RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW194 2139359-1 Spruch, W194 2139359-1/24EW194 2139362-1/24EW194 2139359-1/24E, W194 2139362-1/24E IM NAMEN DER RE
§ 5aAbs.
4 ORF-G verletzt hat;“) ersatzlos entfällt undb) Spruchpunkt 6. a.) des angefochtenen Bescheides im Umfang der Wortfolge „a.) im Rahmen des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der „Sport-App“) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der „Fußball-App“) zu den aus dem Online-Angebot TVthek.ORF.at eingebundenen Videos „InStream-Video-Ads“ in einer höheren Frequenz ausgespielt hat als im Rahmen des Online-Angebots „TVthek.ORF.at“ und damit die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at bzw. sport.ORF.at/
Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G verletzt hat;“) ersatzlos entfällt und c) in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides (Veröffentlichungspflicht) die Wortfolge „
- im Rahmen des Online-Angebots ,sport.ORF.at‘ und des Online-Teilangebots ,sport.ORF.at/fussball‘ (einschließlich der dazugehörigen Apps) Video-Werbespots in einer unzulässigen Intensität angeboten und dadurch das dem Angebot zu Grunde liegende Angebotskonzept überschritten, sowie 2.“ ersatzlos entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Aufgrund einer Beschwerde der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin, im fortgesetzten Verfahren weitere Verfahrenspartei 1) gemäß dem ORF-G gegen den ORF (Erstbeschwerdeführer) sprach die KommAustria (belangte Behörde) mit Bescheid vom 17.08.2016 aus:
- Aufgrund einer Beschwerde der römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin, im fortgesetzten Verfahren weitere Verfahrenspartei 1) gemäß dem ORF-G gegen den ORF (Erstbeschwerdeführer) sprach die KommAustria (belangte Behörde) mit Bescheid vom 17.08.2016 aus: „
- Die Beschwerde wird, soweit sie gegen die Bereitstellung des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der ‚Sport-App‘) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der ‚Fußball-App‘) durch den ORF vor dem 01.10.2015 gerichtet ist, gemäß § 35 iVm § 36 Abs. 3 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 112/2015, als verspätet zurückgewiesen.„
- Die Beschwerde wird, soweit sie gegen die Bereitstellung des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der ‚Sport-App‘) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der ‚Fußball-App‘) durch den ORF vor dem 01.10.2015 gerichtet ist, gemäß Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3, ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, als verspätet zurückgewiesen.
- Soweit die Beschwerde gegen die Bereitstellung des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der ‚Fußball-App‘) durch den ORF im Zeitraum von 01.10.2015 bis 12.11.2015 gerichtet ist, wird gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF-G festgestellt, dass der ORF im Rahmen dieses Angebots
- Soweit die Beschwerde gegen die Bereitstellung des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der ‚Fußball-App‘) durch den ORF im Zeitraum von 01.10.2015 bis 12.11.2015 gerichtet ist, wird gemäß Paragraphen 35 und 36 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G festgestellt, dass der ORF im Rahmen dieses Angebots a.) entgegen § 4e Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 5a Abs. 4 ORF-G eine vertiefende Berichterstattung über europäische Fußballbewerbe (Live-Ticker sowie Bereitstellung von Statistiken) angeboten hat;a.) entgegen Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G eine vertiefende Berichterstattung über europäische Fußballbewerbe (Live-Ticker sowie Bereitstellung von Statistiken) angeboten hat; b.) entgegen § 4e Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 5a Abs. 4 ORF-G die Rubriken ‚Best of Social‘ und ‚Fanfacts‘, die weder sendungsbegleitende Inhalte noch solche der tagesaktuellen Überblicksberichterstattung beinhalten, angeboten hat; undb.) entgegen Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G die Rubriken ‚Best of Social‘ und ‚Fanfacts‘, die weder sendungsbegleitende Inhalte noch solche der tagesaktuellen Überblicksberichterstattung beinhalten, angeboten hat; und c.) entgegen § 4e Abs. 2 Z 1, 2 und 3 sowie § 5a Abs. 4 ORF-G in der Rubrik ‚TV‘ einen auch auf die Berichterstattung durch andere Programmveranstalter als den ORF, sohin über die Information über eigene Sendungen hinausgehenden, weder sendungsbegleitende Inhalte noch solche der tagesaktuellen Überblicksberichterstattung enthaltenden ‚TV-Guide‘ angeboten hat.c.) entgegen Paragraph 4 e, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 sowie Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G in der Rubrik ‚TV‘ einen auch auf die Berichterstattung durch andere Programmveranstalter als den ORF, sohin über die Information über eigene Sendungen hinausgehenden, weder sendungsbegleitende Inhalte noch solche der tagesaktuellen Überblicksberichterstattung enthaltenden ‚TV-Guide‘ angeboten hat.
