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{'item': 'W196 2203150-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW196 2203150-1 Spruch, W196 2203150-1/19EW196 2203154-1/20EW196 2203146-1/17EW196 2203150-1/19E, W196 2203154-1/2

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zl 14-1047764704/140276583, nach mündlicher Verhandlung am 21.02.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zl 14-1047764704/140276583, nach mündlicher Verhandlung am 21.02.2022 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch den Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zl 14-1047764802-140276591,nach mündlicher Verhandlung am 21.02.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch den Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zl 14-1047764802-140276591,nach mündlicher Verhandlung am 21.02.2022 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Armenier christlichen Glaubens, reisten im Dezember 2014 von Weißrussland/Belarus kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.12.2014 die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter des damals minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3). Sie reisten gemeinsam mit der Mutter der BF1 (Beschwerdeführerin zu W234 2203243-1), diese ist ebenfalls Asylwerberin in Österreich. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2014 gab die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie, die Kinder sowie ihre Mutter von ihrem gewalttätigen Ehemann geschlagen worden seien und er die BF1 im Juli 2013 auch vergewaltigt habe. Zu ihrer Anzeige sei die Polizei nicht tätig geworden und sie habe nach ihrem Krankenhausaufenthalt die Scheidung eingereicht. Nach der Scheidung sei ihr Exmann immer wieder gekommen und habe sie alle geschlagen. Am 05.12.2014 habe ihre Mutter gesehen, dass dieser ihr Haus angezündet habe. Der Brand habe von der Feuerwehr gelöscht werden können. Am 07.12.2014 sei ein Mitarbeiter ihres Exmannes zu ihnen gekommen, um sie zu warnen, dass dieser telefonisch den Auftrag erteilt habe, sie alle zu töten. Am Tag der von ihrem Bruder organisierten Ausreise am 09.12.2014 habe ihr Bruder (telefonisch) berichtet, dass er von einem Fremden angeschossen worden sei. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst vor ihrem Exmann, dass er sie alle umbringen werde. Seitens des Staates habe sie keine unmenschliche Behandlung zu befürchten. Diese Angaben würden auch für die minderjährige BF3 gelten. Die BF 1 sei in Armenien geboren und lebe seit 1985 mit ihrer Familie (Eltern, Geschwister) in Russland in Astrakhan. Sie habe dort ihre weitere Schulausbildung erhalten und ein Hochschulstudium absolviert, sei aber aktuell Hausfrau. Sie habe psychische Probleme seit der Vergewaltigung und nehme Medikamente. Ihr Bruder sei noch in der Russischen Föderation aufhältig. Der russische Reisepass sei ihr vom Schlepper in Brest abgenommen worden; die Reise habe 660.000.- Rubel gekostet. Sie beherrsche Armenisch als Muttersprache sowie Russisch und etwas Englisch. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 09.01.2018 brachte die BF1 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für Armenisch zusammengefasst vor, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Sie habe keine Krankheiten. Sie sei ausgebildete Ärztin und habe in Österreich außer ihrer mitgereisten Mutter noch eine Schwester, welche hier als Ärztin tätig sei. Ihr noch in der russischen Föderation aufhältiger Bruder sei ausgebildeter Sportmediziner, aber arbeitslos und mache Gelegenheitsjobs als Taxifahrer. Sie habe Deutschkenntnisse auf etwa B1-Niveau. Sie sei von 1997 bis 2004 in einer Entbindungsklinik berufstätig gewesen, danach sei sie arbeitslos und in Karenz gewesen und habe anschließend keine Arbeit mehr bekommen. Im Heimatland hätte sie nur mehr sehr entfernte Verwandte, jedoch keinen Kontakt zu diesen. In Armenien habe ihre Großfamilie in einem Haus gelebt und in Russland hätte ihr Vater ein baufälliges Gebäude erworben, welches von ihrem Exmann in Brand gesetzt worden sei, worauf sie alles verkauft hätten. Sie sei seit dem 16.12.2013 geschieden. Ihr Exmann namens XXXX sei der Vater ihrer Kinder. Die Geburtsurkunden und Dokumente seien ihr von den Schleppern weggenommen worden. Er habe auch zwei Söhne aus einer früheren Ehe. Sie habe seit 2014 keinen Kontakt zu ihrem früheren Ehemann. Er habe in einem Zimmer in einem Wohnheim gelebt und bei ihnen übernachtet. Ihr Bruder sei zu seiner Frau gezogen, ihr Vater sei verstorben. Die Wohnung ihres Bruders sei sehr klein, sonst hätten sie nur ein paar Bekannte. Zum Fluchtgrund gab sie sehr ausführlich an, dass ihr Exmann nach Alkoholkonsum sie, ihre Kinder und ihre Mutter immer wieder geschlagen habe. Sie seien in eine von ihrem Bruder vermittelte Mietwohnung gezogen, welche ihr Exmann bezahlt und darin ein Zimmer bewohnt habe, wo er sich mit Freunden getroffen habe. Nach solchen Treffen sei er immer sehr aggressiv und gewalttätig gewesen. Er habe sie auch gezwungen, zu Treffen mitzugehen, und habe sie ihren eigenen Glauben nicht praktizieren lassen. Am 09.07.2013 habe er die BF1 auch vergewaltigt, dies sei aber im ärztlichen Attest nicht richtig erfasst worden. Sie habe sich deswegen an die Staatsanwaltschaft gewendet, diese habe alles verallgemeinert aufgenommen und ihrem Mann eine Therapie empfohlen sowie die Auskunft erteilt, dass kein Verfahren eingeleitet werde, solange kein Todesfall vorliege. Auch die Polizei habe ihr die Auskunft erteilt, bei häuslicher Gewalt nicht einzugreifen. Daraufhin habe sie im August 2013 die Scheidung eingereicht. Ihr Mann habe einen einflussreichen kriminellen Bruder in XXXX , welcher gute Beziehungen zu den Behörden pflege und schon drei Mal verhaftet aber noch nie verurteilt worden sei. Ihr Mann habe ihr auch gedroht, dass sein Bruder sie überall auch in den GUS-Staaten finden und töten werde. Seit 16.12.2013 sei sie geschieden und ihr Mann habe sie weiterverfolgt. Sie sei mit den Kindern und ihrer Mutter wieder in das alte baufällige Haus ihrer Mutter gezogen. Die BF1 sei von ihrem Mann weiter misshandelt worden. Im Februar 2014 sei es wieder zu einem schweren Vorfall gekommen und sie habe drei Wochen einen Gips gehabt, ihre Tochter eine Halskrause. Im Dezember 2014 habe er dann ihr Haus angezündet. Am 07.12.2014 habe ihnen ein Mitarbeiter ihres Exmannes berichtet, dass dieser jemanden beauftragt habe, sie alle zu töten. Der Bruder der BF1 habe ihnen dann