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{'item': 'W183 2247804-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW183 2247804-1 Spruch, W183 2247804-1/6E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 24.02.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNT

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 07.09.2021 wurde das gegenständliche Gebäude hinsichtlich Außenerscheinung, Entrée und Stiegenhaus bis zur Rückwand des ersten Podests unter Denkmalschutz gestellt. Der Bescheid basiert auf einem Amtssachverständigengutachten vom 29.04.
  2. Seitens der Beschwerdeführer wurde ein privates Sachverständigengutachten eingebracht.
  3. Mit Schriftsatz vom 14.10.2021 erhoben drei grundbücherliche Eigentümer verfahrensgegenständlicher Liegenschaft das Rechtsmittel der Beschwerde und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass auch die Erdgeschossfassade von der Unterschutzstellung ausgenommen werden solle.
  4. Mit Schriftsatz vom 21.10.2021 (eingelangt am 29.10.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  5. Am 24.02.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht einen Augenschein durch und brachte dessen Ergebnisse im Rahmen der ebenfalls am 24.02.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung den anwesenden Verfahrensparteien zur Kenntnis.
  6. An der mündlichen Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde und eine Amtssachverständige teil. Das Bundesverwaltungsgericht verkündete das Erkenntnis wie im Spruch oben angeführt. Das Protokoll wurde den übrigen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.
  7. Mit Schriftsatz vom 07.03.2022 ersuchten die Beschwerdeführer um eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte zuletzt am 08.03.2022 eine Grundbuchsabfrage durch, woraus die Beschwerdeführer als grundbücherliche Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ersichtlich sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die Beschwerdeführer sind aufgrund ihrer Parteistellung (§ 26 DMSG) zur Erhebung der Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.1.
  11. Die Beschwerdeführer sind aufgrund ihrer Parteistellung (Paragraph 26, DMSG) zur Erhebung der Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig. 1.
  12. Bei dem gegenständlichen Objekt XXXX handelt es sich hinsichtlich der Außenerscheinung (in Bezug auf das Dach und die straßenseitigen Fassaden), des Entrées und des ersten Podests des Stiegenhauses (begrenzt durch den Mosaikfußboden und die Stuckvertäfelungen an den Seitenwänden und der Decke) um ein Denkmal. Diesen Teilen kommt eine künstlerische und kulturelle Bedeutung zu. 1.
  13. Bei dem gegenständlichen Objekt römisch 40 handelt es sich hinsichtlich der Außenerscheinung (in Bezug auf das Dach und die straßenseitigen Fassaden), des Entrées und des ersten Podests des Stiegenhauses (begrenzt durch den Mosaikfußboden und die Stuckvertäfelungen an den Seitenwänden und der Decke) um ein Denkmal. Diesen Teilen kommt eine künstlerische und kulturelle Bedeutung zu. 1.2.
  14. Das gegenständliche Objekt ist Teil einer drei Häuser umfassenden Anlage und ist stilistisch dem Strengen Historismus der Hochgründerzeit zuzuordnen. Indem die Fassaden der einzelnen Gebäude einheitlich gestaltet sind, erscheinen sie als ein Gesamtkomplex (Blockzusammenhang). Die Fassade des gegenständlichen Objektes ist in vier Zonen gegliedert, wodurch der Eindruck eines sog. Palastschemas nach dem Vorbild der italienischen Hochrenaissance entsteht. Das Entrée besteht aus einem Windfang, einem Vestibül und dem Stiegenhaus-Vorplatz. Hervorzuheben ist dabei der mittlere Raum, der Deckenmalereien aufweist. 1.2.
  15. Die künstlerische Bedeutung ist durch die typische und qualitätsvolle Ausführung im Stil der Hochgründerzeit gegeben. Das Gebäude ist unverzichtbar für die bauliche und städteräumliche Symmetrie. 1.2.
  16. Eine kulturelle Bedeutung ist insofern gegeben, als die vom nunmehrigen Spruch umfassten Teile des Gebäudes Ausdruck bürgerlichen Selbstverständnisses in der Hochgründerzeit sind. Die malerische Gestaltung der Foyer-Decke ist als palaisartig nobilitierendes Element zu werten. 1.2.
  17. Keine Bedeutung weist die Fassade zum Innenhof auf. 1.
  18. Aufgrund des Verlustes des Heinrichhofs in Wien ist der Stellenwert des gegenständlichen Gebäudes als Teil einer Gesamtanlage besonders hoch und kommt ihm Seltenheitswert zu. Auch existieren generell lediglich vier vergleichbare Gebäudekomplexe in Wien.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen (insbesondere dem Amtssachverständigengutachten), dem Gerichtsakt, dem vom BVwG durchgeführten Augenschein sowie der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag. 2.
