standardwerk von Wendler/Hoffmann, „Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren“ zur Vernehmungslehre-Taktik adressiert, in dem in Rz. 1 (Seite 5) die allgemein bekannten/bekannt sein müssenden Grundregeln der Vernehmungslehre wie folgt wiedergegeben sind: … Wie bereits aufgrund des – wenn auch abschlägig entschiedenen – Widerspruchs gegen die Protokollübertragung vom 08.06.2020 im Anlassverfahren aktenkundig ist, wurde zunächst noch nicht die Veranlassung gesehen und war noch nicht beabsichtigt, dieses Audiofile zu transkribieren, sondern wurde dies erst mit der Zuspitzung und Verschärfung des Verhandlungsstils durch den Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2020 zum Zwecke der Wahrung der Rechte der Klägerin im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Protokollübertragung und Ergänzung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Ablehnungsantrages gemacht. Zu bemerken ist, dass die die Audiofiles transkribierende Person dem KV gegenüber äußerte, dass die aggressive Tonlage des Vorsitzenden sie ihrerseits geradezu aggressiv machte. Schon in der Tagsatzung zu mündlichen Streitverhandlung vom 15.10.2019 befleißigte sich der Vorsitzende Richter eines unangemessenen Verhandlungsstils gegenüber der Klägerin und ihrer Vertretung. Während der gesamten Verhandlung befleißigte sich der Vorsitzende eines Umgangstons mit der Klägerin, der ihr und ihrem im Verfahren vertretenen Standpunkt, dass sie – zusammengefasst – bei der beklagten Partei Mobbing erfahren hat, Unbillen zum Ausdruck bringt. Die Tonlage des Vorsitzenden gegenüber der höchst verunsicherten Klägerin, die wegen Burnouts erkrankt ist, ist mit missmutig, ungeduldig, grantelnd bis fallweise aggressiv, und zwar während der gesamten Einvernahme, zu beschreiben. Praktisch permanent bringt der Vorsitzende zum Ausdruck, was denn die Klägerin noch alles zu erzählen habe. Schon in dieser Verhandlung unterbricht der Vorsitzende den Verhandlungsfluss, indem er wiederholt den KV vermeint, zurechtweisen zu müssen. Er platzt häufig in Fragestellungen hinein. Es hat den Anschein, dass er es darauf angelegt hat, den KV und die Klägerin selbst aus dem Konzept zu bringen. Dem vorgelegten Transskript der Verhandlung, das den wahren Verlauf wiedergibt, ist zu entnehmen, dass der Vorsitzende der Klägerin und dem KV insgesamt 31 mal ins Wort fällt (die Passagen sind mit „/R“ gekennzeichnet). Der Verhandlungsverlauf ist demgegenüber im Protokoll sehr verkürzt zum Nachteil der Klägerin und zum Vorteil der Beklagten wiedergegeben. Beweis: beiliegendes Transskript der Verhandlung vom 15.10.2019 Nach der schon bis zur Aggressivität gesteigerten Verhandlungsweise des Vorsitzenden in der Verhandlung vom 15.10.2019 verschärfte dieser den Verhandlungsstil noch in der Tagsatzung zu mündlichen Streitverhandlung vom 03.03.2020: Während dieser Verhandlung von nur 2/2 Stunden fiel der Vorsitzende der Klägerin und dem KV 15mal ins Wort ((die Passagen sind mit „/R“ gekennzeichnet), wobei er vereinzelt vom BV, der sich offenbar davon einen Vorteil versprach, unterstützt wurde, wie dies dem beiliegenden Transskript der Verhandlung zu entnehmen ist. Die Protokollierung des wahren Verlaufs der Verhandlung ist demgegenüber bis zur Unkenntlichkeit verkürzt. Beweis: Transskript der Verhandlung vom 03.03.2020 2.
  3. Diese Umstände haben sich nunmehr durch folgende Vorgänge nicht nur weiter verdichtet und kulminiert, sondern sogar potenziert – Vorgänge vom 22.06.2021, die der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegen: Im Hinblick auf den Verlauf der mündlichen Streitverhandlung vom 22.06.2021 und den zu erwartenden Beschluss ließ der KV in der Geschäftsabteilung die Zustellung einer Protokollausfertigung über diese mündliche Verhandlung durch sein Sekretariat urgieren. Es wurde die Information zuteil, dass es darüber kein Protokoll gibt und ein solches auch nicht ausgefertigt werde werden. Es wurde in Erfahrung gebracht, dass stattdessen ein Aktenvermerk (offenbar vom Vorsitzenden Richter) angefertigt wurde. Dieses Aktenvermerks der Textierung: ist die Klägerin nach mehreren Telefonaten vom
