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{'item': 'W123 2252077-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 61§ 66§ 67§ 9§ 21§ 31Art. 5Art. 20§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW123 2252077-1 Spruch, W123 2252077-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde im Zuge einer Personenkontrolle der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) am 18.10.2021 angehalten und bei illegaler Beschäftigung betreten.
  2. Mit Schreiben vom 07.01.2022 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot mit der gleichzeitigen Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
  3. Mit Schreiben vom 07.01.2022 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mit der gleichzeitigen Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
  4. Mit E-Mail vom 19.01.2022 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass dem Beschwerdeführer am 18.10.2021 im Rahmen einer Sicherstellung der serbische Reisepass entzogen worden sei und er diesen, trotz Erklärung, freiwillig ausreisen zu wollen, nicht zurückerhalten habe. Der Beschwerdeführer möchte freiwillig in seine Heimat zurückreisen und ersuche daher dringend um Ausfolgung seines Reisepasses.
  5. Am 04.02.2022 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt (vgl. AS 57 ff). Der Beschwerdeführer gab zum Zweck seines Aufenthaltes in Österreich an, dass er seinen Vater besucht habe. Dieser sei seit ungefähr 2003 - 2005 durchgehend in Österreich. Sonst habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörige in Österreich; seine Mutter und seine Schwester seien in Serbien. Der Beschwerdeführer verfüge über Bargeld zwischen EUR 100,00 und 200,00, welches von seinem Vater stamme. Zur unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Besitzerin des Lokals eine Verwandte sei und dem Beschwerdeführer gebeten habe, an diesem Tag auszuhelfen. Es habe keine finanzielle Kompensation gegeben. Der Beschwerdeführer habe eine Partnerin, die einen Aufenthaltstitel habe und in Wien als Krankenschwester arbeite. Der Beschwerdeführer gab an, dass er unter Einhaltung einer angemessenen Frist nach Serbien zurückkehren würde.
  6. Am 04.02.2022 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt vergleiche AS 57 ff). Der Beschwerdeführer gab zum Zweck seines Aufenthaltes in Österreich an, dass er seinen Vater besucht habe. Dieser sei seit ungefähr 2003 - 2005 durchgehend in Österreich. Sonst habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörige in Österreich; seine Mutter und seine Schwester seien in Serbien. Der Beschwerdeführer verfüge über Bargeld zwischen EUR 100,00 und 200,00, welches von seinem Vater stamme. Zur unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Besitzerin des Lokals eine Verwandte sei und dem Beschwerdeführer gebeten habe, an diesem Tag auszuhelfen. Es habe keine finanzielle Kompensation gegeben. Der Beschwerdeführer habe eine Partnerin, die einen Aufenthaltstitel habe und in Wien als Krankenschwester arbeite. Der Beschwerdeführer gab an, dass er unter Einhaltung einer angemessenen Frist nach Serbien zurückkehren würde.
  7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Schriftsatz vom 23.02.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und teilte einleitend mit, dass der Beschwerdeführer fristgerecht (nach der Einvernahme durch die belangte Behörde) am 11.02.2022 aus Österreich nach Serbien ausgereist sei. Inhaltlich brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass die belangte Behörde eine unrichtige Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers durchgeführt habe. Die belangte Behörde habe insbesondere die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers in Österreich lebe, nicht miteinbezogen. Ferner verkenne die belangte Behörde die Tatsache, dass sich der Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen nur über einen kurzen Zeitraum erstreckt habe und der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise bereitwillig gewesen sei. Es stelle sich die gewählte Dauer, welche eine Ausschöpfung von über der Hälfte des der belangten Behörde zustehenden Ermessens bedeute, als zu lange dar. Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Höhe des Einreiseverbots auf ein Mindestmaß herabzusetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Serbien und im Besitz eines gültigen Reisepasses. Seine Identität steht fest. 1.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 18.10.2021 bei der Ausübung von nicht genehmigten Erwerbstätigkeiten angetroffen (als Koch in Wien XXXX im Lokal „ XXXX “) und anschließend angezeigt (vgl. AS 15).1.
