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{'item': 'W108 2245894-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 1§ 2§ 25Art. 130§ 3Art. 7§ 1f§ 6§ 17§ 7Art. 6§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW108 2245894-1 SpruchW108 2245894-1/2E, , W108 2245894-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er absolvierte in Bulgarien an der XXXX Universität XXXX im Zeitraum September 2017 bis März 2021 ein Diplomstudium mit der Bildungs-Qualifikationsstufe Magister im Fach Recht mit der Berufsqualifikation Jurist. Weiters hat der Beschwerdeführer das Studium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien mit dem akademischen Grad Bachelor of Laws (WU), LL.B. (WU) mit einem Arbeitsaufwand von 180 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen.
  2. Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er absolvierte in Bulgarien an der römisch 40 Universität römisch 40 im Zeitraum September 2017 bis März 2021 ein Diplomstudium mit der Bildungs-Qualifikationsstufe Magister im Fach Recht mit der Berufsqualifikation Jurist. Weiters hat der Beschwerdeführer das Studium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien mit dem akademischen Grad Bachelor of Laws (WU), LL.B. (WU) mit einem Arbeitsaufwand von 180 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 28.06.2021 den Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis per
  4. August 2018 (gemeint: 2021), wobei die Leiterin des Referats für die Personalangelegenheiten der Rechtspraktikanten dem Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch mitteilte, dass er keinen Anspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis habe, da dieser nur dann bestehe, wenn die abgeschlossene wissenschaftliche Berufsvorbereitung (hier: Master of Laws, LL.M. (WU)) in den juristischen Kernberufen anerkannt werde. Von der Ermessenentscheidung des § 25 RPG werde kein Gebrauch gemacht und bei der angespannten Budgetsituation sowie räumlicher Knappheit in den Dienststellen könne dem Antrag sowieso nicht entsprochen werden. Es bestehe aber

§ 1

und 2 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (ABAG) die Möglichkeit der Prüfung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer in Bulgarien erworbenen Hochschulabschlusses mit einem österreichischen rechtswissenschaftlichen Studium.

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.06.2021 den Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis per
  2. August 2018 (gemeint: 2021), wobei die Leiterin des Referats für die Personalangelegenheiten der Rechtspraktikanten dem Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch mitteilte, dass er keinen Anspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis habe, da dieser nur dann bestehe, wenn die abgeschlossene wissenschaftliche Berufsvorbereitung (hier: Master of Laws, LL.M. (WU)) in den juristischen Kernberufen anerkannt werde. Von der Ermessenentscheidung des Paragraph 25, RPG werde kein Gebrauch gemacht und bei der angespannten Budgetsituation sowie räumlicher Knappheit in den Dienststellen könne dem Antrag sowieso nicht entsprochen werden. Es bestehe aber

Paragraph eins und 2 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (ABAG) die Möglichkeit der Prüfung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer in Bulgarien erworbenen Hochschulabschlusses mit einem österreichischen rechtswissenschaftlichen Studium. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin um Erlassung eines Bescheides über sein Zulassungsgesuch.

  1. Am 29.06.2021 übermittelte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bargeldlose Bezugsanweisung, eine teilweise aufgefüllte „Vereinbarung – Arbeitstraining“ des Arbeitsmarktservices, ein unausgefülltes Formblatt über die Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung des Trainings und der Teilnahme sowie einen Erfolgsnachweis bezüglich des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht.
  2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Gerichtspraxis im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass

§ 2Abs.

1 RPG in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch auf die Zulassung zur Gerichtspraxis bestehe, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen sei. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum könne nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.

§ 25

RPG könnten Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen hätten und der deutschen Sprache so weit mächtig seien, dass sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden. Mit Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom

