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{'item': 'W185 2250792-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW185 2250792-1 Spruch, W185 2250792-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhar

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Syrien, stellte nach irregulärer Einreise am 11.09.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 mit Malta vom 30.06.
  2. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.09.2021 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können; Medikamente benötige er nicht. Er sei am 18.12.2019 legal mit dem Flugzeug aus Syrien nach Libyen gereist, wo er sich anschließend für rund eineinhalb Jahre aufgehalten habe. Danach sei er in Malta gelangt, wo er 65 Tage in Haft und 25 Tage in einem Lager gewesen sei. In Malta sei der Beschwerdeführer sehr schlecht behandelt worden; dorthin zurückkehren wolle er daher nicht. Anschließend sei er mit einer griechischen ID-Karte nach Österreich geflogen. Syrien habe er aufgrund des Krieges verlassen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe der Beschwerdeführer weder Familienangehörige noch Verwandte. Seine Eltern und seine Geschwister würden sich in Syrien aufhalten. Österreich sei sein Zielland gewesen, da hier die Menschenrechte akzeptiert würden. Außer in Österreich habe er nirgendwo um Asyl angesucht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) richtete am 13.10.2021 ein Informationsersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Malta. Dies unter Hinweis auf den vorliegenden Eurodac-Treffer und den vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseweg. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) richtete am 13.10.2021 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Malta. Dies unter Hinweis auf den vorliegenden Eurodac-Treffer und den vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseweg. Mit Schreiben vom 14.12.2021 wies das Bundesamt Malta auf die eingetretene Verfristung und die nunmehrige Zuständigkeit Maltas (beginnend mit 13.12.2021) zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens hin (AS 45). Am 04.01.2022 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme vor dem Bundesamt unterzogen. Hiebei gab dieser im Wesentlichen an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, nicht in ärztlicher Behandlung zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass seine Angaben in der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden; dies auch seinen Reiseweg betreffend. Er sei von niemandem in Österreich abhängig und habe auch zu niemandem hier eine besonders enge Beziehung. Er wolle nicht nach Malta zurückkehren. In jedem anderen Land in Europa bleibe man zehn Tage in Quarantäne. In Malta hingegen sei der Beschwerdeführer 65 Tage „eingesperrt“ gewesen; anschließend habe er sich dann 25 Tage in einem Camp aufgehalten. Über Befragen nach ihn konkret betreffenden Vorfällen in Malta erklärte der Beschwerdeführer, als Moslem von den Beamten diskriminiert worden; er habe sich nicht in einem Waschbecken, sondern in einem WC, die Füße zum Gebet waschen müssen. In Malta könne man nicht leben. Gemeldet habe er diese Vorfälle jedoch weder bei der Polizei noch bei NGO`s. Die angebotenen Länderberichte habe er mangels Dolmetscher nicht gelesen; die Lage der Flüchtlinge würde ihn aber „nicht interessieren“. Um Asyl habe der Beschwerdeführer in Malta nicht angesucht. Am 07.01.2022 langte eine Vollmachtsbekanntgabe für den MigrantInnenverein St Marx und deren Obmann, den ehem. RA Dr. Lennart Binder, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 (richtig: iVm Art 22 Abs 7) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Malta zur Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Malta zulässig sei.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, (richtig: in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7,) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Malta zur Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Malta zulässig sei. Die Lage im Mitgliedstaat Malta wurden folgender Maßen zusammengefasst: Zur Lage im Mitgliedsstaat: COVID-19 Im Zuge der COVID-Maßnahmen wurde im Laufe des Jahres 2020 die Registrierung von Asylanträgen in Malta temporär suspendiert. Im Mai 2020 verlautbarte Malta, wie viele andere Länder, eine schrittweise Aufhebung der verhängten Maßnahmen (EASO 2.6.2020). Während der COVID-Maßnahmen wurden Aufenthaltstitel automatisch verlängert (EASO 2.6.2020). Im Zuge der COVID-19-Pandemie verlautbarte Malta im April 2020, dass es weder die Rettung illegaler Einwanderer an Bord jeglicher Boote oder Schiffe, noch die Verfügbarkeit eines sicheren Ortes auf maltesischem Gebiet für jegliche auf See gerettete Personen garantieren könne (EASO 2.6.2020). Mit der Pandemie wurden auch Dublin-Überstellungen nahezu in ganz Europa suspendiert. Auch Malta konnte aufgrund faktischer Gegebenheiten (geschlossene Grenzen und Flughäfen, Reisebeschränkungen) keine Überstellungen durchführen (ECRE 7.12.2020). Aufgrund der COVID-Pandemie war das Unterbringungszentrum Hal Far Mitte 2020 für mehrere Wochen unter Quarantäne. Es wurden das ganze Jahr hindurch einige COVID-positive Fälle in den Zentren gemeldet, aber es kam zu keinen ernsthaften Problemen. Die Unterbringungsbedingungen verschlechterten sich COVID-bedingt im Jahr 2020 weiter (AIDA 5.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (05.2021): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation: Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/05/AIDA-MT_2020update.pdf, Zugriff 20.5.2021  EASO – European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 24.2.2021  ECRE – European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): INFORMATION SHEET 7 DECEMBER 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 25.2.