  4. bis 09.07.2021 mit der zuständigen Geschäftsabteilung habhaft geworden. , ist die Klägerin nach mehreren Telefonaten vom
  5. bis 09.07.2021 mit der zuständigen Geschäftsabteilung habhaft geworden. Der wahre Verhandlungsverlauf stellt sich nach dem beiliegenden Verhandlungsbericht, der ebenfalls auf einen Transskript eines Audiofiles beruht, wie folgt dar: (Mdt: Mandantin hp: XXXX (Mdt: Mandantin hp: römisch 40 R: Richter (Vorsitzender Richter) GV: Gegenvertreter) GV: Gegenvertreter) , »Vor der Verhandlung: »Vor der Verhandlung: , Mandantin und hp halten sich im Wartebereich vor dem Verhandlungssaal (sitzend) auf. Die gesamte folgende Szenerie spielt sich vor dem Verhandlungssaal (beigeschlossener Türe zum Verhandlungssaal) ab. Die gesamte folgende Szenerie spielt sich vor dem Verhandlungssaal (beigeschlossener Türe zum Verhandlungssaal) ab. , VERHANDLUNGSVERLAUF: VERHANDLUNGSVERLAUF: , Der Vorsitzende erscheint vor dem Verhandlungssaal und ruft die Causa auf. Der Vorsitzende erscheint vor dem Verhandlungssaal und ruft die Causa auf. , (Transkript Anfang) (Anmerkung: Die in Beschwerde gezogene
  6. Amtshandlung) R (völlig unvermittelt): Also, äh, zur Verhinderung von zukünftigen unzulässigen elektronischen Tonaufnahmen im Verhandlungssaal ordnet … (Wort unverständlich) im Rahmen der Sitzungspolizei an, dass sämtliche elektronischen Geräte abgegeben werden. Bitte, san se bereit dazu? GV: …. (Unverständlich) hp: Sie kriegen eine Maßnahmebeschwerde. R: Aha. Mdt (an hp gewandt): Soll ich das abgeben? Was meinen Sie? hp: Sie brauchens`nicht abgeben. Mdt (an hp gewandt): ok. R (an hp in feststellendem Ton): Sie geben’s … (Wort unverständlich) nicht ab. hp an R: Ich geb‘s nicht ab. R an Mdt: Sie auch nicht? Mdt an R: Nein, auf Anraten meines Anbwalts .. (1 bis 2 Worte unverständlich). R: … ((1 bis 2 Worte unverständlich, vermutlich sind diese Worte: „Der Richter „, oder „der Vorsitzende“ bzw. der „Vorsitzende Richter des Senats“), äh, verkündigt sohin den Beschluss, dass der Klagevertreter XXXX nicht geeignet ist, die Klägerin weiter zu vertreten. Die Klägerin. Es wird vertagt, und die nächste Verhandlung, möge sich die Klägerin eines anderen Vertreters bedienen … (Ein Wort unverständlich) kann unvertreten zur nächsten Verhandlung kommen. Die Verhandlung wird auf unbestimmte Zeit erstreckt. R: … ((1 bis 2 Worte unverständlich, vermutlich sind diese Worte: „Der Richter „, oder „der Vorsitzende“ bzw. der „Vorsitzende Richter des Senats“), äh, verkündigt sohin den Beschluss, dass der Klagevertreter römisch 40 nicht geeignet ist, die Klägerin weiter zu vertreten. Die Klägerin. Es wird vertagt, und die nächste Verhandlung, möge sich die Klägerin eines anderen Vertreters bedienen … (Ein Wort unverständlich) kann unvertreten zur nächsten Verhandlung kommen. Die Verhandlung wird auf unbestimmte Zeit erstreckt. hp (informell, kommentierend): Sie wissen ned, dass sie ned im Strofverfahren sind (sie wissen nicht, dass sie nicht im Strafverfahren sind) und sie sich nicht einen Verteidiger aussuchen können und nicht ausschließen können. R: Sie können sich nicht einfach, öh, illegal von der Verhandlung Tonaufnahmen machen…. (2-3 Worte unverständlich). hp (an R): Mein Antrag geht sogar dahingehend, dass Sie (Wort betont) die Verhandlung aufzeichnen mögen, und zwar 1 : 1, eine Audioaufnahme, … (Ca. 2-3 Worte unverständlich) es ist ja keine Überraschung Herr Rat, ihre