RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlW208 2247516-1 Spruch, W208 2247516-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit 15.07.2021 datierten und am 13.08.2021 eingelangtem Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Von der bP wurde darin angegeben, seit 06/2021 Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 488,- zu bezahlen. Der Mietvertrag wurde am 06.09.2012 von der Mutter der bP abgeschlossen, mit der sie seit 22.02.2012 an dieser Adresse im gemeinsamen Haushalt lebt. Am 01.06.2021 trat der BF als Hauptmieter in den Mietvertrag ein, weil seine Mutter nach dem Tod der Großmutter deren Haus bezog.
- Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit 15.07.2021 datierten und am 13.08.2021 eingelangtem Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Von der bP wurde darin angegeben, seit 06 aus 2021, Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 488,- zu bezahlen. Der Mietvertrag wurde am 06.09.2012 von der Mutter der bP abgeschlossen, mit der sie seit 22.02.2012 an dieser Adresse im gemeinsamen Haushalt lebt. Am 01.06.2021 trat der BF als Hauptmieter in den Mietvertrag ein, weil seine Mutter nach dem Tod der Großmutter deren Haus bezog.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 06.09.2021, wurde der Antrag der bP gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 06.09.2021, wurde der Antrag der bP gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 2, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 HGG die Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt darin gewohnt habe. Der bP sei der Einberufungsbefehl am 16.02.2021 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bei ihrer Mutter an der angeführten Adresse wohnhaft gewesen. Sie sei seit 22.02.2013 an der Adresse der Wohnung gemeldet und Mietbeginn sei der 01.06.2021 gewesen. Zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, der Zustellung des Einberufungsbefehls, habe sie daher noch nicht über eine eigene Wohnung iSd § 31 Abs. 1 HGG verfügt.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG die Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt darin gewohnt habe. Der bP sei der Einberufungsbefehl am 16.02.2021 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bei ihrer Mutter an der angeführten Adresse wohnhaft gewesen. Sie sei seit 22.02.2013 an der Adresse der Wohnung gemeldet und Mietbeginn sei der 01.06.2021 gewesen. Zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, der Zustellung des Einberufungsbefehls, habe sie daher noch nicht über eine eigene Wohnung iSd Paragraph 31, Absatz eins, HGG verfügt.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 21.09.2021) richtete sich die am 14.10.2021 eingebrachte Beschwerde der bP, mit der sie die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragte. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Großmutter im November 2020 unerwartet verstorben sei. Die Mutter habe den Einantwortungsbeschluss erst am 25.02.2021 erhalten und danach beschlossen in deren Haus zu ziehen, wo sie seit 09.04.2021 hauptgemeldet sei. Aufgrund des späten Erhalts des Einantwortungsbeschlusses, sei es nicht möglich gewesen, die Wohnung vor Zustellung des Einberufungsbefehls zu übernehmen. Sie habe die Wohnung übernommen, weil sie in Wien berufstätig sei. Sie habe keinerlei Nebeneinkünfte und sei fraglich, ob sie einen Kredit bekomme, weil die Erhaltungskosten der Wohnung höher seien, als ihr derzeitiges Einkommen der Wehrdienstentschädigung.
- Mit Schreiben vom 20.10.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die bP erhielt am 16.02.2021 ihren Einberufungsbefehl und hat den Präsenzdienst am 06.09.2021 angetreten. Die bP ist erst seit 01.06.2021 Hauptmieter in der im Spruch angeführten eigenen Wohnung, davor war die Mutter Hauptmieterin. Vor dem 16.02.2021 gab es keine rechtsverbindliche Zusage, dass die bP in den Hauptmietvertrag eintreten kann.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Dafür, dass die bP den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Wohnung bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet hätte, gibt es keine Anhaltspunkte und hat die bP dies auch nicht behauptet. Der Umstand, dass ihr der Eintritt in den Mietvertrag vor der Zustellung faktisch aufgrund der erst am 25.02.2021 erfolgten Zustellung des Einantwortungsbeschlusses nicht möglich war, ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): „Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
- Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.“Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.“ 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.3.3.
- Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird. Unter Wirksamkeit der Einberufung ist der Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehles an die antragstellende Partei zu verstehen. 3.3.
- Im vorliegenden Fall ist der Erwerb der eigenen Wohnung erst nach Zustellung des Einantwortungsbeschlusses frühestens am 25.02.2021 eingeleitet worden und erst mit Übernahme des Hauptmietvertrages der Mutter (durch deren Erklärung vom Mai 2021 gegenüber dem Vermieter) erfolgt und damit nach der Zustellung des Einberufungsbefehls (16.02.2022). Es gab daher keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen (vgl. VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls. 3.3.
- Im vorliegenden Fall ist der Erwerb der eigenen Wohnung erst nach Zustellung des Einantwortungsbeschlusses frühestens am 25.02.2021 eingeleitet worden und erst mit Übernahme des Hauptmietvertrages der Mutter (durch deren Erklärung vom Mai 2021 gegenüber dem Vermieter) erfolgt und damit nach der Zustellung des Einberufungsbefehls (16.02.2022). Es gab daher keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen vergleiche VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen - keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057). Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen - keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057). Die von der bP angeführten Umstände konnten daher weder von der Behörde noch vom BVwG berücksichtigt werden, da das Gesetz diesbezüglich keinen Spielraum bietet. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2247516.1.00