RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW205 2154511-1 SpruchW205 2154504-1/5E, W205 2154504-1/5E W205 2154508-1/5E W205 2154511-1/5E W205 2154515-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1) XXXX A XXXX , geb. XXXX 1998 ; 2.) XXXX H XXXX , geb. XXXX 1999; 3.) XXXX M XXXX , geb. XXXX 2003; 4.) XXXX T XXXX , geb. XXXX 2005, alle StA: Afghanistan,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1) römisch 40 A römisch 40 , geb. römisch 40 1998 ; 2.) römisch 40 H römisch 40 , geb. römisch 40 1999; 3.) römisch 40 M römisch 40 , geb. römisch 40 2003; 4.) römisch 40 T römisch 40 , geb. römisch 40 2005, alle StA: Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.10.2016, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/2745/2015, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführer (BF) sind Geschwister und Staatsangehörige von Afghanistan. Am 15.10.2015 stellte Frau R XXXX für die (zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen) BF, für sich selbst und drei weitere eigene leibliche Kinder unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG). Am 15.10.2015 stellte Frau R römisch 40 für die (zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen) BF, für sich selbst und drei weitere eigene leibliche Kinder unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG). Als Bezugsperson wurde Herr Dr. B XXXX , geb. XXXX 1976, StA. Afghanistan, genannt, der nach Angaben der Antragstellerin ihr Ehegatte und leibliche Vater der drei gemeinsamen Kinder sowie der Onkel der Beschwerdeführer sei, die er nach dem Tod seines Bruders adoptiert habe.Als Bezugsperson wurde Herr Dr. B römisch 40 , geb. römisch 40 1976, StA. Afghanistan, genannt, der nach Angaben der Antragstellerin ihr Ehegatte und leibliche Vater der drei gemeinsamen Kinder sowie der Onkel der Beschwerdeführer sei, die er nach dem Tod seines Bruders adoptiert habe. Der Bezugsperson war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2015, Zl. W220 2001878-1/26E, aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 16.01.2013 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Den Einreiseanträgen von Frau R XXXX , der Ehegattin der Bezugsperson, sowie den drei gemeinsamen leiblichen Kindern wurde in der Folge stattgegeben und die Familienangehörigen sind nach Österreich gereist, wo ihnen in der Folge jeweils der Status des Asylberechtigten als Familienangehörige zuerkannt wurde.Den Einreiseanträgen von Frau R römisch 40 , der Ehegattin der Bezugsperson, sowie den drei gemeinsamen leiblichen Kindern wurde in der Folge stattgegeben und die Familienangehörigen sind nach Österreich gereist, wo ihnen in der Folge jeweils der Status des Asylberechtigten als Familienangehörige zuerkannt wurde. Zu den Einreiseanträgen der in Afghanistan verbliebenen Beschwerdeführer wurde im Verfahren – zusammengefasst - vorgebracht, diese seien die leiblichen Kinder des verstorbenen Bruders der Bezugsperson, sie seien zunächst beim Großvater in Obsorge und später „Adoptivkinder“ der Bezugsperson geworden, die Mutter der Kinder würde weiterhin in Afghanistan leben, sei aber inzwischen neuerlich verheiratet und kümmere sich nicht um die Kinder. Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern vorgelegten Obsorgeunterlagen wurde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechende Adoptionsunterlagen nachzureichen, um die Antragsberechtigung nachzuweisen. Im Akt befindet sich der Vermerk der ÖB, in dem ua angeführt wird, dass in Afghanistan keine Adoption, sondern nur eine Obsorgemöglichkeit bestehe, im Beschwerdefall lebe die leibliche Mutter noch und es liege kein Einverständnis der Mutter vor. Vorgelegt wurden jeweils neben Tazkira und Reisepass folgende Unterlagen: Bestätigung über das Ableben des Vaters der Beschwerdeführer; Bestätigung vom XXXX 2011 über die Übertragung der Obsorge betreffend die Beschwerdeführer vom Großvater der Kinder an die Bezugsperson, dem dritten Sohn des Großvaters, wobei die Erklärung vor Zeugen in einem Rechtsanwaltsbüro erfolgte;Bestätigung vom römisch 40 2011 über die Übertragung der Obsorge betreffend die Beschwerdeführer vom Großvater der Kinder an die Bezugsperson, dem dritten Sohn des Großvaters, wobei die Erklärung vor Zeugen in einem Rechtsanwaltsbüro erfolgte; Bestätigung des Berufungsgerichtes der Provinz Kapisa vom XXXX 2015 über die Obsorgeübertragung der Beschwerdeführer an die Bezugsperson, die nach Angaben des Großvaters und der Zeugen am XXXX 2011 erfolgt sei.Bestätigung des Berufungsgerichtes der Provinz Kapisa vom römisch 40 2015 über die Obsorgeübertragung der Beschwerdeführer an die Bezugsperson, die nach Angaben des Großvaters und der Zeugen am römisch 40 2011 erfolgt sei. Mit Schreiben der ÖB vom 21.10.2015 wurden die Einreiseanträge samt Unterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), übermittelt.