  1. April 2010 (BMJ-A 599.00/0006-Pr 6/2010) seien die Präsidenten der Oberlandesgerichte ersucht worden, im Hinblick auf die angespannte Budgetlage von dem in § 25 RPG eingeräumten Ermessen betreffend die Zulassung von Absolventen von Studien fremder (nicht österreichischer) Rechte grundsätzlich keinen Gebrauch mehr zu machen. Mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, Zl. Jv 5739/10k-9a, sei bereits am
  2. April 2010 die Umsetzung mit Blick auf den soeben angeführten Erlass angeordnet worden. Damit versage aber die Berufung des Beschwerdeführers auf § 25 RPG, weil in Zusammenschau mit § 2 Abs. 1 RPG nur solche Personen einen Rechtsanspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis hätten, die ein Studium der Rechtswissenschaft in Österreich absolviert hätten. Der in § 2 Abs. 1 RPG normierte Rechtsanspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis werde jedoch nicht absolut, sondern nur insoweit gewährt, als diese gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen sei. Damit werde auf die Bestimmungen der §§ 3 RAO, 6a NO und 2a RStDG Bezug genommen, welchen gemeinsam sei, dass ein Studium des österreichischen Rechts mit einer Studiendauer von mindestens vier Jahren mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten zwingend vorausgesetzt sei. Damit reiche aber die Absolvierung eines Bachelorstudiums nach derzeitiger österreichischer Ausformung, wonach der Abreitsaufwand zumindest 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen habe, für den Berufszugang zum Rechtsanwalt, Notar oder Richter nicht aus. Vor diesem Hintergrund sei zwingend anzunehmen, dass die erforderliche Überprüfung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Studiums eines anderen als des österreichischen Rechts durch die in § 1 ABAG vorgesehene Prüfung erfolgen bzw. er ein Masterstudium absolvieren müsste. Da diese Voraussetzungen nicht vorliegen würden, komme eine Zulassung des Beschwerdeführers zur Gerichtspraxis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Begründend wurde ausgeführt, dass

Paragraph 2, Absatz eins, RPG in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch auf die Zulassung zur Gerichtspraxis bestehe, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen sei. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum könne nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.

Paragraph 25, RPG könnten Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen hätten und der deutschen Sprache so weit mächtig seien, dass sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden. Mit Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom

  1. April 2010 (BMJ-A 599.00/0006-Pr 6 aus 2010,) seien die Präsidenten der Oberlandesgerichte ersucht worden, im Hinblick auf die angespannte Budgetlage von dem in Paragraph 25, RPG eingeräumten Ermessen betreffend die Zulassung von Absolventen von Studien fremder (nicht österreichischer) Rechte grundsätzlich keinen Gebrauch mehr zu machen. Mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, Zl. Jv 5739/10k-9a, sei bereits am
  2. April 2010 die Umsetzung mit Blick auf den soeben angeführten Erlass angeordnet worden. Damit versage aber die Berufung des Beschwerdeführers auf Paragraph 25, RPG, weil in Zusammenschau mit Paragraph 2, Absatz eins, RPG nur solche Personen einen Rechtsanspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis hätten, die ein Studium der Rechtswissenschaft in Österreich absolviert hätten. Der in Paragraph 2, Absatz eins, RPG normierte Rechtsanspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis werde jedoch nicht absolut, sondern nur insoweit gewährt, als diese gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen sei. Damit werde auf die Bestimmungen der Paragraphen 3, RAO, 6a NO und 2a RStDG Bezug genommen, welchen gemeinsam sei, dass ein Studium des österreichischen Rechts mit einer Studiendauer von mindestens vier Jahren mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten zwingend vorausgesetzt sei. Damit reiche aber die Absolvierung eines Bachelorstudiums nach derzeitiger österreichischer Ausformung, wonach der Abreitsaufwand zumindest 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen habe, für den Berufszugang zum Rechtsanwalt, Notar oder Richter nicht aus. Vor diesem Hintergrund sei zwingend anzunehmen, dass die erforderliche Überprüfung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Studiums eines anderen als des österreichischen Rechts durch die in Paragraph eins, ABAG vorgesehene Prüfung erfolgen bzw. er ein Masterstudium absolvieren müsste. Da diese Voraussetzungen nicht vorliegen würden, komme eine Zulassung des Beschwerdeführers zur Gerichtspraxis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerin Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass er in einem EU-Land ein juristisches Diplomstudium sowie in Österreich ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen habe, womit er die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossen habe, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen sei. Aus dem am 29.06.2021 vorgelegten Erfolgsnachweis sei zudem ersichtlich, dass er Prüfungen von insgesamt 204 ECTS Punkten im Rahmen seines Studiums auf der WU positiv abgelegt habe. Aus dem Sammelzeugnis sei ersichtlich, dass er rechtliche Prüfungen im Sinne des § 3 Abs. 2 RAO erfolgreich abgelegt habe, sowie eine schriftliche Arbeit

§ 3Abs.

