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{'item': 'W194 2244237-2'}

Obsah (12)§ 1§ 13Art. 133§ 2§ 22Art. 130Art 3Art. 1§ 11§ 10§ 30§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW194 2244237-2 Spruch, W194 2244237-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Danie

§ 1Abs. 5 Ko

Pl-G, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Margret Kronegger als Beisitzerin und den Richter Dr. Stefan Keznickl als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, der gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 07.06.2021, KOA 14.700/21-015, betreffend Feststellung

Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: A) I. Der Antrag wird

§ 13Abs. 1 Vw

GVG iVm § 11 KoPl-G als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag wird

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, KoPl-G als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Eventualantrag, der XXXX „wegen der offensichtlichen Zweifel an der Vereinbarkeit des KoPl-G mit dem Unionsrecht bis zu einer endgültigen Entscheidung einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren und [dieser] bis dahin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Anwendungsbereich des KoPl-G bzw. den darin vorgesehenen Verpflichtungen freizustellen“, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Eventualantrag, der römisch 40 „wegen der offensichtlichen Zweifel an der Vereinbarkeit des KoPl-G mit dem Unionsrecht bis zu einer endgültigen Entscheidung einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren und [dieser] bis dahin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Anwendungsbereich des KoPl-G bzw. den darin vorgesehenen Verpflichtungen freizustellen“, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 9 i

Vm 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit 4 B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) auf Antrag der XXXX (nunmehr: XXXX bzw. im Folgenden: Beschwerdeführerin)

§ 1Abs. 5 Ko

Pl-G fest, dass diese durch das Anbieten der Kommunikationsplattform „ XXXX “

§ 2Z 4 Ko

Pl-G dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliege.1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) auf Antrag der römisch 40 (nunmehr: römisch 40 bzw. im Folgenden: Beschwerdeführerin)

Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G fest, dass diese durch das Anbieten der Kommunikationsplattform „ römisch 40 “

Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliege.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.07.2021 Beschwerde.
  2. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 09.07.2021 eingelangter Beschwerdevorlage den Bezug habenden Verwaltungsakt.
  3. Am 04.02.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Antrag der Beschwerdeführerin vom selben Tag mit dem Begehren, ihrer Beschwerde vom 06.07.2021 „

§ 22Abs. 3 Vw

GVG“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ein.4. Am 04.02.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Antrag der Beschwerdeführerin vom selben Tag mit dem Begehren, ihrer Beschwerde vom 06.07.2021 „

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ein. 5. Der vorliegende Antrag wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2022 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Konkret wurde die belangte Behörde eingeladen, auch dahingehend eine Stellungnahme abzugeben, ob aus ihrer Sicht eine Beschwerde gegen einen Bescheid

§ 1Abs. 5 Ko

Pl-G vom Anwendungsbereich des § 11 KoPl-G überhaupt erfasst werde.5. Der vorliegende Antrag wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2022 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Konkret wurde die belangte Behörde eingeladen, auch dahingehend eine Stellungnahme abzugeben, ob aus ihrer Sicht eine Beschwerde gegen einen Bescheid

Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G vom Anwendungsbereich des Paragraph 11, KoPl-G überhaupt erfasst werde. 6. Am 10.02.2022 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme und beantragte, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 22Abs. 3 Vw

GVG zurückzuweisen.6. Am 10.02.2022 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme und beantragte, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG zurückzuweisen.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin am selben Tag die unter I.
  2. und I.
  3. erwähnten Schreiben zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis zum 16.02.
  4. Die Beschwerdeführerin ersuchte hierauf um Fristerstreckung bis zum 23.02.2022, welche ihr gewährt wurde.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin am selben Tag die unter römisch eins.
  6. und römisch eins.
  7. erwähnten Schreiben zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis zum 16.02.
  8. Die Beschwerdeführerin ersuchte hierauf um Fristerstreckung bis zum 23.02.2022, welche ihr gewährt wurde.
  9. Am 23.02.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, wiederholte ihren Antrag, der Beschwerde

§ 22Abs. 3 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zu gewähren und stellte ergänzend den Antrag, „in eventu, wegen der offensichtlichen Zweifel an der Vereinbarkeit des KoPl-G mit dem Unionsrecht bis zu einer endgültigen Entscheidung einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren und [der Beschwerdeführerin] bis dahin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Anwendungsbereich des KoPl-G bzw. den darin vorgesehenen Verpflichtungen freizustellen“.8. Am 23.02.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, wiederholte ihren Antrag, der Beschwerde

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu gewähren und stellte ergänzend den Antrag, „in eventu, wegen der offensichtlichen Zweifel an der Vereinbarkeit des KoPl-G mit dem Unionsrecht bis zu einer endgültigen Entscheidung einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren und [der Beschwerdeführerin] bis dahin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Anwendungsbereich des KoPl-G bzw. den darin vorgesehenen Verpflichtungen freizustellen“.

  1. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde am 24.02.2022 zur Kenntnis weitergeleitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der vorliegend maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.Der vorliegend maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins., welche hiermit festgestellt werden.
  3. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zu den gesetzlichen Grundlagen: 3.1.
  6. Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz – KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020, lautet auszugsweise:3.1.
  7. Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz – KoPl-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020,, lautet auszugsweise: „Gegenstand und Anwendungsbereich § 1.

(1)Dieses Bundesgesetz dient der Förderung des verantwortungsvollen und transparenten Umgangs mit Meldungen der Nutzer über nachfolgend genannte Inhalte auf Kommunikationsplattformen und der unverzüglichen Behandlung solcher Meldungen.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz dient der Förderung des verantwortungsvollen und transparenten Umgangs mit Meldungen der Nutzer über nachfolgend genannte Inhalte auf Kommunikationsplattformen und der unverzüglichen Behandlung solcher Meldungen.
(2)In- und ausländische Diensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Kommunikationsplattformen (§ 2 Z 4) anbieten, unterliegen diesem Bundesgesetz, außer
(2)In- und ausländische Diensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Kommunikationsplattformen (Paragraph 2, Ziffer 4,) anbieten, unterliegen diesem Bundesgesetz, außer
  1. die Anzahl der mittels Registrierung für die Kommunikationsplattform zugangsberechtigten Nutzer in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr hat im Durchschnitt 100 000 Personen unterschritten und
  2. der mit dem Betrieb der Kommunikationsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich erzielte Umsatz beträgt weniger als 500 000 Euro.
(3)Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen, 1. die nur der Vermittlung oder dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen sowie der Vermittlung von Immobilien oder Stellenanzeigen dienen, 2. deren Hauptzweck in der Bereitstellung nicht gewinnorientierter
  1. a)Online-Enzyklopädien oder
  2. b)Bildungs- und Lernplattformen zur Wissensvermittlung liegt, oder 3. die von Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981) in unmittelbaren Zusammenhang mit ihren journalistisch gestalteten Inhaltsangeboten angeboten werden,3. die von Medienunternehmen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) in unmittelbaren Zusammenhang mit ihren journalistisch gestalteten Inhaltsangeboten angeboten werden, sind jedenfalls von den Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz ausgenommen.
(4)Diensteanbieter von Video-Sharing-Plattformen (§ 2 Z 12) sind in Hinblick auf die dort bereitgestellten Sendungen (§ 2 Z 9) und nutzergenerierten Videos (§ 2 Z 7) von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
(4)Diensteanbieter von Video-Sharing-Plattformen (Paragraph 2, Ziffer 12,) sind in Hinblick auf die dort bereitgestellten Sendungen (Paragraph 2, Ziffer 9,) und nutzergenerierten Videos (Paragraph 2, Ziffer 7,) von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
(5)Auf Verlangen eines Diensteanbieters hat die Aufsichtsbehörde festzustellen, ob dieser unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.
(6)Die Aufsichtsbehörde hat ein Verzeichnis der von diesem Bundesgesetz erfassten Diensteanbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen. Das jedenfalls jährlich zu aktualisierende Verzeichnis hat deklarative Wirkung. Gelangt die Aufsichtsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zur Auffassung, dass die im Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht mehr den Tatsachen entsprechen, hat sie die entsprechende Richtigstellung vorzunehmen.“ „Aufsichtsverfahren § 9.
(1)Langen bei der Beschwerdestelle innerhalb eines Monats mehr als fünf begründete Beschwerden (§ 7) über die Unzulänglichkeit der von einem Diensteanbieter ergriffenen Maßnahmen ein, so hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob diese Maßnahmen zur Erfüllung der in § 3 normierten Anforderungen angemessen waren.Paragraph 9,
(1)Langen bei der Beschwerdestelle innerhalb eines Monats mehr als fünf begründete Beschwerden (Paragraph 7,) über die Unzulänglichkeit der von einem Diensteanbieter ergriffenen Maßnahmen ein, so hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob diese Maßnahmen zur Erfüllung der in Paragraph 3, normierten Anforderungen angemessen waren.
(2)Gelangt die Aufsichtsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden, der Ergebnisse bisheriger Aufsichtsverfahren, einer Mitteilung der Beschwerdestelle oder eigener vorläufiger Einschätzung zur Auffassung, dass die in diesem Bundesgesetz normierten Pflichten verletzt werden, hat sie ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und
  1. außer in den Fällen der Z 2 dem Diensteanbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Diensteanbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und im Wege des verantwortlichen Beauftragten darüber der Aufsichtsbehörde zu berichten;
  2. außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Diensteanbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Diensteanbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und im Wege des verantwortlichen Beauftragten darüber der Aufsichtsbehörde zu berichten;
  3. in den Fällen, in denen gegen einen Diensteanbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid

Z 1 ergangen ist, wenn der Diensteanbieter einem Bescheid

Z 1 nicht entspricht, in einem Verfahren nach § 10 eine Geldstrafe zu verhängen.2. in den Fällen, in denen gegen einen Diensteanbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid

Ziffer eins, ergangen ist, wenn der Diensteanbieter einem Bescheid

Ziffer eins, nicht entspricht, in einem Verfahren nach Paragraph 10, eine Geldstrafe zu verhängen.

(3)Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass die dem Diensteanbieter nach diesem Bundesgesetz abverlangten Maßnahmen nicht in einer allgemeinen Vorabkontrolle der Inhalte resultieren dürfen. Die aufgetragenen Vorkehrungen und die dabei abverlangten Maßnahmen müssen zur Erreichung der verfolgten Ziele – wie insbesondere denen der Steigerung der Effizienz der Mechanismen zum Schutz der Nutzer, des Schutzes der Allgemeinheit vor rechtswidrigen Inhalten und der Wahrung der Interessen der von solchen Inhalten betroffenen Personen – unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Diensteanbieter geeignet und verhältnismäßig sein.“ „Geldstrafen §
  1. […]“Paragraph 10, […]“ „Beschwerden §
  2. Beschwerden gegen Entscheidungen über Geldstrafen und gegen Entscheidungen nach § 9 Abs. 2 Z 1 kommt abweichend von § 13 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.“Paragraph 11, Beschwerden gegen Entscheidungen über Geldstrafen und gegen Entscheidungen nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, kommt abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.“ 3.1.
  3. Die §§ 13 und 22 VwGVG lauten wie folgt:3.1.
  4. Die Paragraphen 13 und 22 VwGVG lauten wie folgt: „Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Die Behörde kann Bescheide

Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(3)Die Behörde kann Bescheide

Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ „Aufschiebende Wirkung § 22.

