RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW111 2245920-1 Spruch, W111 2245920-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch: BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2021, Zl. 1271166904/201135446, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch: BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2021, Zl. 1271166904/201135446, zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise am 15.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag, gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX geboren sei und syrischer Staatsangehöriger sei. Seine Muttersprache sei arabisch. In seinem Herkunftsstaat seien die Eltern des Beschwerdeführers aufhältig. Er habe noch vier Brüder sowie drei Schwestern. Sein Heimatort sei XXXX . In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsland habe er 2015 gefasst, Österreich sei sein Zielland gewesen. Sein Heimatland habe er dann im Jahr 2020 illegal verlassen, er sei im Juli 2020 zu Fuß in die Türkei gekommen. Seinen syrischen Reisepass habe er dort gelassen. Er sei dann durch Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn gereist, dort habe er sich jeweils nur für einen kurzen Zeitraum aufgehalten. Die Reise habe er selbst und teilweise ein Schlepper organisiert, mit dem er in der Türkei Kontakt aufgenommen habe. Von Ungarn sei er dann mit neun weiteren Personen nach Österreich gebracht worden. 1. Der Beschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise am 15.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag, gab der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 geboren sei und syrischer Staatsangehöriger sei. Seine Muttersprache sei arabisch. In seinem Herkunftsstaat seien die Eltern des Beschwerdeführers aufhältig. Er habe noch vier Brüder sowie drei Schwestern. Sein Heimatort sei römisch 40 . In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsland habe er 2015 gefasst, Österreich sei sein Zielland gewesen. Sein Heimatland habe er dann im Jahr 2020 illegal verlassen, er sei im Juli 2020 zu Fuß in die Türkei gekommen. Seinen syrischen Reisepass habe er dort gelassen. Er sei dann durch Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn gereist, dort habe er sich jeweils nur für einen kurzen Zeitraum aufgehalten. Die Reise habe er selbst und teilweise ein Schlepper organisiert, mit dem er in der Türkei Kontakt aufgenommen habe. Von Ungarn sei er dann mit neun weiteren Personen nach Österreich gebracht worden. Zum Fluchtgrund befragt, führte er aus, dass die finanzielle Lage in Syrien nicht gut gewesen sei. Sein Haus sei bombardiert worden und er sei zum Militär eingezogen worden. In Syrien herrsche Krieg. Er wolle sich hier weiterbilden und seiner Arbeit nachgehen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. 2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22.07.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Das Protokoll der Erstbefragung sei ihm nicht rückübersetzt worden und sein Geburtsdatum, seine Aufenthaltsdauer in der Türkei, sowie die Tatsache, dass er verheiratet sei, seien falsch protokolliert worden. Sein Name laute XXXX und er sei am XXXX in XXXX geboren. Er legte einen syrischen Reisepass im Original vor, den ihm seine Verwandten nach Österreich mitgebracht hätten. Außerdem wurden folgende Dokumente, jeweils in Kopie, in Vorlage gebracht: Personalausweis der Frau des Beschwerdeführers, ein Heiratsvertrag, ein Auszug aus dem Zivilregister sowie ein Auszug aus dem Familienbuch. Außerdem legte er ein Schulzeugnis aus dem Jahr 2013 im Original vor.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22.07.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Das Protokoll der Erstbefragung sei ihm nicht rückübersetzt worden und sein Geburtsdatum, seine Aufenthaltsdauer in der Türkei, sowie die Tatsache, dass er verheiratet sei, seien falsch protokolliert worden. Sein Name laute römisch 40 und er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er legte einen syrischen Reisepass im Original vor, den ihm seine Verwandten nach Österreich mitgebracht hätten. Außerdem wurden folgende Dokumente, jeweils in Kopie, in Vorlage gebracht: Personalausweis der Frau des Beschwerdeführers, ein Heiratsvertrag, ein Auszug aus dem Zivilregister sowie ein Auszug aus dem Familienbuch. Außerdem legte er ein Schulzeugnis aus dem Jahr 2013 im Original vor. Seine Frau habe er vor zweieinhalb Jahren kennengelernt, sie seien entfernt verwandt und seit 09.02.2020 verheiratet. Bei der Hochzeit in Syrien seien 15 Personen anwesend gewesen, die Hochzeit habe unter der Woche in der Nacht stattgefunden. Er habe keine Kinder und seine Frau lebe in Syrien bei seiner Familie, in einer kleinen Mietwohnung in XXXX . Sein Vater sei derzeit arbeitslos.Seine Frau habe er vor zweieinhalb Jahren kennengelernt, sie seien entfernt verwandt und seit 09.02.2020 verheiratet. Bei der Hochzeit in Syrien seien 15 Personen anwesend gewesen, die Hochzeit habe unter der Woche in der Nacht stattgefunden. Er habe keine Kinder und seine Frau lebe in Syrien bei seiner Familie, in einer kleinen Mietwohnung in römisch 40 . Sein Vater sei derzeit arbeitslos. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er der Volksgruppe der Araber und der Glaubensgemeinschaft der sunnitischen Muslime angehöre. In Österreich bekomme er von der Caritas 150 € und bestreite damit seinen Lebensunterhalt. In Syrien habe er 10 Jahre lang die Schule besucht, das letzte Schuljahr habe er wegen dem Krieg nicht abschließen können. Er sei als Schlosser angelernt worden und habe zweieinhalb Jahre in dem Beruf gearbeitet. Durch diese Arbeit habe er seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet und seine Familie unterstützt. Seine Familie habe auch ein Stück Land, dass sie bewirtschaftet hätten. Die Erträge hätten sie selbst verbraucht und den Rest verkauft. Nach seinen Geschwistern befragt, gab er an, dass sie insgesamt acht Kinder seien und zwei seiner Schwestern in der Türkei verheiratet und auch zwei seiner Brüder in der Türkei aufhältig seien. Seine Brüder seien dort seit 2015 in der Landwirtschaft tätig, wo genau diese leben, wisse er nicht. Er telefoniere mehrmals wöchentlich mit seiner Familie in Syrien und stehe auch mit seinen Geschwistern in der Türkei mehrmals im Monat in Kontakt. Seine Frau arbeite nicht und helfe seinen Eltern in Syrien. Er habe gestern das letzte Mal mit ihr telefoniert. Nach seiner letzten Wohnsituation befragt, gab er an, mit seiner Frau, seinem Vater und seiner Familie seit 2015 in der Mietwohnung in XXXX gewohnt zu haben. Gesundheitlich gehe es im gut und er nehme keine Medikamente. Nach seinen Geschwistern befragt, gab er an, dass sie insgesamt acht Kinder seien und zwei seiner Schwestern in der Türkei verheiratet und auch zwei seiner Brüder in der Türkei aufhältig seien. Seine Brüder seien dort seit 2015 in der Landwirtschaft tätig, wo genau diese leben, wisse er nicht. Er telefoniere mehrmals wöchentlich mit seiner Familie in Syrien und stehe auch mit seinen Geschwistern in der Türkei mehrmals im Monat in Kontakt. Seine Frau arbeite nicht und helfe seinen Eltern in Syrien. Er habe gestern das letzte Mal mit ihr telefoniert. Nach seiner letzten Wohnsituation befragt, gab er an, mit seiner Frau, seinem Vater und seiner Familie seit 2015 in der Mietwohnung in römisch 40 gewohnt zu haben. Gesundheitlich gehe es im gut und er nehme keine Medikamente. Am 10.07.2020 habe er Syrien illegal verlassen, er sei in die Türkei gegangen und dort für eineinhalb Monate bei seiner Schwester in XXXX , in der Nähe von XXXX , geblieben. Dann sei er über Istanbul und Griechenland schließlich nach Österreich gekommen. Die Kosten für seine Reise hätten 4.500 € betragen, seine Verwandten hätten ihn unterstützt. Auf Nachfrage gab er an, dass seine wohlhabenden Verwandten auch seine Familie in Syrien unterstützen würden. Nach der wirtschaftlichen Lage in seinem Heimatland befragt, gab er an, dass der Krieg es „schwer gemacht“ habe. Durch seine Arbeit habe er aber seine Familie unterstützen können. Auch seine Brüder würden die Familie in Syrien unterstützen. Seine Familie habe keinen Besitz im Heimatland, das Haus des Vaters sei zerstört worden. Befragt, nach dem zuvor erwähnten Grundstück, dass die Familie bewirtschaftet habe, gab er an, dass dieses auch dort in der Nähe gelegen sei. Am 10.07.2020 habe er Syrien illegal verlassen, er sei in die Türkei gegangen und dort für eineinhalb Monate bei seiner Schwester in römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 , geblieben. Dann sei er über Istanbul und Griechenland schließlich nach Österreich gekommen. Die Kosten für seine Reise hätten 4.500 € betragen, seine Verwandten hätten ihn unterstützt. Auf Nachfrage gab er an, dass seine wohlhabenden Verwandten auch seine Familie in Syrien unterstützen würden. Nach der wirtschaftlichen Lage in seinem Heimatland befragt, gab er an, dass der Krieg es „schwer gemacht“ habe. Durch seine Arbeit habe er aber seine Familie unterstützen können. Auch seine Brüder würden die Familie in Syrien unterstützen. Seine Familie habe keinen Besitz im Heimatland, das Haus des Vaters sei zerstört worden. Befragt, nach dem zuvor erwähnten Grundstück, dass die Familie bewirtschaftet habe, gab er an, dass dieses auch dort in der Nähe gelegen sei. In seinem Heimatland habe er nie Problem mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Seinen Wehrdienst in Syrien habe er nicht geleistet. Er habe einen Einberufungsbefehl erhalten, dieses Schreiben habe sich in dem Haus befunden, das zerstört worden sei. Nachgefragt, wann er den Einberufungsbefehl bekommen habe, gab er an, dass er 2015 seinen Reisepass ausstellen lassen habe und ein Jahr danach den Einberufungsbefehl bekommen habe. Nach Erhalt des Schreibens, habe er sein Heimatdorf sofort mit seiner Familie verlassen. Sie seien nach XXXX in die Wohnung, in der jetzt der Vater mit der Familie wohne, gezogen. Wenn dem Beschwerdeführer vorgehalten wird, dass er heute angegeben habe, dass er seit 2015 mit dem Vater in einer Mietwohnung gewohnt habe und jetzt angebe, 2016 mit dem Vater in die Mietwohnung gezogen zu sein (Anmerkung: der erklärte Sachverhalt wurde mehrmals wiederholt), gab er an, er habe Angst gehabt, festgenommen, gefoltert und zum Militär eingezogen zu werden. In seinem Heimatland habe er nie Problem mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Seinen Wehrdienst in Syrien habe er nicht geleistet. Er habe einen Einberufungsbefehl erhalten, dieses Schreiben habe sich in dem Haus befunden, das zerstört worden sei. Nachgefragt, wann er den Einberufungsbefehl bekommen habe, gab er an, dass er 2015 seinen Reisepass ausstellen lassen habe und ein Jahr danach den Einberufungsbefehl bekommen habe. Nach Erhalt des Schreibens, habe er sein Heimatdorf sofort mit seiner Familie verlassen. Sie seien nach römisch 40 in die Wohnung, in der jetzt der Vater mit der Familie wohne, gezogen. Wenn dem Beschwerdeführer vorgehalten wird, dass er heute angegeben habe, dass er seit 2015 mit dem Vater in einer Mietwohnung gewohnt habe und jetzt angebe, 2016 mit dem Vater in die Mietwohnung gezogen zu sein (Anmerkung: der erklärte Sachverhalt wurde mehrmals wiederholt), gab er an, er habe Angst gehabt, festgenommen, gefoltert und zum Militär eingezogen zu werden. Aufgefordert, seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, führte er aus, „wegen des Krieges“. Er habe zehn Jahre seines Lebens verloren und es gebe keine Sicherheit. Mittlerweile sei es so, dass auch in dem Gebiet, in dem er zuletzt gewohnt habe, alle Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr rekrutiert würden. Er habe Angst um sein Leben gehabt. Kontakt zu Konfliktparteien des Syrischen Bürgerkrieges habe er nie gehabt, auch sei er in Syrien weder bedroht noch verfolgt worden. Er habe niemals eine Waffe in die Hand nehmen wollen. Einen konkreten Grund für das Verlassen Syriens habe es nie gegeben. Nach seiner Heirat habe er festgestellt, dass es in Syrien keine Zukunft für ihn und seine Frau gebe. Es sei die allgemeine Lage gewesen, die ihn zur Ausreise veranlasst habe. Befragt, warum er nicht in der Türkei einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass auch in der Türkei Jugendliche rekrutiert würden. Seine Brüder hätten ihn auch davon abgeraten, da die wirtschaftliche Situation in der Türkei sehr schwer zu ertragen sei. Befragt, nach weiteren Gründen, warum er nach Österreich gekommen sei, gab er an, eine Cousine in Österreich zu haben, die ihm geraten habe, nach Österreich zu kommen. Sonst habe er keine Verwandten in Österreich. Er wolle hier studieren und sich selbst erhalten, seine Frau wolle er nachholen. Zu den syrischen Behörden habe er das letzte Mal vor sechs Jahren Kontakt gehabt, als er seinen Reisepass ausstellen habe lassen. In Syrien habe er keinen Kontakt zu den Milizen oder der staatlichen Armee gehabt, diese hätten ihn mitgenommen, hätte er diese „getroffen“. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg und der schlechten wirtschaftlichen Situation in Syrien. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Heimatland zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Dazu führte er aus, dass ihm die Situation in Syrien bekannt sei und er keine weiteren Informationen brauche. Nach Gründen befragt, die gegen eine Ausweisung aus und für eine Integration in Österreich sprechen, gab er an, dass es in seiner Unterbringung keinen Deutschkurs gebe, er aber „mit seinem Handy“ Deutsch lerne. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, spiele aber mit seinen Freunden Fußball. Aufgrund der Vorlage des Syrischen Reisepasses, erfolgte eine Identitätsdatenänderung. 3. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.07.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. In Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.07.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger, muslimischen Glaubens mit sunnitischer Ausrichtung und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass er bei seiner Ersteinvernahme im Wesentlichen angegeben habe, dass die finanzielle Lage in der Heimat nicht gut gewesen sei und sein Haus bombardiert worden sei, sowie dass er zum Militär eingezogen worden sei und nicht in den Krieg ziehen wolle. Bei der weiteren Einvernahme habe der Beschwerdeführer ausgeführt, spätestens 2017 einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX gewohnt. Zwei seiner Geschwister seien zu diesem Zeitpunkt bereits in der Türkei aufhältig gewesen. Nach seiner Heirat im Februar 2020 habe er festgestellt, dass es in Syrien keine Zukunft für ihn und seine Frau gebe und, dass ihn die allgemeine Lage zur Ausreise veranlasst hätte. Zusätzlich zur allgemeinen schlechten Lage habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er befürchte, zur Teilnahme an Kampfhandlungen gezwungen zu werden. Dem widerspreche jedoch, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Einberufungsbefehls mindestens vier Jahre in Syrien aufhältig gewesen sei und am Erwerbsleben durch seine Arbeit als Schlosser teilgenommen habe. Bei tatsächlichem Vorliegen dieser Furcht, wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, zu seinen, zu diesem Zeitpunkt bereits in der Türkei aufhältigen Brüdern, zu flüchten. In Zusammenschau mit der vom Beschwerdeführer geschilderten Situation betreffend die Furcht vor Rekrutierung, sei aus Sicht der belangten Behörde davon auszugehen, dass es außer den wirtschaftlichen Gründen keine weiteren Gründe gegeben habe, die ihn veranlasst hätten, nach Österreich zu kommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sei sehr vage, nicht konkret und durch keinerlei Beweismittel gestützt, nicht schlüssig und als nicht glaubhaft zu bezeichnen.Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger, muslimischen Glaubens mit sunnitischer Ausrichtung und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass er bei seiner Ersteinvernahme im Wesentlichen angegeben habe, dass die finanzielle Lage in der Heimat nicht gut gewesen sei und sein Haus bombardiert worden sei, sowie dass er zum Militär eingezogen worden sei und nicht in den Krieg ziehen wolle. Bei der weiteren Einvernahme habe der Beschwerdeführer ausgeführt, spätestens 2017 einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits mit seinen Eltern und Geschwistern in römisch 40 gewohnt. Zwei seiner Geschwister seien zu diesem Zeitpunkt bereits in der Türkei aufhältig gewesen. Nach seiner Heirat im Februar 2020 habe er festgestellt, dass es in Syrien keine Zukunft für ihn und seine Frau gebe und, dass ihn die allgemeine Lage zur Ausreise veranlasst hätte. Zusätzlich zur allgemeinen schlechten Lage habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er befürchte, zur Teilnahme an Kampfhandlungen gezwungen zu werden. Dem widerspreche jedoch, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Einberufungsbefehls mindestens vier Jahre in Syrien aufhältig gewesen sei und am Erwerbsleben durch seine Arbeit als Schlosser teilgenommen habe. Bei tatsächlichem Vorliegen dieser Furcht, wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, zu seinen, zu diesem Zeitpunkt bereits in der Türkei aufhältigen Brüdern, zu flüchten. In Zusammenschau mit der vom Beschwerdeführer geschilderten Situation betreffend die Furcht vor Rekrutierung, sei aus Sicht der belangten Behörde davon auszugehen, dass es außer den wirtschaftlichen Gründen keine weiteren Gründe gegeben habe, die ihn veranlasst hätten, nach Österreich zu kommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sei sehr vage, nicht konkret und durch keinerlei Beweismittel gestützt, nicht schlüssig und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien gestalte sich derzeit so, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, weshalb ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.Die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien gestalte sich derzeit so, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, weshalb ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. 4. Gegen den genannten Bescheid wurde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht Beschwerde erhoben, die sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. richtet. In dieser wurde zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit der gebotenen Tiefe zu ermitteln. Der Beschwerdeführer werde in Syrien von Mitgliedern der syrischen Armee sowie kurdischen Einheiten gesucht, um zwangsrekrutiert zu werden. Des Weiteren existiere ein Einberufungsbefehl der syrischen Armee. Das Leben des Beschwerdeführers sei bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Weigerung für die syrische Armee oder die kurdische Armee zu kämpfen in Gefahr. Er sei im wehrfähigen Alter, habe seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet und laufe somit Gefahr, zwangsrekrutiert zu werden. Die belangte Behörde ignoriere das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer drohenden Zwangsrekrutierung und habe lediglich ausgeführt, dass er sein Heimatland nicht wegen einer asylrelevanten Verfolgung verlassen habe. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich aber ohne Zweifel, dass sich sein Fluchtvorbringen auf die Weigerung, für die syrische Armee oder die kurdische Armee zu kämpfen und die damit in Zusammenhang stehende Verfolgung, gründe. Der Bescheid beruhe auch auf einer mangelnden Auseinandersetzung mit den Länderfeststellungen. Aus denen ergebe sich nämlich, dass der Beschwerdeführer, als junger erwachsener Mann, jedenfalls wehrdienstpflichtig sei und Wehrdienstverweigerung mit Haftstrafen, aber auch mit Folter und sogar der Todesstrafe geahndet werde und auch als Ausdruck von politischem Dissens gewertet werde. Es wurde auf die UNHCR-Erwägungen zum schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, einen Bericht des UNHCR vom 07.05.2020, sowie auf eine Anfragebeantwortung des ACCORD vom 24.08.2018, verwiesen. Außerdem wurde die Lage in der Provinz XXXX Syrisch-irakisches Grenzgebiet ausgeführt.4. Gegen den genannten Bescheid wurde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht Beschwerde erhoben, die sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet. In dieser wurde zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit der gebotenen Tiefe zu ermitteln. Der Beschwerdeführer werde in Syrien von Mitgliedern der syrischen Armee sowie kurdischen Einheiten gesucht, um zwangsrekrutiert zu werden. Des Weiteren existiere ein Einberufungsbefehl der syrischen Armee. Das Leben des Beschwerdeführers sei bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Weigerung für die syrische Armee oder die kurdische Armee zu kämpfen in Gefahr. Er sei im wehrfähigen Alter, habe seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet und laufe somit Gefahr, zwangsrekrutiert zu werden. Die belangte Behörde ignoriere das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer drohenden Zwangsrekrutierung und habe lediglich ausgeführt, dass er sein Heimatland nicht wegen einer asylrelevanten Verfolgung verlassen habe. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich aber ohne Zweifel, dass sich sein Fluchtvorbringen auf die Weigerung, für die syrische Armee oder die kurdische Armee zu kämpfen und die damit in Zusammenhang stehende Verfolgung, gründe. Der Bescheid beruhe auch auf einer mangelnden Auseinandersetzung mit den Länderfeststellungen. Aus denen ergebe sich nämlich, dass der Beschwerdeführer, als junger erwachsener Mann, jedenfalls wehrdienstpflichtig sei und Wehrdienstverweigerung mit Haftstrafen, aber auch mit Folter und sogar der Todesstrafe geahndet werde und auch als Ausdruck von politischem Dissens gewertet werde. Es wurde auf die UNHCR-Erwägungen zum schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, einen Bericht des UNHCR vom 07.05.2020, sowie auf eine Anfragebeantwortung des ACCORD vom 24.08.2018, verwiesen. Außerdem wurde die Lage in der Provinz römisch 40 Syrisch-irakisches Grenzgebiet ausgeführt. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung, hätte die belangte Behörde jedenfalls zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung oder Inhaftierung bzw. Folter wegen Wehrdienstverweigerung ausgesetzt wäre und ihm der Status des Asylberechtigten zu gewähren sei. Es wurde auf Erkenntnisse des BVwG und des VwGH verwiesen. 5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 01.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Die Identität steht fest. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben mit sunnitischer Ausrichtung. Er ist arbeitsfähig und laut seinen Angaben gesund. Syrien hat er im Juli 2020 illegal verlassen. Am 15.11.2020 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1 Die Identität steht fest. Der am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben mit sunnitischer Ausrichtung. Er ist arbeitsfähig und laut seinen Angaben gesund. Syrien hat er im Juli 2020 illegal verlassen. Am 15.11.2020 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Seine Frau lebt in Syrien bei seiner Familie in einer Mietwohnung in XXXX , einem kleinen Dorf in der Provinz XXXX . Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Seine Frau lebt in Syrien bei seiner Familie in einer Mietwohnung in römisch 40 , einem kleinen Dorf in der Provinz römisch 40 . Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Er befindet sich in einem Alter und Gesundheitszustand, welchen ihn als Soldaten für die syrische Armee interessant machen. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr daher die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden. Die Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat keine Asylausschluss- oder Endigungsgründe verwirklicht. 1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf den nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 24.01.2022 - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021 1.2.1. Politische Lage Die Al-Assad-Familie regiert Syrien seit 1970, als sich Hafez al-Assad durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der derzeitige Präsident Baschar al-Assad, das Amt (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten sich durch einen komplizierten Rahmen aus baʿathistischer Ideologie, repressivem Zwang, Verlockung der Wirtschaftseliten und der Kultivierung eines Schutzgefühls für religiöse Minderheiten an der Macht (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als Alawiten und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, ist die Regierung kein authentisches Vehikel für die politischen Interessen von Minderheiten (FH 4.3.2020). 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Das von Baschar al-Assad geführte Baʿath-Regime reagierte auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des Baʿath-Regimes forderten, mit massiven Repressionen gegen die Demonstranten, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, anderen Sicherheitskräften und staatlich organisierten Milizen (Shabiha). Im Laufe der Zeit entwickelten sich die Proteste zu einem immer komplexer werdenden bewaffneten Konflikt (AA 13.11.2018). Grundursachen des Konflikts sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, soziale Ungleichheit und Armut, vor allem im ländlichen Syrien, weit verbreitete Vetternwirtschaft und konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht vor, dass die Baʿathpartei die Regierungspartei ist und sichert ihr eine Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden zu (USDOS 30.3.2021). Mit der Verfassungsreform von 2012 wurden die Regelungen zur politischen Partizipation anderer Parteien gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch immer noch einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die sich als ernsthafte Herausforderer der Assad-Herrschaft herausstellen könnten. Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hisbollah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung der Regierung ebenfalls starken Einfluss auf die Politik in den vom Regime gehaltenen Gebieten aus. In anderen Bereichen wird die zivile Politik oft den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen untergeordnet. Die PYD dominierte politisch sowohl Araber als auch Kurden in kurdischen Gebieten, inmitten einer US-Militärpräsenz dort. Der Rückzug der Vereinigten Staaten im Oktober 2019 und die anschließende Invasion der türkischen Streitkräfte haben der Türkei seitdem die Möglichkeit gegeben, stattdessen mehr Einfluss auszuüben (FH 4.3.2020). Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade demokratischer Prozesse zu erhalten (BS 29.4.2020). Mitte September 2018 fanden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 Kommunalwahlen statt (IFK 10.2018; WKO 11,2018). Der Sieg von Assads Baʿath-Partei wurde nicht als überraschend angesehen. Flüchtlinge und Binnenvertriebene wurden von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018). Im Juli 2020 fanden die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt, nachdem der Wahltermin aufgrund der COVID-19-Pandemie zweimal verschoben worden war. Bei der Abstimmung wurden Syrer ausgeschlossen, die außerhalb der von GoS gehaltenen Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens leben (COAR 27.7.2020). Wie erwartet gewann die regierende Baath-Partei von Präsident Baschar al-Assad die Mehrheit. Die Baath-Partei und ihre Verbündeten schlossen sich zum Bündnis "Nationale Einheit" zusammen (DS 21.7.2020) und gewannen 70% der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die restlichen Sitze gingen an marginale Parteien, die mit der Baʿath-Partei verbunden sind, und nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Fälschung von Stimmzetteln und der politischen Einmischung. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsgewinnler, Warlords und Schmuggler, die das Regime während des Konflikts unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass er eine Manipulation des Regimes ermöglicht. Syrische Bürger können überall in den Bereichen der Regierungskontrolle wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen, so dass es keinen Mechanismus gibt, um zu überprüfen, ob Menschen mehrmals in verschiedenen Wahllokalen gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der kandidieren will, muss die Namen ihrer Mitglieder nach denen der Baʿath-Partei auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Kandidaten der Baath-Partei fördert. Druckereien dürfen im Auftrag des Geheimdienstapparates keine Listen ohne die Namen von Baʿath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur ein Anhängsel der Baath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020). Im Mai 2021 fanden in von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen statt, bei denen Baschar al-Assad mit 95,1% (wahlbeteiligung 78%, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere siebenjährige Amtszeit wiedergewählt wurde. Zwei wenig bekannte Personen traten als Gegenkandidaten an und erhielten 1,5% bzw. 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Opposition im Exil wurden von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen nennen sie "weder frei noch fair" und "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021).Im Mai 2021 fanden in von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen statt, bei denen Baschar al-Assad mit 95,1% (wahlbeteiligung 78%, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere siebenjährige Amtszeit wiedergewählt wurde. Zwei wenig bekannte Personen traten als Gegenkandidaten an und erhielten 1,5% bzw. 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Opposition im Exil wurden von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen nennen sie "weder frei noch fair" und "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und die Intervention des Iran oder vom Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime nun alle Teile des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Der bewaffnete Konflikt hat nach der Rückeroberung weiterer Teile des Landes abgenommen, aber die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückzuerobern und "terroristische" Kräfte zu zerstören, bleibt unverändert. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 in einer Rede vor dem syrischen Parlament die "Befreiung" des gesamten syrischen Territoriums zu einem vorrangigen Ziel. Trotz der großen territorialen Gewinne des Regimes bleibt das Land in Gebiete zersplittert, in denen die territoriale Kontrolle von verschiedenen Fraktionen ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Sicherheitslage".]Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen ausüben, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten Pro-Regime-Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsgewinnler begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss finanzierter Milizen zu nutzen, um legitime Positionen innerhalb staatlicher Strukturen zu suchen (BS 29.4.2020).Durch massive syrische und russische Luftangriffe und die Intervention des Iran oder vom Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime nun alle Teile des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Der bewaffnete Konflikt hat nach der Rückeroberung weiterer Teile des Landes abgenommen, aber die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückzuerobern und "terroristische" Kräfte zu zerstören, bleibt unverändert. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 in einer Rede vor dem syrischen Parlament die "Befreiung" des gesamten syrischen Territoriums zu einem vorrangigen Ziel. Trotz der großen territorialen Gewinne des Regimes bleibt das Land in Gebiete zersplittert, in denen die territoriale Kontrolle von verschiedenen Fraktionen ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Sicherheitslage".], Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen ausüben, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten Pro-Regime-Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsgewinnler begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss finanzierter Milizen zu nutzen, um legitime Positionen innerhalb staatlicher Strukturen zu suchen (BS 29.4.2020). Die Eskalation des Syrienkonflikts verlagerte die Regierungsgewalt in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. Dies ist in Bereichen außerhalb der Staatlichen Kontrolle nicht anders. Extremistische Rebellengruppen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben in Idlib die Hegemonie. Lokale Räte werden von militärischen Einheiten dominiert, die derzeit unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten Nordsyriens dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour abgelegt werden, ist die Dominanz der PYD in der Entscheidungsfindung offensichtlich. Obwohl die PYD eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet hat, ist sie ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es den Bürgern erschwert, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in Parteikader integriert sind (BS 29.4.2020). Die PYD [selbst nicht von der EU oder den USA verboten, Anm. d. Red.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018a).Die Eskalation des Syrienkonflikts verlagerte die Regierungsgewalt in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. Dies ist in Bereichen außerhalb der Staatlichen Kontrolle nicht anders. Extremistische Rebellengruppen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben in Idlib die Hegemonie. Lokale Räte werden von militärischen Einheiten dominiert, die derzeit unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten Nordsyriens dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour abgelegt werden, ist die Dominanz der PYD in der Entscheidungsfindung offensichtlich. Obwohl die PYD eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet hat, ist sie ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es den Bürgern erschwert, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in Parteikader integriert sind (BS 29.4.2020). Die PYD [selbst nicht von der EU oder den USA verboten, Anmerkung d. Red.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018a). Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 von seinem Territorium in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte ihre letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Vor allem im Nordosten, aber auch in anderen Landesteilen greift der IS zunehmend auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung zurück. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF und der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Eine Einigung zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, soll 2011 erzielt worden sein. Die PYD, ausgerüstet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), verhinderte in den ersten Tagen des Konflikts, dass die kurdische Bevölkerung effektiv an der Revolution teilnehmen konnte. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten verhaftet, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. So musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich darauf konzentrieren, die Revolution in anderen Gebieten zu unterdrücken. Im Gegenzug zog das Baath-Regime nach und nach Seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten ab. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobanê) und die Dschazira von PYD und YPG ohne nennenswerte militärische Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee übernommen (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde die Demokratische Föderation Nordsyrien in dem zuvor als "Rojava" bekannten Gebiet ausgerufen, das Teile der Provinzen Hassaka, Raqqa und Aleppo sowie Afrin umfasst (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und verbündeten syrischen Oppositionsmilizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).Eine Einigung zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, soll 2011 erzielt worden sein. Die PYD, ausgerüstet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), verhinderte in den ersten Tagen des Konflikts, dass die kurdische Bevölkerung effektiv an der Revolution teilnehmen konnte. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten verhaftet, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. So musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich darauf konzentrieren, die Revolution in anderen Gebieten zu unterdrücken. Im Gegenzug zog das Baath-Regime nach und nach Seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten ab. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobanê) und die Dschazira von PYD und YPG ohne nennenswerte militärische Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee übernommen (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde die Demokratische Föderation Nordsyrien in dem zuvor als "Rojava" bekannten Gebiet ausgerufen, das Teile der Provinzen Hassaka, Raqqa und Aleppo sowie Afrin umfasst (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und verbündeten syrischen Oppositionsmilizen kontrolliert (BBC 28.4.2020). Unter Führung der PYD behaupten syrische Kurden, in den selbstverwalteten Kantonen ein soziales Projekt aufzubauen, das von einer Vision von Basisdemokratie, Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Der Inklusion von Minderheiten geprägt ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Sozialprojekt als Chance für eine zukünftige demokratische Struktur Syriens sehen, sehen Kritiker es als unrealistisch und autoritär an (KAS 4.12.2018a). Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates auf syrischem Territorium, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Teil eines neuen, demokratischen und dezentralisierten Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl. BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als mächtigste politische Partei innerhalb des Kurdischen Nationalrats etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle, die die Baath-Partei im Front National spielt (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und Regierungslandschaft im Nordosten Syriens und erlaubte gleichzeitig die arabische Vertretung in lokalen Regierungsräten. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. PYD-nahe interne Sicherheitskräfte sollen Zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und gewaltsam verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG, ist auch die dominierende Kraft in dem von den USA unterstützten Militärbündnis, den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich nicht auf einen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a).Unter Führung der PYD behaupten syrische Kurden, in den selbstverwalteten Kantonen ein soziales Projekt aufzubauen, das von einer Vision von Basisdemokratie, Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Der Inklusion von Minderheiten geprägt ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Sozialprojekt als Chance für eine zukünftige demokratische Struktur Syriens sehen, sehen Kritiker es als unrealistisch und autoritär an (KAS 4.12.2018a). Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates auf syrischem Territorium, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Teil eines neuen, demokratischen und dezentralisierten Syriens (KAS 4.12.2018a; vergleiche BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als mächtigste politische Partei innerhalb des Kurdischen Nationalrats etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle, die die Baath-Partei im Front National spielt (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und Regierungslandschaft im Nordosten Syriens und erlaubte gleichzeitig die arabische Vertretung in lokalen Regierungsräten. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. PYD-nahe interne Sicherheitskräfte sollen Zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und gewaltsam verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG, ist auch die dominierende Kraft in dem von den USA unterstützten Militärbündnis, den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich nicht auf einen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Das Regime erkennt weder die kurdische Enklave noch die in diesem Gebiet abgehaltenen Wahlen an (USDOS 30.3.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrischer Demokratischer Rat; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus über eine Autonomie und unabhängige Position der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind ins Stocken geraten. Auch die Zusammenarbeit auf technischer Ebene oder der Austausch von Gütern (Raffination/Kauf von Öl; Kauf von Weizen) ist komplizierter geworden (ÖB 1.10.2021). Eine im Oktober 2019 gestartete türkische Militäroffensive führte jedoch zu einer Einigung zwischen den beiden Seiten, als die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung bei der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung bezog daraufhin mehrere Grenzstädte (DS 15.10.2019). Auf der einen Seite gibt es Bestrebungen zur Annäherung zwischen rivalisierenden kurdischen Gruppen. Andererseits gibt es aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage auch im Nordosten eine verstärkte innerkurdische Spannung zwischen dem sogenannten Kurdischen Nationalrat, der der PDK von Masoud Barzani nahesteht und enge Verbindungen zur Türkei unterhalten soll, und der PYD, die die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist und aus Sicht des Kurdischen Nationalrats zu nah an der PKK (ÖB 1.10.2021). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24.01.2022, S. 5