- Soweit die Beschwerde für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 12.11.2015 gegen die Vermarktung der im Rahmen des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der ‚Sport-App‘) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der ‚Fußball-App‘) eingebundenen Videos durch den ORF gerichtet ist, wird gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF-G festgestellt, dass der ORF durch die bei diesen (aus dem Online-Angebot TVthek.ORF.at eingebundenen) Videos erfolgte Ausspielung von ‚InStream-Video-Ads‘ in einer höheren Frequenz als im Rahmen des Online-Angebots ‚TVthek.ORF.at‘, die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at bzw. sport.ORF.at/
§ 5aAbs.
4 ORF-G verletzt hat.3. Soweit die Beschwerde für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 12.11.2015 gegen die Vermarktung der im Rahmen des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der ‚Sport-App‘) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der ‚Fußball-App‘) eingebundenen Videos durch den ORF gerichtet ist, wird gemäß Paragraphen 35 und 36 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G festgestellt, dass der ORF durch die bei diesen (aus dem Online-Angebot TVthek.ORF.at eingebundenen) Videos erfolgte Ausspielung von ‚InStream-Video-Ads‘ in einer höheren Frequenz als im Rahmen des Online-Angebots ‚TVthek.ORF.at‘, die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at bzw. sport.ORF.at/
Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G verletzt hat.
- Soweit die Beschwerde darüber hinaus für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 12.11.2015 gegen die Bereitstellung des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der ‚Sport-App‘) durch den ORF gerichtet ist, wird sie gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 4e Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 ORF-G sowie § 50 Abs. 2 und 3 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
- Soweit die Beschwerde darüber hinaus für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 12.11.2015 gegen die Bereitstellung des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der ‚Sport-App‘) durch den ORF gerichtet ist, wird sie gemäß Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 2 und Absatz 3, ORF-G sowie Paragraph 50, Absatz 2 und 3 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
- Soweit die Beschwerde mit der Behauptung, dass dadurch eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote bereitgestellt wurden, allein gegen die Bereitstellung der ‚Sport-App‘ und der ‚Fußball-App‘ durch den ORF im Zeitraum von 01.10.2015 bis 12.11.2015 gerichtet ist, wird sie gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
- Soweit die Beschwerde mit der Behauptung, dass dadurch eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote bereitgestellt wurden, allein gegen die Bereitstellung der ‚Sport-App‘ und der ‚Fußball-App‘ durch den ORF im Zeitraum von 01.10.2015 bis 12.11.2015 gerichtet ist, wird sie gemäß Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G als unbegründet abgewiesen.
- Die KommAustria stellt aufgrund der Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G darüber hinaus von Amts wegen fest, dass der ORF im Zeitraum von 13.11.2015 bis 16.03.
- Die KommAustria stellt aufgrund der Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G darüber hinaus von Amts wegen fest, dass der ORF im Zeitraum von 13.11.2015 bis 16.03.2016 a.) im Rahmen des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der ‚Sport-App‘) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der ‚Fußball-App‘) zu den aus dem Online-Angebot TVthek.ORF.at eingebundenen Videos ‚InStream-Video-Ads‘ in einer höheren Frequenz ausgespielt hat als im Rahmen des Online-Angebots ‚TVthek.ORF.at‘ und damit die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at bzw. sport.ORF.at/
§ 5aAbs.
4 ORF-G verletzt hat;a.) im Rahmen des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der ‚Sport-App‘) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der ‚Fußball-App‘) zu den aus dem Online-Angebot TVthek.ORF.at eingebundenen Videos ‚InStream-Video-Ads‘ in einer höheren Frequenz ausgespielt hat als im Rahmen des Online-Angebots ‚TVthek.ORF.at‘ und damit die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at bzw. sport.ORF.at/
Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G verletzt hat; und jeweils im Rahmen des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der ‚Fußball-App‘) b.) entgegen § 4e Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 5a Abs. 4 ORF-G eine vertiefende Berichterstattung über europäische Fußballbewerbe (Live-Ticker sowie Bereitstellung von Statistiken) angeboten hat;b.) entgegen Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G eine vertiefende Berichterstattung über europäische Fußballbewerbe (Live-Ticker sowie Bereitstellung von Statistiken) angeboten hat; c.) entgegen § 4e Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 5a Abs. 4 ORF-G die Rubriken ‚Best of Social‘ und ‚Fanfacts‘, die weder sendungsbegleitende Inhalte noch solche der tagesaktuellen Überblicksberichterstattung beinhalten, angeboten hat; sowiec.) entgegen Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G die Rubriken ‚Best of Social‘ und ‚Fanfacts‘, die weder sendungsbegleitende Inhalte noch solche der tagesaktuellen Überblicksberichterstattung beinhalten, angeboten hat; sowie d.) entgegen § 4e Abs. 2 Z 1, 2 und 3 sowie § 5a Abs. 4 ORF-G in der Rubrik ‚TV‘ einen auch auf die Berichterstattung durch andere Programmveranstalter als den ORF, sohin über die Information über eigene Sendungen hinausgehenden, weder sendungsbegleitende Inhalte noch solche der tagesaktuellen Überblicksberichterstattung enthaltenden ‚TV-Guide‘ angeboten hat.d.) entgegen Paragraph 4 e, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 sowie Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G in der Rubrik ‚TV‘ einen auch auf die Berichterstattung durch andere Programmveranstalter als den ORF, sohin über die Information über eigene Sendungen hinausgehenden, weder sendungsbegleitende Inhalte noch solche der tagesaktuellen Überblicksberichterstattung enthaltenden ‚TV-Guide‘ angeboten hat.