(1)Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22,

(1)Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(2)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

§ 13

und Beschlüsse

Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

Paragraph 13 und Beschlüsse

Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“ 3.2. Zum vorliegenden Antrag: Die Beschwerdeführerin begründete den vorliegenden Antrag, ihrer Beschwerde vom 06.07.2021 „

§ 22Abs. 3 Vw

GVG“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wie folgt:Die Beschwerdeführerin begründete den vorliegenden Antrag, ihrer Beschwerde vom 06.07.2021 „

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wie folgt: „Nachdem [die Beschwerdeführerin] mit ihrer Beschwerde vom 6.7.2021 die Anwendbarkeit des Kommunikationsplattformengesetzes (KoPI-G) beim BVwG angefochten hatte, leitete die KommAustria Verwaltungsstrafverfahren gegen [die Beschwerdeführerin] und deren Geschäftsführer ein und ergriff somit Vollstreckungsmaßnahmen nach dem KoPI-G (siehe Verwaltungsstrafverfahren der KommAustria zur GZ KOA 14.600/21-18, Beilage/1, GZ KOA 14.600/21-31, Beilage .12, GZ KOA 14.600/21-32, Beilage 12, GZ KOA 14.600/21-33, Beilage ./4). [Die Beschwerdeführerin] und ihre Geschäftsführer haben in den jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren bei der KommAustria einen Antrag auf Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BVwG gestellt. Die KommAustria hat über diese Anträge jedoch noch nicht entschieden. In der zu den Verwaltungsstrafverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 11.1.2022 hat die KommAustria allerdings angedeutet, dass sie das KoPI-G dennoch vollstrecken wird. Aus diesem Grund wendet sich [die Beschwerdeführerin] als letztes Mittel an das BVwG, um die Einhaltung von § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die Aussetzung der Fortführung der Verwaltungsstrafverfahren bis zur Entscheidung des BVwG über die anhängige Beschwerde der [Beschwerdeführerin], in der die Anwendbarkeit des KoPI-G angefochten wurde, durchzusetzen. [Der Beschwerdeführerin] kann nämlich nicht zugemutet werden, darauf zu warten, dass die KommAustria mögliche Strafbescheide erlässt und Maßnahmen gegen [die Beschwerdeführerin] und ihre Geschäftsführer ergreift, da [der Beschwerdeführerin] und ihren Geschäftsführern dadurch ein nicht wiedergutzumachender Schaden, insbesondere durch die Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und, da das KoPI-G vorsieht, dass Rechtsmittel gegen (potenzielle) Geldbußen die Vollstreckbarkeit dieser Geldbußen nicht aussetzen (siehe § 11 KoPI-G), zugefügt würde.Aus diesem Grund wendet sich [die Beschwerdeführerin] als letztes Mittel an das BVwG, um die Einhaltung von Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die Aussetzung der Fortführung der Verwaltungsstrafverfahren bis zur Entscheidung des BVwG über die anhängige Beschwerde der [Beschwerdeführerin], in der die Anwendbarkeit des KoPI-G angefochten wurde, durchzusetzen. [Der Beschwerdeführerin] kann nämlich nicht zugemutet werden, darauf zu warten, dass die KommAustria mögliche Strafbescheide erlässt und Maßnahmen gegen [die Beschwerdeführerin] und ihre Geschäftsführer ergreift, da [der Beschwerdeführerin] und ihren Geschäftsführern dadurch ein nicht wiedergutzumachender Schaden, insbesondere durch die Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und, da das KoPI-G vorsieht, dass Rechtsmittel gegen (potenzielle) Geldbußen die Vollstreckbarkeit dieser Geldbußen nicht aussetzen (siehe Paragraph 11, KoPI-G), zugefügt würde. Vor diesem Hintergrund sowie als vorbeugende Schutzmaßnahme stellt [die Beschwerdeführerin] daher den ANTRAG, der Beschwerde der [Beschwerdeführerin] vom 6.7.2021

§ 22Abs 3 Vw

GVG aus folgenden Gründen aufschiebende Wirkung zu zuerkennen:Vor diesem Hintergrund sowie als vorbeugende Schutzmaßnahme stellt [die Beschwerdeführerin] daher den ANTRAG, der Beschwerde der [Beschwerdeführerin] vom 6.7.2021

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG aus folgenden Gründen aufschiebende Wirkung zu zuerkennen: Entgegen der Ansicht der KommAustria sieht § 13 VwGVG vor, dass die Behörde grundsätzlich kein Verwaltungsstrafverfahren einleiten darf, wenn die diesem zugrunde liegende Rechtsvorschrift angefochten wird. Diese Grundregel ist hier gegenständlich anwendbar, zumal das KoPI-G selbst nicht vorsieht, dass es unter diesen Umständen, dh bei anhängiger Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid

§ 1Abs 5 Ko

PI-G, vollstreckt werden darf. Die KommAustria hat auch nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde von [der Beschwerdeführerin] an das BVwG

§ 13Abs 2 Vw

GVG auszuschließen.Entgegen der Ansicht der KommAustria sieht Paragraph 13, VwGVG vor, dass die Behörde grundsätzlich kein Verwaltungsstrafverfahren einleiten darf, wenn die diesem zugrunde liegende Rechtsvorschrift angefochten wird. Diese Grundregel ist hier gegenständlich anwendbar, zumal das KoPI-G selbst nicht vorsieht, dass es unter diesen Umständen, dh bei anhängiger Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid

Paragraph eins, Absatz 5, KoPI-G, vollstreckt werden darf. Die KommAustria hat auch nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde von [der Beschwerdeführerin] an das BVwG

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auszuschließen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von [der Beschwerdeführerin] sind erfüllt: Es bestehen keine zwingenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Die Durchsetzung des KoPI-G ohne Einhaltung des Aufforderungs- und Unterrichtungsverfahrens nach Art 3 Abs 4 E-Commerce-RL (ECRL) bzw § 23 E-Commerce-Gesetz (ECG) kann nicht als rechtmäßig und somit nicht als im öffentlichen Interesse liegend angesehen werden. Aus der Entscheidung des BVwG vom 14.12.2021, W195 2241960-1/11E, ergibt sich zudem, dass beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zumindest zwei Verfahren anhängig sind, in denen der VwGH die Rechtsfrage zu beantworten hat, ob das KoPI-G in seiner derzeitigen Form gegen EU-Recht, insbesondere gegen das Herkunftslandprinzip, verstößt und deshalb auf Diensteanbieter mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht angewendet werden darf.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von [der Beschwerdeführerin] sind erfüllt: Es bestehen keine zwingenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Die Durchsetzung des KoPI-G ohne Einhaltung des Aufforderungs- und Unterrichtungsverfahrens nach Artikel 3, Absatz 4, E-Commerce-RL (ECRL) bzw Paragraph 23, E-Commerce-Gesetz (ECG) kann nicht als rechtmäßig und somit nicht als im öffentlichen Interesse liegend angesehen werden. Aus der Entscheidung des BVwG vom 14.12.2021, W195 2241960-1/11E, ergibt sich zudem, dass beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zumindest zwei Verfahren anhängig sind, in denen der VwGH die Rechtsfrage zu beantworten hat, ob das KoPI-G in seiner derzeitigen Form gegen EU-Recht, insbesondere gegen das Herkunftslandprinzip, verstößt und deshalb auf Diensteanbieter mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht angewendet werden darf. Das BVwG hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2021, W195 2241960-1/11E, in der es eine Aussetzung der Verwaltungsstrafverfahren unter ähnlichen Umständen bejahte, klargestellt, dass kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Anwendung des KoPI-G, dh vor einer endgültigen Entscheidung des VwGH, besteht. Dies ergibt sich laut dem BVwG daraus, dass der Gesetzgeber mit § 1 Abs 5 KoPI-G den Diensteanbietern – wie der Beschwerdeführerin] – die Möglichkeit eingeräumt hat, durch die Aufsichtsbehörde feststellen zu lassen, ob sie dem KoPI-G unterliegen. Damit soll einem Diensteanbieter ‚Rechtssicherheit [...]‘ darüber verschafft werden, ob er den ‚in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verpflichtungen unterliegt (oder nicht)‘ (siehe ErläutRV 463 BlgNR XXVII. GP 5). Diesem eindeutigen Ziel des Feststellungsverfahrens

§ 1Abs 5 Ko

PI-G würde es aber widersprechen, wenn Diensteanbieter dazu verpflichtet wären, ihre Kommunikationsplattformen und ihre Geschäftsstruktur an das KoPI-G anzupassen, noch bevor dessen Anwendbarkeit auf sie geklärt ist; vor allem, wenn dies von Diensteanbietern verlangt würde, um Verwaltungsstrafen zu vermeiden.Das BVwG hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2021, W195 2241960-1/11E, in der es eine Aussetzung der Verwaltungsstrafverfahren unter ähnlichen Umständen bejahte, klargestellt, dass kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Anwendung des KoPI-G, dh vor einer endgültigen Entscheidung des VwGH, besteht. Dies ergibt sich laut dem BVwG daraus, dass der Gesetzgeber mit Paragraph eins, Absatz 5, KoPI-G den Diensteanbietern – wie der Beschwerdeführerin] – die Möglichkeit eingeräumt hat, durch die Aufsichtsbehörde feststellen zu lassen, ob sie dem KoPI-G unterliegen. Damit soll einem Diensteanbieter ‚Rechtssicherheit [...]‘ darüber verschafft werden, ob er den ‚in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verpflichtungen unterliegt (oder nicht)‘ (siehe ErläutRV 463 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 5). Diesem eindeutigen Ziel des Feststellungsverfahrens

Paragraph eins, Absatz 5, KoPI-G würde es aber widersprechen, wenn Diensteanbieter dazu verpflichtet wären, ihre Kommunikationsplattformen und ihre Geschäftsstruktur an das KoPI-G anzupassen, noch bevor dessen Anwendbarkeit auf sie geklärt ist; vor allem, wenn dies von Diensteanbietern verlangt würde, um Verwaltungsstrafen zu vermeiden. Die Durchsetzung des Feststellungsbescheides der KommAustria (und damit mittelbar des KoPI-G) führt auch zu unverhältnismäßigen Nachteilen für [die Beschwerdeführerin], die selbst bei einem Obsiegen im gegenständlichen Verfahren nicht behoben werden können. Das BVwG vertritt die Auffassung, dass Diensteanbieter wie die [Beschwerdeführerin] nicht aufgrund eines Feststellungsbescheides der KommAustria zu intensiven Anpassungen ihrer Kommunikationsplattform verpflichtet werden dürfen, um die Verhängung von Verwaltungsstrafen (bis zu EUR 10 Mio) zu vermeiden, solange die Rechtsfrage die Anwendung des KoPI-G noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Darüber hinaus führt die rechtswidrige Anwendung des KoPI-G durch die KommAustria aufgrund ihres Feststellungsbescheides zu einer Verletzung des Herkunftslandprinzips

