Vm § 28 Abs. 6 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Beim Bundesverwaltungsgericht langte am 04.08.2021 folgende „Maßnahmenbescheschwerde
1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG“ der Beschwerdeführer vom 02.08.2021 ein (Fehler und Hervorhebungen wie im Original). 1. Beim Bundesverwaltungsgericht langte am 04.08.2021 folgende „Maßnahmenbescheschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG“ der Beschwerdeführer vom 02.08.2021 ein (Fehler und Hervorhebungen wie im Original). „1. Beschwerdegegenstand In umseits bezeichneter Verwaltungsangelegenheit erheben wir gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar gegen die am 22.06.2021, kurz vor 9:15 Uhr vor dem Saal 24 des Arbeits- und Sozialgerichts XXXX durch den Richter XXXX In umseits bezeichneter Verwaltungsangelegenheit erheben wir gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar gegen die am 22.06.2021, kurz vor 9:15 Uhr vor dem Saal 24 des Arbeits- und Sozialgerichts römisch 40 durch den Richter römisch 40 - angeordnete Abgabe sämtlicher elektronischer Geräte und - die Unterlassung der Aufnahme eines Verhandlungsprotokolls (und stattdessen erfolgten Anfertigung eines – obendrein unrichtigen – Aktenvermerks)
1 Z 2 und Artikel 132 Abs. 2 B-VG, nachstehendegemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132 Absatz 2, B-VG, nachstehende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Wien:
unten stehendem Beweisanbot auch akustisch nachvollzogen werden können. Wie aus der unrichtigen Beurkundung in Form eines Aktenvermerks vom 22.06.2021 hervorgeht und nachträglich sogar bestätigt wird, ist die Herstellung einer Audiodatei zur Absicherung der Beweislage gegen einen Richter, dessen Vorgangsweisen in der mittlerweile beinahe vierzigjährigen Berufstätigkeit des KV beispiellos sind, nicht nur gerechtfertigt, sondern absolut notwendig. Wie aus der unrichtigen Beurkundung in Form eines Aktenvermerks vom 22.06.2021 hervorgeht und nachträglich sogar bestätigt wird, ist die Herstellung einer Audiodatei zur Absicherung der Beweislage gegen einen Richter, dessen Vorgangsweisen in der mittlerweile beinahe vierzigjährigen Berufstätigkeit des KV beispiellos sind, nicht nur gerechtfertigt, sondern absolut notwendig. , Beweis: Beiliegender Verhandlungsbericht vom 22.06.2021; die Richtigkeit des Transscripts wird durch die Anwaltssignatur auf diesem Schriftsatz vom KV an Eides statt bekräftigt. Im Zwischenverfahren betreffend die Ablehnung des Richters möge (zumal die Übermittlung von Audiodateien via webERV nicht möglich ist) das Gericht dem KV mitteilen, ob und in welcher Form es die Audiofiles vermittelt bekommen möchte (DVD, USB-Stick oder in Form eines anderen Mediums, wie bspw einer SD-Card), um im Bestreitungsfall durch den Betroffenen Richter auch die Aggressivität des abgelehnten Richters nachzuvollziehen. (Der Ordnung halber wird vermerkt, dass die vorhandenen Audiofiles bislang keinerlei unbefugte Dritten, sondern bislang ausschließlich der KV und eine Mitarbeiterin des KV, die 2 Verhandlungen transkribiert hat, zu hören bekommen haben und somit erstmals dem Gericht im Ablehnungsverfahren über dessen Aufforderung, die Aufnahmen zum Zwecke der Wahrheitsfindung anzufordern und dem Rechtsmittelgericht im selben Sinne zugänglich sind) 2.3. Exkurs: Inhaltsfälschung des Verlaufs der Verhandlung und der Beschlussfassung durch den orsitzenden Richter: Der angefertigte Aktenvermerk vom 22.06.2021 ist hinsichtlich des 1. Absatzes zutreffend. Richtig ist auch noch, dass der KV Beschlussausfertigung beantragte. Schon die im nächsten Absatz dargestellte Beschlussfassung ist unrichtig wiedergegeben, ebenso wie der Spruch des Beschlusses vom 05.07.2021 in einer schriftlichen Ausfertigung: Demzuwider wurde