  5. Der Beschwerdeführer wurde am 18.10.2021 bei der Ausübung von nicht genehmigten Erwerbstätigkeiten angetroffen (als Koch in Wien römisch 40 im Lokal „ römisch 40 “) und anschließend angezeigt vergleiche AS 15). 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Österreich. In Serbien leben die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde über eine Bankomatkarte seines Vaters und über Barmittel zwischen EUR 100 und 200; das Bargeld stammt von seinem Vater. Laut ZMR-Auskunft war der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 15.03 - 17.04.2013, vom 30.04.2013 - 18.06.2013, vom 03.10.2013 - 18.03.2014 und vom 12.09.2017 - 06.12.2017 im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer hält sich seit 21.06.2021 durchgehend im Schengen-Raum bzw. in Österreich auf. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um seinen Unterhalt in Österreich zu finanzieren. Eine berufliche oder soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich konnte nicht festgestellt werden. 1.
  7. Der Beschwerdeführer reiste am 11.02.2022 freiwillig aus Österreich in seinen Herkunftsstaat aus (vgl. OZ 2).1.
  8. Der Beschwerdeführer reiste am 11.02.2022 freiwillig aus Österreich in seinen Herkunftsstaat aus vergleiche OZ 2). 1.
  9. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten und wurden solche auch nicht vorgebracht. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. 2.
  12. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses fest. Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, aufgrund der Einvernahme am 04.02.2022 sowie aufgrund der Angaben in der Beschwerde vom 23.02.
  13. Die Feststellung zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund seiner eigenen Aussagen im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 04.02.
  14. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass die Bankomatkarte und das Bargeld von seinem Vater stammen würde. Auch legte der Beschwerdeführer keine Bescheinigungen dahingehend vor, aus denen hervorginge, dass er regelmäßig, mit ausreichenden finanziellen Mittel, von seinem Vater unterstützt wird. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach seine „Partnerin“, Frau XXXX , in Wien arbeite und über einen Aufenthaltstitel verfügen würde, ist festzuhalten, dass eine allfällige Wohngemeinschaft bzw. ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Frau XXXX nicht hervorgekommen ist bzw. nicht einmal behauptet wurde.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach seine „Partnerin“, Frau römisch 40 , in Wien arbeite und über einen Aufenthaltstitel verfügen würde, ist festzuhalten, dass eine allfällige Wohngemeinschaft bzw. ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Frau römisch 40 nicht hervorgekommen ist bzw. nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei der Ausübung von nichtgenehmigten Erwerbstätigkeiten als Koch im Lokal „ XXXX “ betreten wurde, ergibt sich aus der Anzeige der LPD Wien vom 18.10.2021 (vgl. AS 17). Im Protokoll wurde ausdrücklich festgehalten, dass (unter anderem) der Beschwerdeführer „ohne gültigem Aufenthaltstitel und ohne Arbeitserlaubnis“ bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit angetroffen wurde.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei der Ausübung von nichtgenehmigten Erwerbstätigkeiten als Koch im Lokal „ römisch 40 “ betreten wurde, ergibt sich aus der Anzeige der LPD Wien vom 18.10.2021 vergleiche AS 17). Im Protokoll wurde ausdrücklich festgehalten, dass (unter anderem) der Beschwerdeführer „ohne gültigem Aufenthaltstitel und ohne Arbeitserlaubnis“ bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit angetroffen wurde. 2.
  15. Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.2.
  16. Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  18. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. (Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung)3.
  19. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung) 3.1.1.

