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{'item': 'W196 2195656-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW196 2195656-1 Spruch, W196 2218416-1/20E W196 2195668-1/22E W196 2195656-1/19E W196 2195658-1/20E W196 2195665-1

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen, gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde ferner die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

  1. Mit Bescheiden des BFA vom 02.04.2018, ZIen 2) 1159657208-170855119, 3) 1159656701-170855089, 4) 1159656908-170855105 und 5) 1159657306-170855127, wurden die von BF2 und den BF3 bis BF5 gestellten Anträge auf internationalen Schutz vom 18.07.2017 jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ferner die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von BF2 behauptete Verfolgung aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu ihrem Bruder, einem Veteranen der Tschetschenienkriege, mit Hinblick auf ihre Aussagen und die behördlichen Länderfeststellungen nicht nachvollziehbar bzw. glaubhaft sei und dass letzterer zufolge BF2 und ihren Kindern im Falle ihrer Rückkehr nach Russland auch keinerlei sonstige Gefährdung drohe. Ihre Existenz wäre zudem aufgrund der individuellen Umstände von BF2 (Alter, Ausbildung und Erwerbsfähigkeit) gesichert. Da alle Familienmitglieder gleichermaßen von der Rückkehrentscheidung betroffen wären, stelle diese auch keinen Eingriff in ihr in Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben dar und es sei die BF betreffend auch kein im Bundesgebiet schützenswertes Privatleben erkennbar. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von BF2 behauptete Verfolgung aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu ihrem Bruder, einem Veteranen der Tschetschenienkriege, mit Hinblick auf ihre Aussagen und die behördlichen Länderfeststellungen nicht nachvollziehbar bzw. glaubhaft sei und dass letzterer zufolge BF2 und ihren Kindern im Falle ihrer Rückkehr nach Russland auch keinerlei sonstige Gefährdung drohe. Ihre Existenz wäre zudem aufgrund der individuellen Umstände von BF2 (Alter, Ausbildung und Erwerbsfähigkeit) gesichert. Da alle Familienmitglieder gleichermaßen von der Rückkehrentscheidung betroffen wären, stelle diese auch keinen Eingriff in ihr in Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben dar und es sei die BF betreffend auch kein im Bundesgebiet schützenswertes Privatleben erkennbar.
  2. Gegen diesen Bescheid erhoben BF2 und ihre Kinder, BF3 bis BF5, am 02.05.2018 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dazu führten sie zusammengefasst aus, dass sich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nur am Rande mit dem konkreten Fluchtvorbringen der BF befassen würden und dass die Behörde, sofern sie alle ihr zugänglichen Quellen vollständig ausgewertet hätte, zu einer anderen Entscheidung gelangen hätte müssen. Denn wie in der Beschwerde unter Heranziehung unterschiedlicher Berichte aufgezeigt, würden Familienangehörige von Widerstandskämpfern in Tschetschenien nach wie vor verfolgt werden und es bestünde auch eine akute Gefährdung für Rückkehrende, in der Heimat gefoltert und getötet zu werden. Die von BF2 geschilderte Sachverhaltslage sei demnach durchwegs lebensnah bzw. es entspreche diese der politischen und praktischen Realität Tschetscheniens. Darüber hinaus hätte das BFA, sofern es BF2 näher befragt hätte, aber auch feststellen müssen, dass das eigentliche Ziel der tschetschenischen Sicherheitsbehörden der Sohn ihres verschollenen Bruders gewesen sei. Diesen hätte BF2 bzw. ihre Familie einmal in ihrem Haus versteckt, um ihn vor einer Inhaftierung zu schützen, und es sei daraufhin sogar zur Hausdurchsuchung gekommen. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens und nach einer mängelfreien Beweiswürdigung hätte die Behörde BF2 und ihren Kindern somit die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. BF2 sei vor ihrer Flucht zwei Mal von den tschetschenischen Sicherheitsbehörden abgeholt und zum verschollenen Bruder befragt worden und am 10.07.2017 habe man ihr Haus verbarrikadiert und in Brand gesetzt. Ihr Fluchtvorbringen lasse sich zweifelsfrei unter einem der in der GFK taxativ aufgezählten Fluchtgründe subsumieren, nämlich die Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung, die ihr aufgrund des politischen Engagements ihres Bruders unterstellt werde. Weiters werden BF2 und ihre Familienangehörigen wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie eines Widerstandskämpfers verfolgt und es drohe BF2 auch Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in islamischer Gesellschaft durch ihre Familie sowie durch die tschetschenische Gemeinschaft aufgrund des bereits erfolgten Übergriffes auf ihre sexuelle Integrität (anlässlich ihrer zweiten Befragung zum verschollenen Bruder). Die Verfolgung gehe unbestritten vom Staat aus, weswegen eine innerstaatliche Fluchtalternative auszuschließen sei. Da aus den Länderberichten der Behörde, den ergänzend angeführten Berichten in der Beschwerde, sowie aus den Aussagen von BF2 hervorgehe, dass ihr und der Familie in Tschetschenien Tod und Folter drohe, würde den BF im Falle einer Rückkehr aber jedenfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohen. Zudem würde es ihnen, aufgrund des Verlustes ihres Hauses und Vermögens in Folge der Brandstiftung, ihrer Zugehörigkeit zur Familie des Widerstandskämpfers und der wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien besonders schwerfallen, dort wieder Fuß zu fassen.Da aus den Länderberichten der Behörde, den ergänzend angeführten Berichten in der Beschwerde, sowie aus den Aussagen von BF2 hervorgehe, dass ihr und der Familie in Tschetschenien Tod und Folter drohe, würde den BF im Falle einer Rückkehr aber jedenfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen. Zudem würde es ihnen, aufgrund des Verlustes ihres Hauses und Vermögens in Folge der Brandstiftung, ihrer Zugehörigkeit zur Familie des Widerstandskämpfers und der wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien besonders schwerfallen, dort wieder Fuß zu fassen. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass die BF allesamt gut in Österreich integriert wären und hier ein schützenswertes Privatleben aufgebaut hätten. Daher wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung zumindest auszusprechen gewesen, dass ihre Rückkehr auf Dauer unzulässig sei.
  3. Die Beschwerdevorlage betreffend BF2 langte am 18.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde zunächst der Gerichtsabteilung W103 zugewiesen. Nach einer Unzuständigkeitseinrede aufgrund Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG) wurde ihr Verfahren der Gerichtsabteilung W196 neu zugeteilt; infolge Annexität (Familienzugehörigkeit) galt dies auch für die Verfahren BF3 bis BF5 betreffend.
  4. Die Beschwerdevorlage betreffend BF2 langte am 18.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde zunächst der Gerichtsabteilung W103 zugewiesen. Nach einer Unzuständigkeitseinrede aufgrund Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG) wurde ihr Verfahren der Gerichtsabteilung W196 neu zugeteilt; infolge Annexität (Familienzugehörigkeit) galt dies auch für die Verfahren BF3 bis BF5 betreffend.
  5. In der Folge gelangte BF1 im Besitz eines tschechischen Schengenvisums ins Bundesgebiet und er stellte am 02.10.2018 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  6. Bei seiner am 03.10.2018 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in seiner Heimat öfters festgenommen worden sei, wobei ihm im Zuge einer Festnahme am 05.07.2017 sogar sein Reisepass abgenommen wurde. Am 10.07.2017 habe man sodann sein Haus angezündet. Danach sei er nach Inguschetien geflohen, wo man ihn ebenso gefunden, nach Tschetschenien entführt und dort gefoltert habe. Sein Schwager sei ein Freund des früheren tschetschenischen Präsidenten gewesen und der Geheimdienst würde wissen wollen, wo sich der Angehörige aufhalte. Er selbst wisse dies nicht, denn der Schwager sei verschollen. Im Falle einer Rückkehr befürchte BF1, dass man ihn und seine Familie töte.
  7. Aufgrund der – im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 19.12.2018 - getätigten Angaben zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familie (BF2 und BF3 bis BF5) wurde, BF1 betreffend, von einer (Dublin-)Überstellung nach Tschechien abgesehen und auch sein Verfahren in Österreich zugelassen.