dem wahren Verlauf der Verhandlung der Beschluss gefasst (wobei unverständliche Passagen interpoliert werden können), sodass er zu lauten hat: „Der Klagevertreter XXXX ist nicht geeignet, die Klägerin weiter zu vertreten. Die Verhandlung wird vertagt. Die Klägerin möge sich eines anderen Vertreters bedienen. Sie kann unvertreten zur nächsten Verhandlung kommen. Die Verhandlung wird auf unbestimmte Zeit erstreckt.“ „Der Klagevertreter römisch 40 ist nicht geeignet, die Klägerin weiter zu vertreten. Die Verhandlung wird vertagt. Die Klägerin möge sich eines anderen Vertreters bedienen. Sie kann unvertreten zur nächsten Verhandlung kommen. Die Verhandlung wird auf unbestimmte Zeit erstreckt.“ Unrichtig und falsch beurkundet ist im Aktenvermerk die von diesem Zitat abweichende Fassung des Spruches der schriftlichen Ausfertigung und der Ablauf der Verhandlung. Mit der mündlichen Verkündung wurde im Gegensatz zur schriftlichen Beschlussausfertigung keine Begründung gegeben. In objektiver Hinsicht eine Falschbeurkundung und die Herstellung einer sogenannten „Lugurkunde“ (vgl. Fabrizy, StGB 10 § 223 Rz. 2) ist in der Textierung: In objektiver Hinsicht eine Falschbeurkundung und die Herstellung einer sogenannten „Lugurkunde“ vergleiche Fabrizy, StGB 10 Paragraph 223, Rz. 2) ist in der Textierung: „… und kündigt an, bei der nächsten Verhandlung sogar eine Videoaufnahme herzustellen.“ sowie im nächsten Absatz, dass der KV mehrfach zur Abgabe aufgefordert wurde, da der KV nur einmal gefragt wurde, ob er bereit sei, sämtliche elektronischen Geräte abzugeben und ein einziges Mal nach einer diesbezüglichen Feststellung des Richters selbst, dass der KV dazu nicht bereit sei, dies bestätigt hat. Der Aktenvermerk ist falsch und eine Inhaltsfälschung, wenn demgegenüber eine unbestimmte Anzahl von Verweigerungen der Abgabe der Geräte im AV niedergelegt ist. In objektiver Hinsicht eine Falschbeurkundung und die Herstellung einer sogenannten „Lugurkunde“ (vergleiche Fabrizy, StGB 10 § 223 Rz. 2) ist auch in der Textierung im letzten Absatz, dass der KV angekündigt habe „bei der nächsten Verhandlung sogar eine Videoaufnahme zu machen.“, verwirklicht: In objektiver Hinsicht eine Falschbeurkundung und die Herstellung einer sogenannten „Lugurkunde“ (vergleiche Fabrizy, StGB 10 Paragraph 223, Rz. 2) ist auch in der Textierung im letzten Absatz, dass der KV angekündigt habe „bei der nächsten Verhandlung sogar eine Videoaufnahme zu machen.“, verwirklicht: In Wahrheit hat der KV unzweideutig davon gesprochen, dass beantragt werde, dass der Vorsitzende Richter die Verhandlung selbst aufzeichnen möge, dies sowohl hinsichtlich Audio, wie auch Videoaufnahmen: »hp (an R): Mein Antrag geht sogar dahingehend, dass Sie (Wort betont) die Verhandlung aufzeichnen mögen, und zwar 1 : 1, eine Audioaufnahme, … (Ca. 2-3 Worte unverständlich) es ist ja keine Überraschung Herr Rat, ihre Vorgehensweise heute, R: na guat. hp: Ich werd‘ zur nächsten .. (Kurzes Stocken) Zur nächsten Verhandlung werde ich sogar eine Videoaufzeichnung der gesamten Verhandlung beantragen und zwar (erläuternd zum besseren Verständnis anhand von Vorwürfen betreffend Einvernahmen vor der Korruptionsstaatsanwaltschaft), bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft hat es zuletzt geheißen, dies und das sei vorgefallen. Das dient ja ihrer Hilfe Herr Rat.