Vorgehensweise heute, R: na guat. hp: Ich werd‘ zur nächsten .. (Kurzes Stocken) Zur nächsten Verhandlung werde ich sogar eine Videoaufzeichnung der gesamten Verhandlung beantragen und zwar (erläuternd zum besseren Verständnis anhand von Vorwürfen betreffend Einvernahmen vor der Korruptionsstaatsanwaltschaft), bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft hat es zuletzt geheißen, dies und das sei vorgefallen. Das dient ja Ihrer Hilfe Herr Rat. (Anmerkung zum Verständnis seit Ende der 1980er Jahre, insbesondere im Zusammenhang mit in Österreich vorkommenden sogenannten Polizeiübergriffen, plädiert der KV vornehmlich im Bezug auf das Strafverfahren und polizeiliche Einvernahmen, aber seit Jahren für alle Verfahrensarten, dafür Tonband –, aber noch besser Videoaufnahmen, die nicht zuletzt auch den einvernehmenden selbst gegen Falschbezichtigung schützen sollen, herzustellen) R(dazwischen): Ich will aber nicht, dass Sie mir helfen. hp (dazwischen): Ich will eine saubere Verhandlung. R (in die Ausführungen von hp weiter): eine unzulässige Tonaufnahme machen. hp (wiederholen): Ich will eine saubere Verhandlungsführung. R: ja. hp: Ihre Verhandlungsführung widerspricht jeglichen Prinzipien der Führung von Verhandlungen, von Einvernahmen. R: Danke, des woas (das war es). hp: Ja, beantrage Beschlussausfertigung. (Transskript Ende) Abgang des Richters. (Im Anschluss daran im Weggehen von der Türe vor dem Verhandlungssaal eröffnet der GV einen Diskurs mit hp und wird ihn von hp erläutert, dass es sich um eine öffentliche mündliche Verhandlung, die jedermann zugänglich ist. Hp frägt GV, was er denn gegen eine Aufnahme habe. Es wird ihm erläutert, dass Verhandlungen tendenziell 1 : 1 per Video aufgezeichnet werden sollen, nicht nur im Strafprozess (wo es das gibt und immer wieder auch Thema ist), sondern auch im Zivilprozess, dass endlich einmal sauber verhandelt wird. Hp frägt GV, ob er damit einverstanden ist, dass bei der nächsten Verhandlung aufgezeichnet wird. GV wird erklärt, dass er hp (selbstverständlich) auch aufzeichnen kann. BV erklärt er wolle hp nicht aufnehmen. Hp frägt, wiederholend nach, ob er damit einverstanden sei und erklärt GV ausreichend, dass nicht er das zu entscheiden habe. GV erklärt dann die neuerliche Frage, dass etwas dagegen habe von hp aufgezeichnet zu werden. Hp erklärt GV es ihm und im Übrigen allen, auch dem Gericht, anzubieten eine Aufzeichnung zu machen, (so)dass sauber verhandelt wird. Sein einziges Anliegen sei, dass sauber verhandelt wird.« Ergänzende Anmerkung: Sämtliche Äußerungen des Vorsitzenden sind in erhobenem aggressivem Ton getätigt worden. In Ansehung der oben dargestellten Vulnerabilität der Klägerin als Mobbing-/Bossing-Opfer, verwirklicht die jegliche Standards missachtende Verhandlungsführung und Fragestellung (insbesondere das permanente ins Wortfallen gegenüber der Klägerin und ihrer Vertretung, wie es in den Transkripten zur Darstellung gelangt ist) ihrerseits Mobbing/Bossing durch den Vorsitzenden Richter des Senats, wovor der KV die Klägerin, die nach wie vor nicht von den durch die beklagte Partei zugefügten psychischen Leiden genesen ist, zu schützen hat. Der KV hat mittlerweile, insbesondere mit seinen Kanzleischwerpunkte im Flüchtlingswesen, der allgemein bekannt ist, (aber auch im Umgang mit psychisch erkrankten Menschen, die er in ASG-Verfahren ständig zu vertreten hat) seit Jahrzehnten Erfahrung im Umgang mit psychisch traumatisierten Menschen, wie es auch die Klägerin selbst ist, und hat seine Mandanten vor Retraumatisierungen, die in rechtlicher Hinsicht Körperverletzung verwirklichen, zu schützen, so auch die Klägerin gegen die beispiellos harte und aggressive Verhandlungsführung des Vorsitzenden Richters wie sie durch die Transkripte belegt sind und