- ff)1.2.2. Sicherheitslage Provinz Deir ez- Zour/ Syrisch irakische Grenzregion Grundsätzlich ist zu beachten, dass Dynamiken, wie sie durch die letzte türkische Offensive im Nordosten ausgelöst wurden, es erschweren, verlässliche Fundamentalaussagen zu treffen oder Trends einzuschätzen. Hinzu kommt ein Informationsdefizit. Obwohl der Syrische Konflikt einer der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten ist, mit einer umfangreichen Medienberichterstattung, die seit Jahren andauert, bleiben eine Reihe grundlegender Fragen unbeantwortet. Angesichts der Komplexität des Konflikts ist es selbst für Menschen, die in Syrien vor Ort sind, oft unmöglich, sich ein Gesamtbild aller Aspekte zu machen. Das Phänomen des Propagandakrieges existiert auf allen Seiten und wird von allen Kriegsparteien und ihren Unterstützern bewusst genutzt, so dass das Internet, soziale Medien und andere Medien aufgrund der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt geeignet sind, Informationen zu erhalten. Zudem sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund von Entwicklungen vor Ort oft schnell veraltet (ÖB 1.10.2021). Die russische Militärintervention und Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Des Iran in Form des Einsatzes ausländischer Milizen verhinderten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes (KAS 4.12.2018b). Mitte 2016 kontrollierte die syrische Regierung etwa ein Drittel des syrischen Territoriums, darunter die "wichtigsten" Städte im Westen, in denen die Mehrheit der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und die Intervention des Iran oder vom Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime nun alle Teile des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz umfangreicher militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens immer noch von Kämpfen betroffen. Seit März 2020 wurden die Kampfeinsätze reduziert, dauern aber in mehreren Frontgebieten an (AA 4.12.2020) an. Der Anstieg der Kämpfe und die Rückkehr zur Gewalt in den letzten Monaten geben jedoch Anlass zur Beunruhigung, so der UN-Menschenrechtsrat (UNHRC) - Kämpfe und Gewalt nahmen im Nordwesten, Nordosten und Süden des Landes zu, so der Bericht, der den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 abdeckt (UNHRC 14.9.2021). Mittlerweile leben wieder 66% der Bevölkerung in dem staatlich kontrollierten Gebiet (ÖB 1.10.2021). Die faktische Kontrollausübung des syrischen Regimes ist von Gebiet zu Gebiet sehr unterschiedlich. Die verbleibenden Gebiete, die nicht oder nur teilweise vom syrischen Regime kontrolliert werden, sind: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo von der bewaffneten Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestuft wird, und bewaffneten Gruppen in der Nähe der Türkei kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden von der Türkei und bewaffneten Gruppen in ihrer Nähe kontrolliert. Andere Gebiete in Nord- und Nordostsyrien werden von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und sporadisch vom syrischen Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung aller Gebiete sein erklärtes Ziel bleibt (AA 4.12.2020). Die Intensität des Konflikts hat weiter abgenommen; aber die Sicherheitslage bleibt volatil und instabil. Das gilt auch für die von der Regierung kontrollierten Gebiete (ÖB 1.10.2021) oder vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens und der Hauptstadt Damaskus (AA 19.5.2020). Selbst in den Teilen des Landes, in denen die Kämpfe inzwischen eingestellt wurden, besteht immer noch ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). 43% der besiedelten Gebiete Syriens sind mit Minen und nicht explodierter Munition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara'a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind weiterhin besonders betroffen (AA 4.12.2020). Es gab Detonationen von Blindgängern (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie Aleppo, Dara'a, dem ländlichen Damaskus, Idlib, Raqqa und deir ez-Zour verursachen explosive Gefahren Verletzungen und Todesfälle, schränken den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindern die Lieferung humanitärer Hilfe. Im Juni 2020 lebten 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren über explosive Gefahrenkontaminationen berichteten (UNMAS 6.2020). Der sogenannte Islamische Staat (IS, IS) hat im Sommer 2014 die Kontrolle über weite Teile Syriens und des Irak erlangt (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde Baghouz, die letzte Bastion des IS, von der Opposition, den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, während einer Operation der US-Spezialeinheiten im Nordwesten Syriens getötet (AA 19.5.2020). Obwohl der IS besiegt ist, hat er immer noch militärische Einheiten, die in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt sind (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nachdem der IS seine territoriale Kontrolle in Syrien verloren hatte, verlagerte er seine Strategie auf einen zunehmend robusten Aufstand, indem er gezielte Angriffe wie Bombenanschläge am Straßenrand, Hit-and-Run-Angriffe und Attentate von Kämpfern durchführte, die in Stammesgemeinschaften eingebettet waren (DIS 29.6.2020). ISIS-Schläferzellen bleiben sowohl im Irak als auch in Syrien aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in einer Reihe syrischer Städte als auch im ländlichen Syrien, insbesondere in von der Regierung gehaltenen Gebieten (DIS 29.6.2020). Mehr als 20.000 IS-Kämpfer sollen im Untergrund auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Teilen des Landes unter Regimekontrolle. Jüngste Berichte haben von Angriffen in Damaskus, Idlib, Homs sowie im Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste gesprochen. Der Schwerpunkt der Angriffe liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 umfassten die vom IS betroffenen Personen überwiegend lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden zusammenarbeiten oder als kollaborierend wahrgenommen werden, sowie Kräfte und Gruppen, die gegen ISIS kämpfen (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das die verschiedenen Streitkräfte hinterlassen hatten, die ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Nachdem ex-US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut den Abzug der US-Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion angekündigt hatte, startete die Türkei am 9. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Der Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien, die türkische Offensive und die anschließende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte lösten Ängste vor einem Wiederaufleben des IS aus (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die Entwicklungen im Nordosten haben jedoch noch nicht [Achtung: Stand September 2021] zum befürchteten flächendeckenden Wiederaufleben des IS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA patrouillieren seit dem 31. Oktober 2019 (AA 4.12.2020) weiterhin in weiten Teilen des Nordostens.Nachdem ex-US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut den Abzug der US-Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion angekündigt hatte, startete die Türkei am 9. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vergleiche AA 19.5.2020). Der Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien, die türkische Offensive und die anschließende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte lösten Ängste vor einem Wiederaufleben des IS aus (DS 13.10.2019; vergleiche DS 17.10.2019). Die Entwicklungen im Nordosten haben jedoch noch nicht [Achtung: Stand September 2021] zum befürchteten flächendeckenden Wiederaufleben des IS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA patrouillieren seit dem 31. Oktober 2019 (AA 4.12.2020) weiterhin in weiten Teilen des Nordostens. Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht, die Zahl der zivilen Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer sind in dem Bericht nicht enthalten, mit Ausnahme der Zahl der durch Folter getöteten Personen, zu denen Zivilisten und Kombattanten gehören. Es wird auch betont, dass die Organisation in vielen Fällen Vorfälle nicht dokumentieren konnte, insbesondere im Falle von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer vollständig abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte deutet darauf hin, dass die tatsächliche Zahl der zivilen Opfer weit höher ist als die unten angegebenen. Darüber hinaus hängen die Möglichkeiten zur Dokumentation ziviler Opfer auch davon ab, dass die jeweilige Konfliktpartei ein Gebiet kontrolliert (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht, die Zahl der zivilen Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer sind in dem Bericht nicht enthalten, mit Ausnahme der Zahl der durch Folter getöteten Personen, zu denen Zivilisten und Kombattanten gehören. Es wird auch betont, dass die Organisation in vielen Fällen Vorfälle nicht dokumentieren konnte, insbesondere im Falle von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer vollständig abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte deutet darauf hin, dass die tatsächliche Zahl der zivilen Opfer weit höher ist als die unten angegebenen. Darüber hinaus hängen die Möglichkeiten zur Dokumentation ziviler Opfer auch davon ab, dass die jeweilige Konfliktpartei ein Gebiet kontrolliert (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Seit Ende Dezember 2021 stehen die Gouvernements al-Hassaka und ar-Raqqa, Teile von Deir Ez-Zour nördlich des Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbidsch und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa'at unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (Liveuamap 20.12.2021; vgl. EASO 7.2021). Die kurdischen sogenannten "Selbstverteidigungseinheiten" (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) bilden einen wesentlichen Teil der SDF-Kämpfer und vor allem ihrer Führung. Die SDF gehen in Zusammenarbeit mit der internationalen Anti-ISIS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation des sogenannten Islamischen Staates (IS, ISIS) in Syrien vor. Die Türkei wirft sowohl den Streitkräften der YPG als auch der PYD-Partei die Nähe zur PKK vor, die von der EU als Terrororganisation eingestuft wird, und bezeichnet sie daher auch als Terroristen und Bedrohung der nationalen Sicherheit der Türkei (AA 4.12.2020).Seit Ende Dezember 2021 stehen die Gouvernements al-Hassaka und ar-Raqqa, Teile von Deir Ez-Zour nördlich des Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbidsch und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa'at unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (Liveuamap 20.12.2021; vergleiche EASO 7.2021). Die kurdischen sogenannten "Selbstverteidigungseinheiten" (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) bilden einen wesentlichen Teil der SDF-Kämpfer und vor allem ihrer Führung. Die SDF gehen in Zusammenarbeit mit der internationalen Anti-ISIS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation des sogenannten Islamischen Staates (IS, ISIS) in Syrien vor. Die Türkei wirft sowohl den Streitkräften der YPG als auch der PYD-Partei die Nähe zur PKK vor, die von der EU als Terrororganisation eingestuft wird, und bezeichnet sie daher auch als Terroristen und Bedrohung der nationalen Sicherheit der Türkei (AA 4.12.2020). Der Rückzug der USA aus Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, in das Gebiet zu expandieren und ihre Grenze tiefer nach Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone mit den SDF zu schaffen [Anmerkung: siehe Kap. "Türkische Militäroperationen in Nordsyrien" zu türkischen Militäroperationen] (CMEC 2.10.2020). Die türkischen Vorstöße veranlassten die SDF, mehrere tausend syrische Regierungstruppen einzuladen, sich in das Gebiet zu verlegen, um die Türkei abzuschrecken und den Kampf auf einen zwischenstaatlichen Kampf zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seitdem in allen größeren Städten im Nordosten Syriens präsent (AA 4.12.2020). Entgegen früherer Ankündigungen unterhalten die USA weiterhin eine militärische Präsenz. Russland hat seine Präsenz ausgebaut (ÖB 1.10.2021). Nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen gelang es dem sogenannten Islamischen Staat (IS, ISIS) im Juli 2014, die Provinz Deir ez-Zour fast vollständig zu erobern. Im Jahr 2017 wurden von der syrischen Armee mit Unterstützung Russlands und des Iran große Militäroperationen durchgeführt, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zour führten. Bis Ende 2017 hatte der IS den größten Teil seiner territorialen Kontrolle auf der Westseite des Euphrat verloren. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit der Gruppe verwickelt, als ISIS auf ein kleines Stück Land in der Nähe der syrisch-irakischen Grenze beschränkt war (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet im Dorf Baghouz von den SDF erobert (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019). In den Wochen zuvor hatten sich bereits Tausende IS-Kämpfer den SDF-Truppen ergeben. Gleichzeitig haben mehr als 70.000 Flüchtlinge aus dem Gebiet Im kurdisch kontrollierten Lager Al-Hol Unterschlupf gefunden, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Lage berichteten (DZ 24.3.2019).Nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen gelang es dem sogenannten Islamischen Staat (IS, ISIS) im Juli 2014, die Provinz Deir ez-Zour fast vollständig zu erobern. Im Jahr 2017 wurden von der syrischen Armee mit Unterstützung Russlands und des Iran große Militäroperationen durchgeführt, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zour führten. Bis Ende 2017 hatte der IS den größten Teil seiner territorialen Kontrolle auf der Westseite des Euphrat verloren. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit der Gruppe verwickelt, als ISIS auf ein kleines Stück Land in der Nähe der syrisch-irakischen Grenze beschränkt war (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet im Dorf Baghouz von den SDF erobert (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019). In den Wochen zuvor hatten sich bereits Tausende IS-Kämpfer den SDF-Truppen ergeben. Gleichzeitig haben mehr als 70.000 Flüchtlinge aus dem Gebiet Im kurdisch kontrollierten Lager Al-Hol Unterschlupf gefunden, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Lage berichteten (DZ 24.3.2019). Das Gouvernement Deir Ez-Zour ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements, der - hauptsächlich die Gebiete westlich des Euphrat - von der syrischen Regierung (GoS) und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert wird. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zour Stadt, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die goS-kontrollierte Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements – die meisten Gebiete östlich des Euphrat – wird von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (JfS 6.1.2021). Syriens wichtigste Ölfelder befinden sich im von den SDF kontrollierten östlichen Teil des Gouvernements Deir Ez-Zour, wo hauptsächlich US-Truppen präsent sind (WI 17.8.2017, EASO 7.2021). Die Bemühungen der GoS, die Kontrolle vor Ort in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten zu erlangen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz National Defense Force (NDF) freie Hand gab und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, einschließlich Plünderungen und erzwungener Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime gehaltene Deir ez-Zour wird von einer komplizierten Reihe lokaler und nicht-lokaler Sicherheitskräfte bewacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Rollen in ihren Städten spielen. Stammesmilizen, die mit den lokalen Nationalen Verteidigungskräften (NDF) verbündet sind, Mukhabarat [Anm.: Geheimdienst]-Offiziere und ihre Milizen, Freiwillige der Republikanischen Garde und der Syrischen Arabischen Armee (SAA) aus dem Westen sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit dem Iran verbündet sind, besetzen Außenposten und betreiben Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus befehligten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Nach März 2019 ist die Präsenz der GoS in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir Ez-Zour begrenzt geblieben, was zu einem iranisch-russischen Wettbewerb um Ressourcen und Land geführt hat (WI 4.9.2020). Obwohl der IS zerschlagen ist, hat er immer noch Kämpfer, die in den Wüstenregionen Syriens und des Irak versteckt sind (DZ 24.3.2019; vgl. AM 17.6.2021, DIS 29.6.2020), die immer noch eine Bedrohung darstellen (FAZ 22.3.2019; vgl. AA 4.12.2020). ISIS-Schläferzellen sind in Syrien aktiv, sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, insbesondere in staatlich kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu (AA 4.12.2020; vgl. AM 17.6.2021). Die Großregion Deir ez-Zour gilt als Kerngebiet der IS-Aktivitäten in Syrien, insbesondere die Gebiete südlich von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Das mittlere Euphrattal und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir Ez-Zour werden als IS-Unterstützungszone bezeichnet, die seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu transportieren (USDOD 3.11.2020). Der IS nutzt die Gebiete der syrischen Wüste im Gouvernement Deir Ez-Zour als sicheren Hafen und Basis für Angriffe auf GoS- und SDF-Kräfte (UNSC 3.2.2021; vgl. AM 29.12.2021) sowie gegen iranische Milizen und russische Streitkräfte. Darüber hinaus wurden auch Angriffe auf Arbeiter der Ölfelder von Deir ez-Zour gemeldet (AM 29.12.2021).Obwohl der IS zerschlagen ist, hat er immer noch Kämpfer, die in den Wüstenregionen Syriens und des Irak versteckt sind (DZ 24.3.2019; vergleiche AM 17.6.2021, DIS 29.6.2020), die immer noch eine Bedrohung darstellen (FAZ 22.3.2019; vergleiche AA 4.12.2020). ISIS-Schläferzellen sind in Syrien aktiv, sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, insbesondere in staatlich kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu (AA 4.12.2020; vergleiche AM 17.6.2021). Die Großregion Deir ez-Zour gilt als Kerngebiet der IS-Aktivitäten in Syrien, insbesondere die Gebiete südlich von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Das mittlere Euphrattal und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir Ez-Zour werden als IS-Unterstützungszone bezeichnet, die seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu transportieren (USDOD 3.11.2020). Der IS nutzt die Gebiete der syrischen Wüste im Gouvernement Deir Ez-Zour als sicheren Hafen und Basis für Angriffe auf GoS- und SDF-Kräfte (UNSC 3.2.2021; vergleiche AM 29.12.2021) sowie gegen iranische Milizen und russische Streitkräfte. Darüber hinaus wurden auch Angriffe auf Arbeiter der Ölfelder von Deir ez-Zour gemeldet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir Ez-Zour wurde durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen und zuletzt heftige Kämpfe mit ihnen (NPA 13.11.2021, Asharq 30.8.2021, USDOS 16.12.2021) sowie durch Angriffe des IS gegen die SDF und Operationen der SDF gegen den IS, teilweise mit Unterstützung der US-Streitkräfte (MEMO 29.12.2021, K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 4,11. 2021); Stammesproteste in den von den SDF kontrollierten Teilen von Deir Ez-Zour (AM 30.5.2021; vgl. AM 22.2.2021); sowie durch Iran-bezogene Sicherheitsvorfälle (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in von der syrischen Regierung kontrollierten Teilen des Gouvernements (AnA 13.1.2021, ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021; vgl. EASO 7.2021).Die Sicherheitslage in Deir Ez-Zour wurde durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen und zuletzt heftige Kämpfe mit ihnen (NPA 13.11.2021, Asharq 30.8.2021, USDOS 16.12.2021) sowie durch Angriffe des IS gegen die SDF und Operationen der SDF gegen den IS, teilweise mit Unterstützung der US-Streitkräfte (MEMO 29.12.2021, K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 4,11. 2021); Stammesproteste in den von den SDF kontrollierten Teilen von Deir Ez-Zour (AM 30.5.2021; vergleiche AM 22.2.2021); sowie durch Iran-bezogene Sicherheitsvorfälle (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in von der syrischen Regierung kontrollierten Teilen des Gouvernements (AnA 13.1.2021, ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021; vergleiche EASO 7.2021). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten, und setzt verschiedene Milizen ein, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartous, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Nach wie vor besteht ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020). Regierungsnahe Milizen sind nominell regimetreu, aber oft frei, die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten auszubeuten (FH 16.9.2021). In ehemals vom IS gehaltenen Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen Milizen Kriminalität und Erpressung von Zivilisten verübt haben (AM 21.12.2020, ICG 13.2.2020). Gebiete wie Daraʿa, die Stadt Deir ez-Zour sowie Teile von Aleppo und Homs sind für Rückkehrer aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbräuchlicher Pro-Regime-Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS oder einer Kombination aus allen dreien unwirtlich (ICG 13.2.2020). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gegeben hat, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun zunehmend von den Geheimdiensten überwacht (Üngör 15.12.2021).Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten, und setzt verschiedene Milizen ein, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartous, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Nach wie vor besteht ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020). Regierungsnahe Milizen sind nominell regimetreu, aber oft frei, die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten auszubeuten (FH 16.9.2021). In ehemals vom IS gehaltenen Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen Milizen Kriminalität und Erpressung von Zivilisten verübt haben (AM 21.12.2020, ICG 13.2.2020). Gebiete wie Daraʿa, die Stadt Deir ez-Zour sowie Teile von Aleppo und Homs sind für Rückkehrer aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbräuchlicher Pro-Regime-Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS oder einer Kombination aus allen dreien unwirtlich (ICG 13.2.2020). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gegeben hat, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun zunehmend von den Geheimdiensten überwacht (Üngör 15.12.2021). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24.01.2021, S. 31
- ff)1.2.3. Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und sieht bis zu drei Jahre Gefängnis für Verstöße vor. Menschenrechtsaktivisten, die UN-Untersuchungskommission zu Syrien (COI) und lokale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdiger Fälle von Regimebehörden, die systematisch Folter, Missbrauch und Misshandlung durchführten, um vermeintliche Gegner zu bestrafen, auch während verhörten, eine systematische Regimepraxis, die während des gesamten Konflikts und sogar vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte schätzte, dass, während Einzelpersonen oft gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter während der Verhöre durch das Regime darin bestand, Gefangene zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vgl.AI 7.4.2021, USDOS 30.3.2021, AA 4.12.2020). Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) die Todesfälle durch Folter von mindestens 14.565 Personen, darunter 181 Kinder und 93 Frauen (erwachsene Frauen), durch die Hände der Konfliktparteien und der kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6% dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021). Im gesamten Jahr 2021 zählte die SNHR insgesamt 104 Todesfälle durch Folter (SNHR 1.1.2022). NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen Misshandlungen, Bestrafungen und Folterungen von Oppositionskämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 30.3.2021; vgl. TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung richtet sich auch gegen Personen, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Zahlreiche Fälle sind dokumentiert, in denen Familienmitglieder inhaftiert und gefoltert wurden, weil die Aktivitäten ihrer Angehörigen als regierungsfeindlich empfunden wurden, auch wenn sie ins Ausland geflohen waren (AA 4.12.2020; zu einem konkreten Fall siehe Üngör 15.12.2021).NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen Misshandlungen, Bestrafungen und Folterungen von Oppositionskämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 30.3.2021; vergleiche TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung richtet sich auch gegen Personen, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Zahlreiche Fälle sind dokumentiert, in denen Familienmitglieder inhaftiert und gefoltert wurden, weil die Aktivitäten ihrer Angehörigen als regierungsfeindlich empfunden wurden, auch wenn sie ins Ausland geflohen waren (AA 4.12.2020; zu einem konkreten Fall siehe Üngör 15.12.2021). Systematische Folter und Bedingungen in Gefängnissen führen oft zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so konsistent, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, dass sie die staatliche Politik widerspiegeln (USDOS 30.3.2021). Laut NGO-Berichten gibt es zahlreiche informelle Haftanstalten in umgebauten Militärstützpunkten, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Orten. So werden inhaftierte Demonstranten Berichten zufolge in leeren Fabriken und Lagerhallen ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten (USDOS 30.3.2021; vgl. SHRC 24.1.2019). Das Regime hielt weiterhin Tausende von Gefangenen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt fest (USDOS 30.3.2021). Den Familien der Gefangenen wird Geld für Essen für ihre Verwandten und um sie vor Folter zu bewahren, aber das wird nicht respektiert. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erreichen (NMFA 7.2019).Systematische Folter und Bedingungen in Gefängnissen führen oft zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so konsistent, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, dass sie die staatliche Politik widerspiegeln (USDOS 30.3.2021). Laut NGO-Berichten gibt es zahlreiche informelle Haftanstalten in umgebauten Militärstützpunkten, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Orten. So werden inhaftierte Demonstranten Berichten zufolge in leeren Fabriken und Lagerhallen ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche SHRC 24.1.2019). Das Regime hielt weiterhin Tausende von Gefangenen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt fest (USDOS 30.3.2021). Den Familien der Gefangenen wird Geld für Essen für ihre Verwandten und um sie vor Folter zu bewahren, aber das wird nicht respektiert. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erreichen (NMFA 7.2019). In jedem Dorf, jeder Stadt und in jeder Stadt gibt es Haft- und Verhörzentren für die ersten Verhöre nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Geheimdiensten oder sogar regierungsnahen Milizen kontrolliert. Die meisten der Verhafteten werden in ein größeres Ermittlungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder Zivilgefängnis gebracht. Im Laufe dieses Prozesses kommt es zu Folter und Tod. Es ist selten, dass ein Insasse freigelassen wird. Unschuldige Menschen bleiben oft in Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder sie im Rahmen eines "Freigabeabkommens" auszutauschen (SHRC 24.1.2019). Seit 2018 werden von Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, die erstmals den Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam offiziell bestätigen, wenn auch mit unspezifischen Todesursachen (Herzinfarkt, Schlaganfall etc.). Als Todesursachen werden Folter, Krankheit infolge unzureichender Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen genannt (AA 13.11.2018; vgl. SHRC 24.1.2019). Die meisten todesfälle, die ebenfalls im Jahr 2020 bekannt gegeben wurden, betreffen Gefangene aus den letzten neun Jahren, aber das Regime informierte ihre Familien erst in den folgenden Jahren über ihren Tod. Obwohl sich die Todesfälle in der Vergangenheit ereignet haben, offenbart das Regime sie nur nach und nach. Im Jahr 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, da der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Personenstandsregister ändert und Familien das Personenstandsregister aktiv durchsuchen müssen, um das Schicksal ihrer Verwandten zu erfahren (SHCR 1.2021). Die syrische Regierung übergibt die sterblichen Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 14.1.2020).Seit 2018 werden von Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, die erstmals den Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam offiziell bestätigen, wenn auch mit unspezifischen Todesursachen (Herzinfarkt, Schlaganfall etc.). Als Todesursachen werden Folter, Krankheit infolge unzureichender Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen genannt (AA 13.11.2018; vergleiche SHRC 24.1.2019). Die meisten todesfälle, die ebenfalls im Jahr 2020 bekannt gegeben wurden, betreffen Gefangene aus den letzten neun Jahren, aber das Regime informierte ihre Familien erst in den folgenden Jahren über ihren Tod. Obwohl sich die Todesfälle in der Vergangenheit ereignet haben, offenbart das Regime sie nur nach und nach. Im Jahr 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, da der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Personenstandsregister ändert und Familien das Personenstandsregister aktiv durchsuchen müssen, um das Schicksal ihrer Verwandten zu erfahren (SHCR 1.2021). Die syrische Regierung übergibt die sterblichen Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 14.1.2020). Zehntausende Menschen blieben in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021). In Gebieten, die von der Opposition kontrolliert und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und Süd-Damaskus, verhafteten syrische Sicherheitskräfte Hunderte aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, die garantierten, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 1.10.2021).Zehntausende Menschen blieben in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021). In Gebieten, die von der Opposition kontrolliert und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und Süd-Damaskus, verhafteten syrische Sicherheitskräfte Hunderte aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, die garantierten, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Gefängnissen sind jedoch keine Innovation der Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routine verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Den Rebellengruppen werden auch außergerichtliche Tötungen und Folterungen von Gefangenen vorgeworfen (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Hauptopfer sind mutmaßliche Agenten und Kollaborateure des Regimes, Pro-Regime-Milizen und rivalisierende bewaffnete Gruppen (USDOS 30.3.2021). Über die Zustände in den Haftanstalten der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt; NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung (USDOS 11.3.2020). Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) setzten auch Folter in ihren Haftanstalten ein, um Geständnisse zu erpressen, wobei Folter oft auf rachsüchtige Weise und auf der Grundlage ethnischer Vorurteile durchgeführt wurde. Der Menschenrechtsbeobachter Syrian Network for Human Rights konnte im Jahr 2020 mindestens 14 Todesfälle durch Folter und medizinische Nachlässigkeit in den Haftanstalten der SDF dokumentieren (SNHR 26.1.2021).Den Rebellengruppen werden auch außergerichtliche Tötungen und Folterungen von Gefangenen vorgeworfen (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Hauptopfer sind mutmaßliche Agenten und Kollaborateure des Regimes, Pro-Regime-Milizen und rivalisierende bewaffnete Gruppen (USDOS 30.3.2021). Über die Zustände in den Haftanstalten der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt; NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung (USDOS 11.3.2020). Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) setzten auch Folter in ihren Haftanstalten ein, um Geständnisse zu erpressen, wobei Folter oft auf rachsüchtige Weise und auf der Grundlage ethnischer Vorurteile durchgeführt wurde. Der Menschenrechtsbeobachter Syrian Network for Human Rights konnte im Jahr 2020 mindestens 14 Todesfälle durch Folter und medizinische Nachlässigkeit in den Haftanstalten der SDF dokumentieren (SNHR 26.1.2021). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24.01.2021, S. 55
- ff)1.2.4. Wehr- und Reservedienst sowie Rekrutierung Die syrischen Streitkräfte Für männliche syrische Staatsbürger zwischen 18 und 42 Jahren ist der Wehrdienst von zwei Jahren gesetzlich vorgeschrieben (ÖB 29.9.2020). Gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4 Buchstabe b, gilt dies ab dem 1. Januar des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet ist, bis zum Überschreiten des 42. Lebensjahres (PAR 12.5.2007). Ausnahmen von der Wehrpflicht gibt es für Studenten, Staatsbedienstete, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne in einer Familie sind. Insbesondere die Befreiungen für Studierende sind immer schwieriger in Anspruch zu nehmen, und die Studierenden wurden von Fall zu Fall erstellt. In jüngster Zeit gibt es auch immer mehr Berichte über die Einberufung von Männern, die die einzigen Söhne in einer Familie sind. Es wurde beobachtet, dass die syrische Regierung weniger Gebrauch von Alawiten und Christen macht. Die vom Präsidenten im März 2020 und Mai 2021 erlassenen allgemeinen Amnestien beinhalteten einen Verzicht auf die Strafe für Straftaten nach dem Militärstrafgesetzbuch, einschließlich Desertion; die Wehrpflicht bleibt unberührt (ÖB 1.10.2021). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des freiwilligen Wehrdienstes. Frauen können auch freiwilligen Wehrdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit ständigem Wohnsitz in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen aber in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Die Volksbefreiungsarmee ist jedoch de facto Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Wie andere Syrer sind auch Binnenvertriebene zum Militärdienst verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie sich weiterhin an aktiven Militäroperationen beteiligt (CIA 17.8.2021).Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des freiwilligen Wehrdienstes. Frauen können auch freiwilligen Wehrdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit ständigem Wohnsitz in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen aber in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Die Volksbefreiungsarmee ist jedoch de facto Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Wie andere Syrer sind auch Binnenvertriebene zum Militärdienst verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie sich weiterhin an aktiven Militäroperationen beteiligt (CIA 17.8.2021). Befreiung und Aufschub Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen wehrunfähige Personen (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), einige Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, die eine Befreiungsgebühr zahlen, vom Wehrdienst befreit sind. Einige Studierende und Personen mit bestimmten Abschlüssen sowie Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, die Bestimmungen müssen jedoch jedes Jahr erneuert werden (DIS 5.2020). Theoretisch gelten diese Ausnahmen immer noch, aber in der Praxis gibt es jetzt mehr Einschränkungen und es ist nicht klar, wie das Gesetz tatsächlich umgesetzt wird (FIS 14.12.2018). Je länger der Konflikt dauert, desto schwieriger scheint es, eine Verschiebung zu erreichen (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Das Risiko von Willkür ist immer vorhanden (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen wehrunfähige Personen (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), einige Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, die eine Befreiungsgebühr zahlen, vom Wehrdienst befreit sind. Einige Studierende und Personen mit bestimmten Abschlüssen sowie Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, die Bestimmungen müssen jedoch jedes Jahr erneuert werden (DIS 5.2020). Theoretisch gelten diese Ausnahmen immer noch, aber in der Praxis gibt es jetzt mehr Einschränkungen und es ist nicht klar, wie das Gesetz tatsächlich umgesetzt wird (FIS 14.12.2018). Je länger der Konflikt dauert, desto schwieriger scheint es, eine Verschiebung zu erreichen (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Das Risiko von Willkür ist immer vorhanden (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Wehrdienstalter (18-42 Jahre), die sich im Ausland aufhalten, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu zahlen, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Vor November 2020 könnten Syrer, die vier Jahre in Folge im Ausland leben, 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021, vgl. DIS 5.2020; vgl. EB 9.2.2019), obwohl weitere Verwaltungsgebühren zu zahlen sind (EB 9.2.2019). Im November 2020 wurde die Dauer des Auslandsaufenthalts auf ein Jahr verkürzt und die Buyout-Summe auf 10.000 US-Dollar erhöht. Wer zwei, drei und vier Jahre oder länger im Ausland verbringt, muss 9.000 USD, 8.000 USD bzw. 7.000 USD zahlen, um eine Befreiung zu erhalten. Diejenigen, die außerhalb Syriens leben und als Reservisten einberufen werden, können eine Befreiung erhalten, indem sie 5.000 USD (NMFA 6.2021) zahlen. Für außerhalb Syriens geborene Syrer im Wehrpflichtigenalter, die bis zum 19. Lebensjahr im Ausland gelebt haben, gilt bis zum 25. Lebensjahr eine Befreiungsgebühr von 2.500 US-Dollar (DIS 5.2020; vgl. AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person im Ausland. Für jedes Jahr, in dem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr zahlt noch den Wehrdienst verschiebt oder anmeldet, werden zusätzliche Gebühren erhoben. Eine Quelle berichtet, dass Männer, die Syrien illegal verlassen haben, auch vom Militärdienst befreit werden können, indem sie die Gebühr von 8.000 USD (DIS 5.2020) zahlen. Diese Männer müssen jedoch zunächst ihren rechtlichen Status mit einer syrischen Auslandsvertretung klären (DIS 10.2019). Demgegenüber berichtet das Auswärtige Amt, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gelte, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflohen seien (AA 13.11.2018). Informationen über das Vorgehen in den Botschaften finden Sie auf den Websites und Facebook-Seiten syrischer Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation. Bevor die Zahlung dieses Betrags erfolgen kann, wendet sich die syrische Botschaft an das Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung einzuholen, indem sie feststellt, ob die betreffende Person berechtigt ist, ihren obligatorischen Militärdienst abzukaufen (NMFA 5.2020). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, aber in Wirklichkeit dauert es lange und viele zusätzliche Kosten müssen bezahlt werden, einschließlich Bestechungsgelder an die Bürokratie. Zum Beispiel werden junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen müssen, um ihre Aufzeichnungen im Voraus zu bereinigen (Balanche 13.12.2021).Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Wehrdienstalter (18-42 Jahre), die sich im Ausland aufhalten, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu zahlen, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Vor November 2020 könnten Syrer, die vier Jahre in Folge im Ausland leben, 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021, vergleiche DIS 5.2020; vergleiche EB 9.2.2019), obwohl weitere Verwaltungsgebühren zu zahlen sind (EB 9.2.2019). Im November 2020 wurde die Dauer des Auslandsaufenthalts auf ein Jahr verkürzt und die Buyout-Summe auf 10.000 US-Dollar erhöht. Wer zwei, drei und vier Jahre oder länger im Ausland verbringt, muss 9.000 USD, 8.000 USD bzw. 7.000 USD zahlen, um eine Befreiung zu erhalten. Diejenigen, die außerhalb Syriens leben und als Reservisten einberufen werden, können eine Befreiung erhalten, indem sie 5.000 USD (NMFA 6.2021) zahlen. Für außerhalb Syriens geborene Syrer im Wehrpflichtigenalter, die bis zum 19. Lebensjahr im Ausland gelebt haben, gilt bis zum 25. Lebensjahr eine Befreiungsgebühr von 2.500 US-Dollar (DIS 5.2020; vergleiche AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person im Ausland. Für jedes Jahr, in dem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr zahlt noch den Wehrdienst verschiebt oder anmeldet, werden zusätzliche Gebühren erhoben. Eine Quelle berichtet, dass Männer, die Syrien illegal verlassen haben, auch vom Militärdienst befreit werden können, indem sie die Gebühr von 8.000 USD (DIS 5.2020) zahlen. Diese Männer müssen jedoch zunächst ihren rechtlichen Status mit einer syrischen Auslandsvertretung klären (DIS 10.2019). Demgegenüber berichtet das Auswärtige Amt, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gelte, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflohen seien (AA 13.11.2018). Informationen über das Vorgehen in den Botschaften finden Sie auf den Websites und Facebook-Seiten syrischer Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation. Bevor die Zahlung dieses Betrags erfolgen kann, wendet sich die syrische Botschaft an das Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung einzuholen, indem sie feststellt, ob die betreffende Person berechtigt ist, ihren obligatorischen Militärdienst abzukaufen (NMFA 5.2020). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, aber in Wirklichkeit dauert es lange und viele zusätzliche Kosten müssen bezahlt werden, einschließlich Bestechungsgelder an die Bürokratie. Zum Beispiel werden junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen müssen, um ihre Aufzeichnungen im Voraus zu bereinigen (Balanche 13.12.2021). Im November 2017 verabschiedete das syrische Parlament eine Änderung der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Änderung besagt, dass diejenigen, die das Höchstalter für den Militärdienst überschritten haben und den Militärdienst nicht absolviert haben, aber aus rechtlichen Gründen nicht vom Militärdienst befreit sind, eine Entschädigung von 8.000 USD oder den entsprechenden Betrag in SYP zahlen müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen der Altersgrenze erfolgen. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, führt dies zu einer einjährigen Freiheitsstrafe und einer Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um das sich die Zahlung verzögert. Der Betrag darf USD 2.000 oder den Gegenwert in SYP nicht überschreiten. Darüber hinaus kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert, den Betrag zu zahlen, eingezogen werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; PAR 15.11.2017).Im November 2017 verabschiedete das syrische Parlament eine Änderung der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Änderung besagt, dass diejenigen, die das Höchstalter für den Militärdienst überschritten haben und den Militärdienst nicht absolviert haben, aber aus rechtlichen Gründen nicht vom Militärdienst befreit sind, eine Entschädigung von 8.000 USD oder den entsprechenden Betrag in SYP zahlen müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen der Altersgrenze erfolgen. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, führt dies zu einer einjährigen Freiheitsstrafe und einer Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um das sich die Zahlung verzögert. Der Betrag darf USD 2.000 oder den Gegenwert in SYP nicht überschreiten. Darüber hinaus kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert, den Betrag zu zahlen, eingezogen werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017; PAR 15.11.2017). Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist ein Aufschub des Wehrdienstes nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann auf Anordnung des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 29.9.2020). Es gibt Beispiele, in denen Männer sich durch die Zahlung von Bestechungsgeldern aus dem Militärdienst erkauft haben, aber dies kann nicht als einheitliche Praxis angesehen werden. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich aus dem Militärdienst freizukaufen, aber das würde den Einzelnen ohnehin nicht davor schützen, eingezogen zu werden, manchmal sogar Jahre später (STDOK 8.2017). Eine Quelle berichtet auch, dass Grenzschutzbeamte Bestechungsgelder von Rückkehrern verlangen könnten, obwohl sie eine Befreiungsgebühr gezahlt haben (DIS 5.2020). Im November 2020 erließ das Armeekommando der syrischen Regierung zwei Verwaltungsdekrete, die den Militärdienst für bestimmte Klassen von Offizieren und Ärzten, die seit zwei bzw. siebeneinhalb Jahren bis Januar 2021 als Reservisten gedient haben, effektiv beenden. Nur wenige Reservisten werden von den Dekreten profitieren, die wahrscheinlich in erster Linie dazu gedacht sind, das Image des Regimes aufzupolieren, um Anreize für Renditen zu schaffen. Die Demobilisierung wird keinen signifikanten Effekt erzielen (COAR 24.11.2020). Wehrdienstverweigerung / Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegenzutreten. Die Zahl der Männer, die sich dem Einberufungs- und Reservedienst entzogen, stieg deutlich an. Eine große Zahl von Männern im militärischen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an oder tauchte unter (DIS 5.2020). Bei der Frage der Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und Flüchtlingen gehen die Meinungen teilweise auseinander: Einige Experten gehen davon aus, dass die Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition angesehen wird. Schon vor 2011 war es ein Verbrechen, den Militärdienst zu verweigern. Jetzt, da der Bedarf an Soldaten im Zuge des Konflikts gestiegen ist, wird die Flucht vor der Wehrpflicht bestenfalls als Feigheit angesehen und schlimmstenfalls im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) gehandhabt. Im letzteren Fall kann eine Verurteilung vor einem Feldgericht und eine Hinrichtung oder eine Inhaftierung in einem Militärgefängnis zur Folge haben. Ob die Zahlung einer Befreiungsgebühr wirklich bedeutet, dass eine nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. In dieser Hinsicht werden junge, sunnitische Männer im Wehrpflichtigenalter von den Behörden am meisten verdächtigt, aber selbst die "saubersten" Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Die Flucht vor der Wehrpflicht wird jedoch nicht unbedingt als nahe an der Opposition angesehen - das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer das Land nach ihrem Universitätsabschluss verlassen haben, nur um nicht im Krieg getötet zu werden. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Befreiung zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld aus dieser Situation gewinnen kann (Balanche 13.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Militärdienst entzogen hat, hat sich gegenüber Armee und Staat als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, die bis zum 42. Lebensjahr keinen Wehrdienst geleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 US-Dollar entrichten müssen, um die Beschlagnahme ihres Eigentums oder des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu vermeiden (DIS 5.2020). Nach dem Gesetz werden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anmerkung: Die Pflicht zur Beendigung des Militärdienstes bleibt bestehen]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Deserteure, die ebenfalls aus dem Land fliehen (sogenannte "äußere Desertion"), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuches, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahren Haft in Kriegszeiten vorsieht. Desertion im Angesicht des Feindes wird mit lebenslanger Haft bestraft und in schweren Fällen die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017). Die Quellen unterscheiden sich hinsichtlich der Folgen der Wehrdienstverweigerung. Eine Quelle berichtet, dass desertierte Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges getötet oder hingerichtet wurden, die syrische Regierung jedoch in den letzten Jahren ihren Ansatz geändert hat und verhaftete Deserteure aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an Arbeitskräften an der Front vor Militärgerichten zu kurzen Haftstrafen verurteilt werden können (DIS 5.2020). Während die einen die Gefangennahme eines Wehrdienstverweigerers mit der Garantie von Folter und einem Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass die Betroffenen sofort rekrutiert würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefangene Wehrdienstverweigerer Gefahr laufen, von den syrischen Behörden festgehalten zu werden, bevor sie einberufen werden (DIS 5.2020). Die Folgen scheinen vom Einzelfall abzuhängen (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung wehrhafte Steuerhinterziehung nicht nur als eine zu verfolgende Straftat, sondern auch als Ausdruck politischer Meinungsverschiedenheiten und der mangelnden Bereitschaft, das Vaterland vor "terroristischen" Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer regelmäßig Ziel des umfassenden Antiterrorgesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020). Auch gibt es in der in Syrien verbliebenen Bevölkerung Ressentiments gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen und sich damit "gerettet" haben, während die übrigen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert oder verloren haben (Balanche 13.12.2021).Die Quellen unterscheiden sich hinsichtlich der Folgen der Wehrdienstverweigerung. Eine Quelle berichtet, dass desertierte Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges getötet oder hingerichtet wurden, die syrische Regierung jedoch in den letzten Jahren ihren Ansatz geändert hat und verhaftete Deserteure aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an Arbeitskräften an der Front vor Militärgerichten zu kurzen Haftstrafen verurteilt werden können (DIS 5.2020). Während die einen die Gefangennahme eines Wehrdienstverweigerers mit der Garantie von Folter und einem Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass die Betroffenen sofort rekrutiert würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefangene Wehrdienstverweigerer Gefahr laufen, von den syrischen Behörden festgehalten zu werden, bevor sie einberufen werden (DIS 5.2020). Die Folgen scheinen vom Einzelfall abzuhängen (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung wehrhafte Steuerhinterziehung nicht nur als eine zu verfolgende Straftat, sondern auch als Ausdruck politischer Meinungsverschiedenheiten und der mangelnden Bereitschaft, das Vaterland vor "terroristischen" Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer regelmäßig Ziel des umfassenden Antiterrorgesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Auch gibt es in der in Syrien verbliebenen Bevölkerung Ressentiments gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen und sich damit "gerettet" haben, während die übrigen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert oder verloren haben (Balanche 13.12.2021). Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern wurden gelegentlich unter Druck gesetzt oder verhaftet, insbesondere die Familien von "hochrangigen" Deserteuren, wie Deserteuren, die Soldaten oder Offiziere getötet haben oder die sich bewaffneten Oppositionsgruppen angeschlossen und an bewaffneten Aktionen gegen die Armee teilgenommen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, der Wohnort der Familie, der Geheimdienst und der für das Gebiet zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern wurden gelegentlich unter Druck gesetzt oder verhaftet, insbesondere die Familien von "hochrangigen" Deserteuren, wie Deserteuren, die Soldaten oder Offiziere getötet haben oder die sich bewaffneten Oppositionsgruppen angeschlossen und an bewaffneten Aktionen gegen die Armee teilgenommen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, der Wohnort der Familie, der Geheimdienst und der für das Gebiet zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In Gebieten, die von der syrischen Regierung durch sogenannte Versöhnungsabkommen zurückerobert wurden, werden häufig Vereinbarungen über den Militärdienst getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge ist die Regierung solchen Verpflichtungen jedoch teilweise nicht nachgekommen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018; DIS 5.2020). So werden in "versöhnten Gebieten" Männer im Wehrdienstalter mit Wehrpflicht oder Rekrutierung durch regierungsnahe bewaffnete Gruppen konfrontiert. In einigen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Gemeinde keinen Zugang zu humanitärer Hilfe haben wird, wenn sich die lokale Bevölkerung nicht den Regierungstruppen anschließt (FIS 14.12.2018). Laut einer Quelle in ehemals von der Opposition gehaltenen Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder starben in Haft (DIS 5.2020).In Gebieten, die von der syrischen Regierung durch sogenannte Versöhnungsabkommen zurückerobert wurden, werden häufig Vereinbarungen über den Militärdienst getroffen (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge ist die Regierung solchen Verpflichtungen jedoch teilweise nicht nachgekommen (AA 4.12.2020; vergleiche FIS 14.12.2018; DIS 5.2020). So werden in "versöhnten Gebieten" Männer im Wehrdienstalter mit Wehrpflicht oder Rekrutierung durch regierungsnahe bewaffnete Gruppen konfrontiert. In einigen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Gemeinde keinen Zugang zu humanitärer Hilfe haben wird, wenn sich die lokale Bevölkerung nicht den Regierungstruppen anschließt (FIS 14.12.2018). Laut einer Quelle in ehemals von der Opposition gehaltenen Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder starben in Haft (DIS 5.2020). Es sind keine Berichte über Wehrdienstverweigerer bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter staatlicher Kontrolle zurückkehren, und es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in einem solchen Fall passieren würde. Einem Experten zufolge wäre es jedoch verrückt, wenn ein Wehrdienstverweigerer ohne Sicherheitsfreigabe und politische Kontakte aus Europa zurückkehren würde. Wenn keine Befreiungsgebühr gezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdiensthinterzieher ihren Militärdienst leisten. Diejenigen, die die Befreiungsgebühr bezahlt haben und offiziell vom Militärdienst befreit sind, werden nicht eingezogen. Es gibt unterschiedliche Meinungen darüber, ob Wehrdienstverweigerer derzeit sofort eingezogen oder erst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche bleibt der Bedarf an Soldaten hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht festgenommen, sondern ohne oder unzureichende Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für die Umgehung des Militärdienstes ist oft Gefängnis (Gefängnis bedeutet immer auch Folter; Wehrdienstverweigerer würden genauso behandelt wie andere Gefangene oder noch schlimmer). Während vor einigen Jahren Wehrdienstverweigerer meist vor Ort an Checkpoints festgenommen und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), dürften derzeit Wehrdienstverweigerer zuerst festgenommen werden. Da sich die aktivsten Kampfzonen beruhigt haben, kann es sich das Regime wieder leisten, Menschen festzunehmen. Selbst für privilegierte Menschen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukehren - jemand vom Geheimdienst müsste seinen Namen erst von der Liste der gesuchten Personen streichen. Auch nach der Wehrpflicht dürften Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschlich behandelt werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würden Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich für einige Wochen inhaftiert und dann zur Armee geschickt (Khaddour 24.12.2021). Nordost-Syrien(Wehrpflichtgesetz Die autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens, die von der kurdischen PYD dominiert wird, verabschiedete 2014 das sogenannte "Selbstverteidigungspflicht"-Gesetz, das vorsieht, dass jede Familie einen "Freiwilligen" zwischen 18 und 30 Jahren stellen muss, der sechs Monate lang in der YPG dient (NMFA 7.2019; cf. EB 12.7.2019). Dieser Zeitraum wurde später im Rahmen der im Januar 2016 verabschiedeten Änderungen auf neun Monate geändert. Nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt. Seit 2019 hat es eine ähnliche Form angenommen wie die Wehrpflicht der syrischen Regierung. Auch die Zwangsrekrutierung von Jungen und Mädchen kommt Berichten zufolge vor (AA 4.12.2021, vgl. EB 7.12.2019). Die autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens, die von der kurdischen PYD dominiert wird, verabschiedete 2014 das sogenannte "Selbstverteidigungspflicht"-Gesetz, das vorsieht, dass jede Familie einen "Freiwilligen" zwischen 18 und 30 Jahren stellen muss, der sechs Monate lang in der YPG dient (NMFA 7.2019; cf. EB 12.7.2019). Dieser Zeitraum wurde später im Rahmen der im Januar 2016 verabschiedeten Änderungen auf neun Monate geändert. Nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt. Seit 2019 hat es eine ähnliche Form angenommen wie die Wehrpflicht der syrischen Regierung. Auch die Zwangsrekrutierung von Jungen und Mädchen kommt Berichten zufolge vor (AA 4.12.2021, vergleiche EB 7.12.2019). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Selbst einige Beschäftigte im Bildungssektor sind von diesen Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen nicht ausgenommen, obwohl sie im Besitz von Dokumenten für eine Befreiung sind (EB 12.7.2019). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil und umfassen Haftstrafen sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes. Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Autonomiebehörden dürften laut der Österreichischen Botschaft Damaskus eine Verweigerung aber nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB 29.9.2020). Laut UNHCR kann die Weigerung, den YPG beizutreten, Berichten zufolge schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich Entführung, Inhaftierung und Misshandlung der inhaftierten Personen sowie Zwangsrekrutierung, da die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder als Opposition zu PYD/YPG interpretiert werden kann (UNHCR 3.11.2017). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24.07.2021, S. 59
- ff)1.2.5. Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Syrien zeigte 2020 trotz eines messbaren Rückgangs gewaltsamer Konflikte keine Verbesserung. Willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter, sexuelle Gewalt und schwere Einschränkungen der bürgerlichen und politischen Rechte waren nach wie vor weit verbreitet. Das syrische Regime war der Hauptverursacher dieser Verstöße, aber auch Misshandlungen wurden von verbotenen Terrororganisationen und anderen bewaffneten Gruppen begangen (FCO 8.7.2021). Human Rights Watch (HRW) hat festgestellt, dass einige Angriffe der russisch-syrischen Allianz Kriegsverbrechen sind und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen können (HRW 13.1.2022). Schätzungen zufolge kamen während des neunjährigen Bürgerkriegs, der bis heute andauert, ca. eine halbe Million Menschen ums Leben (Welt 30.06.2020; vgl. BBC 12.7.2020). Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und dem Iran unterstützten Kampagnen so ermutigt, dass es keinen Willen hat, inklusive oder versöhnliche demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich in Ermangelung freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, einschließlich der Regierung, versuchen, ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (BS 29.4.2020).Schätzungen zufolge kamen während des neunjährigen Bürgerkriegs, der bis heute andauert, ca. eine halbe Million Menschen ums Leben (Welt 30.06.2020; vergleiche BBC 12.7.2020). Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und dem Iran unterstützten Kampagnen so ermutigt, dass es keinen Willen hat, inklusive oder versöhnliche demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich in Ermangelung freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, einschließlich der Regierung, versuchen, ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (BS 29.4.2020). Es gibt starke Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen staatlichen und wirtschaftlichen Eliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten. Bürger werden ungleich behandelt, Privilegien werden aufgrund von Konfessionszugehörigkeit, Herkunftsort, ethnischer Zugehörigkeit und familiärem Hintergrund gewährt oder vorenthalten. Grundlegende Aspekte der Staatsbürgerschaft werden großen Teilen der Bevölkerung verweigert. Die ungerechte Behandlung hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft (BS 29.4.2020). Das Regime charakterisiert die Meinungsäußerung routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen könnten das Regime nicht öffentlich oder privat kritisieren, ohne Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten. Das Regime kontrolliert streng die Verbreitung von Informationen, einschließlich der Entwicklungen in Bezug auf die Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Ausbreitung des COVID-19-Virus, und untersagte die meiste Kritik am Regime und die Diskussion über sektiererische Probleme, einschließlich der Rechte und Spannungen religiöser und ethnischer Minderheiten (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung sieht vor, dass die Baath-Partei die regierungsführende Partei ist und sichert, dass sie eine Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Das Gesetz erlaubt die Gründung zusätzlicher politischer Parteien, verbietet jedoch diejenigen, die auf Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen basieren. Das Regime zeigte wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, einschließlich derjenigen, die mit der Baath-Partei in der Nationalen Progressiven Front verbündet sind. Das Regime schikanierte Parteien wie die Kommunistische Einheitsbewegung, die Kommunistische Aktionspartei und die Arabische Sozialunion. Gesetze, die die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften (USDOS 30.3.2021). Dennoch gibt es in keinem Teil des Landes einen umfassenden und langfristigen Schutz vor willkürlichen Verhaftungen und Repressionen durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und andere regimenahe Institutionen. Das gilt auch für Teile des Landes, in denen die Bevölkerung traditionell regimefreundlicher ist, vor allem im äußersten Westen des Landes und der Hauptstadt Damaskus. Auch Menschen, die bisher als Verbündete des Regimes galten, können aufgrund der allgegenwärtigen Willkür staatlicher Akteure Opfer von Repressionen werden (AA 19.5.2020). Im Rahmen der systematischen Gewalt aller bewaffneten Akteure gegen die Zivilbevölkerung wurden vor allem Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und regierungsnahe Milizen verübten Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen und teilweise Männer bei Hausdurchsuchungen, Internierungen und an Checkpoints (ÖB 1.10.2021). In von der Regierung zurückeroberten Gebieten kam es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Inhaftierungen (SNHR 26.1.2021; vgl. SHRC 24.1.2019, HRW 13.1.2022). Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, verschwinden und misshandeln sie, darunter auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (HRW 13.1.2022; vgl. AA 4.12.2020, SNHR 26.1.2021). Auch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, die sich der Regierung widersetzen, begehen schwere Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2021). In den türkisch besetzten Gebieten missbrauchen die Türkei und lokale syrische Fraktionen die Rechte der Zivilbevölkerung und schränken ihre Freiheiten ungestraft ein. Nach der territorialen Niederlage des Islamischen Staates (IS, ISIS) im Nordosten Syriens müssen die kurdisch geführten Behörden und die US-geführte Koalition noch keine Entschädigung für zivile Opfer leisten, Unterstützung bei der Identifizierung des Schicksals der vom IS Entführten anbieten und die Notlage von mehr als 60.000 syrischen und ausländischen Männern, Frauen und Kindern angemessen angehen, die auf unbestimmte Zeit unter schrecklichen Bedingungen in geschlossenen Lagern und Gefängnissen als ISIS-Verdächtige und Familienmitglieder festgehalten werden (HRW 13.1.2