« Der KV hat die Intention dargelegt, dem Vorsitzenden dadurch zu helfen und eine „saubere Verhandlung und Verhandlungsführung“ zu wollen (d. h. selbstredend der Klägerin als Partei zu vermitteln). Wie dem Vorsitzenden Richter nicht nur aus der gegenständlichen Angelegenheit bekannt ist, führt der KV seine Akten (über eine Anwaltssoftware) vollständig elektronisch. Dazu ist eine Internetverbindung via Herstellung eines sogenannten mobilen Hotspots über das sogenannte Handy zum Einstieg mittels Laptops im Wege einer Remote-Verbindung in den Kanzleicomputer erforderlich. Die Vorgangsweise des Gerichts, das seinerseits den Akt elektronisch führt, dem KV von dieser „Nabelschnur“ für die Verhandlungsführung und relevante Informationen (auch Internetrecherchen, die nicht nur ausnahmsweise zu Verfahrensbeschleunigungen in vom KV geführten Verfahren, um auf das Verhandlungsgeschehens sofort und Prozess beschleunigend agieren zu können), verwirklicht eine gröbliche Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren der Klägerin nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Wie dem Vorsitzenden Richter nicht nur aus der gegenständlichen Angelegenheit bekannt ist, führt der KV seine Akten (über eine Anwaltssoftware) vollständig elektronisch. Dazu ist eine Internetverbindung via Herstellung eines sogenannten mobilen Hotspots über das sogenannte Handy zum Einstieg mittels Laptops im Wege einer Remote-Verbindung in den Kanzleicomputer erforderlich. Die Vorgangsweise des Gerichts, das seinerseits den Akt elektronisch führt, dem KV von dieser „Nabelschnur“ für die Verhandlungsführung und relevante Informationen (auch Internetrecherchen, die nicht nur ausnahmsweise zu Verfahrensbeschleunigungen in vom KV geführten Verfahren, um auf das Verhandlungsgeschehens sofort und Prozess beschleunigend agieren zu können), verwirklicht eine gröbliche Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren der Klägerin nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK. Beweis: PV. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vom Richter beschlussmäßig erteilte Anordnung, die Klägerin möge sich eines anderen Vertreters bedienen oder unvertreten zur nächsten Verhandlung kommen, im Anlassverfahren mit Rekurs bekämpft wurde. 3. Zulässigkeit der Beschwerde
2 B-VG kann eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht von Personen erhoben werden, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.
Absatz 2, B-VG kann eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht von Personen erhoben werden, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein. 3.1. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Es steht daher außer Frage, dass die Anordnung, sämtliche elektronischen Geräte vor dem Betreten des Verhandlungssaales abzugeben und die Verweigerung, sich einer solchen Vorgangsweise zu unterziehen, im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgen. Ebenso steht außer Frage (Eisenberger, Ennöckl, Helm, Die Maßnahmenbeschwerde 2016, Handbuch 2016, S. 155f): Gerichtsgebäude und darin befindliche Verhandlungssäle sind öffentliche Gebäude bzw. öffentliche Verhandlungssäle, zu denen der Zutritt für Parteien und Beteiligte, aber auch im Wortsinne für die Öffentlichkeit gewährleistet sein muss. Nach den §§ 3 ff GOG durchzuführende Sicherheitskontrolle sind Akte der Justizverwaltung und sind deshalb mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. (VwGH 19.12.2000, 97/19/1487 sowie die Ausführungen von Helm aaO Kap 3.3.1.4.) Nach den Paragraphen 3, ff GOG durchzuführende Sicherheitskontrolle sind Akte der Justizverwaltung und sind deshalb mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. (VwGH 19.12.2000, 97/19/1487 sowie die Ausführungen von Helm aaO Kap 3.3.1.4.) Das mit BGBl 760/1996 umfassend novellierte Gerichtsorganisationsgesetz (RGBl 217/1896) hat zur Durchsetzung des Waffenverbots (und nur zu Zwecken eines solchen) aus damals aktuellem Anlass Sicherheitskontrollen eingeführt; vorgenommen werden diese von eigens abgestellten Gerichtsbediensteten – dies obliegt dem jeweiligen Präsidenten oder Gerichtsvorsteher – oder von privaten „Sicherheitsunternehmern“ aufgrund eines Vertrags mit