RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW123 2196316-1 Spruch, , W123 2196316-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er Afghanistan verlassen habe, da er von den Taliban und den Daesh bedroht worden sei.
- Im Rahmen der am 01.03.2018 durchgeführten Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er in Afghanistan als Soldat in der Armee tätig gewesen sei und ihn die Taliban im Zuge dessen schwer verletzt hätten. Zudem sei der Vater des Beschwerdeführers aufgefordert worden, dass der Beschwerdeführer für die Daesh tätig werden solle.
- Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs .1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).
- Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz Punkt eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.).
- Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.05.2018, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgefordert worden sei, für die Taliban zu arbeiten und zu kämpfen.
- Am 20.11.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
- In der hg. am 11.12.2019 eingelangten Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer körperlich sehr eingeschränkt sei, welcher Umstand auch fachärztlich bestätigt sei. Aufgrund der Verletzung im linken Bein seien mittelschwere Arbeiten nicht möglich; auszuschließen seien Arbeiten im Bergabgehen, auf Leitern oder Treppen. Zudem werde von schweren körperlichen Belastungen abgeraten. Eine Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit in Hinblick auf schwere körperliche Arbeit sei nicht mehr im Bereich des Möglichen gesehen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2020, W123 2196316-1/21E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2021, E 1136/2020-10, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2020 insoweit aufgehoben, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger und afghanischer Staatsangehöriger; er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangahar/Provinz XXXX /Dorf XXXX und ist dort aufgewachsen. Danach zog der Beschwerdeführer in die Provinz Maidan Wardak, wo er die Militärakademie besuchte.Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger und afghanischer Staatsangehöriger; er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangahar/Provinz römisch 40 /Dorf römisch 40 und ist dort aufgewachsen. Danach zog der Beschwerdeführer in die Provinz Maidan Wardak, wo er die Militärakademie besuchte. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schulbildung und arbeitete in Afghanistan als Radmechaniker, half seinem Vater die Landwirtschaftsflächen zu bewirtschaften und war beim Militär tätig. Beim Beschwerdeführer liegt eine funktionale Beeinträchtigung der Funktion des linken Beins vor; mittelschwere Arbeiten kann der Beschwerdeführer derzeit nicht verrichten. Arbeiten im Bergabgehen, auf Leitern oder Treppen sind auszuschließen. Eine Besserung der Plexus Läsion am linken Bein ist nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seines Gesundheitszustandes sowie aufgrund der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt.Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seines Gesundheitszustandes sowie aufgrund der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Familienverhältnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Aus der vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2019 vorgelegten ärztlichen Bestätigung von Dr. XXXX geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine funktionale Beeinträchtigung der Funktion des linken Beins vorliege; mittelschwere Arbeiten könne der Beschwerdeführer derzeit nicht verrichten. Arbeiten im Bergabgehen, auf Leitern oder Treppen seien auszuschließen. Eine Besserung der Plexus Läsion am linken Bein sei nicht zu erwarten. Im jüngst eingelangten Attest von Dr. XXXX wurden „Multiple thorakale Schussverletzungen - chron. Schmerzsyndrom“ bzw. „skoliotische Fehlhaltung HWS/BWS“ diagnostiziert.Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Aus der vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2019 vorgelegten ärztlichen Bestätigung von Dr. römisch 40 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine funktionale Beeinträchtigung der Funktion des linken Beins vorliege; mittelschwere Arbeiten könne der Beschwerdeführer derzeit nicht verrichten. Arbeiten im Bergabgehen, auf Leitern oder Treppen seien auszuschließen. Eine Besserung der Plexus Läsion am linken Bein sei nicht zu erwarten. Im jüngst eingelangten Attest von Dr. römisch 40 wurden „Multiple thorakale Schussverletzungen - chron. Schmerzsyndrom“ bzw. „skoliotische Fehlhaltung HWS/BWS“ diagnostiziert. 2.
- Zur Situation im Fall der Rückkehr: Die Feststellung betreffend die Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers war angesichts des – den gegenständlichen Sachverhalt betreffenden – Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2021, E 1136/2020-10 sowie Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2021, E 4280/2021, wonach aufgrund der volatilen Sicherheitslage jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären, zu treffen.Die Feststellung betreffend die Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers war angesichts des – den gegenständlichen Sachverhalt betreffenden – Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2021, E 1136/2020-10 sowie Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2021, E 4280 aus 2021,, wonach aufgrund der volatilen Sicherheitslage jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären, zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Erkenntnis vom 26.02.2020 als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichteten Beschwerde ab. Das Erkenntnis vom 26.02.2020 ist daher insoweit noch aufrecht.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Erkenntnis vom 26.02.2020 als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichteten Beschwerde ab. Das Erkenntnis vom 26.02.2020 ist daher insoweit noch aufrecht. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.2.
- Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2021, E 1136/2020-10, lautet auszugsweise: „2.
- Die UNHCR-Richtlinien vom
- August 2018, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht auch bezieht, führen auf Seite 124 f zur innerstaatlichen Fluchtalternative ua aus, dass eine solche nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben, das auch willens und in der Lage ist, diese Personen tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung sind alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten vorliegen. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (abgesehen von einer Funktionsbeeinträchtigung des linken Beins) gesunden, ledigen, arbeitsfähigen und jungen Mann handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, der die landesübliche Sprache Paschtu als Muttersprache spreche und über Berufserfahrung als Radmechaniker, in der Landwirtschaft und beim Militär verfüge. Zudem gehöre der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Zudem hält das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Funktionsbeeinträchtigung des linken Beins des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass in Afghanistan jedenfalls eine medizinische Grundversorgung gewährleistet sei und eine akute lebensbedrohende Krankheit nicht vorliege. Dabei gelangt es im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedelung bzw eine Rückkehr in den Gebieten der innerstaatlichen Fluchtalternative, nämlich in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat, möglich und auch zumutbar sei. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auf dieser Basis den Schluss zieht, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif auch ohne Unterstützungsnetzwerk am Ort der Neuansiedelung zur Verfügung stehe und daran die Funktionsbeeinträchtigung des Beins des Beschwerdeführers nichts ändern würde, nimmt es eine so qualifiziert fehlerhafte Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes, insbesondere der UNHCR-Richtlinien vom
- August 2018 vor, dass der Fehler in die Verfassungssphäre reicht: Nach der maßgeblichen Berichtslage ist nämlich nur leistungsfähigen Männern und verheiratete Paaren im erwerbsfähigen Alter, die keine spezifischen Vulnerabilitäten aufweisen, auch ohne Unterstützungsnetzwerk am Neuansiedelungsort eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich und zumutbar. Solche Umstände treffen jedoch nach den Feststellungen und Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis im Hinblick auf den Beschwerdeführer gerade nicht zu: Dieser verfügt zwar über Berufserfahrung, jedoch leidet er – wie das Bundesverwaltungsgericht selbst feststellt – an einer Beeinträchtigung der Funktion des linken Beins, wobei eine Besserung nicht zu erwarten ist; er kann daher keine mittelschweren Arbeiten sowie Arbeiten im Bergabgehen, auf Leitern oder Treppen verrichten. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht von einem Personenprofil des Beschwerdeführers aus, das sich auf alleinstehende, gesunde und leistungsstarke Männer im erwerbsfähigen Alter bezieht, und lässt dieses auch für die maßgebliche Situation des Beschwerdeführers, der allerdings nur beschränkt arbeitsfähig ist, ausreichen. 2.
- Indem das Bundesverwaltungsgericht somit die maßgeblichen Anforderungen, die das Personenprofil des Beschwerdeführers nach der Länderberichtslage erfüllen muss, um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif ausgehen zu können, in qualifizierter Weise verkennt, belastet es sein Erkenntnis – soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daran anknüpfend gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und die Festsetzung einer Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird – mit Willkür.“ 3.2.
- Aufgrund der oben zitierten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ist für den gegenständlichen Sachverhalt klargestellt, dass es der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Einschränkung eine spezifische Vulnerabilität aufweist und daher schon aus diesem Grunde schutzbedürftiger ist, als ein gesunder und leistungsfähiger afghanischer Staatsangehöriger im erwerbsfähigen Alter. Zudem ist aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die insbesondere die Sicherheitslage in ganz Afghanistan nach wie vor volatil ist und Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären.Zudem ist aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die insbesondere die Sicherheitslage in ganz Afghanistan nach wie vor volatil ist und Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären. 3.2.
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.3.2.
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Es war diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr zu erteilen.Es war diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr zu erteilen. 3.
- Zur Behebung der Spruchpunkte III – VI.:3.
- Zur Behebung der Spruchpunkte römisch drei – römisch sechs.: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN). Da durch Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegfällt, waren die Spruchpunkte III. bis VI. ersatzlos zu beheben.Da durch Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegfällt, waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. ersatzlos zu beheben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2196316.1.00