- Dem ORF wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, die Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides über einen Zeitraum von einer Kalenderwoche auf den Startseiten seines Online-Angebots sport.ORF.at sowie des Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der zugehörigen Apps) durch Einblendung einer Textmeldung im obersten Drittel der Seite in folgender Weise zu veröffentlichen:
- Dem ORF wird gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G aufgetragen, die Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides über einen Zeitraum von einer Kalenderwoche auf den Startseiten seines Online-Angebots sport.ORF.at sowie des Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der zugehörigen Apps) durch Einblendung einer Textmeldung im obersten Drittel der Seite in folgender Weise zu veröffentlichen: ‚Die KommAustria hat ausgehend von einer Beschwerde der XXXX Folgendes festgestellt:‚Die KommAustria hat ausgehend von einer Beschwerde der römisch 40 Folgendes festgestellt: Der ORF hat im Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2016
- im Rahmen des Online-Angebots ,sport.ORF.at‘ und des Online-Teilangebots ,sport.ORF.at/fussball‘ (einschließlich der dazugehörigen Apps) Video-Werbespots in einer unzulässigen Intensität angeboten und dadurch das dem Angebot zu Grunde liegende Angebotskonzept überschritten, sowie
- im Rahmen des Online-Teilangebots ,sport.ORF.at/fussball‘ und der dazugehörigen App durch die Bereitstellung eines Livetickers, von umfangreichen Statistiken, eines ,TV-Guides‘ und der Rubrik ,Fanfacts‘ sowie durch die Einbindung von Postings aus Social-Media-Plattformen über die Bereitstellung von sendungsbegleitenden Inhalten und Überblicksberichterstattung hinaus vertiefende Berichterstattung angeboten und dadurch gegen den gesetzlichen Auftrag im ORF-Gesetz verstoßen bzw. die Grenzen des zu Grunde liegenden Angebotskonzepts verletzt.‘ Der KommAustria sind gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G unverzüglich Aufzeichnungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrags zur Veröffentlichung vorzulegen.‘“Der KommAustria sind gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G unverzüglich Aufzeichnungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrags zur Veröffentlichung vorzulegen.‘“
- Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer (gegen die Spruchpunkte 2., 3.,
- und 7.) und die Zweitbeschwerdeführerin (gegen die Spruchpunkte 1., 2., 4.,
- und 7.) Beschwerde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019, W249 2139359-1/11E, W249 2139362-1/12E, wurde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in den Spruchpunkten 2.c.) und 6.d.) statt „§ 4e Abs. 2 Z 1, 2 und 3“ auf „§ 4e Abs. 1 Z 1, 2 und 3“ zu lauten habe sowie im Spruchpunkt
- nach „ XXXX “ „, nunmehr XXXX ,“ einzufügen sei, I. die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und II. die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A)). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B)).
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019, W249 2139359-1/11E, W249 2139362-1/12E, wurde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in den Spruchpunkten 2.c.) und 6.d.) statt „§ 4e Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 auf „§ 4e Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 zu lauten habe sowie im Spruchpunkt
- nach „ römisch 40 “ „, nunmehr römisch 40 ,“ einzufügen sei, römisch eins. die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und römisch zwei. die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A)). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B)).
- Gegen diese Entscheidung erhob der Erstbeschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.12.2021, Ra 2020/03/0004-8, wurde der Revision teilweise Folge gegeben und dazu ausgesprochen: „Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Spruchpunkte
- und 6a des vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria vom
- August 2016 samt der damit einhergehenden Veröffentlichungspflicht bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen. […]“
- Am 20.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W194 des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2022 wurde den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Stand des Verfahrens eingeräumt. Zudem wurden die Parteien eingeladen, allfällige Informationen, welche für das gegenständliche Verfahren relevant sein könnten, mitzuteilen.
- Die belangte Behörde teilte hierauf am 16.02.2022 mit, dass von einer Stellungnahme abgesehen werde. Stellungnahmen der weiteren Parteien langten nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde auszugsweise aus: „[…]
- Soweit die Beschwerde für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 12.11.2015 gegen die Vermarktung der im Rahmen des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der ‚Sport-App‘) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der ‚Fußball-App‘) eingebundenen Videos durch den ORF gerichtet ist, wird gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF-G festgestellt, dass der ORF durch die bei diesen (aus dem Online-Angebot TVthek.ORF.at eingebundenen) Videos erfolgte Ausspielung von ‚InStream-Video-Ads‘ in einer höheren Frequenz als im Rahmen des Online-Angebots ‚TVthek.ORF.at‘, die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at bzw. sport.ORF.at/
§ 5aAbs.