zur Flucht verholfen. Ihr Exmann habe die Kinder wegen jeder Kleinigkeit misshandelt. Sodann legte die BF1 ärztliche Bestätigungen aus Juli 2013, Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft und abweisende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, eine Empfangsbestätigung zur Anzeige vom 22.08.2013, ein ärztliches Attest vom Februar 2014 für die BF1, ärztliche Atteste für die BF3 und neurologische Befunde für die Kinder vor; außerdem Integrationsunterlagen bzw. eine ärztliche Bestätigung über Mobbing in Österreich. Ihr Exmann sei von Beruf erster Offizier auf einem Schleppverband in der zivilen Seefahrt gewesen. Dessen Bruder habe in einer Fabrik in XXXX gearbeitet, was genau wisse sie nicht. Sie habe ihren Schwager auch nie persönlich getroffen, dieser habe Armenier nicht gemocht, weil der Bruder seines Freundes von Armeniern getötet worden sei. Der Name ihres Schwagers sei XXXX und ihr Mann habe gerne mit ihm geprahlt und einmal erwähnt, dass dieser bei der Mafia und sehr reich sei. Persönlich sei die BF1 von ihrem Schwager nie bedroht worden. Sie habe einmal eine Fernsehdokumentation über kriminelle Vereinigungen in XXXX gesehen, aber den Schwager dort weder gesehen noch seinen Namen gehört. Dies wisse sie aus den Erzählungen ihres Mannes. Eine Bedrohung durch ihren Schwager könne sie nicht beweisen. Sie habe sich aus Angst nicht getraut, sich deswegen an die Behörden zu wenden, es gebe dazu auch keine Anzeige. Im Fall der Rückkehr werde ihr Mann sie umbringen. Sie hätte zwar keine Probleme mit den Behörden im Fall der Rückkehr, aber keinen Schutz. Sie sei nicht in einen anderen Landesteil gezogen, weil ihr Mann ihr gedroht habe, sie überall zu finden. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichten wollte sie keine schriftliche Stellungnahme abgeben. Seit 11.12.2014 sei sie in Österreich aufhältig. Sie verbringe ihre Zeit mit dem Haushalt, der Pflege ihrer kranken Mutter und der Betreuung ihrer Tochter und pflege Kontakt zu Bekannten. Sie habe bisher keine legale Beschäftigung in Österreich gefunden und daher bislang nur ehrenamtlich gearbeitet, würde jedoch gerne arbeiten. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung und lebe in einer Flüchtlingsunterkunft. Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 ergäben sich aus dem vorgelegten Zertifikat. In Österreich habe sie keine Ausbildungen absolviert. Sie sei Mitglied in der adventistischen Kirche. Ihre Tochter sei in der Schule gemobbt worden und sie seien als nicht schutzbedürftig bezeichnet worden. Für ihre Kinder sollten die gleichen Gründe wie für sie selbst gelten. Die BF3 habe keine gesundheitlichen Probleme; sie besuche aktuell die Volksschule, die

  1. Klasse. Mit den Kindern unterhalte sich die BF1 auf Armenisch.Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 09.01.2018 brachte die BF1 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für Armenisch zusammengefasst vor, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Sie habe keine Krankheiten. Sie sei ausgebildete Ärztin und habe in Österreich außer ihrer mitgereisten Mutter noch eine Schwester, welche hier als Ärztin tätig sei. Ihr noch in der russischen Föderation aufhältiger Bruder sei ausgebildeter Sportmediziner, aber arbeitslos und mache Gelegenheitsjobs als Taxifahrer. Sie habe Deutschkenntnisse auf etwa B1-Niveau. Sie sei von 1997 bis 2004 in einer Entbindungsklinik berufstätig gewesen, danach sei sie arbeitslos und in Karenz gewesen und habe anschließend keine Arbeit mehr bekommen. Im Heimatland hätte sie nur mehr sehr entfernte Verwandte, jedoch keinen Kontakt zu diesen. In Armenien habe ihre Großfamilie in einem Haus gelebt und in Russland hätte ihr Vater ein baufälliges Gebäude erworben, welches von ihrem Exmann in Brand gesetzt worden sei, worauf sie alles verkauft hätten. Sie sei seit dem 16.12.2013 geschieden. Ihr Exmann namens römisch 40 sei der Vater ihrer Kinder. Die Geburtsurkunden und Dokumente seien ihr von den Schleppern weggenommen worden. Er habe auch zwei Söhne aus einer früheren Ehe. Sie habe seit 2014 keinen Kontakt zu ihrem früheren Ehemann. Er habe in einem Zimmer in einem Wohnheim gelebt und bei ihnen übernachtet. Ihr Bruder sei zu seiner Frau gezogen, ihr Vater sei verstorben. Die Wohnung ihres Bruders sei sehr klein, sonst hätten sie nur ein paar Bekannte. Zum Fluchtgrund gab sie sehr ausführlich an, dass ihr Exmann nach Alkoholkonsum sie, ihre Kinder und ihre Mutter immer wieder geschlagen habe. Sie seien in eine von ihrem Bruder vermittelte Mietwohnung gezogen, welche ihr Exmann bezahlt und darin ein Zimmer bewohnt habe, wo er sich mit Freunden getroffen habe. Nach solchen Treffen sei er immer sehr aggressiv und gewalttätig gewesen. Er habe sie auch gezwungen, zu Treffen mitzugehen, und habe sie ihren eigenen Glauben nicht praktizieren lassen. Am 09.07.2013 habe er die BF1 auch vergewaltigt, dies sei aber im ärztlichen Attest nicht richtig erfasst worden. Sie habe sich deswegen an die Staatsanwaltschaft gewendet, diese habe alles verallgemeinert aufgenommen und ihrem Mann eine Therapie empfohlen sowie die Auskunft erteilt, dass kein Verfahren eingeleitet werde, solange kein Todesfall vorliege. Auch die Polizei habe ihr die Auskunft erteilt, bei häuslicher Gewalt nicht einzugreifen. Daraufhin habe sie im August 2013 die Scheidung eingereicht. Ihr Mann habe einen einflussreichen kriminellen Bruder in römisch 40 , welcher gute Beziehungen zu den Behörden pflege und schon drei Mal verhaftet aber noch nie verurteilt worden sei. Ihr Mann habe ihr auch gedroht, dass sein Bruder sie überall auch in den GUS-Staaten finden und töten werde. Seit 16.12.2013 sei sie geschieden und ihr Mann habe sie weiterverfolgt. Sie sei mit den Kindern und ihrer Mutter wieder in das alte baufällige Haus ihrer Mutter gezogen. Die BF1 sei von ihrem Mann weiter misshandelt worden. Im Februar 2014 sei es wieder zu einem schweren Vorfall gekommen und sie habe drei Wochen einen Gips gehabt, ihre Tochter eine Halskrause. Im Dezember 2014 habe er dann ihr Haus angezündet. Am 07.12.2014 habe ihnen ein Mitarbeiter ihres Exmannes berichtet, dass dieser jemanden beauftragt habe, sie alle zu töten. Der Bruder der BF1 habe ihnen dann zur Flucht verholfen. Ihr Exmann habe die Kinder wegen jeder Kleinigkeit misshandelt. Sodann legte die BF1 ärztliche Bestätigungen aus Juli 2013, Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft und abweisende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, eine Empfangsbestätigung zur Anzeige vom 22.08.2013, ein ärztliches Attest vom Februar 2014 für die BF1, ärztliche Atteste für die BF3 und neurologische Befunde für die Kinder vor; außerdem Integrationsunterlagen bzw. eine ärztliche Bestätigung über Mobbing in Österreich. Ihr Exmann sei von Beruf erster Offizier auf einem Schleppverband in der zivilen Seefahrt gewesen. Dessen Bruder habe in einer Fabrik in römisch 40 gearbeitet, was genau wisse sie nicht. Sie habe ihren Schwager auch nie persönlich getroffen, dieser habe Armenier nicht gemocht, weil der Bruder seines Freundes von Armeniern getötet worden sei. Der Name ihres Schwagers sei römisch 40 und ihr Mann habe gerne mit ihm geprahlt und einmal erwähnt, dass dieser bei der Mafia und sehr reich sei. Persönlich sei die BF1 von ihrem Schwager nie bedroht worden. Sie habe einmal eine Fernsehdokumentation über kriminelle Vereinigungen in römisch 40 gesehen, aber den Schwager dort weder gesehen noch seinen Namen gehört. Dies wisse sie aus den Erzählungen ihres Mannes. Eine Bedrohung durch ihren Schwager könne sie nicht beweisen. Sie habe sich aus Angst nicht getraut, sich deswegen an die Behörden zu wenden, es gebe dazu auch keine Anzeige. Im Fall der Rückkehr werde ihr Mann sie umbringen. Sie hätte zwar keine Probleme mit den Behörden im Fall der Rückkehr, aber keinen Schutz. Sie sei nicht in einen anderen Landesteil gezogen, weil ihr Mann ihr gedroht habe, sie überall zu finden. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichten wollte sie keine schriftliche Stellungnahme abgeben. Seit 11.12.2014 sei sie in Österreich aufhältig. Sie verbringe ihre Zeit mit dem Haushalt, der Pflege ihrer kranken Mutter und der Betreuung ihrer Tochter und pflege Kontakt zu Bekannten. Sie habe bisher keine legale Beschäftigung in Österreich gefunden und daher bislang nur ehrenamtlich gearbeitet, würde jedoch gerne arbeiten. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung und lebe in einer Flüchtlingsunterkunft. Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 ergäben sich aus dem vorgelegten Zertifikat. In Österreich habe sie keine Ausbildungen absolviert. Sie sei Mitglied in der adventistischen Kirche. Ihre Tochter sei in der Schule gemobbt worden und sie seien als nicht schutzbedürftig bezeichnet worden. Für ihre Kinder sollten die gleichen Gründe wie für sie selbst gelten. Die BF3 habe keine gesundheitlichen Probleme; sie besuche aktuell die Volksschule, die
  2. Klasse. Mit den Kindern unterhalte sich die BF1 auf Armenisch. Der zwischenzeitig erwachsene BF2 gab anlässlich seiner Einvernahme am 09.01.2018 auf Armenisch an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Er leide nach einer Lungenentzündung bei Belastung an Atemnot, wegen einer Gefäßinsuffizienz habe er keine Ausdauer beim Sport und er habe wegen der Schläge durch seinen Vater viele Kopfschmerzen gehabt. Er sei deswegen auch bereits in Russland beim Arzt gewesen. Er nehme manchmal Medikamente, Mexalen und Iboprofen. In Österreich sei er bei einem Lungenfacharzt in Beobachtung. Verschiedene Befunde habe er dabei. Die Ärzte hätten gemeint, das Klima in XXXX würde ihm besser bekommen als das in Russland. Seit der Abnahme ihrer Dokumente durch den Schlepper besitze er keine mehr. Weiters legte er Bestätigungen über den Besuch eines BORG vor. Der BF 2 beantwortete die Fragen einwandfrei auf Deutsch. Er sei auf Grund seiner Minderjährigkeit bei der Antragstellung nicht erstbefragt worden. Zu seinem Onkel väterlicherseits gab er an, dass dieser ein bekannter Krimineller sei und in den 1990er Jahren viele Menschen umgebracht habe. Im Herkunftsstaat habe er 8 Klassen der Grundschule besucht ehe sie ausgereist seien. Als Muttersprache spreche er Armenisch und beherrsche Russisch und Deutsch sehr gut sowie Englisch gut. Französisch lerne er in der Schule. Er würde gerne Kunst- und Englischlehrer werden. Er sei von seinem Vater in der Kindheit immer schlecht behandelt und geschlagen worden und habe deswegen Konzentrationsstörungen, Schlaflosigkeit und Schwierigkeiten in der Schule bekommen. Sein Vater habe allein gelebt und wenn er zu ihnen gekommen sei, habe er vor allem seine Mutter aber auch die Großmutter geschlagen. Sie hätten nur wenig Geld von ihm bekommen, das habe nicht fürs Essen ausgereicht. Sein Vater habe versucht, das Haus der Großmutter in Brand zu stecken, dann sei es verkauft worden. Sein Onkel (mütterlicherseits) sei ausgebildeter Arzt aber arbeitslos und fahre deshalb derzeit Taxi. Er bewohne mit seiner Frau und seinen drei Kindern eine kleine Wohnung. Im Fall der Rückkehr seien sie an der bisherigen Wohnadresse als Armenier unerwünscht. Das Haus der Großmutter sei immer beschmiert und ihr Hund vergiftet worden. Er habe keine Freunde im Herkunftsstaat. Zu den Fluchtgründen gab er auf Befragen an, mit den Behörden im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt zu haben, jedoch seien sie als Armenier von der Bevölkerung diskriminiert worden. Zu den konkreten Gründen für ihre Flucht gab er auf Befragen an, dass ihr Vater sie nicht gemocht und immer geschlagen habe. Er habe immer wieder damit gedroht, sie umzubringen. Der Bruder seines Vaters sei ein berühmt berüchtigter Mafiaboss. Ihr Vater habe auch nicht geduldet, dass sie die Kirche besuchten und sie seien danach immer von ihm geschlagen worden. Nachdem seine Mutter einmal im Krankenhaus habe bleiben müssen, seien sie zur Großmutter gezogen, wo sie weiterhin vom Vater besucht, geschlagen und mit dem Umbringen durch seinen Bruder bedroht worden seien, bis ihr Vater versucht habe, das Haus anzuzünden. Danach hätten sie das Land verlassen. Auf Nachfrage zu den Ereignissen um die Vergewaltigung seiner Mutter gab er an, davon erst später in Österreich erfahren zu haben, und dass sie bereits davor mehrmals vergeblich die Polizei gerufen hätten, welche bei häuslicher Gewalt mangels gesetzlicher Grundlage nicht habe eingreifen können. Zum Vorfall, als das Haus in Brand gesteckt wurde, berichtete der BF 2 über Aufforderung, dass er damals im Haus gewesen und konzentriert gezeichnet habe, als er Rauch gerochen habe. Seine Mutter und Großmutter seien erschrocken hereingekommen und hätten sie schreiend hinaus gezerrt, wo sie dann mit allen Mitteln versucht hätten, das Feuer zu löschen. Sie hätten Wasserkrüge, Töpfe und auch Erde dazu verwendet, bis die Feuerwehr gekommen sei. Dies habe sich Anfang Dezember 2014, glaublich am 05.