3 RAO erstellt habe. Somit seien die Voraussetzungen

§ 2Abs.

1 RPG erfüllt, weil er dazu auch ein Diplomzeugnis aus dem Fach Rechtswissenschaften mit insgesamt 300 ECTS (5-jähriges Studium) vorgelegt habe. Seines Erachtens nach sei der Bescheid auf Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden.

Art. 7B-VG i

Vm Art. 2 StGG iVm Art. 18 AEUV sei er als EU-Bürger gleichgestellt. § 25 RPG räume ein unsachliches Ermessen ein, weil diese Bestimmung im Vergleich zu § 2 RPG nur eine „kann“-Bestimmung darstelle. In den letzten Jahren sei durch den Bologna-Prozess und andere Maßnahmen der EU ein System geschaffen worden, welches die Gleichwertigkeit der Universitätsabschlüsse in der EU darstelle. Außerdem seien die Rechtssysteme in den EU-Ländern wegen der enormen Arbeit des EU-Parlaments und der erlassenen Verordnungen und Richtlinien ziemlich gleich, weshalb dies eine nicht gerechtfertigte unsachliche Ungleichbehandlung von Absolventen aus unterschiedlichen EU-Ländern sei. Nach § 25 RPG seien alle ausländischen Zeugnisse ohne jegliche Differenzierung zwischen EU-Ländern und Drittländern pauschal gleich beurteilt, obwohl es einen wesentlichen Unterschied zwischen den Rechtssystemen der EU-Länder und anderen Rechtssystemen wie beispielsweise in Großbritannien, USA oder Australien gebe. Es werde Ungleiches gleichbehandelt, weshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege. § 25 RPG verstoße auch gegen Art. 6 StGG und Art. 18 StGG iVm Art. 18 AEUV, weil Bürger mit juristischen Abschlusszeugnissen aus EU-Ländern keinen diskriminierungsfreien Zugang zur staatlich angebotenen Ausbildung (Gerichtspraxis) hätten. Ohne die Gerichtspraxis bestehe keine Möglichkeit, einen juristischen Job in einem Unternehmen anzufangen, da in allen Anzeigen die (Absolvierung der) Gerichtspraxis vorausgesetzt sei. Sein beruflicher Werdegang sei daher faktisch gestoppt. Das Gesetz überschieße das öffentliche Interesse (budgetäre Gründe) und verletze massiv das Recht auf Berufs- und Erwerbsfreiheit sowie einen diskriminierungsfreien Zugang zur staatlich angebotenen Ausbildung. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerin Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass er in einem EU-Land ein juristisches Diplomstudium sowie in Österreich ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen habe, womit er die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossen habe, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen sei. Aus dem am 29.06.2021 vorgelegten Erfolgsnachweis sei zudem ersichtlich, dass er Prüfungen von insgesamt 204 ECTS Punkten im Rahmen seines Studiums auf der WU positiv abgelegt habe. Aus dem Sammelzeugnis sei ersichtlich, dass er rechtliche Prüfungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, RAO erfolgreich abgelegt habe, sowie eine schriftliche Arbeit

Paragraph 3, Absatz 3, RAO erstellt habe. Somit seien die Voraussetzungen

Paragraph 2, Absatz eins, RPG erfüllt, weil er dazu auch ein Diplomzeugnis aus dem Fach Rechtswissenschaften mit insgesamt 300 ECTS (5-jähriges Studium) vorgelegt habe. Seines Erachtens nach sei der Bescheid auf Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden.