Art 3

Abs 1 und Abs 2 ECRL und damit zu einer Behinderung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft. Entsprechend der Rsp des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann [der Beschwerdeführerin] ein durch solche Verstöße entstandener Schaden, insbesondere die Unmöglichkeit, Dienste frei und ungehindert innerhalb der EU anzubieten, weder durch Naturalrestitution noch durch Schadensersatz ausgeglichen werden.Die Durchsetzung des Feststellungsbescheides der KommAustria (und damit mittelbar des KoPI-G) führt auch zu unverhältnismäßigen Nachteilen für [die Beschwerdeführerin], die selbst bei einem Obsiegen im gegenständlichen Verfahren nicht behoben werden können. Das BVwG vertritt die Auffassung, dass Diensteanbieter wie die [Beschwerdeführerin] nicht aufgrund eines Feststellungsbescheides der KommAustria zu intensiven Anpassungen ihrer Kommunikationsplattform verpflichtet werden dürfen, um die Verhängung von Verwaltungsstrafen (bis zu EUR 10 Mio) zu vermeiden, solange die Rechtsfrage die Anwendung des KoPI-G noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Darüber hinaus führt die rechtswidrige Anwendung des KoPI-G durch die KommAustria aufgrund ihres Feststellungsbescheides zu einer Verletzung des Herkunftslandprinzips

Artikel 3

, Absatz eins und Absatz 2, ECRL und damit zu einer Behinderung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft. Entsprechend der Rsp des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann [der Beschwerdeführerin] ein durch solche Verstöße entstandener Schaden, insbesondere die Unmöglichkeit, Dienste frei und ungehindert innerhalb der EU anzubieten, weder durch Naturalrestitution noch durch Schadensersatz ausgeglichen werden. Im Ergebnis muss im vorliegenden Fall eine Interessenabwägung hinsichtlich der Anwendung des Feststellungsbescheides der KommAustria daher eindeutig zu Gunsten der [Beschwerdeführerin] ausfallen, was wiederum bedeutet, dass dem gegenständlichen Antrag der [Beschwerdeführerin] stattzugeben ist, es sei denn, die (mittelbare) Anwendung des Feststellungsbescheides der KommAustria ist ohnehin aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde ausgeschlossen (siehe § 13 Abs 1 VwGVG).“Im Ergebnis muss im vorliegenden Fall eine Interessenabwägung hinsichtlich der Anwendung des Feststellungsbescheides der KommAustria daher eindeutig zu Gunsten der [Beschwerdeführerin] ausfallen, was wiederum bedeutet, dass dem gegenständlichen Antrag der [Beschwerdeführerin] stattzugeben ist, es sei denn, die (mittelbare) Anwendung des Feststellungsbescheides der KommAustria ist ohnehin aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde ausgeschlossen (siehe Paragraph 13, , Absatz eins, VwGVG).“ 3.3. Zur Stellungnahme der belangten Behörde: Die belangte Behörde gab zum vorliegenden Antrag die folgende Stellungnahme ab: „1. Zunächst hält die KommAustria fest, dass

§ 13Abs. 1 Vw

GVG, also ex lege, eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 1Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat, womit schon aus diesem Grund der Antrag ins Leere geht, da eine ohnehin schon bestehende aufschiebende Wirkung nicht (nochmals) aufgeschoben werden kann, zumal die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 22 Abs. 3 [VwGVG], nämlich der bescheidmäßige Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder ein diesen Ausschluss revidierenden Bescheid, nicht gegeben sind, auch liegt kein Beschluss des BVwG

§ 22Abs. 2 Vw

GVG vor. Es ist daher zu schließen, dass es gegenständlich für diesen Antrag in jeder Hinsicht an den förmlichen Voraussetzungen für einen Beschluss nach § 22 Abs. 3 VwGVG fehlt.„1. Zunächst hält die KommAustria fest, dass

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG, also ex lege, eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel eins, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat, womit schon aus diesem Grund der Antrag ins Leere geht, da eine ohnehin schon bestehende aufschiebende Wirkung nicht (nochmals) aufgeschoben werden kann, zumal die Voraussetzungen für einen Antrag nach Paragraph 22, , Absatz 3, [VwGVG], nämlich der bescheidmäßige Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder ein diesen Ausschluss revidierenden Bescheid, nicht gegeben sind, auch liegt kein Beschluss des BVwG

Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG vor. Es ist daher zu schließen, dass es gegenständlich für diesen Antrag in jeder Hinsicht an den förmlichen Voraussetzungen für einen Beschluss nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG fehlt. 2. Die Frage des Gerichts, ob eine Beschwerde gegen einen Bescheid

§ 1Abs. 5 Ko

Pl-G vom Anwendungsbereich des § 11 KoPl-G, der vorsieht, dass (ausschließlich) Geldstrafen und Aufsichtsmaßnahmen ex-lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, erfasst ist, ist angesichts des keinen Zweifel offenlassenden Wortlaut des Gesetzes zu verneinen.2. Die Frage des Gerichts, ob eine Beschwerde gegen einen Bescheid

Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G vom Anwendungsbereich des Paragraph 11, KoPl-G, der vorsieht, dass (ausschließlich) Geldstrafen und Aufsichtsmaßnahmen ex-lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, erfasst ist, ist angesichts des keinen Zweifel offenlassenden Wortlaut des Gesetzes zu verneinen. 3. Die gewählte Systematik ergibt sich nach Ansicht der KommAustria daraus, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass Feststellungsbescheide

§ 1Abs. 5 Ko

Pl-G als rechtsfeststellende (und nicht rechtsgestaltende) Bescheide ohnehin keinem Vollzug zugänglich sind, der ausgeschlossen werden kann, eine Regelung

§ 11Ko

Pl-G sich daher erübrigt bzw. ins Leere geht. Zudem bestehen die Verpflichtungen aus dem KoPl-G für Kommunikationsplattformen unbeschadet eines Bescheids

§ 1Abs. 5 Ko

Pl-G, dem insoweit keinerlei konstitutive Wirkung zukommt. In anderen Worten erwachsen aus einer behördlichen Feststellung nach dieser Bestimmung keine Verpflichtungen nach dem KoPl-G (bzw. kommt es, wie die Beschwerdeführerin ausdrückt, nicht erst dadurch zu einer ‚Anwendung‘ des Feststellungsbescheids), vielmehr bestehen diese unmittelbar ex-lege (§ 1 Abs. 2: ‚In- und ausländische Diensteanbieter [...] unterliegen diesem Bundesgesetz...‘).3. Die gewählte Systematik ergibt sich nach Ansicht der KommAustria daraus, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass Feststellungsbescheide

Paragraph eins, Absatz 5, , KoPl-G als rechtsfeststellende (und nicht rechtsgestaltende) Bescheide ohnehin keinem Vollzug zugänglich sind, der ausgeschlossen werden kann, eine Regelung

Paragraph 11, KoPl-G sich daher erübrigt bzw. ins Leere geht. Zudem bestehen die Verpflichtungen aus dem KoPl-G für Kommunikationsplattformen unbeschadet eines Bescheids

Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G, dem insoweit keinerlei konstitutive Wirkung zukommt. In anderen Worten erwachsen aus einer behördlichen Feststellung nach dieser Bestimmung keine Verpflichtungen nach dem KoPl-G (bzw. kommt es, wie die Beschwerdeführerin ausdrückt, nicht erst dadurch zu einer ‚Anwendung‘ des Feststellungsbescheids), vielmehr bestehen diese unmittelbar ex-lege (Paragraph eins, Absatz 2 :, ‚In- und ausländische Diensteanbieter [...] unterliegen diesem Bundesgesetz...‘). Nicht erst die Feststellung nach § 1 Abs. 5 KoPl-G ist demnach Grundlage für das Entstehen der Verpflichtungen des KoPl-G oder ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 KoPl-G, sondern das Gesetz selbst. Eine andere Sichtweise würde nämlich bedeuten, dass Diensteanbieter nach dem KoPl-G, die keinen Feststellungsantrag gestellt haben, aber die Kriterien für eine Kommunikationsplattform erfüllen (§ 1 Abs. 2 bis Abs. 4 KoPl-G), den Verpflichtungen des KoPl-G nicht unterliegen.Nicht erst die Feststellung nach Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G ist demnach Grundlage für das Entstehen der Verpflichtungen des KoPl-G oder ein Verfahren nach Paragraph 10, Absatz eins, oder , Absatz 2, KoPl-G, sondern das Gesetz selbst. Eine andere Sichtweise würde nämlich bedeuten, dass Diensteanbieter nach dem KoPl-G, die keinen Feststellungsantrag gestellt haben, aber die Kriterien für eine Kommunikationsplattform erfüllen (Paragraph eins, Absatz 2 bis Absatz 4, KoPl-G), den Verpflichtungen des KoPl-G nicht unterliegen. Vielmehr bietet § 1 Abs. 5 KoPl-G Diensteanbietern die Möglichkeit (‚Auf Verlangen des Diensteanbieters...‘), einen solchen Antrag auf Feststellung zu stellen. In letzter Konsequenz würde nämlich die Ansicht, dem Feststellungsbescheid käme konstitutive Wirkung zu, dazu führen, dass im Sinne eines ‚Opt-in‘ erst der Bescheid nach § 1 Abs. 5 KoPl-G die Rechtswirkungen des KoPl-G für Kommunikationsplattformen entfalten würde.Vielmehr bietet Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G Diensteanbietern die Möglichkeit (‚Auf Verlangen des Diensteanbieters...‘), einen solchen Antrag auf Feststellung zu stellen. In letzter Konsequenz würde nämlich die Ansicht, dem Feststellungsbescheid käme konstitutive Wirkung zu, dazu führen, dass im Sinne eines ‚Opt-in‘ erst der Bescheid nach Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G die Rechtswirkungen des KoPl-G für Kommunikationsplattformen entfalten würde. Letztlich erweist sich aus jeder denkbaren Betrachtungsweise, dass der angefochtene Bescheid vor dem Hintergrund der einschlägigeren Rechtsprechung des VwGH nicht vollzugstauglich ist. Nach der Rechtsprechung sind nämlich nicht alle Feststellungsbescheide vollzugstauglich, sondern etwa (insbesondere) jene, die den Verlust einer für den Beschwerdeführer günstigen Rechtsposition feststellen (vgl Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 14, Rz 22; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64, Rz 21). Auf solche Fälle stützt sich auch das BVwG in einem Beschluss, mit dem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird (VwGH vom