dem Präsidenten des OLG. Das mit Bundesgesetzblatt 760 aus 1996, umfassend novellierte Gerichtsorganisationsgesetz (RGBl 217 aus 1896,) hat zur Durchsetzung des Waffenverbots (und nur zu Zwecken eines solchen) aus damals aktuellem Anlass Sicherheitskontrollen eingeführt; vorgenommen werden diese von eigens abgestellten Gerichtsbediensteten – dies obliegt dem jeweiligen Präsidenten oder Gerichtsvorsteher – oder von privaten „Sicherheitsunternehmern“ aufgrund eines Vertrags mit dem Präsidenten des OLG. Nach dem GOG steht es dem Betroffenen frei, der Aufforderung eines Kontrollorganes, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, nicht Folge zu leisten, wenn auch mit der Konsequenz, dass er zu gewärtigen hat, aus dem Gerichtsgebäude gewiesen zu werden, und das Risiko von Säumnisfolgen (siehe § 7 GOG) trägt. Die Durchsuchung eines Eintretenden unter physischem Zwang wäre daher von vornherein rechtswidrig; auch darf für den Fall der Nichtbefolgung von Anordnungen anlässlich der Sicherheitskontrolle nicht deren zwangsweise Durchsetzung angedroht werden. Zulässig ist lediglich die Androhung der Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude samt deren zwangsweiser Durchsetzung, welche einen von der Visitierung verschiedenen Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Nach dem GOG steht es dem Betroffenen frei, der Aufforderung eines Kontrollorganes, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, nicht Folge zu leisten, wenn auch mit der Konsequenz, dass er zu gewärtigen hat, aus dem Gerichtsgebäude gewiesen zu werden, und das Risiko von Säumnisfolgen (siehe Paragraph 7, GOG) trägt. Die Durchsuchung eines Eintretenden unter physischem Zwang wäre daher von vornherein rechtswidrig; auch darf für den Fall der Nichtbefolgung von Anordnungen anlässlich der Sicherheitskontrolle nicht deren zwangsweise Durchsetzung angedroht werden. Zulässig ist lediglich die Androhung der Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude samt deren zwangsweiser Durchsetzung, welche einen von der Visitierung verschiedenen Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Bei dem solcherart drohenden Nachteil handelt es sich aber nicht um eine im ordentlichen Verfahren überprüfbare Rechtsfolge, sieht man von mittelbaren Folgen wie Fristversäumnis uä ab, sondern erst recht um eine Maß nahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Helm Kap 3.3.1.4) liegt daher – anders als in Fällen, in denen bei Nichtbefolgung etwa eine Verwaltungsstrafe droht – bereits bei der Durchsuchung eine ebensolche Maßnahme vor. Insofern ist die Situation vergleichbar der Verhängung eines Betretungsverbots
SPG, welches selbst nicht zwangsweise durchsetzbar, aber dennoch als Maßnahme aufzufassen ist. (Helm ebd.) Bei dem solcherart drohenden Nachteil handelt es sich aber nicht um eine im ordentlichen Verfahren überprüfbare Rechtsfolge, sieht man von mittelbaren Folgen wie Fristversäumnis uä ab, sondern erst recht um eine Maß nahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Helm Kap 3.3.1.4) liegt daher – anders als in Fällen, in denen bei Nichtbefolgung etwa eine Verwaltungsstrafe droht – bereits bei der Durchsuchung eine ebensolche Maßnahme vor. Insofern ist die Situation vergleichbar der Verhängung eines Betretungsverbots
Paragraph 38 a, SPG, welches selbst nicht zwangsweise durchsetzbar, aber dennoch als Maßnahme aufzufassen ist. (Helm ebd.) Die gegenständliche „Pseudosicherheitskontrolle“ durch den Vorsitzenden Richter des zuständigen Senats im Hinblick auf von den Beschwerdeführern mitgeführte elektronische Geräte und die Anordnung deren Abgabe verwirklicht daher einen sogenannten Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, der im Wege der gegenständlichen Beschwerde bekämpfbar ist. 3.2.