  8. Am 15.02.2019 wurde BF1 sodann vor dem BFA einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte BF1 dabei näher aus, dass er mit seiner Familie in Tschetschenien zunächst ein normales Leben geführt habe. Erst am 10.09.2016 hätten die Behörden seine Frau bezüglich ihres Bruders vorgeladen und sie den ganzen Tag festgehalten und verhört. Sie sei dabei weder geschlagen noch beleidigt worden; man hätte sie lediglich bedroht und beschuldigt, dass ihr Bruder bei ihr gewohnt habe und von ihr unterstützt worden sei. Der Bruder seiner Ehefrau sei ein Widerstandskämpfer gewesen. Am 05.07.2017 sei dann auch er einvernommen worden und am 10.07.2017 hätten Unbekannte ihr Haus angezündet. Die Haustür sei von außen mit einem Metallrohr verriegelt gewesen, seine Familie hätte aber durch das Fenster aussteigen können. Sie hätten nur eine Schachtel mit Dokumenten mitnehmen können. Einen Beweis dafür, dass die Behörden hinter der Brandstiftung steckten, habe er nicht, seine Nachbarn hätten damals aber bewaffnete uniformierte Männer in ihrer Straße gesehen. Er glaube, dass die Behörden das Haus angezündet hätten, um sie einzuschüchtern und zu einem Geständnis zu zwingen. Seine Familie sei nach dem Brandereignis zu seinen Eltern nach Inguschetien gefahren. Danach habe er für seine Ehefrau und die Kinder die Ausreise organisiert und sie nach Europa geschickt; seine Familie sei am 13.07.2017 ausgereist. Er selbst sei bei den Eltern geblieben, da er seinerzeit noch keinen Reisepass gehabt habe. Am 24.02.2018 hätten sodann russische Spezialbehörden – vermutlich FSB – das Haus seiner Eltern gestürmt und sie hätten ihn daraufhin nach Tschetschenien in eine Zentrale mitgenommen. Dort habe er den ganzen Tag in einer Zelle verbracht und am 25.02.2018 wäre er dazu gedrängt worden, mittels Unterschrift auf einem bereits vorbereiteten Dokument zuzugeben, dass er den Bruder seiner Ehefrau unterstützt habe. Da er sich geweigert habe, zu unterschreiben, sei er von seinen „Entführern“ brutal geschlagen worden. An diesem Gewaltakt wären viele Männer beteiligt gewesen. Einer habe ihm letztlich mit einem Gewehrkolben eines Maschinengewehrs einen Schlag ins Gesicht versetzt, woraufhin er das Bewusstsein verloren habe. Dadurch habe er eine Gehirnerschütterung erlitten und seine Nase sei gebrochen gewesen. Am darauffolgenden Tag, dem 26.02.2018, sei er ohne weiter befragt zu werden, wieder freigelassen worden. Weil es für ihn gefährlich gewesen sei, in Tschetschenien zu bleiben, habe er sich dann dazu entschlossen, nach Georgien zu fahren, wo er sich bis zum 07.09.2018 aufgehalten habe. Während seines Aufenthaltes in Georgien wären seine Eltern zweimal aufgesucht worden, um nach ihm befragt zu werden. Zudem sei sein jüngerer Bruder am 08.03.2018 ermordet worden, als dieser mit dem zurückgelassenen Auto von BF1 nach Tschetschenien gefahren sei; das Attentat hätte vermutlich ihm selbst gegolten. BF1 habe sich daraufhin um ein Visum bemüht, um ebenso nach Europa zu gelangen und er habe schließlich auch jemanden in Russland gefunden, der ihm ein solches besorgen habe können. Das Visum habe er in Rostow abgeholt; er habe fürchterliche Angst gehabt, wieder in Russland zu sein. Nachdem er sich dort drei Tage lang aufgehalten habe, sei er schließlich am 10.09.2018 mit Litauern in Richtung Europa gefahren; das habe er alles über das Internet organisiert. Warum der Bruder seiner Ehefrau verschollen sei, wisse er nicht. Dieser sei jedoch bereits seit dem ersten Tschetschenienkrieg vermisst; er sei als Waffenlieferant und als Kämpfer am Krieg beteiligt gewesen. Am 01.09.2016 sei seine Frau festgehalten und befragt worden und im Juli 2017 wäre die Situation eskaliert, als ihr Haus angezündet worden sei. Davor habe es keine Probleme gegeben, diese hätten erst begonnen nachdem irgendjemand im Spätsommer 2016 den Behörden erzählt habe, dass seine Frau bzw. er selbst Kontakt zum Bruder/Schwager gehabt hätten. Wer ihn diesbezüglich beschuldigt haben könnte, sei ihm allerdings nicht bekannt. Zwar sei es richtig, dass man von einer Verfolgung durch Kadyrow in anderen Teilen Russlands sicher sei, er bzw. seine Familie sei jedoch vom FSB verfolgt worden und es würden diese überall in Russland sowie auch in Europa Menschen töten. Wegen seiner Religionszugehörigkeit, politischen Einstellung, etc. hätte es hingegen zu keiner Zeit wesentliche Probleme gegeben. Wenn er bei seiner Erstbefragung erklärt habe, dass ihm am 04.07.2017 von der tschetschenischen Polizei sein Reisepass eingezogen worden wäre, so handelte es sich dabei lediglich um seinen Inländerpass. Einen Reisepass habe er zuvor gar nie besessen. Einen solchen habe er erst im Herbst 2017 in Inguschetien beantragt; er habe dafür auch gar nicht selbst zu den Behörden gehen müssen, sondern es sei ihm der Pass einfach über einen Mittelsmann zugeschickt worden. Es hätte sich dabei um eine „korrupte Vorgehensweise“ gehandelt. Bei der Ausreise aus Russland sei er zwar von den russischen als auch von den ukrainischen Grenzbeamten kontrolliert worden, aber auch diese wären korrupt gewesen, und mittels Bestechung hätte man ihn und seinen Fahrer passieren lassen. Der Umstand, dass seine Frau und Kinder auf legalem Wege mit einem Touristenvisum per Flugzeug ausgereist seien, sei nur insofern möglich gewesen, als er und seine Familie nur von einzelnen Beamten verfolgt würden; nicht jedoch vom gesamten russischen Behördenapparat. Sein Reisepass sei ihm später während der Flucht in Ungarn von „Zigeunern“ gestohlen worden. In der Russischen Föderation würden noch seine Eltern und drei seiner Brüder leben; allesamt in Inguschetien. Ansonsten habe er keine Verwandten im Heimatland; die anderen seien alle ausgereist. Den in Russland aufhältigen Verwandten würde es eigentlich nicht schlecht gehen; sie führen ein normales Leben. Seine Eltern würden eine Rente beziehen. Ein Bruder arbeite beim Autoservice und ein anderer in Moskau. Der dritte Bruder lebe bei den Eltern und sei arbeitslos.
  9. Mit Bescheid vom 18.03.2019, ZI 1) 1208505208-180937058, wurde sodann auch der Antrag von BF1 gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen, gemäß § 57 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde ferner die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

  1. Mit Bescheid vom 18.03.2019, ZI 1) 1208505208-180937058, wurde sodann auch der Antrag von BF1 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ferner die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Auch BF1 betreffend wurde ausgeführt, dass ihm die Glaubhaftmachung seines Fluchtvorbringens nicht gelungen sei und dass ihm im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen auch sonst keinerlei Gefährdungen im Herkunftsstaat drohe. Seine Rückkehr werde ferner als zulässig befunden, da die Fortsetzung seines Familienlebens auch in der Russischen Föderation möglich sei und weil das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes das Recht auf Ausübung seines Familien- und Privatlebens in Österreich überwiege.
  2. Die gegen diesen Bescheid am 15.04.2019 vollumfänglich erhobene Beschwerde wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Behörde aus nicht nachvollziehbaren Gründen, davon ausgehe, dass BF1 keine politische Verfolgung geltend gemacht habe. Denn BF1 habe in seiner Einvernahme ausdrücklich angegeben, dass ihm die russischen Behörden eine regimefeindliche Gesinnung unterstellen würden, da er seinen Schwager unterstützt haben soll. Aus diesem Grund würden die russischen Behörden BF1 auf eine Stufe mit dem politisch verfolgten Schwager stellen. Sofern das BFA festhalte, dass die russischen Behörden keine Veteranen der Tschetschenienkriege verfolgen würden und ihren Fokus nur mehr auf IS-Kämpfer gerichtet hätten, beruhe dies nur auf einer Vermutung der österreichischen Botschaft in Moskau und es bedürfe dies sohin einer weiteren Überprüfung durch den Abgleich mit anderen Länderinformationen. Aus in der Beschwerde zitierten Berichten lasse sich jedenfalls entnehmen, dass Angehörige von ehemaligen Widerstandskämpfern von massiver Verfolgung bedroht würden; wobei auch Fälle nach dem Jahr 2011 dokumentieren seien. Zum Vorhalt, dass gemäß dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht „Adat“ der nächste männliche Verwandte das klassische Ziel einer familienbezogenen Verfolgungshandlung sei und sohin nicht der BF, sondern der zweite Bruder der Ehefrau verfolgt werden müsste, sei anzumerken, dass dieser Bruder aufgrund einer Heirat die Staatsangehörigkeit von Kasachstan innehabe und größtenteils auch in Kasachstan lebe. Insofern sei es auch durchaus nachvollziehbar, warum die Behörden gegen BF1 und seine Ehefrau vorgehen würden. Den weiteren Ausführungen der Behörde, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass die Probleme, welche auf Grundlage des ersten Tschetschenienkrieges fußen würden, erst im Jahr 2016 begonnen hätten, sei zu entgegnen, dass die Sicherheitskräfte Tschetscheniens ohne Muster und Logik handeln würden und insofern auch eine Verfolgung nach 20 Jahren noch möglich sei. Eine gewisse Beharrlichkeit der russischen Sicherheitsbehörden um mutmaßliche Unterstützer und Angehörige von