  21. Für die Feststellung der Denkmaleigenschaft und des Stellenwerts des Objektes sind das Amtssachverständigengutachten sowie die Ausführungen der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung relevant. Dazu ist festzuhalten, dass die das Gutachten verfassende Amtssachverständige (ASV) und akademisch facheinschlägig ausgebildete Mitarbeiterin des Bundesdenkmalamtes über die erforderliche Fachkenntnis verfügt, ein solches Gutachten abzugeben. Sie ist Mitarbeiterin der Abteilung für Wien und verfügt somit über die spezifische Expertise und praktische Kenntnis des Denkmalbestandes. Befangenheitsgründe sind im gesamten Verfahren nicht aufgetreten bzw. vorgebracht worden. Gleiches gilt für die in der mündlichen Verhandlung anwesende ASV, welche der Abteilung für Inventarisation und Denkmalforschung angehört. Das Gutachten der ASV ist in seiner Beurteilung der Denkmaleigenschaft schlüssig, klar im Aufbau und inhaltlich nachvollziehbar, weil es zum einen einen ausführlichen Befund enthält, welcher das gegenständliche Objekt detailliert beschreibt sowie auf Genese, Lage, Erhaltungszustand und Veränderungen eingeht. Die ASV besichtigte das Objekt vor Ort. Die Bedeutung wird ebenfalls umfassend und nach Bedeutungsebenen gegliedert begründet. Das Gutachten ist wissenschaftlich fundiert, weil es auf Literaturquellen verweist. Es ist somit vollständig und fachlich geeignet, eine Denkmalbedeutung nachzuweisen. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konnte der Befund anlässlich des Augenscheins verifiziert werden. Seitens der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren ein Gutachten eines privaten Sachverständigen, der ebenfalls fachlich und persönlich geeignet ist, ein solches Gutachten abzugeben, vorgelegt. Der private Sachverständige bestätigt teilweise die Aussagen der Amtssachverständigen und geht sogar von einer Denkmalbedeutung noch weiterer Bauteile aus, er hält jedoch fest, dass der Außenerscheinung erst über dem Erdgeschoss Bedeutung zukommt. Warum dies so ist, erläutert er jedoch nicht weiter. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Erdgeschossfassade rechts vom Haustor Kunststein aus den 70er Jahren und Auslagenfenster aufweise. In der Erdgeschosszone habe es zahlreiche Umbauten gegeben. Sie entsprechen nicht dem ursprünglichen Bauvorhaben. Dazu ist festzuhalten, dass die Umbauten – wie sich anlässlich des Augenscheins zeigte – nicht derart gravierend sind, dass eine Entwertung der gesamten Außenerscheinung erfolgt wäre. Die Fensterbögen und deren Position sowie die Eingangssituation entsprechen im Wesentlichen der ursprünglichen Planung. Die zeitbedingten Veränderungen sind bei einer gesamtheitlichen Betrachtung als gering einzustufen und konnte die Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung schlüssig und klar die Bedeutung auch der EG-Zone erläutern. So entsprechen die Proportionen der Öffnungen der ursprünglichen Planung und ist das Originalkonzept ablesbar. Der seitliche Risalit ist erhalten. Die leicht unterschiedliche Ausgestaltung des Kordongesimes ist auch nicht als gravierend einzustufen, weil das Gesims weiterhin deutlich sichtbar ist, wie der Augenschein zeigte. Die Ausführungen des privaten Sachverständigen sowie die Anmerkungen seitens des Rechtsvertreters in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung sind somit nicht geeignet, die dargelegte Bedeutung zu entkräften. Die vom Rechtsvertreter vorgebrachten Argumente beziehen sich auf Details (zB Sonnenschutz an manchen Fenstern), verkennen damit aber, dass der Aufbau der Fassade weiterhin als für den Strengen Historismus typisch erhalten ist und wurde dies von der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung schlüssig unter Nennung von Beispielen (vertikale Gliederung der Fassade, Akzentuierung durch einen Risalit) dargelegt. Die Bedeutung des Entrées, welche vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung insofern angezweifelt wurde, als der Fußboden in ähnlicher Weise auch in anderen Gründerzeithäusern anzutreffen sei, ergibt sich schlüssig aus dem Amtssachverständigengutachten und der Erklärung in der mündlichen Verhandlung, wonach das Entrée in seiner Gesamtheit ein Dokument für das wohlhabende Bürgertum ist. Anlässlich des Augenscheins konnte auch die im Boden vorhandene Jahreszahl des Hauses besichtigt werden, und ist alleine dieser Umstand der Jahreszahl in Verbindung zu diesem konkreten Gebäude relevant für die Bedeutung. Es gibt keinen sachlichen Grund, diesen Bereich als nicht bedeutend einzustufen. 2.