unten stehendem Beweisanbot auch akustisch nachvollzogen werden können. Wie aus der unrichtigen Beurkundung in Form eines Aktenvermerks vom 22.06.2021 hervorgeht und nachträglich sogar bestätigt wird, ist die Herstellung einer Audiodatei zur Absicherung der Beweislage gegen einen Richter, dessen Vorgangsweisen in der mittlerweile beinahe vierzigjährigen Berufstätigkeit des KV beispiellos sind, nicht nur gerechtfertigt, sondern absolut notwendig. Wie aus der unrichtigen Beurkundung in Form eines Aktenvermerks vom 22.06.2021 hervorgeht und nachträglich sogar bestätigt wird, ist die Herstellung einer Audiodatei zur Absicherung der Beweislage gegen einen Richter, dessen Vorgangsweisen in der mittlerweile beinahe vierzigjährigen Berufstätigkeit des KV beispiellos sind, nicht nur gerechtfertigt, sondern absolut notwendig. , Beweis: Beiliegender Verhandlungsbericht vom 22.06.2021; die Richtigkeit des Transscripts wird durch die Anwaltssignatur auf diesem Schriftsatz vom KV an Eides statt bekräftigt. Im Zwischenverfahren betreffend die Ablehnung des Richters möge (zumal die Übermittlung von Audiodateien via webERV nicht möglich ist) das Gericht dem KV mitteilen, ob und in welcher Form es die Audiofiles vermittelt bekommen möchte (DVD, USB-Stick oder in Form eines anderen Mediums, wie bspw einer SD-Card), um im Bestreitungsfall durch den Betroffenen Richter auch die Aggressivität des abgelehnten Richters nachzuvollziehen. (Der Ordnung halber wird vermerkt, dass die vorhandenen Audiofiles bislang keinerlei unbefugte Dritten, sondern bislang ausschließlich der KV und eine Mitarbeiterin des KV, die 2 Verhandlungen transkribiert hat, zu hören bekommen haben und somit erstmals dem Gericht im Ablehnungsverfahren über dessen Aufforderung, die Aufnahmen zum Zwecke der Wahrheitsfindung anzufordern und dem Rechtsmittelgericht im selben Sinne zugänglich sind) 2.3. Exkurs: Inhaltsfälschung des Verlaufs der Verhandlung und der Beschlussfassung durch den orsitzenden Richter: Der angefertigte Aktenvermerk vom 22.06.2021 ist hinsichtlich des 1. Absatzes zutreffend. Richtig ist auch noch, dass der KV Beschlussausfertigung beantragte. Schon die im nächsten Absatz dargestellte Beschlussfassung ist unrichtig wiedergegeben, ebenso wie der Spruch des Beschlusses vom 05.07.2021 in einer schriftlichen Ausfertigung: Demzuwider wurde