§ 52Abs.

1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).3.1.1.

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 5Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt.

lit. c leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer

lit. e leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

Artikel 5

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt.

Litera c, leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer

Litera e, leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

Art. 20Abs.

1 SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e SDÜ vorliegen.

Artikel 20

, Absatz eins, SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e SDÜ vorliegen. 3.1.

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als Inhaber eines gültigen serbischen Reisedokuments nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 081 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung) idgF, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die visumfreie Einreise mit einem biometrischen Reisepass berechtigt jedoch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich.3.1.
  2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als Inhaber eines gültigen serbischen Reisedokuments nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 081 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung) idgF, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die visumfreie Einreise mit einem biometrischen Reisepass berechtigt jedoch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im Juni 2021 unter Verwendung seines gültigen serbischen Reisedokuments in den Schengen-Raum bzw. in das österreichische Bundesgebiet ein. Ob der Beschwerdeführer bereits mit der Absicht in das Bundesgebiet einreiste, hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, konnte nicht abschließend geklärt werden. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits aufgeführt, nahm er jedoch am 18.10.2021 eine illegale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf und überschritt zudem die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts (vgl. dazu auch den entsprechenden Vorhalt der belangten Behörde in der Einvernahme am 04.02.2022, AS 59 f). Somit verstieß der Beschwerdeführer sowohl gegen Einwanderungs- und arbeitsmarktrechtliche Vorschriften. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war daher unrechtmäßig.Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im Juni 2021 unter Verwendung seines gültigen serbischen Reisedokuments in den Schengen-Raum bzw. in das österreichische Bundesgebiet ein. Ob der Beschwerdeführer bereits mit der Absicht in das Bundesgebiet einreiste, hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, konnte nicht abschließend geklärt werden. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits aufgeführt, nahm er jedoch am 18.10.2021 eine illegale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf und überschritt zudem die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts vergleiche dazu auch den entsprechenden Vorhalt der belangten Behörde in der Einvernahme am 04.02.2022, AS 59 f). Somit verstieß der Beschwerdeführer sowohl gegen Einwanderungs- und arbeitsmarktrechtliche Vorschriften. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war daher unrechtmäßig. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. 3.1.
  3. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.3.1.
  4. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  5. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  6. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). 3.1.
  7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass der Vater des Beschwerdeführers und seine Partnerin in Österreich leben. Jedoch bestand im Zeitpunkt des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich keine (dauernde) häusliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater bzw. seiner Partnerin (vgl. oben, 2.2.). Der Kontakt zu seinem Vater bzw. seiner Partnerin in Österreich kann jedenfalls über das Internet oder das Telefon sowie über Besuche des Vaters und der Partnerin in Serbien aufrechterhalten werden. Ein Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK liegt somit gegenständlich nicht vor.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass der Vater des Beschwerdeführers und seine Partnerin in Österreich leben. Jedoch bestand im Zeitpunkt des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich keine (dauernde) häusliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater bzw. seiner Partnerin vergleiche oben, 2.2.). Der Kontakt zu seinem Vater bzw. seiner Partnerin in Österreich kann jedenfalls über das Internet oder das Telefon sowie über Besuche des Vaters und der Partnerin in Serbien aufrechterhalten werden. Ein Eingriff in das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK liegt somit gegenständlich nicht vor. Ferner hält sich der Beschwerdeführer noch nicht einmal ein Jahr in Österreich auf und es konnte auch – mangels entsprechender Vorlagen, wie Deutschzertifikate, Erwerbstätigkeit, Vereinsmitgliedschaft etc. – keine berufliche und soziale Verfestigung im Bundesgebiet festgestellt werden. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine eigenen Barmittel und ist daher als mittellos zu qualifizieren. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Ebenso wenig lagen gegenständlich Umstände vor, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.Ebenso wenig lagen gegenständlich Umstände vor, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Abschiebung)3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Abschiebung) Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestützt, sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Im Hinblick auf die

§ 52Abs.

9 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet, zumal der Beschwerdeführer mehrfach vorbrachte, freiwillig nach Serbien zurückzureisen.Im Hinblick auf die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet, zumal der Beschwerdeführer mehrfach vorbrachte, freiwillig nach Serbien zurückzureisen. 3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. (Frist und aufschiebende Wirkung).3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. (Frist und aufschiebende Wirkung).

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt.Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Somit sprach die belangte Behörde zu Recht aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und war die Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen, zumal im Beschwerdeschriftsatz kein entgegenstehendes substantiiertes Vorbringen erstattet wurde. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot)3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) 3.4.1.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.4.1.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,). 3.4.

  1. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer „völlig mittellos“ und zudem einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei.3.4.
  2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer „völlig mittellos“ und zudem einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung seines Unterhaltes hat der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt (vgl. Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung seines Unterhaltes hat der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt vergleiche Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen ist. Wie ebenfalls bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 18.10.2021 illegal als Koch in einem Lokal angetroffen wurde. Die belangte Behörde ist daher auch hier zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen.Wie ebenfalls bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 18.10.2021 illegal als Koch in einem Lokal angetroffen wurde. Die belangte Behörde ist daher auch hier zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ausgegangen. Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

§ 67Fr

PolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Wie bereits zu Spruchpunkt II. angemerkt, lag der bisherige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien, wo – bis auf seinen Vater und seiner Partnerin – seine gesamte Familie lebt.Wie bereits zu Spruchpunkt römisch zwei. angemerkt, lag der bisherige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien, wo – bis auf seinen Vater und seiner Partnerin – seine gesamte Familie lebt. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 3 Jahren erweist sich jedoch im Ergebnis als unangemessen. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers in Österreich lebt, nicht in die Interessenabwägung einbezogen worden sei. Überdies berücksichtigte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt VI. die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht.Die Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 3 Jahren erweist sich jedoch im Ergebnis als unangemessen. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers in Österreich lebt, nicht in die Interessenabwägung einbezogen worden sei. Überdies berücksichtigte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch sechs. die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht. Daher war das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot auf 18 Monate zu reduzieren. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. auch § 24 Abs. 4 VwGVG). Überdies wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Es konnte daher

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche auch Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Überdies wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2252077.1.00

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