Artikel 7, B-VG in Verbindung mit Artikel 2, St

GG in Verbindung mit Artikel 18, AEUV sei er als EU-Bürger gleichgestellt. Paragraph 25, RPG räume ein unsachliches Ermessen ein, weil diese Bestimmung im Vergleich zu Paragraph 2, RPG nur eine „kann“-Bestimmung darstelle. In den letzten Jahren sei durch den Bologna-Prozess und andere Maßnahmen der EU ein System geschaffen worden, welches die Gleichwertigkeit der Universitätsabschlüsse in der EU darstelle. Außerdem seien die Rechtssysteme in den EU-Ländern wegen der enormen Arbeit des EU-Parlaments und der erlassenen Verordnungen und Richtlinien ziemlich gleich, weshalb dies eine nicht gerechtfertigte unsachliche Ungleichbehandlung von Absolventen aus unterschiedlichen EU-Ländern sei. Nach Paragraph 25, RPG seien alle ausländischen Zeugnisse ohne jegliche Differenzierung zwischen EU-Ländern und Drittländern pauschal gleich beurteilt, obwohl es einen wesentlichen Unterschied zwischen den Rechtssystemen der EU-Länder und anderen Rechtssystemen wie beispielsweise in Großbritannien, USA oder Australien gebe. Es werde Ungleiches gleichbehandelt, weshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege. Paragraph 25, RPG verstoße auch gegen Artikel 6, StGG und Artikel 18, StGG in Verbindung mit Artikel 18, AEUV, weil Bürger mit juristischen Abschlusszeugnissen aus EU-Ländern keinen diskriminierungsfreien Zugang zur staatlich angebotenen Ausbildung (Gerichtspraxis) hätten. Ohne die Gerichtspraxis bestehe keine Möglichkeit, einen juristischen Job in einem Unternehmen anzufangen, da in allen Anzeigen die (Absolvierung der) Gerichtspraxis vorausgesetzt sei. Sein beruflicher Werdegang sei daher faktisch gestoppt. Das Gesetz überschieße das öffentliche Interesse (budgetäre Gründe) und verletze massiv das Recht auf Berufs- und Erwerbsfreiheit sowie einen diskriminierungsfreien Zugang zur staatlich angebotenen Ausbildung. 6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen. Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen. Damit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer bulgarischer Staatsangehöriger ist und in Bulgarien an einer dortigen Universität im Zeitraum September 2017 bis März 2021 ein Diplomstudium mit der Bildungs-Qualifikationsstufe Magister im Fach Recht mit der Berufsqualifikation Jurist absolviert hat. Eine Prüfung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer in Bulgarien abgeschlossenen Studiums mit einem Studium des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG

§ 1ff. ABAG ist bislang nicht erfolgt.

Eine Prüfung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer in Bulgarien abgeschlossenen Studiums mit einem Studium des österreichischen Rechts nach Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG

Paragraph eins f, f, ABAG ist bislang nicht erfolgt. Weiters hat der Beschwerdeführer das Studium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien mit dem akademischen Grad Bachelor of Laws (WU), LL.B. (WU) mit einem Arbeitsaufwand von 180 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Der Beschwerdeführer trat in seiner Beschwerde dem festgestellten Sachverhalt nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht damit fest.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt: 3.3.1.

§ 2Abs.

1 erster Satz Rechtspraktikantengesetz (RPG) besteht auf die Zulassung zur Gerichtspraxis in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist.3.3.1.

Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz Rechtspraktikantengesetz (RPG) besteht auf die Zulassung zur Gerichtspraxis in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist.

§ 25

RPG können Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und der deutschen Sprache so weit mächtig sind, dass sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden.

Paragraph 25, RPG können Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und der deutschen Sprache so weit mächtig sind, dass sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden.

§ 1

ABAG hat die Prüfung der Gleichwertigkeit eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegten und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenen Studiums eines anderen als des österreichischen Rechts sowie einer allfälligen, der Vorbereitung auf einen Rechtsberuf dienlichen praktischen Ausbildung mit einem Studium des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a Richter- und Staatsanwältedienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961 (RStDG), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen.

Paragraph eins, ABAG hat die Prüfung der Gleichwertigkeit eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegten und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenen Studiums eines anderen als des österreichischen Rechts sowie einer allfälligen, der Vorbereitung auf einen Rechtsberuf dienlichen praktischen Ausbildung mit einem Studium des österreichischen Rechts nach Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, Richter- und Staatsanwältedienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, (RStDG), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen.

§ 2Abs.

1 1. Satz ABAG erfolgt eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 1 leg.cit. nur auf Antrag.

Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz ABAG erfolgt eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach Paragraph eins, leg.cit. nur auf Antrag.

§ 3Abs.

1 ABAG hat der Präses der Ausbildungsprüfungskommission (§ 5 Abs. 2 leg.cit.) mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob und inwieweit eine Gleichwertigkeit der vom Bewerber aufgrund der von ihm bereits absolvierten Ausbildung und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG bescheinigt sind.