dem wahren Verlauf der Verhandlung der Beschluss gefasst (wobei unverständliche Passagen interpoliert werden können), sodass er zu lauten hat: „Der Klagevertreter XXXX ist nicht geeignet, die Klägerin weiter zu vertreten. Die Verhandlung wird vertagt. Die Klägerin möge sich eines anderen Vertreters bedienen. Sie kann unvertreten zur nächsten Verhandlung kommen. Die Verhandlung wird auf unbestimmte Zeit erstreckt.“ „Der Klagevertreter römisch 40 ist nicht geeignet, die Klägerin weiter zu vertreten. Die Verhandlung wird vertagt. Die Klägerin möge sich eines anderen Vertreters bedienen. Sie kann unvertreten zur nächsten Verhandlung kommen. Die Verhandlung wird auf unbestimmte Zeit erstreckt.“ Unrichtig und falsch beurkundet ist im Aktenvermerk die von diesem Zitat abweichende Fassung des Spruches der schriftlichen Ausfertigung und der Ablauf der Verhandlung. Mit der mündlichen Verkündung wurde im Gegensatz zur schriftlichen Beschlussausfertigung keine Begründung gegeben. In objektiver Hinsicht eine Falschbeurkundung und die Herstellung einer sogenannten „Lugurkunde“ (vgl. Fabrizy, StGB 10 § 223 Rz. 2) ist in der Textierung: In objektiver Hinsicht eine Falschbeurkundung und die Herstellung einer sogenannten „Lugurkunde“ vergleiche Fabrizy, StGB 10 Paragraph 223, Rz. 2) ist in der Textierung: „… und kündigt an, bei der nächsten Verhandlung sogar eine Videoaufnahme herzustellen.“ sowie im nächsten Absatz, dass der KV mehrfach zur Abgabe aufgefordert wurde, da der KV nur einmal gefragt wurde, ob er bereit sei, sämtliche elektronischen Geräte abzugeben und ein einziges Mal nach einer diesbezüglichen Feststellung des Richters selbst, dass der KV dazu nicht bereit sei, dies bestätigt hat. Der Aktenvermerk ist falsch und eine Inhaltsfälschung, wenn demgegenüber eine unbestimmte Anzahl von Verweigerungen der Abgabe der Geräte im AV niedergelegt ist. In objektiver Hinsicht eine Falschbeurkundung und die Herstellung einer sogenannten „Lugurkunde“ (vergleiche Fabrizy, StGB 10 § 223 Rz. 2) ist auch in der Textierung im letzten Absatz, dass der KV angekündigt habe „bei der nächsten Verhandlung sogar eine Videoaufnahme zu machen.“, verwirklicht: In objektiver Hinsicht eine Falschbeurkundung und die Herstellung einer sogenannten „Lugurkunde“ (vergleiche Fabrizy, StGB 10 Paragraph 223, Rz. 2) ist auch in der Textierung im letzten Absatz, dass der KV angekündigt habe „bei der nächsten Verhandlung sogar eine Videoaufnahme zu machen.“, verwirklicht: In Wahrheit hat der KV unzweideutig davon gesprochen, dass beantragt werde, dass der Vorsitzende Richter die Verhandlung selbst aufzeichnen möge, dies sowohl hinsichtlich Audio, wie auch Videoaufnahmen: »hp (an R): Mein Antrag geht sogar dahingehend, dass Sie (Wort betont) die Verhandlung aufzeichnen mögen, und zwar 1 : 1, eine Audioaufnahme, … (Ca. 2-3 Worte unverständlich) es ist ja keine Überraschung Herr Rat, ihre Vorgehensweise heute, R: na guat. hp: Ich werd‘ zur nächsten .. (Kurzes Stocken) Zur nächsten Verhandlung werde ich sogar eine Videoaufzeichnung der gesamten Verhandlung beantragen und zwar (erläuternd zum besseren Verständnis anhand von Vorwürfen betreffend Einvernahmen vor der Korruptionsstaatsanwaltschaft), bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft hat es zuletzt geheißen, dies und das sei vorgefallen. Das dient ja ihrer Hilfe Herr Rat.« Der KV hat die Intention dargelegt, dem Vorsitzenden dadurch zu helfen und eine „saubere Verhandlung und Verhandlungsführung“ zu wollen (d. h. selbstredend der Klägerin als Partei zu vermitteln). Wie dem Vorsitzenden Richter nicht nur aus der gegenständlichen Angelegenheit bekannt ist, führt der KV seine Akten (über eine Anwaltssoftware) vollständig elektronisch. Dazu ist eine Internetverbindung via Herstellung eines sogenannten mobilen Hotspots über das sogenannte Handy zum Einstieg mittels Laptops im Wege einer Remote-Verbindung in den Kanzleicomputer erforderlich. Die Vorgangsweise des Gerichts, das seinerseits den Akt elektronisch führt, dem KV von dieser „Nabelschnur“ für die Verhandlungsführung und relevante Informationen (auch Internetrecherchen, die nicht nur ausnahmsweise zu Verfahrensbeschleunigungen in vom KV geführten Verfahren, um auf das Verhandlungsgeschehens sofort und Prozess beschleunigend agieren zu können), verwirklicht eine gröbliche Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren der Klägerin nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Wie dem Vorsitzenden Richter nicht nur aus der gegenständlichen Angelegenheit bekannt ist, führt der KV seine Akten (über eine Anwaltssoftware) vollständig elektronisch. Dazu ist eine Internetverbindung via Herstellung eines sogenannten mobilen Hotspots über das sogenannte Handy zum Einstieg mittels Laptops im Wege einer Remote-Verbindung in den Kanzleicomputer erforderlich. Die Vorgangsweise des Gerichts, das seinerseits den Akt elektronisch führt, dem KV von dieser „Nabelschnur“ für die Verhandlungsführung und relevante Informationen (auch Internetrecherchen, die nicht nur ausnahmsweise zu Verfahrensbeschleunigungen in vom KV geführten Verfahren, um auf das Verhandlungsgeschehens sofort und Prozess beschleunigend agieren zu können), verwirklicht eine gröbliche Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren der Klägerin nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK. Beweis: PV. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vom Richter beschlussmäßig erteilte Anordnung, die Klägerin möge sich eines anderen Vertreters bedienen oder unvertreten zur nächsten Verhandlung kommen, im Anlassverfahren mit Rekurs bekämpft wurde. 3. Zulässigkeit der Beschwerde