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit administrativer Beschwerdemöglichkeit. Asylwerber, die sich nicht für internationalen oder subsidiären Schutz qualifizieren aber faktisch nicht außer Landes gebracht werden können, können einen temporären humanitären Schutz (Temporary Humanitarian Protection, THP) erhalten. Das Europäische Asylunterstützungsbüro (EASO) ist seit Mitte 2019 auf fast allen Ebenen des Asylverfahrens in Malta unterstützend tätig (AIDA 5.2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Während von Jänner bis Mai 2020 in Malta mehr als 1.200 Migranten abgekommen sind, waren es im selben Zeitraum 2021 lediglich 147 Personen (ECRE 28.5.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (05.2021): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation: Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/05/AIDA-MT_2020update.pdf, Zugriff 20.5.2021  ECRE – European Council for Refugees and Exiles (28.5.2021): ECRE Weekly Bulletin, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer in Malta unterliegen grundsätzlich dem normalen Asylverfahren (aditus 9.2019). Wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen hat, wird sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Das trifft auf praktisch alle Dublin-Rückkehrer nach Malta zu, wodurch die Rückführung in den Herkunftsstaat drohen kann. Kommen solche Personen als Dublin-Rückkehrer nach Malta, werden sie meist in Haft genommen, damit sie nicht wieder untertauchen. Auch Anklagen nach dem Immigration Act wegen unerlaubter Ausreise sind möglich (AIDA 5.2021). Eine Nachfrage bei den maltesischen Behörden hat ergeben, dass alle Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren in Malta haben. Rückkehrer, deren Antrag als implizit zurückgezogen gilt, können innerhalb einer bestimmten Frist die Wiedereröffnung des Verfahrens beantragen. Ist die Frist verstrichen, wird der Antrag als neuer Antrag behandelt. Materielle Versorgung wird laut den Behörden Antragstellern immer angeboten, es liege an ihnen, ob sie diese Unterstützung annehmen wollen oder nicht (MT 26.3.2021). Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden Dublin-Überstellungen nahezu in ganz Europa suspendiert. Auch Malta konnte aufgrund faktischer Gegebenheiten (geschlossene Grenzen und Flughäfen, Reisebeschränkungen) keine Überstellungen durchführen (ECRE 7.12.2020). Quellen:  aditus foundation (09.2019): Factsheet No.
  3. The Dublin Procedure, aditus.org.mt/Publications/factsheet20_dublinprocedure.pdf, Zugriff 23.2.2021  AIDA – Asylum Information Database (05.2021): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation: Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/05/AIDA-MT_2020update.pdf, Zugriff 20.5.2021  ECRE – European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): INFORMATION SHEET 7 DECEMBER 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 25.2.2021  MT – Maltesisches Innenministerium [Malta] (26.3.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Malta hat bezüglich der Definition Vulnerabler die Aufnahmerichtlinie wörtlich übernommen. Vulnerabel können sein: Minderjährige, Alte, Schwangere, alleinerziehende Eltern minderjähriger Kinder, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, körperlich oder geistig Behinderte, Opfer von Folter oder Vergewaltigung, Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung, Opfer ernster physischer oder psychischer oder sexueller Gewalt, und LGBTIQ-Personen. Die Identifizierung besonderer Bedürfnisse durch die zuständigen Behörden soll schnellstmöglich durchgeführt werden (AIDA 5.2021). 2019 und 2020 wurden alle Neuankömmlinge inhaftiert, ohne dass ein systematisches Screening nach Vulnerabilität stattfand (AIDA 5.2021; vgl. AI 16.4.2020). Obwohl laut maltesischen Gesetzen Vulnerable, inklusive (unbegleitete) Minderjährige und Familien nicht inhaftiert werden sollten, konnten aufgrund der angespannten Unterbringungssituation solche Personen nicht immer wie vorgesehen aus der Haft in offene Unterbringung verlegt werden (CoE 10.3.2021).2019 und 2020 wurden alle Neuankömmlinge inhaftiert, ohne dass ein systematisches Screening nach Vulnerabilität stattfand (AIDA 5.2021; vergleiche AI 16.4.2020). Obwohl laut maltesischen Gesetzen Vulnerable, inklusive (unbegleitete) Minderjährige und Familien nicht inhaftiert werden sollten, konnten aufgrund der angespannten Unterbringungssituation solche Personen nicht immer wie vorgesehen aus der Haft in offene Unterbringung verlegt werden (CoE 10.3.2021). Verdachtsfälle auf Vorliegen einer Vulnerabilität werden von der Asylbehörde (International Protection Agency, IPA) oder NGOs der Agentur für das Wohl der Asylwerber (AWAS) zur Einschätzung zugewiesen. AWAS wird dabei von EASO unterstützt. Wird Vulnerabilität festgestellt, werden die Betroffenen aus der Haft in das Erstaufnahmezentrum (IRC) bzw. in ein offenes Zentrum verlegt, wenn Kapazitäten vorhanden sind. Das Vulnerabilitäts-Screening ist nicht durch klare, öffentlich zugängliche Vorschriften geregelt. Ende 2020 wurde ein Fasttrack-Verfahren für Vulnerable geschaffen, um deren Verfahren priorisiert abwickeln zu können (AIDA 5.2021). Wenn Antragsteller angeben unter 18 Jahren alt zu sein, werden sie an AWAS zur Altersfeststellung überwiesen. Die Altersfeststellungsmethode ist nicht gesetzlich festgeschrieben, aber seit Ende 2014 ist ein ganzheitlicher Ansatz mit transkulturellen Interviews vorgesehen. Nur wenn dies keine Ergebnisse bringt, kann eine medizinische Altersfeststellung mittels Knochendichtmessung veranlasst werden. Der Prozess der Altersfeststellung hat sich zwar verbessert, er weist jedoch noch verschiedene Defizite auf, wie mangelnde Verfahrensgarantien und Informationsvermittlung über das Verfahren. Da derzeit alle in Malta per Schiff ankommenden Migranten inhaftiert werden, trifft dies auch Minderjährige, welche nicht klar als solche erkennbar sind. Auch Interessenskonflikte sind ein Thema, da AWAS auch für Unterbringung und Unterstützung von UMA zuständig ist. AWAS versucht identifizierte UM in einem eigenen Zentrum unterzubringen, wobei es aber zu beträchtlichen Wartezeiten kommen kann. 2020 behaupteten 580 Personen bei Ankunft in Malta minderjährig zu sein. 420 Altersfeststellungen wurden durchgeführt, 161 Personen erwiesen sich als Erwachsene, 101 als Minderjährige. 165 Personen brachen die Altersfeststellung ab und erklärten volljährig zu sein, was Anwälte auf gezielte Falschinformation der Betreffenden durch die Behörden zurückführen (AIDA 5.2021). 2020 war neben der langen Wartezeit auf eine Altersfeststellung auch die Wartezeit bis zur Bestellung eines Vormunds ein Problem. Mit