ehemaligen Widerstandskämpfern unter Druck zu setzen, ergebe sich aber jedenfalls aus der Tatsache, dass die Eltern von BF1 mehrmals nach seiner Ausreise nach Georgien von den Sicherheitsbehörden aufgesucht worden wären. In Zusammenhang mit dem weiteren Vorhalt, dass BF1 und seine Frau Russland auf legalem Wege verlassen konnten, übersehe das BFA ferner, dass BF1 – wie in der Einvernahme vorgebracht - nur mittels Bestechung ausreisen habe können; wobei sich dies auch mit den behördlichen Länderfeststellungen decke, wonach Korruption in Russland weitverbreitet sei. Bezüglich vermeintlich widersprüchlicher Ausführungen des BF1 betreffend seine Verfolger sei überdies anzumerken, dass er grundsätzlich die staatliche Verfolgung durch den Behördenapparat vorgebracht habe, auch wenn die Verfolgungshandlungen von einzelnen Beamten umgesetzt worden wären. Denn die Handlungen eines oder mehrerer Beamten wären unweigerlich dem Staat zuzurechnen. Dass der Staat willens und in der Lage sei, Schutz vor Übergriffen durch Beamte zu gewähren, könne anhand der Länderfeststellungen weiters verneint werden. Vor diesem Hintergrund sei das Fluchtvorbringen des BF1 durchaus wahrscheinlich und somit auch als glaubwürdig zu klassifizieren. Darüber hinaus habe es die Behörde aber auch unterlassen, näher auf den Umstand, der Systemkritik durch den BF1 selbst einzugehen. Dieser habe mehrfach geäußert, dass er seine Meinung kundgetan, und auch gegen Putin in der Wahl gestimmt habe. Insofern erscheine das Vorgehen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien als sehr plausibel, da gleich zwei Elemente – die Angehörigeneigenschaft zu einem ehemaligen Widerstandskämpfer sowie die ablehnende Haltung gegenüber dem bestehenden System – aufeinander treffen würden. Bezüglich der vorgebrachten Lichtbilder des BF1 und der Schlussfolgerung der Behörde, dass diesen nur ein untergeordneter Beweiswert zukomme, dürfe hinzugefügt werden, dass diese ein klares Indiz darstellen würden, dass sich das Fluchtvorbringen tatsächlich ereignet hätte. Gleiches gelte für das vorgelegte Schriftstück der Nachbarn, welche bezeugen könnten, dass das Haus der Familie von Sicherheitskräften niedergebrannt worden sei. Der Verweis, dass die Echtheit und Richtigkeit nicht festgestellt, und somit das Schriftstück nicht als Beweis herangezogen werden könne, sei unzureichend und fuße auf einer mangelhaften Ermittlung der Behörde, welche verpflichtet gewesen wäre, dies genauer zu überprüfen. In Zusammenschau mit der chronologischen Aufzählung der Ereignisse und dem Detailgehalt der Erzählung ist BF1 jedenfalls die Glaubwürdigkeit zuzusprechen. Auch die Ansicht der Behörde, wonach BF1 in Bezug auf den Diebstahl seines Reisepasses nicht glaubwürdig sei, sei verfehlt. Darüber hinaus habe es die Behörde unterlassen, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei BF1 um einen Familienvater handle und sich dessen Familie derzeit auch im Verfahren auf internationalen Schutz befinde. Somit hätte die Behörde auch näher auf die Möglichkeiten der Rückkehr einer Familie eingehen müssen; Denn BF1 müsste jedenfalls drei Kinder und eine Ehefrau versorgen und bedürfe sohin weitreichender Unterstützungen und Ressourcen. Bei Führung eines mängelfreien Verfahrens hätte BF1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Der Umstand, dass er in Russland wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und der politischen Gesinnung verfolgt werde, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei BF1 in der Heimat jedenfalls realer Gefahr der Verletzung von Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt, zumal ihm dort Inhaftierung und Folter drohe; und müsste ihm sohin in eventu der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei BF1 in der Heimat jedenfalls realer Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt, zumal ihm dort Inhaftierung und Folter drohe; und müsste ihm sohin in eventu der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden. Letztlich erweise sich aber auch die von der Behörde gem Art 8 Abs 2 EMRK bzw § 9 BFA-VG durchgeführte Interessenabwägung als nicht haltbar. Denn aufgrund der bereits erfolgten fortgeschrittenen Integration von BF1 und dem Umstand, dass auch seine Frau und Kinder im Bundesgebiet aufhältig wären, müsste zumindest von einer Rückkehrentscheidung abgesehen werden. Letztlich erweise sich aber auch die von der Behörde gem Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw Paragraph 9, BFA-VG durchgeführte Interessenabwägung als nicht haltbar. Denn aufgrund der bereits erfolgten fortgeschrittenen Integration von BF1 und dem Umstand, dass auch seine Frau und Kinder im Bundesgebiet aufhältig wären, müsste zumindest von einer Rückkehrentscheidung abgesehen werden.
  3. Die Beschwerdevorlage betreffend BF1 langte am 06.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde (infolge Annexität) ebenso der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  4. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 22.11.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zu dieser erschienen BF1 und BF2 sowie die minderjährigen BF3 bis BF5 und ihre Vertretung. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom 03.11.2021 entschuldigt. Der Verhandlung wurde ferner ein Dolmetscher für die russische Sprache beigezogen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: „Eröffnung der Verhandlung RI: Verstehen Sie mich auch auf Deutsch? BF1: Ein bisschen. BF2: Auch ein bisschen. BF3-BF5: Ja. Es werden keine Gründe wegen Befangenheit gegen die D geltend gemacht. BF2-BF5 verlassen den Verhandlungssaal. Beginn der Befragung von BF1 (…) RI: Sie haben am 03.10.2018 den Asylantrag gestellt. Wann sind Sie nach Österreich eingereist? BF1: Am 02.10.
  5. RI: Wieso sind Sie ausgereist? Was ist vorgefallen? Wieso haben Sie den Entschluss gefasst Ihren Heimatort zu verlassen? BF1: Ich habe in einem College als Lehrer für Wirtschaft gearbeitet und dort auch als Fahrlehrer für die Praxis und für den Theorieunterricht gearbeitet. Es war ebenfalls in diesem College (College ist eine dreijährige Berufsausbildung nach der Matura). RI: Was ist passiert? BF1: Ich wurde vom ROWD einvernommen, das entspricht der österreichischen Polizei. Man hat mir gesagt, dass das unser Verwandter ist und er zu uns nach Hause kommt. Er soll bei uns übernachten und bei uns leben. Ich habe ihnen erklärt, dass ich ihn nie lebend gesehen habe. Er ist der Bruder meiner Frau. Er gilt seit 1994 als verschwunden. Bei der Einvernahme ging es um den Bruder meiner Frau. Er hat beim ersten Krieg teilgenommen und war aktiv auf der Seite des Wiederstandes, gegen die russische Föderation, dabei. Man hat mir jedoch vorgeworfen, dass er zu uns kommt und ich ihm helfe. Bei uns gilt die Hilfe für den Widerstand als Widerstand. Man hat mich am 05.06.2017 dorthin geladen. Man hat mir den russischen Inlandspass abgenommen, damit ich nicht in eine andere Region fahre und mich dort verstecke. Dann wurde ich freigelassen. Ich bin nach Hause gefahren und zu Hause herrschte Panik. Es ist nämlich so, dass wenn man jemanden „zu bearbeiten beginnt“ dann wird derjenige nie in Ruhe gelassen. Wir haben bis zum 10.07.2017 dort gelebt, weil unser Haus wurde in der Früh in Brand gesetzt. Unser Haus war im Dorf XXXX . Wir waren alle zu Hause als das passierte. Draußen stand das Auto. Ich wollte die Türe aufmachen, aber sie ging nicht auf. Wir sind durch das Fenster gegangen. Die Kinder waren noch klein. Wir haben nur unsere Dokumente mitgenommen, sie waren in einer Schuhschachtel. Wir sind gleich nach Inguschetien. Tschetschenien und Inguschetien sind wie Nord- und Südkorea, nur damit Sie das verstehen. Nordkorea entspricht Tschetschenien. BF1: Ich wurde vom ROWD einvernommen, das entspricht der österreichischen Polizei. Man hat mir gesagt, dass das unser Verwandter ist und er zu uns nach Hause kommt. Er soll bei uns übernachten und bei uns leben. Ich habe ihnen erklärt, dass ich ihn nie lebend gesehen habe. Er ist der Bruder meiner Frau. Er gilt seit 1994 als verschwunden. Bei der Einvernahme ging es um den Bruder meiner Frau. Er hat beim ersten Krieg teilgenommen und war aktiv auf der Seite des Wiederstandes, gegen die russische Föderation, dabei. Man hat mir jedoch vorgeworfen, dass er zu uns kommt und ich ihm helfe. Bei uns gilt die Hilfe für den Widerstand als Widerstand. Man hat mich am 05.06.2017 dorthin geladen. Man hat mir den russischen Inlandspass abgenommen, damit ich nicht in eine andere Region fahre und mich dort verstecke. Dann wurde ich freigelassen. Ich bin nach Hause gefahren und zu Hause herrschte Panik. Es ist nämlich so, dass wenn man jemanden „zu bearbeiten beginnt“ dann wird derjenige nie in Ruhe gelassen. Wir haben bis zum 10.07.2017 dort gelebt, weil unser Haus wurde in der Früh in Brand gesetzt. Unser Haus war im Dorf römisch 40 . Wir waren alle zu Hause als das passierte. Draußen stand das Auto. Ich wollte die Türe aufmachen, aber sie ging nicht auf. Wir sind durch das Fenster gegangen. Die Kinder waren noch klein. Wir haben nur unsere Dokumente mitgenommen, sie waren in einer Schuhschachtel. Wir sind gleich nach Inguschetien. Tschetschenien