Artikel 132Abs.

2 B-VG kann eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht von Personen erhoben werden, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Artikel 132

Absatz 2, B-VG kann eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht von Personen erhoben werden, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein. 3.1. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Es steht daher außer Frage, dass die Anordnung, sämtliche elektronischen Geräte vor dem Betreten des Verhandlungssaales abzugeben und die Verweigerung, sich einer solchen Vorgangsweise zu unterziehen, im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgen. Ebenso steht außer Frage (Eisenberger, Ennöckl, Helm, Die Maßnahmenbeschwerde 2016, Handbuch 2016, S. 155f): Gerichtsgebäude und darin befindliche Verhandlungssäle sind öffentliche Gebäude bzw. öffentliche Verhandlungssäle, zu denen der Zutritt für Parteien und Beteiligte, aber auch im Wortsinne für die Öffentlichkeit gewährleistet sein muss. Nach den §§ 3 ff GOG durchzuführende Sicherheitskontrolle sind Akte der Justizverwaltung und sind deshalb mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. (VwGH 19.12.2000, 97/19/1487 sowie die Ausführungen von Helm aaO Kap 3.3.1.4.) Nach den Paragraphen 3, ff GOG durchzuführende Sicherheitskontrolle sind Akte der Justizverwaltung und sind deshalb mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. (VwGH 19.12.2000, 97/19/1487 sowie die Ausführungen von Helm aaO Kap 3.3.1.4.) Das mit BGBl 760/1996 umfassend novellierte Gerichtsorganisationsgesetz (RGBl 217/1896) hat zur Durchsetzung des Waffenverbots (und nur zu Zwecken eines solchen) aus damals aktuellem Anlass Sicherheitskontrollen eingeführt; vorgenommen werden diese von eigens abgestellten Gerichtsbediensteten – dies obliegt dem jeweiligen Präsidenten oder Gerichtsvorsteher – oder von privaten „Sicherheitsunternehmern“ aufgrund eines Vertrags mit dem Präsidenten des OLG. Das mit Bundesgesetzblatt 760 aus 1996, umfassend novellierte Gerichtsorganisationsgesetz (RGBl 217 aus 1896,) hat zur Durchsetzung des Waffenverbots (und nur zu Zwecken eines solchen) aus damals aktuellem Anlass Sicherheitskontrollen eingeführt; vorgenommen werden diese von eigens abgestellten Gerichtsbediensteten – dies obliegt dem jeweiligen Präsidenten oder Gerichtsvorsteher – oder von privaten „Sicherheitsunternehmern“ aufgrund eines Vertrags mit dem Präsidenten des OLG. Nach dem GOG steht es dem Betroffenen frei, der Aufforderung eines Kontrollorganes, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, nicht Folge zu leisten, wenn auch mit der Konsequenz, dass er zu gewärtigen hat, aus dem Gerichtsgebäude gewiesen zu werden, und das Risiko von Säumnisfolgen (siehe § 7 GOG) trägt. Die Durchsuchung eines Eintretenden unter physischem Zwang wäre daher von vornherein rechtswidrig; auch darf für den Fall der Nichtbefolgung von Anordnungen anlässlich der Sicherheitskontrolle nicht deren zwangsweise Durchsetzung angedroht werden. Zulässig ist lediglich die Androhung der Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude samt deren zwangsweiser Durchsetzung, welche einen von der Visitierung verschiedenen Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Nach dem GOG steht es dem Betroffenen frei, der Aufforderung eines Kontrollorganes, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, nicht Folge zu leisten, wenn auch mit der Konsequenz, dass er zu gewärtigen hat, aus dem Gerichtsgebäude gewiesen zu werden, und das Risiko von Säumnisfolgen (siehe Paragraph 7, GOG) trägt. Die Durchsuchung eines Eintretenden unter physischem Zwang wäre daher von vornherein rechtswidrig; auch darf für den Fall der Nichtbefolgung von Anordnungen anlässlich der Sicherheitskontrolle nicht deren zwangsweise Durchsetzung angedroht werden. Zulässig ist lediglich die Androhung der Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude samt deren zwangsweiser Durchsetzung, welche einen von der Visitierung verschiedenen Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Bei dem solcherart drohenden Nachteil handelt es sich aber nicht um eine im ordentlichen Verfahren überprüfbare Rechtsfolge, sieht man von mittelbaren Folgen wie Fristversäumnis uä ab, sondern erst recht um eine Maß nahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Helm Kap 3.3.1.4) liegt daher – anders als in Fällen, in denen bei Nichtbefolgung etwa eine Verwaltungsstrafe droht – bereits bei der Durchsuchung eine ebensolche Maßnahme vor. Insofern ist die Situation vergleichbar der Verhängung eines Betretungsverbots

§ 38a

SPG, welches selbst nicht zwangsweise durchsetzbar, aber dennoch als Maßnahme aufzufassen ist. (Helm ebd.) Bei dem solcherart drohenden Nachteil handelt es sich aber nicht um eine im ordentlichen Verfahren überprüfbare Rechtsfolge, sieht man von mittelbaren Folgen wie Fristversäumnis uä ab, sondern erst recht um eine Maß nahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Helm Kap 3.3.1.4) liegt daher – anders als in Fällen, in denen bei Nichtbefolgung etwa eine Verwaltungsstrafe droht – bereits bei der Durchsuchung eine ebensolche Maßnahme vor. Insofern ist die Situation vergleichbar der Verhängung eines Betretungsverbots

Paragraph 38 a, SPG, welches selbst nicht zwangsweise durchsetzbar, aber dennoch als Maßnahme aufzufassen ist. (Helm ebd.) Die gegenständliche „Pseudosicherheitskontrolle“ durch den Vorsitzenden Richter des zuständigen Senats im Hinblick auf von den Beschwerdeführern mitgeführte elektronische Geräte und die Anordnung deren Abgabe verwirklicht daher einen sogenannten Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, der im Wege der gegenständlichen Beschwerde bekämpfbar ist. 3.2.

§ 20Vw

GVG sind Beschwerden

Artikel 132Abs.

1 Z 2 B-VG beim zuständigen Verwaltungsgericht einzubringen. 3.2.

Paragraph 20, VwGVG sind Beschwerden

Artikel 132Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beim zuständigen Verwaltungsgericht einzubringen.

Generell besagt Artikel 130 Abs. 1 Z 2 B-VG über die Zuständigkeit von Maßnahmenbeschwerden: Generell besagt Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über die Zuständigkeit von Maßnahmenbeschwerden: „Artikel 130

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsge-walt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.“4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

Artikel 131Abs.

2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 B-VG, darunter auch über Maßnahmenbeschwerden, soweit es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung handelt.

Artikel 131

Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, B-VG, darunter auch über Maßnahmenbeschwerden, soweit es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung handelt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Personenkontrolle innerhalb eines zivilgerichtlichen Verfahrens. Generell ist das zivilgerichtliche Verfahren als Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung geregelt. Nachdem sich aus dem Bundesgesetz BFA-VG auch nichts Gegenteiliges hinsichtlich der Zuständigkeit ergibt, ist

Artikel 131Abs.