GVG sind Beschwerden
1 Z 2 B-VG beim zuständigen Verwaltungsgericht einzubringen. 3.2.
Paragraph 20, VwGVG sind Beschwerden
Generell besagt Artikel 130 Abs. 1 Z 2 B-VG über die Zuständigkeit von Maßnahmenbeschwerden: Generell besagt Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über die Zuständigkeit von Maßnahmenbeschwerden: „Artikel 130
4.“4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG, darunter auch über Maßnahmenbeschwerden, soweit es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung handelt.
Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
Absatz eins, B-VG, darunter auch über Maßnahmenbeschwerden, soweit es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung handelt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Personenkontrolle innerhalb eines zivilgerichtlichen Verfahrens. Generell ist das zivilgerichtliche Verfahren als Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung geregelt. Nachdem sich aus dem Bundesgesetz BFA-VG auch nichts Gegenteiliges hinsichtlich der Zuständigkeit ergibt, ist
2 B-VG das Bundesverwaltungsgericht für die gegenständliche Beschwerde zuständig. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Personenkontrolle innerhalb eines zivilgerichtlichen Verfahrens. Generell ist das zivilgerichtliche Verfahren als Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung geregelt. Nachdem sich aus dem Bundesgesetz BFA-VG auch nichts Gegenteiliges hinsichtlich der Zuständigkeit ergibt, ist
Absatz 2, B-VG das Bundesverwaltungsgericht für die gegenständliche Beschwerde zuständig. 3.3.
GVG kann eine Beschwerde
1 Z 2 und Artikel 132 Abs. 2 B-VG binnen sechswöchiger Frist ab Zeitpunkt der Kenntnis der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden. 3.3.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG kann eine Beschwerde
Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132 Absatz 2, B-VG binnen sechswöchiger Frist ab Zeitpunkt der Kenntnis der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden. Da die gegenständliche Amtshandlung vom 22.06.2021 vorgenommen wurde, erheben wir innerhalb der
GVG sechswöchigen Frist Beschwerde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht. Da die gegenständliche Amtshandlung vom 22.06.2021 vorgenommen wurde, erheben wir innerhalb der
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG sechswöchigen Frist Beschwerde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht.
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
GVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“ 3. dem Rechtsträger der belangten Behörde
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“ Der Beschwerde waren „Verhandlungsberichte“ angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von dem oben dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. 2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit nicht die – hier nicht relevante – Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit nicht die – hier nicht relevante – Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.