  4. Juli 2020 wurde das Kinderschutzgesetz geändert und in der Maltesischen Wohlfahrtsbehörde ein Direktor für den Schutz von Minderjährigen geschaffen, der für die entsprechenden Agenden zuständig ist. Er beantragt beim Jugendgericht eine Maßnahme für einen UM und das Gericht bestellt einen Vormund und einen Jugendanwalt, um das beste Interesse des UM zu schützen. 2020 gab es in der Umsetzung dieser Bestimmungen zunächst einige praktische Probleme und es wurden kaum Vormunde bestellt. Von Gesetzes wegen ist Unbegleiteten Minderjährigen binnen 30 Tagen ein Vormund als Vertreter für alle Phasen des Asylverfahrens zu bestellen, üblicherweise ein Sozialarbeiter von AWAS. Zur Information und Beratung vermittelt dieser aber meist eine NGO (AIDA 5.2021). In Malta kann auch die Einrichtung in welcher der UM untergebracht ist die Vormundschaft übernehmen (CoE 2.9.2020). Kinder unter 16 Jahren haben Zugang zum staatlichen maltesischen Bildungssystem (AIDA 5.2021). Quellen:  AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 – Malta, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028204.html, Zugriff 25.2.2021  AIDA – Asylum Information Database (05.2021): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation: Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/05/AIDA-MT_2020update.pdf, Zugriff 20.5.2021  CoE-PACE – Council of Europe - Parliamentary Assembly (2.9.2020): Effective guardianship for unaccompanied and separated migrant children [Doc. 15133], https://www.ecoi.net/en/file/local/2039437/doc.+15133.pdf, Zugriff 24.2.2021  CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.3.2021): Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 17 to 22 September 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047165/2021-01-inf-eng.docx.pdf, Zugriff 2.6.2021 Non-Refoulement Malta wird für sein Vorgehen gegenüber Migranten, die über das Mittelmeer kommen, kritisiert (AIDA 5.2021). Darunter waren 2020 auch Vorwürfe bezüglich sogenannter Pushbacks aus der maltesischen Seerettungszone, verzögerte oder verweigerte Rettung, Verweigerung der Anlandung usw. (AI 2.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Malta wird für sein Vorgehen gegenüber Migranten, die über das Mittelmeer kommen, kritisiert (AIDA 5.2021). Darunter waren 2020 auch Vorwürfe bezüglich sogenannter Pushbacks aus der maltesischen Seerettungszone, verzögerte oder verweigerte Rettung, Verweigerung der Anlandung usw. (AI 2.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Im Zuge der COVID-19-Pandemie verlautbarte Malta im April 2020, dass es weder die Rettung illegaler Einwanderer an Bord jeglicher Boote oder Schiffe, noch die Verfügbarkeit eines sicheren Ortes auf maltesischem Gebiet für jegliche auf See gerettete Personen garantieren könne (EASO 2.6.2020). Folgeanträge haben aufschiebende Wirkung, wenn der Status als Asylwerber formell zuerkannt wurde, da dies den Non-Refoulement-Schutz auslöst, welcher allen Asylwerbern in Malta zukommt (AIDA 5.2021). Während von Jänner bis Mai 2020 in Malta mehr als 1.200 Migranten abgekommen sind, waren es im selben Zeitraum 2021 lediglich 147 Personen. NGOs führen diesen starken Rückgang darauf zurück, dass Malta keine Rettungsversuche unternehme, wenn Migranten südlich von Lampedusa in Seenot geraten, sondern es Handelsschiffen oder der libyschen Küstenwache überlasse, diese Leute nach Libyen zurückzubringen (ECRE 28.5.2021). Quellen:  AI – Amnesty International (2.2021): Europe: Pushback practices and their impact on the human rights of migrants and refugees – Amnesty International Submission to the United Nations (UN) Special Rapporteur on the Human Rights of Migrants, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045454/IOR4036692021ENGLISH.PDF, Zugriff 24.2.2021  AIDA – Asylum Information Database (05.2021): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation: Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/05/AIDA-MT_2020update.pdf, Zugriff 20.5.2021  EASO – European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 24.2.2021  ECRE – European Council for Refugees and Exiles (28.5.2021): ECRE Weekly Bulletin, per E-Mail  USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Malta, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048443.html, Zugriff 28.5.2021 Versorgung Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht (AIDA 5.2021). Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst Unterkunft und ein Taggeld für Essen und öffentliche Verkehrsmittel, Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem, aber praktisch keinen Zugang zu Sozialleistungen. In geschlossener Unterbringung erhalten Asylwerber Unterkunft, Verpflegung und Kleidung als Sachleistungen, sowie Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Taggeld in der offenen Unterbringung wird als zu niedrig kritisiert. Die Höhe des Taggelds geht von EUR 2,33 für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91 für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66 für erwachsene AW. Grundsätzlich haben Asylwerber, die außerhalb des Unterbringungssystems leben, kein Recht auf das Taggeld, da aber 2019 das System so überlaufen war und viele nicht untergebracht werden konnten, wurde entschieden, das Taggeld an jeden auszubezahlen, der als Asylwerber registriert ist, über ein entsprechendes Zertifikat verfügt und das Taggeld beantragt (AIDA 5.2021). In Malta ist die Agency for the Welfare of Asylum-Seekers (AWAS) für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig. Derzeit