und Inguschetien sind wie Nord- und Südkorea, nur damit Sie das verstehen. Nordkorea entspricht Tschetschenien. RI: Was hat man sich davon versprochen, Ihr Haus anzuzünden. Was sollte dies bewirken? BF1: Bei den Leuten, die geholfen haben, werden die Häuser oft in Brand gesetzt. Das ist deswegen so, weil man den Leuten einen Schaden und Schmerzen hinzufügen will. Solche Vorfälle gibt es viele, man kann darüber im Internet lesen. RI: Das bewirkt doch, wie bei Ihnen, dass sich die Leute absetzen. BF1: Ja, deswegen fahren die Leute von dort weg, weil es gefährlich ist. RI: Dies hilft nicht, um den Bruder Ihrer Gattin zu finden. BF1: Ja, aber die Methoden von den Leuten sind so. Solche faschistischen Methoden haben diese Leute. Damals sind 27 Personen spurlos verschwunden, sie wurden umgebracht. Darüber sprechen alle Menschenrechtsorganisationen. Es gibt auch diesbezügliche Videoaufnahmen im Internet. Als ich im Jahr 2017 verfolgt wurde, wurden viele Menschen ohne Gericht umgebracht. Das war für die Leute ein Geschäft, sie haben 50.000 Dollar für jeden Umgebrachten erhalten. Niemand schaut sich das an, nicht Putin und sonst auch niemand. RI: Also sind diese Personen nicht spurlos verschwunden? BF1: Die Leute wurden mitgenommen und in verschiedenen ROWD-Einheiten untergebracht. Man konnte sie nicht finden. Man sagt, dass sie erdrosselt wurden, damit man keine Patronen verliert und auch kein Blut herumspritzt. Einer wurde erschossen und die anderen wurden erdrosselt, so stand es in den Zeitungen. RI: Wer berichtet davon? BF1: Bei uns gibt es einen oppositionellen Sender und alle wissen das. RI: Sind die Leichen aufgetaucht? BF1: Die Leichen wurden nicht gefunden und deswegen gelten die Leute bis jetzt als spurlos verschwunden. Dort passieren schreckliche Sachen. Sie können es deshalb nicht verstehen, weil es bei ihnen Beweise und Zeugen gibt, dort wird es durch Folter ersetzt. Ich schaue mir die Nachrichten auf dem oppositionellen Kanal an, dort verschwinden jeden Monat Menschen. Ich gehöre sozusagen dazu. RI: Sie sind ausgewandert und nicht verschwunden. BF1: Ich bin weggefahren, weil ich das Glück hatte, wegfahren zu können. RI: Sie haben gesagt, Sie wurden wegen dem Bruder Ihrer Frau gefragt. Weswegen genau? Was wollte man vom Bruder Ihrer Gattin? BF1: Es gibt keine Verjährungsfrist. Alle Leute, die für das Regime gekämpft haben. Der Bruder meiner Gattin war ein Geschäftsmann und hat die oppositionellen Personen mit Munition versorgt. RI: Wie hat der Bruder Ihrer Gattin geheißen? BF1: XXXX BF1: römisch 40 RI: Sie sind dann nach Inguschetien gefahren, wie war das mit der gebrochenen Nase? BF1: An dem Tag als ich nach Inguschetien gefahren bin. Ich dachte, dass niemand dorthin fahren wird. Ich wusste genau, dass die tschetschenischen Polizisten nicht dorthin fahren können, um jemanden von dort zu holen. Wegen einer Festnahme kam es dort zu einem Schusswechsel. Da haben die tschetschenischen Polizisten auf die inguschetischen Polizisten geschossen und umgekehrt. Am
  6. bin ich nach Ossetien gefahren, das ist eine andere Republik. Ich hatte Angst um meine Frau und meine Kinder, weil meine Frau ja die Schwester von ihm war. Dort haben wir eine Touristenreise in einem Reisebüro gekauft. Für die Fahrkarten haben wir 110.000 Rubel bezahlt. Ich selbst bin dortgeblieben, weil ich keinen Pass hatte. In Inguschetien habe ich ohne Anmeldung gelebt und habe dort die Adressen gewechselt. Ich habe meine Frau und meine Kinder am 13.07.2017 nach Tunesien geschickt, weil ich Angst um meine Kinder und meine Frau hatte. Es hat nämlich Vorfälle gegeben, bei denen sogar schwangere Frauen, die mit jemanden Verwandt waren, umgebracht wurden. Ich selbst bin in Inguschetien geblieben, das ist eine kleine Republik. Dort habe ich oft die Adressen gewechselt und bei Freunden oder Verwandten gelebt. Wir hatten ein Haus in Inguschetien und auch in Tschetschenien. In Inguschetien haben meine Eltern gelebt und in Tschetschenien hatten wir ein eigenes Haus. Meine Eltern haben in Inguschetien zwei Häuser, in einem leben sie selbst und in einem mein Bruder. Das Haus ist in XXXX . Manchmal bin ich zu ihnen gegangen, hatte aber Angst, dass ich von irgendjemanden geholt werden könnte. Ich hatte keinen Pass und konnte mir auch offiziell keinen Auslandsreisepass ausstellen, um von dort ausreisen zu können. Im September 2017 habe ich 500 Dollar gezahlt, habe einem Bekannten meine Passfotos übergeben. Er heißt XXXX . Ende Jänner 2018 brachte er mir meinen Pass, am 24.
  7. wartete ich, bis meine Angelegenheiten erledigt werden. Ich wollte nirgendwohin fahren, weil ich dachte, dass man mich jetzt in Ruhe lassen wird. Am 24.02.2018 in der Früh drangen in das Haus die Russen vom Föderalen Sicherheitsdienst (FSB). Man hat mir einen Sack über den Kopf gestülpt und mich nach Hankala gebracht. Das war ein niedriger Raum mit einem kleinen Fenster. Dort lagen schon fertige Papiere, die ich hätte unterschreiben sollen. Dort ist gestanden, dass ich den Bruder meiner Frau unterstützt habe und er bei uns übernachtet hat. Ich konnte das nicht unterschreiben, weil ich Angst hatte, dass man mich gleich nach der Unterschriftsleistung umbringen wird. Ich habe das abgelehnt und dann hat man begonnen mich zu foltern. Man hat mich an ein Heizungsrohr angebunden und Schläge auf den Rücken und Beine versetzt. Ich hatte Hämatome und habe auch diesbezüglich Fotos vorgelegt. Am 25.
  8. wurden die Misshandlungen fortgesetzt. Einer von ihnen war sehr aggressiv, er hat mich beschimpft. Ich habe es nicht ausgehalten und ihm daraufhin eine Antwort gegeben. Er hatte ein Sturmgewehr und der Teil den man hält bzw. wo man anlegt, war mit einem Gummi überzogen und er hat mir damit einen Schlag (BF1 zeigt auf seine Nase) versetzt. Ich habe auch diesbezüglich Fotos vorgelegt. Ich wurde bewusstlos. Ich kam dann wieder zu mir, wusste aber nicht wo ich mich befand. Zwei Personen hielten mich fest. Aus meiner Nase lief Blut. Man hat mir einen Fetzen und Wasser gegeben. Der Arzt hat meinen Blutdruck überprüft. Er sagte, dass sie es nicht fortsetzen sollen und dann wurde ich weiterhin bis zum 26.02.2017 dort festgehalten. Am 26.02.2017 hat man mir gesagt, dass man mich zwar entlässt, aber man noch auf mich zukommen wird. Gleich am 26.02.2017 bin ich mit einem Taxi weggefahren und zwar Richtung Georgien. Dort gibt es einen Kontrollposten, er heißt Werchnilars (phonetisch). Ich hatte Angst im Territorium Russlands zu bleiben. Ich befand mich dann in der Nähe des Bazars in Tiflis. Dort habe ich mich an die Ärzte gewandt. Dort wurden Röntgenbilder von meinem Kopf und meiner Nase gemacht. Der Arzt sagte mir, dass wenn man mich weitergefoltert hätte und mir einen Bruch zugefügt hätte, dann hätte ich es nicht überlebt. Ich habe Tabletten eingenommen. In Georgien habe ich bei Freunden gelebt. Ich dachte mir dann, wie ich zu meiner Familie komme. Ich habe über das Internet eine Möglichkeit gesucht und wusste nicht was ich tun soll, weil meine Familie zu der Zeit schon in Österreich war. Wenn ich mich nicht irre, dann war es am 07.
  9. da kam ich nach Rostow. Ich habe vorher eine telefonische Vereinbarung für ein Visum gemacht. Ich glaube es war eine Frau. Ich kann mich jetzt nicht an die Summe erinnern, vielleicht waren es 20.000 Rubel. BF1: An dem Tag als ich nach Inguschetien gefahren bin. Ich dachte, dass niemand dorthin fahren wird. Ich wusste genau, dass die tschetschenischen Polizisten nicht dorthin fahren können, um jemanden von dort zu holen. Wegen einer Festnahme kam es dort zu einem Schusswechsel. Da haben die tschetschenischen Polizisten auf die inguschetischen Polizisten geschossen und umgekehrt. Am
  10. bin ich nach Ossetien gefahren, das ist eine andere Republik. Ich hatte Angst um meine Frau und meine Kinder, weil meine Frau ja die Schwester von ihm war. Dort haben wir eine Touristenreise in einem Reisebüro gekauft. Für die Fahrkarten haben wir 110.000 Rubel bezahlt. Ich selbst bin dortgeblieben, weil ich keinen Pass hatte. In Inguschetien habe ich ohne Anmeldung gelebt und habe dort die Adressen gewechselt. Ich habe meine Frau und meine Kinder am 13.07.2017 nach Tunesien geschickt, weil ich Angst um meine Kinder und meine Frau hatte. Es hat nämlich Vorfälle gegeben, bei denen sogar schwangere Frauen, die mit jemanden Verwandt waren, umgebracht wurden. Ich selbst bin in Inguschetien geblieben, das ist eine kleine Republik. Dort habe ich oft die Adressen gewechselt und bei Freunden oder Verwandten gelebt. Wir hatten ein Haus in Inguschetien und auch in Tschetschenien. In Inguschetien haben meine Eltern gelebt und in Tschetschenien hatten wir ein eigenes Haus. Meine Eltern haben in Inguschetien zwei Häuser, in einem leben sie selbst und in einem mein Bruder. Das Haus ist in römisch 40 . Manchmal bin ich zu ihnen gegangen, hatte aber Angst, dass ich von irgendjemanden geholt werden könnte. Ich hatte keinen Pass und konnte mir auch offiziell keinen Auslandsreisepass ausstellen, um von dort ausreisen zu können. Im September 2017 habe ich 500 Dollar gezahlt, habe einem Bekannten meine Passfotos übergeben. Er heißt römisch 40 . Ende Jänner 2018 brachte er mir meinen Pass, am 24.