  3. ereignet. Danach habe ihm seine Mutter erzählt, dass ein Kollege seines Vaters ein Telefonat mitgehört habe und sein Vater sie töten lassen wolle. Ihr Onkel habe sie bei der Ausreise unterstützt und sie hätten in Österreich erfahren, dass er von einem unbekannten Auto verfolgt und beschossen worden sei und sich mit dem ausländischen Kennzeichen erfolglos an die Polizei gewendet habe. Befragt, ob sich seine Mutter oder Großmutter jemals an die Polizei gewendet habe, verneinte er dies und gab an, dass sie das aus Angst unterlassen hätten; dort sei alles korrupt. Im Fall der Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden, auch weil sein Onkel ein einflussreicher Krimineller sei. Sie seien nicht in einen anderen Landesteil gezogen, weil sie überall gefunden würden. In Österreich besuche er die Schule, lerne und lese und gehe in die Natur zum Fotografieren. Er gehe auch mit Freunden raus, spiele mit denen, ab und zu auch ins Kino. Mangels ausreichend finanziellen Mitteln könne er seinen Hobbys nicht oft nachgehen. Sport mache er zu Hause mit Hanteln- auch aus gesundheitlichen Gründen. Er würde gerne etwa in einem Kaffeehaus etwas dazuverdienen und später gerne Kunst- und Englischlehrer werden. Derzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung und lebe in einem Flüchtlingsheim. Deutsch lerne er in der Schule. Er würde gerne hier seine Ausbildung absolvieren und später an der gleichen Schule als Lehrer tätig sein. Seine in Österreich aufhältige Tante habe wenig Zeit und mache gerade das Doktorrat. Sie hätten nie bei ihr gelebt.Der zwischenzeitig erwachsene BF2 gab anlässlich seiner Einvernahme am 09.01.2018 auf Armenisch an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Er leide nach einer Lungenentzündung bei Belastung an Atemnot, wegen einer Gefäßinsuffizienz habe er keine Ausdauer beim Sport und er habe wegen der Schläge durch seinen Vater viele Kopfschmerzen gehabt. Er sei deswegen auch bereits in Russland beim Arzt gewesen. Er nehme manchmal Medikamente, Mexalen und Iboprofen. In Österreich sei er bei einem Lungenfacharzt in Beobachtung. Verschiedene Befunde habe er dabei. Die Ärzte hätten gemeint, das Klima in römisch 40 würde ihm besser bekommen als das in Russland. Seit der Abnahme ihrer Dokumente durch den Schlepper besitze er keine mehr. Weiters legte er Bestätigungen über den Besuch eines BORG vor. Der BF 2 beantwortete die Fragen einwandfrei auf Deutsch. Er sei auf Grund seiner Minderjährigkeit bei der Antragstellung nicht erstbefragt worden. Zu seinem Onkel väterlicherseits gab er an, dass dieser ein bekannter Krimineller sei und in den 1990er Jahren viele Menschen umgebracht habe. Im Herkunftsstaat habe er 8 Klassen der Grundschule besucht ehe sie ausgereist seien. Als Muttersprache spreche er Armenisch und beherrsche Russisch und Deutsch sehr gut sowie Englisch gut. Französisch lerne er in der Schule. Er würde gerne Kunst- und Englischlehrer werden. Er sei von seinem Vater in der Kindheit immer schlecht behandelt und geschlagen worden und habe deswegen Konzentrationsstörungen, Schlaflosigkeit und Schwierigkeiten in der Schule bekommen. Sein Vater habe allein gelebt und wenn er zu ihnen gekommen sei, habe er vor allem seine Mutter aber auch die Großmutter geschlagen. Sie hätten nur wenig Geld von ihm bekommen, das habe nicht fürs Essen ausgereicht. Sein Vater habe versucht, das Haus der Großmutter in Brand zu stecken, dann sei es verkauft worden. Sein Onkel (mütterlicherseits) sei ausgebildeter Arzt aber arbeitslos und fahre deshalb derzeit Taxi. Er bewohne mit seiner Frau und seinen drei Kindern eine kleine Wohnung. Im Fall der Rückkehr seien sie an der bisherigen Wohnadresse als Armenier unerwünscht. Das Haus der Großmutter sei immer beschmiert und ihr Hund vergiftet worden. Er habe keine Freunde im Herkunftsstaat. Zu den Fluchtgründen gab er auf Befragen an, mit den Behörden im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt zu haben, jedoch seien sie als Armenier von der Bevölkerung diskriminiert worden. Zu den konkreten Gründen für ihre Flucht gab er auf Befragen an, dass ihr Vater sie nicht gemocht und immer geschlagen habe. Er habe immer wieder damit gedroht, sie umzubringen. Der Bruder seines Vaters sei ein berühmt berüchtigter Mafiaboss. Ihr Vater habe auch nicht geduldet, dass sie die Kirche besuchten und sie seien danach immer von ihm geschlagen worden. Nachdem seine Mutter einmal im Krankenhaus habe bleiben müssen, seien sie zur Großmutter gezogen, wo sie weiterhin vom Vater besucht, geschlagen und mit dem Umbringen durch seinen Bruder bedroht worden seien, bis ihr Vater versucht habe, das Haus anzuzünden. Danach hätten sie das Land verlassen. Auf Nachfrage zu den Ereignissen um die Vergewaltigung seiner Mutter gab er an, davon erst später in Österreich erfahren zu haben, und dass sie bereits davor mehrmals vergeblich die Polizei gerufen hätten, welche bei häuslicher Gewalt mangels gesetzlicher Grundlage nicht habe eingreifen können. Zum Vorfall, als das Haus in Brand gesteckt wurde, berichtete der BF 2 über Aufforderung, dass er damals im Haus gewesen und konzentriert gezeichnet habe, als er Rauch gerochen habe. Seine Mutter und Großmutter seien erschrocken hereingekommen und hätten sie schreiend hinaus gezerrt, wo sie dann mit allen Mitteln versucht hätten, das Feuer zu löschen. Sie hätten Wasserkrüge, Töpfe und auch Erde dazu verwendet, bis die Feuerwehr gekommen sei. Dies habe sich Anfang Dezember 2014, glaublich am 05.
  4. ereignet. Danach habe ihm seine Mutter erzählt, dass ein Kollege seines Vaters ein Telefonat mitgehört habe und sein Vater sie töten lassen wolle. Ihr Onkel habe sie bei der Ausreise unterstützt und sie hätten in Österreich erfahren, dass er von einem unbekannten Auto verfolgt und beschossen worden sei und sich mit dem ausländischen Kennzeichen erfolglos an die Polizei gewendet habe. Befragt, ob sich seine Mutter oder Großmutter jemals an die Polizei gewendet habe, verneinte er dies und gab an, dass sie das aus Angst unterlassen hätten; dort sei alles korrupt. Im Fall der Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden, auch weil sein Onkel ein einflussreicher Krimineller sei. Sie seien nicht in einen anderen Landesteil gezogen, weil sie überall gefunden würden. In Österreich besuche er die Schule, lerne und lese und gehe in die Natur zum Fotografieren. Er gehe auch mit Freunden raus, spiele mit denen, ab und zu auch ins Kino. Mangels ausreichend finanziellen Mitteln könne er seinen Hobbys nicht oft nachgehen. Sport mache er zu Hause mit Hanteln- auch aus gesundheitlichen Gründen. Er würde gerne etwa in einem Kaffeehaus etwas dazuverdienen und später gerne Kunst- und Englischlehrer werden. Derzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung und lebe in einem Flüchtlingsheim. Deutsch lerne er in der Schule. Er würde gerne hier seine Ausbildung absolvieren und später an der gleichen Schule als Lehrer tätig sein. Seine in Österreich aufhältige Tante habe wenig Zeit und mache gerade das Doktorrat. Sie hätten nie bei ihr gelebt. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 11.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde nach Feststellungen zum Sachverhalt (personenbezogener, Länderfeststellungen) zusammengefasst ausgeführt, dass zwar glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführer Übergriffen ihres geschiedenen Mannes bzw. Vaters ausgesetzt waren, jedoch konnte weder die vorgebrachte Vergewaltigung der BF 1 noch eine den Beschwerdeführern seitens des Schwagers/Onkels väterlicherseits drohende Verfolgung glaubhaft gemacht werden. Auch die vorgebrachte Brandstiftung ihres geschiedenen Mannes am Haus ihrer Mutter/Großmutter samt Morddrohung sei nicht glaubhaft, weil sie entgegen der vorgelegten bislang vier Anzeigen bei der Polizei dazu keine erstattet habe. Dass sie dies aus Angst nicht gemacht habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal es sich dabei (Brandstiftung, Morddrohung) nach der 2013 erfolgten Scheidung dabei nicht mehr um häusliche Gewalt handle. Ihre Angaben, dass ein Mitarbeiter ihres Exmannes gewarnt habe, dass dieser sie töten lassen wolle, stehe auch nicht im Einklang mit den Angaben ihrer Mutter, welche angegeben habe, ein Freund ihres verstorbenen Mannes hätte sie gewarnt. Auch habe ihre Mutter diese (einschneidenden) Vorfälle ungewöhnlich kurz und detailarm geschildert. Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso der geschiedene Ehemann der BF1 nach einem Jahr noch zu derart drastischen Mitteln hätte greifen sollen, da sie selbst angegeben habe, in ärmlichen Verhältnissen gelebt zu haben. Auch erschien dem BFA der Verkauf eines halb abgebrannten Hauses binnen zwei Wochen nicht realistisch möglich. Zu den erwähnten Diskriminierungen als Angehörige der armenischen Volksgruppe wurde seitens des BFA darauf verwiesen, dass die Russische Föderation ein mulitnationaler Staat mit einer ausgleichenden Nationalitäten- und Minderheitenpolitik inklusive Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem sei, und die Beschwerdeführer nie eine tatsächliche oder konkrete Verfolgung durch den Staat behauptet hätten. Eine asylrelevante Verfolgung habe daher nicht erkannt werden können. Die Behörde ging vielmehr von einem asylzweckbezogen angepassten Vorbringen gegenüber der Erstbefragung aus, da ansonsten auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Hingewiesen wurde dazu auf die enorme Größe und Bevölkerungszahl ihres Herkunftsstaates. Rechtlich wurde mangels Glaubwürdigkeit der behaupteten Brandstiftung und Morddrohung durch den geschiedenen Mann der BF1 bzw. dessen Bruder nicht vom Vorliegen einer (aktuellen) privaten Verfolgung und außerdem von der Schutzfähigkeit und –willigkeit der russischen Behörden ausgegangen (zu Spruchpunkt I.). In der russischen Föderation sei medizinische Behandlung ausreichend und auch kostenlos vorhanden. Ferner ging die Behörde davon aus, dass gegenwärtig kein Abschiebungshindernis gegeben sei, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei (zu Spruchpunkt II.). Auch im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 seien die Voraussetzungen für Asyl oder subsidiären Schutz nicht gegeben. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 57 AsylG 2005 sei auch keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen (zu Spruchpunkt III.). Mangels schützenswertem Familienleben in Österreich wurde im Hinblick auf das in Österreich etablierte Privatleben als Asylwerber ausgeführt. Die BF1 habe offenbar versucht, die österreichischen Einreisebestimmungen zu umgehen. Die Rückkehrentscheidung wurde zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als gerechtfertigt erachtet (zu Spruchpunkt IV.). Mangels Gründen im Sinne von § 50 Abs. 1 bis 3 FPG sei die Abschiebung der Beschwerdeführer auch zulässig (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise sei rechtmäßig festgesetzt worden (Spruchpunkt VI.).Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 11.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 F, P, G wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde nach Feststellungen zum Sachverhalt (personenbezogener, Länderfeststellungen) zusammengefasst ausgeführt, dass zwar glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführer Übergriffen ihres geschiedenen Mannes bzw. Vaters ausgesetzt waren, jedoch konnte weder die vorgebrachte Vergewaltigung der BF 1 noch eine den Beschwerdeführern seitens des Schwagers/Onkels väterlicherseits drohende Verfolgung glaubhaft gemacht werden. Auch die vorgebrachte Brandstiftung ihres geschiedenen Mannes am Haus ihrer Mutter/Großmutter samt Morddrohung sei nicht glaubhaft, weil sie entgegen der vorgelegten bislang vier Anzeigen bei der Polizei dazu keine erstattet habe. Dass sie dies aus Angst nicht gemacht habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal es sich dabei (Brandstiftung, Morddrohung) nach der 2013 erfolgten Scheidung dabei nicht mehr um häusliche Gewalt handle. Ihre Angaben, dass ein Mitarbeiter ihres Exmannes gewarnt habe, dass dieser sie töten lassen wolle, stehe auch nicht im Einklang mit den Angaben ihrer Mutter, welche angegeben habe, ein Freund ihres verstorbenen Mannes hätte sie gewarnt. Auch habe ihre Mutter diese (einschneidenden) Vorfälle ungewöhnlich kurz und detailarm geschildert. Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso der geschiedene Ehemann der BF1 nach einem Jahr noch zu derart drastischen Mitteln hätte greifen sollen, da sie selbst angegeben habe, in ärmlichen Verhältnissen gelebt zu haben. Auch erschien dem BFA der Verkauf eines halb abgebrannten Hauses binnen zwei Wochen nicht realistisch möglich. Zu den erwähnten Diskriminierungen als Angehörige der armenischen Volksgruppe wurde seitens des BFA darauf verwiesen, dass die Russische Föderation ein mulitnationaler Staat mit einer ausgleichenden Nationalitäten- und Minderheitenpolitik inklusive Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem sei, und die Beschwerdeführer nie eine tatsächliche oder konkrete Verfolgung durch den Staat behauptet hätten. Eine asylrelevante Verfolgung habe daher nicht erkannt werden können. Die Behörde ging vielmehr von einem asylzweckbezogen angepassten Vorbringen gegenüber der Erstbefragung aus, da ansonsten auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Hingewiesen wurde dazu auf die enorme Größe und Bevölkerungszahl ihres Herkunftsstaates. Rechtlich wurde mangels Glaubwürdigkeit der behaupteten Brandstiftung und Morddrohung durch den geschiedenen Mann der BF1 bzw. dessen Bruder nicht vom Vorliegen einer (aktuellen) privaten Verfolgung und außerdem von der Schutzfähigkeit und –willigkeit der russischen Behörden ausgegangen (zu Spruchpunkt römisch eins.). In der russischen Föderation sei medizinische Behandlung ausreichend und auch kostenlos vorhanden. Ferner ging die Behörde davon aus, dass gegenwärtig kein Abschiebungshindernis gegeben sei, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei (zu Spruchpunkt römisch zwei.). Auch im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 seien die Voraussetzungen für Asyl oder subsidiären Schutz nicht gegeben. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sei auch keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen (zu Spruchpunkt römisch drei.). Mangels schützenswertem Familienleben in Österreich wurde im Hinblick auf das in Österreich etablierte Privatleben als Asylwerber ausgeführt. Die BF1 habe offenbar versucht, die österreichischen Einreisebestimmungen zu umgehen. Die Rückkehrentscheidung wurde zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele als gerechtfertigt erachtet (zu Spruchpunkt römisch vier.). Mangels Gründen im Sinne von Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG sei die Abschiebung der Beschwerdeführer auch zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise sei rechtmäßig festgesetzt worden (Spruchpunkt römisch sechs.). In den von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen vollumfänglichen Beschwerden vom 04.08.2018 wurde der Sachverhalt wiederholt und Verfahrensmängel wie unschlüssige Beweiswürdigung und Feststellungsmängel sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und ua. eine mündliche Verhandlung beantragt. Nach dem vorliegenden Rückkehrberatungsprotokoll bzw. Antrag vom 14.02.2022 möchten die Beschwerdeführer freiwillig mit Unterstützung in die Russische Föderation zurückkehren. Zu der für 22.02.2022 anberaumten Verhandlung beim BVwG sind die Beschwerdeführer nicht erschienen. Ihr bevollmächtigter Vertreter teilte mit, dass die Beschwerdeführer wegen der beabsichtigten freiwilligen Rückkehr nicht zur Verhandlung erschienen wären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  5. Feststellungen Zur Person der Beschwerdeführer: Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der Volksgruppe der Armenier an. Der BF2 und die BF3 sind die (minderjährigen) Kinder der BF
  6. Die Mutter der BF1 ist ebenfalls als Asylwerberin in Österreich (Beschwerdeführerin zu W234 2203143-1) aufhältig. Die BF1 ist seit 16.12.2013 vom Vater ihrer Kinder geschieden. Sie reisten im Dezember 2014 gemeinsam mit der Mutter der BF1 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.12.2014 die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Festgestellt wird, dass die BF1 und der BF2 mit ihrem Vorbringen keine aktuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht haben und dass für die minderjährige BF3 die gleichen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer im Wesentlichen gesund sind (BF2 leidet nach einer Lungenentzündung bei Belastung an Atemnot, wegen einer Gefäßinsuffizienz habe er keine Ausdauer beim Sport und hatte oft Kopfschmerzen, BF1 und BF2 haben aktuell keine gesundheitlichen Probleme angegeben) und die BF1 auch arbeitsfähig ist sowie im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte (Bruder der BF1) verfügen. Sie gehören keiner von Corona besonders betroffenen Gruppe (alte und kranke Personen) an. In Österreich lebt die Schwester der BF1; deren aktueller Aufenthaltsstatus ist nicht bekannt. Der Vater der BF1 ist bereits verstorben. Der geschiedene Ehemann der BF1 war Offizier in der zivilen Seefahrt. Dass dessen in XXXX lebender Bruder (Schwager der BF1) im kriminellen Milieu verankert ist, kann nicht festgestellt werden.In Österreich lebt die Schwester der BF1; deren aktueller Aufenthaltsstatus ist nicht bekannt. Der Vater der BF1 ist bereits verstorben. Der geschiedene Ehemann der BF1 war Offizier in der zivilen Seefahrt. Dass dessen in römisch 40 lebender Bruder (Schwager der BF1) im kriminellen Milieu verankert ist, kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer haben am 14.02.2022 ihre freiwillige und unterstützte Rückkehr in den Herkunftsstaat beantragt. Festgestellt wird, dass die BF1 und der BF2 den Großteil bzw. überwiegenden Teil ihres Lebens und die BF3 ihr bisher halbes Leben im Herkunftsstaat verbrachten, mehrere Landessprachen (Russisch, Armenisch) beherrschen und mit den dortigen Gepflogenheiten und örtlichen Gegebenheiten vertraut sind. Zwar gibt die BF1 an, seit der Karenz keine Arbeit als Ärztin zu finden, jedoch ist ihr auch eine andere Erwerbstätigkeit (etwa Hilfsarbeiten) zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Kinder zumutbar. Die Beschwerdeführer beziehen während ihres Aufenthaltes in Österreich durchgehend die staatliche Grundversorgung. Die BF1 ist hier bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern hat sich bisher nur ehrenamtlich betätigt. Die Beschwerdeführer verfügen über keine Barmittel oder eine andere Unterstützung. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in Österreich Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 (BF1) belegt bzw. gute Schulkenntnisse (BF2, BF3) erworben haben. Der BF2 und die BF3 haben/hatten guten Erfolg in der Schule und der BF2 möchte gerne eine Ausbildung zum Lehrer (Kunst, Englisch) absolvieren, um hier an einer Schule tätig sein zu können. Der BF2 und die BF3 haben dementsprechende soziale Kontakte und Bekanntschaften geknüpft. Die BF1 hat ihrerseits keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich absolviert. Es konnten somit insgesamt keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer während ihres bisher 7-jährigen Aufenthalts als Asylwerber in Österreich sprechen, festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, dies bestätigt auch Chinas Gesundheitsbehörde und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Menschen mit milden Symptomen erholen sich der WHO zufolge in zwei Wochen, solche mit schweren Symptomen brauchen drei bis sieben Wochen. Zur Situation in der Russischen Föderation: Covid-19-Situation Letzte Änderung: 18.05.2021 Russland ist von Covid-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg (AA 15.2.2021). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation WHO ( https://covid19.who.int/region/euro/country/ru ). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 zuständig, beispielsweise betreffend Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CHRR 12.3.2021). Die Maßnahmen der Regionen sind unterschiedlich, richten sich nach der epidemiologischen Situation in der jeweiligen Region und ändern sich laufend (WKO 9.3.2021; vgl. AA 15.2.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 9.3.2021).Russland ist von Covid-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg (AA 15.2.2021). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation WHO ( https://covid19.who.int/region/euro/country/ru ). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 zuständig, beispielsweise betreffend Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CHRR 12.3.2021). Die Maßnahmen der Regionen sind unterschiedlich, richten sich nach der epidemiologischen Situation in der jeweiligen Region und ändern sich laufend (WKO 9.3.2021; vergleiche AA 15.2.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 9.3.2021). Die regierungseigene Covid-19-Homepage gibt Auskunft über die vom russischen Gesundheitsministerium empfohlenen Covid-19-Medikamente, nämlich Favipiravir, Hydroxychloroquin, Mefloquin, Azithromycin, Lopinavir/Ritonavir, rekombinantes Interferon-beta-1b und Interferonalpha, Umifenovir, Tocilizumab, Sarilumab, Olokizumab, Canakinumab, Baricitinib und Tofaciti- nib. Der in Moskau entwickelte Covid-19-Krankenhausbehandlungsstandard umfasst folgende vier Komponenten: Antivirale Therapie, Antithrombose-Medikation, Sauerstoffmangelbehebung und Prävention/Behandlung von Komplikationen. Auf Anordnung des Arztes wird Patienten ein Pulsoxymeter ausgehändigt (Gerät zur Messung des Blutsauerstoffsättigungsgrades). Die medizinische Covid-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CHRR o.D.a). Folgende Impfstoffe wurden in der Russischen Föderation entwickelt: Gam-COVID-Vac (’Sputnik V’), EpiVacCorona, CoviVac und Ad5-nCoV (CHRR o.D.b). Mittlerweile sind in der Russischen Föderation drei heimische Impfstoffe zugelassen (Sputnik V, EpiVacCorona und CoviVac). Groß angelegte klinische Studien Verbesserung i.S. § 3 Abs. 4a AsylG Titel Kapitel gibt es bisher nicht (DS 20.2.2021; vgl. RFE/RL 21.2.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.). In Moskau wurden bisher mehr als 700.000 Personen geimpft (Mos.ru 8.3.2021). Obwohl Russland als weltweit erstes Land seinen Covid-Impfstoff Sputnik V registrierte, haben die Impfungen effizient gerade erst begonnen (DS 12.2.2021). Bisher wurden in der Russischen Föderation in etwa 2,2 Millionen Personen (ca. 1,5% der Be-völkerung) geimpft bzw. erhielten zumindest eine der zwei Teilimpfungen (RFE/RL 21.2.2021).Folgende Impfstoffe wurden in der Russischen Föderation entwickelt: Gam-COVID-Vac (’Sputnik V’), EpiVacCorona, CoviVac und Ad5-nCoV (CHRR o.D.b). Mittlerweile sind in der Russischen Föderation drei heimische Impfstoffe zugelassen (Sputnik römisch fünf, EpiVacCorona und CoviVac). Groß angelegte klinische Studien Verbesserung i.S. Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG Titel Kapitel gibt es bisher nicht (DS 20.2.2021; vergleiche RFE/RL 21.2.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.). In Moskau wurden bisher mehr als 700.000 Personen geimpft (Mos.ru 8.3.2021). Obwohl Russland als weltweit erstes Land seinen Covid-Impfstoff Sputnik römisch fünf registrierte, haben die Impfungen effizient gerade erst begonnen (DS 12.2.2021). Bisher wurden in der Russischen Föderation in etwa 2,2 Millionen Personen (ca. 1,5% der Be-völkerung) geimpft bzw. erhielten zumindest eine der zwei Teilimpfungen (RFE/RL 21.2.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei der Grenzkontrolle keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, die nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Die Ausreise aus Russland ist bis auf unbestimmte Zeit eingeschränkt und nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Die internationalen Flugverbindungen wurden teilweise wieder aufgenommen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden derzeit ein- bis zweimal wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Pandemiezeit aufrecht erhalten (WKO 9.3.2021). Der internationale Zugverkehr - mit Ausnahme der Strecke zwischen Russland und Belarus - und der Fährverkehr sind eingestellt (AA 15.2.2021). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Sozialabgabenreduktion sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse dazu. Viele der Maßnahmen sind nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und haben einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 9.3.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen usw. (CHRR o.D.c). Jänner bis Oktober 2020 ist die Industrieproduktion pandemiebedingt um 3,1% zurückgegangen. Besonders die Rohstoffproduktion ist um 6,6% gefallen, während die verarbeitende Industrie mit 0,3% praktisch stagnierte. Die im Jahr 2020 sehr stark fallenden Ölpreise waren unter anderem eine Auswirkung der Covid-19-Pandemie und mit einem globalen Nachfragerückgang verbunden und führten zu einer Rubelabwertung von 25%. Nach leichter Erholung verlor der Rubel unter anderem wegen der anhaltenden geringen Rohstoffnachfrage Mitte 2020 erneut an Wert und lag Anfang Dezember bei ca. 90 Rubel je Euro (WKO 12.2020). Das Realwachstum des Bruttoinlandsprodukts betrug im Jahr 2020 -3,1%. Im Vergleich dazu betrug der entsprechende Wert im Jahr 2019 2%. Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2020 17,8% des Bruttoinlandsprodukts (2019: 12,4%) (WIIW o.D.). Moskau: In Moskau herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Das Tragen von Masken auf Straßen wird empfohlen. Kultur- und Bildungsveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 50% der Zuschauerplätze belegt sind. Bürgern über 65 Jahren und chronisch Kranken wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021; vgl. WKO 9.3.2021, AA 15.2.2021). Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Am Arbeitsplatz sind vorgeschriebene Hygienevorschriften (unter anderem Temperaturmessungen, Mund- und Handschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 9.3.2021). Gemäß dem Moskauer Bürgermeister verbessert sich die Pandemielage in Moskau. Ein Großteil der Einschränkungen wurde aufgehoben. Gastronomiebetriebe sind wieder geöffnet. Für Schüler höherer Klassen und Studierende findet nun wieder Präsenzunterricht statt (Mos.ru 7.3.2021; vgl. Mos.ru 8.3.2021, LM 8.2.2021, Russland Analysen 19.2.2021). In der Oblast [Gebiet] Moskau wurde die Mehrzahl der wegen Covid geltenden Einschränkungen zurückgenommen. Einzig Massenveranstaltungen bleiben fast ausnahmslos verboten (Russland Analysen 19.2.2021).In Moskau herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Das Tragen von Masken auf Straßen wird empfohlen. Kultur- und Bildungsveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 50% der Zuschauerplätze belegt sind. Bürgern über 65 Jahren und chronisch Kranken wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021; vergleiche WKO 9.3.2021, AA 15.2.2021). Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Am Arbeitsplatz sind vorgeschriebene Hygienevorschriften (unter anderem Temperaturmessungen, Mund- und Handschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 9.3.2021). Gemäß dem Moskauer Bürgermeister verbessert sich die Pandemielage in Moskau. Ein Großteil der Einschränkungen wurde aufgehoben. Gastronomiebetriebe sind wieder geöffnet. Für Schüler höherer Klassen und Studierende findet nun wieder Präsenzunterricht statt (Mos.ru 7.3.2021; vergleiche Mos.ru 8.3.2021, LM 8.2.2021, Russland Analysen 19.2.2021). In der Oblast [Gebiet] Moskau wurde die Mehrzahl der wegen Covid geltenden Einschränkungen zurückgenommen. Einzig Massenveranstaltungen bleiben fast ausnahmslos verboten (Russland Analysen 19.2.2021). St. Petersburg: Auch in St. Petersburg herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Die für gastronomische Betriebe geltenden Beschränkungen der Öffnungszeiten wurden aufgehoben. Kulturveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Zuschauerplätze belegt sind. Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke sind Selbstisolierung und Fernarbeit verpflichtend (CHRR 12.3.2021; vgl. Gov.spbAuch in St. Petersburg herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Die für gastronomische Betriebe geltenden Beschränkungen der Öffnungszeiten wurden aufgehoben. Kulturveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Zuschauerplätze belegt sind. Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke sind Selbstisolierung und Fernarbeit verpflichtend (CHRR 12.3.2021; vergleiche Gov.spb 5.3.2021, WKO 9.3.2021, Russland Analysen 8.2.2021). Tschetschenien: An öffentlichen Orten wird das Tragen von Masken empfohlen. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke ist Selbstisolierung vorgesehen (CHRR 12.3.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, Ria.ru 10.2.2021, KMS 10.2.2021). Bisher wurden mehr als 19.000 Personen geimpft (Chech- nya.gov 26.2.2021). Mitarbeitern staatlich finanzierter Organisationen in Tschetschenien wurde mit Entlassung gedroht, sollten sie die Covid-Impfung verweigern. Bewohner in Tschetschenien berichten, ihnen seien Sanktionen angedroht worden, sollten sie sich nicht impfen lassen (CKAn öffentlichen Orten wird das Tragen von Masken empfohlen. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke ist Selbstisolierung vorgesehen (CHRR 12.3.2021; vergleiche Chechnya.gov 10.2.2021, Ria.ru 10.2.2021, KMS 10.2.2021). Bisher wurden mehr als 19.000 Personen geimpft (Chech- nya.gov 26.2.2021). Mitarbeitern staatlich finanzierter Organisationen in Tschetschenien wurde mit Entlassung gedroht, sollten sie die Covid-Impfung verweigern. Bewohner in Tschetschenien berichten, ihnen seien Sanktionen angedroht worden, sollten sie sich nicht impfen lassen (CK 23.1.2021) . Reisebeschränkungen wurden aufgehoben (Ria.ru 10.2.2021; vgl. Chechnya.gov23.1.2021) . Reisebeschränkungen wurden aufgehoben (Ria.ru 10.2.2021; vergleiche Chechnya.gov 10.2.2021, KMS 10.2.2021). Dagestan: An öffentlichen Orten herrscht Maskenpflicht. Einstweilen dürfen keine Massenveranstaltungen stattfinden. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021). Es finden Massenimpfungen statt, und verwendet wird der Impfstoff Sputnik V (E-dag.ru 23.2.2021). Bisher wurden mehr als 18.000 Personen (2,4%) geimpft (E-dag.ru 12.3.2021) .An öffentlichen Orten herrscht Maskenpflicht. Einstweilen dürfen keine Massenveranstaltungen stattfinden. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021). Es finden Massenimpfungen statt, und verwendet wird der Impfstoff Sputnik römisch fünf (E-dag.ru 23.2.2021). Bisher wurden mehr als 18.000 Personen (2,4%) geimpft (E-dag.ru 12.3.2021) . Quellen: • AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.2.2021): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik /laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536 , Zugriff 16.3.2021 • Chechnya.gov - rnaBa MeneHCKon Pecny6nMKM [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (10.2.2021): P KagbipoB: «Mbi cHMMaeM B MeHeHcKon Pecny6nMKe o6a3aTenbHoe HoweHne MacoK B o6^ecTBeHHbix MecTax» [R Kadyrow: „Wir heben die Masken-pflicht an öffentlichen Orten in der Tschetschenischen Republik auf"], http://chechnya.gov.ru/novo sti/r-kadyrov-my-snimaem-v-chechenskoj-respublike-obyazatelnoe-noshenie-masok-v-obshhest vennyh-mestah/, Zugriff 12.3.2021 • Chechnya.gov - rnaBa MeneHCKon Pecny6nMKM [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (26.2.2021): OTMeHa o6a3aTenbHoro MacoHHoro pewnMa B MeneHCKon Pecny6niMKe He cnpoBoginpoBana pocTa Hincna 3a6oneBwinx [Aufhebung der Maskenpflicht in der Tschetschenischen Republik provozierte nicht steigende Krankheitszahlen], http://chechnya.gov.r u/novosti/otmena-obyazatelnogo-masochnogo-rezhima-v-chechenskoj-respublike-ne-sprovotsirov ala-rosta-chisla-zabolevshih/, Zugriff 12.3.2021 • CHRR - Covid-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (12.3.2021): KapTa gencTByw^nx orpaHMHeHMn B CBA3M c COVID-19 [Landkarte bzgl. geltender Einschränkungen in Verbindung mit Covid-19], https://cTonKopoHaBMpyc.p$/information/, Zugriff 12.3.2021 • CHRR - Covid-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): MacTo 3agaBaeMbe Bonpocbi [FAQ], https://cTonKopoHaBMpyc.p$/faq/, Zugriff 12.3.2021 • CHRR - Covid-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): Bce o BaKpnHapnn npoTMB COVID-19 [Alles über die Covid-19-Impfung], https://BaKpnHa. cTonKopoHaBMpyc.p^/, Zugriff 12.3.2021 • CHRR - Covid-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): Mepbi noggepwKin 6n3Heca [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen], https://cTonKopoHaBinpyc.p$/wh at-to-do/business/, Zugriff 24.3.2021 • CK - Caucasian Knot (23.1.2021): Budget-funded Chechen employees complain about enforce- mentto vaccination, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53468 , Zugriff 12.3.2021 • DS - Der Standard (12.2.2021): Russland könnte sich der Herdenimmunität nähern, https://ww w.derstandard.at/story/2000124129778/russland-waehnt-sich-nahe-an-der-herdenimmunitaet, Zugriff 12.3.2021 • DS - Der Standard (20.2.2021): Russland bringt dritten Covid-Impfstoff auf den Markt, https: //www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000124341360/redcontent/1000220229?responsive=false , Zugriff 12.3.2021 • E-dag.ru - Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (23.2.2021): B flarecTaHe BnepBbie 3a gonroe BpeMa MeHbme 50 HenoBeK, 3a6oneBwnx KopoHaBnpycoM 3a cyTKM [In Dagestan zum ersten Mal seit langer Zeit weniger als 50 am Corona-virus erkrankte Personen innerhalb 24 Stunden], https://mydagestan.e-dag.ru/coronavirus/v-dage stane-vpervye-za-dolgoe-vremya-menshe-50-chelovek-zabolevshikh-koronavirusom-za-sutki/, Zugriff 12.3.2021 • E-dag.ru - Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (12.3.2021): MH^opiviagMfl o npoBegeHinin BaKgiMHagiMM HaceneHina Pecny6nwKM flarecTaH npoTMB COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https: //mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 12.3.2021 • Gov.spb- AflMMHincTpai4Mfl CaHKT-neTep6ypra [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (5.3.2021): OTgenbHbie orpaHMHeHua npogneBaroTca go 28 MapTa [Einzelne Einschränkungen bis 28.
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CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  8. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischus- tin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  9. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  10. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischus- tin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  11. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer’ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a).Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer’ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vgl. Global Security 21.9.2016, FH 3.3.2021). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die nächste Duma-Wahl steht im Herbst 2021 an (Standard.at 1.1.2021).Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vergleiche Global Security 21.9.2016, FH 3.3.2021). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die nächste Duma-Wahl steht im Herbst 2021 an (Standard.at 1.1.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  12. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer ’smartenAbstimmung’ aufgerufen. DieBürgersollten Jeden wählen - nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Neben den bis Juli 2021 verlängerten wirtschaftlichen Sanktionen wegen des andauernden Ukraine-Konfliktes (Presse.com 10.12.2020) haben sich die EU-Außenminister wegen der Inhaftierung des Kremlkritikers Alexej Nawalny auf neue Russland-Sanktionen geeinigt. Die Strafmaßnahmen umfassen Vermögenssperren und EU-Einreiseverbote gegen Verantwortliche für die Inhaftierung Nawalnys (Cicero 22.2.2021). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2020c): Russische Föderation - Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches -portrait/201710 , Zugriff 16.2.2021 • BTI - Bertelsmann Transformation Index