werden aufgrund der hohen Zahl an Migranten vorerst alle irregulär eingereisten bzw, auf See geretteten Antragsteller, die nicht offensichtlich vulnerabel oder minderjährig sind, inhaftiert, bis offene Unterbringung verfügbar wird. Malta wird wegen dieser systematischen Inhaftierung von Asylwerbern stark kritisiert. Die Unterbringung hängt also von den jeweils verfügbaren Plätzen ab (AIDA 5.2021). Da Familien, unbegleitete Minderjährige und Vulnerable eigentlich nicht inhaftiert werden sollten, werden sie bei der Verlegung in andere Unterbringungen priorisiert. Vulnerable können für ein Jahr untergebracht werden, alleinstehende gesunde Männer für sechs Monate. Am Ende dieser Frist müssen sie die Unterbringung verlassen, egal wie der Stand ihres Verfahrens ist. AWAS arbeitet eng mit den Kommunen zusammen, um alternative Unterbringung zu finden. Familien können wenn nötig für drei Monate nach dem Auszug eine finanzielle Hilfe erhalten. Wohnraum außerhalb der Unterbringung zu finden ist in Malta sehr schwer, da Vermieter nicht gerne an Asylwerber vermieten und die Preise recht hoch sind. 2020 verschärfte die COVID-Situation die Lage zusätzlich, da viele Antragsteller keine Arbeit finden konnten. Obdachlosigkeit ist folglich ein wachsendes Problem (AIDA 5.2021). Personen, welche bereits einmal eine offene Unterbringung verlassen haben, dürfen nicht generell damit rechnen wieder untergebracht zu werden, was für Folgeantragsteller ein Problem sein kann. Laut der Agentur für das Wohl der Asylwerber (AWAS) besteht die Möglichkeit einer erneuten Zulassung zur Unterbringung in den Aufnahmezentren, dies ist aber selten der Fall. Es gibt diesbezüglich keine konkreten formalen Kriterien, aber Vulnerabilität genießt einen gewissen Vorrang. In Anbetracht der angespannten Situation ist eine Reintegration in das Unterbringungssystem aber als extrem selten anzusehen (AIDA 5.2021). Malta hat 2020 immer wieder betont, volle Zentren und keinen Platz mehr für Antragsteller zu haben (AIDA
  5. 2021). Malta verfügt über sieben Unterbringungszentren (fünf davon betrieben von AWAS, zwei betrieben von NGOs) mit zusammen 2.809 Plätzen. Dazu kommen etwa 200 Plätze in privater Unterbringung. Das größte der Zentren, Hal Far Zeltlager, wurde in einen Bereich für Männer und einen (kleineren) Bereich für unbegleitete Minderjährige geteilt. UM über 16 Jahren werden mit Erwachsenen untergebracht. Das Lager Hal Far Hangar ist geteilt in einen Bereich für Männer und einen Bereich für alleinstehende Frauen. Die Bedingungen in den Zentren sind sehr unterschiedlich, werden aber bis auf wenige Ausnahmen als herausfordernd beschrieben. Teilweise erfolgt die Unterbringung in Containern (Hal Far Open Center, Hal Far Zeltlager). Durch die starke Belegung ergeben sich hygienische Probleme. Die Unterbringungsbedingungen verschlechterten sich COVID-bedingt im Jahr 2020 weiter (AIDA 5.2021). Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) hat nach seinem Besuch in Malta im September 2020 von schlechten Bedingungen in der geschlossenen Unterbringung von Migranten berichtet und diese als „behördliche Vernachlässigung“ und „an unmenschliche und erniedrigende Behandlung grenzend“ bezeichnet (CoE 10.3.2021). Liste der Zentren:Liste der Zentren:, ris-attachment://image001.png (AIDA 5.2021) In Malta haben Asylwerber mit Lizenz nach neun Monaten ohne Einschränkungen Zugang zum Arbeitsmarkt. Arbeitgeber scheuen sich aber oft wegen der Sprachbarriere, der unsicheren Perspektive und dem bürokratischen Aufwand Asylwerber anzustellen. Für sie bleibt daher meistens nur der Niedriglohn- bzw. Saisonarbeitssektor. Ausbeutung stellt ein Problem dar. Es gibt aber auch Hilfsangebote von der nationalen Arbeitsagentur und NGOs, um die Chancen von Migranten am Arbeitsmarkt zu erhöhen. 2020 verloren durch die COVID-Situation viele Antragsteller ihre Arbeit und konnten monatelang nicht arbeiten (AIDA 5.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (05.2021): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation: Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/05/AIDA-MT_2020update.pdf, Zugriff 20.5.2021  CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.3.2021): Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 17 to 22 September 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047165/2021-01-inf-eng.docx.pdf, Zugriff 2.6.2021 Unbegleitete Minderjährige / Vulnerable Untergebracht werden Vulnerable und UM nach Möglichkeit in eigenen Zentren für Vulnerable wie Dar-il-Liedna oder Balzan. 2020 wurde für UM ein eigener Bereich im Zeltlager Hal Far geschaffen. UM über 16 Jahren werden mit Erwachsenen untergebracht (AIDA 5.2021). NGOs zufolge steht eine Unterbringung in einem Notquartier der nationalen Agentur Appogg (National Agency for children, families, and the community), welche Unterstützung für Kinder, Familien und Erwachsene in gefährdeten Situationen bietet, vulnerablen Asylwerbern aufgrund der aktuellen Situation derzeit nicht zur Verfügung (AIDA 5.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (05.2021): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation: Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/05/AIDA-MT_2020update.pdf, Zugriff 20.5.2021 Medizinische Versorgung Die staatliche Versorgung von Asylwerbern umfasst auch notwendige medizinische Versorgung, auch ernster psychischer Störungen. Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst u.a. Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem. Das größte Zugangshindernis ist hier die Sprachbarriere, aber auch institutionelle Probleme kommen zu tragen, etwa Transportprobleme, nicht durchgehend anwesendes medizinisches Personal in den Zentren usw. In geschlossener Unterbringung erhalten Asylwerber ebenfalls Zugang zu medizinischer Versorgung. Psychisch beeinträchtigte Personen werden, sobald identifiziert, generell zur Behandlung in die psychiatrische Einrichtung Mount Carmel gebracht. Die Identifizierung mentaler Probleme ist vor allem in Haft ein Problem, da hier kein Identifikationsprozess durch Experten vorgesehen ist. Es gibt in Malta keine spezialisierten Dienste für Traumatisierte und Folteropfer, hauptsächlich da hierfür im Land die Kapazitäten fehlen. Wenn für Antragsteller die materielle Versorgung – aus welchen Gründen auch immer – reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung bestehen (AIDA 5.2021). MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (05.2021): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation: Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/05/AIDA-MT_2020update.pdf, Zugriff 20.5.2021  MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine für drei Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung, die verlängerbar ist. Anerkannte Flüchtlinge haben ein Recht auf Familienzusammenführung und wenn sie diese innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung beantragen entfallen auch die Einkommensvoraussetzungen. Subsidiär Schutzberechtigte sind von der Familienzusammenführung gesetzlich ausgeschlossen, auch wenn es einen Fall gegeben hat, in dem die Beschwerdeinstanz eine solche für einen Subschutzberechtigten (aufgrund eines Arbeitsvertrags) ausdrücklich anordnete (AIDA 5.2021). Schutzberechtigte dürfen sich überall in Malta niederlassen. Aufgrund der derzeitigen starken Auslastung des Aufnahmesystems, dürfen Schutzberechtigte nach Statuszuerkennung nicht in den Aufnahmezentren für Asylwerber bleiben. Ausnahmen für Vulnerable und Familien sind von Fall zu Fall aber möglich. Schutzberechtigte die bereits seit 12 Monaten in Malta leben und über beschränkte Mittel verfügen, sind berechtigt beim Programm der maltesischen Wohnungsbehörde "Government Units for Rent" eine alternative Unterkunft zu beantragen. Weiters sind Schutzberechtigte zu jeder Unterstützung berechtigt, welche die Wohnungsbehörde anbietet, z.B. Mietzinsbeihilfe. Die hohen Mietpreise stellen für Migranten generell ein Problem dar. Obdachlosigkeit war 2020 ein wachsendes Problem (AIDA 5.2021). Asylberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt wie maltesische Bürger. Sie benötigen dazu eine Arbeitserlaubnis, die für zwölf Monate gilt und verlängerbar ist. Sowohl Erstausstellung als auch Verlängerung sind kostenpflichtig. Dafür haben sie Zugang zu Sozialversicherungen, Trainingsmöglichkeiten usw. (AIDA 5.2021). Subsidiär Schutzberechtigten bleiben bestimmte Jobs in Polizei, Militär usw. verwehrt. Sie müssen zwar Lohnsteuer zahlen und haben Zugang zu Jobtrainingsmöglichkeiten, haben aber nur eingeschränkten Zugang zu anderen Leistungen (z.B. kein Zugang zu Arbeitslosen- und Pensionsversicherung) (AIDA 5.2021). Asylberechtigte haben Zugang zu Sozialleistungen wie maltesische Bürger. Für manche Leistungen fehlt ihnen jedoch oft die Anzahl vorgeschriebener Beitragsjahre im Sozialsystem. Der Zugang subsidiär Schutzberechtigter zu Sozialleistungen ist beschränkt auf „soziale Kernleistungen“, was als Zugang zu lediglich Sozialhilfe interpretiert wird. Oft besteht bei Schutzberechtigten Verwirrung darüber, zu welchen Leistungen sie eigentlich berechtigt sind (AIDA 5.2021). Schutzberechtigte haben bis zum Alter von 16 Jahren kostenlosen Zugang zum staatlichen Bildungssystem (AIDA 5.2021). Asylberechtigte haben kostenlosen Zugang zu staatlichen medizinischen Leistungen wie maltesische Bürger. Zugang zu Medikamenten und zu nicht unbedingt notwendigen Leistungen ist nicht immer kostenlos, genauso wie für maltesische Bürger. Personen mit niedrigem Einkommen können ein gelbe Karte erhalten, welche den Anspruch auf kostenlose Medikamente beweist. Die wichtigste öffentliche psychiatrische Einrichtung des Landes, Mount Carmel, bietet Asylberechtigten kostenlose psychologische Dienste an. Subsidiär Schutzberechtigte haben lediglich Anspruch auf notwendige medizinische Kernleistungen, welche sie beantragen und für die sie wöchentliche Meldeauflagen erfüllen müssen. Das öffentliche Gesundheitswesen stellt Dolmetscher zur Verfügung, aber dies scheint nicht allen im Gesundheitsbereich Arbeitenden bekannt zu sein. In der Praxis ist eine spezialisierte Behandlung für Folteropfer oder traumatisierte Schutzberechtigte nicht verfügbar. Diese werden an die allgemeinen psychiatrischen Dienste und an das psychiatrische Krankenhaus verwiesen. Die meisten Fälle werden normalerweise von den Gemeinden in Polikliniken geschickt. In den letzten Jahren wurden nur sehr wenige Fälle von Opfern von Folter und Gewalt offiziell festgestellt (AIDA 5.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (05.2021): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation: Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/05/AIDA-MT_2020update.pdf, Zugriff 20.5.2021 COVID-19 Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Malta wurden bisher 58.275 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 484 Personen verstorben sind. Quellen:  https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 07.01.2022 Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind. Quellen:  https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 07.01.2022 Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Dieser leide nicht an lebensbedrohlichen oder überstellungshinderlichen Erkrankungen und sei auch nicht immungeschwächt. Die Zuständigkeit Maltas habe sich aufgrund Verfristung ergeben. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinen Familienbezug. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine Integrationsverfestigung in Österreich bestehe. Im Zuge der COVID-Maßnahmen sei im Laufe des Jahres 2020 die Registrierung von Asylanträgen in Malta temporär ausgesetzt worden; ab Mai 2020 seien die verhängten Maßnahmen schrittweise wieder aufgehoben worden. Aufgrund der Pandemie sei das Unterbringungszentrum Hal Far Mitte 2020 für mehrere Wochen unter Quarantäne gestellt worden. Die Unterbringungsbedingungen hätten sich COVID-bedingt im Jahr 2020 weiter verschlechtert. Während der COVID-Massnahmen seien die Aufenthaltstitel automatisch verlängert worden. In Malta seien bisher 58.275 von mit dem Corona-Virus infizierte Personen nachgewiesen worden, wobei 484 Personen in diesem Zusammenhang verstorben seien. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in Malta sei festzuhalten, dass daraus nicht generell geschlossen werden könne, dass die maltesische Polizei systematisch Übergriffe gegen Asylwerber durchführen würde, die den Schutzbereich des Art 3 EMRK berühren würden. Es handle sich bei Malta um einen Rechtstaat mit ausreichend Rechtsschutzeinrichtungen, um sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr setzen zu können. Der Beschwerdeführer hätte die geschilderten Vorfälle zur Anzeige bringen können, habe dies jedoch unterlassen. Es stehe fest, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine unmenschliche Behandlung drohen werde. Er werde in Malta nicht ohne jegliche staatliche (medizinische) Hilfe quasi sich selbst überlassen. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht einen bestimmten Mitgliedstaat aussuchen. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie vom Beschwerdeführer bemängelt worden seien, würden selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität aufweisen. Sodann wurde im Bescheid zusammenfassend festgehalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Malta Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Dieser leide nicht an lebensbedrohlichen oder überstellungshinderlichen Erkrankungen und sei auch nicht immungeschwächt. Die Zuständigkeit Maltas habe sich aufgrund Verfristung ergeben. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinen Familienbezug. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine Integrationsverfestigung in Österreich bestehe. Im Zuge der COVID-Maßnahmen sei im Laufe des Jahres 2020 die Registrierung von Asylanträgen in Malta temporär ausgesetzt worden; ab Mai 2020 seien die verhängten Maßnahmen schrittweise wieder aufgehoben worden. Aufgrund der Pandemie sei das Unterbringungszentrum Hal Far Mitte 2020 für mehrere Wochen unter Quarantäne gestellt worden. Die Unterbringungsbedingungen hätten sich COVID-bedingt im Jahr 2020 weiter verschlechtert. Während der COVID-Massnahmen seien die Aufenthaltstitel automatisch verlängert worden. In Malta seien bisher 58.275 von mit dem Corona-Virus infizierte Personen nachgewiesen worden, wobei 484 Personen in diesem Zusammenhang verstorben seien. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in Malta sei festzuhalten, dass daraus nicht generell geschlossen werden könne, dass die maltesische Polizei systematisch Übergriffe gegen Asylwerber durchführen würde, die den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK berühren würden. Es handle sich bei Malta um einen Rechtstaat mit ausreichend Rechtsschutzeinrichtungen, um sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr setzen zu können. Der Beschwerdeführer hätte die geschilderten Vorfälle zur Anzeige bringen können, habe dies jedoch unterlassen. Es stehe fest, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine unmenschliche Behandlung drohen werde. Er werde in Malta nicht ohne jegliche staatliche (medizinische) Hilfe quasi sich selbst überlassen. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht einen bestimmten Mitgliedstaat aussuchen. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie vom Beschwerdeführer bemängelt worden seien, würden selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität aufweisen. Sodann wurde im Bescheid zusammenfassend festgehalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Malta Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Gegen den angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass das Bundesamt auf die massiven Mängel im maltesischen Asylverfahren sowie die konkreten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erlebnisse in Malta und seine Berfürchtungen bezüglich einer Abschiebung nicht nachvollziehbar eingegangen sei. Eine Beurteilung, ob im Einzelfall des Beschwerdeführers ein Mangel in der Betreuung vorliege, der einen Selbsteintritt Österreichs geboten erscheinen lassen würden und ob eine Überstellung überhaupt ohne Gesundheitsrisiko für den Beschwerdeführer möglich sei, sei unterblieben. Die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte seien veraltet. Aus den aktuellen Länderberichten gehe jedenfalls eine weitere Verschlechterung der Aufnahmesituation von Flüchtlingen in Malta hervor. Der Beschwerdeführer sei besonders vulnerabel und gefährdet, in Malta einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch auf die Mängel der Betreuung von Asylwerbern sowie auf die Corona-Situation in Malta gehe das Bundesamt nicht konkret ein. Dem Beschwerdeführer sei es, abgesehen vom selbständigen Erwerb der deutschen Sprache, bereits gelungen, sich ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Malta würde eine Verletzung von Art 3 und Art 8 EMRK darstellen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt. Gegen den angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass das Bundesamt auf die massiven Mängel im maltesischen Asylverfahren sowie die konkreten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erlebnisse in Malta und seine Berfürchtungen bezüglich einer Abschiebung nicht nachvollziehbar eingegangen sei. Eine Beurteilung, ob im Einzelfall des Beschwerdeführers ein Mangel in der Betreuung vorliege, der einen Selbsteintritt Österreichs geboten erscheinen lassen würden und ob eine Überstellung überhaupt ohne Gesundheitsrisiko für den Beschwerdeführer möglich sei, sei unterblieben. Die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte seien veraltet. Aus den aktuellen Länderberichten gehe jedenfalls eine weitere Verschlechterung der Aufnahmesituation von Flüchtlingen in Malta hervor. Der Beschwerdeführer sei besonders vulnerabel und gefährdet, in Malta einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch auf die Mängel der Betreuung von Asylwerbern sowie auf die Corona-Situation in Malta gehe das Bundesamt nicht konkret ein. Dem Beschwerdeführer sei es, abgesehen vom selbständigen Erwerb der deutschen Sprache, bereits gelungen, sich ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Malta würde eine Verletzung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK darstellen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2022, GZ. W185 2250792-1/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar:Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar: §