  11. wartete ich, bis meine Angelegenheiten erledigt werden. Ich wollte nirgendwohin fahren, weil ich dachte, dass man mich jetzt in Ruhe lassen wird. Am 24.02.2018 in der Früh drangen in das Haus die Russen vom Föderalen Sicherheitsdienst (FSB). Man hat mir einen Sack über den Kopf gestülpt und mich nach Hankala gebracht. Das war ein niedriger Raum mit einem kleinen Fenster. Dort lagen schon fertige Papiere, die ich hätte unterschreiben sollen. Dort ist gestanden, dass ich den Bruder meiner Frau unterstützt habe und er bei uns übernachtet hat. Ich konnte das nicht unterschreiben, weil ich Angst hatte, dass man mich gleich nach der Unterschriftsleistung umbringen wird. Ich habe das abgelehnt und dann hat man begonnen mich zu foltern. Man hat mich an ein Heizungsrohr angebunden und Schläge auf den Rücken und Beine versetzt. Ich hatte Hämatome und habe auch diesbezüglich Fotos vorgelegt. Am 25.
  12. wurden die Misshandlungen fortgesetzt. Einer von ihnen war sehr aggressiv, er hat mich beschimpft. Ich habe es nicht ausgehalten und ihm daraufhin eine Antwort gegeben. Er hatte ein Sturmgewehr und der Teil den man hält bzw. wo man anlegt, war mit einem Gummi überzogen und er hat mir damit einen Schlag (BF1 zeigt auf seine Nase) versetzt. Ich habe auch diesbezüglich Fotos vorgelegt. Ich wurde bewusstlos. Ich kam dann wieder zu mir, wusste aber nicht wo ich mich befand. Zwei Personen hielten mich fest. Aus meiner Nase lief Blut. Man hat mir einen Fetzen und Wasser gegeben. Der Arzt hat meinen Blutdruck überprüft. Er sagte, dass sie es nicht fortsetzen sollen und dann wurde ich weiterhin bis zum 26.02.2017 dort festgehalten. Am 26.02.2017 hat man mir gesagt, dass man mich zwar entlässt, aber man noch auf mich zukommen wird. Gleich am 26.02.2017 bin ich mit einem Taxi weggefahren und zwar Richtung Georgien. Dort gibt es einen Kontrollposten, er heißt Werchnilars (phonetisch). Ich hatte Angst im Territorium Russlands zu bleiben. Ich befand mich dann in der Nähe des Bazars in Tiflis. Dort habe ich mich an die Ärzte gewandt. Dort wurden Röntgenbilder von meinem Kopf und meiner Nase gemacht. Der Arzt sagte mir, dass wenn man mich weitergefoltert hätte und mir einen Bruch zugefügt hätte, dann hätte ich es nicht überlebt. Ich habe Tabletten eingenommen. In Georgien habe ich bei Freunden gelebt. Ich dachte mir dann, wie ich zu meiner Familie komme. Ich habe über das Internet eine Möglichkeit gesucht und wusste nicht was ich tun soll, weil meine Familie zu der Zeit schon in Österreich war. Wenn ich mich nicht irre, dann war es am 07.
  13. da kam ich nach Rostow. Ich habe vorher eine telefonische Vereinbarung für ein Visum gemacht. Ich glaube es war eine Frau. Ich kann mich jetzt nicht an die Summe erinnern, vielleicht waren es 20.000 Rubel. RI: Was wollte die verschiedenen Obrigkeiten/die Behörden von Ihrem Bruder? BF1: Sie wollten zu einem Ergebnis kommen. Wenn jemand festgenommen und umgebracht wird, dann gilt es als Ergebnis. RI: Wurde der Bruder Ihrer Gattin gesucht, um umgebracht zu werden? BF1: Man wollte mir anhängen, dass ich ihm geholfen habe und er bei uns übernachtet hat. Sie wissen einfach nicht, welche Situation in Tschetschenien und in der Russischen Föderation herrscht. RI: Wurde der Bruder Ihrer Gattin gesucht? BF1: Ja, sie haben nach ihm gesucht. Wie soll ich das sagen…wenn jemand ein Verwandter ist, kann dieser zur Verantwortung gezogen werden. So etwas wird dort praktiziert. Als ich noch gearbeitet habe, habe ich Studenten gehabt. Es gab einen Studenten, dessen Onkel im Wald war. Es kamen ständig Polizisten und haben ihn gefragt, wo dieser Onkel ist und was er macht. Man hat mich auch gefragt, wie er sich beim Unterricht verhält, ob er anwesend ist und was er tut. RI: Sie sind der Ehemann, wurde Ihre Frau irgendwie behelligt? Man könnte eher annehmen, dass die Schwester des gesuchten Bruders weiß, wo dieser sich aufhält. BF1: Ja, aber das ist mein Haus und wenn er bei mir übernachtet hat, dann glaubt man, dass ich ihm geholfen habe. RI: Wenn der Bruder Ihrer Frau gesucht wurde, könnte er sich verstecken und Ihre Frau weiß vielleicht, wo er sich befindet. Wurden Sie oder Ihre Frau nicht gefragt, wo er sich aufhält? BF1: Sie wurde auch dorthin geladen und sie hat dort den ganzen Tag verbracht. ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern wann es war, möglicherweise am 01.09.
  14. Sie wurde nicht bedroht oder geschlagen, sie wurde nur befragt. RI: Was hat man Ihre Frau gefragt? BF1: Sie sagte, dass man sie nach ihrem Bruder gefragt hat. Zum Beispiel wo er sich befindet, ob er zu uns kommt und ob er sich bei uns aufhält. Bei uns ist es so, wenn jemand bei uns übernachtet, dann gilt derjenige als Komplize. RI: Wieso hat man geglaubt, dass der Bruder Ihrer Frau bei Ihnen ist, wenn es so gefährlich ist, wird der gesuchte Bruder Ihrer Frau doch versuchen sich woanders zu verstecken. BF1: Vielleicht hat es jemand so gesagt. Das ist nicht wahr, aber möglicherweise hat es jemand so angegeben, weil es plötzlich begonnen hat. RI: Meinen Sie, dass z.B. ein Nachbar etwas gesagt hat? BF1: Ehrlich gesagt kann ich keine Person nennen. Bei uns ist es so, wenn jemand dem anderen nicht gefällt, dann werden die Leute oft verraten oder denunziert. Auch, wenn das nicht der Realität entspricht. RI: Dass der Bruder Ihrer Frau ein Widerstandskämpfer war, dies war schon so? BF1: Was er konkret gemacht hat, weiß ich nicht. Er war aber ein Freund von unserem tschetschenischen Präsident Dudaev. Ich weiß nicht, warum wir ins Blickfeld geraten sind. Manchmal habe ich auch etwas gesagt, weil ich mit der Obrigkeit, mit der Diktatur und Korruption nicht einverstanden war. Vielleicht hat mich deswegen jemand denunziert. Als ich weggefahren bin und bereits in Georgien gelebt habe… Ich hatte einen jüngeren Bruder namens XXXX , er war am 28.
  15. in Moskau und als ich in Georgien war ist er mit einem Flugzeug nach Inguschetien geflogen. Ich habe mein Auto bei meinen Eltern in Inguschetien im Hof gelassen. Er ist mit dem Auto in die tschetschenische Republik gefahren und wurde umgebracht, das war am 08.
  16. Er wurde meinetwegen umgebracht. Ich habe seine Fotos vorgelegt, als er in Moskau war und auch ein Foto von seinem Führerschein. Ich habe auch das Grab fotografiert, wo seine Daten stehen. Mein jüngerer Bruder ist meinetwegen gestorben, aber ich trage keine Schuld daran. Ich glaube, das man dachte, dass ich es bin, weil er mit meinem Auto unterwegs war. Als ich weggefahren bin und bereits in Georgien gelebt habe… Ich hatte einen jüngeren Bruder namens römisch 40 , er war am 28.
  17. in Moskau und als ich in Georgien war ist er mit einem Flugzeug nach Inguschetien geflogen. Ich habe mein Auto bei meinen Eltern in Inguschetien im Hof gelassen. Er ist mit dem Auto in die tschetschenische Republik gefahren und wurde umgebracht, das war am 08.
  18. Er wurde meinetwegen umgebracht. Ich habe seine Fotos vorgelegt, als er in Moskau war und auch ein Foto von seinem Führerschein. Ich habe auch das Grab fotografiert, wo seine Daten stehen. Mein jüngerer Bruder ist meinetwegen gestorben, aber ich trage keine Schuld daran. Ich glaube, das man dachte, dass ich es bin, weil er mit meinem Auto unterwegs war. RI: Sie wurden auch nicht umgebracht. BF1: Man hat mich nicht umgebracht, weil ich weggefahren bin. Vielleicht dachte man, dass ich zurückgekommen bin. RI: Wie kam Ihr Bruder um? BF1: Er wurde im Auto erschossen. RI: Was hat Ihr Bruder in Moskau gemacht? BF1: Er hat dort gearbeitet. Er war 2m groß und niemals krank. Er wurde erschossen, da man ihn mit mir verwechselt hat. Ich habe auch das Foto von dem Friedhof vorgelegt, wo er begraben wurde. Dort steht auch geschrieben, dass er am 08.