4 ORF-G verletzt hat.3. Soweit die Beschwerde für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 12.11.2015 gegen die Vermarktung der im Rahmen des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der ‚Sport-App‘) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der ‚Fußball-App‘) eingebundenen Videos durch den ORF gerichtet ist, wird gemäß Paragraphen 35 und 36 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G festgestellt, dass der ORF durch die bei diesen (aus dem Online-Angebot TVthek.ORF.at eingebundenen) Videos erfolgte Ausspielung von ‚InStream-Video-Ads‘ in einer höheren Frequenz als im Rahmen des Online-Angebots ‚TVthek.ORF.at‘, die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at bzw. sport.ORF.at/
Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G verletzt hat. […]
- Die KommAustria stellt aufgrund der Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G darüber hinaus von Amts wegen fest, dass der ORF im Zeitraum von 13.11.2015 bis 16.03.
- Die KommAustria stellt aufgrund der Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G darüber hinaus von Amts wegen fest, dass der ORF im Zeitraum von 13.11.2015 bis 16.03.2016 a.) im Rahmen des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der ‚Sport-App‘) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der ‚Fußball-App‘) zu den aus dem Online-Angebot TVthek.ORF.at eingebundenen Videos ‚InStream-Video-Ads‘ in einer höheren Frequenz ausgespielt hat als im Rahmen des Online-Angebots ‚TVthek.ORF.at‘ und damit die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at bzw. sport.ORF.at/
§ 5aAbs.
4 ORF-G verletzt hat;a.) im Rahmen des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der ‚Sport-App‘) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der ‚Fußball-App‘) zu den aus dem Online-Angebot TVthek.ORF.at eingebundenen Videos ‚InStream-Video-Ads‘ in einer höheren Frequenz ausgespielt hat als im Rahmen des Online-Angebots ‚TVthek.ORF.at‘ und damit die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at bzw. sport.ORF.at/
Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G verletzt hat; […] 7. Dem ORF wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, die Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides über einen Zeitraum von einer Kalenderwoche auf den Startseiten seines Online-Angebots sport.ORF.at sowie des Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der zugehörigen Apps) durch Einblendung einer Textmeldung im obersten Drittel der Seite in folgender Weise zu veröffentlichen:7. Dem ORF wird gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G aufgetragen, die Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides über einen Zeitraum von einer Kalenderwoche auf den Startseiten seines Online-Angebots sport.ORF.at sowie des Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der zugehörigen Apps) durch Einblendung einer Textmeldung im obersten Drittel der Seite in folgender Weise zu veröffentlichen: ‚Die KommAustria hat ausgehend von einer Beschwerde der XXXX Folgendes festgestellt:‚Die KommAustria hat ausgehend von einer Beschwerde der römisch 40 Folgendes festgestellt: Der ORF hat im Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2016 1. im Rahmen des Online-Angebots ,sport.ORF.at‘ und des Online-Teilangebots ,sport.ORF.at/fussball‘ (einschließlich der dazugehörigen Apps) Video-Werbespots in einer unzulässigen Intensität angeboten und dadurch das dem Angebot zu Grunde liegende Angebotskonzept überschritten, sowie 2. im Rahmen des Online-Teilangebots ,sport.ORF.at/fussball‘ und der dazugehörigen App durch die Bereitstellung eines Livetickers, von umfangreichen Statistiken, eines ,TV-Guides‘ und der Rubrik ,Fanfacts‘ sowie durch die Einbindung von Postings aus Social-Media-Plattformen über die Bereitstellung von sendungsbegleitenden Inhalten und Überblicksberichterstattung hinaus vertiefende Berichterstattung angeboten und dadurch gegen den gesetzlichen Auftrag im ORF-Gesetz verstoßen bzw. die Grenzen des zu Grunde liegenden Angebotskonzepts verletzt.‘ Der KommAustria sind gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G unverzüglich Aufzeichnungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrags zur Veröffentlichung vorzulegen.‘“Der KommAustria sind gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G unverzüglich Aufzeichnungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrags zur Veröffentlichung vorzulegen.‘“ 1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019, W249 2139359-1/11E, wurden mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in den Spruchpunkten 2.c.) und 6.d.) statt „§ 4e Abs. 2 Z 1, 2 und 3“ auf „§ 4e Abs. 1 Z 1, 2 und 3“ zu lauten habe sowie im Spruchpunkt 7. nach „ XXXX “ „, nunmehr XXXX ,“ einzufügen sei, die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019, W249 2139359-1/11E, wurden mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in den Spruchpunkten 2.c.) und 6.d.) statt „§ 4e Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 auf „§ 4e Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 zu lauten habe sowie im Spruchpunkt 7. nach „ römisch 40 “ „, nunmehr römisch 40 ,“ einzufügen sei, die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. 