Paragraph 3, Absatz eins, ABAG hat der Präses der Ausbildungsprüfungskommission (Paragraph 5, Absatz 2, leg.cit.) mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob und inwieweit eine Gleichwertigkeit der vom Bewerber aufgrund der von ihm bereits absolvierten Ausbildung und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts nach Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG bescheinigt sind.

§ 3Abs.

1 und 2 RAO ist das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen. Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:

Paragraph 3, Absatz eins und 2 RAO ist das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (Paragraphen 54, ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002) zu betragen. Im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:

  1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
  2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
  3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
  4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
  5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
  6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
  7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht. Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Absatz 3, zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann. 3.3.
  8. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
  9. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer über einen Hochschulabschluss einer Universität in Bulgarien (Diplomstudium mit der Bildungs-Qualifikationsstufe Magister im Fach Recht mit der Berufsqualifikation Jurist) sowie über einen Bachelorabschluss des Studiums des Wirtschaftsrechts an der Wirtschaftsuniversität Wien (Arbeitsaufwand von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) verfügt und eine Prüfung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer in Bulgarien abgeschlossenen Studiums mit einem Studium des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG

§ 1ff. ABAG ist bislang nicht erfolgt ist.

3.3.2.1. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer über einen Hochschulabschluss einer Universität in Bulgarien (Diplomstudium mit der Bildungs-Qualifikationsstufe Magister im Fach Recht mit der Berufsqualifikation Jurist) sowie über einen Bachelorabschluss des Studiums des Wirtschaftsrechts an der Wirtschaftsuniversität Wien (Arbeitsaufwand von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) verfügt und eine Prüfung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer in Bulgarien abgeschlossenen Studiums mit einem Studium des österreichischen Rechts nach Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG

Paragraph eins f, f, ABAG ist bislang nicht erfolgt ist. 3.3.2.2. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis hat. Bereits die belangte Behörde hat richtig ausgeführt, dass § 2 Abs. 1 RPG – wie sich aus der Zusammenschau mit § 25 leg. cit. ergibt – nur solchen Personen einen Rechtsanspruch auf Zulassung einräumt, die ein Studium der Rechtswissenschaften in Österreich absolviert haben (BVwG 13.11.2014, W176 2010283-1/2E, zitiert in Fellner/Nogratnig, RStDG-GOG und wichtige Nebengesetze⁴, Anh VI A § 2 RPG, Rz 17). Da dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, kann dessen Berufung auf § 25 RPG nicht erfolgreich sein. Bereits die belangte Behörde hat richtig ausgeführt, dass Paragraph 2, Absatz eins, RPG – wie sich aus der Zusammenschau mit Paragraph 25, leg. cit. ergibt – nur solchen Personen einen Rechtsanspruch auf Zulassung einräumt, die ein Studium der Rechtswissenschaften in Österreich absolviert haben (BVwG 13.11.2014, W176 2010283-1/2E, zitiert in Fellner/Nogratnig, RStDG-GOG und wichtige Nebengesetze⁴, Anh römisch sechs A Paragraph 2, RPG, Rz 17). Da dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, kann dessen Berufung auf Paragraph 25, RPG nicht erfolgreich sein. Auch hinsichtlich der Beurteilung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer in Bulgarien abgeschlossenen Studiums hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf abgestellt, dass die Prüfung der Gleichwertigkeit nach den Bestimmungen des ABAG, durch die in § 1 ABAG vorgesehene Prüfung, zu erfolgen hat (s. Fellner/Nogratnig, RStDG-GOG und wichtige Nebengesetze⁴, Anh VI A § 1 RPG, Anmerkung 2; BVwG 13.11.2014, W176 2010283-1/2E, zitiert in Fellner/Nogratnig, RStDG-GOG und wichtige Nebengesetze⁴, Anh VI A § 2 RPG, Anmerkung 17). Auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz, die an einer Universität ein anderes rechtswissenschaftliches Studium zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen haben, haben nur unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG Zugang zur Gerichtspraxis (s. Fellner/Nogratnig, RStDG-GOG und wichtige Nebengesetze⁴, Anh VI A § 1 RPG, Anmerkung 2). Im Entscheidungszeitpunkt steht jedoch nicht fest, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien ein mit einem Studium des österreichischen Rechts gleichwertiges Studium absolviert hat.