  19. ums Leben kam. Ich bin hierhergekommen, weil mein Leben in Gefahr war. Wenn jemand ergriffen wird, dann wird diese Person niemals in Ruhe gelassen. RI gibt der RV die Gelegenheit Fragen an den BF1 zu stellen. RI gibt der Regierungsvorlage die Gelegenheit Fragen an den BF1 zu stellen. RV: Haben Sie geplant demnächst einen Deutschkurs zu absolvieren? Regierungsvorlage, Haben Sie geplant demnächst einen Deutschkurs zu absolvieren? BF1: Ich möchte sogar B1 abschließen. Das ist der Plan. Ich habe zu Hause sehr gut gelernt. Ich habe am College sehr gute Noten gehabt. Ich habe keine Schulstunden ausgelassen, ich war immer in der Schule. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. Der BF1 verlässt und BF2 betritt den Verhandlungssaal. Beginn der Befragung von BF2 RI: Wann sind Sie mit den Kindern nach Österreich gekommen? BF2: Im Jahr 2017, über Tunesien nach Österreich. RI: Ich frage Sie genauso wie Ihren Mann. Wieso sind Sie ausgereist? Was ist geschehen? Sie wissen bestimmt mehr über Ihren Bruder. BF2: Mein Bruder ist 1962 geboren, er ist schon älter. Als er noch jung war, während des Krieges, ist er wie alle Tschetschenen in den Krieg gegen die russischen Soldaten gezogen. Was er dort genau gemacht hat, weiß ich nicht. 1994 ist er spurlos verschwunden. Viele sind damals gestorben bzw. spurlos verschwunden. Das war ein schrecklicher Krieg. RI: Wie Ihr Bruder gekämpft hat, wissen Sie gar nicht? BF2: Unsere Kämpfer bildeten kleine Partisanen-Einheiten. Bei uns in Tschetschenien hat es keine Flieger oder militärische Technik gegeben. Es gab nur Schusswaffen. Ich war damals glaube ich 14 Jahre alt. Es hat die ganze Zeit Bombardierungen gegeben. Es kamen ständig Flugzeuge, es waren keine gewöhnlichen, sondern welche die Bomben hatten. Unsere Männer haben sich soweit es möglich war gewehrt. Sie verfügten nur über die technischen Mittel, welche sie den russischen Soldaten wegnehmen konnten. RI: Wissen Sie seit damals nicht mehr, wo sich Ihr Bruder befindet? Denken Sie, dass er nicht mehr am Leben ist? BF2: Er wurde zur Fahndung ausgeschrieben. Im Internet befindet sich diese Information. RI: Das heißt, ist er vermutlich noch am Leben? BF2: Ich weiß es nicht. RI: Was glauben Sie? BF2: Wenn ich mich an ihn erinnere, dann tut er mir so leid, weil er am Leben bleiben sollte. Er hat einen Sohn. Ich weiß nicht. RI: Wo ist der Sohn Ihres Bruders? BF2: Neben der tschetschenischen Republik befindet sich noch eine Republik und diese heißt Inguschetien. Entweder hat er in Kasachstan oder in Inguschetien gelebt. RI: Das heißt, seit Ihr Bruder verschwunden ist, haben Sie nichts von ihm gehört? BF2: Bei uns gibt es ein Rayon, es heißt Komsomolsk und dort wurden sehr viele Leichen gefunden, aber die Leiche von meinem Bruder wurde dort nicht gefunden. Ich weiß es nicht. Dort sind viele Leute spurlos verschwunden und verschwinden bis jetzt auch noch. RI: Lebt der Sohn Ihres Bruders mit seiner Mutter? BF2: Nein, seine Mutter lebt in Kasachstan. RI: Was ist passiert, weshalb Sie ausreisen mussten? BF2: Derzeit wird in Tschetschenien folgendes praktiziert, bei uns gibt es keinen Krieg, aber wir stehen nach wie vor unter Druck. Wir werden nach wie vor okkupiert. Die Leute die in Verbindung zum Krieg stehen und dessen Familien werden immer wieder geladen und befragt. Da in Tschetschenien nach wie vor Terrorakte verübt werden, werden manchmal die Verwandten gequält und geladen. Da werden die Leute gefragt, wo der jeweilige Bruder oder der Mann sich befinden. Man will die Sachen dem Mann oder dem Sohn anhängen. So kommt man zu Arbeitsergebnissen. Man bekommt höhere Dienstgrade, das ist so als würde eine Sonderoperation durchgeführt werden und deswegen werden die Verwandten nicht in Ruhe gelassen. Dort wird kein Gesetz eingehalten und ohne Gericht oder Verhandlung werden die Leute ins Gefängnis gebracht oder sie verschwinden einfach. RI: Hat es einen solchen Terroranschlag gegeben oder was genau ist passiert? BF2: Bei uns gibt es oft Vorfälle. Es kommt vor, dass ein Terrorist eine Polizeistation sprengt. Das passiert manchmal und auch vor kurzem ist so etwas passiert. In den letzten Jahren hat man jemanden gebraucht, der dies angeblich gemacht hat und so ist meine Familie ins Blickfeld geraten. RI: Wie genau kam Ihre Familie ins Blickfeld? Was genau passierte? BF2: Ich weiß nicht, was dort passiert ist und um welchen Terrorakt es sich gehandelt hat. Im Jahr 2016 wurde ich geladen. Ich war dann von der Früh bis zum Abend in einer ROWD-Abteilung. In der Früh sind Leute zu uns gekommen, das war ein örtlicher Polizeibeamter. Man sagte mir, dass ich in die örtliche ROWD-Abteilung kommen soll. Man hat mich geladen und dann begonnen, mich zu befragen. Man hat mich gefragt, ob ich eine Verbindung zu meinem Bruder habe und ob ich weiß, womit er sich beschäftigt hat. Ich habe gesagt, dass ich nichts weiß. Es kam zu einem Terrorakt, aber ich weiß nicht wo. Ich glaube, dass man diesen Terrorakt mit meinem Bruder in Verbindung setzen wollte. Man hat mich den ganzen Tag lang befragt. Ich bin von einem in ein anderes Zimmer gegangen und ich wurde überall befragt. Man hat mir ständig die gleichen Fragen gestellt, aber ich weiß nicht, wo er sich befindet. Ich wollte das nicht erzählen, aber sie haben mich verhöhnt und dann war es schon abends. RI: Wann kamen Sie wieder weg von dort? Waren Sie verletzt? BF2: Am Abend kam ich wieder von dort weg, es war schon dunkel. RI: Glauben Sie, dass sie ernsthaft nach Ihrem Bruder gesucht haben oder nur eine Amtshandlung durchgeführt haben? BF2: Die Leute wissen, dass er spurlos verschwunden ist, aber sie müssen ihre Arbeit machen. Wenn etwas passiert, dann muss es jemanden angehängt werden und ein Akt angelegt werden. RI: Wurden Sie in weiterer Folge weiterbefragt? BF2: Nein. RI: Wurden Sie vor Ihrem Mann, gleichzeitig oder nach Ihrem Mann befragt? BF2: Es war vorher, schon
  20. Mein Mann wurde im Jahr 2017 befragt. RI: Wieso so viel später? BF2: Ich weiß es nicht und kann es auch nicht erklären. Dort wird nichts erklärt. Bei uns bei ROWD gibt es Willkür. RI: Wieso sind Sie mit Ihrem Mann nicht in Inguschetien oder in Kasachstan geblieben? BF2: In Inguschetien gibt es auch Willkür, das gibt es in ganz Russland; überall in Russland. Auch von hier könnten sie mich holen. Hier gibt es auch Vorfälle. Es wurde ja auch ein tschetschenischer Blogger umgebracht. RI: Warum sind Sie dann nicht nach Amerika bzw. weit weg gereist? BF2: Ich habe nicht darüber nachgedacht. Ich bin in das Land gekommen, in welches ich konnte. Die Möglichkeit hatte ich und das habe ich in Anspruch genommen. RI: Wurde Ihre Familie sonst bezüglich Ihres Bruders gefragt? Ihr Bruder ist 1994 spurlos verschwunden und 2016 wurde nach ihm gesucht, das sind 20 Jahre Unterschied. BF2: Früher wurde ich schon geladen, es ist lange her. Das war nur für das Protokoll. Man hat mich dorthin geladen und gefragt, was ich darüber weiß und ob ich mit ihm in Verbindung stehe. Es ist lang her. Damals hatte ich nur ein Kind, es ist lange her. An den letzten Vorfall kann ich mich gut erinnern. Festgehalt wird, dass es sich demnach um das Jahr 2004 oder 2006 handeln muss, als die BF2 das erste Mal bezüglich ihres Bruder gefragt wurde. RI gibt der RV die Gelegenheit Fragen an die BF2 zu stellen. RI gibt der Regierungsvorlage die Gelegenheit Fragen an die BF2 zu stellen. RV: Was war das auslösende Ereignis, weshalb Sie Tschetschenien verlasen haben? Regierungsvorlage, Was war das auslösende Ereignis, weshalb Sie Tschetschenien verlasen haben? BF2: Ich hatte Angst um das Leben meiner Kinder und mein eigenes. Das Leben steht bei uns an erster Stelle. RV: Gab es danach noch einen Vorfall? Regierungsvorlage, Gab es danach noch einen Vorfall? BF2: Das war der einzige Vorfall und aufgrund dessen sind wir gekommen. Ich weiß, wie es den anderen geht und was sie durchmachen müssen. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RV legt folgende Unterlagen, welche in Kopie zum Akt genommen werden, vor: Regierungsvorlage legt folgende Unterlagen, welche in Kopie zum Akt genommen werden, vor: (…) BF2: Sie sind Frauen und können mich verstehen. Ich bin in dieses Land gekommen, weil ich weiß, es gibt Sicherheit und Gesetze werden eingehalten. Ich bin für meine Kinder und mich hergekommen. Wenn man uns zurückschicken würde, werden wir nicht am Leben gelassen. Ich bin in dieses Land gekommen, weil ich wusste, dass hier Frauen- und Kinderrechte gelten. BF2 verlässt den Verhandlungssaal und BF3-BF5 betreten den Verhandlungssaal. Beginn der Befragung von BF3-BF5 BF3-BF5 werden in Deutsch einvernommen. RI: Könnt Ihr euch erinnern, wie es war, als Ihr von Tschetschenien weggefahren seid? Wieso seid Ihr weggefahren? BF4: Ich kann mich nicht erinnern, ich war noch klein. Ich will mich auch nicht mehr daran erinnern. BF3: Ich war damals
