Vm Abs. 3 Z 1 FPG idgF auf dreieinhalb Jahre herabgesetzt wird. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF auf dreieinhalb Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 2 BFA-VG erlassen.2. Am 22.10.2021 wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen.
FPG, mit und räumte ihm zugleich die Möglichkeit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen. Zudem wurde der BF um Beantwortung diverser Fragen und Vorlage entsprechender Belege ersucht, um seine persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können. Sollte keine Stellungnahme ergehen, würde das Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden. Der BF machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.3. Mit am 28.10.2021 zugestellten Schreiben („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) teilte das Bundesamt dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides
Paragraph 76, FPG, mit und räumte ihm zugleich die Möglichkeit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen. Zudem wurde der BF um Beantwortung diverser Fragen und Vorlage entsprechender Belege ersucht, um seine persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können. Sollte keine Stellungnahme ergehen, würde das Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden. Der BF machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
GB der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2021 zu römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei
, Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Folglich wurde über ihn mittels Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet sowie ihm mittels Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 8. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom selben Tag wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
4 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 8. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom selben Tag wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF serbischer Staatsangehöriger sei, seine Identität feststehe und er mit einem gültigen biometrischen Reisepass für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen sowie ausreichend Bargeld für den Aufenthalt und für die Heimreise legal in das Bundesgebiet einreisen dürfe. Durch seine begangenen Straftaten und der daraus resultierenden rechtskräftigen Verurteilung sei sein Aufenthalt unrechtgemäß geworden. Er verfüge weder über eine aufrechte Meldung noch über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Zu Österreich bestehen weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen, er sei im Bundesgebiet noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und sei weder sozial- noch krankenversichert. Sein Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene am Schutz fremden Vermögens und Eigentums, an der Verteidigung der Moral und Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dar. Aufgrund des erst kürzlich gesetzten Verhaltens und seiner wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung zu rechnen. Eine positive Zukunftsprognose könne auch deswegen nicht attestiert werden, da diese eine gewisse Zeit in Freiheit voraussetze. Ein 6-jähriges Einreiseverbot scheine aufgrund des Gesamtfehlverhaltens und der besonderen Gefährlichkeit der Strafdelikte angemessen. 9. Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2021 wurde für den BF ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch
2 BFA-VG angeordnet. 9. Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2021 wurde für den BF ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
G, die
1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die
9 FPG erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG sind infolge des Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft erwachsen. Gegen den BF besteht sohin eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung.Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, die
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind infolge des Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft erwachsen. Gegen den BF besteht sohin eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 3.2. Da sich die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich ausschließlich gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte I. bis V. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.2. Da sich die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zu A): Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde: Zum Einreiseverbot
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Der BF ist als Staatsangehöriger von der Republik Serbien ein Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von der Republik Serbien ein Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er trat während seiner Aufenthalte in Österreich mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung und wurde von einem österreichischen Strafgericht am XXXX 2021 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128, Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil davon, nämlich 16 Monate, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Er trat während seiner Aufenthalte in Österreich mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung und wurde von einem österreichischen Strafgericht am römisch 40 2021 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128,, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil davon, nämlich 16 Monate, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da seine Verurteilung die Voraussetzung „zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt“ erfüllt.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, da seine Verurteilung die Voraussetzung „zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt“ erfüllt. Bei der Verhängung eines Einreiseverbotes ist
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Erstellung einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; 02.03.2021, Ra 2020/18/0486).Bei der Verhängung eines Einreiseverbotes ist
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Erstellung einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Die belangte Behörde hat im Lichte dieser Judikatur entsprechende Feststellungen betreffend den BF getroffen und berücksichtigte in ihrer Entscheidung auf der Grundlage dieser Feststellungen und im Rahmen einer vorgenommenen Abwägung das vom BF gezeigte persönliche Verhalten (wie bspw. dessen unrechtmäßiger Aufenthalt, Verstoß gegen das Meldegesetz und die Begehung einer strafbaren Handlung), seine näheren Lebensumstände (Mittellosigkeit) sowie seine nicht vorhandenen familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedstaat. Berücksichtigt man die Ausführungen im Bescheid so hat die belangte Behörde das ausgesprochene Einreiseverbot somit nicht (bloß) auf die Tatsache seiner Verurteilung und der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist sowie unter Würdigung des individuellen, vom BF durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Die belangte Behörde hat im Lichte dieser Judikatur entsprechende Feststellungen betreffend den BF getroffen und berücksichtigte in ihrer Entscheidung auf der Grundlage dieser Feststellungen und im Rahmen einer vorgenommenen Abwägung das vom BF gezeigte persönliche Verhalten (wie bspw. dessen unrechtmäßiger Aufenthalt, Verstoß gegen das Meldegesetz und die Begehung einer strafbaren Handlung), seine näheren Lebensumstände (Mittellosigkeit) sowie seine nicht vorhandenen familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedstaat. Berücksichtigt man die Ausführungen im Bescheid so hat die belangte Behörde das ausgesprochene Einreiseverbot somit