  22. Die mangelnde Bedeutung der Fassade zum Innenhof wurde anlässlich des Augenscheins und in der mündlichen Verhandlung von der Amtssachverständigen dargelegt. Auch im erstinstanzlichen Gutachten wurde den Lichthöfen keine Bedeutung beigemessen. 2.
  23. Was den Stellenwert des gegenständlichen Gebäudes anbelangt, so sind ebenfalls die Ausführungen der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung relevant, weil es in Wien lediglich vier Objekte gibt, die hinsichtlich der Blockverbauung zu vergleichen sind. Die in der Beschwerde genannten Vergleichsobjekte sind – wie sie schlüssig ausführt – nicht als Vergleich geeignet, weil es sich dabei um divergierende Bauaufgaben handelte. Gegenständlicher Maßstab sind Wohn- und Geschäftshäuser, welche den bürgerlichen Lebensstil der Hochgründerzeit dokumentieren.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.
  26. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  27. Gemäß § 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtlich, künstlerisch oder kulturell) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). 3.
  28. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtlich, künstlerisch oder kulturell) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Die Denkmalbedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Die Denkmalbedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Zur Begründung der Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist.“ Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, 28.03.2017, Ro 2016/09/0009 In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Wie bereits näher ausgeführt wurde, kommt dem Objekt im spruchgemäßen Umfang eine künstlerische und kulturelle Bedeutung zu und widerlegten die Ausführungen des privaten Sachverständigen diese Tatsache nicht. Es handelt sich um ein vollständiges, fachlich schlüssiges Gutachten einer fachlich und persönlich geeigneten Amtssachverständigen und sind dem erkennenden Gericht weder von sich aus noch aufgrund der Ausführungen des privaten Sachverständigen Zweifel an der Richtigkeit des Amtssachverständigengutachtens aufgekommen. Es steht damit fest, dass es sich bei dem Objekt im spruchgemäßen Umfang um ein Denkmal handelt. 3.
  29. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. 3.
  30. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Eine Konkretisierung der Kriterien des § 1 Abs. 2 DMSG ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR
  31. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Einem Denkmal muss, damit seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, keinesfalls "Alleinstellungscharakter" im Sinn einer Einzigartigkeit zukommen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Voraussetzung ist zwar ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter zukommt (vgl. VwGH 12.11.2013, 2012/09/007), eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes ist aber nicht gefordert (vgl. VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts ist im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen. Die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sind dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091).Eine Konkretisierung der Kriterien des Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR
  32. Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Einem Denkmal muss, damit seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, keinesfalls "Alleinstellungscharakter" im Sinn einer Einzigartigkeit zukommen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Voraussetzung ist zwar ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter zukommt vergleiche VwGH 12.11.2013, 2012/09/007), eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes ist aber nicht gefordert vergleiche VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts ist im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen. Die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sind dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47). Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47). Im gegenständlichen Fall geht aus den Feststellungen hervor, dass das Gebäude einerseits von sehr hoher Qualität ist, eine Dokumentationsfunktion für die Architektur des Strengen Historismus hat, und es als Teil eines größeren Gebäudekomplexes auch Seltenheitswert aufweist. Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur fest, dass die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung im gegenständlichen Fall erfüllt sind und der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist, woraus folgt, dass es sich bei dem Objekt im spruchgemäßen Umfang um ein zu schützendes Denkmal handelt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur fest, dass die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung im gegenständlichen Fall erfüllt sind und der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist, woraus folgt, dass es sich bei dem Objekt im spruchgemäßen Umfang um ein zu schützendes Denkmal handelt. 3.
  33. Betreffend die am Denkmal durchgeführten Veränderungen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 05.09.2013, 2012/09/0018), wonach spätere Veränderungen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern vermögen (Hinweis E
  34. Oktober 1974, 665/74). Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist nicht wesentlich, ob dieses in allen Details im Originalzustand erhalten ist (Hinweis E
  35. November 2001, 2001/09/0072; E
  36. Dezember 2001, 2001/09/0059); entscheidend ist vielmehr, ob dem Denkmal noch Dokumentationscharakter zukommt. Veränderungen an historischen Bauten sind Teil der Baugeschichte des Denkmals. Insbesondere bei zu Wohn- und Geschäftszwecken genutzten Objekten kann nicht davon ausgegangen werden, dass seit der Errichtung keine Veränderungen mehr erfolgten. Sofern einzelne Elemente für sich alleine keine Bedeutung haben oder Einbauten jüngeren Datums darstellen, ist deren Veränderung oder Entfernung in einem allfälligen, nach § 5 Abs. 1 DMSG zu führenden Verfahren zu beurteilen. Veränderungen an historischen Bauten sind Teil der Baugeschichte des Denkmals. Insbesondere bei zu Wohn- und Geschäftszwecken genutzten Objekten kann nicht davon ausgegangen werden, dass seit der Errichtung keine Veränderungen mehr erfolgten. Sofern einzelne Elemente für sich alleine keine Bedeutung haben oder Einbauten jüngeren Datums darstellen, ist deren Veränderung oder Entfernung in einem allfälligen, nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG zu führenden Verfahren zu beurteilen. 3.