  21. Ich weiß nur noch, dass wir mit dem Flugzeug von Tunesien nach Österreich kamen. Unsere Mama hat uns gesagt, wir fliegen auf Urlaub. Wir haben uns gewundert, weil zu uns gesagt wurde es ist ein Urlaub und dann sind wir geflüchtet. Uns wurde nicht gesagt, dass wir flüchten. RI gibt der RV die Gelegenheit Fragen an die BF3-BF5 zu stellen. RI gibt der Regierungsvorlage die Gelegenheit Fragen an die BF3-BF5 zu stellen. RV an BF4: Wie stellst du dir deine Zukunft vor? Regierungsvorlage an BF4: Wie stellst du dir deine Zukunft vor? BF4: Ich mache zurzeit die Schule und möchte weiterhin die Schule besuchen. Jetzt besuche ich die HAK und möchte die Matura machen. Ich möchte eine Lehre machen, den Führerschein und in eine Abendschule gehen. Die Matura dauert vier Jahre und in der Zeit möchte ich arbeiten, vielleicht samstags. RV an BF3: Was würdest du gerne nach der Schule machen? Regierungsvorlage an BF3: Was würdest du gerne nach der Schule machen? BF3: Ich besuche derzeit die polytechnische Schule, die zweite Klasse. Ich verbessere mir das Zeugnis, leider kann ich nur die polytechnische Schule besuchen, weil ich keinen positiven Bescheid habe. Ich will gerne eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann oder Maurer machen. Ich habe auch schon im Einzelhandel drei Mal geschnuppert. RI an BF5: Was möchtest du gerne einmal machen? BF5: Ich will Zahnarzt werden. RV merkt an, dass der BF5 derzeit die Neue Mittelschule besucht. Regierungsvorlage merkt an, dass der BF5 derzeit die Neue Mittelschule besucht. BF5: Die 1b besuche ich. RI an BF5: Spielst du ein Instrument? BF5: Nein, Der Musikunterricht fällt leider oft aus. BF1 und BF2 betreten wieder den Verhandlungssaal, BF3-BF5 verlassen den Verhandlungssaal. RV: Ich möchte anmerken, mir ist bewusst, dass die Familie noch keine fünf Jahre in Österreich ist. Ich möchte jedoch hervorheben, dass Entfremdung zum Herkunftsland erfolgt ist. Das zeigt sich vor allem darin, dass die Kinder bereits besser Deutsch als Russisch sprechen. Außerdem haben die Kinder ihre wichtigsten Jahre für ihre Entwicklung in Österreich verbracht und sehen Österreich auch als ihren Lebensmittelpunkt an. Alle drei Kinder sind sehr gut in Österreich integriert und haben sehr ambitionierte und konkrete Pläne für ihre Zukunft in Österreich. Die gesamte Familie hat ihre Zeit in Österreich erfolgreich genutzt, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Hervorheben möchte ich auch noch die ausgeprägte ehrenamtliche Tätigkeit von BF1 und BF
  22. Dazu möchte ich auch auf die vielfachen vorgelegten Integrationsunterlagen verweisen.Regierungsvorlage, Ich möchte anmerken, mir ist bewusst, dass die Familie noch keine fünf Jahre in Österreich ist. Ich möchte jedoch hervorheben, dass Entfremdung zum Herkunftsland erfolgt ist. Das zeigt sich vor allem darin, dass die Kinder bereits besser Deutsch als Russisch sprechen. Außerdem haben die Kinder ihre wichtigsten Jahre für ihre Entwicklung in Österreich verbracht und sehen Österreich auch als ihren Lebensmittelpunkt an. Alle drei Kinder sind sehr gut in Österreich integriert und haben sehr ambitionierte und konkrete Pläne für ihre Zukunft in Österreich. Die gesamte Familie hat ihre Zeit in Österreich erfolgreich genutzt, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Hervorheben möchte ich auch noch die ausgeprägte ehrenamtliche Tätigkeit von BF1 und BF
  23. Dazu möchte ich auch auf die vielfachen vorgelegten Integrationsunterlagen verweisen. Schluss der Verhandlung“
  24. Am 03.
  25. und am 08.02.2022 legten die BF noch diverse (weitere) Integrationsunterlagen vor.
  26. Zuletzt wurden die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Krieg Russlands gegen die Ukraine begleitend beobachtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
  27. Feststellungen: 1.
  28. Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen der BF: 1.1.
  29. Die Identität der BF steht fest. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern dreier Söhne, die minderjährigen BF3 bis BF
  30. Alle BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und muslimischen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch, BF1 und BF2 beherrschen zudem die russische Sprache. BF1 ist in XXXX geboren und BF2 in XXXX ; diese Orte liegen jeweils in der Teilrepublik Tschetschenien. Die beiden sind seit 2004 miteinander verheiratet. Nach der Heirat lebten sie (und später auch ihre gemeinsamen Kinder) in XXXX /Tschetschenien, wo sich die Familie - bis kurz vor der Ausreise von BF2 bis BF5 – gemeinsam in einem großen Haus aufhielt. Die BF verfüg(t)en im Herkunftsland über Eigentum und sie vermochten ihren Lebensunterhalt (zumindest vorwiegend) durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. BF1 ist in römisch 40 geboren und BF2 in römisch 40 ; diese Orte liegen jeweils in der Teilrepublik Tschetschenien. Die beiden sind seit 2004 miteinander verheiratet. Nach der Heirat lebten sie (und später auch ihre gemeinsamen Kinder) in römisch 40 /Tschetschenien, wo sich die Familie - bis kurz vor der Ausreise von BF2 bis BF5 – gemeinsam in einem großen Haus aufhielt. Die BF verfüg(t)en im Herkunftsland über Eigentum und sie vermochten ihren Lebensunterhalt (zumindest vorwiegend) durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. BF1 hat einen Bachelor-Abschluss in Bankwesen und er hat den Beruf des Buchhalters/Ökonom erlernt. Er war früher Fahrschullehrer und hat zuletzt am College in XXXX Tschetschenien unter anderem Wirtschaft unterrichtet. Seine Ehefrau, BF2, hat eine Berufsausbildung als Grundschullehrerin und Buchhalterin/Ökonomin. Zuletzt hat sie als Kassiererin bei einem Energieversorger gearbeitet. BF1 hat einen Bachelor-Abschluss in Bankwesen und er hat den Beruf des Buchhalters/Ökonom erlernt. Er war früher Fahrschullehrer und hat zuletzt am College in römisch 40 Tschetschenien unter anderem Wirtschaft unterrichtet. Seine Ehefrau, BF2, hat eine Berufsausbildung als Grundschullehrerin und Buchhalterin/Ökonomin. Zuletzt hat sie als Kassiererin bei einem Energieversorger gearbeitet. Im Herkunftsland leben noch die Eltern sowie drei Brüder des BF
  31. Die Familienmitglieder leben allesamt in Inguschetien. Die Eltern haben dort zwei Häuser und beziehen die Rente, ein Bruder arbeitet beim Autoservice und ein anderer in Moskau. Der dritte Bruder lebt bei den Eltern und ist arbeitslos. Ein weiterer Bruder von BF1 ist am 08.03.2018 verstorben, seine Todesursache ist nicht bekannt. Im Herkunftsland leben noch die Eltern sowie drei Brüder des BF
  32. , Die Familienmitglieder leben allesamt in Inguschetien. Die Eltern haben dort zwei Häuser und beziehen die Rente, ein Bruder arbeitet beim Autoservice und ein anderer in Moskau. Der dritte Bruder lebt bei den Eltern und ist arbeitslos. Ein weiterer Bruder von BF1 ist am 08.03.2018 verstorben, seine Todesursache ist nicht bekannt. Von Seiten der BF2 befinden sich noch eine Schwester und ein Bruder im Herkunftsland und es leben diese ebenso in Inguschetien. Die Schwester ist als Verkäuferin beschäftigt und der Bruder im Baugewerbe. Ein anderer Bruder von BF2 ist seit dem ersten Tschetschenienkrieg verschollen. Ihre Eltern sowie eine zweite Schwester sind bereits gestorben; letztere war an Krebs erkrankt. 1.1.