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 26.02.2016 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde iW ausgeführt, die Antragsteller seien keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, es sei grundsätzlich festzuhalten, dass das afghanische Recht eine Adoption nicht vorsehe, weiters gebe es zur Mutter der Kinder keine Angaben. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei die Eigenschaft als Familienangehöriger, im vorliegenden Fall sei eine gültige Adoption auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 26.02.2016 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde iW ausgeführt, die Antragsteller seien keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, es sei grundsätzlich festzuhalten, dass das afghanische Recht eine Adoption nicht vorsehe, weiters gebe es zur Mutter der Kinder keine Angaben. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei die Eigenschaft als Familienangehöriger, im vorliegenden Fall sei eine gültige Adoption auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden.
- Mit Schreiben vom 04.03.2016 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Es wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Vorgehalten wurde: „Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente genügen nicht, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Der Antragsteller ist nicht antragsberechtigt gemäß § 35 Abs. 5 AsylG, da er weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Daraus ergibt sich, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wäre.“
- Mit Schreiben vom 04.03.2016 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Es wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Vorgehalten wurde: „Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente genügen nicht, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Der Antragsteller ist nicht antragsberechtigt gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, da er weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Daraus ergibt sich, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wäre.“
- Zu diesem Vorhalt nahmen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.03.2016 Stellung, wobei in diesem iW unter Hinweis auf Fundstellen im ecoi.net auf das afghanische Rechtssystem Bezug genommen und ausgeführt wird, das afghanische Recht kenne keine Adoption, sondern lediglich die Pflicht zur Obhut, die auch die Pflicht zum Unterhalt umfasse, im Beschwerdefall sei dies zunächst der Vater der Bezugsperson (erg. Großvater der Beschwerdeführer) gewesen, da dieser für die Kinder nicht mehr sorgen könne, sei die Obsorge am XXXX 2011 an die Bezugsperson übertragen worden, seither lebten die Beschwerdeführer im Familienverband und würden wie die leiblichen Kinder aufgezogen werden, Art. 8 MRK sowie Art. 5 der Kinderrechtskonvention würden eine Aufrechterhaltung des Familienlebens gebieten.
- Zu diesem Vorhalt nahmen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.03.2016 Stellung, wobei in diesem iW unter Hinweis auf Fundstellen im ecoi.net auf das afghanische Rechtssystem Bezug genommen und ausgeführt wird, das afghanische Recht kenne keine Adoption, sondern lediglich die Pflicht zur Obhut, die auch die Pflicht zum Unterhalt umfasse, im Beschwerdefall sei dies zunächst der Vater der Bezugsperson (erg. Großvater der Beschwerdeführer) gewesen, da dieser für die Kinder nicht mehr sorgen könne, sei die Obsorge am römisch 40 2011 an die Bezugsperson übertragen worden, seither lebten die Beschwerdeführer im Familienverband und würden wie die leiblichen Kinder aufgezogen werden, Artikel 8, MRK sowie Artikel 5, der Kinderrechtskonvention würden eine Aufrechterhaltung des Familienlebens gebieten.
- Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme wiederholte das BFA am 03.10.2016 seine neuerliche negative Wahrscheinlichkeitsprognose iW mit der schon in der Stellungnahme vom 26.02.2016 ins Treffen geführten Begründung.
- Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB die Erteilung der Einreisetitel gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass das Stattgeben des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente genügten nicht, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Der (jeweilige) Antragsteller sei nicht antragsberechtigt gemäß § 35 Abs. 5 AsylG, da er weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB die Erteilung der Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass das Stattgeben des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente genügten nicht, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Der (jeweilige) Antragsteller sei nicht antragsberechtigt gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, da er weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
- Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.04.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
- Mit Beschluss des VfGH vom 13.12.2019 leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Frage der Verfassungskonformität des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sowie des § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 idF BGBl I 145/2017, ein, der bei Anwendung des § 35 AsylG im gegenständlichen Verfahren präjudiziell ist (war). Verfassungsrechtliche Bedenken entstanden iZm der Unsachlichkeit der Legaldefinition des Familienangehörigen im AsylG 2005 mangels Möglichkeit der Ableitung des Schutzstatus des gesetzlichen Vertreters auf ein minderjähriges Kind trotz einem – bereits vor der Einreise bestehenden – Eltern-Kind-ähnlichen Verhältnis, welche Konstellation auch im Beschwerdefall vorliegt.
- Mit Beschluss des VfGH vom 13.12.2019 leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Frage der Verfassungskonformität des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sowie des Paragraph 34, Absatz eins, 2, 4 und 5 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, ein, der bei Anwendung des Paragraph 35, AsylG im gegenständlichen Verfahren präjudiziell ist (war). Verfassungsrechtliche Bedenken entstanden iZm der Unsachlichkeit der Legaldefinition des Familienangehörigen im AsylG 2005 mangels Möglichkeit der Ableitung des Schutzstatus des gesetzlichen Vertreters auf ein minderjähriges Kind trotz einem – bereits vor der Einreise bestehenden – Eltern-Kind-ähnlichen Verhältnis, welche Konstellation auch im Beschwerdefall vorliegt.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, G298/2019 ua, wurde § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl I 56/2018 mit Ablauf des 30.06.2021 auf Grund des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens als verfassungswidrig aufgehoben, § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 145/2017, wurden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, G298/2019 ua, wurde Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, mit Ablauf des 30.06.2021 auf Grund des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens als verfassungswidrig aufgehoben, Paragraph 34, Absatz eins, 2, 4 und 5 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2017,, wurden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
- Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung wurde (ua) der Bezugsperson über ihren Antrag mit Wirkung vom 04.09.2020 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
- Mit Inkrafttretensdatum 24.12.2020 wurde durch BGBl I Nr. 145/2020 die Bestimmung zur Definition des Familienangehörigen in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG neu geregelt, wobei nunmehr unter lit. d die Familieneigenschaft nicht nur dem gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sondern auch einem zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen ledigen Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