§ 2Abs.

1 1. Satz ABAG erfolgt eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 1 leg. cit. nur auf Antrag. Dass ein solcher Antrag gestellt worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.Auch hinsichtlich der Beurteilung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer in Bulgarien abgeschlossenen Studiums hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf abgestellt, dass die Prüfung der Gleichwertigkeit nach den Bestimmungen des ABAG, durch die in Paragraph eins, ABAG vorgesehene Prüfung, zu erfolgen hat (s. Fellner/Nogratnig, RStDG-GOG und wichtige Nebengesetze⁴, Anh römisch sechs A Paragraph eins, RPG, Anmerkung 2; BVwG 13.11.2014, W176 2010283-1/2E, zitiert in Fellner/Nogratnig, RStDG-GOG und wichtige Nebengesetze⁴, Anh römisch sechs A Paragraph 2, RPG, Anmerkung 17). Auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz, die an einer Universität ein anderes rechtswissenschaftliches Studium zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen haben, haben nur unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG Zugang zur Gerichtspraxis (s. Fellner/Nogratnig, RStDG-GOG und wichtige Nebengesetze⁴, Anh römisch sechs A Paragraph eins, RPG, Anmerkung 2). Im Entscheidungszeitpunkt steht jedoch nicht fest, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien ein mit einem Studium des österreichischen Rechts gleichwertiges Studium absolviert hat.

Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz ABAG erfolgt eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach Paragraph eins, leg. cit. nur auf Antrag. Dass ein solcher Antrag gestellt worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Behörde hat weiters die Frage, ob das vom Beschwerdeführer an der Wirtschaftsuniversität Wien mit Bachelorabschluss absolvierte Studium des Wirtschaftsrechts dem Erfordernis für die Zulassung zur Gerichtspraxis entspricht, richtig beurteilt und hat zutreffend ausgeführt, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums nach derzeitiger österreichischer Ausformung (Arbeitsaufwand von zumindest 180 ECTS-Anrechnungspunkten, was einer Mindeststudiendauer von drei Jahren entspricht) für den Berufszugang zum Rechtsanwalt, Notar oder Richter und die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht ausreicht, zumal zwingende Voraussetzung hierfür ein Studium des österreichischen Rechts mit einer Studiendauer von mindestens vier Jahren mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten ist. Auch der vom Beschwerdeführer angesprochene sog. „Bologna-Prozess“ hat nichts daran geändert, dass nur ein mindestens vierjähriges rechtswissenschaftliches Universitätsstudium die Zulassung als Berufsanwärter ermöglicht (vgl. §§ 3 RAG, 6a NO und 2a RStDG; vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008, BGBl. 11/2007, 303 der Beilagen XXIII. GP). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde erfüllt er mit dem Abschluss des Bachelorstudiums somit nicht die Voraussetzungen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft iSd § 3 Abs. 1 RAO (vgl. auch § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002). Eine Absolvierung lediglich der „Kernfächer“ iSd § 3 Abs. 2 RAO im Ausmaß von 200 Stunden ist daher gerade nicht ausreichend. Das Bachelorstudium des Beschwerdeführers weist jedoch lediglich eine Studiendauer von mindestens drei Jahren und einen Arbeitsaufwand von 180 ECTS-Anrechnungspunkten auf, weshalb dieses als erforderliches Studium

§ 3Abs.