  8. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379)Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379) Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Am 04.10.2021 legte die Rechtbank Den Haag (Königreich Niederlande) dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV diverse Fragen zur Vorabentscheidung vor:Am 04.10.2021 legte die Rechtbank Den Haag (Königreich Niederlande) dem EuGH gemäß Artikel 267, AEUV diverse Fragen zur Vorabentscheidung vor: Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein asylsuchender Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Antragsteller) am 19.06.2019 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in Malta stellte. Den Angaben des Antragstellers zufolge habe er nach seiner Ankunft in Malta drei Monate in Haft und vier Monate in einem Flüchtlingslager verbracht. Nach einem Krankenhausaufenthalt aufgrund eines schweren Arbeitsunfalles habe er das Flüchtlingslager verlassen und trotz seiner gesundheitlichen Probleme arbeiten müssen, da er keine sozialen Hilfsleistungen mehr erhalten habe. Bis zu seiner Ausreise aus Malta am 05.12.2020 sei er nicht zu den Gründen seines Asylantrags befragt worden. Am 12.01.2021 begab sich der Antragsteller in die Niederlande und stellte dort einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit ging von einer Zuständigkeit Maltas aus und lehnte die Behandlung und Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.03.2021 ab, nachdem Malta bereits am 09.02.2021 seine Zuständigkeit über die Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes nach der Dublin III-VO anerkannt hatte. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom zuständigen Rechtsschutzrichter die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Antragsteller befürchtet, im Fall einer Überstellung in den grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, in eine Situation zu geraten, die nicht mit Art 3 EMRK bzw Art 4 GRC vereinbar ist, somit eine Missachtung seiner Grundrechte. Der Antragsteller befürchtet, im Fall einer Überstellung in den grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, in eine Situation zu geraten, die nicht mit Artikel 3, EMRK bzw Artikel 4, GRC vereinbar ist, somit eine Missachtung seiner Grundrechte. Der Beklagte (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit) war – nach Einsicht in die länderspezifischen Informationen – im Wesentlichen der Auffassung, dass aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens davon ausgegangen werden könne, dass sich der Antragsteller nach der Überstellung nach Malta nicht in einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Lage wiederfinden würde. Zudem habe der Antragsteller die Angaben über seine Aufnahme in Malta nicht mit Dokumenten belegen können. Soweit der Antragsteller Ereignisse vor der Überstellung sowie den Umstand, zu seinen Asylgründen noch nicht befragt worden zu sein, geltend gemacht hat, verwies der Staatssekretär auf die Übernahmevereinbarung bzw. die Zuständigkeitserklärung Maltas. Abschließend hielt der Staatssekretär fest, dass der von ihm erlassene Bescheid der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht widerspreche und dass kein Anlass dafür bestehe, die Prüfung des Asylantrags nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung von Malta zu übernehmen. Der Beklagte (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit) war – nach Einsicht in die länderspezifischen Informationen – im Wesentlichen der Auffassung, dass aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens davon ausgegangen werden könne, dass sich der Antragsteller nach der Überstellung nach Malta nicht in einer gegen Artikel 4, der Charta verstoßenden Lage wiederfinden würde. Zudem habe der Antragsteller die Angaben über seine Aufnahme in Malta nicht mit Dokumenten belegen können. Soweit der Antragsteller Ereignisse vor der Überstellung sowie den Umstand, zu seinen Asylgründen noch nicht befragt worden zu sein, geltend gemacht hat, verwies der Staatssekretär auf die Übernahmevereinbarung bzw. die Zuständigkeitserklärung Maltas. Abschließend hielt der Staatssekretär fest, dass der von ihm erlassene Bescheid der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht widerspreche und dass kein Anlass dafür bestehe, die Prüfung des Asylantrags nach Artikel 3, Absatz 2, der Dublin-III-Verordnung von Malta zu übernehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage bei der Rechtbank Den Haag und beantragte zugleich den Erlass einer Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes. Seine Klage begründete der Antragsteller zusammengefasst mit seiner Befürchtung, dass seine Grundrechte nach seiner Überstellung nach Malta missachtet werden würden. Dieses Vorbringen versuchte er mit Eigenerklärungen, Beweismaterial im Zusammenhang mit seinem Unfall und landesspezifischen Informationen über die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen in Malta zu untermauern. Die Rechtbank Den Haag stellt in Hinblick darauf Fragen hinsichtlich Zweck und Tragweite des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens im Rahmen der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, wenn dort gegen die Grundrechte des Antragstellers - und von Drittstaatsangehörigen im Allgemeinen – (etwa in Form von Pushbacks oder Haft) verstoßen wird. Dem EuGH wurden konkret nachstehend angeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: „I. Ist die Dublin-Verordnung angesichts ihrer Erwägungsgründe 3, 32 und 39 in Verbindung mit den Art. 1, 4, 6, 18, 19 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen und anzuwenden, dass der Grundsatz des zwischenstaatlichen Vertrauens nicht teilbar ist, so dass schwerwiegende und systematische Verstöße gegen das Unionsrecht, die vom eventuell zuständigen Mitgliedstaat vor der Überstellung gegenüber Drittstaatsangehörigen begangen werden, die (noch) keine Dublin-Rückkehrer sind, der Überstellung an diesen Mitgliedstaat absolut entgegenstehen?