  33. Die BF leiden allesamt an keinerlei schwerwiegenden Krankheiten und sie befinden sich (aktuell) auch in keiner medizinischen Behandlung. 1.
  34. Zu den Fluchtgründen: Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären; das von BF1 und BF2 geschilderte Fluchtvorbringen, wonach sie aufgrund ihres Angehörigenverhältnisses zu einem während des ersten Tschetschenienkrieges aktiven Widerstandskämpfer und der damit einhergehenden unterstellten politischen Gesinnung verfolgt würden, hat sich letztlich als unglaubwürdig erwiesen. Auch sonst haben sie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine – wie auch immer geartete - Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Von Seiten des Gerichts sind somit keine Gründe erkennbar, warum sich die BF nicht wieder in Tschetschenien niederlassen könnten. Es stünde ihnen aber allenfalls auch eine mögliche und zumutbare innerstaatlichen Fluchtalternative in anderen Teilen Russlands, etwa in Inguschetien, Moskau oder St. Petersburg zur Verfügung. 1.
  35. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation (aus jetziger Perspektive) einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wären oder dass sie im Falle einer Rückkehr als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätten; dies selbst im Hinblick auf den aktuell von Russland geführten Krieg gegen die Ukraine. Die BF wären im Falle ihrer Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Ihre Existenz ist durch mögliche Erwerbstätigkeit von BF1 und BF2 gesichert, welche beide gesund und im erwerbsfähigen Alter sind sowie auch über gute (Schul-)Bildung und Berufserfahrung verfügen. Darüber hinaus könnten die BF – im Bedarfsfall – auf ein soziales und familiäres Netzwerk zurückgreifen und sie haben im Herkunftsland auch Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. 1.
  36. Zum Privat- und Familienleben in Österreich: BF2 und ihre minderjährigen Söhne (BF3 bis BF5) reisten im Juli 2017 illegal nach Österreich ein. Sie stellten am 18.07.2017 ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. BF1 folgte ihnen im Oktober 2018; seine Antragstellung erfolgte am 02.10.
  37. In Österreich befindet sich eine Cousine von BF2; das Bestehen einer besonders engen Beziehung zu dieser kann aber verneint werden. Abgesehen davon verfügen die BF über keine familiären oder verwandtschaftlichen Verhältnisse in Österreich. Sie leben im guten Einvernehmen mit ihren Mitmenschen, ihre sozialen bzw. freundschaftlichen Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen gehen jedoch nicht über das übliche Maß hinaus. BF1 und BF2 haben sich jeweils im Rahmen des sozialen Projektes „Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende“ ehrenamtlich engagiert (BF1 in der Zeit von 02.09 bis. 11.10.2019, von 05.
  38. bis 23.10.2020, sowie von 02.
  39. bis 10.09.2021 indem er bei Arbeiten in den Gartenanlagen städtischer Schulen/Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. bei Pflegearbeiten von Straßen ehrenamtlich mitgeholfen hat, und BF2 in der Zeit vom 30.
  40. bis 16.10.2019, vom 12.
  41. bis 22.12.2020 sowie vom 02.
  42. bis 10.09.2021 durch hauswirtschaftliche Tätigkeiten in diversen Seniorenwohnhäusern). Zudem hat sich BF1 freiwillig bei Aufräumarbeiten aufgrund Überflutung in XXXX im Jahr 2021 beteiligt und BF2 hat ihre Unterkunft in der Reinigung unterstützt. BF1 und BF2 haben sich jeweils im Rahmen des sozialen Projektes „Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende“ ehrenamtlich engagiert (BF1 in der Zeit von 02.09 bis. 11.10.2019, von 05.
  43. bis 23.10.2020, sowie von 02.
  44. bis 10.09.2021 indem er bei Arbeiten in den Gartenanlagen städtischer Schulen/Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. bei Pflegearbeiten von Straßen ehrenamtlich mitgeholfen hat, und BF2 in der Zeit vom 30.
  45. bis 16.10.2019, vom 12.
  46. bis 22.12.2020 sowie vom 02.
  47. bis 10.09.2021 durch hauswirtschaftliche Tätigkeiten in diversen Seniorenwohnhäusern). Zudem hat sich BF1 freiwillig bei Aufräumarbeiten aufgrund Überflutung in römisch 40 im Jahr 2021 beteiligt und BF2 hat ihre Unterkunft in der Reinigung unterstützt. BF1 verfügt ferner über ein A1- Deutschzertifikat und von BF2 wurden zuletzt Nachweise über den Besuch von Deutschkursen auf dem Niveau A2.3 vorgelegt; sie verfügen beide über elementare Deutschkenntnisse. Die minderjährigen BF3 bis BF5 besuchen in Österreich jeweils die Schule: BF3 hat im Sommer 2021 die Pflichtschulabschlussprüfung positiv abgelegt und er besucht derzeit die zweite Klasse der polytechnischen Schule. BF4 besucht aktuell die Handelsakademie für Berufstätige im Ausmaß von 25 Wochenstunden und BF5 befindet sich gegenwärtig in der ersten Klasse der Mittelschule. Alle drei Kinder sind zudem Mitglieder im Ringerverein XXXX . Alle drei Kinder sind zudem Mitglieder im Ringerverein römisch 40 . Die BF sind in einer Betreuungsstelle für Asylwerber untergebracht und sie beziehen die Grundversorgung; ihr Lebensunterhalt im Bundesgebiet wird seit ihrer Einreise zur Gänze aus finanziellen Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  48. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat: „Artikel I. Politische Lage„Artikel römisch eins. Politische Lage Letzte Änderung: 02.03.2022 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  49. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  50. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  51. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  52. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  53. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an (Merkur.de 23.2.2022). Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 1.10.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 28.9.2021  BTI - Bertelsmann Transformation Index

(2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021  CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021  EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020  FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 16.2.2021  FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.2.2021  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021  Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020  Merkur.de (23.2.2022): Sanktionen gegen Russland: Nicht nur EU und USA greifen durch - immer mehr Länder strafen Putin ab, https://www.merkur.de/wirtschaft/nord-stream-2-sanktionen-eu-ukraine-russland-putin-kiew-usa-kanada-japan-australien-91364843.html, Zugriff 23.2.2022  MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020  ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020  OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020  Presse.com (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020  Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020  Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020  Tagesspiegel.de (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html, Zugriff 23.2.2022  Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020  Tschetschenien Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021  CK - Caucasian Knot (20.9.2021): Edinaya Rossiya Party wins parliamentary elections in Chechnya, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56796/, Zugriff 28.9.2021  FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435?reduced=true, Zugriff 11.3.2020  ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020  ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020  Dagestan Letzte Änderung: 16.11.2021 Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten bessergestellt als Tschetschenien (AA 2.2.2021), bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands (AA 13.2.2019). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 2.2.2021). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Auch die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 2.2.2021), obwohl auch dort mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 2.2.2021; vgl. SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte schon länger damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus wurde davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ 12.2.2018). Der Nachfolger Wassiljews ist seit Oktober 2020 Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (Russland Analysen 5.10.2020).Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 2.2.2021). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Auch die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 2.2.2021), obwohl auch dort mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 2.2.2021; vergleiche SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte schon länger damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus wurde davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ 12.2.2018). Der Nachfolger Wassiljews ist seit Oktober 2020 Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (Russland Analysen 5.10.2020). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz zuvor waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018; vgl. Standard.at 5.2.2018). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz zuvor waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018; vergleiche Standard.at 5.2.2018). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021  ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022550.html, Zugriff 17.2.2021  Russland Analysen (5.10.2020): Chronik: 28. September – 10. Oktober 2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/chronik?c=russland&d1=2020-09-28&d2=2020-10-10&t=&o=50&l=50&x=0#eintraege, Zugriff 10.3.2021  Dekoder (24.5.2016): Nicht-System-Opposition, https://www.dekoder.org/de/gnose/nicht-system-opposition, Zugriff 10.3.2020  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-auf-ld.1356351?reduced=true, Zugriff 10.3.2020  Standard.at (5.2.2018): Regierungsspitze in russischer Teilrepublik Dagestan festgenommen, https://www.derstandard.at/story/2000073692298/regierungsspitze-in-russischer-teilrepublik-dagestan-festgenommen, Zugriff 10.3.2020  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 10.3.2020  Sicherheitslage Letzte Änderung: 02.03.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vgl. EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vergleiche EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). Nachdem Präsident Putin am 21.2.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte (Tagesspiegel 23.2.2022), startete er am 24.2.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine (Standard 25.2.2022). Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (ORF.at 25.2.2022). Da sich die Kampfhandlungen derzeit auf das Gebiet der Ukraine beschränken, entnehmen Sie detailliertere Informationen bitte dem CMS Ukraine und den dazugehörigen Kurzinformationen der Staatendokumentation. Die Situation wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen. Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 25.2.2022  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten, Zugriff 8.4.2021  Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 7.4.2021  Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https://www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram:article_id=484951, Zugriff 8.4.2021  DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https://www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554, Zugriff 8.4.2021  EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (25.2.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage, Zugriff 25.2.2022  ORF.at (25.2.2022): Russland bricht Krieg in Europa vom Zaun, https://orf.at/stories/3248939/, Zugriff 25.2.2022  SN - Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/terrorzelle-in-russland-ausgeschaltet-94250941, Zugriff 8.4.2021  Der Standard (25.2.2022): Russland greift Ukraine an: Zahlreiche Exp

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