2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (
1 Z 2 B-VG an das Verwaltungsgericht) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 3.2.
, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das Verwaltungsgericht) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Im Beschwerdefall ist dies von vornherein ausgeschlossen, da die Beschwerdeführer in ihrer Maßnahmenbeschwerde keinen unmittelbaren Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfen und damit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand
1 Z 2 B-VG vorliegt. Im Beschwerdefall ist dies von vornherein ausgeschlossen, da die Beschwerdeführer in ihrer Maßnahmenbeschwerde keinen unmittelbaren Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfen und damit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand
Denn die Beschwerdeführer wenden sich gegen Verfügungen/Anordnungen und gegen die Verfahrens- bzw. Verhandlungsführung des Prozessrichters (Anordnung der Abgabe sämtlicher elektronischer Geräte sowie Unterlassung der Aufnahme eines Verhandlungsprotokolls und stattdessen Anfertigung eines [unrichtigen] Aktenvermerks) und ziehen somit Akte der Gerichtsbarkeit in Beschwerde. Diese sind jedoch, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG einen Akt eines Verwaltungsorgans erfordert, grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände. Es besteht keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit (s. auch VfGH VfSlg. 12800).Denn die Beschwerdeführer wenden sich gegen Verfügungen/Anordnungen und gegen die Verfahrens- bzw. Verhandlungsführung des Prozessrichters (Anordnung der Abgabe sämtlicher elektronischer Geräte sowie Unterlassung der Aufnahme eines Verhandlungsprotokolls und stattdessen Anfertigung eines [unrichtigen] Aktenvermerks) und ziehen somit Akte der Gerichtsbarkeit in Beschwerde. Diese sind jedoch, zumal Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG einen Akt eines Verwaltungsorgans erfordert, grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände. Es besteht keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit (s. auch VfGH VfSlg. 12800). Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und der dazu vorgelegten Unterlagen ist es offensichtlich, dass es sich nicht um behördliche Akte der Justizverwaltung handelt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer liegt im vorliegenden Fall keine nach den §§ 3ff GOG durchzuführende Sicherheitskontrolle in einem Gericht und damit keine Angelegenheit der Justizverwaltung vor. Die bekämpfte Anordnung der Abgabe von elektronischen Geräte zur Vermeidung von Tonaufnahmen im Verhandlungssaal erfolgte nach den Beschwerdeangaben durch den verhandlungsführenden Richter im Rahmen der gerichtlichen Sitzungspolizei (
GH 11.6.2019, E 1666/2019, betreffend den Fall der Verhinderung von Aufzeichnung einer mündlichen Verhandlung mit einem Mobiltelephon), die eine Angelegenheit der (nicht mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren) Gerichtspolizei im engeren Sinn darstellt (vgl. auch VwGH 21.10.2010, 2008/01/0028) und von einer Anordnung im Zuge einer Sicherheitskontrolle nach §§ 3ff GOG, die in Ausübung des Hausrechts im Rahmen der Gerichtsverwaltung/Justizverwaltung ergeht, zu unterscheiden ist. Auch das bekämpfte Unterlassen der Aufnahme eines Verhandlungsprotokolls durch den Richter bzw. eine Anfertigung eines Aktenvermerks durch diesen sind materiell und funktionell eindeutig der Gerichtsbarkeit zuzuordnen, sodass auch gegen diese Akte eine Maßnahmenbeschwerde nicht erhoben werden kann. Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und der dazu vorgelegten Unterlagen ist es offensichtlich, dass es sich nicht um behördliche Akte der Justizverwaltung handelt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer liegt im vorliegenden Fall keine nach den Paragraphen 3 f, f, GOG durchzuführende Sicherheitskontrolle in einem Gericht und damit keine Angelegenheit der Justizverwaltung vor. Die bekämpfte Anordnung der Abgabe von elektronischen Geräte zur Vermeidung von Tonaufnahmen im Verhandlungssaal erfolgte nach den Beschwerdeangaben durch den verhandlungsführenden Richter im Rahmen der gerichtlichen Sitzungspolizei (
Paragraph 197, ZPO; vergleiche hierzu VfGH 11.6.2019, E 1666 aus 2019,, betreffend den Fall der Verhinderung von Aufzeichnung einer mündlichen Verhandlung mit einem Mobiltelephon), die eine Angelegenheit der (nicht mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren) Gerichtspolizei im engeren Sinn darstellt vergleiche auch VwGH 21.10.2010, 2008/01/0028) und von einer Anordnung im Zuge einer Sicherheitskontrolle nach Paragraphen 3 f, f, GOG, die in Ausübung des Hausrechts im Rahmen der Gerichtsverwaltung/Justizverwaltung ergeht, zu unterscheiden ist. Auch das bekämpfte Unterlassen der Aufnahme eines Verhandlungsprotokolls durch den Richter bzw. eine Anfertigung eines Aktenvermerks durch diesen sind materiell und funktionell eindeutig der Gerichtsbarkeit zuzuordnen, sodass auch gegen diese Akte eine Maßnahmenbeschwerde nicht erhoben werden kann. Die Beschwerde war daher mangels eines geeigneten Anfechtungsgegenstandes und damit wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2245000.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.