Obsah (14)
§ 19Art. 133Art. 131§ 1§ 28Art. 130Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 50Artikel 4Artikel 49§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW113 2232566-1 SpruchW113 2232566-1/7E, W113 2232566-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 19Abs.
3 MOG 2007 aufgetragen,
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und dem Beschwerdeführer das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Der AMA wird
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufgetragen,
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und dem Beschwerdeführer das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2010 wurde der AMA mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“ zur BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters auf den Beschwerdeführer angezeigt. Als Grund wurde „Wechsel des Vertretungsbefugten“ angegeben.1. Mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2010 wurde der AMA mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“ zur BNr. römisch 40 ein Wechsel des Bewirtschafters auf den Beschwerdeführer angezeigt. Als Grund wurde „Wechsel des Vertretungsbefugten“ angegeben. 2. Mit Mehrfachantrag-Flächen beantragte die Besamungsanstalt XXXX , vertreten durch den Beschwerdeführer, für das Antragsjahr 2010 unter der Betriebs-/Klienten-Nr. XXXX die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP).2. Mit Mehrfachantrag-Flächen beantragte die Besamungsanstalt römisch 40 , vertreten durch den Beschwerdeführer, für das Antragsjahr 2010 unter der Betriebs-/Klienten-Nr. römisch 40 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP). 3. Mit Bescheid vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109013036, gewährte die AMA der Antragstellerin Betriebsprämien in Höhe von EUR 2.637,68. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 4. Mit Wirksamkeitsbeginn 01.11.2018 wurde der AMA mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“ zur BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters von der Ehegemeinschaft XXXX auf den Beschwerdeführer angezeigt.4. Mit Wirksamkeitsbeginn 01.11.2018 wurde der AMA mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“ zur BNr. römisch 40 ein Wechsel des Bewirtschafters von der Ehegemeinschaft römisch 40 auf den Beschwerdeführer angezeigt. 5. Mit Datum vom 20.03.2019 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019. Der Antrag des BF umfasste auch den Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte. Als „Anspruchsberechtigter“ (das ist jene Person, die die Anforderungen an Junglandwirte erfüllen soll, wenn es sich beim Antragsteller um keine natürliche Person handelt) wurde XXXX angeführt.5. Mit Datum vom 20.03.2019 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019. Der Antrag des BF umfasste auch den Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte. Als „Anspruchsberechtigter“ (das ist jene Person, die die Anforderungen an Junglandwirte erfüllen soll, wenn es sich beim Antragsteller um keine natürliche Person handelt) wurde römisch 40 angeführt. 6. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020 wurden dem BF für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen im Ausmaß von EUR 4.121,77 gewährt. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des Bewirtschafterwechsels von der Ehegemeinschaft auf den Beschwerdeführer wurde stattgegeben. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrags die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe (Art. 50 VO 1307/2013).6. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020 wurden dem BF für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen im Ausmaß von EUR 4.121,77 gewährt. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des Bewirtschafterwechsels von der Ehegemeinschaft auf den Beschwerdeführer wurde stattgegeben. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrags die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe (Artikel 50, VO 1307 aus 2013,). 7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die (online erhobene) Beschwerde vom 20.01.2020, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer bereits vor mehr als fünf Jahren einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigenen Namen und eigene Rechnung geführt habe. Vielmehr sei er als Angestellter der Besamung XXXX (BNr.: XXXX ) zwischen 01.01.2010 und 31.12.2010 zeichnungsberechtigt bzw. vertretungsbefugt gewesen.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die (online erhobene) Beschwerde vom 20.01.2020, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer bereits vor mehr als fünf Jahren einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigenen Namen und eigene Rechnung geführt habe. Vielmehr sei er als Angestellter der Besamung römisch 40 (BNr.: römisch 40 ) zwischen 01.01.2010 und 31.12.2010 zeichnungsberechtigt bzw. vertretungsbefugt gewesen. 8. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führt die AMA zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er zwischen 01.01.2010 und 31.12.2010 Antragsteller des Betriebs BNr. XXXX gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Unterlagen beigelegt, den MFA im Antragsjahr 2010 für den Betrieb XXXX gestellt und die Einheitliche Betriebsprämie erhalten. Aus diesem Grund sei die Beschwerde negativ zu beurteilen gewesen.8. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führt die AMA zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er zwischen 01.01.2010 und 31.12.2010 Antragsteller des Betriebs BNr. römisch 40 gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Unterlagen beigelegt, den MFA im Antragsjahr 2010 für den Betrieb römisch 40 gestellt und die Einheitliche Betriebsprämie erhalten. Aus diesem Grund sei die Beschwerde negativ zu beurteilen gewesen. 9. Im Beschwerdeverfahren legte der BF ergänzende Unterlagen vor und gab die AMA eine Stellungnahme dazu ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2010 wurde der AMA mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“ zur BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters angezeigt. Dabei blieb die Besamungsanstalt XXXX weiterhin als Bewirtschafter eingetragen. Eine Änderung fand jedoch insofern statt, als bei der Rubrik „Neuer Bewirtschafter“ nunmehr der Beschwerdeführer als Vertretungsbefugter angeführt wurde. Mit Mehrfachantrag-Flächen beantragte die Besamungsanstalt XXXX , vertreten durch den Beschwerdeführer, für das Antragsjahr 2010 unter der Betriebs-/Klienten-Nr. XXXX die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP). Der Beschwerdeführer fungierte dabei als Vertreter und war gewerberechtlich bei der Antragstellerin angestellt, die ihrerseits der Landwirtschaftskammer Salzburg zugehörig ist. Mit Bescheid vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109013036, gewährte die AMA der Antragstellerin Betriebsprämien in Höhe von EUR 2.637,68. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2010 wurde der AMA mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“ zur BNr. römisch 40 ein Wechsel des Bewirtschafters angezeigt. Dabei blieb die Besamungsanstalt römisch 40 weiterhin als Bewirtschafter eingetragen. Eine Änderung fand jedoch insofern statt, als bei der Rubrik „Neuer Bewirtschafter“ nunmehr der Beschwerdeführer als Vertretungsbefugter angeführt wurde. Mit Mehrfachantrag-Flächen beantragte die Besamungsanstalt römisch 40 , vertreten durch den Beschwerdeführer, für das Antragsjahr 2010 unter der Betriebs-/Klienten-Nr. römisch 40 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP). Der Beschwerdeführer fungierte dabei als Vertreter und war gewerberechtlich bei der Antragstellerin angestellt, die ihrerseits der Landwirtschaftskammer Salzburg zugehörig ist. Mit Bescheid vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109013036, gewährte die AMA der Antragstellerin Betriebsprämien in Höhe von EUR 2.637,68. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bewirtschafterwechsel aus Oktober 2018 wurde der AMA der Beginn der Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer unter der im Spruch genannten BNr. mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.11.2018 angezeigt. Mit Datum vom 20.03.2019 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019. Der Antrag des BF umfasste auch den Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte. Als Anspruchsberechtigter wurde XXXX angeführt.Mit Bewirtschafterwechsel aus Oktober 2018 wurde der AMA der Beginn der Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer unter der im Spruch genannten BNr. mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.11.2018 angezeigt. Mit Datum vom 20.03.2019 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019. Der Antrag des BF umfasste auch den Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte. Als Anspruchsberechtigter wurde römisch 40 angeführt. Herr XXXX wurde am 06.09.1984 geboren und schloss mit Datum vom 15.10.2004 eine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter ab. Herr römisch 40 wurde am 06.09.1984 geboren und schloss mit Datum vom 15.10.2004 eine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter ab. 2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und erweisen sich als unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992 i
Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)‚Betriebsinhaber‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)‚Betrieb‘ die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
- c)‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘
- i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
- ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; […].“ „Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1)Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. […].
(6)Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. […].,
(6)Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. […].
(11)Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)"Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
- b)"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(
- n)Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.“„Artikel 32
- b)"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(
- n)Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.“, „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ „Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Kapitel 1
haben (im Folgenden ‚Zahlung für Junglandwirte‘).
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung
Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
und linearen Kürzungen
Artikel 7
der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
und linearen Kürzungen
Artikel 7
der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(5)Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, vorausgesetzt diese Beantragung erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung
Absatz 2 Buchstabe a. Dieser Zeitraum von fünf Jahren gilt auch für Betriebsinhaber, die eine Zahlung für Junglandwirte für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 49 Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte
- Die jährliche Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Titel III
Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 und hat
Artikel 50
Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und hat
Artikel 50
Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;
- b)ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt/müssen die Junglandwirte vorbehaltlich Absatz 1a in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
- b)ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt/müssen die Junglandwirte vorbehaltlich Absatz 1a in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
- c)mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung
Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls
Artikel 50Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung
Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls
Artikel 50Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten. Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen
Unterabsatz 1 Buchstabe b für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt. […]. 2. Die Zahlung
Artikel 50Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.2. Die Zahlung
Artikel 50Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt. 3. Für die Zwecke dieses Artikels
- a)ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den ‚Betriebsinhaber‘ als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;
- a)ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf den ‚Betriebsinhaber‘ als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;
- b)ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den ‚erstmalig gestellten Beihilfeantrag‘ im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;
- b)ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf den ‚erstmalig gestellten Beihilfeantrag‘ im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;
- c)ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die ‚Niederlassung‘ als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf die ‚Niederlassung‘ als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben. 4. Haben
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der ‚Niederlassung‘
Artikel 50Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013.4. Haben
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der ‚Niederlassung‘
Artikel 50Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013,. Artikel 50 Zugang einer Vereinigung natürlicher Personen zur Zahlung für Junglandwirte Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen
Artikel 4Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen
Artikel 49
Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.“Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen
Artikel 4Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013,, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen
Artikel 49
Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: „Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung
Art. 50der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen.“Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung
Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen.“ 3.3. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen Antragstellern zugewiesen, die im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren. Darüber hinaus kann
Art. 50Abs.