  1. Juli 2003, Zl. AW 2003/07/0006 und vom 22.07.2013, AW 2013/07/0016; jeweils betreffend das Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung).Letztlich erweist sich aus jeder denkbaren Betrachtungsweise, dass der angefochtene Bescheid vor dem Hintergrund der einschlägigeren Rechtsprechung des VwGH nicht vollzugstauglich ist. Nach der Rechtsprechung sind nämlich nicht alle Feststellungsbescheide vollzugstauglich, sondern etwa (insbesondere) jene, die den Verlust einer für den Beschwerdeführer günstigen Rechtsposition feststellen vergleiche Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 14, Rz 22; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64,, Rz 21). Auf solche Fälle stützt sich auch das BVwG in einem Beschluss, mit dem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird (VwGH vom
  2. Juli 2003, Zl. AW 2003/07/0006 und vom 22.07.2013, AW 2013/07/0016; jeweils betreffend das Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung). Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid wird aber nicht der Verlust einer davor bestehenden günstigeren Rechtsposition festgestellt. Hier liegt genau der gegenteilige Fall vor: das Vorliegen einer günstigen Rechtsposition (Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des KoPl-G fällt) wird nicht festgestellt. Der gegenständliche Fall entspricht daher viel eher jenen Fällen, in denen ein Begehren auf Einräumung einer günstigen Rechtsposition versagt wird (z.B. Versagung einer Baubewilligung). In solchen Fällen steht es aber außer Streit, dass ein Antragsteller die angestrebte Bewilligung nicht auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den Ablehnungsbescheid erhalten kann, weil die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels niemandem eine Rechtsposition einzuräumen vermag, die er vorher nicht innehatte (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 64, Rz 24).Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid wird aber nicht der Verlust einer davor bestehenden günstigeren Rechtsposition festgestellt. Hier liegt genau der gegenteilige Fall vor: das Vorliegen einer günstigen Rechtsposition (Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des KoPl-G fällt) wird nicht festgestellt. Der gegenständliche Fall entspricht daher viel eher jenen Fällen, in denen ein Begehren auf Einräumung einer günstigen Rechtsposition versagt wird (z.B. Versagung einer Baubewilligung). In solchen Fällen steht es aber außer Streit, dass ein Antragsteller die angestrebte Bewilligung nicht auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den Ablehnungsbescheid erhalten kann, weil die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels niemandem eine Rechtsposition einzuräumen vermag, die er vorher nicht innehatte vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64,, Rz 24).
  3. Daraus folgt, dass ein Feststellungsbescheid

§ 1Abs. 5 Ko

Pl-G nicht die Voraussetzung für (unter anderem) ein/mehrere Verfahren nach § 10 KoPl-G ist. Es ist daher schlichtweg unrichtig, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass § 13 VwGVG vorsieht, dass die Behörde in diesem Fall grundsätzlich kein Verfahren einleiten darf, da es sich ja gerade nicht um die zugrundeliegende Rechtsvorschrift handelt (die darüber entscheidet, ob oder ob nicht der Diensteanbieter dem KoPl-G unterliegt, vgl. Ausführungen in Punkt 3. zur mangelnden Vollzugstauglichkeit). Es handelt sich beim Feststellungsverfahren nach § 1 Abs. 5 KoPl-G und den Geldstrafenverfahren

§ 10Ko

Pl-G um verschiedene, voneinander unabhängige Verfahren. Dies ergibt sich – darüber hinaus – auch etwa daraus, dass im Verfahren

§ 10Abs. 1 Ko

Pl-G und jenem

§ 1Abs. 5 Ko

Pl-G unterschiedliche Parteien betroffen sind.4. Daraus folgt, dass ein Feststellungsbescheid

Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G nicht die Voraussetzung für (unter anderem) ein/mehrere Verfahren nach Paragraph 10, KoPl-G ist. Es ist daher schlichtweg unrichtig, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass Paragraph 13, VwGVG vorsieht, dass die Behörde in diesem Fall grundsätzlich kein Verfahren einleiten darf, da es sich ja gerade nicht um die zugrundeliegende Rechtsvorschrift handelt (die darüber entscheidet, ob oder ob nicht der Diensteanbieter dem KoPl-G unterliegt, vergleiche Ausführungen in Punkt 3. zur mangelnden Vollzugstauglichkeit). Es handelt sich beim Feststellungsverfahren nach Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G und den Geldstrafenverfahren

Paragraph 10, KoPl-G um verschiedene, voneinander unabhängige Verfahren. Dies ergibt sich – darüber hinaus – auch etwa daraus, dass im Verfahren

Paragraph 10, Absatz eins, KoPl-G und jenem

Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G unterschiedliche Parteien betroffen sind.

  1. Offenkundig geht die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag, andere, laufende Verfahren mögen sistiert werden, davon aus, dass mit einer Beschwerde an das BVwG gegen den Feststellungsbescheid die Aussetzung des gesamten Gesetzes möglich ist. Um die mangelnde Schlüssigkeit des Antrags zu verdeutlichen sei die Annahme getroffen, die KommAustria hätte den Feststellungsbescheid negativ beschieden und die Beschwerdeführerin dagegen ein Rechtsmittel ergriffen. Die von ihr angenommene Rechtswirkung eines Aufschubs würde dann bedeuten, dass das Gesetz anwendbar bleibt?
  2. Zur von der Beschwerdeführerin herangezogenen Judikatur des BVwGs hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in zwei Verfahren (die sich allerdings auf eine bereits erfolgte Entscheidung des BVwGs bezieht und derzeit einem Revisionsverfahren vor dem VwGH unterliegt), ist zunächst festzuhalten, dass diese Entscheidungen keine Rechtswirkung in gegenständlichem Verfahren entfalten. Dem ist hinzuzufügen, dass, was die Rechtswirkung eines Bescheids

§ 1Abs. 5 Ko

Pl-G bzw. die Möglichkeit der Zuerkennung eines Aufschubs, betrifft, die Judikatur des BVwGs uneinheitlich ist. Im Erkenntnis desselben vom 28.09.2021, W195 2241960-1/6E, führt dieses zum Antrag der dortigen Beschwerdeführerin auf eine einstweilige Anordnung nach unionsrechtlichen Grundsätzen zur Natur von Feststellungsbescheiden nach § 1 Abs. 5 KoPl-G nämlich Folgendes aus:Dem ist hinzuzufügen, dass, was die Rechtswirkung eines Bescheids

Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G bzw. die Möglichkeit der Zuerkennung eines Aufschubs, betrifft, die Judikatur des BVwGs uneinheitlich ist. Im Erkenntnis desselben vom 28.09.2021, W195 2241960-1/6E, führt dieses zum Antrag der dortigen Beschwerdeführerin auf eine einstweilige Anordnung nach unionsrechtlichen Grundsätzen zur Natur von Feststellungsbescheiden nach Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G nämlich Folgendes aus: ‚In Ermangelung einer innerstaatlichen Vorschrift kann die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht nur in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht erfolgen. […] dem Antragsteller vorläufig eine Rechtsposition einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf Grundlage einer (möglicher Weise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (vgl. VwGH vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; VwGH vom 13.10.2010, 2010/12/0169). […] Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin

§ 1Abs. 5 Ko

Pl-G zugrunde, dass sie nicht unter dessen Anwendungsbereich falle. Mit Blick auf diesen Verfahrensgegenstand ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu Anträgen auf aufschiebende Wirkung iZm Feststellungbegehren hinzuweisen. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann zwar auch einem Rechtsmittel gegen einen Feststellungsbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dieser mittelbar der Vollstreckung dient. Sofern es sich um einen Feststellungsbescheid handelt, der der Vollstreckung nicht zugänglich ist, kann dem gegen diese gerichteten Rechtsmittel jedoch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (VwGH vom 15.03.1974, Zl. 0306/74 sowie VwGH vom 23.10.1962, Zl. 1517/61). Der hier angefochtene Bescheid

§ 1Abs. 5 Ko

Pl-G ist ein Feststellungsbescheid, der einer Vollstreckung nicht zugänglich ist; vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen ist der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde daher kein einstweiliger Rechtschutz zuzuerkennen, weil dieser keinem Vollzug zugänglich ist. […]. Der auf die Erlassung einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag ist daher als unzulässig abzuweisen.‘ […]‚In Ermangelung einer innerstaatlichen Vorschrift kann die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht nur in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht erfolgen. […] dem Antragsteller vorläufig eine Rechtsposition einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf Grundlage einer (möglicher Weise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde vergleiche VwGH vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; VwGH vom 13.10.2010, 2010/12/0169). […] Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin

Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G zugrunde, dass sie nicht unter dessen Anwendungsbereich falle. Mit Blick auf diesen Verfahrensgegenstand ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu Anträgen auf aufschiebende Wirkung iZm Feststellungbegehren hinzuweisen. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann zwar auch einem Rechtsmittel gegen einen Feststellungsbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dieser mittelbar der Vollstreckung dient. Sofern es sich um einen Feststellungsbescheid handelt, der der Vollstreckung nicht zugänglich ist, kann dem gegen diese gerichteten Rechtsmittel jedoch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (VwGH vom 15.03.1974, Zl. 0306/74 sowie VwGH vom 23.10.1962, Zl. 1517/61). Der hier angefochtene Bescheid

Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G ist ein Feststellungsbescheid, der einer Vollstreckung nicht zugänglich ist; vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen ist der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde daher kein einstweiliger Rechtschutz zuzuerkennen, weil dieser keinem Vollzug zugänglich ist. […]. Der auf die Erlassung einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag ist daher als unzulässig abzuweisen.‘ […]

  1. Es erübrigt sich angesichts der obigen Ausführungen, auf das materielle Vorbringen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Befolgung der gesetzlichen Auflagen für die Beschwerdeführerin einzugehen.“ 3.
  2. Zur Replik der Beschwerdeführerin: „
  3. Beschwerde der [Beschwerdeführerin] gegen den Feststellungsbescheid der KommAustria hat aufschiebende Wirkung 1.1 Die beim BVwG anhängige Beschwerde der [Beschwerdeführerin] gegen den Feststellungsbescheid der KommAustria

§ 1Abs 5 Ko

PI-G hat aufschiebende Wirkung. Dies folgt aus dem Umstand, dass bis zur letztinstanzlichen Entscheidung über die Beschwerde der [Beschwerdeführerin], die Anwendbarkeit des KoPI-G eben noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde. Solange dies nicht der Fall ist, darf die KommAustria das KoPI-G nicht rechtmäßig auf [die Beschwerdeführerin] anwenden.1.1 Die beim BVwG anhängige Beschwerde der [Beschwerdeführerin] gegen den Feststellungsbescheid der KommAustria