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GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vgl. EDAWie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vergleiche GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vergleiche EDA 7.4.2021) . Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht aus-geschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner’ zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischenRussland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner’ zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). Quellen: • AA- Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/r ussischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 7.4.2021 • BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/ russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten , Zugriff 8.4.2021 • Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www. deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram: article_id=389824, Zugriff 7.4.2021 • Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https: //www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram: article_id=484951, Zugriff 8.4.2021 • DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https: //www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554 , Zugriff 8.4.2021 • EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.4.2021): Rei-sehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweis e/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage , Zugriff 7.4.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170 , Zugriff 7.4.2021 • SN - Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/terrorzelle-in-russland-ausgeschaltet-94250941 , Zugriff 8.4.2021 • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb .pdf, Zugriff 7.4.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 26.05.2021 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR - Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2020). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020) Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2020). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Be- rufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen von Ende 2018, rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen, und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen. Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 6.2020). 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2020). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2020; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2020; vgl. AA 2.2.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021). Mit Ende 2019 waren beim EGMR 15.050 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2019 wurde die Russische Föderation in 186 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2020).2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2020). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2020; vergleiche AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2020; vergleiche AA 2.2.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021). Mit Ende 2019 waren beim EGMR 15.050 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2019 wurde die Russische Föderation in 186 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2020). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht" angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 2.2.2021). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rti- ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_- Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 23.3.2021 • AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World’s Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 23.3.2021 • AI - Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html , Zugriff 23.3.2021 • BTI - Bertelsmann Transformation Index
(2020): BTI 2020 Country Report - Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf , Zugriff 17.5.2021 • EASO - European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-acto rs-of-protection.pdf, Zugriff 23.3.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 23.3.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 -Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html , Zugriff 23.3.2021 • ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#p age=25&zoom=auto,-259,684 , Zugriff 23.3.2021 • US DOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 23.3.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 28.05.2021 Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führte (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vgl. AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021).Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führte (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vergleiche AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden gegen Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 11.3.2020). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.2.2021). Am 13.5.2020 wurde von der Regierung der Russischen Föderation ein Antrag auf Änderung des Polizeigesetzes in die russische Duma eingebracht, welche zu einer erheblichen Ausweitung von Polizeibefugnissen führt (Gebrauch der Schusswaffe bei einer Festnahme, Aufbrechen von Fahrzeugen, Absperren von Bereichen, etc.) (ÖB Moskau 6.2020). Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy". Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Rebellenkämpfern. Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Aufseiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Gründung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Bedienstete. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramsan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch 'ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben' (EASO 3.2017). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem 'langen Arm' des Regimes von Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.2.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rti- ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_der_- Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 24.3.2021 • AI - Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html , Zugriff 24.3.2021 • EASO - European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394622/1226_1489999668_easocoi-russi a-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 24.3.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 24.3.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 -Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html , Zugriff 24.3.2021 • ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#p age=25&zoom=auto,-259,684 , Zugriff 24.3.2021 • US DOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 24.3.2021 Korruption Letzte Änderung: 28.05.2021 Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen, genauso wie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016). Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 3.3.2021). Obwohl das Gesetz Strafen für Behördenkorruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Die meisten Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung sind oft nur symbolischer Natur. Korruptionsvorwürfe der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BTI 2020). Zu den Formen von Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördenkorruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.3.2020).Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 3.3.2021). Obwohl das Gesetz Strafen für Behördenkorruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 3.2017, BTI 2020). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 3.2017, BTI 2020). Die meisten Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung sind oft nur symbolischer Natur. Korruptionsvorwürfe der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BTI 2020). Zu den Formen von Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördenkorruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.3.2020). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 6.2020; vgl. BTI 2020). Der Oppositionspolitiker Alexej Nawalny dokumentiert regelmäßig Korruptionsfälle auf höchster politischer Ebene, ohne dass die staatlichen Strukturen darauf reagieren (BTI 2020). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung. 2020 nimmt Russland im Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International den 129. Platz von 179 ein (GIZ 1.2021a).Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 6.2020; vergleiche BTI 2020). Der Oppositionspolitiker Alexej Nawalny dokumentiert regelmäßig Korruptionsfälle auf höchster politischer Ebene, ohne dass die staatlichen Strukturen darauf reagieren (BTI 2020). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Ge

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