nicht (bloß) auf die Tatsache seiner Verurteilung und der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist sowie unter Würdigung des individuellen, vom BF durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Das erkennende Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und kommt aufgrund der Verurteilung des BF und seinem seit seiner Einreise in das Bundesgebiet gezeigten Persönlichkeitsbild ebenso zur Überzeugung, dass vom BF permanent eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag: Durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße hat der BF den Unwillen zur Einhaltung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei sind insbesondere die Deliktqualifikationen (schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl, teilweise durch Einbruch) sowie die mehrfache Tatbegehung innerhalb eines vergleichsweises kurzen Zeitraums hervorzuheben, wobei augenscheinlich ist, dass die Einreise des BF – aufgrund des Fehlens jeglicher Bezugspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet – lediglich zum Zwecke der gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten erfolgt ist. Das Bundesamt hat zu Recht ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft gefährdet. Da dessen alleinige Motivation zur Einreise in das Bundesgebiet wohl in der Begehung gewerbsmäßiger Diebstähle bestanden hat und dieser zuletzt innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraumes von 19.10.2021 bis 20.10.2021 eine nicht unbeträchtliche Anzahl an Sachverhalten in diesem Zusammenhang verwirklicht hat, ist ihm ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Nicht unberücksichtigt werden darf, dass der BF auch aufgrund einer Tathandlung im September 2018 verurteilt wurde, dies deshalb, weil die damalige Hauptverhandlung zunächst mangels erfolgreicher Zustellung und schließlich wegen unentschuldigten Fernbleibens zur darauffolgenden Hauptverhandlung, vertagt werden musste. Auch ein Gesinnungswandel des BF ist nicht zu erkennen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN).Auch ein Gesinnungswandel des BF ist nicht zu erkennen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Die verwirklichten Sachverhalte griffen sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in das geschützte Rechtsgut Vermögen ein, was sich auch im Strafausmaß niederschlug, zumal ein Teil der Haftstrafe sogar unbedingt verhängt wurde. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird. Zumal ihn das vor Jahren gegen ihn geführte Strafverfahren ihn nicht davon abhalten konnte, weitere Vermögensdelikte zur Erlangung finanzieller Mittel zu begehen. Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, bleibt festzuhalten, dass der BF über keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat verfügt. Überdies hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung allfällig im Gebiet der Mitgliedstaaten erworbener persönlicher Interessen angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlieren würde. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegt.Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, bleibt festzuhalten, dass der BF über keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat verfügt. Überdies hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung allfällig im Gebiet der Mitgliedstaaten erworbener persönlicher Interessen angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlieren würde. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegt. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Vm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von sechs Jahren stellt sich jedoch angesichts der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und den angegebenen Milderungsgründen als zu lange dar. Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist dem BF einerseits die verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten anzulasten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das strafrechtswidrige Verhalten erst vergleichsweise kurze Zeit zurückliegt und der BF sich seit seiner im Oktober 2021 erfolgten Festnahme bis zu seiner im Dezember erfolgten Abschiebung nach Serbien durchgehend in Haft befand, sodass kein Wohlverhalten in Freiheit vorliegt, anhand dessen ein allfälliger Gesinnungswandel zu beurteilen wäre (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Andererseits ist ihm die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung sowie die Tatsache, dass der BF derzeit und auch in der Vergangenheit, abgesehen von den Zeiträumen, in denen er sich in Haft befand, trotz Aufenthalts im Bundesgebiet über keine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, und somit gegen melderechtliche Vorschriften in Österreich verstieß, vorzuwerfen. Zudem ist der BF bereits nach Serbien abgeschoben worden.Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist dem BF einerseits die verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten anzulasten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das strafrechtswidrige Verhalten erst vergleichsweise kurze Zeit zurückliegt und der BF sich seit seiner im Oktober 2021 erfolgten Festnahme bis zu seiner im Dezember erfolgten Abschiebung nach Serbien durchgehend in Haft befand, sodass kein Wohlverhalten in Freiheit vorliegt, anhand dessen ein allfälliger Gesinnungswandel zu beurteilen wäre vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Andererseits ist ihm die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung sowie die Tatsache, dass der BF derzeit und auch in der Vergangenheit, abgesehen von den Zeiträumen, in denen er sich in Haft befand, trotz Aufenthalts im Bundesgebiet über keine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, und somit gegen melderechtliche Vorschriften in Österreich verstieß, vorzuwerfen. Zudem ist der BF bereits nach Serbien abgeschoben worden. Dem BF zugute zu halten ist, dass er in Österreich vor seiner Verurteilung am XXXX 2021 noch nicht vorbestraft war, er sich in der Hauptverhandlung sich reumütig und geständig zeigte, das Diebesgut teilweise sichergestellt werden konnte und es teilweise beim Versuch blieb.Dem BF zugute zu halten ist, dass er in Österreich vor seiner Verurteilung am römisch 40 2021 noch nicht vorbestraft war, er sich in der Hauptverhandlung sich reumütig und geständig zeigte, das Diebesgut teilweise sichergestellt werden konnte und es teilweise beim Versuch blieb. Der Rahmen für das verhängte Einreiseverbot beträgt bis zu zehn Jahre, sodass das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren bereits in der oberen Hälfte angesiedelt ist, was jedoch unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände nicht mehr als angemessen zu bezeichnen ist. Der BF hat zwar keinen privaten Interessen im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedstaat, jedoch scheint aufgrund der aufgezeigten Umstände ein Einreiseverbot in der Dauer von dreieinhalb Jahren als völlig ausreichend. Die Dauer des Einreiseverbotes ist daher auf die Dauer von dreieinhalb Jahren zu reduzieren, weil dies unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des BF und seinem im Bundesgebiet gezeigten Fehl- und Gesamtverhalten sowie der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Eine darunterliegende Dauer bzw. eine gänzliche Behebung des Einreiseverbotes sind jedoch wegen der aufgrund seines deliktischen Handelns ausgehenden Gefährdung nicht denkbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Eine Beschwerdeverhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Eine Beschwerdeverhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2250749.1.00
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