- Mit Inkrafttretensdatum 24.12.2020 wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, die Bestimmung zur Definition des Familienangehörigen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG neu geregelt, wobei nunmehr unter Litera d, die Familieneigenschaft nicht nur dem gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sondern auch einem zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen ledigen Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Zur anzuwendenden Rechtslage: Zunächst ist zu den maßgeblichen Bestimmungen für die Entscheidung über den gegenständlichen Einreiseantrag festzuhalten, dass gemäß § 75 Abs. 24 (dritter bis fünfter Satz) AsylG 2005 die §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden sind. Auf Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde.Zunächst ist zu den maßgeblichen Bestimmungen für die Entscheidung über den gegenständlichen Einreiseantrag festzuhalten, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 24, (dritter bis fünfter Satz) AsylG 2005 die Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden sind. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Im gegenständlichen Fall war das Verfahren über den Einreiseantrag vor dem
- Juni 2016 anhängig, sodass im Beschwerdefall § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden ist. Im gegenständlichen Fall war das Verfahren über den Einreiseantrag vor dem
- Juni 2016 anhängig, sodass im Beschwerdefall Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden ist. Mit dem FrÄG 2017 (BGBl. I Nr. 145/2017) entfiel vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU - „StatusRL“ (vgl. EBzRV 1523 der Beilagen XXV. GP) mit Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne Übergangsbestimmung (vgl. § 73 Abs. 18 AsylG 2005) unter anderem in § 34 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG 2005 jeweils die Z. 2, in § 35 Abs. 5 leg.cit. wurden die Wendungen „im Herkunftsstaat“ jeweils durch die Wortfolge „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ ersetzt, mit dem FrÄG 2018 (BGBl. I Nr. 56/2018) erfolgte mit Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne Übergangsbestimmungen (vgl. § 73 Abs. 20 AsylG 2005) ua eine Adaptierung in § 35 Abs. 1 AsylG
- Mit BGBl. I Nr. 145/2020 wurde mit Inkrafttretensdatum 24.12.2020 (nach Entscheidung des VfGH vom 26.06.2020, GZ G 298/2019 ua) ua § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ohne Übergangsbestimmungen neu geregelt. Bei verständiger Interpretation der genannten Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen sind im Beschwerdefall daher § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 in der durch das FrÄG 2018 modifizierten Fassung, die übrigen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Mit dem FrÄG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) entfiel vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU - „StatusRL“ vergleiche EBzRV 1523 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode mit Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne Übergangsbestimmung vergleiche Paragraph 73, Absatz 18, AsylG 2005) unter anderem in Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 3, AsylG 2005 jeweils die Ziffer 2,, in Paragraph 35, Absatz 5, leg.cit. wurden die Wendungen „im Herkunftsstaat“ jeweils durch die Wortfolge „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ ersetzt, mit dem FrÄG 2018 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) erfolgte mit Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne Übergangsbestimmungen vergleiche Paragraph 73, Absatz 20, AsylG 2005) ua eine Adaptierung in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, wurde mit Inkrafttretensdatum 24.12.2020 (nach Entscheidung des VfGH vom 26.06.2020, GZ G 298 aus 2019, ua) ua Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ohne Übergangsbestimmungen neu geregelt. Bei verständiger Interpretation der genannten Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen sind im Beschwerdefall daher Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, in der durch das FrÄG 2018 modifizierten Fassung, die übrigen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Der mit „Begriffsbestimmungen“ übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der seit 24.12.2020 geltenden Fassung (BGBl. I Nr.145/2020) lautet: Der mit „Begriffsbestimmungen“ übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der seit 24.12.2020 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.145 aus 2020,) lautet: § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist [….]
