Obsah (11)
Art. 133§ 26§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 7§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW116 2245912-1 Spruch, W116 2245912-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist selbständiger Rechtsanwalt, seine Kanzlei befindet sich in XXXX Mit Schriftsatz vom 05.11.2020 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 14.12.2020 eine mündliche Verhandlung an, zu welcher der Beschwerdeführer als Zeuge geladen wurde. Mit Schriftsatz vom 11.12.2020 wurde die Verhandlung auf den 18.01.2021 verlegt und der Beschwerdeführer an diesem Tag für 10:30 Uhr als Zeuge geladen. Um 10:47 Uhr wurde der Beschwerdeführer als Zeuge aufgerufen und um 11:30 Uhr wieder entlassen.
- Der Beschwerdeführer ist selbständiger Rechtsanwalt, seine Kanzlei befindet sich in römisch 40 Mit Schriftsatz vom 05.11.2020 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 14.12.2020 eine mündliche Verhandlung an, zu welcher der Beschwerdeführer als Zeuge geladen wurde. Mit Schriftsatz vom 11.12.2020 wurde die Verhandlung auf den 18.01.2021 verlegt und der Beschwerdeführer an diesem Tag für 10:30 Uhr als Zeuge geladen. Um 10:47 Uhr wurde der Beschwerdeführer als Zeuge aufgerufen und um 11:30 Uhr wieder entlassen.
- Der Zeuge beantragte in der Folge eine Entschädigung für die Zeitversäumnis in der Höhe von € 300,00 (3 Stunden zu je € 100,00 aufgrund von drei ersatzlos entfallenen Rechtsberatungsgesprächen) sowie Reisekosten (Kilometergeld) iHv. € 104,16 und Verpflegungskosten in Höhe von € 8,
- Zusammengefasst brachte er vor, es wären am 18.01.2021 jeweils um 08:00, 09:00, 10:00 und 11:00 Uhr Beratungsgespräche zur Erteilung von Rechtsauskünften an Personen mit akut auftauchenden Fragen in Rechtsangelegenheiten in seiner Kanzlei geplant gewesen. Solche Beratungsgespräche würden gegen das pauschalierte Entgelt in der Höhe von je € 100,- erfolgen. Deshalb sei Anreise mit dem eigenen PKW notwendig gewesen, um zumindest das Beratungsgespräch um 08:00 Uhr noch wahrnehmen zu können. Die weiteren drei Termine, welche noch vor Ladungszustellung am 14.12.2020 vereinbart worden seien, hätten wegen Dringlichkeit der Rechtsauskunft weder verschoben noch nachgeholt werden können, weil dies von den betreffenden Personen abgelehnt worden sei. Zur Bescheinigung seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer mehrere anonymisierte Honorarnoten für „Erstberatungen am Rechnungstag“ in der Höhe von € 100,- vor, darunter eine vom 18.01.
- Mit Schreiben vom 27.01.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein und forderte ihn auf darzulegen, weshalb die aufgrund der Zeugenladung entfallenen Rechtsberatungsgespräche nicht verschoben oder nachgeholt werden konnten, und einen Nachweis der Unmöglichkeit der Terminverschiebung nachzureichen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Bescheinigung seines tatsächlichen Nettoeinkommens nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 28.01.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, dass sich ratsuchende Personen bei Absage solcher Beratungsgespräche regelmäßig sogleich an andere Rechtsanwaltskanzleien wenden würden, um sich dort die Rechtsauskünfte einzuholen. Eine Terminverschiebung werde wegen der Dringlichkeit im Regelfall nicht gewünscht. Bei den wegen der Terminkollision abgesagten Terminen vom 18.01.2021 hätten die betreffenden Personen einen von ihm angebotenen Ersatztermin abgelehnt, weshalb eine Nachholung unmöglich und somit ein endgültiger Einkommensentgang für drei Beratungsgespräche in der Höhe von € 100,- eingetreten sei. Zu den beantragten Reisekosten brachte er vor, dass ihm ein Reiseantritt um 07:44 Uhr mit Massenbeförderungsmittel nicht möglich gewesen sei, weil er dann auch das für 08:00 Uhr geplante Beratungsgespräch in seiner Kanzlei nicht wahrnehmen hätte können. In diesem Fall hätte sich der Einkommensentgang erhöhend auf die Entschädigung für Zeitversäumnis niedergeschlagen, weshalb im Ergebnis die ihm zustehende Zeugengebühr noch höher ausgefallen wäre. Er erhebe seine Ausführungen hiermit zur eidesstattlichen Erklärung.