Paragraph eins, Absatz 5, KoPI-G hat aufschiebende Wirkung. Dies folgt aus dem Umstand, dass bis zur letztinstanzlichen Entscheidung über die Beschwerde der [Beschwerdeführerin], die Anwendbarkeit des KoPI-G eben noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde. Solange dies nicht der Fall ist, darf die KommAustria das KoPI-G nicht rechtmäßig auf [die Beschwerdeführerin] anwenden. 1.2 Nichtsdestotrotz hat KommAustria der Beschwerde der [Beschwerdeführerin] zu Unrecht die aufschiebende Wirkung versagt, indem die KommAustria ein Bußgeldverfahren gegen [die Beschwerdeführerin] und ihre Geschäftsführer eingeleitet hat. Ferner hat die KommAustria beim BVwG beantragt, den Antrag der [Beschwerdeführerin] auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen, wobei sie (zu Unrecht) darauf beharrt, dass (

  1. i)das KoPI-G, unabhängig von der anhängigen Beschwerde der [Beschwerdeführerin], auf [die Beschwerdeführerin] ohne weiteres anwendbar und somit durchsetzbar sei, (
  2. ii)die Beschwerde von [der Beschwerdeführerin] keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der allgemeinen Anwendbarkeit des KoPI-G habe und (iii) die KommAustria Verwaltungsstrafverfahren gegen [die Beschwerdeführerin] und ihre Geschäftsführer einleiten dürfe. 1.3 Die Argumente der KommAustria ignorieren jedoch die im Antrag der [Beschwerdeführerin] angeführten Entscheidungen, einschließlich der jüngsten Entscheidungen des BVwG. Die KommAustria stützt sich stattdessen auf eine andere, ältere und anders gelagerte Entscheidung des BVwG vom 28.9.2021, W195 2241960-1/6E. In diesem Erkenntnis, das die Beschwerde eines Unternehmens gegen einen Feststellungsbescheid der KommAustria

§ 1Abs 5 Ko

PI-G betraf, lehnte das BVwG zwar die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision gegen dieses Erkenntnis ab. Die Umstände in diesem Fall waren jedoch mit denen im vorliegenden Fall und in den jüngsten Entscheidungen des [BVwG] nicht vergleichbar, sodass die Entscheidung, auf die sich die KommAustria beruft, nicht einschlägig ist.1.3 Die Argumente der KommAustria ignorieren jedoch die im Antrag der [Beschwerdeführerin] angeführten Entscheidungen, einschließlich der jüngsten Entscheidungen des BVwG. Die KommAustria stützt sich stattdessen auf eine andere, ältere und anders gelagerte Entscheidung des BVwG vom 28.9.2021, W195 2241960-1/6E. In diesem Erkenntnis, das die Beschwerde eines Unternehmens gegen einen Feststellungsbescheid der KommAustria

Paragraph eins, Absatz 5, KoPI-G betraf, lehnte das BVwG zwar die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision gegen dieses Erkenntnis ab. Die Umstände in diesem Fall waren jedoch mit denen im vorliegenden Fall und in den jüngsten Entscheidungen des [BVwG] nicht vergleichbar, sodass die Entscheidung, auf die sich die KommAustria beruft, nicht einschlägig ist. 1.4 Vorliegend sowie in der, im Rahmen des Antrags der [Beschwerdeführerin] auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeführten, jüngsten Entscheidung des BVwG hat die KommAustria Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Bis zur Entscheidung des BVwG vom 28.9.2021, W195 2241960-1/6E, hatte die KommAustria hingegen kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und somit auch nicht versucht, das KoPI-G gegen die, die aufschiebende Wirkung beantragende Gesellschaft anzuwenden und zu vollstrecken. 1.5 Diese Unterscheidung ist aber von entscheidender Bedeutung und genau der Grund, warum das [BVwG] in seiner Entscheidung vom 14.12.2021, W195 2241960-1/11E, einen anderen Kurs einschlug und eine aufschiebende Wirkung des erhobenen Rechtsmittels unter nahezu identischen Umständen wie hier gewährte. 1.6 Die Argumente der KommAustria in diesem Zusammenhang sind somit unzutreffend. Die KommAustria hat keinen Grund aufgezeigt, weshalb der Beschwerde der [Beschwerdeführerin] die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren ist. 2. Einstweiliger Rechtsschutz wegen der Verletzung des Herkunftslandprinzips

Art 3Abs 1 und Abs 2 ECRL zu gewähren2.

Einstweiliger Rechtsschutz wegen der Verletzung des Herkunftslandprinzips

, Artikel 3, Absatz eins und Absatz 2, ECRL zu gewähren 2.1 [Die Beschwerdeführerin] beantragt einstweiligen Rechtsschutz bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Beschwerde. Wie von der [Beschwerdeführerin] in ihrem Antrag vom 4.2.2022 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 22Abs 3 Vw

GVG sowie in ihrer Beschwerde vom 6.7.2021 dargelegt wurde, würde die Anwendung des KoPI-G auf [die Beschwerdeführerin] gegen das Herkunftslandprinzip nach Art 3 Abs 1 und Abs 2 ECRL verstoßen. Sollte das BVwG daher der Ansicht sein, dass der Beschwerde der [Beschwerdeführerin] nicht schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung im Sinne der obigen Ausführungen zukomme, wäre ein entsprechender einstweiliger Rechtsschutz jedenfalls aufgrund der offensichtlichen Zweifel an der Übereinstimmung des KoPI-G mit dem Unionsrecht geboten.2.1 [Die Beschwerdeführerin] beantragt einstweiligen Rechtsschutz bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Beschwerde. Wie von der [Beschwerdeführerin] in ihrem Antrag vom 4.2.2022 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG sowie in ihrer Beschwerde vom 6.7.2021 dargelegt wurde, würde die Anwendung des KoPI-G auf [die Beschwerdeführerin] gegen das Herkunftslandprinzip nach Artikel 3, Absatz eins und Absatz 2, ECRL verstoßen. Sollte das BVwG daher der Ansicht sein, dass der Beschwerde der [Beschwerdeführerin] nicht schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung im Sinne der obigen Ausführungen zukomme, wäre ein entsprechender einstweiliger Rechtsschutz jedenfalls aufgrund der offensichtlichen Zweifel an der Übereinstimmung des KoPI-G mit dem Unionsrecht geboten. 2.2 Selbst wenn einstweilige Anordnungen im Verfahren nach dem VwGVG gesetzlich nicht vorgesehen sind, ergibt sich aus der Judikatur des VwGH klar und deutlich, dass ein Verwaltungsgericht dennoch befugt ist, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren und eine vorläufige Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung herbeizuführen, wenn es um die unmittelbare Anwendung des Unionsrechts geht. Der Erlass von einstweiligen Anordnungen nach Unionsrecht ist daher in Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG, und somit auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, das [die Beschwerdeführerin] am 6.7.2021 eingeleitet hat, möglich (vgl VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² § 22 VwGVG E1). Ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, der die Prüfung des Unionsrechts erfordert, muss nämlich die Möglichkeit haben, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht abgeleiteten Rechte sicherzustellen (EuGH 15.01.2021, C-416/10, Krizan et al, Rn 107; 13.03.2007, C-432/05, Unibet, Rn 80ff; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² § 22 VwGVG E2).2.2 Selbst wenn einstweilige Anordnungen im Verfahren nach dem VwGVG gesetzlich nicht vorgesehen sind, ergibt sich aus der Judikatur des VwGH klar und deutlich, dass ein Verwaltungsgericht dennoch befugt ist, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren und eine vorläufige Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung herbeizuführen, wenn es um die unmittelbare Anwendung des Unionsrechts geht. Der Erlass von einstweiligen Anordnungen nach Unionsrecht ist daher in Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG, und somit auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, das [die Beschwerdeführerin] am 6.7.2021 eingeleitet hat, möglich vergleiche VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² Paragraph 22, VwGVG E1). Ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, der die Prüfung des Unionsrechts erfordert, muss nämlich die Möglichkeit haben, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht abgeleiteten Rechte sicherzustellen (EuGH 15.01.2021, C-416/10, Krizan et al, Rn 107; 13.03.2007, C-432/05, Unibet, Rn 80ff; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² Paragraph 22, VwGVG E2). 2.3 Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Demnach können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen dann erlassen, wenn neben der Glaubhaftmachung eines Erfolgs in der Sache (fumus boni iuris) festgestellt wird, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich ist, um einen schweren, nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden (siehe EuGH 13.1.2009, C-512/07 und C-15/08 Achille Occhetto, 24.7.2003, C-233/03, Linea GIG Sri; 23.10.2002, C-296/02, Republik Österreich/Kommission', VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). 2.4 Diese vorangeführten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Wie [die Beschwerdeführerin] bereits in ihrem Antrag vom 4.2.2022 dargelegt hat, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten, weil die Vollstreckung des Feststellungsbescheides der KommAustria (und damit des KoPI-G) offenkundig zu unverhältnismäßigen Nachteilen für [die Beschwerdeführerin] führen würde, die auch bei einem Obsiegen von [der Beschwerdeführerin] im anhängigen Beschwerdeverfahren nicht behoben werden könnten. 2.5 Dies hat auch das BVwG in seiner jüngsten Entscheidung vom 14.12.2021, W195 2241960-1/11E, bestätigt. In dieser Entscheidung hat das BVwG klargestellt, dass Diensteanbieter wie [die Beschwerdeführerin] nicht verpflichtet werden dürfen, auf Basis eines Feststellungsbescheides der KommAustria intensive Anpassungen an ihrer Kommunikationsplattform vorzunehmen, um die Verhängung von Verwaltungsstrafen (bis zu EUR 10 Mio) abzuwenden, solange die Rechtsfrage der Anwendung des KoPl-G noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Darüber hinaus führt die rechtswidrige Anwendung des KoPl-G durch die KommAustria aufgrund ihres Feststellungsbescheides zu einer Verletzung des Herkunftslandprinzips

Art 3

Abs 1 und 2 ECRL und damit zu einer Behinderung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft. Nach der Rsp des EuGH, können Schäden, die [die Beschwerdeführerin] durch solche Verstöße entstehen, insbesondere die Unmöglichkeit, Dienste innerhalb der EU frei und ungehindert anzubieten, weder durch Naturalrestitution noch durch Schadensersatz ausgeglichen werden.2.5 Dies hat auch das BVwG in seiner jüngsten Entscheidung vom 14.12.2021, W195 2241960-1/11E, bestätigt. In dieser Entscheidung hat das BVwG klargestellt, dass Diensteanbieter wie [die Beschwerdeführerin] nicht verpflichtet werden dürfen, auf Basis eines Feststellungsbescheides der KommAustria intensive Anpassungen an ihrer Kommunikationsplattform vorzunehmen, um die Verhängung von Verwaltungsstrafen (bis zu EUR 10 Mio) abzuwenden, solange die Rechtsfrage der Anwendung des KoPl-G noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Darüber hinaus führt die rechtswidrige Anwendung des KoPl-G durch die KommAustria aufgrund ihres Feststellungsbescheides zu einer Verletzung des Herkunftslandprinzips