- Familienangehöriger:a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
- Familienangehöriger:, a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;, b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; , c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und , d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. [….] Der mit „Familienverfahren im Inland“ übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet: Der mit „Familienverfahren im Inland“ übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet: § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem AsylwerberParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von,
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;,
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder,
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn,
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und,
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:,
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;,
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;,
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 35 AsylG 2005 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet: Paragraph 35, AsylG 2005 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet: „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [….] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [….] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Gemäß § 2 Abs. 1 Z 20a AsylG idgF ist „Fremder“, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 a, AsylG idgF ist „Fremder“, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt., 2. Im Beschwerdefall wurde der asylberechtigten Bezugsperson, zu der der Nachzug der Beschwerdeführer begehrt wird, mit Wirksamkeit vom 04.09.2020 die österreichische Staatsbürgerschaft zuerkannt, weswegen sie ab diesem Zeitpunkt kein „Fremder“ iSd der hier maßgebenden Bestimmungen des Asylgesetzes mehr ist. Damit scheidet die Durchführung eines Familienverfahrens nach dem AsylG und die Erteilung eines Einreisetitels zu diesem Zweck schon aus diesem Grund aus. Die der Bezugsperson nachgereiste Ehegattin der Bezugsperson selbst kommt als Bezugsperson für die Beschwerdeführer nicht in Betracht, weil sie selbst in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu den Beschwerdeführern steht und ihr auch nie die Obsorge für die Beschwerdeführer übertragen war. Bei diesem Ergebnis besteht nunmehr keine Möglichkeit mehr zu einer näheren Auseinandersetzung mit der im Beschwerdefall auftretenden Frage, ob aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen einem Nachzugswilligen, dem nach der der letzten Novellierung des AsylG die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG zukommt und der daher iSd § 34 AsylG in ein Familienverfahren im Inland einzubeziehen wäre, nicht aus Sachlichkeitserwägungen auch die Einreise nach § 35 AsylG zur Realisierung dieses Rechtes einzuräumen wäre. Aktuell fällt dieser Personenkreis nämlich auch nach der Novelle durch BGBl. I Nr.145/2020 nicht in den Kreis der in § 35 Abs. 5 AsylG angeführten nachzugsberechtigten Angehörigen, auf welchen Kreis aber bei der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG nach der bisherigen Rechtsprechung bei der Definition des "Familienangehörigen" abzustellen ist (zuletzt diesbezüglich an der Vorjudikatur festhaltend VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, auch der VfGH ging bisher uH auf diese Rsp des VwGH von einem eigenen Anwendungsbereich des § 35 AsylG und einer eigenen Definition des Familienangehörigen in dessen Abs. 5 aus (zB VfGH 26.06.2020, G 298/2019, S 3).Bei diesem Ergebnis besteht nunmehr keine Möglichkeit mehr zu einer näheren Auseinandersetzung mit der im Beschwerdefall auftretenden Frage, ob aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen einem Nachzugswilligen, dem nach der der letzten Novellierung des AsylG die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG zukommt und der daher iSd Paragraph 34, AsylG in ein Familienverfahren im Inland einzubeziehen wäre, nicht aus Sachlichkeitserwägungen auch die Einreise nach Paragraph 35, AsylG zur Realisierung dieses Rechtes einzuräumen wäre. Aktuell fällt dieser Personenkreis nämlich auch nach der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.145 aus 2020, nicht in den Kreis der in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG angeführten nachzugsberechtigten Angehörigen, auf welchen Kreis aber bei der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG nach der bisherigen Rechtsprechung bei der Definition des "Familienangehörigen" abzustellen ist (zuletzt diesbezüglich an der Vorjudikatur festhaltend VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, auch der VfGH ging bisher uH auf diese Rsp des VwGH von einem eigenen Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG und einer eigenen Definition des Familienangehörigen in dessen Absatz 5, aus (zB VfGH 26.06.2020, G 298 aus 2019,, S 3). Für die Beschwerdeführer kommt allerdings aufgrund der nunmehr österreichischen Staatbürgerschaft der Bezugsperson die Möglichkeit in Betracht, ihre Einreise nach den Bestimmungen des NAG zu realisieren. Konkret könnte im Beschwerdefall allenfalls die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung –Angehöriger“ nach § 47 Abs. 3 Z. 3 lit. a bzw. lit. b angestrebt werden. Für die Beschwerdeführer kommt allerdings aufgrund der nunmehr österreichischen Staatbürgerschaft der Bezugsperson die Möglichkeit in Betracht, ihre Einreise nach den Bestimmungen des NAG zu realisieren. Konkret könnte im Beschwerdefall allenfalls die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung –Angehöriger“ nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, bzw. Litera b, angestrebt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W205.2154511.1.00