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid wurden die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am 18.01.2021
§ 26Vw
GVG IVm § 20 GebAG mit € 164,70 bestimmt und das Mehrbegehren abgewiesen 3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid wurden die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am 18.01.2021
Paragraph 26, VwGVG römisch vier m Paragraph 20, GebAG mit € 164,70 bestimmt und das Mehrbegehren abgewiesen Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei ein Massenbeförderungsmittel zur Anreise zur Verfügung gestanden und es würde im gegenständlichen Fall keiner der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 GebAG taxativ aufgelisteten Gründe für den Ersatz eines anderen Beförderungsmittels vorliegen. Es seien daher lediglich die Kosten zu ersetzen, die bei Benutzung des Massenbeförderungsmittels angefallen wären. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei ein Massenbeförderungsmittel zur Anreise zur Verfügung gestanden und es würde im gegenständlichen Fall keiner der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 GebAG taxativ aufgelisteten Gründe für den Ersatz eines anderen Beförderungsmittels vorliegen. Es seien daher lediglich die Kosten zu ersetzen, die bei Benutzung des Massenbeförderungsmittels angefallen wären. Selbstständigen Erwerbstätigen gebühre
§ 18Abs. 2 lit. b Geb
AG eine Entschädigung nur für das tatsächlich entgangene Einkommen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht glaubhaft machen bzw. entsprechend bescheinigen können, dass die an diesem Tag geplanten Beratungsgespräche nicht auch an einem anderen Termin möglich gewesen wären. Es sei daher lediglich die Pauschalentschädigung
§ 18Abs. 1 Z 1 Geb
AG zuzuerkennen gewesen. Daraus ergebe sich folgende Gebührenberechnung:Selbstständigen Erwerbstätigen gebühre
Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, GebAG eine Entschädigung nur für das tatsächlich entgangene Einkommen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht glaubhaft machen bzw. entsprechend bescheinigen können, dass die an diesem Tag geplanten Beratungsgespräche nicht auch an einem anderen Termin möglich gewesen wären. Es sei daher lediglich die Pauschalentschädigung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zuzuerkennen gewesen. Daraus ergebe sich folgende Gebührenberechnung: Reisekosten ( XXXX nach Wien und retour) € 37,80Reisekosten ( römisch 40 nach Wien und retour) € 37,80 Reisekosten (Wien Stadtverkehr) € 4,80 Verpflegungskosten (Mittagessen) € 8,50 Entschädigung für Zeitversäumnis (8 begonnene Stunden à € 14,20) € 113,60 Gesamt: € 164,70
- Dagegen richtet sich die am 23.08.2021 eingebrachte Beschwerde, worin der Beschwerdeführer den Kostenzuspruch sowohl hinsichtlich der Reisekosten als auch hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis bekämpfte. Diese wurde am 31.08.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die Rechtssache am 01.03.2022 der Gerichtsabteilung W108 abgenommen und der Gerichtsabteilung W116 neu zugewiesen.