Artikel 3

, , Absatz eins und 2 ECRL und damit zu einer Behinderung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft. Nach der Rsp des EuGH, können Schäden, die [die Beschwerdeführerin] durch solche Verstöße entstehen, insbesondere die Unmöglichkeit, Dienste innerhalb der EU frei und ungehindert anzubieten, weder durch Naturalrestitution noch durch Schadensersatz ausgeglichen werden. 2.6 Dies zeigt, dass eine Interessenabwägung hinsichtlich der Anwendung des Feststellungsbescheides der KommAustria im vorliegenden Fall eindeutig zu Gunsten von [der Beschwerdeführerin] ausfallen muss. Die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist im Hinblick auf die Bestimmungen des VwGVG über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung auch angemessen (vgl VwGH vom 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² § 22 VwGVG E3).2.6 Dies zeigt, dass eine Interessenabwägung hinsichtlich der Anwendung des Feststellungsbescheides der KommAustria im vorliegenden Fall eindeutig zu Gunsten von [der Beschwerdeführerin] ausfallen muss. Die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist im Hinblick auf die Bestimmungen des VwGVG über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung auch angemessen vergleiche VwGH vom 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² Paragraph 22, VwGVG E3). 2.7 Dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt ein Feststellungsbegehren der [Beschwerdeführerin]

§ 1Abs 5 Ko

Pl-G zugrunde, in dem die Feststellung beantragt wurde, dass [die Beschwerdeführerin] nicht unter Anwendungsbereich des KoPl-G fällt. Das BVwG hat bereits anerkannt, dass einem Rechtsmittel gegen einen Feststellungsbescheid aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, wenn die Vollstreckung des Feststellungsbescheids mittelbar zur Vollstreckung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Gesetzes führen würde (siehe BVwG 14.12.2021, W195 2241960-1/11E). Genau dies ist hier der Fall:2.7 Dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt ein Feststellungsbegehren der [Beschwerdeführerin]

Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G zugrunde, in dem die Feststellung beantragt wurde, dass [die Beschwerdeführerin] nicht unter Anwendungsbereich des KoPl-G fällt. Das BVwG hat bereits anerkannt, dass einem Rechtsmittel gegen einen Feststellungsbescheid aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, wenn die Vollstreckung des Feststellungsbescheids mittelbar zur Vollstreckung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Gesetzes führen würde (siehe BVwG 14.12.2021, W195 2241960-1/11E). Genau dies ist hier der Fall: 2.8 Obwohl die die Beschwerde der [Beschwerdeführerin] gegen den Feststellungsbescheid der KommAustria

§ 1Abs 5 Ko

PI-G, mit dem die Anwendbarkeit des KoPI-G auf [die Beschwerdeführerin] festgestellt wurde, beim BVwG anhängig ist, hat die KommAustria Verwaltungsstrafverfahren gegen [die Beschwerdeführerin] und ihre Geschäftsführer eingeleitet. Diese Verfahren stützen sich dabei unter anderem auf den von der [Beschwerdeführerin] bekämpften Feststellungsbescheid der KommAustria. Die Verwaltungsstrafverfahren der KommAustria zielen somit darauf ab, das KoPI-G auf [die Beschwerdeführerin] und ihre Geschäftsführer anzuwenden, obwohl die Rechtsfrage, ob das KoPI-G auf [die Beschwerdeführerin] anwendbar ist, vom BVwG noch nicht entschieden wurde.2.8 Obwohl die die Beschwerde der [Beschwerdeführerin] gegen den Feststellungsbescheid der KommAustria

Paragraph eins, Absatz 5, KoPI-G, mit dem die Anwendbarkeit des KoPI-G auf [die Beschwerdeführerin] festgestellt wurde, beim BVwG anhängig ist, hat die KommAustria Verwaltungsstrafverfahren gegen [die Beschwerdeführerin] und ihre Geschäftsführer eingeleitet. Diese Verfahren stützen sich dabei unter anderem auf den von der [Beschwerdeführerin] bekämpften Feststellungsbescheid der KommAustria. Die Verwaltungsstrafverfahren der KommAustria zielen somit darauf ab, das KoPI-G auf [die Beschwerdeführerin] und ihre Geschäftsführer anzuwenden, obwohl die Rechtsfrage, ob das KoPI-G auf [die Beschwerdeführerin] anwendbar ist, vom BVwG noch nicht entschieden wurde. 2.9 Da im vorliegenden Fall auch das Herkunftslandprinzip unmittelbar betroffen ist, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das BVwG daher auch deshalb erforderlich, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten. Dass dem Antrag der [Beschwerdeführerin] auch dann stattzugeben ist, wenn das BVwG die automatische aufschiebende Wirkung der Beschwerde der [Beschwerdeführerin] (siehe § 13 Abs. 1 VwGVG) verneinen sollte, hat das BVwG in seiner jüngsten Entscheidung vom 14.12.2021, W195 2241960-1/11E, klargestellt.2.9 Da im vorliegenden Fall auch das Herkunftslandprinzip unmittelbar betroffen ist, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das BVwG daher auch deshalb erforderlich, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten. Dass dem Antrag der [Beschwerdeführerin] auch dann stattzugeben ist, wenn das BVwG die automatische aufschiebende Wirkung der Beschwerde der [Beschwerdeführerin] (siehe Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG) verneinen sollte, hat das BVwG in seiner jüngsten Entscheidung vom 14.12.2021, W195 2241960-1/11E, klargestellt. 3. Zusammenfassung 3.1 Nicht nur der Umstand, dass die KommAustria ein Verwaltungsstrafverfahren gegen [die Beschwerdeführerin] und ihre Geschäftsführer eingeleitet hat, sondern auch die Stellungnahme der KommAustria vom 10.2.2022 machen deutlich, dass die KommAustria davon ausgeht, dass der Beschwerde der [Beschwerdeführerin] gegen den angefochtenen Feststellungsbescheid der KommAustria keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Anträge der [Beschwerdeführerin] sind daher nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch dringend geboten.“ 3.5. Der vorliegende (primäre) Antrag der Beschwerdeführerin ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: 3.5.1.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.3.5.1.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

Dies gilt auch im Beschwerdefall, der eine Beschwerde in einem Feststellungsverfahren

§ 1Abs. 5 Ko

Pl-G betrifft, zumal dem KoPl-G für einen solchen Fall keine abweichende Regelung zu dieser Grundregel entnommen werden kann. Zwar normiert § 11 KoPl-G Ausnahmen vom Grundsatz des § 13 Abs. 1 VwGVG – dies ausdrücklich für Beschwerden gegen Entscheidungen über Geldstrafen und gegen Entscheidungen nach § 9 Abs. 2 Z 1 KoPl-G –, das im Beschwerdefall gegenständliche Feststellungsverfahren

§ 1Abs. 5 Ko

Pl-G wird in § 11 KoPl-G jedoch nicht erwähnt.Dies gilt auch im Beschwerdefall, der eine Beschwerde in einem Feststellungsverfahren

Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G betrifft, zumal dem KoPl-G für einen solchen Fall keine abweichende Regelung zu dieser Grundregel entnommen werden kann. Zwar normiert Paragraph 11, KoPl-G Ausnahmen vom Grundsatz des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG – dies ausdrücklich für Beschwerden gegen Entscheidungen über Geldstrafen und gegen Entscheidungen nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, KoPl-G –, das im Beschwerdefall gegenständliche Feststellungsverfahren

Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G wird in Paragraph 11, KoPl-G jedoch nicht erwähnt. Der klare Wortlaut des § 11 KoPl-G weist daher darauf hin, dass der gegenständlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin

§ 13Abs. 1 Vw

GVG schon ex lege aufschiebende Wirkung zukommt.Der klare Wortlaut des Paragraph 11, KoPl-G weist daher darauf hin, dass der gegenständlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG schon ex lege aufschiebende Wirkung zukommt. Weder dem angefochtenen Bescheid, noch der dagegen erhobenen Beschwerde kann eine davon abweichende Aussage entnommen werden. Insbesondere hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausgesprochen (dies auch nicht in einer davon getrennten Entscheidung), dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde; eine Konstellation

§ 13Abs. 2 bis 4 Vw

GVG liegt im Beschwerdefall daher ebenfalls nicht vor.Weder dem angefochtenen Bescheid, noch der dagegen erhobenen Beschwerde kann eine davon abweichende Aussage entnommen werden. Insbesondere hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausgesprochen (dies auch nicht in einer davon getrennten Entscheidung), dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde; eine Konstellation

Paragraph 13, Absatz 2 bis 4 VwGVG liegt im Beschwerdefall daher ebenfalls nicht vor. Vielmehr geht die belangte Behörde selbst davon aus (vgl. ihre Stellungnahme zum vorliegenden Antrag unter II.3.3.), dass die gegenständliche Beschwerde aufschiebende Wirkung

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat.Vielmehr geht die belangte Behörde selbst davon aus vergleiche ihre Stellungnahme zum vorliegenden Antrag unter römisch zwei.3.3.), dass die gegenständliche Beschwerde aufschiebende Wirkung

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat. Schon insoweit geht der vorliegende Antrag daher ins Leere. Darüber hinaus ist jedoch Folgendes zu beachten: 3.5.

  1. Die Beschwerdeführerin stützt den vorliegenden Antrag auf § 22 Abs. 3 VwGVG.3.5.
  2. Die Beschwerdeführerin stützt den vorliegenden Antrag auf Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG.

dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht Bescheide

§ 13Vw

GVG und Beschlüsse

§ 22Abs. 1 und 2 Vw

GVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht Bescheide

Paragraph 13, VwGVG und Beschlüsse

Paragraph 22, Absatz eins und 2 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Eine Anwendung dieser Regelung scheidet schon deswegen aus, weil im Beschwerdefall weder ein Bescheid der belangten Behörde „

§ 13“ Vw

GVG vorliegt, noch in dieser Angelegenheit vom Bundesverwaltungsgericht „Beschlüsse

§ 22Abs. 1 und 2“ Vw

GVG getroffen wurden.Eine Anwendung dieser Regelung scheidet schon deswegen aus, weil im Beschwerdefall weder ein Bescheid der belangten Behörde „

Paragraph 13, VwGVG vorliegt, noch in dieser Angelegenheit vom Bundesverwaltungsgericht „Beschlüsse

Paragraph 22, Absatz eins und 2 VwGVG getroffen wurden. Nur ergänzend ist anzumerken, dass sich Beschlüsse

§ 22Abs. 1 Vw

GVG auf – hier nicht gegenständliche – Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beziehen und ein (wegen Gefahr im Verzug möglicher) Beschluss

§ 22Abs. 2 Vw

GVG nicht getroffen wurde.Nur ergänzend ist anzumerken, dass sich Beschlüsse

Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG auf – hier nicht gegenständliche – Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beziehen und ein (wegen Gefahr im Verzug möglicher) Beschluss

Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG nicht getroffen wurde. Dazu muss beachtet werden, dass Gegenteiliges von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wird. Mangels Vorliegens der in § 22 Abs. 3 VwGVG erwähnten Voraussetzungen, konkret eines aufzuhebenden oder abzuändernden Bescheides