  37. Da in der Beschwerde die Ausnahme der Erdgeschosszone von der Unterschutzstellung beantragt wurde, ist hier auch auf die Frage der Teilunterschutzstellung einzugehen: Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010; 01.07.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt, dass die Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist und eine solche aufgrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0178; 04.10.2012, 2010/09/0079) auch geboten ist, wobei aber stets die sachlichen Voraussetzungen vorliegen müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann vorzunehmen, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist und die Teilunterschutzstellung fachlich ausreichend erscheint (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0322). § 1 Abs. 8 DMSG wird Ausnahmecharakter attestiert (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010). Aus den Gesetzesmaterialien zu § 1 Abs. 8 DMSG (1769 der Beilagen XX. GP, 39f.) ergibt sich gleichfalls, dass die Teilunterschutzstellung überschaubare, abgeschlossene Teile umfassen muss, soll Denkmalschutz auch vollziehbar sein. Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010; 01.07.1998, 96/09/0216). Aus Paragraph eins, Absatz 8, DMSG folgt, dass die Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist und eine solche aufgrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0178; 04.10.2012, 2010/09/0079) auch geboten ist, wobei aber stets die sachlichen Voraussetzungen vorliegen müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann vorzunehmen, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist und die Teilunterschutzstellung fachlich ausreichend erscheint (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0322). Paragraph eins, Absatz 8, DMSG wird Ausnahmecharakter attestiert (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010). Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph eins, Absatz 8, DMSG (1769 der Beilagen römisch zwanzig. GP, 39f.) ergibt sich gleichfalls, dass die Teilunterschutzstellung überschaubare, abgeschlossene Teile umfassen muss, soll Denkmalschutz auch vollziehbar sein. Im gegenständlichen Fall ist der Schutz der Erdgeschosszone strittig und ist folglich auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Bezug zu nehmen: Bereits im Erkenntnis VwGH 14.09.1972, 770/72, wurde festgehalten, dass eine Fassade horizontal nicht teilbar ist. Durch eine Teilung könnte die eine Einheit bildende Fassade eine weitere Beeinträchtigung erfahren. Diese Judikatur wurde gefestigt durch die Entscheidung VwGH 21.10.1976, 266/75, wonach eine solche Teilung schon von der Natur der Sache her undenkbar sei, wenn die höher gelegene Zone der schutzwürdige Teil ist, weil dann die tiefer gelegene Zone schon wegen ihrer Funktion als tragendes Element des schutzwürdigen Gegenstandes vom Denkmalschutz miterfasst sein müsse. Wenn in der Beschwerde vermeint wird, dass letztere Entscheidung auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei, so ist dies nicht nachvollziehbar, weil auch in dem Fall, über den der VwGH entschied, die horizontale Teilung einer Fassade und die behauptete mangelnde Schutzwürdigkeit der unteren Zone Gegenstand des Verfahrens war. Eine Ausnahme der Erdgeschosszone vom Schutzumfang ist somit aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Darüber hinaus ist eine derartige Ausnahme aber auch fachlich nicht vertretbar, weil es sich lediglich um geringfügige Veränderungen handelt und der Denkmalwert der Fassaden dadurch nicht geschmälert wurde. Anders stellt sich die Situation in Bezug auf die Fassade zum Innenhof hin dar, weil dieser keine Denkmalbedeutung zukommt und eine Ausnahme dieses Teils auch rechtlich möglich ist. 3.
  38. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude im spruchgemäßen Umfang um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde, womit seine Erhaltung damit im öffentlichen Interesse liegt. 3.
  39. Zu der Abänderung des Spruches in Bezug auf das Stiegenhaus ist festzuhalten, dass dies einer Klarstellung diente. Anlässlich des Augenscheins wurde erörtert, welcher Bereich Denkmalbedeutung aufweist und wo die Abgrenzung zu erfolgen hat. Folglich wurde dieser Bereich exakt in den Spruch aufgenommen, um allfälligen späteren Missverständnissen bei der Vollstreckung vorzubeugen. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2247804.1.00

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