- Ebenfalls am 01.03.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der im Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer war auch zum Zeitpunkt seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts als selbstständiger Anwalt erwerbstätig. Dem Beschwerdeführer ist es im Verfahren nicht gelungen glaubhaft zu machen oder entsprechend zu bescheinigen, dass seine Vernehmung als Zeuge im genannten Zeitraum zu einem endgültigen Entfall von unaufschiebbaren entgeltlichen Beratungsgesprächen geführt hätte. Dementsprechend ist auch nicht von einem tatsächlich entgangenen Einkommen auszugehen. Zur Anreise von seiner Arbeitsstätte zum Bundesverwaltungsgericht sowie zur Rückreise nach seiner Vernehmung als Zeuge stand dem Beschwerdeführer ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung und konnte von diesem nach Lage der Verhältnisse auch benützt werden. Bei Antritt der Anreise vom XXXX um 07:44 Uhr wäre der Beschwerdeführer um 10:03 Uhr am Verhandlungsort angekommen. Bei Antritt der Rückreise um 11:49 Uhr wäre die Ankunft am XXXX um 13:51 Uhr erfolgt. Die Kosten für die An- und Abreise mit Massenbeförderungsmitteln belaufen sich auf insgesamt € 42,60.Zur Anreise von seiner Arbeitsstätte zum Bundesverwaltungsgericht sowie zur Rückreise nach seiner Vernehmung als Zeuge stand dem Beschwerdeführer ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung und konnte von diesem nach Lage der Verhältnisse auch benützt werden. Bei Antritt der Anreise vom römisch 40 um 07:44 Uhr wäre der Beschwerdeführer um 10:03 Uhr am Verhandlungsort angekommen. Bei Antritt der Rückreise um 11:49 Uhr wäre die Ankunft am römisch 40 um 13:51 Uhr erfolgt. Die Kosten für die An- und Abreise mit Massenbeförderungsmitteln belaufen sich auf insgesamt € 42,
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zum Beruf des Beschwerdeführers sowie zur dem Verfahren zugrundeliegenden Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2021 ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass nicht von einem tatsächlich entgangenen Einkommen auszugehen auszugehe ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass die drei von ihm ins Treffen geführten Beratungsgespräche nicht auf einen anderen Zeitpunkt verschoben hätten werden können. Auch die von ihm vorgelegten anonymisierten Honorarnoten waren nicht geeignet, einen derartigen Umstand zu bescheinigen. Der pauschale Verweis, dass Mandanten wegen der besonderen Dringlichkeit solcher Rechtsauskünfte einer Terminverschiebung regelmäßig nicht zustimmen würden, ist vor dem Hintergrund, dass die gegenständlich ins Treffen geführten Beratungsgespräche nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bereits vor der Ladungszustellung und damit zumindest fünf Wochen vor dem Ladungstermin vereinbart worden wären, alleine schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil eine fünfwöchige Wartezeit gerade nicht auf eine besondere Dringlichkeit und damit allenfalls verbundene Unaufschiebbarkeit aus Sicht der Rechtssuchenden schließen lässt. Die Feststellung zur An- und Abreise mit Massenbeförderungsmitteln gründen auf die im Verwaltungsakt aufliegenden Ausdrucke der ÖBB Fahrplanauskunft und der Tarife für die Linien G1 und 311, worin Reisedauer, Anfahrts- und Ankunftszeiten, die zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel und deren Preise genau und schlüssig dargestellt sind. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Zu A) Die Gebühr des Zeugen umfasst nach § 3 Abs. 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Z 1) sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit dieser durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen tatsächlichen Einkommensverlust erleidet (Z 2).Die Gebühr des Zeugen umfasst nach Paragraph 3, Absatz eins, GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Ziffer eins,) sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit dieser durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen tatsächlichen Einkommensverlust erleidet (Ziffer 2,). Zu den Reisekosten: Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst
§ 6Abs. 1 Geb
AG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4 GebAG, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst
Paragraph 6, Absatz eins, GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4, GebAG, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 GebAG ist
§ 7Abs. 1 Geb
AG jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt
Abs. 2 leg. cit. die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert. Der Fahrpreis ist
Abs. 3 leg. cit. nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises. Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, GebAG ist
Paragraph 7, Absatz eins, GebAG jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt
Absatz 2, leg. cit. die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert. Der Fahrpreis ist
Absatz 3, leg. cit. nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises. Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen
§ 9Abs. 1 Geb
AG nur zu ersetzen,
- wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
- wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
- wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
- wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann. Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen
Paragraph 9, Absatz eins, GebAG nur zu ersetzen,
- wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
- wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
- wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
- wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann. Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer vor, die Massenbeförderungsmittel hätten nach Lage der Verhältnisse nicht benutzt werden können, weil er in einem solchen Fall auch das Beratungsgespräch um 08:00 Uhr nicht wahrnehmen hätte können, was zu einem weiteren Einkommensentgang und damit zu einer noch höheren Entschädigung wegen Zeitverlust geführt hätte. § 9 Abs. 1 Z 1 GebAG stellt diesbezüglich darauf ab, dass die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist und sieht für diesen Fall zwei anspruchsbegründete Tatbestände vor: Erstens, dass ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht, oder zweitens, dass ein solches nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann. Diese beiden Tatbestände umfassen jedoch nicht den Fall, dass die Benützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels unzumutbar wäre, weil der Gesetzgeber den Begriff der Zumutbarkeit in Z 1 und 4 in anderem Zusammenhang, nämlich hinsichtlich der Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß und hinsichtlich der Benützung eines Massenbeförderungsmittels bei Vorliegen eines körperlichen Gebrechens verwendet. Vielmehr kommt es in Z 1 darauf an, ob der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nach Lage der Verhältnisse tatsächlich nicht benutzen konnte. Der gesetzliche Tatbestand, dass der Zeuge ein Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte, ist auch dann nicht gegeben, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung des Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstünden. Die bloß längere Fahrtdauer ist – auch bei beträchtlichem Zeitunterschied – kein ausreichender Grund dafür, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte. (vgl. Krammer/Schmidt, SDG – GebAG³
(2001)§ 9 GebAG).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG stellt diesbezüglich darauf ab, dass die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist und sieht für diesen Fall zwei anspruchsbegründete Tatbestände vor: Erstens, dass ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht, oder zweitens, dass ein solches nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann. Diese beiden Tatbestände umfassen jedoch nicht den Fall, dass die Benützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels unzumutbar wäre, weil der Gesetzgeber den Begriff der Zumutbarkeit in Ziffer eins und 4 in anderem Zusammenhang, nämlich hinsichtlich der Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß und hinsichtlich der Benützung eines Massenbeförderungsmittels bei Vorliegen eines körperlichen Gebrechens verwendet. Vielmehr kommt es in Ziffer eins, darauf an, ob der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nach Lage der Verhältnisse tatsächlich nicht benutzen konnte. Der gesetzliche Tatbestand, dass der Zeuge ein Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte, ist auch dann nicht gegeben, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung des Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstünden. Die bloß längere Fahrtdauer ist – auch bei beträchtlichem Zeitunterschied – kein ausreichender Grund dafür, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte. vergleiche Krammer/Schmidt, SDG – GebAG³
(2001)Paragraph 9, GebAG). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht dargetan, dass ihm die Benützung der Massenbeförderungsmittel tatsächlich nicht möglich gewesen wäre. Ebenso wenig finden sich darin Anhaltspunkte für das allfällige Vorliegen eines der weiteren Ausnahmetatbestände nach § 9 Abs 1 Z 2 bis 4 GebAG. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht dargetan, dass ihm die Benützung der Massenbeförderungsmittel tatsächlich nicht möglich gewesen wäre. Ebenso wenig finden sich darin Anhaltspunkte für das allfällige Vorliegen eines der weiteren Ausnahmetatbestände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GebAG. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigen andere als die im § 9 Abs 1 GebAG genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen (etwa Ordination) nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln; auch nicht bloße Zeitersparnis (VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065)Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigen andere als die im Paragraph 9, Absatz eins, GebAG genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen (etwa Ordination) nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln; auch nicht bloße Zeitersparnis (VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065) Dem Beschwerdeführer ist daher zu Recht lediglich der Ersatz der Kosten des Massenbeförderungsmittels zugesprochen worden. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis: Nach § 18 Abs. 1 GebAG gebühren als Entschädigung für Zeitversäumnis 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1), bzw. statt dieser Pauschalentschädigung beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Abs 1 Z 2 lit b). Nach Abs 2 leg. cit. hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 leg. cit. auch dessen Höhe zu bescheinigen.Nach Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren als Entschädigung für Zeitversäumnis 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Ziffer eins,), bzw. statt dieser Pauschalentschädigung beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,). Nach Absatz 2, leg. cit. hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. auch dessen Höhe zu bescheinigen. Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet vergleiche VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG). Nach ständiger Rechtsprechung kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich wird hiebei daher insbesondere auch sein, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054). Der VwGH hat in einer Entscheidung zu einem Wirtschaftstreuhänder ausgesprochen, dass die Annahme, es sei ihm zumutbar gewesen, den von ihm angeführten Besprechungstermin, welcher für den Zeitpunkt der gegenständlichen Gerichtsverhandlung vereinbart worden war, zu verschieben, gerechtfertigt ist. Es sei in Anbetracht eines zweimonatigen Zeitraums zwischen Ladung und Gerichtstermin unter Zugrundelegung eines normalen Geschäftsbetriebs einer Wirtschaftstreuhandkanzlei anzunehmen, dass gemeinsam mit dem Klienten ein anderer Termin gefunden werden hätte können. Es kommt im täglichen Betrieb einer Wirtschaftstreuhandkanzlei immer wieder vor, dass Termine (auch kurzfristig) verschoben werden müssen, ohne dass dies notwendiger Weise zu einem tatsächlichen Einkommensentgang für die betreffende Kanzlei führt. Es müssten schon äußerst ungewöhnliche Umstände vorliegen, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würden. Es wäre dem Zeugen zuzumuten gewesen, in abstrakt-anonymer Form jene Gründe darzulegen, die ihm beziehungsweise seinem Klienten die Vereinbarung eines anderen Termins nicht ermöglicht hätten (vgl VwGH 08.09.2009, 2007/17/0161, VwGH 25.05.1998, 98/17/0137) Der VwGH hat in einer Entscheidung zu einem Wirtschaftstreuhänder ausgesprochen, dass die Annahme, es sei ihm zumutbar gewesen, den von ihm angeführten Besprechungstermin, welcher für den Zeitpunkt der gegenständlichen Gerichtsverhandlung vereinbart worden war, zu verschieben, gerechtfertigt ist. Es sei in Anbetracht eines zweimonatigen Zeitraums zwischen Ladung und Gerichtstermin unter Zugrundelegung eines normalen Geschäftsbetriebs einer Wirtschaftstreuhandkanzlei anzunehmen, dass gemeinsam mit dem Klienten ein anderer Termin gefunden werden hätte können. Es kommt im täglichen Betrieb einer Wirtschaftstreuhandkanzlei immer wieder vor, dass Termine (auch kurzfristig) verschoben werden müssen, ohne dass dies notwendiger Weise zu einem tatsächlichen Einkommensentgang für die betreffende Kanzlei führt. Es müssten schon äußerst ungewöhnliche Umstände vorliegen, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würden. Es wäre dem Zeugen zuzumuten gewesen, in abstrakt-anonymer Form jene Gründe darzulegen, die ihm beziehungsweise seinem Klienten die Vereinbarung eines anderen Termins nicht ermöglicht hätten vergleiche VwGH 08.09.2009, 2007/17/0161, VwGH 25.05.1998, 98/17/0137) Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18Abs 2 i
Vm § 19 Abs 2 GebAG dann gebühren, wenn er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, bescheinigt; dies ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - jedoch nicht gelungen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher zurecht lediglich die Pauschalentschädigung von € 14,20 pro angefangener Stunde zugesprochen.Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, GebAG dann gebühren, wenn er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, bescheinigt; dies ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - jedoch nicht gelungen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher zurecht lediglich die Pauschalentschädigung von € 14,20 pro angefangener Stunde zugesprochen. Dass die vom Gesetz geforderte erhöhte Bescheinigungspflicht als Voraussetzung für die Zuerkennung von Verdienstentgang nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b nicht unsachlich und damit rechtens ist, wurde unlängst auch wieder im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.11.2020, Zl G 237/2020-9 u.a., ausgesprochen bzw. bestätigt.Dass die vom Gesetz geforderte erhöhte Bescheinigungspflicht als Voraussetzung für die Zuerkennung von Verdienstentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, nicht unsachlich und damit rechtens ist, wurde unlängst auch wieder im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.11.2020, Zl G 237/2020-9 u.a., ausgesprochen bzw. bestätigt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2245912.1.00