2 B-VG das Bundesverwaltungsgericht für die gegenständliche Beschwerde zuständig. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Personenkontrolle innerhalb eines zivilgerichtlichen Verfahrens. Generell ist das zivilgerichtliche Verfahren als Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung geregelt. Nachdem sich aus dem Bundesgesetz BFA-VG auch nichts Gegenteiliges hinsichtlich der Zuständigkeit ergibt, ist

Artikel 131

Absatz 2, B-VG das Bundesverwaltungsgericht für die gegenständliche Beschwerde zuständig. 3.3.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG kann eine Beschwerde

Artikel 130Abs.

1 Z 2 und Artikel 132 Abs. 2 B-VG binnen sechswöchiger Frist ab Zeitpunkt der Kenntnis der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden. 3.3.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG kann eine Beschwerde

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132 Absatz 2, B-VG binnen sechswöchiger Frist ab Zeitpunkt der Kenntnis der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden. Da die gegenständliche Amtshandlung vom 22.06.2021 vorgenommen wurde, erheben wir innerhalb der

§ 7Abs. 4 Vw

GVG sechswöchigen Frist Beschwerde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht. Da die gegenständliche Amtshandlung vom 22.06.2021 vorgenommen wurde, erheben wir innerhalb der

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG sechswöchigen Frist Beschwerde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht.

  1. Beschwerdegründe … Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Vorsitzende Richter die Klägerin als Partei des Verfahrens ganz offensichtlich als Objekt seiner persönlichen Willkür betrachtet und der dargestellten fundamentalsten Rechte auf Protokollierung einer mündlichen Verhandlung beraubt, indem er entgegen seiner richterlichen Verpflichtung einen Aktenvermerk, mit dem er die Mitwirkung der Parteien an der Protokollierung, verhindert, erstellt, der obendrein in objektiver Hinsicht eine sogenannte Lugurkunde, wie das oben im einzelnen dargestellt ist, verwirklicht. Besonderes Zielobjekt seiner unbändigen willkürlichen Verfahrensführung und Befangenheit ist auch der KV, dessen er sich versucht, zum Nachteil der Klägerin mit seiner Vorgangsweise um Beschlussfassung zu entledigen. Nach der Judikatur wird angenommen, dass Akte, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens gesetzt werden, oder Akte, deren Rechtmäßigkeit im Zuge eines Verfahrens zu beurteilen sind, keine Akte unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt sind (VwGH 10.09.1981, 81/10/0057). Vorliegendenfalls hat der Verhandlungsrichter in einem Akt der Eigenmacht die Verhandlung im Wege eines faktischen Vorganges/Geschehens beendet und die Verhandlung unter faktischer Hintanhaltung des Protokollierungsvorganges und de facto-Hintanhaltung der rechtsförmlichen Vorgänge zu Protokollierung, wie sie oben (de jure einzuhalten) dargestellt sind, beendet (bzw. für vertagt erklärt). Unüblicherweise – auch beim ASG und sogar bei diesem Richter ist es üblich, dass Verhandlungen im Verhandlungssaal stattfinden – fand der Vorgang vor dem Verhandlungssaal im Flur statt (ohne beisitzende (Laien)Richter). Dagegen – nämlich gegen dieses rein faktische jegliches Recht, insbesondere Prozessrecht, missachtende Vorgehen, gibt es (vermutlich, weil bis zur gegenständlichen Verhandlung derartiges Vorgehen für undenkbar gehalten wurde) keinen Rechtsbehelf in der Zivilprozessordnung selbst. Dieser faktische Vorgang ist somit als sogenannte qualifizierte Untätigkeit im Wege einer sogenannten Maßnahmebeschwerde zu bekämpfen.
  2. Beschwerdeanträge Aus diesen Gründen richten wir an das Verwaltungsgericht die Anträge, 1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

  1. die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar die am 22.06.2021, kurz vor 9:15 Uhr vor dem Saal 24 des Arbeit-und Sozialgerichts XXXX durch den Richter XXXX
  2. die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar die am 22.06.2021, kurz vor 9:15 Uhr vor dem Saal 24 des Arbeit-und Sozialgerichts römisch 40 durch den Richter römisch 40 - angeordnete Abgabe sämtlicher elektronischer Geräte und - die Unterlassung der Aufnahme eines Verhandlungsprotokolls (und stattdessen erfolgten Anfertigung eines – obendrein unrichtigen – Aktenvermerks) für rechtswidrig zu erklären und die Anordnung des genannten Richters zur Abgabe sämtlicher elektronischer Geräte aufzuheben sowie
  3. dem Rechtsträger der belangten Behörde

§ 35Vw

GVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“ 3. dem Rechtsträger der belangten Behörde

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“ Der Beschwerde waren „Verhandlungsberichte“ angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von dem oben dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. 2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit nicht die – hier nicht relevante – Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit nicht die – hier nicht relevante – Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 6 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.

Art. 132Abs.

2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG an das Verwaltungsgericht) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 3.2.