1 RAO nicht in Betracht kommt.Die belangte Behörde hat weiters die Frage, ob das vom Beschwerdeführer an der Wirtschaftsuniversität Wien mit Bachelorabschluss absolvierte Studium des Wirtschaftsrechts dem Erfordernis für die Zulassung zur Gerichtspraxis entspricht, richtig beurteilt und hat zutreffend ausgeführt, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums nach derzeitiger österreichischer Ausformung (Arbeitsaufwand von zumindest 180 ECTS-Anrechnungspunkten, was einer Mindeststudiendauer von drei Jahren entspricht) für den Berufszugang zum Rechtsanwalt, Notar oder Richter und die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht ausreicht, zumal zwingende Voraussetzung hierfür ein Studium des österreichischen Rechts mit einer Studiendauer von mindestens vier Jahren mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten ist. Auch der vom Beschwerdeführer angesprochene sog. „Bologna-Prozess“ hat nichts daran geändert, dass nur ein mindestens vierjähriges rechtswissenschaftliches Universitätsstudium die Zulassung als Berufsanwärter ermöglicht vergleiche Paragraphen 3, RAG, 6a NO und 2a RStDG; vergleiche auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008, Bundesgesetzblatt 11 aus 2007,, 303 der Beilagen römisch 23 . Gesetzgebungsperiode Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde erfüllt er mit dem Abschluss des Bachelorstudiums somit nicht die Voraussetzungen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft iSd Paragraph 3, Absatz eins, RAO vergleiche auch Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002). Eine Absolvierung lediglich der „Kernfächer“ iSd Paragraph 3, Absatz 2, RAO im Ausmaß von 200 Stunden ist daher gerade nicht ausreichend. Das Bachelorstudium des Beschwerdeführers weist jedoch lediglich eine Studiendauer von mindestens drei Jahren und einen Arbeitsaufwand von 180 ECTS-Anrechnungspunkten auf, weshalb dieses als erforderliches Studium

Paragraph 3, Absatz eins, RAO nicht in Betracht kommt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass für den Zugang des Beschwerdeführers zur Gerichtspraxis die erforderliche Überprüfung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Studiums eines anderen als des österreichischen Rechts durch die in § 1 ABAG vorgesehene Prüfung zu erfolgen hätte bzw. er ein Masterstudium absolvieren müsste (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008, BGBl. 11/2007, 303 der Beilagen XXIII. GP, wonach allein die Absolvierung eines Bachelorstudiums für den Berufszugang nicht ausreichend ist, im Fall der Absolvierung eines daran anschließenden zweijährigen Masterstudiums die beiden Studien hinsichtlich der Frage der erforderlichen Mindeststudiendauer jedoch als Einheit anzusehen sind). Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers, wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt worden ist, jedoch unbestritten nicht vor.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass für den Zugang des Beschwerdeführers zur Gerichtspraxis die erforderliche Überprüfung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Studiums eines anderen als des österreichischen Rechts durch die in Paragraph eins, ABAG vorgesehene Prüfung zu erfolgen hätte bzw. er ein Masterstudium absolvieren müsste vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008, Bundesgesetzblatt 11 aus 2007,, 303 der Beilagen römisch 23 . GP, wonach allein die Absolvierung eines Bachelorstudiums für den Berufszugang nicht ausreichend ist, im Fall der Absolvierung eines daran anschließenden zweijährigen Masterstudiums die beiden Studien hinsichtlich der Frage der erforderlichen Mindeststudiendauer jedoch als Einheit anzusehen sind). Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers, wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt worden ist, jedoch unbestritten nicht vor. 3.3.2.3. Dafür, dass die belangte Behörde das ihr

§ 25

RPG eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte, bestehen insbesondere vor dem Hintergrund des im angefochtenen Bescheid genannten Erlasses vom

  1. April 2010, womit die Präsidenten der Oberlandesgerichte ersucht wurden, im Hinblick auf die angespannte Budgetlage von dem in § 25 RPG eingeräumten Ermessen betreffend die Zulassung von Absolventen von Studien fremder (nicht österreichischer) Rechte grundsätzlich keinen Gebrauch mehr zu machen, keine Anhaltspunkte. 3.3.2.
  2. Dafür, dass die belangte Behörde das ihr

Paragraph 25, RPG eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte, bestehen insbesondere vor dem Hintergrund des im angefochtenen Bescheid genannten Erlasses vom