„I. Ist die Dublin-Verordnung angesichts ihrer Erwägungsgründe 3, 32 und 39 in Verbindung mit den Artikel eins, 4, 6, 18, 19 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen und anzuwenden, dass der Grundsatz des zwischenstaatlichen Vertrauens nicht teilbar ist, so dass schwerwiegende und systematische Verstöße gegen das Unionsrecht, die vom eventuell zuständigen Mitgliedstaat vor der Überstellung gegenüber Drittstaatsangehörigen begangen werden, die (noch) keine Dublin-Rückkehrer sind, der Überstellung an diesen Mitgliedstaat absolut entgegenstehen? II. Bei Verneinung dieser Frage: Ist Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung in Verbindung mit den Art. 1, 4, 6, 18, 19 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass, wenn der zuständige Mitgliedstaat das Unionsrecht auf schwerwiegende und systematische Weise verletzt, der überstellende Mitgliedstaat den Grundsatz des zwischenstaatlichen Vertrauens nicht anwenden darf, sondern alle Zweifel beseitigen muss, dass der Antragsteller nach seiner Überstellung in eine Situation geraten wird, die Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspricht, bzw. glaubhaft machen muss, dass dies nicht geschehen wird?römisch zwei. Bei Verneinung dieser Frage: Ist Artikel 3, Absatz 2, der Dublin-Verordnung in Verbindung mit den Artikel eins, 4, 6, 18, 19 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass, wenn der zuständige Mitgliedstaat das Unionsrecht auf schwerwiegende und systematische Weise verletzt, der überstellende Mitgliedstaat den Grundsatz des zwischenstaatlichen Vertrauens nicht anwenden darf, sondern alle Zweifel beseitigen muss, dass der Antragsteller nach seiner Überstellung in eine Situation geraten wird, die Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspricht, bzw. glaubhaft machen muss, dass dies nicht geschehen wird? III. Mit welchen Beweismitteln kann der Antragsteller seine Argumente, dass Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung seiner Überstellung entgegensteht, untermauern, und welcher Beweismaßstab ist dabei anzuwenden? Hat der überstellende Mitgliedstaat angesichts der Verweise auf den unionsrechtlichen Besitzstand in den Erwägungsgründen der Dublin-Verordnung eine Pflicht zur Zusammenarbeit oder eine Vergewisserungspflicht bzw. müssen bei schwerwiegenden und systematischen Grundrechtsverstößen gegenüber Drittstaatsangehörigen individuelle Garantien vom zuständigen Mitgliedstaat verlangt werden, dass die Grundrechte des Antragstellers nach seiner Überstellung (sehr wohl) beachtet werden? Fällt die Antwort auf diese Frage anders aus, wenn sich der Antragsteller in Beweisnot befindet, sofern er seine konsistenten und detaillierten Erklärungen nicht mit Dokumenten belegen kann, während dies angesichts der Art der Erklärungen nicht erwartet werden kann?“römisch drei. Mit welchen Beweismitteln kann der Antragsteller seine Argumente, dass Artikel 3, Absatz 2, der Dublin-Verordnung seiner Überstellung entgegensteht, untermauern, und welcher Beweismaßstab ist dabei anzuwenden? Hat der überstellende Mitgliedstaat angesichts der Verweise auf den unionsrechtlichen Besitzstand in den Erwägungsgründen der Dublin-Verordnung eine Pflicht zur Zusammenarbeit oder eine Vergewisserungspflicht bzw. müssen bei schwerwiegenden und systematischen Grundrechtsverstößen gegenüber Drittstaatsangehörigen individuelle Garantien vom zuständigen Mitgliedstaat verlangt werden, dass die Grundrechte des Antragstellers nach seiner Überstellung (sehr wohl) beachtet werden? Fällt die Antwort auf diese Frage anders aus, wenn sich der Antragsteller in Beweisnot befindet, sofern er seine konsistenten und detaillierten Erklärungen nicht mit Dokumenten belegen kann, während dies angesichts der Art der Erklärungen nicht erwartet werden kann?“ Auch im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Zuständigkeit Maltas zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers (Dublin-Verfahren). Das Bundesamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Malta zur Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Malta zulässig sei. Der Beschwerdeführer brachte in Hinblick darauf vor, in Malta 65 Tage in Haft sowie 25 Tage in einem Camp festgehalten und insgesamt sehr schlecht behandelt worden zu sein. Im Falle einer Abschiebung nach Malta drohe ihm eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK. Auch im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Zuständigkeit Maltas zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers (Dublin-Verfahren). Das Bundesamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO Malta zur Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Malta zulässig sei. Der Beschwerdeführer brachte in Hinblick darauf vor, in Malta 65 Tage in Haft sowie 25 Tage in einem Camp festgehalten und insgesamt sehr schlecht behandelt worden zu sein. Im Falle einer Abschiebung nach Malta drohe ihm eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK. Die von der Rechtbank Den Haag vom 04.10.2021, C-614/21, beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist aufgrund des beinahe identen Sachverhaltes für die hg zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell, weshalb das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt wird. Der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den EuGH kommt im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen somit vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W185.2250792.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.