1.3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.12.2021, Ra 2020/03/0004-8, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019, soweit damit die Spruchpunkte 3. und 6. a.) des vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides samt der damit einhergehenden Veröffentlichungspflicht bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung aus: „Zur teilweisen Stattgabe der Revision: 23 Die Revision wendet sich weiters gegen die (durch Bestätigung des Bescheides der KommAustria erfolgte) Feststellung des Verwaltungsgerichts, der ORF habe gegen § 5a Abs. 4 ORF-G verstoßen (sohin gegen die Spruchpunkte 3. und 6.a. des Bescheides der KommAustria), da im Rahmen der Online-Angebote sport.ORF.at und sport.ORF.at/fussball „InStream-Video-Ads“ in einer höheren Frequenz als im Rahmen des Angebotskonzepts zum Online-Angebot „TVthek.ORF.at“ vorgesehen verwendet worden seien.23 Die Revision wendet sich weiters gegen die (durch Bestätigung des Bescheides der KommAustria erfolgte) Feststellung des Verwaltungsgerichts, der ORF habe gegen Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G verstoßen (sohin gegen die Spruchpunkte 3. und 6.a. des Bescheides der KommAustria), da im Rahmen der Online-Angebote sport.ORF.at und sport.ORF.at/fussball „InStream-Video-Ads“ in einer höheren Frequenz als im Rahmen des Angebotskonzepts zum Online-Angebot „TVthek.ORF.at“ vorgesehen verwendet worden seien. 24 § 5a ORF-G dient – soweit im ORF-G vorgesehen – der Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags für Programme und Angebote durch Angebotskonzepte. Gemäß § 1 Abs. 2 ORF-G wird der öffentlich-rechtliche Auftrag in den §§ 3 bis 5 ORF-G bestimmt und damit im Gesetz definiert. Zweck des Angebotskonzepts ist es, der Regulierungsbehörde einen umfassenden Überblick über alle wesentlichen Aspekte des Programms oder Angebots zu geben, um erstens beurteilen zu können, ob es sich dabei um ein neues Angebot im Sinne von § 6 ORF-G handelt, welches einer Auftragsvorprüfung zu unterziehen wäre, und zweitens auf dieser Grundlage die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Auftrags für das konkrete Programm oder Angebot zu prüfen. Die Angebotskonzepte müssen dementsprechend hinreichend bestimmt sein und der Regulierungsbehörde eine klare Vorstellung geben, welche inhaltlichen Angebote vom Angebotskonzept ins Auge gefasst sind und welche keinesfalls darunter fallen (vgl. EBRV 611 BlgNR XXIV. GP, S. 36
- f)(vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0030 mit Verweis auf Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, [2018] 56).24 Paragraph 5 a, ORF-G dient – soweit im ORF-G vorgesehen – der Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags für Programme und Angebote durch Angebotskonzepte. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ORF-G wird der öffentlich-rechtliche Auftrag in den Paragraphen 3 bis 5 ORF-G bestimmt und damit im Gesetz definiert. Zweck des Angebotskonzepts ist es, der Regulierungsbehörde einen umfassenden Überblick über alle wesentlichen Aspekte des Programms oder Angebots zu geben, um erstens beurteilen zu können, ob es sich dabei um ein neues Angebot im Sinne von Paragraph 6, ORF-G handelt, welches einer Auftragsvorprüfung zu unterziehen wäre, und zweitens auf dieser Grundlage die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Auftrags für das konkrete Programm oder Angebot zu prüfen. Die Angebotskonzepte müssen dementsprechend hinreichend bestimmt sein und der Regulierungsbehörde eine klare Vorstellung geben, welche inhaltlichen Angebote vom Angebotskonzept ins Auge gefasst sind und welche keinesfalls darunter fallen vergleiche EBRV 611 BlgNR römisch 24 . GP, S. 36
- f)vergleiche VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0030 mit Verweis auf Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, [2018] 56). 25 Das Verwaltungsgericht erwog im vorliegenden Fall, dass hinsichtlich der Bereitstellung von Videos im Online-Angebot sport.ORF.at und sport.ORF.at/fussball im Angebotskonzept ausdrücklich auf das weitere Online-Angebot TVthek.ORF.at Bezug genommen werde. Aus diesem Grund sei den eingebundenen Videos grundsätzlich jenes Ausmaß der kommerziellen Vermarktung zu Grunde zu legen, das im Rahmen des Online-Angebots TVthek.ORF.at für zulässig erachtet worden sei. 26 Gemäß § 5a Abs. 4 ORF-G hat sich der ORF bei der konkreten Ausgestaltung seiner Programme und Angebote vom jeweiligen Angebotskonzept leiten zu lassen und die dadurch gezogenen Grenzen einzuhalten. Bereits aus dem insofern klaren Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass der ORF bei der Angebotsausgestaltung grundsätzlich jenes Angebotskonzept heranzuziehen hat, das dem jeweiligen Angebot zugrunde liegt. Im vorliegenden Fall ist dies das Angebotskonzept zu sport.ORF.at, das auch die Unterseite sport.ORF.at/fussball