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das Verwaltungsgericht) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Im Beschwerdefall ist dies von vornherein ausgeschlossen, da die Beschwerdeführer in ihrer Maßnahmenbeschwerde keinen unmittelbaren Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfen und damit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG vorliegt. Im Beschwerdefall ist dies von vornherein ausgeschlossen, da die Beschwerdeführer in ihrer Maßnahmenbeschwerde keinen unmittelbaren Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfen und damit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vorliegt.

Denn die Beschwerdeführer wenden sich gegen Verfügungen/Anordnungen und gegen die Verfahrens- bzw. Verhandlungsführung des Prozessrichters (Anordnung der Abgabe sämtlicher elektronischer Geräte sowie Unterlassung der Aufnahme eines Verhandlungsprotokolls und stattdessen Anfertigung eines [unrichtigen] Aktenvermerks) und ziehen somit Akte der Gerichtsbarkeit in Beschwerde. Diese sind jedoch, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG einen Akt eines Verwaltungsorgans erfordert, grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände. Es besteht keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit (s. auch VfGH VfSlg. 12800).Denn die Beschwerdeführer wenden sich gegen Verfügungen/Anordnungen und gegen die Verfahrens- bzw. Verhandlungsführung des Prozessrichters (Anordnung der Abgabe sämtlicher elektronischer Geräte sowie Unterlassung der Aufnahme eines Verhandlungsprotokolls und stattdessen Anfertigung eines [unrichtigen] Aktenvermerks) und ziehen somit Akte der Gerichtsbarkeit in Beschwerde. Diese sind jedoch, zumal Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG einen Akt eines Verwaltungsorgans erfordert, grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände. Es besteht keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit (s. auch VfGH VfSlg. 12800). Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und der dazu vorgelegten Unterlagen ist es offensichtlich, dass es sich nicht um behördliche Akte der Justizverwaltung handelt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer liegt im vorliegenden Fall keine nach den §§ 3ff GOG durchzuführende Sicherheitskontrolle in einem Gericht und damit keine Angelegenheit der Justizverwaltung vor. Die bekämpfte Anordnung der Abgabe von elektronischen Geräte zur Vermeidung von Tonaufnahmen im Verhandlungssaal erfolgte nach den Beschwerdeangaben durch den verhandlungsführenden Richter im Rahmen der gerichtlichen Sitzungspolizei (

§ 197ZPO; vgl. hierzu Vf

GH 11.6.2019, E 1666/2019, betreffend den Fall der Verhinderung von Aufzeichnung einer mündlichen Verhandlung mit einem Mobiltelephon), die eine Angelegenheit der (nicht mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren) Gerichtspolizei im engeren Sinn darstellt (vgl. auch VwGH 21.10.2010, 2008/01/0028) und von einer Anordnung im Zuge einer Sicherheitskontrolle nach §§ 3ff GOG, die in Ausübung des Hausrechts im Rahmen der Gerichtsverwaltung/Justizverwaltung ergeht, zu unterscheiden ist. Auch das bekämpfte Unterlassen der Aufnahme eines Verhandlungsprotokolls durch den Richter bzw. eine Anfertigung eines Aktenvermerks durch diesen sind materiell und funktionell eindeutig der Gerichtsbarkeit zuzuordnen, sodass auch gegen diese Akte eine Maßnahmenbeschwerde nicht erhoben werden kann. Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und der dazu vorgelegten Unterlagen ist es offensichtlich, dass es sich nicht um behördliche Akte der Justizverwaltung handelt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer liegt im vorliegenden Fall keine nach den Paragraphen 3 f, f, GOG durchzuführende Sicherheitskontrolle in einem Gericht und damit keine Angelegenheit der Justizverwaltung vor. Die bekämpfte Anordnung der Abgabe von elektronischen Geräte zur Vermeidung von Tonaufnahmen im Verhandlungssaal erfolgte nach den Beschwerdeangaben durch den verhandlungsführenden Richter im Rahmen der gerichtlichen Sitzungspolizei (

Paragraph 197, ZPO; vergleiche hierzu VfGH 11.6.2019, E 1666 aus 2019,, betreffend den Fall der Verhinderung von Aufzeichnung einer mündlichen Verhandlung mit einem Mobiltelephon), die eine Angelegenheit der (nicht mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren) Gerichtspolizei im engeren Sinn darstellt vergleiche auch VwGH 21.10.2010, 2008/01/0028) und von einer Anordnung im Zuge einer Sicherheitskontrolle nach Paragraphen 3 f, f, GOG, die in Ausübung des Hausrechts im Rahmen der Gerichtsverwaltung/Justizverwaltung ergeht, zu unterscheiden ist. Auch das bekämpfte Unterlassen der Aufnahme eines Verhandlungsprotokolls durch den Richter bzw. eine Anfertigung eines Aktenvermerks durch diesen sind materiell und funktionell eindeutig der Gerichtsbarkeit zuzuordnen, sodass auch gegen diese Akte eine Maßnahmenbeschwerde nicht erhoben werden kann. Die Beschwerde war daher mangels eines geeigneten Anfechtungsgegenstandes und damit wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2245000.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.