§ 13Vw

GVG oder Beschlusses

§ 22Abs. 1 oder 2 Vw

GVG, vermag das Heranziehen dieser Bestimmung zur Begründung ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg zu verhelfen.Mangels Vorliegens der in Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG erwähnten Voraussetzungen, konkret eines aufzuhebenden oder abzuändernden Bescheides

Paragraph 13, VwGVG oder Beschlusses

Paragraph 22, Absatz eins, oder 2 VwGVG, vermag das Heranziehen dieser Bestimmung zur Begründung ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. Hierbei ist neuerlich zu beachten, dass die gegenständliche Beschwerde ohnehin

§ 13Abs. 1 Vw

GVG aufschiebende Wirkung hat.Hierbei ist neuerlich zu beachten, dass die gegenständliche Beschwerde ohnehin

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung hat. 3.5.3. Die Beschwerdeführerin möchte mit dem vorliegenden Antrag als „letztes Mittel“ die Aussetzung der der Fortführung von der belangten Behörde nach dem KoPl-G eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Beschwerdefall, in dem strittig ist, ob die Beschwerdeführerin unter den Anwendungsbereich des KoPl-G fällt, bewirken. Der vorliegende Antrag kann nun schon insoweit kein taugliches Mittel für dieses Ansinnen darstellen, als das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Konstellation keine Aussage darüber zu treffen vermag, wie die Fortsetzung von vom gegenständlichen Verfahren getrennten Strafverfahren, die im Übrigen vor der belangten Behörde noch anhängig sind, zu beurteilen ist, zumal das gegenständliche Verfahren die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde betreffend ein Feststellungsverfahren nach § 1 Abs. 5 KoPl-G betrifft.Der vorliegende Antrag kann nun schon insoweit kein taugliches Mittel für dieses Ansinnen darstellen, als das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Konstellation keine Aussage darüber zu treffen vermag, wie die Fortsetzung von vom gegenständlichen Verfahren getrennten Strafverfahren, die im Übrigen vor der belangten Behörde noch anhängig sind, zu beurteilen ist, zumal das gegenständliche Verfahren die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde betreffend ein Feststellungsverfahren nach Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G betrifft. Tatsächlich muss davon ausgegangen werden, dass die (vom Beschwerdefall separat zu prüfende) Frage, ob der in § 11 Satz 1 KoPl-G angeordnete sofortige Vollzug einer nach dem KoPl-G verhängten Geldstrafe einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellt, im Rahmen einer Beschwerde gegen eine (nach dem Vorbringen im Antrag offenkundig erst zu ergehende) Entscheidung über eine Geldstrafe geltend zu machen sein wird, zumal § 11 Satz 2 KoPl-G ausdrücklich festhält, dass das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen kann, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführerin ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.Tatsächlich muss davon ausgegangen werden, dass die (vom Beschwerdefall separat zu prüfende) Frage, ob der in Paragraph 11, Satz 1 KoPl-G angeordnete sofortige Vollzug einer nach dem KoPl-G verhängten Geldstrafe einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellt, im Rahmen einer Beschwerde gegen eine (nach dem Vorbringen im Antrag offenkundig erst zu ergehende) Entscheidung über eine Geldstrafe geltend zu machen sein wird, zumal Paragraph 11, Satz 2 KoPl-G ausdrücklich festhält, dass das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen kann, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführerin ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre. Nur ergänzend ist anzumerken, dass das hier gegenständliche Feststellungsverfahren

§ 1Abs. 5 Ko

Pl-G („Auf Verlangen eines Diensteanbieters hat die Aufsichtsbehörde festzustellen, ob dieser unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.“) kein generell für alle Diensteanbieter vorgesehenes Verfahren nach dem KoPl-G, sondern als antragsbedürftiges Verfahren vielmehr eine Möglichkeit für Diensteanbieter, Rechtssicherheit zu erlangen, darstellt. So führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (463 der Beilagen XXVII. GP) Folgendes aus: „Gem. Abs. 5 haben Diensteanbieter die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid bei der Aufsichtsbehörde zu erwirken, um – zumindest für den Zeitpunkt der Antragsstellung – Rechtssicherheit zu erlangen, ob der Diensteanbieter den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verpflichtungen unterliegt (oder nicht). Die Diensteanbieter haben an dem Verfahren mitzuwirken, damit die Aufsichtsbehörde beurteilen kann, ob die in Abs. 2 genannten Schwellenwerte überschritten sind. […]“Nur ergänzend ist anzumerken, dass das hier gegenständliche Feststellungsverfahren

Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G („Auf Verlangen eines Diensteanbieters hat die Aufsichtsbehörde festzustellen, ob dieser unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.“) kein generell für alle Diensteanbieter vorgesehenes Verfahren nach dem KoPl-G, sondern als antragsbedürftiges Verfahren vielmehr eine Möglichkeit für Diensteanbieter, Rechtssicherheit zu erlangen, darstellt. So führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (463 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode Folgendes aus: „Gem. Absatz 5, haben Diensteanbieter die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid bei der Aufsichtsbehörde zu erwirken, um – zumindest für den Zeitpunkt der Antragsstellung – Rechtssicherheit zu erlangen, ob der Diensteanbieter den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verpflichtungen unterliegt (oder nicht). Die Diensteanbieter haben an dem Verfahren mitzuwirken, damit die Aufsichtsbehörde beurteilen kann, ob die in Absatz 2, genannten Schwellenwerte überschritten sind. […]“ 3.5.4. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2021, W195 2241960-1/11E, hinweist, in dem – wie im Antrag vorgebracht wird – eine Aussetzung der Verwaltungsstrafverfahren unter ähnlichen Umständen bejaht worden sei, muss ihr entgegengehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem zitierten Beschluss – in einer sich vom Beschwerdefall doch erheblich unterscheidenden Konstellation – der Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem eine Beschwerde gegen die behördliche Feststellung, dass ein Diensteanbieter

§ 1Abs. 5 Ko

Pl-G dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliege, als unbegründet abgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung

§ 30Abs. 2 Vw

GG zuerkannte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im diesem Fall daher eine Einzelfallprüfung anhand des § 30 Abs. 2 VwGG durchzuführen, wobei maßgeblich zu beachten ist, dass § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG (umgekehrt zu § 13 Abs. 1 VwGVG) grundlegend festlegt, dass die Revision keine aufschiebende Wirkung hat.3.5.4. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2021, W195 2241960-1/11E, hinweist, in dem – wie im Antrag vorgebracht wird – eine Aussetzung der Verwaltungsstrafverfahren unter ähnlichen Umständen bejaht worden sei, muss ihr entgegengehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem zitierten Beschluss – in einer sich vom Beschwerdefall doch erheblich unterscheidenden Konstellation – der Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem eine Beschwerde gegen die behördliche Feststellung, dass ein Diensteanbieter

Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliege, als unbegründet abgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuerkannte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im diesem Fall daher eine Einzelfallprüfung anhand des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG durchzuführen, wobei maßgeblich zu beachten ist, dass Paragraph 30, Absatz eins, Satz 1 VwGG (umgekehrt zu Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG) grundlegend festlegt, dass die Revision keine aufschiebende Wirkung hat. Von „ähnlichen Umständen“ wie im Beschwerdefall kann daher schon insoweit nicht gesprochen werden, als in der vorliegenden Konstellation (gleichermaßen eine Stufe früher) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend eine Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid, die – wie gezeigt – ohnehin aufschiebende Wirkung hat, begehrt wird. 3.5.