beinhaltet. Gegenständlich findet sich – nach den Feststellungen – in diesem Angebotskonzept der Hinweis: „Auf sport.ORF.at gibt es auch kommerzielle Kommunikation“. Nähere Bestimmungen oder Eingrenzungen für das Abspielen von „InStream-Video-Ads“ finden sich in diesem Angebotskonzept hingegen nicht. Insoweit das Verwaltungsgericht mangels genauerer Regelungen bzw. Schranken (bezüglich kommerzielle Kommunikation) einen Rückgriff auf das Angebotskonzept TVthek.ORF.at vornimmt und dies insbesondere damit argumentiert, dass im einschlägigen Angebotskonzept ausdrücklich auf das Online-Angebot TVthek.ORF.at Bezug genommen wird, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das Fehlen von näheren Regelungen in einem Angebotskonzept nicht dazu führt, dass auf Bestimmungen in anderen Angebotskonzepten zurückgegriffen werden darf.“26 Gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G hat sich der ORF bei der konkreten Ausgestaltung seiner Programme und Angebote vom jeweiligen Angebotskonzept leiten zu lassen und die dadurch gezogenen Grenzen einzuhalten. Bereits aus dem insofern klaren Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass der ORF bei der Angebotsausgestaltung grundsätzlich jenes Angebotskonzept heranzuziehen hat, das dem jeweiligen Angebot zugrunde liegt. Im vorliegenden Fall ist dies das Angebotskonzept zu sport.ORF.at, das auch die Unterseite sport.ORF.at/fussball beinhaltet. Gegenständlich findet sich – nach den Feststellungen – in diesem Angebotskonzept der Hinweis: „Auf sport.ORF.at gibt es auch kommerzielle Kommunikation“. Nähere Bestimmungen oder Eingrenzungen für das Abspielen von „InStream-Video-Ads“ finden sich in diesem Angebotskonzept hingegen nicht. Insoweit das Verwaltungsgericht mangels genauerer Regelungen bzw. Schranken (bezüglich kommerzielle Kommunikation) einen Rückgriff auf das Angebotskonzept TVthek.ORF.at vornimmt und dies insbesondere damit argumentiert, dass im einschlägigen Angebotskonzept ausdrücklich auf das Online-Angebot TVthek.ORF.at Bezug genommen wird, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das Fehlen von näheren Regelungen in einem Angebotskonzept nicht dazu führt, dass auf Bestimmungen in anderen Angebotskonzepten zurückgegriffen werden darf.“ 1.4. Die Spruchpunkte 1., 2., 4., 5., 6. b.) bis d.) und 7. (soweit nicht von der Aufhebung betroffen) des angefochtenen Bescheides sind unter Beachtung der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019 getroffenen Adaptierungen („mit der Maßgabe“) rechtskräftig. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unstrittig und den zitierten Schriftsätzen und Entscheidungen zu entnehmen, die allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten sind. Der angefochtene Bescheid (in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019) ist im festgestellten Umfang rechtskräftig. Dazu ist anzumerken, dass einerseits die Zweitbeschwerdeführerin keine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019 erhoben hat und andererseits mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.12.2021 das zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Hinsicht (soweit vom Erstbeschwerdeführer überhaupt bekämpft) als unbegründet abgewiesen wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass den Parteien des Verfahrens mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2022 Gelegenheit zur Stellungname gegeben wurde und die Parteien entweder keine Stellungnahme übermittelten oder auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichteten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Durch die Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019, W249 2139359-1/11E, W249 2139362-1/12E, im angesprochenen Umfang tritt die Rechtssache (in dieser Hinsicht) in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG).3.1. Durch die Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019, W249 2139359-1/11E, W249 2139362-1/12E, im angesprochenen Umfang tritt die Rechtssache (in dieser Hinsicht) in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat vergleiche Paragraph 42, Absatz 3, VwGG). Die verfahrensgegenständliche Beschwerde (I.2.) gegen den angefochtenen Bescheid (I.1.) ist damit unerledigt, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 3. und 6. a.) des angefochtenen Bescheides samt der damit einhergehenden Veröffentlichungspflicht richtet.Die verfahrensgegenständliche Beschwerde (römisch eins.2.) gegen den angefochtenen Bescheid (römisch eins.1.) ist damit unerledigt, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 3. und 6. a.) des angefochtenen Bescheides samt der damit einhergehenden Veröffentlichungspflicht richtet. 3.2. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.3.2. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.3. Gemäß § 5a Abs. 4 ORF-G hat sich der Österreichische Rundfunk bei der konkreten Ausgestaltung seiner Programme und Angebote vom jeweiligen Angebotskonzept leiten zu lassen und die dadurch gezogenen Grenzen einzuhalten.3.3. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G hat sich der Österreichische Rundfunk bei der konkreten Ausgestaltung seiner Programme und Angebote vom jeweiligen Angebotskonzept leiten zu lassen und die dadurch gezogenen Grenzen einzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem Erkenntnis vom 05.11.2019 davon aus, dass hinsichtlich der Bereitstellung von Videos im Online-Angebot sport.ORF.at und sport.ORF.at/fussball im Angebotskonzept ausdrücklich auf das weitere Online-Angebot TVthek.ORF.at Bezug genommen werde. Aus diesem Grund sei den eingebundenen Videos grundsätzlich jenes Ausmaß der kommerziellen Vermarktung zu Grunde zu legen, das im Rahmen des Online-Angebots TVthek.ORF.at für zulässig erachtet worden sei. Diese Rechtsansicht führte zur Bestätigung der Spruchpunkte 3. und 6. a.) des angefochtenen Bescheides samt der damit einhergehenden Veröffentlichungspflicht mit Erkenntnis vom 05.11.2019. 3.4. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 29.12.2021 nunmehr klar, dass aus dem insofern klaren Wortlaut des § 5a Abs. 4 ORF-G hervorgehe, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Angebotsausgestaltung grundsätzlich jenes Angebotskonzept heranzuziehen habe, das dem jeweiligen Angebot zugrunde liege. Im vorliegenden Fall sei dies das Angebotskonzept zu sport.ORF.at, das auch die Unterseite sport.ORF.at/fussball beinhalte. Gegenständlich finde sich in diesem Angebotskonzept der Hinweis: „Auf sport.ORF.at gibt es auch kommerzielle Kommunikation“. Nähere Bestimmungen oder Eingrenzungen für das Abspielen von „InStream-Video-Ads“ würden sich in diesem Angebotskonzept hingegen nicht finden. Insoweit das Bundesverwaltungsgericht mangels genauerer Regelungen bzw. Schranken (bezüglich kommerzielle Kommunikation) einen Rückgriff auf das Angebotskonzept TVthek.ORF.at vornehme und dies insbesondere damit argumentiere, dass im einschlägigen Angebotskonzept ausdrücklich auf das Online-Angebot TVthek.ORF.at Bezug genommen wird, vermöge dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das Fehlen von näheren Regelungen in einem Angebotskonzept nicht dazu führe, dass auf Bestimmungen in anderen Angebotskonzepten zurückgegriffen werden dürfe.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 29.12.2021 nunmehr klar, dass aus dem insofern klaren Wortlaut des Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G hervorgehe, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Angebotsausgestaltung grundsätzlich jenes Angebotskonzept heranzuziehen habe, das dem jeweiligen Angebot zugrunde liege. Im vorliegenden Fall sei dies das Angebotskonzept zu sport.ORF.at, das auch die Unterseite sport.ORF.at/fussball beinhalte. Gegenständlich finde sich in diesem Angebotskonzept der Hinweis: „Auf sport.ORF.at gibt es auch kommerzielle Kommunikation“. Nähere Bestimmungen oder Eingrenzungen für das Abspielen von „InStream-Video-Ads“ würden sich in diesem Angebotskonzept hingegen nicht finden. Insoweit das Bundesverwaltungsgericht mangels genauerer Regelungen bzw. Schranken (bezüglich kommerzielle Kommunikation) einen Rückgriff auf das Angebotskonzept TVthek.ORF.at vornehme und dies insbesondere damit argumentiere, dass im einschlägigen Angebotskonzept ausdrücklich auf das Online-Angebot TVthek.ORF.at Bezug genommen wird, vermöge dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das Fehlen von näheren Regelungen in einem Angebotskonzept nicht dazu führe, dass auf Bestimmungen in anderen Angebotskonzepten zurückgegriffen werden dürfe. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019 wurde vom Verwaltungsgerichtshof im festgestellten Umfang daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. 3.5. Ausgehend davon muss demnach – der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes folgend – davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführer mit den in den Spruchpunkten 3. und 6. a.) zusammengefassten Sachverhalten jeweils keine Rechtsverletzungen verwirklicht hat, da hinsichtlich der Bereitstellung von Videos im Online-Angebot sport.ORF.at und sport.ORF.at/fussball das hier gegenständliche Angebotskonzept zu sport.ORF.at keine näheren Bestimmungen oder Einschränkungen für das Abspielen von „InStream-Video-Ads“ enthält und ein Rückgriff auf ein anderes Angebotskonzept (zum Zwecke näherer Regelungen) nicht zulässig ist. Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides („3. Soweit die Beschwerde für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 12.11.2015 gegen die Vermarktung der im Rahmen des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der ‚Sport-App‘) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der ‚Fußball-App‘) eingebundenen Videos durch den ORF gerichtet ist, wird gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF-G festgestellt, dass der ORF durch die bei diesen (aus dem Online-Angebot TVthek.ORF.at eingebundenen) Videos erfolgte Ausspielung von ‚InStream-Video-Ads‘ in einer höheren Frequenz als im Rahmen des Online-Angebots ‚TVthek.ORF.at‘, die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at bzw. sport.ORF.at/
§ 5aAbs.