  1. April 2010, womit die Präsidenten der Oberlandesgerichte ersucht wurden, im Hinblick auf die angespannte Budgetlage von dem in Paragraph 25, RPG eingeräumten Ermessen betreffend die Zulassung von Absolventen von Studien fremder (nicht österreichischer) Rechte grundsätzlich keinen Gebrauch mehr zu machen, keine Anhaltspunkte. 3.3.2.
  2. Im Lichte dieser Ausführungen kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer die Zulassung zu Gerichtspraxis zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. 3.3.2.
  3. Auch das (weitere) Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Die verfassungsrechtlichen bzw. unionsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt: Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10.12.2009, Zl. C-345/08, in der Rechtssache „Pesla“ ausgesprochen, dass das Unionsrecht nicht gebiete, dass die Behörden bei der Prüfung des Antrages eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates auf Zulassung zu einem praktischen Ausbildungsabschnitt, der – wie der Vorbereitungsdienst – Voraussetzung für die spätere Ausübung eines reglementiertem juristischen Berufs sei, im Rahmen der nach dem Gemeinschaftsrecht verlangten Gleichwertigkeitsprüfung niedrigere Anforderungen an die juristischen Kenntnisse des Bewerbers stellen als diejenigen, die mit der Qualifikation bescheinigt werden, die in diesem Mitgliedstaat für den Zugang zu diesem praktischen Ausbildungsabschnitt verlangt werde. Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen, die auf einen Antrag hin erfolge, unmittelbar in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden, ohne die hiefür vorgesehenen Prüfungen abzulegen, seien die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen, die durch die Qualifikation bescheinigt werden, die in dem Mitgliedstaat verlangt wird, in dem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantrage. Ein unionsrechtlich begründeter Anspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis besteht daher nur dann, wenn von der Gleichwertigkeit der in den vorgelegten Befähigungsnachweisen bescheinigten Qualifikation des Antragstellers mit der nach österreichischem Recht verlangten beruflichen Qualifikation und somit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgegangen werden kann, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts bescheinigt sind. Österreich hat mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe („Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG“) ein spezifisches Verfahren für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Bereich der Gerichte vorgesehen. Der Judikatur des EuGH ist nicht zu entnehmen, dass Bedenken gegen die Entscheidung eines Mitgliedsstaates existieren, für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ein spezifisches Verfahren im Bereich der Gerichte vorzusehen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch bislang keine Überprüfung der Gleichwertigkeit vom Beschwerdeführer beantragt bzw. vorgenommen, weshalb die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers ins Leere gehen. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer Prüfung der Gleichwertigkeit kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten

Art. 6und 18 St

GG iVm Art. 18 AEUV verletzt ist.3.3.2.5. Auch das (weitere) Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Die verfassungsrechtlichen bzw. unionsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt: Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10.12.2009, Zl. C-345/08, in der Rechtssache „Pesla“ ausgesprochen, dass das Unionsrecht nicht gebiete, dass die Behörden bei der Prüfung des Antrages eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates auf Zulassung zu einem praktischen Ausbildungsabschnitt, der – wie der Vorbereitungsdienst – Voraussetzung für die spätere Ausübung eines reglementiertem juristischen Berufs sei, im Rahmen der nach dem Gemeinschaftsrecht verlangten Gleichwertigkeitsprüfung niedrigere Anforderungen an die juristischen Kenntnisse des Bewerbers stellen als diejenigen, die mit der Qualifikation bescheinigt werden, die in diesem Mitgliedstaat für den Zugang zu diesem praktischen Ausbildungsabschnitt verlangt werde. Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen, die auf einen Antrag hin erfolge, unmittelbar in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden, ohne die hiefür vorgesehenen Prüfungen abzulegen, seien die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen, die durch die Qualifikation bescheinigt werden, die in dem Mitgliedstaat verlangt wird, in dem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantrage. Ein unionsrechtlich begründeter Anspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis besteht daher nur dann, wenn von der Gleichwertigkeit der in den vorgelegten Befähigungsnachweisen bescheinigten Qualifikation des Antragstellers mit der nach österreichischem Recht verlangten beruflichen Qualifikation und somit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgegangen werden kann, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts bescheinigt sind. Österreich hat mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe („Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG“) ein spezifisches Verfahren für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Bereich der Gerichte vorgesehen. Der Judikatur des EuGH ist nicht zu entnehmen, dass Bedenken gegen die Entscheidung eines Mitgliedsstaates existieren, für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ein spezifisches Verfahren im Bereich der Gerichte vorzusehen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch bislang keine Überprüfung der Gleichwertigkeit vom Beschwerdeführer beantragt bzw. vorgenommen, weshalb die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers ins Leere gehen. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer Prüfung der Gleichwertigkeit kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten

Artikel 6und 18 St

GG in Verbindung mit Artikel 18, AEUV verletzt ist. 3.3.

  1. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.3.3.
  2. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2245894.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.