1 VO (EU) 1307/2013 die Gewährung einer Top-up-Zahlung für Junglandwirte beantragt werden. Seit Erstzuweisung der Zahlungsansprüche im Jahr 2015 kann ferner die Übertragung von Zahlungsansprüchen beantragt werden. Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen Antragstellern zugewiesen, die im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren. Darüber hinaus kann
Artikel 50
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Gewährung einer Top-up-Zahlung für Junglandwirte beantragt werden. Seit Erstzuweisung der Zahlungsansprüche im Jahr 2015 kann ferner die Übertragung von Zahlungsansprüchen beantragt werden.
Art. 50Abs.
2 VO (EU) 1307/2013 erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist. National wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 festgelegt, dass Junglandwirte, die die Zahlung
Art. 50der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.
Artikel 50
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist. National wurde mit Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 festgelegt, dass Junglandwirte, die die Zahlung
Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Die AMA hält dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vor, er habe bereits vor mehr als fünf Jahren die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen, weshalb die Voraussetzungen des Art. 50 VO (EU) 1307/2013 nicht erfüllt wären.Die AMA hält dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vor, er habe bereits vor mehr als fünf Jahren die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen, weshalb die Voraussetzungen des Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013, nicht erfüllt wären. Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Antragsjahr 2010 für die Besamungsanstalt XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen gestellt und auch Prämien erhalten hat. Durch die Vorlage von Unterlagen konnte der BF aber im Beschwerdeverfahren belegen, dass er dazumal lediglich als Vertreter und gewerberechtlich Angestellter für die Antragstellerin gehandelt hat.Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Antragsjahr 2010 für die Besamungsanstalt römisch 40 einen Mehrfachantrag-Flächen gestellt und auch Prämien erhalten hat. Durch die Vorlage von Unterlagen konnte der BF aber im Beschwerdeverfahren belegen, dass er dazumal lediglich als Vertreter und gewerberechtlich Angestellter für die Antragstellerin gehandelt hat. Er hat sich somit 2010 noch nicht in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen; vgl. dazu auch die Definition des Betriebs und des Betriebsinhabers in Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013, die sich – bezogen auf das Antragsjahr 2010 – im Wesentlichen inhaltsgleich bereits in der VO (EWG) 3508/92 gefunden hat. Entscheidend ist somit, dass der Beschwerdeführer 2010 einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet hat, sondern lediglich als angestellter Vertreter handelte. Er hat sich somit 2010 noch nicht in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen; vergleiche dazu auch die Definition des Betriebs und des Betriebsinhabers in Artikel 4, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013,, die sich – bezogen auf das Antragsjahr 2010 – im Wesentlichen inhaltsgleich bereits in der VO (EWG) 3508/92 gefunden hat. Entscheidend ist somit, dass der Beschwerdeführer 2010 einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet hat, sondern lediglich als angestellter Vertreter handelte. Der tatsächliche Bewirtschaftungsbeginn erfolgte 2018, wie sich aus den Feststellungen ergibt. Somit ist, wie auch die AMA in einer Stellungnahme einräumte, hinsichtlich des Antragsjahres 2019 diese Voraussetzungen für die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte
Art. 50VO (EU) 1307/2013 erfüllt.
Der BF erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen, hat er doch das notwendige Alter sowie die geforderte Ausbildung.Der tatsächliche Bewirtschaftungsbeginn erfolgte 2018, wie sich aus den Feststellungen ergibt. Somit ist, wie auch die AMA in einer Stellungnahme einräumte, hinsichtlich des Antragsjahres 2019 diese Voraussetzungen für die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllt.
Der BF erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen, hat er doch das notwendige Alter sowie die geforderte Ausbildung. Der Beschwerde war daher stattzugeben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig so unzweifelhaft, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig so unzweifelhaft, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W113.2232566.1.00