4 ORF-G verletzt hat.“) ist daher wie folgt neu zu fassen: „Soweit die Beschwerde für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 12.11.2015 gegen die Vermarktung der im Rahmen des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der ‚Sport-App‘) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der ‚Fußball-App‘) eingebundenen Videos (konkret betreffend die Ausspielung von ‚InStream-Video-Ads‘) durch den ORF gerichtet ist, wird sie gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF-G iVm § 5a Abs. 4 ORF-G als unbegründet abgewiesen.“Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides („
- Soweit die Beschwerde für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 12.11.2015 gegen die Vermarktung der im Rahmen des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der ‚Sport-App‘) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der ‚Fußball-App‘) eingebundenen Videos durch den ORF gerichtet ist, wird gemäß Paragraphen 35 und 36 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G festgestellt, dass der ORF durch die bei diesen (aus dem Online-Angebot TVthek.ORF.at eingebundenen) Videos erfolgte Ausspielung von ‚InStream-Video-Ads‘ in einer höheren Frequenz als im Rahmen des Online-Angebots ‚TVthek.ORF.at‘, die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at bzw. sport.ORF.at/
Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G verletzt hat.“) ist daher wie folgt neu zu fassen: „Soweit die Beschwerde für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 12.11.2015 gegen die Vermarktung der im Rahmen des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der ‚Sport-App‘) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der ‚Fußball-App‘) eingebundenen Videos (konkret betreffend die Ausspielung von ‚InStream-Video-Ads‘) durch den ORF gerichtet ist, wird sie gemäß Paragraphen 35 und 36 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 5 a, , Absatz 4, ORF-G als unbegründet abgewiesen.“ Spruchpunkt
- a.) des angefochtenen Bescheides („
- Die KommAustria stellt aufgrund der Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G darüber hinaus von Amts wegen fest, dass der ORF im Zeitraum von 13.11.2015 bis 16.03.2016 a.) im Rahmen des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der ‚Sport-App‘) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der ‚Fußball-App‘) zu den aus dem Online-Angebot TVthek.ORF.at eingebundenen Videos ‚InStream-Video-Ads‘ in einer höheren Frequenz ausgespielt hat als im Rahmen des Online-Angebots ‚TVthek.ORF.at‘ und damit die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at bzw. sport.ORF.at/
§ 5aAbs.
4 ORF-G verletzt hat;“) hat daher im Umfang der Wortfolge „a.) im Rahmen des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der „Sport-App“) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der „Fußball-App“) zu den aus dem Online-Angebot TVthek.ORF.at eingebundenen Videos „InStream-Video-Ads“ in einer höheren Frequenz ausgespielt hat als im Rahmen des Online-Angebots „TVthek.ORF.at“ und damit die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at bzw. sport.ORF.at/
§ 5aAbs. 4 ORF-G verletzt hat;“ zu entfallen.Spruchpunkt 6. a.) des angefochtenen Bescheides („6. Die Komm
Austria stellt aufgrund der Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G darüber hinaus von Amts wegen fest, dass der ORF im Zeitraum von 13.11.2015 bis 16.03.2016 a.) im Rahmen des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der ‚Sport-App‘) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der ‚Fußball-App‘) zu den aus dem Online-Angebot TVthek.ORF.at eingebundenen Videos ‚InStream-Video-Ads‘ in einer höheren Frequenz ausgespielt hat als im Rahmen des Online-Angebots ‚TVthek.ORF.at‘ und damit die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at bzw. sport.ORF.at/
, Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G verletzt hat;“) hat daher im Umfang der Wortfolge „a.) im Rahmen des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der „Sport-App“) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der „Fußball-App“) zu den aus dem Online-Angebot TVthek.ORF.at eingebundenen Videos „InStream-Video-Ads“ in einer höheren Frequenz ausgespielt hat als im Rahmen des Online-Angebots „TVthek.ORF.at“ und damit die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at bzw. sport.ORF.at/
, Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G verletzt hat;“ zu entfallen. Des Weiteren hat die damit einhergehende Veröffentlichungspflicht in Spruchpunkt 7., dh. konkret die Wortfolge „
- im Rahmen des Online-Angebots ,sport.ORF.at‘ und des Online-Teilangebots ,sport.ORF.at/fussball‘ (einschließlich der dazugehörigen Apps) Video-Werbespots in einer unzulässigen Intensität angeboten und dadurch das dem Angebot zu Grunde liegende Angebotskonzept überschritten, sowie 2.“, zu entfallen (dies in einem die bestehen bleibende Veröffentlichungspflicht sinnvoll berücksichtigenden Umfang). 3.
- Der (im dargestellten Umfang wieder unerledigten) Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in diesem Sinne abzuändern. 3.
- Zum Absehen von einer Verhandlung im fortgesetzten Verfahren: Gemäß § 24 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG Folgendes (vgl. zB 09.07.2019, Ra 2019/08/0101):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Folgendes vergleiche zB 09.07.2019, Ra 2019/08/0101): „Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann aber außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 u.a., mwN). Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).“„Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann aber außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 u.a., mwN). Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).“ Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Die Parteien gaben im fortgesetzten Verfahren keine weiteren Stellungnahmen ab.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Die Parteien gaben im fortgesetzten Verfahren keine weiteren Stellungnahmen ab. Es geht im Beschwerdefall ausschließlich um rechtliche Fragen; schon insoweit stehen Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC nach der zitierten Judikatur einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die im gegenständlichen Fall noch offene strittige Rechtsfrage anhand des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu lösen war (vgl. § 63 Abs. 1 VwGG).Es geht im Beschwerdefall ausschließlich um rechtliche Fragen; schon insoweit stehen Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC nach der zitierten Judikatur einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die im gegenständlichen Fall noch offene strittige Rechtsfrage anhand des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu lösen war vergleiche Paragraph 63, Absatz eins, VwGG). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt dem verfahrensgegenständlich ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W194.2139359.1.00