  1. Bei diesen Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Bedeutung der aufschiebenden Wirkung als einen notwendigen Bestandteil des rechtsstaatlichen Baugesetzes Bedacht genommen, die darin liegt, dass es unter dem Aspekt des darin enthaltenen Rechtsschutzprinzips nicht angeht, dass der Rechtsschutzsuchende generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet wird, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Ihre Einschränkung (etwa durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) ist daher nur ausnahmsweise aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 17 mwN zur Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).3.5.
  2. Bei diesen Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Bedeutung der aufschiebenden Wirkung als einen notwendigen Bestandteil des rechtsstaatlichen Baugesetzes Bedacht genommen, die darin liegt, dass es unter dem Aspekt des darin enthaltenen Rechtsschutzprinzips nicht angeht, dass der Rechtsschutzsuchende generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet wird, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Ihre Einschränkung (etwa durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) ist daher nur ausnahmsweise aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 17 mwN zur Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Im Beschwerdefall, in dem der Beschwerde gegen den angefochtenen Feststellungsbescheid schon von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt, führt dieser Suspensiveffekt dazu, dass der gegenständliche Feststellungsbescheid vorläufig (bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache) keine Bindungswirkung entfaltet, was zur Folge hat, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin vom Anwendungsbereich des KoPl-G erfasst wird, noch nicht endgültig geklärt ist (nicht unähnlich dem Fall, wonach beispielsweise ein Feststellungsbescheid der zuständigen LReg nach § 42 StbG, gegen den rechtzeitig eine zulässige Berufung erhoben wurde, vorläufig keine Bindungswirkung hat, was zur Folge hat, dass die Frage der Staatsbürgerschaft von anderen Behörden weiterhin selbst bis zur Rechtskraft des Bescheides als Vorfrage zu beurteilen ist [vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 21]).Im Beschwerdefall, in dem der Beschwerde gegen den angefochtenen Feststellungsbescheid schon von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt, führt dieser Suspensiveffekt dazu, dass der gegenständliche Feststellungsbescheid vorläufig (bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache) keine Bindungswirkung entfaltet, was zur Folge hat, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin vom Anwendungsbereich des KoPl-G erfasst wird, noch nicht endgültig geklärt ist (nicht unähnlich dem Fall, wonach beispielsweise ein Feststellungsbescheid der zuständigen LReg nach Paragraph 42, StbG, gegen den rechtzeitig eine zulässige Berufung erhoben wurde, vorläufig keine Bindungswirkung hat, was zur Folge hat, dass die Frage der Staatsbürgerschaft von anderen Behörden weiterhin selbst bis zur Rechtskraft des Bescheides als Vorfrage zu beurteilen ist [vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 21]). Ebenfalls muss beachtet werden, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Beschwerdeführerin keinesfalls von vornherein jene Rechtsposition einzuräumen vermag, die sie mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte, konkret nämlich nicht unter den Anwendungsbereich des KoPl-G zu fallen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 24).Ebenfalls muss beachtet werden, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Beschwerdeführerin keinesfalls von vornherein jene Rechtsposition einzuräumen vermag, die sie mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte, konkret nämlich nicht unter den Anwendungsbereich des KoPl-G zu fallen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 24). 3.5.
  3. Der vorliegende Antrag ist vor diesem Hintergrund mangels Antragsrechts der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  4. Zum Eventualantrag: Die Beschwerdeführerin beantragte „in eventu, wegen der offensichtlichen Zweifel an der Vereinbarkeit des KoPl-G mit dem Unionsrecht bis zu einer endgültigen Entscheidung einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren und [der Beschwerdeführerin] bis dahin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Anwendungsbereich des KoPl-G bzw. den darin vorgesehenen Verpflichtungen freizustellen“. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in einer vergleichbaren Konstellation bereits Folgendes ausgesprochen (vgl. BVwG 28.09.2021, W195 2241960-1/6E):Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in einer vergleichbaren Konstellation bereits Folgendes ausgesprochen vergleiche BVwG 28.09.2021, W195 2241960-1/6E): Einstweilige Anordnungen sind im Verfahren nach dem VwGVG – ebenso wie im Revisions-verfahren nach dem VwGG – gesetzlich nicht vorgesehen. Der VwGH hat jedoch – der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) folgend – ausgesprochen, dass es sei nicht ausgeschlossen sei, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde. Die Erlassung einstweiliger Anordnungen nach dem Unionsrecht kommt daher nicht nur im Revisionsverfahren, sondern auch im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG in Betracht (VwGH vom 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2019] § 22 VwGVG E1).Einstweilige Anordnungen sind im Verfahren nach dem VwGVG – ebenso wie im Revisions-verfahren nach dem VwGG – gesetzlich nicht vorgesehen. Der VwGH hat jedoch – der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) folgend – ausgesprochen, dass es sei nicht ausgeschlossen sei, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde. Die Erlassung einstweiliger Anordnungen nach dem Unionsrecht kommt daher nicht nur im Revisionsverfahren, sondern auch im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG in Betracht (VwGH vom 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2019] Paragraph 22, VwGVG E1). Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen. Die Regelung des einzuhaltenden Verfahrens (einschließlich der Zuständigkeit) überlässt das Unionsrecht im Allgemeinen – das heißt, soweit nicht in den einzelnen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften eigenständige Bestimmungen enthalten sind – den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie, wobei das Äquivalenz- und das Effektivitätsprinzip zu beachten sind (EuGH vom 15.01.2021, C-416/10, Krizan u.a., Rz 107; EuGH vom 13.03.2007, C-432/05, Unibet, Rz 80ff; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrens-recht der Verwaltungsgerichte² [2019] § 22 VwGVG E2).Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen. Die Regelung des einzuhaltenden Verfahrens (einschließlich der Zuständigkeit) überlässt das Unionsrecht im Allgemeinen – das heißt, soweit nicht in den einzelnen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften eigenständige Bestimmungen enthalten sind – den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie, wobei das Äquivalenz- und das Effektivitätsprinzip zu beachten sind (EuGH vom 15.01.2021, C-416/10, Krizan u.a., Rz 107; EuGH vom 13.03.2007, C-432/05, Unibet, Rz 80ff; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrens-recht der Verwaltungsgerichte² [2019] Paragraph 22, VwGVG E2). In Ermangelung einer innerstaatlichen Vorschrift kann die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht nur in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht erfolgen. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof – der entsprechenden Rechtsprechung des EuGH folgend – bereits mehrmals ausgesprochen, dass es nicht ausgeschlossen sei, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht – über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegebene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Fall seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinaus – einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller vorläufig eine Rechtsposition einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf Grundlage einer (möglicher Weise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (vgl. VwGH vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; VwGH vom 13.10.2010, 2010/12/0169).In Ermangelung einer innerstaatlichen Vorschrift kann die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht nur in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht erfolgen. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof – der entsprechenden Rechtsprechung des EuGH folgend – bereits mehrmals ausgesprochen, dass es nicht ausgeschlossen sei, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht – über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegebene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Fall seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinaus – einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller vorläufig eine Rechtsposition einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf Grundlage einer (möglicher Weise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde vergleiche VwGH vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; VwGH vom 13.10.2010, 2010/12/0169). Nach der Rechtsprechung des EuGH können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören neben der Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), dem Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintrittes eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller gegebenenfalls auch eine Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (VwGH vom 13.10.2010, 2010/12/0169). Da das VwGVG keine Bestimmungen über die Erlassung einstweiliger Anordnungen enthält, sind, soweit sich aus dem Unionsrecht die Notwendigkeit dafür ergibt, für die Zuständigkeit und das Verfahren die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen. Als solche sind in erster Linie die Regelungen des VwGVG über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen, geht es doch auch dabei um die Einräumung vorläufigen Rechtsschutzes, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels sicherzustellen (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2019] § 22 VwGVG E3).Da das VwGVG keine Bestimmungen über die Erlassung einstweiliger Anordnungen enthält, sind, soweit sich aus dem Unionsrecht die Notwendigkeit dafür ergibt, für die Zuständigkeit und das Verfahren die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen. Als solche sind in erster Linie die Regelungen des VwGVG über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen, geht es doch auch dabei um die Einräumung vorläufigen Rechtsschutzes, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels sicherzustellen vergleiche VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2019] Paragraph 22, VwGVG E3). Dem vorliegenden (Haupt-)Verfahren liegt ein Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin

§ 1Abs. 5 Ko

Pl-G zugrunde, mit dem diese die Feststellung erreichen möchte, dass sie nicht unter den Anwendungsbereich des KoPl-G falle. Angesichts des Umstandes, dass der gegenständlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin

§ 13Abs. 1 Vw

GVG schon ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, gebietet es auch die Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts nicht, im Feststellungsverfahren

§ 1Abs. 5 Ko

Pl-G eine einstweilige Anordnung zu treffen. Selbst wenn nämlich die durch die Beschwerdeführerin gerügte Unvereinbarkeit des KoPl-G mit unmittelbar anwendbarem Unionsrecht gegeben sein sollte, würde für sie dessen volle Wirksamkeit frühestens dann unterlaufen, wenn sie durch Aufsichts- und Strafbescheide nach dem KoPl-G unionsrechtswidrig belastet würde. Insofern kann die Notwendigkeit, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts durch Gewährung vorläufigen Rechtschutzes sicherzustellen, erst in Verfahren über Beschwerden gegen solche (Leistungs-)Bescheide nach dem KoPl-G auftreten. Hingegen tritt – selbst bei Zutreffen der unionsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin – im Verfahren über die Feststellung, ob das KoPl-G auf sie überhaupt anwendbar ist, keine Gefährdung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts auf, der durch die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes begegnet werden müsste.Dem vorliegenden (Haupt-)Verfahren liegt ein Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin

Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G zugrunde, mit dem diese die Feststellung erreichen möchte, dass sie nicht unter den Anwendungsbereich des KoPl-G falle. Angesichts des Umstandes, dass der gegenständlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG schon ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, gebietet es auch die Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts nicht, im Feststellungsverfahren

Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G eine einstweilige Anordnung zu treffen. Selbst wenn nämlich die durch die Beschwerdeführerin gerügte Unvereinbarkeit des KoPl-G mit unmittelbar anwendbarem Unionsrecht gegeben sein sollte, würde für sie dessen volle Wirksamkeit frühestens dann unterlaufen, wenn sie durch Aufsichts- und Strafbescheide nach dem KoPl-G unionsrechtswidrig belastet würde. Insofern kann die Notwendigkeit, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts durch Gewährung vorläufigen Rechtschutzes sicherzustellen, erst in Verfahren über Beschwerden gegen solche (Leistungs-)Bescheide nach dem KoPl-G auftreten. Hingegen tritt – selbst bei Zutreffen der unionsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin – im Verfahren über die Feststellung, ob das KoPl-G auf sie überhaupt anwendbar ist, keine Gefährdung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts auf, der durch die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes begegnet werden müsste. Nur ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zwar behauptet, dass ihr und ihren Geschäftsführern ein nicht wiedergutzumachender Schaden zugefügt werde, insbesondere durch die Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und durch den Umstand, dass das KoPI-G vorsehe, dass Rechtsmittel gegen (potenzielle) Geldbußen die Vollstreckbarkeit dieser Geldbußen nicht aussetzen würden (siehe § 11 KoPI-G), sie macht damit aber in keiner Weise hinreichend konkret und nachprüfbar einen ihr drohenden zB wirtschaftlichen Schaden geltend und ermöglicht dem Bundesverwaltungsgericht auch insoweit keine nachvollziehbare Einschätzung des ihr potentiell drohenden Schadens.Nur ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zwar behauptet, dass ihr und ihren Geschäftsführern ein nicht wiedergutzumachender Schaden zugefügt werde, insbesondere durch die Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und durch den Umstand, dass das KoPI-G vorsehe, dass Rechtsmittel gegen (potenzielle) Geldbußen die Vollstreckbarkeit dieser Geldbußen nicht aussetzen würden (siehe Paragraph 11, KoPI-G), sie macht damit aber in keiner Weise hinreichend konkret und nachprüfbar einen ihr drohenden zB wirtschaftlichen Schaden geltend und ermöglicht dem Bundesverwaltungsgericht auch insoweit keine nachvollziehbare Einschätzung des ihr potentiell drohenden Schadens. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, dass die Umstände betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2021, W195 2241960-1/6E, nicht mit dem vorliegenden Fall vereinbar seien, kann dies nicht nachvollzogen werden, zumal dieses Verfahren ebenfalls ein Feststellungsverfahren

§ 1Abs. 5 Ko

Pl-G betraf, in dem ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung gestellt wurde.Soweit die Beschwerdeführerin anführt, dass die Umstände betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2021, W195 2241960-1/6E, nicht mit dem vorliegenden Fall vereinbar seien, kann dies nicht nachvollzogen werden, zumal dieses Verfahren ebenfalls ein Feststellungsverfahren

Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G betraf, in dem ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung gestellt wurde. Neuerlich ist an dieser Stelle zu betonen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation gänzlich übersieht, dass sie zB in Strafverfahren nach dem KoPl-G Rechtsmittelrechte inklusive der Möglichkeit hat, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde zu beantragen (vgl. § 11 KoPl-G). Ebenfalls ist zu beachten, dass dem KoPl-G kein stufenmäßiger Aufbau dergestalt, dass ein Feststellungsverfahren

§ 1Abs. 5 Ko

Pl-G zwingend einem allfälligen Aufsichts- oder Strafverfahren nach dem KoPl-G vorgelagert sein muss, entnommen werden kann.Neuerlich ist an dieser Stelle zu betonen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation gänzlich übersieht, dass sie zB in Strafverfahren nach dem KoPl-G Rechtsmittelrechte inklusive der Möglichkeit hat, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde zu beantragen vergleiche Paragraph 11, KoPl-G). Ebenfalls ist zu beachten, dass dem KoPl-G kein stufenmäßiger Aufbau dergestalt, dass ein Feststellungsverfahren

Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G zwingend einem allfälligen Aufsichts- oder Strafverfahren nach dem KoPl-G vorgelagert sein muss, entnommen werden kann. Der auf die Erlassung einer einstweiligen Anordnung gerichtete Eventual-Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.7. Ergebnis: Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. zB VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).Ist die Rechtslage eindeutig, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor vergleiche zB VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal – wie gezeigt – die Rechtslage eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W194.2244237.2.00

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